4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
1 Z 1 GSVG.„1.Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , unterlag aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
EIRAG (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich) in XXXX .1996 absolvierte der Beschwerdeführer die Eignungsprüfung
Paragraph 21, EIRAG (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich) in römisch 40 . Seit 2004 ist er als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und damit befugt in Österreich dauerhaft rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben.Seit 2004 ist er als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen und damit befugt in Österreich dauerhaft rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben. 1.
Die Gesellschaft ist mittlerweile gelöscht. Ein freies Dienstverhältnis bei der Universität XXXX für die Jahre 2015 bis 2019 blieb unter der Geringfügigkeitsgrenze.1.4. Gleichzeitig zu seiner rechtsanwaltschaftlichen Tätigkeit in Österreich ging der Beschwerdeführer von 12.02.2013 bis 20.09.2017 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 , FN römisch 40 nach. Von 08.03.2016 bis 31.05.2019 war er geschäftsführender Gesellschafter bei der römisch 40 , FN römisch 40 und unterlag einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Die Gesellschaft ist mittlerweile gelöscht. Ein freies Dienstverhältnis bei der Universität römisch 40 für die Jahre 2015 bis 2019 blieb unter der Geringfügigkeitsgrenze. 1.
Abs 4 GSVG herangezogen wurde und daher mangels Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage bezogen auf das Kalenderjahr keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden war)• im Zeitraum von 01.01.2016 bis 29.02.2016 anhand der Höchstbeitragsgrundlage (da ab 01.03.2016 die Mindestbeitragsgrundlage als Neuzugang
Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG herangezogen wurde und daher mangels Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage bezogen auf das Kalenderjahr keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden war) • im Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.12.2017 anhand der Mindestbeitragsgrundlage als Neuzugang (aufgrund der § 2 Abs 1 Z 3 GSVG-Tätigkeit bei der XXXX - § 25a Abs 4 GSVG)• im Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.12.2017 anhand der Mindestbeitragsgrundlage als Neuzugang (aufgrund der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG-Tätigkeit bei der römisch 40 - Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG) • im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.05.2019 anhand der Höchstbeitragsgrundlage (die ASVG-Jahresbeitragsgrundlagen waren nicht zu berücksichtigen, weil diese die Geringfügigkeit nicht überstiegen haben). 1.
EIRAG des Beschwerdeführers 1996 und seine Eintragung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer XXXX 2004 ergeben sich ebenso aus der Aktenlage und dem Schreiben XXXX Rechtsanwaltskammer v 12.01.2021, AS 116.Die Absolvierung der Eignungsprüfung
Paragraph 21, EIRAG des Beschwerdeführers 1996 und seine Eintragung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer römisch 40 2004 ergeben sich ebenso aus der Aktenlage und dem Schreiben römisch 40 Rechtsanwaltskammer v 12.01.2021, AS
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
GSVG vom 31.08.2021 und das entsprechende Gewährungsschreiben vom 14.09.2021 liegt im Akt ein.2.9. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 a, GSVG bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG vom 31.08.2021 und das entsprechende Gewährungsschreiben vom 14.09.2021 liegt im Akt ein. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Pflichtversicherung des Beschwerdeführers
1 Z 1 GSVG zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar gegen die rückwirkende Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG mit der Begründung, dass er als Angehöriger der Rechtsanwaltskammer XXXX in Italien sozialversicherungspflichtig gewesen sei und auch nicht der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer beitreten hätte können.Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Pflichtversicherung des Beschwerdeführers
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar gegen die rückwirkende Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG mit der Begründung, dass er als Angehöriger der Rechtsanwaltskammer römisch 40 in Italien sozialversicherungspflichtig gewesen sei und auch nicht der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer beitreten hätte können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) lauten: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2Paragraph 2
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
Paragraph 5, GSVG, Paragraph 14 b,,
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung. Beginn und Ende der Pflichtversicherung§ 14dBeginn und Ende der Pflichtversicherung, Paragraph 14 d
1 und 14b GSVG unterliegt.Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in der Folge der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraphen 2, Absatz eins und 14 b GSVG unterliegt. Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883/2004 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 und die VO(EG) Nr. 987/2009 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar. Art. 11 Abs. 1 der VO(EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Abs. 3 lit. a leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip).Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883 aus 2004, in der Fassung VO(EU) 1224 aus 2012, und die VO(EG) Nr. 987 aus 2009, in der Fassung VO(EU) 1224 aus 2012, abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar. Artikel 11, Absatz eins, der VO(EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Absatz 3, Litera a, leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip). Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Art. 11 jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werde, sodass Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten.Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Artikel 11, jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werde, sodass Artikel 13, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zutreffend aus, dass
diesen Verordnungen die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und es dabei unbeachtlich sei, ob eine selbständige Tätigkeit in Italien ausgeübt wurde oder nicht, da die Prüfung aller möglichen Konstellationen zum selben Ergebnis führt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Seit 1987 ist der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und verfügt dort über einen Kanzleisitz. Dass der Beschwerdeführer dort (in wesentlichem Ausmaß) aktiv anwaltlich tätig war oder ist, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor, ebensowenig den Umfang einer allfälligen diesbezüglichen Tätigkeit. Seit 1987 ist der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen und verfügt dort über einen Kanzleisitz. Dass der Beschwerdeführer dort (in wesentlichem Ausmaß) aktiv anwaltlich tätig war oder ist, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor, ebensowenig den Umfang einer allfälligen diesbezüglichen Tätigkeit. Auf die Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 23.06.2020, die Art der ausländischen Erwerbstätigkeiten bekannt zu geben, reagierte der Beschwerdeführer nicht (AS 94). Dies ist gegenständlich allerdings auch nicht von maßgeblicher Relevanz, zumal der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet war und im Versicherungsdatenauszug auch lückenlose Meldungen bei der belangten Behörde sowie bis 20.09.2017 als Angestellter bei der XXXX aufscheinen.Auf die Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 23.06.2020, die Art der ausländischen Erwerbstätigkeiten bekannt zu geben, reagierte der Beschwerdeführer nicht (AS 94). Dies ist gegenständlich allerdings auch nicht von maßgeblicher Relevanz, zumal der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet war und im Versicherungsdatenauszug auch lückenlose Meldungen bei der belangten Behörde sowie bis 20.09.2017 als Angestellter bei der römisch 40 aufscheinen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im bescheidgegenständlichen Zeitraum in Italien eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. Bei ihm ist sowohl der Absatz 3 als auch der Absatz 2 lit. a des Art 13 Verordnung (EG) Nr 883/2004 relevant, da er im fraglichen Zeitraum teilweise auch einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist:
Absatz 3 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.
Absatz 2 lit. a unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im bescheidgegenständlichen Zeitraum in Italien eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist Artikel 13, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, maßgeblich. Bei ihm ist sowohl der Absatz 3 als auch der Absatz 2 Litera a, des Artikel 13, Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, relevant, da er im fraglichen Zeitraum teilweise auch einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist:
Absatz 3 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.
Absatz 2 Litera a, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
8 Verordnung (EG) Nr 987/2009 bedeutet bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
, Absatz 8, Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, bedeutet bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
3 lit.
Litera e,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ebenfalls die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) bzw. Litera e,) Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, lautet wie folgt: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz sowie für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit einen Kanzleisitz in Österreich hat und auch aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen Gesellschaft sowie seiner Tätigkeiten aufgrund der (freien) Dienstverträge in Österreich, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Österreich (Wohnmitgliedsstaat) ausgeübt hat und wurde vom Beschwerdeführer die Geltung des österreichischen Sozialversicherungsrecht in der Beschwerde sogar ausdrücklich zugestanden (Beschwerdeschriftsatz S 5). Schlussendlich wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato im Verwaltungsverfahren keine
VO 883/2004 auszustellende A1 (bzw. E 101) Bescheinigung Italiens in Vorlage gebracht hat, weswegen auch daher nicht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen werden kann.Schlussendlich wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato im Verwaltungsverfahren keine
VO 883 aus 2004, auszustellende A1 (bzw. E 101) Bescheinigung Italiens in Vorlage gebracht hat, weswegen auch daher nicht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen werden kann. Für den Beschwerdefall bedeutete dies, dass im Hinblick auf die obigen Ausführungen die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrecht sowohl bei Beurteilung des Sachverhaltes nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) und Abs. 3
ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 30.06.2004, B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 30.06.2004, B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
1 Z 3 GSVG unterliegen auch bestellte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, einer Pflichtversicherung.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen auch bestellte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, einer Pflichtversicherung. Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung waren und sind allerdings Personen
1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Z 1) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Z 2).Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung waren und sind allerdings Personen
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Ziffer eins,) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Ziffer 2,). Das Opting-Out nach dieser Gesetzesstelle ist folglich nur dann zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168 mwN). Als weitere Voraussetzung tritt die parallele selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. die Tätigkeit als Geschäftsführer hinzu, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der belangten Behörde begründet. Die gesetzliche berufliche Vertretung der Rechtsanwälte hat wie oben angeführt von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch gemacht. In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen worden sei. Die dabei vorgesehene Möglichkeit der Kammern der freien Berufe, auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung
Es wären "jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen" (RV 1910 BlgNR XX. GP, Seite 6).In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen worden sei. Die dabei vorgesehene Möglichkeit der Kammern der freien Berufe, auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung
Paragraph 5, GSVG zu erwirken, erfordere begleitende gesetzliche Maßnahmen. Es wären "jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen" Regierungsvorlage 1910 BlgNR römisch zwanzig. GP, Seite 6). Zu § 14b GSVG wird in der Folge ausgeführt:Zu Paragraph 14 b, GSVG wird in der Folge ausgeführt: "Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung
GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar:"Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar: 1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs. 1 Z 1 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%). 1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%). 2.- 4.[…] Hervorzuheben ist, dass nicht etwa die zusätzliche Erwerbstätigkeit (etwa die unselbständige) nach dieser Bestimmung versichert ist, sondern die freiberufliche, die auf Grund des opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist; dies aber eben nur dann, wenn der Betreffende bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist." Die vorstehend angeführte Ziffer 1 bezieht sich auf den hier gegenständlichen Fall einer die Krankenversicherungspflicht begründenden unselbständige (bzw. selbstständigen) Erwerbstätigkeit einerseits und der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt andererseits, die auf Grund des Opting-out der Berufsvertretung an sich sozialversicherungsfrei ist. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
GSVG ist demzufolge ihrem Wesen nach eine Selbstversicherung, sie wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen amtswegig wahrgenommen und entsteht nur dann, wenn zur selbständigen Berufsausübung eines Mitglieds (Abs. 1) oder zu einer nicht der Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung unterliegenden Pension eines ehemaligen Mitglieds (Abs. 2 und Abs. 3) der kammervertretenen freien Berufe aus den im § 14b GSVG genannten Gründen eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung hinzutritt und das Mitglied keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner Kammer hat, etwa weil es nicht dem von seiner Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag beitritt bzw. beigetreten ist (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 1).Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG ist demzufolge ihrem Wesen nach eine Selbstversicherung, sie wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen amtswegig wahrgenommen und entsteht nur dann, wenn zur selbständigen Berufsausübung eines Mitglieds (Absatz eins,) oder zu einer nicht der Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung unterliegenden Pension eines ehemaligen Mitglieds (Absatz 2 und Absatz 3,) der kammervertretenen freien Berufe aus den im Paragraph 14 b, GSVG genannten Gründen eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung hinzutritt und das Mitglied keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner Kammer hat, etwa weil es nicht dem von seiner Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag beitritt bzw. beigetreten ist (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 14 b, Rz 1). § 14b GSVG ist - auch wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Mehrfachversicherung eintritt - nicht verfassungswidrig (vgl. den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, 2006/08/0204, zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, B 728/06).Paragraph 14 b, GSVG ist - auch wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Mehrfachversicherung eintritt - nicht verfassungswidrig vergleiche den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, 2006/08/0204, zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, B 728/06). § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG sieht nun als Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einerseits zunächst vor, dass eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, zumal er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der XXXX nachging sowie als geschäftsführender Gesellschafter bei der XXXX tätig war.Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sieht nun als Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einerseits zunächst vor, dass eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, zumal er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 nachging sowie als geschäftsführender Gesellschafter bei der römisch 40 tätig war. Schließlich tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die die Leistung beziehende Person auf Grund eines Antrages der gesetzlichen beruflichen Vertretung
Die Pflichtversicherung
GSVG tritt nämlich in allen Fällen nur für jene Personen ein, die keinen Leistungsanspruch aus dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag haben, somit jene, die diesem nicht beitreten bzw. nicht schon beigetreten sind (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 5) und die demgemäß von ihrer Versorgungsleistung auch keine Versicherungsbeiträge an die private Krankenversicherung zu bezahlen haben.Schließlich tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die die Leistung beziehende Person auf Grund eines Antrages der gesetzlichen beruflichen Vertretung
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war. Die Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, GSVG tritt nämlich in allen Fällen nur für jene Personen ein, die keinen Leistungsanspruch aus dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag haben, somit jene, die diesem nicht beitreten bzw. nicht schon beigetreten sind (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 14 b, Rz 5) und die demgemäß von ihrer Versorgungsleistung auch keine Versicherungsbeiträge an die private Krankenversicherung zu bezahlen haben. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zwei Mal schriftlich auf, eine Bestätigung der Gruppenkrankenversicherung in Vorlage zu bringen (Schreiben v 27.01.2020, AS 90 und vom 02.03.2020, AS 91). Mit Schreiben vom 16.06.2020 (AS 93) reagierte dann die XXXX Rechtsanwaltskammer auf eine diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde und vermeinte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer XXXX in Italien sozialversicherungspflichtig sei.Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zwei Mal schriftlich auf, eine Bestätigung der Gruppenkrankenversicherung in Vorlage zu bringen (Schreiben v 27.01.2020, AS 90 und vom 02.03.2020, AS 91). Mit Schreiben vom 16.06.2020 (AS 93) reagierte dann die römisch 40 Rechtsanwaltskammer auf eine diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde und vermeinte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer römisch 40 in Italien sozialversicherungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer behauptet, dass § 14b Abs. 1 GSVG bei ihm nicht zur Anwendung komme, da er aufgrund der Kammerzugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer XXXX über einen entsprechenden Leistungsanspruch gegenüber der staatlichen Pensions- und Gesundheitskasse in Rom verfüge.Der Beschwerdeführer behauptet, dass Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG bei ihm nicht zur Anwendung komme, da er aufgrund der Kammerzugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer römisch 40 über einen entsprechenden Leistungsanspruch gegenüber der staatlichen Pensions- und Gesundheitskasse in Rom verfüge. Weiters sei es dem Beschwerdeführer rechtlich gar nicht möglich, am Gruppenkrankenversicherungsvertrag der XXXX Rechtsanwaltskammer zu partizipieren, da er nicht der XXXX Rechtsanwaltskammer als Mitglied zugehörig sei. Würde er einer „zusätzlichen“ gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterworfen werden, so würde dies ein spürbares Erwerbshindernis darstellen und wäre zugleich eine unzulässige mittelbare Diskriminierung.Weiters sei es dem Beschwerdeführer rechtlich gar nicht möglich, am Gruppenkrankenversicherungsvertrag der römisch 40 Rechtsanwaltskammer zu partizipieren, da er nicht der römisch 40 Rechtsanwaltskammer als Mitglied zugehörig sei. Würde er einer „zusätzlichen“ gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterworfen werden, so würde dies ein spürbares Erwerbshindernis darstellen und wäre zugleich eine unzulässige mittelbare Diskriminierung. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG beizutreten.Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beizutreten. Zudem würde eine bestehende Sozialversicherung in Italien nicht unter § 5 Abs. 1 Z 2 GSVG zu subsumieren sein, die eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung begründen könnte, da es sich dabei um keine Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz handelt.Zudem würde eine bestehende Sozialversicherung in Italien nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zu subsumieren sein, die eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung begründen könnte, da es sich dabei um keine Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz handelt. In Italien gibt es nur eine staatliche bzw. gesetzliche Krankenversicherung, auf welche alle in Italien wohnhaften und berufstätigen Personen einen Anspruch haben. Der Beschwerdeführer brachte keinen Nachweis für eine aufrechte Krankenversicherung in Italien in Vorlage, sondern lediglich die einheitliche Verordnung über das System der forensischen Altersversorgung (Regolamento Unico della Previdenza Forense) aus 2018, welche jedoch keine Informationen betreffend eine gesonderte Krankenversicherung für Mitglieder der Anwaltskammern enthält. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2022 aus, dass die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und stellt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG fest, weil im bescheidgegenständlichen Zeitraum eine kammerbegründende freiberufliche Erwerbstätigkeit (Tätigkeit als Rechtsanwalt), für die das „Opting-out“ gilt, neben einer anderen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (unselbständige Erwerbstätigkeit bei der XXXX bzw. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG Tätigkeit bei der XXXX ), aktiv ausgeübt wurde. Weiters bestand kein Anspruch aus der Gruppenkrankenversicherung. Auch eine seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte privatautonome Krankenversicherung, welche gegenständlich auch nicht nachgewiesen wurde, wäre nicht von Relevanz, zumal diese die gesetzliche Krankenversicherung nicht ersetzen kann. Eine gegebenenfalls bestehende freiwillige, private oder Gruppenkrankenversicherung im Ausland ist nicht geeignet, eine Krankenversicherungspflicht nach § 14b GSVG zu verhindern.Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2022 aus, dass die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und stellt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG fest, weil im bescheidgegenständlichen Zeitraum eine kammerbegründende freiberufliche Erwerbstätigkeit (Tätigkeit als Rechtsanwalt), für die das „Opting-out“ gilt, neben einer anderen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (unselbständige Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Tätigkeit bei der römisch 40 ), aktiv ausgeübt wurde. Weiters bestand kein Anspruch aus der Gruppenkrankenversicherung. Auch eine seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte privatautonome Krankenversicherung, welche gegenständlich auch nicht nachgewiesen wurde, wäre nicht von Relevanz, zumal diese die gesetzliche Krankenversicherung nicht ersetzen kann. Eine gegebenenfalls bestehende freiwillige, private oder Gruppenkrankenversicherung im Ausland ist nicht geeignet, eine Krankenversicherungspflicht nach Paragraph 14 b, GSVG zu verhindern.
GSVG kann für die Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz der Ausnahme für die Berufsgruppen
GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten.
Paragraph 14 b, GSVG kann für die Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz der Ausnahme für die Berufsgruppen
Paragraph 5, GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten. § 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist (Hinweis VwGH 25.05.2005, 2002/08/0122; 01.04.2009, 2006/08/0101). In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH 02.10.2012, 2011/04/0038).Paragraph 14 b, GSVG sieht eine Gegenausnahme zu Paragraph 5, GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist (Hinweis VwGH 25.05.2005, 2002/08/0122; 01.04.2009, 2006/08/0101). In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH 02.10.2012, 2011/04/0038). Wie bereits ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG beizutreten. Wie bereits ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beizutreten. Die Satzung C der österreichischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit) regelt in der Fassung vom 24.05.2019, kundgemacht am 11.06.2019 eindeutig: „§ 1 Zweck Diese Satzung regelt die verpflichtende Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehöriger für den Fall der Krankheit. Zu diesem Zweck haben die Rechtsanwaltskammern – § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung, und § 50 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend – einen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser gewährleistet eine dem GSVG gleichartige oder annähernd gleichwertige Versorgung der Versicherten.Diese Satzung regelt die verpflichtende Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehöriger für den Fall der Krankheit. Zu diesem Zweck haben die Rechtsanwaltskammern – Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 50, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend – einen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser gewährleistet eine dem GSVG gleichartige oder annähernd gleichwertige Versorgung der Versicherten. § 2 GeltungsbereichParagraph 2, Geltungsbereich Soweit keine Teilpflichtversicherung nach § 7 Z 1 lit. e ASVG vorliegt, gilt diese Satzung für alle (auch ehemaligen) Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, die in eine Liste der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte eingetragen sind oder waren sowie für Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer Rechtsanwalts-GmbH. Diese Satzung gilt auch für alle mitversicherten Angehörigen.Soweit keine Teilpflichtversicherung nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG vorliegt, gilt diese Satzung für alle (auch ehemaligen) Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, die in eine Liste der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte eingetragen sind oder waren sowie für Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer Rechtsanwalts-GmbH. Diese Satzung gilt auch für alle mitversicherten Angehörigen. § 4 VersicherungspflichtParagraph 4, Versicherungspflicht Der oder die Versicherte ist verpflichtet, eine der in § 6 angeführten Krankenversicherungen abzuschließen und für die Dauer der Versicherungspflicht aufrecht zu erhalten.Der oder die Versicherte ist verpflichtet, eine der in Paragraph 6, angeführten Krankenversicherungen abzuschließen und für die Dauer der Versicherungspflicht aufrecht zu erhalten. § 6 Möglichkeiten der KrankenversicherungParagraph 6, Möglichkeiten der Krankenversicherung
1 und Abs. 2 leg. cit. umfasste „alle selbstständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sowie deren Angehörige“.Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung von 2018
Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. umfasste „alle selbstständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sowie deren Angehörige“. Dem Wortlaut der Satzungen § 2 Abs 1 „Dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag unterliegen ab 01.01.2000 alle selbständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen….“ ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein niedergelassener europäischer Rechtswalt nicht zur Gruppenkrankenversicherung beitreten konnte. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist ebenfalls ein selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt, als solcher ebenso bei der XXXX Rechtsanwaltskammer eingetragen und befugt, in Österreich dauerhaft eine rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben (Schreiben der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 12.01.2021, AS 116).Dem Wortlaut der Satzungen Paragraph 2, Absatz eins, „Dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag unterliegen ab 01.01.2000 alle selbständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen….“ ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein niedergelassener europäischer Rechtswalt nicht zur Gruppenkrankenversicherung beitreten konnte. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist ebenfalls ein selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt, als solcher ebenso bei der römisch 40 Rechtsanwaltskammer eingetragen und befugt, in Österreich dauerhaft eine rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben (Schreiben der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 12.01.2021, AS 116). Den erläuternden Bemerkungen zur Satzung Teil C der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ist wie folgt zu entnehmen: „Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, wurde die Kompetenz zur Erlassung der Satzungen für die auf dem Umlagen- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit auf die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags übertragen. „Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wurde die Kompetenz zur Erlassung der Satzungen für die auf dem Umlagen- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit auf die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags übertragen. Diese Änderung wurde zum Anlass genommen, die Satzungen der neun Rechtsanwaltskammern strukturell und sprachlich umfassend zu überarbeiten. Die Überarbeitung der Satzungen für die auf dem Umlagen- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung wurde bereits im Jahr 2017 abgeschlossen. Ergebnis waren die von der Vertreterversammlung am 17.11.2017 beschlossene Satzung Teil A 2018 und Satzung Teil B 2018. Beide Satzungen wurden am 30.11.2017 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags kundgemacht und sind mit 01.01.2018 in Kraft getreten. Nunmehr ist auch die Überarbeitung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit abgeschlossen. Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen zur Satzung Teil C 2018 ergeben.“ Daraus folgt, dass die (ausdrückliche) Aufnahme der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in den Text keine Veränderung zur bisher geltenden Rechtslage darstellt. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass aufgrund des Umstands, dass niedergelassene Anwälte in weiterer Folge im Satzungstext explizit Erwähnung fanden, anzunehmen ist, dass der § 2 Abs 1 der Satzung in der Version aus 1999 sowie 2018 so auszulegen ist, dass auch niedergelassene Anwälte mitumfasst waren und es sich beim aktuellen Satzungstext lediglich um eine Präzisierung handelt. Zudem wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er die Partizipation an der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer zu einem früheren Zeitpunkt begehrt hat und ihm dies verweigert wurde. Daraus folgt, dass die (ausdrückliche) Aufnahme der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in den Text keine Veränderung zur bisher geltenden Rechtslage darstellt. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass aufgrund des Umstands, dass niedergelassene Anwälte in weiterer Folge im Satzungstext explizit Erwähnung fanden, anzunehmen ist, dass der Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung in der Version aus 1999 sowie 2018 so auszulegen ist, dass auch niedergelassene Anwälte mitumfasst waren und es sich beim aktuellen Satzungstext lediglich um eine Präzisierung handelt. Zudem wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er die Partizipation an der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer zu einem früheren Zeitpunkt begehrt hat und ihm dies verweigert wurde. Auch das Schreiben der XXXX Rechtsanwaltskammer vom 12.10.2022 und vom 16.06.2023 lässt darauf schließen, dass der Beitritt des Beschwerdeführers zur Gruppenkrankenversicherung deswegen nicht möglich gewesen sei, da man von der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit Italiens ausgegangen sei und nicht, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt handelt. Auch das Schreiben der römisch 40 Rechtsanwaltskammer vom 12.10.2022 und vom 16.06.2023 lässt darauf schließen, dass der Beitritt des Beschwerdeführers zur Gruppenkrankenversicherung deswegen nicht möglich gewesen sei, da man von der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit Italiens ausgegangen sei und nicht, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt handelt. Die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit Österreichs wird allerdings vom Beschwerdeführer nicht bestritten und wurde weder der Rechtsanwaltskammer noch im Beschwerdeverfahren ein entsprechendes A1-Formular in Vorlage gebracht, welches die Zuständigkeit Italiens in sozialversicherungsrechtlicher Sicht betreffend den Beschwerdeführer bestätigt. Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass der Beschwerdeführer
der Rechtsanwälte-Niederlassungs-RL (umgesetzt mit EIRAG) neben den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln (Italien) den Berufs- und Standesregeln des Aufnahmemitgliedstaates (Österreich) unterliegt. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG zu Recht erfolgte.Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zu Recht erfolgte. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich schon aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer während seiner unselbständige Erwerbstätigkeit bei der XXXX bzw. seiner § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Tätigkeit bei der XXXX mangels diesbezüglichen Bestehens eines Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterlag.Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich schon aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer während seiner unselbständige Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 bzw. seiner Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Tätigkeit bei der römisch 40 mangels diesbezüglichen Bestehens eines Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Zusammengefasst verletzt der Bescheid vom 04.02.2022 entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde (AS 177) folglich keine Grundrechte bzw. –freiheiten. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Staatsangehörigkeit ist nicht anzunehmen. 3.2.4. Beitragsgrundlagen: Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Einkünfte aus der rechtsanwaltlichen Erwerbstätigkeit bei der Beitragsgrundlagenbildung nicht zu berücksichtigen seien. Bescheidgegenständlich ist die Tätigkeit als Rechtsanwalt, sodass genau diese Einkünfte heranzuziehen sind. Unverständlich ist das Vorbringen, dass der Beitragsrückstand alleine betreffend die anderen Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung iSd § 14b Abs 1 Z 1 GSVG begründen, zu erheben sei. Durch die Pflichtversicherung nach § 14b ist nicht die zusätzliche Erwerbstätigkeit/Pension versichert, sondern die nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung (vgl. Aminger-Solich/Glowacka in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
Hv EUR 4.647,81, im 2016 EUR 415,72 ( XXXX ) sowie EUR 5.670,00, im Jahr 2017 EUR 425,70, im Jahr 2018 EUR 5.985,00 und im Jahr 2019 EUR 6.090,00.Die Berechnungen der belangten Behörde ergaben
Paragraph 14 e, GSVG im Jahr 2015 eine monatliche Beitragsgrundlage iHv EUR 4.647,81, im 2016 EUR 415,72 ( römisch 40 ) sowie EUR 5.670,00, im Jahr 2017 EUR 425,70, im Jahr 2018 EUR 5.985,00 und im Jahr 2019 EUR 6.090,00. Aufgrund dieser Beitragsgrundlagen ergeben sich endgültige Krankenversicherungsbeiträge iHv EUR 4.266,72 für 2015, EUR 867,52 für Jänner bis Februar sowie EUR 318,00 für März bis Dezember 2016, EUR 390,84 (noch offener Beitrag
Rückstandsausweis EUR 293,13) für 2017, EUR 5.494,20 (noch offener Beitrag
Rückstandsausweis EUR 5.092,13) für 2018, EUR 2.329,45 (noch offener Beitrag
Rückstandsausweis EUR 2.158,55) von Jänner bis Mai 2019.
1 GSVG haben für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
Paragraph 14 f, Absatz eins, GSVG haben für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14 b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten. Die Berechnung der belangten Behörde wurde entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen durchgeführt und seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der Krankenversicherung in der angegebenen Höhe erfolgte daher zu Recht. 3.2.5. Verjährung Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beiträge für den Beitragszeitraum 01.01.2015 bis 27.01.2017 seien verjährt, da die erste verjährungsunterbrechende Handlung seitens der belangten Behörde erst am 27.01.2020 gesetzt wurde. Dem ist allerdings zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, dass er der Gruppenkrankenversicherung nicht beigetreten ist. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.01.2020 (AS 90) den Beschwerdeführer aufgefordert, die Bestätigung über die Gruppenkrankenversicherung vorzulegen. Dieses Schreiben stellt jedenfalls eine verjährungsunterbrechende Maßnahme dar. Die Daten bezüglich Einkommen langten bei der belangten Behörde wie folgt ein: • für das Jahr 2015 am 23.06.2017 (AS 20) • für das Jahr 2016 am 29.06.2018 (AS 21) • für das Jahr 2017 am 28.06.2019 (AS 22) • für das Jahr 2018 am 15.03.2021 (AS 23) • für das Jahr 2019 am 23.08.2021 (AS 24). Grundsätzlich verjährt das Recht auf Feststellung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Voraussetzung für die Verjährung ist somit, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (VwGH 2007/08/0177, Ra 2015/08/0194). Werden Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie
2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßnahme jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in dem der belangten Behörde aufgrund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH 2007/08/0034; zu § 35a Abs 2 vgl sinngemäß VwGH 2001/08/0080).Grundsätzlich verjährt das Recht auf Feststellung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Voraussetzung für die Verjährung ist somit, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (VwGH 2007/08/0177, Ra 2015/08/0194). Werden Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie
Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßnahme jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in dem der belangten Behörde aufgrund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH 2007/08/0034; zu Paragraph 35 a, Absatz 2, vergleiche sinngemäß VwGH 2001/08/0080). Unter Anwendung dieser höchstgerichtlichen Judikatur wäre eine Vorschreibung betreffend die Einkünfte 2015 ab dem dritten Quartal 2017 möglich gewesen, da die Daten bezüglich des Einkommens 2015 am 26.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangt sind. Die Fälligkeit der Beiträge wäre daher mit Ablauf des August 2017 eingetreten. Noch am 26.06.2017 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit einem Schreiben aufgefordert eine beigefügte Versicherungserklärung rückzuübermitteln, um eine mögliche Pflichtversicherung zu überprüfen, da ansonsten davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer im gesamten Kalenderjahr einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei (AS 27). Am 28.05.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert seine Auskünfte aus selbstständiger Arbeit laut Einkommensbescheid für das Jahr 2016 aufzuschlüsseln (AS 48, 50). Am 27.01.2020 (sohin unter drei Jahren) hat die belangte Behörde jedenfalls eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt (AS 90) und den Beschwerdeführer zur Übermittlung der Bestätigung über die Gruppenkrankenversicherung aufgefordert. Es ist daher keine Verjährung der Beiträge eingetreten. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und nur eine Rechtsfrage zu lösen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und nur eine Rechtsfrage zu lösen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass er auf die Schreiben der belangten Behörde ab dem Jahr 2020 nicht reagiert haben soll. Er habe stets persönlichen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und ihm sei zugesagt worden, dass die Angelegenheit damit bereinigt sei. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur die Unterlassung der Feststellung, dass er italienischer Staatsangehöriger bzw. dessen Angehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer XXXX , über welche eine Pflichtversicherung bei der staatlichen Pensions- und Gesundheitskassa für Rechtsanwälte in Rom bestehe, rügt. Weder in der Beschwerde noch in weiteren Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens wurde ein Vorbringen erstattet, welches die wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde widerlegt. Die Parteieinvernahme des Beschwerdeführers wurde lediglich dahingehend beantragt, als dieser in der Beschwerde vorbringt, „als Reaktion auf Anschreiben der belangten Behörde im Jahr 2020 in Kontakt mit dieser getreten zu sein und im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins sei die Sachlage (vermeintlich) geklärt worden.“ Im Hinblick darauf, dass ein allfälliger Besprechungstermin, keine Relevanz für das Eintreten einer (ex lege) Versicherungspflicht hat, war das Durchführen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entbehrlich.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass er auf die Schreiben der belangten Behörde ab dem Jahr 2020 nicht reagiert haben soll. Er habe stets persönlichen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und ihm sei zugesagt worden, dass die Angelegenheit damit bereinigt sei. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur die Unterlassung der Feststellung, dass er italienischer Staatsangehöriger bzw. dessen Angehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer römisch 40 , über welche eine Pflichtversicherung bei der staatlichen Pensions- und Gesundheitskassa für Rechtsanwälte in Rom bestehe, rügt. Weder in der Beschwerde noch in weiteren Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens wurde ein Vorbringen erstattet, welches die wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde widerlegt. Die Parteieinvernahme des Beschwerdeführers wurde lediglich dahingehend beantragt, als dieser in der Beschwerde vorbringt, „als Reaktion auf Anschreiben der belangten Behörde im Jahr 2020 in Kontakt mit dieser getreten zu sein und im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins sei die Sachlage (vermeintlich) geklärt worden.“ Im Hinblick darauf, dass ein allfälliger Besprechungstermin, keine Relevanz für das Eintreten einer (ex lege) Versicherungspflicht hat, war das Durchführen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entbehrlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.