← Österreich

{'item': 'I412 2254655-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 14b§ 21§ 2§ 25a§ 14a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 131§ 5Art. 14Art. 11§ 14e§ 14f§ 35§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlI412 2254655-1 Spruch, I412 2254655-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Bescheid vom 04.02.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) über den Antrag des XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) wie folgt festgestellt:römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 04.02.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) über den Antrag des römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) wie folgt festgestellt: „1.Herr XXXX , geboren am XXXX , unterlag aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14bAbs.

1 Z 1 GSVG.„1.Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , unterlag aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.

  1. Herr XXXX , geboren am XXXX , ist dazu verpflichtet zum 23.07.2021 einen Betrag von EUR 11.050,72 bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.01.2015 bis 31.05.2019 in der Höhe von EUR 10.959,22, Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 23.07.2021 in Höhe von EUR 36,52 sowie Kostenersatz in Höhe von EUR 54,98 zu zahlen.
  2. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist dazu verpflichtet zum 23.07.2021 einen Betrag von EUR 11.050,72 bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.01.2015 bis 31.05.2019 in der Höhe von EUR 10.959,22, Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 23.07.2021 in Höhe von EUR 36,52 sowie Kostenersatz in Höhe von EUR 54,98 zu zahlen. Weiters ist Herr XXXX , geboren am XXXX , verpflichtet für die Dauer des weiteren Zahlungsverzugs ab 24.07.2021 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Kapital in Höhe von EUR 10.959,22 zu bezahlen.“.Weiters ist Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , verpflichtet für die Dauer des weiteren Zahlungsverzugs ab 24.07.2021 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Kapital in Höhe von EUR 10.959,22 zu bezahlen.“. I.
  3. In seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der Rechtsanwaltskammer XXXX sei und deswegen über die staatliche Pensions- und Gesundheitskassa für Rechtsanwälte mit Sitz in Rom pflichtkrankenversichert sei. Überdies sei er freiwillig auf privatautonomer Basis krankenversichert. § 14b Abs. 1 GSVG sei daher gegenständlich nicht anwendbar, da bei ihm folglich durchaus ein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehe.römisch eins.
  4. In seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der Rechtsanwaltskammer römisch 40 sei und deswegen über die staatliche Pensions- und Gesundheitskassa für Rechtsanwälte mit Sitz in Rom pflichtkrankenversichert sei. Überdies sei er freiwillig auf privatautonomer Basis krankenversichert. Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG sei daher gegenständlich nicht anwendbar, da bei ihm folglich durchaus ein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehe. Zumal er nicht Mitglied der XXXX Rechtsanwaltskammer sei, sei es ihm rechtlich auch gar nicht möglich am Gruppenkrankenversicherungsvertrag der XXXX Rechtsanwaltskammer zu partizipieren. Eine zusätzliche gesetzliche Sozialversicherungspflicht würde daher zu einer Diskriminierung seinerseits als Unionsbürger im Vergleich zu einem österreichischen Staatsbürger führen und gegen Art. 18 AEUV verstoßen.Zumal er nicht Mitglied der römisch 40 Rechtsanwaltskammer sei, sei es ihm rechtlich auch gar nicht möglich am Gruppenkrankenversicherungsvertrag der römisch 40 Rechtsanwaltskammer zu partizipieren. Eine zusätzliche gesetzliche Sozialversicherungspflicht würde daher zu einer Diskriminierung seinerseits als Unionsbürger im Vergleich zu einem österreichischen Staatsbürger führen und gegen Artikel 18, AEUV verstoßen. Zudem sei die Bemessungsgrundlage nicht korrekt, denn es seien nicht wie von der belangten Behörde auch die Einkünfte aus seiner rechtsanwaltlichen Erwerbstätigkeit miteinzubeziehen, sondern lediglich jene aus den anderen Erwerbstätigkeiten, die im Sinne des § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen.Zudem sei die Bemessungsgrundlage nicht korrekt, denn es seien nicht wie von der belangten Behörde auch die Einkünfte aus seiner rechtsanwaltlichen Erwerbstätigkeit miteinzubeziehen, sondern lediglich jene aus den anderen Erwerbstätigkeiten, die im Sinne des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen. Außerdem seien die seitens der belangten Behörde im Zeitraum 01.01.2015 bis 27.01.2017 begehrten Beitragsrückstände bereits verjährt, zumal außenwirksame Akte, mit denen er Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hätte erlangen können, seitens der belangten Behörde erst ab 27.01.2020 gesetzt worden seien. I.
  5. Mit Schreiben vom 04.05.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage einer Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2022 äußerte.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 04.05.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage einer Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2022 äußerte. I.
  7. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.10.2022 äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.03.2023.römisch eins.
  8. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.10.2022 äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.03.
  9. I.
  10. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfrage an die XXXX Rechtsanwaltskammer gerichtet, welche am 16.06.2023 auf ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verwies. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig sei und habe sich daran aus Sicht der XXXX Rechtsanwaltskammer bis zum heutigen Tag auch nichts geändert. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum italienischen Sozialversicherungssystem seien dem Beschwerdeführer keine Zahlungsvorschreibungen für die Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B übermittelt worden, und sei es ihm nicht möglich dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag bei der UNIQA beizutreten und habe dieser dementsprechend auch keine Zahlungen geleistet. römisch eins.
  11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfrage an die römisch 40 Rechtsanwaltskammer gerichtet, welche am 16.06.2023 auf ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verwies. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig sei und habe sich daran aus Sicht der römisch 40 Rechtsanwaltskammer bis zum heutigen Tag auch nichts geändert. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum italienischen Sozialversicherungssystem seien dem Beschwerdeführer keine Zahlungsvorschreibungen für die Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B übermittelt worden, und sei es ihm nicht möglich dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag bei der UNIQA beizutreten und habe dieser dementsprechend auch keine Zahlungen geleistet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen italienischen Staatsbürger handelt, ist seit 1987 als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen; Kanzleisitz: XXXX .1.
  14. Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen italienischen Staatsbürger handelt, ist seit 1987 als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen; Kanzleisitz: römisch 40 . 1996 absolvierte der Beschwerdeführer die Eignungsprüfung

§ 21

EIRAG (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich) in XXXX .1996 absolvierte der Beschwerdeführer die Eignungsprüfung

Paragraph 21, EIRAG (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich) in römisch 40 . Seit 2004 ist er als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und damit befugt in Österreich dauerhaft rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben.Seit 2004 ist er als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen und damit befugt in Österreich dauerhaft rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben. 1.

  1. Der Beschwerdeführer war von 20.08.2001 bis 02.11.2006 nebenwohnsitzlich in XXXX , XXXX , Österreich und ist seit 04.04.2007 hauptwohnsitzlich in XXXX , XXXX , Österreich gemeldet.1.
  2. Der Beschwerdeführer war von 20.08.2001 bis 02.11.2006 nebenwohnsitzlich in römisch 40 , römisch 40 , Österreich und ist seit 04.04.2007 hauptwohnsitzlich in römisch 40 , römisch 40 , Österreich gemeldet. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichem Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 eine Rechtsanwaltstätigkeit in XXXX ausgeübt und unterlag in Zusammenhang mit seiner Hauptwohnsitzmeldung mit seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich.1.
  4. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichem Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 eine Rechtsanwaltstätigkeit in römisch 40 ausgeübt und unterlag in Zusammenhang mit seiner Hauptwohnsitzmeldung mit seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. 1.
  5. Gleichzeitig zu seiner rechtsanwaltschaftlichen Tätigkeit in Österreich ging der Beschwerdeführer von 12.02.2013 bis 20.09.2017 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der XXXX , FN XXXX nach. Von 08.03.2016 bis 31.05.2019 war er geschäftsführender Gesellschafter bei der XXXX , FN XXXX und unterlag einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs 1 Z 3 GSVG.

Die Gesellschaft ist mittlerweile gelöscht. Ein freies Dienstverhältnis bei der Universität XXXX für die Jahre 2015 bis 2019 blieb unter der Geringfügigkeitsgrenze.1.4. Gleichzeitig zu seiner rechtsanwaltschaftlichen Tätigkeit in Österreich ging der Beschwerdeführer von 12.02.2013 bis 20.09.2017 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 , FN römisch 40 nach. Von 08.03.2016 bis 31.05.2019 war er geschäftsführender Gesellschafter bei der römisch 40 , FN römisch 40 und unterlag einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Die Gesellschaft ist mittlerweile gelöscht. Ein freies Dienstverhältnis bei der Universität römisch 40 für die Jahre 2015 bis 2019 blieb unter der Geringfügigkeitsgrenze. 1.

  1. Der wesentliche Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte im bescheidgegenständlichen Zeitraum in Österreich. 1.
  2. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 erfolgte kein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der gesetzlich berufenen Vertretung betreffend die Tätigkeit als Rechtsanwalt noch eine Selbstversicherung nach dem ASVG bzw. GSVG. 1.
  3. Die belangte Behörde begehrte rückständige Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 (Ende Geschäftsführertätigkeit XXXX ).1.
  4. Die belangte Behörde begehrte rückständige Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 (Ende Geschäftsführertätigkeit römisch 40 ). Die Krankenversicherungsbeiträge wurden wie folgt berechnet: • im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 anhand einer Differenzbeitragsgrundlage unter Berücksichtigung der ASVG-Jahresbeitragsgrundlagen (§ 35b GSVG)• im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 anhand einer Differenzbeitragsgrundlage unter Berücksichtigung der ASVG-Jahresbeitragsgrundlagen (Paragraph 35 b, GSVG) • im Zeitraum von 01.01.2016 bis 29.02.2016 anhand der Höchstbeitragsgrundlage (da ab 01.03.2016 die Mindestbeitragsgrundlage als Neuzugang

§ 25a

Abs 4 GSVG herangezogen wurde und daher mangels Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage bezogen auf das Kalenderjahr keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden war)• im Zeitraum von 01.01.2016 bis 29.02.2016 anhand der Höchstbeitragsgrundlage (da ab 01.03.2016 die Mindestbeitragsgrundlage als Neuzugang

Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG herangezogen wurde und daher mangels Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage bezogen auf das Kalenderjahr keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden war) • im Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.12.2017 anhand der Mindestbeitragsgrundlage als Neuzugang (aufgrund der § 2 Abs 1 Z 3 GSVG-Tätigkeit bei der XXXX - § 25a Abs 4 GSVG)• im Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.12.2017 anhand der Mindestbeitragsgrundlage als Neuzugang (aufgrund der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG-Tätigkeit bei der römisch 40 - Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG) • im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.05.2019 anhand der Höchstbeitragsgrundlage (die ASVG-Jahresbeitragsgrundlagen waren nicht zu berücksichtigen, weil diese die Geringfügigkeit nicht überstiegen haben). 1.

  1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.01.2020 den Beschwerdeführer aufgefordert, die Bestätigung über die Gruppenkrankenversicherung vorzulegen. Die Daten bezüglich Einkommen langten bei der belangten Behörde wie folgt ein: • für das Jahr 2015 am 23.06.2017 • für das Jahr 2016 am 29.06.2018 • für das Jahr 2017 am 28.06.2019 • für das Jahr 2018 am 15.03.2021 • für das Jahr 2019 am 23.08.2021 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung von € 11.050,72 verpflichtet, welche sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 in Höhe von € 10.595,22 (laut Rückstandsausweis vom 24.07.2021), Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 23.07.2021 in Höhe von € 36,52 sowie Kostenersatz in Höhe von € 54,98 zusammensetzen; zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlichem Ausmaß ab 24.07.2021 aus einem Betrag von € 10.595,22 ergeben.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung von € 11.050,72 verpflichtet, welche sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 in Höhe von , € 10.595,22 (laut Rückstandsausweis vom 24.07.2021), Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 23.07.2021 in Höhe von € 36,52 sowie Kostenersatz in Höhe von € 54,98 zusammensetzen; zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlichem Ausmaß ab 24.07.2021 aus einem Betrag von € 10.595,22 ergeben. 1.
  4. Am 31.08.2021 begehrte der Beschwerdeführer die Aufnahme in die Versicherung lt. § 14a oder § 14b GSVG, was ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2021 für die Dauer der freiberuflichen Erwerbstätigkeit und seiner Pension gewährt wurde. 1.
  5. Am 31.08.2021 begehrte der Beschwerdeführer die Aufnahme in die Versicherung lt. , Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, GSVG, was ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2021 für die Dauer der freiberuflichen Erwerbstätigkeit und seiner Pension gewährt wurde. 1.
  6. Mit Antrag vom 04.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der XXXX Rechtsanwaltskammer seinen Beitritt zum Gruppen-Krankenversicherungsvertrag.1.
  7. Mit Antrag vom 04.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 Rechtsanwaltskammer seinen Beitritt zum Gruppen-Krankenversicherungsvertrag.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und eingeholten Stellungnahmen durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
  10. Dass der Beschwerdeführer seit 1987 als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen ist und der entsprechende Kanzleisitz ergeben sich aus der Aktenlage und einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Internetrecherche ( XXXX ).2.
  11. Dass der Beschwerdeführer seit 1987 als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen ist und der entsprechende Kanzleisitz ergeben sich aus der Aktenlage und einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Internetrecherche ( römisch 40 ). Die Absolvierung der Eignungsprüfung

§ 21

EIRAG des Beschwerdeführers 1996 und seine Eintragung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer XXXX 2004 ergeben sich ebenso aus der Aktenlage und dem Schreiben XXXX Rechtsanwaltskammer v 12.01.2021, AS 116.Die Absolvierung der Eignungsprüfung

Paragraph 21, EIRAG des Beschwerdeführers 1996 und seine Eintragung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer römisch 40 2004 ergeben sich ebenso aus der Aktenlage und dem Schreiben römisch 40 Rechtsanwaltskammer v 12.01.2021, AS

  1. 2.
  2. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.
  3. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichem Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 gleichzeitig zu seiner Rechtsanwaltstätigkeit in XXXX von 01.01.2015 bis 20.09.2017 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der XXXX und von 08.03.2016 bis 31.05.2019 als geschäftsführender Gesellschafter einer § 2 Abs 1 Z 3 GSVG Tätigkeit bei der XXXX nachging sowie ein freies Dienstverhältnis bei der Universität XXXX für die Jahre 2015 bis 2019 unter der Geringfügigkeitsgrenze bestand, ergibt sich aus der Aktenlage und den gespeicherten Daten beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  4. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichem Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 gleichzeitig zu seiner Rechtsanwaltstätigkeit in römisch 40 von 01.01.2015 bis 20.09.2017 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 und von 08.03.2016 bis 31.05.2019 als geschäftsführender Gesellschafter einer Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Tätigkeit bei der römisch 40 nachging sowie ein freies Dienstverhältnis bei der Universität römisch 40 für die Jahre 2015 bis 2019 unter der Geringfügigkeitsgrenze bestand, ergibt sich aus der Aktenlage und den gespeicherten Daten beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  5. Dass ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte, kann insgesamt aus den (einzig bekannten) angeführten Tätigkeiten in Österreich und den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich geschlossen werden, und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas Entgegenstehendes vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass zu diesem Punkt seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer drei Mal (23.06.2020, 11.08.2020, 30.09.2020) einen EWR-Fragebogen übermittelt, Reaktionen des Beschwerdeführers darauf sind im Akt nicht ersichtlich. Auch hat er selbst zu keinem Zeitpunkt, weder im gegenständlichen Verfahren, in der Beschwerde oder gegenüber der XXXX Rechtsanwaltskammer ein A1-Formular betreffend eine Zuständigkeit Italiens in Vorlage gebracht.2.
  6. Dass ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte, kann insgesamt aus den (einzig bekannten) angeführten Tätigkeiten in Österreich und den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich geschlossen werden, und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas Entgegenstehendes vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass zu diesem Punkt seine Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer drei Mal (23.06.2020, 11.08.2020, 30.09.2020) einen EWR-Fragebogen übermittelt, Reaktionen des Beschwerdeführers darauf sind im Akt nicht ersichtlich. Auch hat er selbst zu keinem Zeitpunkt, weder im gegenständlichen Verfahren, in der Beschwerde oder gegenüber der römisch 40 Rechtsanwaltskammer ein A1-Formular betreffend eine Zuständigkeit Italiens in Vorlage gebracht. 2.
  7. Die Feststellung betreffend Einlangen der Daten bezüglich des Einkommens des Beschwerdeführers sowie die Aufforderung der belangten Behörde vom 27.01.2020 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 2.
  8. Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum nicht einer Krankenversorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, der Gruppenversicherung, beigetreten ist, bestätigte der Beschwerdeführer selbst und ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 12.10.
  9. Aus diesem ergibt sich auch, dass in dieser Zeit keine freiwillige Krankenversicherung bei der TGKK bzw. ÖGK bezüglich seiner Einkünfte als Rechtsanwalt bestanden hat. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dazu aus, dass er davon ausgegangen sei, dass Italien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für ihn zuständig gewesen sei. 2.
  10. Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum nicht einer Krankenversorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, der Gruppenversicherung, beigetreten ist, bestätigte der Beschwerdeführer selbst und ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 12.10.
  11. Aus diesem ergibt sich auch, dass in dieser Zeit keine freiwillige Krankenversicherung bei der TGKK bzw. ÖGK bezüglich seiner Einkünfte als Rechtsanwalt bestanden hat. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dazu aus, dass er davon ausgegangen sei, dass Italien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für ihn zuständig gewesen sei. 2.
  12. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 und die Höhe der Beitragsgrundlage ergeben sich aus dem Rückstandsausweis vom 24.07.2021 sowie aus den nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid. 2.
  13. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 14aGSVG bzw.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14b

GSVG vom 31.08.2021 und das entsprechende Gewährungsschreiben vom 14.09.2021 liegt im Akt ein.2.9. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 a, GSVG bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, GSVG vom 31.08.2021 und das entsprechende Gewährungsschreiben vom 14.09.2021 liegt im Akt ein. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Pflichtversicherung des Beschwerdeführers

§ 14bAbs.

1 Z 1 GSVG zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar gegen die rückwirkende Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG mit der Begründung, dass er als Angehöriger der Rechtsanwaltskammer XXXX in Italien sozialversicherungspflichtig gewesen sei und auch nicht der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer beitreten hätte können.Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Pflichtversicherung des Beschwerdeführers

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar gegen die rückwirkende Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG mit der Begründung, dass er als Angehöriger der Rechtsanwaltskammer römisch 40 in Italien sozialversicherungspflichtig gewesen sei und auch nicht der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer beitreten hätte können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) lauten: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2Paragraph 2

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen § 5Paragraph 5

(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
  1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
  2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
  3. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen

§ 5GSVG§ 14b

(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn siePflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen

Paragraph 5, GSVG, Paragraph 14 b,,

(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
  1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
  2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
  3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
  4. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

§ 5

von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

§ 5

von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung. Beginn und Ende der Pflichtversicherung§ 14dBeginn und Ende der Pflichtversicherung, Paragraph 14 d

(1)Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt
(1)Die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
  1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
  2. im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
  3. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
  4. im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
  5. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
  6. im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
(2)Die Pflichtversicherung endet
  1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
  2. im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
  3. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
  4. im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
  5. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.
  6. im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt. Verjährung der Beiträge § 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Verjährung der Beiträge , Paragraph 40,,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden. 3.2.2. Zuständigkeit Österreichs: Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in der Folge der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§§ 2Abs.

1 und 14b GSVG unterliegt.Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in der Folge der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraphen 2, Absatz eins und 14 b GSVG unterliegt. Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883/2004 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 und die VO(EG) Nr. 987/2009 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar. Art. 11 Abs. 1 der VO(EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Abs. 3 lit. a leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip).Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883 aus 2004, in der Fassung VO(EU) 1224 aus 2012, und die VO(EG) Nr. 987 aus 2009, in der Fassung VO(EU) 1224 aus 2012, abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar. Artikel 11, Absatz eins, der VO(EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Absatz 3, Litera a, leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip). Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Art. 11 jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werde, sodass Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten.Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Artikel 11, jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werde, sodass Artikel 13, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid zutreffend aus, dass

diesen Verordnungen die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und es dabei unbeachtlich sei, ob eine selbständige Tätigkeit in Italien ausgeübt wurde oder nicht, da die Prüfung aller möglichen Konstellationen zum selben Ergebnis führt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Seit 1987 ist der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und verfügt dort über einen Kanzleisitz. Dass der Beschwerdeführer dort (in wesentlichem Ausmaß) aktiv anwaltlich tätig war oder ist, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor, ebensowenig den Umfang einer allfälligen diesbezüglichen Tätigkeit. Seit 1987 ist der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen und verfügt dort über einen Kanzleisitz. Dass der Beschwerdeführer dort (in wesentlichem Ausmaß) aktiv anwaltlich tätig war oder ist, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor, ebensowenig den Umfang einer allfälligen diesbezüglichen Tätigkeit. Auf die Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 23.06.2020, die Art der ausländischen Erwerbstätigkeiten bekannt zu geben, reagierte der Beschwerdeführer nicht (AS 94). Dies ist gegenständlich allerdings auch nicht von maßgeblicher Relevanz, zumal der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet war und im Versicherungsdatenauszug auch lückenlose Meldungen bei der belangten Behörde sowie bis 20.09.2017 als Angestellter bei der XXXX aufscheinen.Auf die Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 23.06.2020, die Art der ausländischen Erwerbstätigkeiten bekannt zu geben, reagierte der Beschwerdeführer nicht (AS 94). Dies ist gegenständlich allerdings auch nicht von maßgeblicher Relevanz, zumal der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet war und im Versicherungsdatenauszug auch lückenlose Meldungen bei der belangten Behörde sowie bis 20.09.2017 als Angestellter bei der römisch 40 aufscheinen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im bescheidgegenständlichen Zeitraum in Italien eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. Bei ihm ist sowohl der Absatz 3 als auch der Absatz 2 lit. a des Art 13 Verordnung (EG) Nr 883/2004 relevant, da er im fraglichen Zeitraum teilweise auch einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist:

Absatz 3 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.

Absatz 2 lit. a unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im bescheidgegenständlichen Zeitraum in Italien eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist Artikel 13, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, maßgeblich. Bei ihm ist sowohl der Absatz 3 als auch der Absatz 2 Litera a, des Artikel 13, Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, relevant, da er im fraglichen Zeitraum teilweise auch einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist:

Absatz 3 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.

Absatz 2 Litera a, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Art. 14Abs.

8 Verordnung (EG) Nr 987/2009 bedeutet bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

  1. a)im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
  2. b)im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und seiner verschiedenen zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisse in Österreich sowie mangels entsprechenden Vorbringens über eine wesentliche Tätigkeit in Italien kann davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher Teil der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich erbracht wird, was dieser selbst auch nicht bestreitet.

Artikel 14

, Absatz 8, Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, bedeutet bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

  1. a)im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
  2. b)im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und seiner verschiedenen zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisse in Österreich sowie mangels entsprechenden Vorbringens über eine wesentliche Tätigkeit in Italien kann davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher Teil der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich erbracht wird, was dieser selbst auch nicht bestreitet. 2. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Bescheid gegenständlichen Zeitraum in Italien keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, kommen

Art. 11Abs.

3 lit.

  1. a)bzw. lit.
  2. e)Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Art. 11 Abs. 3 lit.
  3. a)bzw. lit.
  4. e)Verordnung (EG) Nr 883/2004 lautet wie folgt: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats.2. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Bescheid gegenständlichen Zeitraum in Italien keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, kommen

Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) bzw.

Litera e,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ebenfalls die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) bzw. Litera e,) Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, lautet wie folgt: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz sowie für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit einen Kanzleisitz in Österreich hat und auch aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen Gesellschaft sowie seiner Tätigkeiten aufgrund der (freien) Dienstverträge in Österreich, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Österreich (Wohnmitgliedsstaat) ausgeübt hat und wurde vom Beschwerdeführer die Geltung des österreichischen Sozialversicherungsrecht in der Beschwerde sogar ausdrücklich zugestanden (Beschwerdeschriftsatz S 5). Schlussendlich wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato im Verwaltungsverfahren keine

VO 883/2004 auszustellende A1 (bzw. E 101) Bescheinigung Italiens in Vorlage gebracht hat, weswegen auch daher nicht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen werden kann.Schlussendlich wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato im Verwaltungsverfahren keine

VO 883 aus 2004, auszustellende A1 (bzw. E 101) Bescheinigung Italiens in Vorlage gebracht hat, weswegen auch daher nicht von einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen werden kann. Für den Beschwerdefall bedeutete dies, dass im Hinblick auf die obigen Ausführungen die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrecht sowohl bei Beurteilung des Sachverhaltes nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) und Abs. 3

  1. Fall VO(EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 14 Abs. 8 lit. b VO 987/2009 jedenfalls zu bejahen ist.Für den Beschwerdefall bedeutete dies, dass im Hinblick auf die obigen Ausführungen die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrecht sowohl bei Beurteilung des Sachverhaltes nach Artikel 13, Absatz 2, Litera a,) und Absatz 3,
  2. Fall VO(EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 8, Litera b, VO 987 aus 2009, jedenfalls zu bejahen ist. 3.2.
  3. Zum Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 14b:3.2.
  4. Zum Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 14 b, : Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhalts, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung. Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das "Prinzip der Mehrfachversicherung". Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (

ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 30.06.2004, B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10

(2021)§ 2 Rz 2a).Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhalts, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung. Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das "Prinzip der Mehrfachversicherung". Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (

ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 30.06.2004, B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10

(2021)Paragraph 2, Rz 2a). Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
(2021)§ 2 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153).Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
(2021)Paragraph 2, Rz 3 mit Verweis auf VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153). Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Risikengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
(2021)§ 2 Rz 3a mit Verweis auf ua. VfGH B 864/98).Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Risikengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
(2021)Paragraph 2, Rz 3a mit Verweis auf ua. VfGH B 864/98). Mit 01.01.2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).Mit 01.01.2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG).

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG unterliegen auch bestellte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, einer Pflichtversicherung.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen auch bestellte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, einer Pflichtversicherung. Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung waren und sind allerdings Personen

§ 5Abs.

1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Z 1) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Z 2).Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung waren und sind allerdings Personen

Paragraph 5, Absatz eins, GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Ziffer eins,) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Ziffer 2,). Das Opting-Out nach dieser Gesetzesstelle ist folglich nur dann zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168 mwN). Als weitere Voraussetzung tritt die parallele selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. die Tätigkeit als Geschäftsführer hinzu, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der belangten Behörde begründet. Die gesetzliche berufliche Vertretung der Rechtsanwälte hat wie oben angeführt von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch gemacht. In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen worden sei. Die dabei vorgesehene Möglichkeit der Kammern der freien Berufe, auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung

§ 5GSVG zu erwirken, erfordere begleitende gesetzliche Maßnahmen.

Es wären "jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen" (RV 1910 BlgNR XX. GP, Seite 6).In den Materialien wird dazu ausgeführt, dass mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen worden sei. Die dabei vorgesehene Möglichkeit der Kammern der freien Berufe, auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung

Paragraph 5, GSVG zu erwirken, erfordere begleitende gesetzliche Maßnahmen. Es wären "jene Fallkonstellationen zu regeln, bei denen eine freiberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die - oder deren darauf begründete Versorgungsleistung - nicht im Rahmen einer eigenen Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer abgedeckt ist, mit anderen Erwerbseinkommen oder mit einer auf anderen Erwerbseinkommen beruhenden Pension zusammentrifft. Um Lücken zu schließen und um den Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zu vervollständigen, ist es erforderlich, entsprechende Pflichtversicherungstatbestände festzulegen" Regierungsvorlage 1910 BlgNR römisch zwanzig. GP, Seite 6). Zu § 14b GSVG wird in der Folge ausgeführt:Zu Paragraph 14 b, GSVG wird in der Folge ausgeführt: "Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung

§ 14b

GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar:"Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung

Paragraph 14 b, GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar: 1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs. 1 Z 1 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%). 1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%). 2.- 4.[…] Hervorzuheben ist, dass nicht etwa die zusätzliche Erwerbstätigkeit (etwa die unselbständige) nach dieser Bestimmung versichert ist, sondern die freiberufliche, die auf Grund des opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist; dies aber eben nur dann, wenn der Betreffende bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist." Die vorstehend angeführte Ziffer 1 bezieht sich auf den hier gegenständlichen Fall einer die Krankenversicherungspflicht begründenden unselbständige (bzw. selbstständigen) Erwerbstätigkeit einerseits und der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt andererseits, die auf Grund des Opting-out der Berufsvertretung an sich sozialversicherungsfrei ist. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14b

GSVG ist demzufolge ihrem Wesen nach eine Selbstversicherung, sie wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen amtswegig wahrgenommen und entsteht nur dann, wenn zur selbständigen Berufsausübung eines Mitglieds (Abs. 1) oder zu einer nicht der Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung unterliegenden Pension eines ehemaligen Mitglieds (Abs. 2 und Abs. 3) der kammervertretenen freien Berufe aus den im § 14b GSVG genannten Gründen eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung hinzutritt und das Mitglied keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner Kammer hat, etwa weil es nicht dem von seiner Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag beitritt bzw. beigetreten ist (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 1).Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, GSVG ist demzufolge ihrem Wesen nach eine Selbstversicherung, sie wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen amtswegig wahrgenommen und entsteht nur dann, wenn zur selbständigen Berufsausübung eines Mitglieds (Absatz eins,) oder zu einer nicht der Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung unterliegenden Pension eines ehemaligen Mitglieds (Absatz 2 und Absatz 3,) der kammervertretenen freien Berufe aus den im Paragraph 14 b, GSVG genannten Gründen eine Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung hinzutritt und das Mitglied keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung seiner Kammer hat, etwa weil es nicht dem von seiner Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag beitritt bzw. beigetreten ist (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 14 b, Rz 1). § 14b GSVG ist - auch wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Mehrfachversicherung eintritt - nicht verfassungswidrig (vgl. den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, 2006/08/0204, zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, B 728/06).Paragraph 14 b, GSVG ist - auch wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Mehrfachversicherung eintritt - nicht verfassungswidrig vergleiche den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, 2006/08/0204, zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2006, B 728/06). § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG sieht nun als Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einerseits zunächst vor, dass eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, zumal er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der XXXX nachging sowie als geschäftsführender Gesellschafter bei der XXXX tätig war.Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sieht nun als Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einerseits zunächst vor, dass eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, zumal er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 nachging sowie als geschäftsführender Gesellschafter bei der römisch 40 tätig war. Schließlich tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die die Leistung beziehende Person auf Grund eines Antrages der gesetzlichen beruflichen Vertretung

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war.

Die Pflichtversicherung

§ 14b

GSVG tritt nämlich in allen Fällen nur für jene Personen ein, die keinen Leistungsanspruch aus dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag haben, somit jene, die diesem nicht beitreten bzw. nicht schon beigetreten sind (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14b Rz 5) und die demgemäß von ihrer Versorgungsleistung auch keine Versicherungsbeiträge an die private Krankenversicherung zu bezahlen haben.Schließlich tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die die Leistung beziehende Person auf Grund eines Antrages der gesetzlichen beruflichen Vertretung

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war. Die Pflichtversicherung

Paragraph 14 b, GSVG tritt nämlich in allen Fällen nur für jene Personen ein, die keinen Leistungsanspruch aus dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag haben, somit jene, die diesem nicht beitreten bzw. nicht schon beigetreten sind (Sedlacek/Koch in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 14 b, Rz 5) und die demgemäß von ihrer Versorgungsleistung auch keine Versicherungsbeiträge an die private Krankenversicherung zu bezahlen haben. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zwei Mal schriftlich auf, eine Bestätigung der Gruppenkrankenversicherung in Vorlage zu bringen (Schreiben v 27.01.2020, AS 90 und vom 02.03.2020, AS 91). Mit Schreiben vom 16.06.2020 (AS 93) reagierte dann die XXXX Rechtsanwaltskammer auf eine diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde und vermeinte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer XXXX in Italien sozialversicherungspflichtig sei.Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zwei Mal schriftlich auf, eine Bestätigung der Gruppenkrankenversicherung in Vorlage zu bringen (Schreiben v 27.01.2020, AS 90 und vom 02.03.2020, AS 91). Mit Schreiben vom 16.06.2020 (AS 93) reagierte dann die römisch 40 Rechtsanwaltskammer auf eine diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde und vermeinte, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer römisch 40 in Italien sozialversicherungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer behauptet, dass § 14b Abs. 1 GSVG bei ihm nicht zur Anwendung komme, da er aufgrund der Kammerzugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer XXXX über einen entsprechenden Leistungsanspruch gegenüber der staatlichen Pensions- und Gesundheitskasse in Rom verfüge.Der Beschwerdeführer behauptet, dass Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG bei ihm nicht zur Anwendung komme, da er aufgrund der Kammerzugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer römisch 40 über einen entsprechenden Leistungsanspruch gegenüber der staatlichen Pensions- und Gesundheitskasse in Rom verfüge. Weiters sei es dem Beschwerdeführer rechtlich gar nicht möglich, am Gruppenkrankenversicherungsvertrag der XXXX Rechtsanwaltskammer zu partizipieren, da er nicht der XXXX Rechtsanwaltskammer als Mitglied zugehörig sei. Würde er einer „zusätzlichen“ gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterworfen werden, so würde dies ein spürbares Erwerbshindernis darstellen und wäre zugleich eine unzulässige mittelbare Diskriminierung.Weiters sei es dem Beschwerdeführer rechtlich gar nicht möglich, am Gruppenkrankenversicherungsvertrag der römisch 40 Rechtsanwaltskammer zu partizipieren, da er nicht der römisch 40 Rechtsanwaltskammer als Mitglied zugehörig sei. Würde er einer „zusätzlichen“ gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterworfen werden, so würde dies ein spürbares Erwerbshindernis darstellen und wäre zugleich eine unzulässige mittelbare Diskriminierung. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG beizutreten.Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beizutreten. Zudem würde eine bestehende Sozialversicherung in Italien nicht unter § 5 Abs. 1 Z 2 GSVG zu subsumieren sein, die eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung begründen könnte, da es sich dabei um keine Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz handelt.Zudem würde eine bestehende Sozialversicherung in Italien nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zu subsumieren sein, die eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung begründen könnte, da es sich dabei um keine Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz handelt. In Italien gibt es nur eine staatliche bzw. gesetzliche Krankenversicherung, auf welche alle in Italien wohnhaften und berufstätigen Personen einen Anspruch haben. Der Beschwerdeführer brachte keinen Nachweis für eine aufrechte Krankenversicherung in Italien in Vorlage, sondern lediglich die einheitliche Verordnung über das System der forensischen Altersversorgung (Regolamento Unico della Previdenza Forense) aus 2018, welche jedoch keine Informationen betreffend eine gesonderte Krankenversicherung für Mitglieder der Anwaltskammern enthält. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2022 aus, dass die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und stellt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14bAbs.

1 Z 1 GSVG fest, weil im bescheidgegenständlichen Zeitraum eine kammerbegründende freiberufliche Erwerbstätigkeit (Tätigkeit als Rechtsanwalt), für die das „Opting-out“ gilt, neben einer anderen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (unselbständige Erwerbstätigkeit bei der XXXX bzw. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG Tätigkeit bei der XXXX ), aktiv ausgeübt wurde. Weiters bestand kein Anspruch aus der Gruppenkrankenversicherung. Auch eine seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte privatautonome Krankenversicherung, welche gegenständlich auch nicht nachgewiesen wurde, wäre nicht von Relevanz, zumal diese die gesetzliche Krankenversicherung nicht ersetzen kann. Eine gegebenenfalls bestehende freiwillige, private oder Gruppenkrankenversicherung im Ausland ist nicht geeignet, eine Krankenversicherungspflicht nach § 14b GSVG zu verhindern.Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2022 aus, dass die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und stellt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG fest, weil im bescheidgegenständlichen Zeitraum eine kammerbegründende freiberufliche Erwerbstätigkeit (Tätigkeit als Rechtsanwalt), für die das „Opting-out“ gilt, neben einer anderen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (unselbständige Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Tätigkeit bei der römisch 40 ), aktiv ausgeübt wurde. Weiters bestand kein Anspruch aus der Gruppenkrankenversicherung. Auch eine seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte privatautonome Krankenversicherung, welche gegenständlich auch nicht nachgewiesen wurde, wäre nicht von Relevanz, zumal diese die gesetzliche Krankenversicherung nicht ersetzen kann. Eine gegebenenfalls bestehende freiwillige, private oder Gruppenkrankenversicherung im Ausland ist nicht geeignet, eine Krankenversicherungspflicht nach Paragraph 14 b, GSVG zu verhindern.

§ 14b

GSVG kann für die Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz der Ausnahme für die Berufsgruppen

§ 5

GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten.

Paragraph 14 b, GSVG kann für die Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz der Ausnahme für die Berufsgruppen

Paragraph 5, GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten. § 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist (Hinweis VwGH 25.05.2005, 2002/08/0122; 01.04.2009, 2006/08/0101). In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH 02.10.2012, 2011/04/0038).Paragraph 14 b, GSVG sieht eine Gegenausnahme zu Paragraph 5, GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist (Hinweis VwGH 25.05.2005, 2002/08/0122; 01.04.2009, 2006/08/0101). In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH 02.10.2012, 2011/04/0038). Wie bereits ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG beizutreten. Wie bereits ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG beizutreten. Die Satzung C der österreichischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit) regelt in der Fassung vom 24.05.2019, kundgemacht am 11.06.2019 eindeutig: „§ 1 Zweck Diese Satzung regelt die verpflichtende Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehöriger für den Fall der Krankheit. Zu diesem Zweck haben die Rechtsanwaltskammern – § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung, und § 50 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend – einen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser gewährleistet eine dem GSVG gleichartige oder annähernd gleichwertige Versorgung der Versicherten.Diese Satzung regelt die verpflichtende Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehöriger für den Fall der Krankheit. Zu diesem Zweck haben die Rechtsanwaltskammern – Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 50, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend – einen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser gewährleistet eine dem GSVG gleichartige oder annähernd gleichwertige Versorgung der Versicherten. § 2 GeltungsbereichParagraph 2, Geltungsbereich Soweit keine Teilpflichtversicherung nach § 7 Z 1 lit. e ASVG vorliegt, gilt diese Satzung für alle (auch ehemaligen) Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, die in eine Liste der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte eingetragen sind oder waren sowie für Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer Rechtsanwalts-GmbH. Diese Satzung gilt auch für alle mitversicherten Angehörigen.Soweit keine Teilpflichtversicherung nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG vorliegt, gilt diese Satzung für alle (auch ehemaligen) Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, die in eine Liste der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte eingetragen sind oder waren sowie für Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer Rechtsanwalts-GmbH. Diese Satzung gilt auch für alle mitversicherten Angehörigen. § 4 VersicherungspflichtParagraph 4, Versicherungspflicht Der oder die Versicherte ist verpflichtet, eine der in § 6 angeführten Krankenversicherungen abzuschließen und für die Dauer der Versicherungspflicht aufrecht zu erhalten.Der oder die Versicherte ist verpflichtet, eine der in Paragraph 6, angeführten Krankenversicherungen abzuschließen und für die Dauer der Versicherungspflicht aufrecht zu erhalten. § 6 Möglichkeiten der KrankenversicherungParagraph 6, Möglichkeiten der Krankenversicherung

(1)Versicherte haben ihrer Versicherungspflicht nach § 4 nachzukommen durch:
(1)Versicherte haben ihrer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, nachzukommen durch:
  1. Beitritt zum Gruppen-Krankenversicherungsvertrag oder
  2. Selbstversicherung nach § 14a GSVG bzw. Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder
  3. Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG bzw. Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG oder
  4. Selbstversicherung nach § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956, in der jeweils geltenden Fassung.“
  5. Selbstversicherung nach Paragraph 16, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung.“ Laut aktueller Satzung C der österreichischen Rechtsanwaltskammer vom 24.05.2019, gültig seit 11.06.2019, ist die Aufnahme von niedergelassenen Anwälten in die Gruppenkrankenversicherung ausdrücklich vorgesehen. Diese Version der Satzung Teil C war jedoch im verfahrensgegenständlichem Zeitraum (01.01.2015 bis 31.05.2019) nicht in Kraft, sondern die jeweiligen Versionen aus 1999 und 2018, welche nicht explizit den Einschluss der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte erwähnen. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung von 2018

§ 2Abs.

1 und Abs. 2 leg. cit. umfasste „alle selbstständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sowie deren Angehörige“.Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung von 2018

Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. umfasste „alle selbstständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sowie deren Angehörige“. Dem Wortlaut der Satzungen § 2 Abs 1 „Dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag unterliegen ab 01.01.2000 alle selbständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen….“ ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein niedergelassener europäischer Rechtswalt nicht zur Gruppenkrankenversicherung beitreten konnte. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist ebenfalls ein selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt, als solcher ebenso bei der XXXX Rechtsanwaltskammer eingetragen und befugt, in Österreich dauerhaft eine rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben (Schreiben der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 12.01.2021, AS 116).Dem Wortlaut der Satzungen Paragraph 2, Absatz eins, „Dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag unterliegen ab 01.01.2000 alle selbständig erwerbstätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen….“ ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein niedergelassener europäischer Rechtswalt nicht zur Gruppenkrankenversicherung beitreten konnte. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist ebenfalls ein selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt, als solcher ebenso bei der römisch 40 Rechtsanwaltskammer eingetragen und befugt, in Österreich dauerhaft eine rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben (Schreiben der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 12.01.2021, AS 116). Den erläuternden Bemerkungen zur Satzung Teil C der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ist wie folgt zu entnehmen: „Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, wurde die Kompetenz zur Erlassung der Satzungen für die auf dem Umlagen- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit auf die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags übertragen. „Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wurde die Kompetenz zur Erlassung der Satzungen für die auf dem Umlagen- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit auf die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags übertragen. Diese Änderung wurde zum Anlass genommen, die Satzungen der neun Rechtsanwaltskammern strukturell und sprachlich umfassend zu überarbeiten. Die Überarbeitung der Satzungen für die auf dem Umlagen- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung wurde bereits im Jahr 2017 abgeschlossen. Ergebnis waren die von der Vertreterversammlung am 17.11.2017 beschlossene Satzung Teil A 2018 und Satzung Teil B 2018. Beide Satzungen wurden am 30.11.2017 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags kundgemacht und sind mit 01.01.2018 in Kraft getreten. Nunmehr ist auch die Überarbeitung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit abgeschlossen. Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen zur Satzung Teil C 2018 ergeben.“ Daraus folgt, dass die (ausdrückliche) Aufnahme der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in den Text keine Veränderung zur bisher geltenden Rechtslage darstellt. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass aufgrund des Umstands, dass niedergelassene Anwälte in weiterer Folge im Satzungstext explizit Erwähnung fanden, anzunehmen ist, dass der § 2 Abs 1 der Satzung in der Version aus 1999 sowie 2018 so auszulegen ist, dass auch niedergelassene Anwälte mitumfasst waren und es sich beim aktuellen Satzungstext lediglich um eine Präzisierung handelt. Zudem wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er die Partizipation an der Gruppenkrankenversicherung der XXXX Rechtsanwaltskammer zu einem früheren Zeitpunkt begehrt hat und ihm dies verweigert wurde. Daraus folgt, dass die (ausdrückliche) Aufnahme der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte in den Text keine Veränderung zur bisher geltenden Rechtslage darstellt. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass aufgrund des Umstands, dass niedergelassene Anwälte in weiterer Folge im Satzungstext explizit Erwähnung fanden, anzunehmen ist, dass der Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung in der Version aus 1999 sowie 2018 so auszulegen ist, dass auch niedergelassene Anwälte mitumfasst waren und es sich beim aktuellen Satzungstext lediglich um eine Präzisierung handelt. Zudem wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er die Partizipation an der Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 Rechtsanwaltskammer zu einem früheren Zeitpunkt begehrt hat und ihm dies verweigert wurde. Auch das Schreiben der XXXX Rechtsanwaltskammer vom 12.10.2022 und vom 16.06.2023 lässt darauf schließen, dass der Beitritt des Beschwerdeführers zur Gruppenkrankenversicherung deswegen nicht möglich gewesen sei, da man von der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit Italiens ausgegangen sei und nicht, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt handelt. Auch das Schreiben der römisch 40 Rechtsanwaltskammer vom 12.10.2022 und vom 16.06.2023 lässt darauf schließen, dass der Beitritt des Beschwerdeführers zur Gruppenkrankenversicherung deswegen nicht möglich gewesen sei, da man von der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit Italiens ausgegangen sei und nicht, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt handelt. Die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit Österreichs wird allerdings vom Beschwerdeführer nicht bestritten und wurde weder der Rechtsanwaltskammer noch im Beschwerdeverfahren ein entsprechendes A1-Formular in Vorlage gebracht, welches die Zuständigkeit Italiens in sozialversicherungsrechtlicher Sicht betreffend den Beschwerdeführer bestätigt. Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass der Beschwerdeführer

der Rechtsanwälte-Niederlassungs-RL (umgesetzt mit EIRAG) neben den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln (Italien) den Berufs- und Standesregeln des Aufnahmemitgliedstaates (Österreich) unterliegt. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG zu Recht erfolgte.Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zu Recht erfolgte. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich schon aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer während seiner unselbständige Erwerbstätigkeit bei der XXXX bzw. seiner § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Tätigkeit bei der XXXX mangels diesbezüglichen Bestehens eines Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14bAbs.

1 Z 1 GSVG unterlag.Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich schon aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer während seiner unselbständige Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 bzw. seiner Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Tätigkeit bei der römisch 40 mangels diesbezüglichen Bestehens eines Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Zusammengefasst verletzt der Bescheid vom 04.02.2022 entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde (AS 177) folglich keine Grundrechte bzw. –freiheiten. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Staatsangehörigkeit ist nicht anzunehmen. 3.2.4. Beitragsgrundlagen: Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Einkünfte aus der rechtsanwaltlichen Erwerbstätigkeit bei der Beitragsgrundlagenbildung nicht zu berücksichtigen seien. Bescheidgegenständlich ist die Tätigkeit als Rechtsanwalt, sodass genau diese Einkünfte heranzuziehen sind. Unverständlich ist das Vorbringen, dass der Beitragsrückstand alleine betreffend die anderen Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung iSd § 14b Abs 1 Z 1 GSVG begründen, zu erheben sei. Durch die Pflichtversicherung nach § 14b ist nicht die zusätzliche Erwerbstätigkeit/Pension versichert, sondern die nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung (vgl. Aminger-Solich/Glowacka in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10

(2021)§ 14b Rz 1).Nicht nachvollziehbar ist die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Einkünfte aus der rechtsanwaltlichen Erwerbstätigkeit bei der Beitragsgrundlagenbildung nicht zu berücksichtigen seien. Bescheidgegenständlich ist die Tätigkeit als Rechtsanwalt, sodass genau diese Einkünfte heranzuziehen sind. Unverständlich ist das Vorbringen, dass der Beitragsrückstand alleine betreffend die anderen Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung iSd Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG begründen, zu erheben sei. Durch die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, ist nicht die zusätzliche Erwerbstätigkeit/Pension versichert, sondern die nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung vergleiche Aminger-Solich/Glowacka in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar10
(2021)Paragraph 14 b, Rz 1). Die Berechnungen der belangten Behörde ergaben

§ 14eGSVG im Jahr 2015 eine monatliche Beitragsgrundlage i

Hv EUR 4.647,81, im 2016 EUR 415,72 ( XXXX ) sowie EUR 5.670,00, im Jahr 2017 EUR 425,70, im Jahr 2018 EUR 5.985,00 und im Jahr 2019 EUR 6.090,00.Die Berechnungen der belangten Behörde ergaben

Paragraph 14 e, GSVG im Jahr 2015 eine monatliche Beitragsgrundlage iHv EUR 4.647,81, im 2016 EUR 415,72 ( römisch 40 ) sowie EUR 5.670,00, im Jahr 2017 EUR 425,70, im Jahr 2018 EUR 5.985,00 und im Jahr 2019 EUR 6.090,00. Aufgrund dieser Beitragsgrundlagen ergeben sich endgültige Krankenversicherungsbeiträge iHv EUR 4.266,72 für 2015, EUR 867,52 für Jänner bis Februar sowie EUR 318,00 für März bis Dezember 2016, EUR 390,84 (noch offener Beitrag

Rückstandsausweis EUR 293,13) für 2017, EUR 5.494,20 (noch offener Beitrag

Rückstandsausweis EUR 5.092,13) für 2018, EUR 2.329,45 (noch offener Beitrag

Rückstandsausweis EUR 2.158,55) von Jänner bis Mai 2019.

§ 14fAbs.

1 GSVG haben für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraph 14 f, Absatz eins, GSVG haben für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14 b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten. Die Berechnung der belangten Behörde wurde entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen durchgeführt und seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen der Krankenversicherung in der angegebenen Höhe erfolgte daher zu Recht. 3.2.5. Verjährung Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beiträge für den Beitragszeitraum 01.01.2015 bis 27.01.2017 seien verjährt, da die erste verjährungsunterbrechende Handlung seitens der belangten Behörde erst am 27.01.2020 gesetzt wurde. Dem ist allerdings zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, dass er der Gruppenkrankenversicherung nicht beigetreten ist. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.01.2020 (AS 90) den Beschwerdeführer aufgefordert, die Bestätigung über die Gruppenkrankenversicherung vorzulegen. Dieses Schreiben stellt jedenfalls eine verjährungsunterbrechende Maßnahme dar. Die Daten bezüglich Einkommen langten bei der belangten Behörde wie folgt ein: • für das Jahr 2015 am 23.06.2017 (AS 20) • für das Jahr 2016 am 29.06.2018 (AS 21) • für das Jahr 2017 am 28.06.2019 (AS 22) • für das Jahr 2018 am 15.03.2021 (AS 23) • für das Jahr 2019 am 23.08.2021 (AS 24). Grundsätzlich verjährt das Recht auf Feststellung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Voraussetzung für die Verjährung ist somit, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (VwGH 2007/08/0177, Ra 2015/08/0194). Werden Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie

§ 35Abs.

2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßnahme jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in dem der belangten Behörde aufgrund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH 2007/08/0034; zu § 35a Abs 2 vgl sinngemäß VwGH 2001/08/0080).Grundsätzlich verjährt das Recht auf Feststellung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Voraussetzung für die Verjährung ist somit, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (VwGH 2007/08/0177, Ra 2015/08/0194). Werden Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie

Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßnahme jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in dem der belangten Behörde aufgrund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH 2007/08/0034; zu Paragraph 35 a, Absatz 2, vergleiche sinngemäß VwGH 2001/08/0080). Unter Anwendung dieser höchstgerichtlichen Judikatur wäre eine Vorschreibung betreffend die Einkünfte 2015 ab dem dritten Quartal 2017 möglich gewesen, da die Daten bezüglich des Einkommens 2015 am 26.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangt sind. Die Fälligkeit der Beiträge wäre daher mit Ablauf des August 2017 eingetreten. Noch am 26.06.2017 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit einem Schreiben aufgefordert eine beigefügte Versicherungserklärung rückzuübermitteln, um eine mögliche Pflichtversicherung zu überprüfen, da ansonsten davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer im gesamten Kalenderjahr einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei (AS 27). Am 28.05.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert seine Auskünfte aus selbstständiger Arbeit laut Einkommensbescheid für das Jahr 2016 aufzuschlüsseln (AS 48, 50). Am 27.01.2020 (sohin unter drei Jahren) hat die belangte Behörde jedenfalls eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt (AS 90) und den Beschwerdeführer zur Übermittlung der Bestätigung über die Gruppenkrankenversicherung aufgefordert. Es ist daher keine Verjährung der Beiträge eingetreten. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und nur eine Rechtsfrage zu lösen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und nur eine Rechtsfrage zu lösen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass er auf die Schreiben der belangten Behörde ab dem Jahr 2020 nicht reagiert haben soll. Er habe stets persönlichen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und ihm sei zugesagt worden, dass die Angelegenheit damit bereinigt sei. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur die Unterlassung der Feststellung, dass er italienischer Staatsangehöriger bzw. dessen Angehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer XXXX , über welche eine Pflichtversicherung bei der staatlichen Pensions- und Gesundheitskassa für Rechtsanwälte in Rom bestehe, rügt. Weder in der Beschwerde noch in weiteren Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens wurde ein Vorbringen erstattet, welches die wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde widerlegt. Die Parteieinvernahme des Beschwerdeführers wurde lediglich dahingehend beantragt, als dieser in der Beschwerde vorbringt, „als Reaktion auf Anschreiben der belangten Behörde im Jahr 2020 in Kontakt mit dieser getreten zu sein und im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins sei die Sachlage (vermeintlich) geklärt worden.“ Im Hinblick darauf, dass ein allfälliger Besprechungstermin, keine Relevanz für das Eintreten einer (ex lege) Versicherungspflicht hat, war das Durchführen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entbehrlich.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bestreitet, dass er auf die Schreiben der belangten Behörde ab dem Jahr 2020 nicht reagiert haben soll. Er habe stets persönlichen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und ihm sei zugesagt worden, dass die Angelegenheit damit bereinigt sei. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur die Unterlassung der Feststellung, dass er italienischer Staatsangehöriger bzw. dessen Angehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer römisch 40 , über welche eine Pflichtversicherung bei der staatlichen Pensions- und Gesundheitskassa für Rechtsanwälte in Rom bestehe, rügt. Weder in der Beschwerde noch in weiteren Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens wurde ein Vorbringen erstattet, welches die wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde widerlegt. Die Parteieinvernahme des Beschwerdeführers wurde lediglich dahingehend beantragt, als dieser in der Beschwerde vorbringt, „als Reaktion auf Anschreiben der belangten Behörde im Jahr 2020 in Kontakt mit dieser getreten zu sein und im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins sei die Sachlage (vermeintlich) geklärt worden.“ Im Hinblick darauf, dass ein allfälliger Besprechungstermin, keine Relevanz für das Eintreten einer (ex lege) Versicherungspflicht hat, war das Durchführen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entbehrlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.