RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlI415 2253954-2 SpruchI415 2253954-2/3E, I415 2253954-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD XXXX vom 01.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD römisch 40 vom 01.12.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ägyptens, hält sich seit etwa Juli 2014 in Österreich auf. Am 25.08.2022 stellte der BF verfahrensgegenständlichen Asylantrag, den er damit begründete, dass er im Jahr 2012 in Ägypten ein Problem gehabt habe, weil er als Christ mit einem muslimischen Mädchen eine Beziehung angefangen habe. Daraufhin sei er von zwei Männern mit weißer Kleidung und langem Bart bedroht worden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.01.2024 vollinhaltlich Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Ägyptens, seine Identität steht fest. Der BF ist koptischer Christ. Er wurde in XXXX geboren. Er studierte von 1988 bis 1991 an der Universität XXXX Betriebswirtschaft und schloss das Studium mit der Note „gut“ ab. Er arbeitete zunächst als angestellter Buchhalter, ehe er von 2006 bis 2013 ein eigenes Import-Export-Unternehmen führte. Der Wunsch nach einem „Neustart“ bewegte ihn dazu, im Juli 2014 nach Österreich zu kommen. Sein Plan war es, in Österreich zu studieren und danach zu arbeiten. Bereits bei der Einreise hatte er nicht vor, Österreich nach Studienende zu verlassen.Er wurde in römisch 40 geboren. Er studierte von 1988 bis 1991 an der Universität römisch 40 Betriebswirtschaft und schloss das Studium mit der Note „gut“ ab. Er arbeitete zunächst als angestellter Buchhalter, ehe er von 2006 bis 2013 ein eigenes Import-Export-Unternehmen führte. Der Wunsch nach einem „Neustart“ bewegte ihn dazu, im Juli 2014 nach Österreich zu kommen. Sein Plan war es, in Österreich zu studieren und danach zu arbeiten. Bereits bei der Einreise hatte er nicht vor, Österreich nach Studienende zu verlassen. Der BF befindet sich daher seit Juli 2014 in Österreich. Er verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Studierender“; sein Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolg mit Bescheid der XXXX vom 11.08.2018 abgewiesen; ein weiterer Antrag vom 27.12.2018 wurde mit Bescheid der XXXX vom 12.07.2019 abgewiesen. Der BF verblieb dennoch unrechtmäßig in Österreich. Am 06.02.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 04.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2022 mit Erkenntnis vom 17.05.2022, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Am 25.08.2022 stellte der BF verfahrensgegenständlichen Asylantrag.Der BF befindet sich daher seit Juli 2014 in Österreich. Er verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Studierender“; sein Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolg mit Bescheid der römisch 40 vom 11.08.2018 abgewiesen; ein weiterer Antrag vom 27.12.2018 wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 12.07.2019 abgewiesen. Der BF verblieb dennoch unrechtmäßig in Österreich. Am 06.02.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 04.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2022 mit Erkenntnis vom 17.05.2022, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 25.08.2022 stellte der BF verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Der BF legte am 27.06.2016 die Deutsch-Ergänzungsprüfung (Note: Gut) ab. Am 01.10.2016 inskribierte er das Bachelorstudium Informatik. Im Bachelorstudium Informatik bestand der BF beim zweiten Versuch das Repetitorium „Technische Grundlagen der Informatik“ (15.12.2016, Note: Genügend) und das Repetitorium „Mathematische Grundlagen der Informatik“ (30.01.2017, Note: Genügend). Er scheiterte dagegen an den Prüfungen „Technische Grundlagen der Informatik“ (19.01.2017) und „Mathematische Grundlagen der Informatik 1“ (02.02.2017). Ab dem Sommersemester 2017 inskribierte der BF auch das Bachelorstudium English and American Studies; nachdem er dreimal bei der Prüfung „Introduction to the Study of Language“ scheiterte (31.05.2017, 05.07.2017, 02.07.2018), trat er in diesem Studiengang zu keinen weiteren Prüfungen mehr ab, blieb aber weiterhin inskribiert. Im Wintersemester 2017 inskribierte er neben den zwei anderen Studiengängen schließlich auch noch das Bachelorstudium Betriebswirtschaft. Im Bachelorstudium Betriebswirtschaft legte der BF die Prüfungen „Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre“ (26.11.2018, Note: Genügend), „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“ (26.06.2018, Note: Genügend) und „Vorlesung Statistik 1“ (26.09.2019, Note: Genügend) ab; die Modulprüfung „Grundzüge der Statistik“ wurde ihm anerkannt. Die Prüfungen „Produktion und Logistik I“, Marketing I“ und „Kostenrechnung“ bestand der Beschwerdeführer nicht. Ab Ende 2020/Anfang 2021 war der BF seinen Angaben nach nicht mehr inskribiert. Bestätigungen für die Inskription wurden bis inklusive Wintersemester 2019/2020 vorgelegt.Ab Ende 2020/Anfang 2021 war der BF seinen Angaben nach nicht mehr inskribiert. Bestätigungen für die Inskription wurden bis inklusive Wintersemester 2019 aus 2020, vorgelegt. Der BF war von 20.04.2015 bis 29.07.2016 und geringfügig von 01.04.2017 bis 07.03.2018 als Arbeiter in einem Lager beschäftigt und von 07.08.2018 bis 04.09.2018 in einer Tabak Trafik angestellt. Danach war er von 18.07.2019 bis 31.12.2020 selbstversichert. Seit 16.05.2023 ist der BF abermals in einer Tabak Trafik angestellt. Dabei verdiente er im November 2023 € 1.466,96 netto, im Dezember 2023 €903,97 netto. Der BF ist seit 2019 ehrenamtlich bei der XXXX tätig. Er hat zahlreiche Freunde und Bekannte und ist zudem in die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde eingebunden. Er wohnt in einer Mietwohnung von 12qm. Der BF ist seit 2019 ehrenamtlich bei der römisch 40 tätig. Er hat zahlreiche Freunde und Bekannte und ist zudem in die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde eingebunden. Er wohnt in einer Mietwohnung von 12qm. Zudem wird er wird finanziell von der koptischen Kirche und von Freunden unterstützt. Der BF verfügt – abgesehen von Freunden und Bekannten - im Bundesgebiet sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. In Ägypten lebt die Schwester des BF, zu welcher der BF wöchentlichen Kontakt angibt, mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern. Zudem leben noch drei Onkel in Ägypten, zu denen der BF aber keinen Kontakt hält. Die Eltern des BF sind verstorben. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Ein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte keine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr des BF in Ägypten festgestellt werden. Der BF muss bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des BF nach Ägypten ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 1.3 Feststellungen zur Lage in Ägypten: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 14-36 Monate, gefolgt von einer neunjährigen Reserveverpflichtung. Der freiwillige Militärdient ist für Frauen und Männer ab 16 Jahren (Stand 2022) möglich (CIA 10.8.2022). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es für Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z. B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oder in den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetriebe. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst existiert nach ägyptischem Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten des Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt (AA 26.1.2022). Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte und die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einem entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum
- oder
- Lebensjahr) werden im Normalfall Gefängnisstrafen ausgesprochen, in Strafverfahren nach dem wehrpflichtigen Alter zumeist eine Geldstrafe. Die Straftatbestände verjähren mit dem Erreichen des
- Lebensjahrs (AA 26.1.2022). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.8.2022): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
- Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Religionsfreiheit Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 – ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 – ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Ägypten (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ägypten Gesamtaktualisierung vom 29.08.2022). Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt und eine mündliche Verhandlung abgehalten. Zudem konnte auf die Unterlagen im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zur GZ: XXXX zurückgegriffen werden.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Ägypten (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ägypten Gesamtaktualisierung vom 29.08.2022). Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt und eine mündliche Verhandlung abgehalten. Zudem konnte auf die Unterlagen im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zur GZ: römisch 40 zurückgegriffen werden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und von der belangten Behörde sichergestellten – ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 26.08.2015 und gültig bis zum 25.08.2022, fest.Die Identität des BF steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und von der belangten Behörde sichergestellten – ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.08.2015 und gültig bis zum 25.08.2022, fest. Die Feststellungen zu den Anstellungsverhältnissen des BF und seiner Krankenversicherung in Österreich ergeben sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der BF zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich hat, gründet sich auf die große Anzahl vorgelegter Unterstützungsschreiben im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Die Feststellungen zum Leben des BF in Ägypten (Familie, Ausbildung, berufliche Tätigkeit) gründen sich auf die Aussagen des BF im Vorverfahren; die Feststellungen zu den Studien des BF und den abgelegten Prüfungen in Österreich basieren auf den in Kopie im Akt befindlichen Zeugnissen der Universität XXXX im Vorverfahren. Dass er bis Ende 2020/Anfang 2021 inskribiert war, ergab sich aus seinen Aussagen in der Verhandlung vom 16.05.1022; Inskriptionsbestätigungen wurden nur bis zum Wintersemester 2019/2020 vorgelegt.Die Feststellungen zum Leben des BF in Ägypten (Familie, Ausbildung, berufliche Tätigkeit) gründen sich auf die Aussagen des BF im Vorverfahren; die Feststellungen zu den Studien des BF und den abgelegten Prüfungen in Österreich basieren auf den in Kopie im Akt befindlichen Zeugnissen der Universität römisch 40 im Vorverfahren. Dass er bis Ende 2020/Anfang 2021 inskribiert war, ergab sich aus seinen Aussagen in der Verhandlung vom 16.05.1022; Inskriptionsbestätigungen wurden nur bis zum Wintersemester 2019 aus 2020, vorgelegt. Die Feststellung zur Mietwohnung des BF ergibt sich aus dem im Vorverfahren vorgelegten Mietvertrag und dem Faktum, dass der BF laut ZMR immer noch an dieser Adresse gemeldet ist. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2022 und den zusammen mit der gegenständlichen Beschwerde in Vorlage gebrachten Gehaltsabrechnungen November und Dezember 2023 lautend auf den Namen des BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ägypten ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das bereits im angefochtenen Bescheid zitiert wurde. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Als Fluchtgrund führte der BF bei der Asylantragstellung am 25.08.2022 an, dass er als (koptischer) Christ geboren sei und daher in Ägypten zur religiösen Minderheit zähle. Daher gebe es viele Probleme, Mitte 2012 habe es einen Vorfall gegeben. So habe der BF im Englischkurs ein muslimisches Mädchen kennengelernt und mit diesem eine Beziehung begonnen. Im einem Park sei der BF daraufhin von zwei Männern in weißer Kleidung mit langen Bärten bedroht worden, weil es nicht erlaubt sei, dass ein Christ mit einer muslimischen Frau zusammen sei. Er sei in weiterer Folge auch zu Hause mit dem Tode bedroht worden, wenn er seine Freundin nicht heirate und selbst Muslim werde. Er habe Angst bekommen und beschlossen Ägypten zu verlassen. 2016 sei er noch einmal kurz in seine alte Wohnung zurückgekehrt und habe die Wohnung komplett verwüstet vorgefunden und seien auch viele Sachen gestohlen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 hielt der BF im Wesentlichen an dieser Fluchtgeschichte fest, er steigerte das Vorbringen jedoch dahingehend, dass ihm bei sich in der Wohnung aufgelauert und er mit den Worten „Entweder du heiratest deine Freundin und konvertierst zum Islam oder wir schlachten dich ab“ bedroht worden sei. Er sei dann nicht mehr zur Universität gegangen und habe den Kontakt zu seiner „Kollegin“ abgeschwächt und sei nur mehr von ihr kontaktiert worden. Die Bedrohung sei von den beiden Männern in Weiß ausgegangen, gekannt habe er sie nicht. Diese würden zu einer islamistischen Gruppierung gehören, der BF wisse auf Nachfrage aber nicht zu welcher. Danach befragt, ob er aktuell noch Kontakt zu dieser Kollegin habe, verneinte dies der BF und gab an, dass er zuletzt 2014 mit ihr in Kontakt gestanden zu haben. Im Beschwerdeschriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.01.2024 wird bemängelt, dass im Bescheid die Ermittlungen zur Verfolgung von Kopten in Ägypten nur unzureichend erfolgt seien. Zudem sei die fortgeschrittene Integration des BF im Lichte des Art 8 EMRK nur mangelhaft ermittelt worden. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer daher unzumutbar.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 hielt der BF im Wesentlichen an dieser Fluchtgeschichte fest, er steigerte das Vorbringen jedoch dahingehend, dass ihm bei sich in der Wohnung aufgelauert und er mit den Worten „Entweder du heiratest deine Freundin und konvertierst zum Islam oder wir schlachten dich ab“ bedroht worden sei. Er sei dann nicht mehr zur Universität gegangen und habe den Kontakt zu seiner „Kollegin“ abgeschwächt und sei nur mehr von ihr kontaktiert worden. Die Bedrohung sei von den beiden Männern in Weiß ausgegangen, gekannt habe er sie nicht. Diese würden zu einer islamistischen Gruppierung gehören, der BF wisse auf Nachfrage aber nicht zu welcher. Danach befragt, ob er aktuell noch Kontakt zu dieser Kollegin habe, verneinte dies der BF und gab an, dass er zuletzt 2014 mit ihr in Kontakt gestanden zu haben. Im Beschwerdeschriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.01.2024 wird bemängelt, dass im Bescheid die Ermittlungen zur Verfolgung von Kopten in Ägypten nur unzureichend erfolgt seien. Zudem sei die fortgeschrittene Integration des BF im Lichte des Artikel 8, EMRK nur mangelhaft ermittelt worden. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer daher unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der Aussagen des BF im Administrativverfahren zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage und unplausible Angaben, sodass von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen des BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst fällt auf, dass der BF gegenständlichen Asylantrag etwa drei Monate nach der rechtskräftig negativen Entscheidung hinsichtlich seines Ansuchens nach Art. 8 EMRK gestellt hat: Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 17.05.2022 die diesbezügliche Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2022 ab, der BF stellte gegenständlichen Asylantrag am 25.08.2022.Zunächst fällt auf, dass der BF gegenständlichen Asylantrag etwa drei Monate nach der rechtskräftig negativen Entscheidung hinsichtlich seines Ansuchens nach Artikel 8, EMRK gestellt hat: Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 17.05.2022 die diesbezügliche Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2022 ab, der BF stellte gegenständlichen Asylantrag am 25.08.
- Weiters sticht ins Auge, dass der BF bei seiner Asylantragstellung im August 2022 einen Vorfall in Ägypten behauptet, der sich bereits vor rund zehn Jahren, nämlich Mitte 2012, ereignet haben soll. Warum der BF erst ein Jahrzehnt später nach dem behaupteten Vorfall einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, obwohl er seit Juli 2014 durchgehend im Bundesgebiet lebt, vermochte der BF nicht logisch darzulegen. Vielmehr gab der BF im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auf Nachfrage der Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach an, 2014 aufgrund seines Studiums nach Österreich gekommen zu sein und um hier einen Neustart zu wagen. Der BF wollte einen Tapetenwechsel vollziehen, studieren und in weiterer Folge in Österreich beruflich Fuß fassen. Die diesbezüglichen Passagen der Verhandlungsschrift vom 16.05.2022 lauten wie folgt (sh. OZ 4 im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren XXXX ):Die diesbezüglichen Passagen der Verhandlungsschrift vom 16.05.2022 lauten wie folgt (sh. OZ 4 im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren römisch 40 ): „RI: Sie sind seit Oktober 2014 in Österreich. Sie hatten zunächst eine Aufenthaltsbewilligung als Student, Ihr Verlängerungsantrag wurde aber im August 2018 abgewiesen; Sie haben dann um einen anderen Aufenthaltstitel angesucht, der aber im Juli 2019 ebenfalls abgelehnt wurde. Dennoch haben Sie Österreich nicht verlassen. Damit sind Sie seit August 2018 und damit seit fast vier Jahren unrechtmäßig in Österreich. BF: Ja, das stimmt. RI: In der Beschwerde steht, Sie seien erst seit 12.07.2019 unrechtmäßig in Österreich. Über welchen Aufenthaltstitel haben Sie zwischen August 2018 und Juli 2019 verfügt? BF: Nein, das stimmt schon, dass seit August 2018 mein Studentenvisum abgelaufen ist. Kurz darauf habe ich ein neues Visum beantragt, aber nicht bekommen. RI: Warum haben Sie Österreich nicht verlassen? BF: Mein Anwalt sagte mir, ich soll einen neuen Antrag stellen und dass ich nicht verpflichtend bin, Österreich zu verlassen. Also dass ich eine gewisse Zeit in Österreich bleiben kann. RI: Aber spätestens im Juli 2019 müsste Ihnen bewusst gewesen sein, dass Sie Österreich verlassen müssen? BF: Der Anwalt meinte wirklich, solange ich den Antrag stelle, habe ich auch das Recht hier zu bleiben. Für ihn war das offensichtlich, dass ich integriert bin und Freunde habe und auch das Anrecht habe zu bleiben. RI: Gegenstand der heutigen Verhandlung ist ja Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, den Sie am 6.2.2020 gestellt haben. Aber lassen Sie uns nochmals etwas zurückgehen. Warum sind Sie 2014 nach Österreich gekommen?RI: Gegenstand der heutigen Verhandlung ist ja Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, den Sie am 6.2.2020 gestellt haben. Aber lassen Sie uns nochmals etwas zurückgehen. Warum sind Sie 2014 nach Österreich gekommen? BF: Ich kam wegen meines Studiums hierher. […] RI: Wer von Ihrer Familie lebt in Ägypten? BF: Eigentlich habe ich keine Familie mehr in Ägypten. Nur eine Schwester. Sie ist verheiratet und lebt ihr eigenes Leben. RI: Wo leben Ihre sonstigen Verwandten? BF: Ich habe wirklich niemanden. Meine Mutter ist ebenfalls verstorben und somit habe ich nur diese eine Schwester. RI: Wann waren Sie das letzte Mal in Ägypten? BF: Das war im Februar
- RI: Was hatten Sie in Ägypten gemacht, ehe Sie nach Österreich gekommen sind? Haben Sie gearbeitet? BF: Ja, ich habe gearbeitet und hatte mein eigenes kleines Unternehmen. Ich habe Drähte importiert nach Ägypten und dort verkauft. RI: Wie ging es Ihnen damals finanziell? BF: Ich würde sagen Mittelstand. Weder schlecht noch richtig gut. RI: Sie haben in Ägypten ein Studium abgeschlossen? Das Studium der Betriebswirtschaft im Jahr 1991? BF: Ja. RI: Warum wollten Sie 2014 dann noch ein Studium in Österreich beginnen? BF: Ich wollte einfach etwas Neues probieren. Ein neues Leben beginnen. Nach meinem Studium wollte ich unbedingt in Österreich bleiben. Ich habe sehr viel Gutes über Österreich gehört und ich beschloss hierher zu kommen. RI: Welches Studium haben Sie inskribiert? BF: Ich war inskribiert für die Fächer Informatik, English und American Studies sowie Betriebswirtschaft. RI: BWL hatten Sie aber doch bereits in Ägypten studiert? BF: Ja. RI: Was versprachen Sie sich davon, noch einen zweiten Abschluss im gleichen Fach zu machen? BF: Das war so, ich musste das Studium hier nochmals machen. Allerdings wurden mir viele Fächer aus Ägypten angerechnet. Nur so konnte das Studium anerkannt werden. Zunächst wollte ich mich für den Master in BWL inskribieren. Nur war die Voraussetzung, dass ich den Bachelor habe. Aus diesem Grund musste ich ergänzend den Bachelor hier machen. RI: Was war Ihr ursprünglicher Plan: Wollten Sie 4 Jahre in XXXX studieren und dann zurück nach Ägypten gehen oder wollten Sie hierbleiben, wie Sie vorher angedeutet haben?RI: Was war Ihr ursprünglicher Plan: Wollten Sie 4 Jahre in römisch 40 studieren und dann zurück nach Ägypten gehen oder wollten Sie hierbleiben, wie Sie vorher angedeutet haben? BF: Mein Plan war es diese vier Jahr zu studieren und gleich im Anschluss in Österreich eine Arbeit zu finden, um hier in Österreich Fuß zu fassen. RI: Warum haben Sie 2014 beschlossen Ägypten endgültig zu verlassen? BF: Das Leben war schwer für mich. Ich wusste, ich brauche einen Neuanfang. Das tut besonders weh, wenn man keine Familie mehr hat und keiner mehr dort ist, auf den man sich freuen kann. RI: Warum haben Sie auch Ihre Freunde und ihr soziales Netzwerk 2014 in Ägypten zurückgelassen? BF: Ich brauchte einen Tapetenwechsel. Ich wusste, ich brauche etwas Neues und am Ende habe ich Freunde hier gefunden. […] RI: Was hält Sie in Österreich? Warum wollen Sie nicht nach Ägypten zurück? BF: Ich habe hier inzwischen schon viele Kontakte geknüpft und möchte ebenfalls bei der XXXX weitermachen. In Ägypten habe ich niemanden mehr. Nicht mal mehr Freunde. Es wäre sehr schwer für mich, nach so langer Zeit in meine Heimat zurückzukehren. Das wäre schon wieder ein Neuanfang. Ich fühle mich hier in Österreich richtig wohl, und auch die derzeitige Situation in Ägypten macht es nicht leichter. BF: Ich habe hier inzwischen schon viele Kontakte geknüpft und möchte ebenfalls bei der römisch 40 weitermachen. In Ägypten habe ich niemanden mehr. Nicht mal mehr Freunde. Es wäre sehr schwer für mich, nach so langer Zeit in meine Heimat zurückzukehren. Das wäre schon wieder ein Neuanfang. Ich fühle mich hier in Österreich richtig wohl, und auch die derzeitige Situation in Ägypten macht es nicht leichter. RI: Wo haben Sie 2018 gewohnt, als Sie in Ägypten waren? BF: Ich war in einem Hotel. Ich blieb nicht lange. Ich ging nur hin, um meine Schwester zu besuchen. Mein Aufenthalt bestand wirklich nur daraus meine Schwester zu besuchen und ins Hotel zurückzukehren.“ Rückkehrbefürchtungen äußerte der BF im Rahmen dieser Verhandlung am 16.05.2022 nicht. Etwaige Verfolgungsszenarien thematisierte der BF mit keinem Wort. Die nunmehr behauptete vage Privatverfolgung aus dem Jahr 2012 durch zwei weiß gekleidete, bärtige Männer, die der BF nicht näher kennen, aber einer islamistischen Gruppierung zuordnen will, erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 07.11.2023 in Vorlage gebrachte handschriftliche Anzeige, die der BF bei der Polizei in Ägypten am 20.12.2016 eingebracht haben will, nichts zu ändern. Dabei ist insbesondere auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, wonach totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden kommerziell erhältlich sind und kommen regelmäßig vor. Zudem liegt die handgeschriebene Anzeige dem BFA lediglich in Kopieform ohne etwaigen Eingangsstempel vor und ist der Beweiswert daher sehr überschaubar; dieser Schrieb kann de facto von jedermann verfasst worden sein und vermag daher die Fluchtgeschichte des BF nicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Vor seiner Asylantragstellung brachte der BF zu keiner Zeit Probleme im Herkunftsstaat vor und reiste zudem für Familienbesuche nach Ägypten (2016 und 2018). In diesem Zusammenhang ist es auch – wie das BFA zutreffend festhält – nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz nunmehr behaupteter Privatverfolgung seiner Person im Jahr 2012 in den Jahren 2016 und 2018 aus freien Stücken von Österreich nach Ägypten gereist ist. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der BF nach dem behaupteten Vorfall samt der Bedrohungslage Mitte 2012 Ägypten dann doch erst im Sommer 2014 verlassen hat. Dieses Verhalten ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF jedenfalls nicht zuträglich. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesbezüglich den Erwägungen des BFA an, das beweiswürdigend im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der BF gegenständlichen Asylantrag nur eingebracht hat, um seine Außerlandesbringung nach dem negativen Ausgang seines Verfahrens betreffend seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesbezüglich den Erwägungen des BFA an, das beweiswürdigend im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der BF gegenständlichen Asylantrag nur eingebracht hat, um seine Außerlandesbringung nach dem negativen Ausgang seines Verfahrens betreffend seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK zu verhindern. Aufgrund seines mehr als neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet wäre es dem BF jedenfalls ein Leichtes gewesen deutlich früher einen Asylantrag zu stellen. Diesen stellte er jedoch erst drei Monate nach der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, als aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung seine Abschiebung nach Ägypten drohte. Neben dem Umstand, dass der BF seit mittlerweile gut neun Jahren im Bundesgebiet ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit in Erscheinung getreten ist, stellt der Umstand, dass er seit Juli 2014 jederzeit die Möglichkeit hatte, ein Asylbegehren zu äußern, jedenfalls einen berechtigten Grund dar, um von einer Verzögerungsabsicht auszugehen. Dem BF ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohungssituation im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2 Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft machen, in Ägypten verfolgt oder bedroht zu werden. Er war nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung der realen Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft machen, in Ägypten verfolgt oder bedroht zu werden. Er war nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung der realen Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Sein Vorbringen, in Ägypten als koptischer Christ aufgrund einer Beziehung zu einem muslimischen Mädchen Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt sich als nicht glaubhaft dar. Vielmehr reiste der BF im Sommer 2014 nach Österreich, um hier zu studieren und zu arbeiten. Erst als sein Aufenthaltstitel als Student mangels Studienerfolgs nicht verlängert wurde und sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK abgelehnt wurde, stellte der BF gegenständlichen Asylantrag und behauptete einen Vorfall, der sich vor über zehn Jahren in Ägypten ereignet haben soll.Sein Vorbringen, in Ägypten als koptischer Christ aufgrund einer Beziehung zu einem muslimischen Mädchen Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt sich als nicht glaubhaft dar. Vielmehr reiste der BF im Sommer 2014 nach Österreich, um hier zu studieren und zu arbeiten. Erst als sein Aufenthaltstitel als Student mangels Studienerfolgs nicht verlängert wurde und sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde, stellte der BF gegenständlichen Asylantrag und behauptete einen Vorfall, der sich vor über zehn Jahren in Ägypten ereignet haben soll. Insbesondere fehlt es seinem diesbezüglichen Vorbringen damit an einem zeitlichen Konnex zwischen dem behaupteten Vorfall vor über einem Jahrzehnt Mitte 2012 und seiner Asylantragstellung im August 2022, obwohl der BF seit Sommer 2014 in Österreich aufhältig ist. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Lage der Kopten in Ägypten durchaus schwierig ist und sie allgemein Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, allerdings erreichen diese Benachteiligungen und Diskriminierungen kein derartiges Ausmaß, die einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention gleichkommt und ergeben sich aus den Länderberichten keine systematische Verfolgung von Kopten in Ägypten. Auch wenn der BF in Ägypten zweifelsohne gewissen Gefahren ausgesetzt ist, ist doch nicht davon auszugehen, dass die in Ägypten bestehende Sicherheitssituation und Gefährdungslage den BF härter trifft als andere (koptische) Einwohner. Die vom BF behaupteten Bedrohungen stellen, selbst bei Wahrunterstellung, keine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung dar, weder ihrer Art nach, noch ist eine derart erhebliche Intensität gegeben, die es für den BF unzumutbar machen würde den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der BF wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der BF wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem BF unter der rein hypothetischen Annahme, dass sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die ihm unbekannten weißgekleideten, bärtigen Männer als glaubhaft zu werten gewesen wäre, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung wäre es dem BF zumutbar gewesen, innerhalb Ägyptens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass man ihn überall finden könne, wurde vom BF weder substantiiert behauptet, noch ergibt sich selbiges aus dem Akteninhalt.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem BF unter der rein hypothetischen Annahme, dass sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die ihm unbekannten weißgekleideten, bärtigen Männer als glaubhaft zu werten gewesen wäre, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung wäre es dem BF zumutbar gewesen, innerhalb Ägyptens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass man ihn überall finden könne, wurde vom BF weder substantiiert behauptet, noch ergibt sich selbiges aus dem Akteninhalt. Dem BF ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem BF droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden (und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten), die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dem BF droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden (und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten), die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ägypten ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet, wo er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht (substantiiert) vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ägypten und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung, einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung und ist es ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat in Form seiner Schwester, mit der er im wöchentlichen Austausch steht. Damit kann der BF im Falle einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung, einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung und ist es ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat in Form seiner Schwester, mit der er im wöchentlichen Austausch steht. Damit kann der BF im Falle einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und deren Vorliegen wird auch in der Beschwerde behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind nicht gegeben und deren Vorliegen wird auch in der Beschwerde behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Rückkehrentscheidung greift zwar in sein Recht auf Privatleben ein, dieser Eingriff ist jedoch zulässig: Der BF hält sich seit Juli 2014 - mit kurzen urlaubsbedingten Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf. Zunächst war sein Aufenthalt durch das nicht (erfolgreich) betriebene Studium rechtmäßig gewesen, zuletzt (seit August 2018, als sein Verlängerungsantrag abgewiesen wurde) war er aber unrechtmäßig im Bundesgebiet. Erst durch gegenständliche Asylantragstellung im August 2022 war der Aufenthalt des BF wieder ein rechtmäßiger. Dazwischen war der BF damit etwa vier Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Rückkehrentscheidung greift zwar in sein Recht auf Privatleben ein, dieser Eingriff ist jedoch zulässig: Der BF hält sich seit Juli 2014 - mit kurzen urlaubsbedingten Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf. Zunächst war sein Aufenthalt durch das nicht (erfolgreich) betriebene Studium rechtmäßig gewesen, zuletzt (seit August 2018, als sein Verlängerungsantrag abgewiesen wurde) war er aber unrechtmäßig im Bundesgebiet. Erst durch gegenständliche Asylantragstellung im August 2022 war der Aufenthalt des BF wieder ein rechtmäßiger. Dazwischen war der BF damit etwa vier Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. stellvertretend für viele Entscheidungen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der BF hält sich aber erst etwa neuneinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, so dass diese Judikaturlinie gegenständlich (noch) nicht heranzuziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass auch ein gut neunjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung führen kann. Der BF hat auch zweifelsohne eine gewisse Integration erreicht: So legte er die Ergänzungsprüfung Deutsch ab und verfügt über zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich und ist in die koptische Kirche eingebunden. In Ägypten war er zuletzt vor gut sechs Jahren, als er seine Schwester besuchte und es scheint glaubhaft, dass er nur mehr über ein geringes soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt. Zugleich lebt mit seiner Schwester seine einzige Verwandte in Ägypten und geht sein soziales Netzwerk in Österreich auch nicht über Freunde, Nachbarn und Bekannte hinaus. Ein solches sollte er sich in Ägypten wiederaufbauen können bzw. an frühere Freundschaften oder Bekanntschaften anknüpfen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der BF in Österreich in der Vergangenheit neben den Studien auch berufstätig war und in einer Trafik bzw. in einem Lager arbeitete und dass davon auszugehen ist, dass er, bei Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, mit großer Wahrscheinlichkeit eine Anstellung finden würde und in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten.Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche stellvertretend für viele Entscheidungen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der BF hält sich aber erst etwa neuneinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, so dass diese Judikaturlinie gegenständlich (noch) nicht heranzuziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass auch ein gut neunjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung führen kann. Der BF hat auch zweifelsohne eine gewisse Integration erreicht: So legte er die Ergänzungsprüfung Deutsch ab und verfügt über zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich und ist in die koptische Kirche eingebunden. In Ägypten war er zuletzt vor gut sechs Jahren, als er seine Schwester besuchte und es scheint glaubhaft, dass er nur mehr über ein geringes soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt. Zugleich lebt mit seiner Schwester seine einzige Verwandte in Ägypten und geht sein soziales Netzwerk in Österreich auch nicht über Freunde, Nachbarn und Bekannte hinaus. Ein solches sollte er sich in Ägypten wiederaufbauen können bzw. an frühere Freundschaften oder Bekanntschaften anknüpfen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der BF in Österreich in der Vergangenheit neben den Studien auch berufstätig war und in einer Trafik bzw. in einem Lager arbeitete und dass davon auszugehen ist, dass er, bei Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, mit großer Wahrscheinlichkeit eine Anstellung finden würde und in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten. Die erlangte Integration ist allerdings zu relativieren, weil sie sich letztlich darauf zurückführen lässt, dass der BF sich für drei Studiengänge anmeldete, die er nicht abschloss. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2020, Ra 2020/21/0243, darauf hingewiesen, dass eine lange Aufenthaltsdauer (dort: von sogar mehr als zehn Jahren) im Wesentlichen durch eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel als Schülerin bzw. Studierende zustande gekommen sei, ohne dass die diesen zugrundeliegenden Aufenthaltszwecke (gemeint offenbar ein entsprechender Schul- oder Studienabschluss) auch nur ansatzweise erreicht worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt erachtete das Höchstgericht es nicht als unvertretbar, wenn trotz des langen Aufenthalts und einer entsprechenden Integration nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werde. Mit anderen Worten maß der Verwaltungsgerichtshof dem Umstand, dass der Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt wurde, eine die Aufenthaltsdauer