RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlL516 2161650-2 Spruch, L516 2161650-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zahl 1122000304/231074848, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zahl 1122000304/231074848, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm 52 Abs 4 FPG, § 52 Abs 9 iVm § 46, § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z sowie § 55 Abs 4 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 52 Absatz 4, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z sowie Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.11.2023 (I.) gestützt auf § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.11.2023 (römisch eins.) gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung. Das BFA stellte unter einem (II.) fest, dass gemäß § 52 Abs 9 die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 zulässig sei, erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot, gewährte (IV.) keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte (V.) einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung ab. Das BFA stellte unter einem (römisch zwei.) fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, zulässig sei, erließ (römisch drei.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot, gewährte (römisch vier.) keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte (römisch fünf.) einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthaltsstatus in Österreich Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist seit 11.07.2016 – mit Ausnahme der Zeiträume 16.09.2016 bis 11.10.2016, 22.10.2016 bis 23.10.2016 und 15.04.2023 bis 05.06.2023 – durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. (ZMR) Der Beschwerdeführer heiratete am 09.11.2014 in Bulgarin die bulgarische Staatsangehörige XXXX . (Internationale Heiratsbescheinigung (AS 9); Bezirksgericht Sofia, Scheidungsbeschluss 23.12.2022 (AS 11)) XXXX ist seit 14.09.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und ihr wurde vom Magistrat Klagenfurt eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Ab 14.09.2017 bis 14.04.2023 waren der Beschwerdeführer und XXXX durchgehend am gleichen Hauptwohnsitz angemeldet. (ZMR; IZR)Der Beschwerdeführer heiratete am 09.11.2014 in Bulgarin die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 . (Internationale Heiratsbescheinigung (AS 9); Bezirksgericht Sofia, Scheidungsbeschluss 23.12.2022 (AS 11)) römisch 40 ist seit 14.09.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und ihr wurde vom Magistrat Klagenfurt eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Ab 14.09.2017 bis 14.04.2023 waren der Beschwerdeführer und römisch 40 durchgehend am gleichen Hauptwohnsitz angemeldet. (ZMR; IZR) Am 30.10.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat Klagenfurt unter der Geschäftszahl XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welche ihm mit einer Gültigkeit vom 16.11.2018 bis 16.11.2023 ausgestellt wurde. Vor Ablauf dieser Gültigkeit stellte der Beschwerdeführer am 08.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, über den von der zuständigen Aufenthaltsbehörde noch nicht entschieden wurde. Es liegt bis dato auch keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG 2005 vor. (IZR; BFA-Bescheid 24.11.2023)Am 30.10.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat Klagenfurt unter der Geschäftszahl römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welche ihm mit einer Gültigkeit vom 16.11.2018 bis 16.11.2023 ausgestellt wurde. Vor Ablauf dieser Gültigkeit stellte der Beschwerdeführer am 08.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, über den von der zuständigen Aufenthaltsbehörde noch nicht entschieden wurde. Es liegt bis dato auch keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vor. (IZR; BFA-Bescheid 24.11.2023) Mit seit 07.02.2023 in Kraft getretenem Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Sofia wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX „als tief und wiederbringlich zerrüttet“ am 23.12.2022 geschieden.Mit seit 07.02.2023 in Kraft getretenem Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Sofia wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 „als tief und wiederbringlich zerrüttet“ am 23.12.2022 geschieden. Das Bezirksgericht Sofia traf in jener Entscheidung vom 23.12.2022 „[n]ach Würdigung der Beweise in der Rechtssache und Argumente der Parteien“ insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, dass die Parteien „seit zwei Jahren“ de facto getrennt seien , die Parteien die Beziehung nicht aufrecht erhalten und die Ehe tief und unwiederbringlich zerrüttet sei, soweit sie nicht den vom Gesetz und den guten Sitten vorgeschriebenen Inhalt hat und daher aufgelöst werden müsse. (Bezirksgericht Sofia, Scheidungsbeschluss 23.12.2022 S 2 (AS 13)) Daraus ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nur deshalb und damit missbräuchlich eingegangen worden wäre, um eine sonst nicht zustehende Berechtigung zu erlangen. Zudem ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ für den Beschwerdeführer zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes mit einer Gültigkeit vom 16.11.2018 bis 16.11.2023 tatsächlich ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 MRK bestand, da laut den Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichtes Sofia vom 23.12.2022 der Beschwerdeführer und XXXX zum Zeitpunkt jener Gerichtsentscheidung erst seit zwei Jahren – und somit erst seit 2021 – getrennt waren. Die Annahme des BFA, wonach der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erschlichen habe und daher eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen würde (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6, 178), erweist somit als unberechtigt.Das Bezirksgericht Sofia traf in jener Entscheidung vom 23.12.2022 „[n]ach Würdigung der Beweise in der Rechtssache und Argumente der Parteien“ insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, dass die Parteien „seit zwei Jahren“ de facto getrennt seien , die Parteien die Beziehung nicht aufrecht erhalten und die Ehe tief und unwiederbringlich zerrüttet sei, soweit sie nicht den vom Gesetz und den guten Sitten vorgeschriebenen Inhalt hat und daher aufgelöst werden müsse. (Bezirksgericht Sofia, Scheidungsbeschluss 23.12.2022 S 2 (AS 13)) Daraus ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nur deshalb und damit missbräuchlich eingegangen worden wäre, um eine sonst nicht zustehende Berechtigung zu erlangen. Zudem ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ für den Beschwerdeführer zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes mit einer Gültigkeit vom 16.11.2018 bis 16.11.2023 tatsächlich ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK bestand, da laut den Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichtes Sofia vom 23.12.2022 der Beschwerdeführer und römisch 40 zum Zeitpunkt jener Gerichtsentscheidung erst seit zwei Jahren – und somit erst seit 2021 – getrennt waren. Die Annahme des BFA, wonach der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erschlichen habe und daher eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen würde (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6, 178), erweist somit als unberechtigt.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlich bekämpften Bescheid und aus den aktuellen Auszügen aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass für Zweifel bestand. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthaltsstatus in Österreich (oben 1.1) 2.1.1 Die Sachverhaltsfeststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinen Hauptwohnsitzen in Österreich, zu seiner Eheschließung, zur ausgestellten Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer“, sowie zu seinem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, ergibt sich aus den im BFA-Akt befindlichen und bereits oben bezeichneten Dokumenten (Internationale Heiratsbescheinigung (AS 9); Bezirksgericht Sofia, Scheidungsbeschluss 23.12.2022 (AS 11)) sowie aus den Eintragungen im ZMR und IZR. 2.1.2 Die Feststellung, das bis dato keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs 7 NAG 2005 vorliegt ergibt sich zum einen aus dem IZR sowie daraus, dass auch im Verfahrensakt des BFA keine entsprechende Entscheidung vorhanden ist und das BFA das Vorliegen einer solchen rechtskräftigen Feststellung auch nicht behauptet hat. 2.1.2 Die Feststellung, das bis dato keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt ergibt sich zum einen aus dem IZR sowie daraus, dass auch im Verfahrensakt des BFA keine entsprechende Entscheidung vorhanden ist und das BFA das Vorliegen einer solchen rechtskräftigen Feststellung auch nicht behauptet hat. 2.1.3 Die Feststellung zu dem vom Bezirksgericht Sofia getroffenen Gerichtsbeschluss vom 23.12.2022 ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahrensakt des BFA in deutscher Übersetzung befindlichen Scheidungsbeschluss, auf den auch da BFA Bezug genommen hat. Soweit das BFA dazu jedoch im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, das der Beschwerdeführer „laut rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 23.12.2022 de facto seit 2015 keine aufrechte Ehe“ führe (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6), erweist sich dies als aktenwidrig. Dies deshalb, da es sich bei der vom BFA zitierten Textpassage aus dem Gerichtsbeschluss lediglich um die ursprüngliche Klagebehauptung der XXXX bei Einreichung der Scheidung handelte und das Bezirksgericht Sofia nach Durchführung des Scheidungsverfahrens „[n]ach Würdigung der Beweise in der Rechtssache und Argumente der Parteien“ insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, dass die Parteien „seit zwei Jahren“ de facto getrennt sind, rechnerisch sohin erst seit ungefähr
- (Bezirksgericht Sofia, Scheidungsbeschluss 23.12.2022 S 2 (AS 13)). Soweit das BFA dazu jedoch im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, das der Beschwerdeführer „laut rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 23.12.2022 de facto seit 2015 keine aufrechte Ehe“ führe (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6), erweist sich dies als aktenwidrig. Dies deshalb, da es sich bei der vom BFA zitierten Textpassage aus dem Gerichtsbeschluss lediglich um die ursprüngliche Klagebehauptung der römisch 40 bei Einreichung der Scheidung handelte und das Bezirksgericht Sofia nach Durchführung des Scheidungsverfahrens „[n]ach Würdigung der Beweise in der Rechtssache und Argumente der Parteien“ insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, dass die Parteien „seit zwei Jahren“ de facto getrennt sind, rechnerisch sohin erst seit ungefähr
- (Bezirksgericht Sofia, Scheidungsbeschluss 23.12.2022 S 2 (AS 13)). Aus den Feststellungen des Bezirksgerichtes Sofia ergibt sich somit erstens kein Hinweis darauf, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nur deshalb und damit missbräuchlich eingegangen worden wäre, um eine sonst nicht zustehende Berechtigung zu erlangen. Und zweitens ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ für den Beschwerdeführer zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes mit einer Gültigkeit vom 16.11.2018 bis 16.11.2023 tatsächlich ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 MRK bestand, da laut den Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichtes Sofia vom 23.12.2022 der Beschwerdeführer und XXXX zum Zeitpunkt jener Gerichtsentscheidung erst seit zwei Jahren de facto getrennt waren. Die Annahme des BFA, wonach der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erschlichen habe und daher eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen würde (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6, 178), erweist somit als unberechtigt.Aus den Feststellungen des Bezirksgerichtes Sofia ergibt sich somit erstens kein Hinweis darauf, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nur deshalb und damit missbräuchlich eingegangen worden wäre, um eine sonst nicht zustehende Berechtigung zu erlangen. Und zweitens ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ für den Beschwerdeführer zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes mit einer Gültigkeit vom 16.11.2018 bis 16.11.2023 tatsächlich ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK bestand, da laut den Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichtes Sofia vom 23.12.2022 der Beschwerdeführer und römisch 40 zum Zeitpunkt jener Gerichtsentscheidung erst seit zwei Jahren de facto getrennt waren. Die Annahme des BFA, wonach der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erschlichen habe und daher eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen würde (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6, 178), erweist somit als unberechtigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides § 28 Abs 2 VwGVG iVm 52 Abs 4 FPG, § 52 Abs 9 iVm § 46, § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z sowie § 55 Abs 4 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG)Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 52 Absatz 4, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z sowie Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) Rechtsprechung 3.1 Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255).3.1 Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). 3.2 Das Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs 1 NAG 2005 iVm § 52 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 NAG 2005 besteht – unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Art 14 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) und § 55 Abs 1 NAG 2005 so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. (vgl VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050 RS 1)3.2 Das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, NAG 2005 besteht – unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) und Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. vergleiche VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050 RS 1) Anhand der Bestimmungen des NAG 2005 ergibt sich, dass bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine (Dauer-)Aufenthaltskarte dokumentieren soll, nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet ist. (VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011 RS1) Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. (VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011 RS2)Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. (VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011 RS2) Zum gegenständlichen Fall 3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung erweist sich die Beurteilung des BFA, wonach die ursprüngliche Erteilung des nicht rechtens gewesen wäre und der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erschlichen habe und aus diesem Grunde eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen würde (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6, 178), als unzutreffend, da laut den Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts Sofia vom 23.12.2022 die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht missbräuchlich eingegangen worden ist, um eine sonst nicht zustehende Berechtigung zu erlangen, sondern die Ehe vielmehr erst seit ungefähr 2021 („seit zwei Jahren“ ) de facto nicht mehr aufrecht gewesen ist und damit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte im Jahr 2018 noch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 MRK bestand. (siehe im Detail oben 1.1 und 2.1.3)3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung erweist sich die Beurteilung des BFA, wonach die ursprüngliche Erteilung des nicht rechtens gewesen wäre und der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erschlichen habe und aus diesem Grunde eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen würde (BFA Bescheid 24.11.2023 S 6, 178), als unzutreffend, da laut den Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts Sofia vom 23.12.2022 die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht missbräuchlich eingegangen worden ist, um eine sonst nicht zustehende Berechtigung zu erlangen, sondern die Ehe vielmehr erst seit ungefähr 2021 („seit zwei Jahren“ ) de facto nicht mehr aufrecht gewesen ist und damit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte im Jahr 2018 noch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK bestand. (siehe im Detail oben 1.1 und 2.1.3) Aber selbst dann, wenn – entgegen der soeben getroffenen Beurteilung – die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren gewesen wäre, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge ist – sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen – gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Im Falle des Beschwerdeführers liegt zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vor. Eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) im Beschwerdeverfahren käme auch nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind. (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255)Aber selbst dann, wenn – entgegen der soeben getroffenen Beurteilung – die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren gewesen wäre, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge ist – sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen – gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Im Falle des Beschwerdeführers liegt zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vor. Eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) im Beschwerdeverfahren käme auch nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind. (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255) Im Ergebnis erweist sich daher im Falle des Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA als unrechtmäßig. 3.4 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher stattgegeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird spruchgemäß ersatzlos aufgehoben.3.4 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird spruchgemäß ersatzlos aufgehoben. 3.5 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen auch nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vor, weshalb diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben werden. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.6 Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2161650.2.00