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{'item': 'L529 2151303-5'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 57§ 55§ 12§ 12a§ 68§ 52§ 46§ 30§ 3§ 8§ 10Art. 130§ 31§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlL529 2151303-5 Spruch, L529 2151303-5/6EL529 2151303-5/6E, BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehegattin sowie das ältere Kind reisten 2014 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in die Türkei, kehrten jedoch aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau zum zweiten Kind freiwillig wieder in den Irak zurück. Der BF reiste etwa im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag damit, dass er in seinem Herkunftsstaat von schiitischen Milizen verfolgt werde. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis vom 16.08.2018, L507 2151303-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der BF kam seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach. I.

  1. Am 10.07.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am 10.07.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass schiitische Milizen und die irakischen Sicherheitsbehörden im Irak nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nach ihm gesucht hätten. Ein Neffe des Beschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang im Oktober 2018 entführt worden und seither verschollen. Familienmitglieder im Irak hätten dem Beschwerdeführer dringend von einer Rückkehr in den Irak abgeraten, weil ihn die Todesstrafe erwarten würde. Sein Vater sei nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt und bedroht worden. Zum Haus der Familie seiner Frau seien Milizionäre gekommen, die auch auf das Haus geschossen hätten. I.
  3. Mit Bescheid vom 12.07.2019 verhängte das BFA eine Mutwillensstrafe über den BF aufgrund der Folgeantragstellung, die ausschließlich mit dem Ziel erfolgt sei, die Abschiebung in den Irak zu verhindern. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 08.08.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 (W195 2225388-1/3E) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 12.07.2019 verhängte das BFA eine Mutwillensstrafe über den BF aufgrund der Folgeantragstellung, die ausschließlich mit dem Ziel erfolgt sei, die Abschiebung in den Irak zu verhindern. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 08.08.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 (W195 2225388-1/3E) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. I.
  5. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 23.07.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 (I421 2151303-2/7E) wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig sei.römisch eins.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 23.07.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 (I421 2151303-2/7E) wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig sei. I.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. XXXX , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten als auch in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei und dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten als auch in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVw

G vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 31.03.2020 (Ra 2020/18/0102-3) wurde dem Beschwerdeführer für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) Verfahrenshilfe gewährt. Mit Schreiben vom 19.06.2020 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 (Ra 2020/18//0102-8) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 30Abs. 2 Vw

GG stattgegeben.Mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 (Ra 2020/18//0102-8) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 (Ra 2020/18/0102-10) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2022 (W287 2151303-3/24E) der angefochtene Bescheid des BFA vom 20.01.2020 behoben. Nach neuerlicher Einvernahme vor dem BFA wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zl. XXXX , der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Nach neuerlicher Einvernahme vor dem BFA wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zl. römisch 40 , der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2023 (W287 2151303-4/9E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, mit dem der (Folge-)Antrag des BF vom 10.07.2019 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 15.05.2023, Ra 2023/19/0137-4, wurde dem BF Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Beschluss des VwGH vom 27.06.2023, W287 2151303-4/15E, wurde auf Antrag der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E, erhobenen Revision gem. § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des VwGH vom 27.06.2023, W287 2151303-4/15E, wurde auf Antrag der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E, erhobenen Revision gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 08.08.2023, Ra 2023/19/0137-12, wurde die Revision des BF zurückgewiesen. I.6.

  1. Am 02.11.2023 stellte der BF den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.6.
  2. Am 02.11.2023 stellte der BF den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. I.6.
  3. In der Erstbefragung am gleichen Tag erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag auf internationalen Schutz, dass er vor zwei Monaten erfahren habe, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder vor eineinhalb Jahren von Milizen entführt worden seien, um ihn zur Rückkehr in den Irak zu zwingen. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben.römisch eins.6.
  4. In der Erstbefragung am gleichen Tag erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag auf internationalen Schutz, dass er vor zwei Monaten erfahren habe, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder vor eineinhalb Jahren von Milizen entführt worden seien, um ihn zur Rückkehr in den Irak zu zwingen. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben. I.6.
  5. Am 27.11.2023 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er wegen einer Magenentzündung in ärztlicher Behandlung sei. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er vor circa eineinhalb Jahren den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Vor etwa zwei Monaten habe er über einen Freund die Nachricht erhalten habe, dass seine Frau und seine Kinder von einem Arztbesuch nicht mehr zurückgekehrt seien. Er sei sich sicher, dass sie entführt worden seien.römisch eins.6.
  6. Am 27.11.2023 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er wegen einer Magenentzündung in ärztlicher Behandlung sei. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er vor circa eineinhalb Jahren den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. Vor etwa zwei Monaten habe er über einen Freund die Nachricht erhalten habe, dass seine Frau und seine Kinder von einem Arztbesuch nicht mehr zurückgekehrt seien. Er sei sich sicher, dass sie entführt worden seien. I.6.
  7. Dieser gegenständliche (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.12.2023, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). römisch eins.6.4. Dieser gegenständliche (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.12.2023, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). I.6.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten. Gleichzeitig erging die Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde enthielt den Hinweis auf fehlende Angaben im Bescheid. römisch eins.6.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten. Gleichzeitig erging die Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde enthielt den Hinweis auf fehlende Angaben im Bescheid. I.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 04.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. römisch eins.
  4. Der Verwaltungsakt langte am 04.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. I.
  5. Auf Ersuchen des BVwG übermittelte das BFA am 09.01.2023 ein als „Bescheid“ tituliertes Schriftstück im Word-Format, datiert mit 19.12.2023.römisch eins.
  6. Auf Ersuchen des BVwG übermittelte das BFA am 09.01.2023 ein als „Bescheid“ tituliertes Schriftstück im Word-Format, datiert mit 19.12.
  7. I.
  8. Mit 09.01.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen des Verwaltungsaktes in der Außenstelle Linz bestätigt.römisch eins.
  9. Mit 09.01.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen des Verwaltungsaktes in der Außenstelle Linz bestätigt. I.
  10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. römisch eins.
  11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  12. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  13. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  14. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
  15. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides umfasst 13 Seiten und enthält neben dem Spruch, in dem das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 nicht erteilt hat (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen hat (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Irak als zulässig festgestellt (Spruchpunkt V.) und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG erklärt hat (Spruchpunkt VI.), eine rechtliche Beurteilung zu jedem Spruchpunkt, eine Rechtsmittelbelehrung sowie das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigers. Die im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides umfasst 13 Seiten und enthält neben dem Spruch, in dem das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, nicht erteilt hat (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen hat (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Irak als zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG erklärt hat (Spruchpunkt römisch sechs.), eine rechtliche Beurteilung zu jedem Spruchpunkt, eine Rechtsmittelbelehrung sowie das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigers. Der Bescheid wurde mit 19.12.2023 datiert und enthält eine Begründung, bestehend aus den Rubriken A) Verfahrensgang, B) Beweismittel, C) Feststellungen, D) Beweiswürdigung und E) Rechtliche Beurteilung, wiederum untergliedert in diverse Unterrubriken und gefolgt von einer Rechtsmittelbelehrung und einer Amtssignatur. Der Adressat des Bescheides ist der im Verfahren genannte Beschwerdeführer und die ausstellende Behörde der Direkter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gezeichnet durch einen Mitarbeiter. Der Bescheid wurde am 19.12.2023 an den Empfänger zugestellt. Die Rubriken A) - D blieben in der Bescheidausfertigung unbefüllt. Das am 09.01.2023 im Word-Format übermittelte und mit „Bescheid“ titulierte Schriftstück unterscheidet sich von der im Akt innenliegenden - und unterfertigten - Bescheidausfertigung dahingehend, dass die Rubriken A) - D) nunmehr befüllt sind. Dieses Schriftstück umfasst 123 Seiten. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, unter zentraler Berücksichtigung des Inhaltes der sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheidausfertigung und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des nachträglich übermittelten und als „Bescheid“ titulierten Schriftstückes des BFA (OZ 4).Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
  4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, unter zentraler Berücksichtigung des Inhaltes der sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheidausfertigung und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des nachträglich übermittelten und als „Bescheid“ titulierten Schriftstückes des BFA (OZ 4). Die Beschwerdeausführungen, wonach auf S 3 und 4 im Bescheid die Angaben zu den Einvernahmen fehlen würden, stimmen mit der im Akt innenliegenden (13-seitigen) Bescheidausfertigung überein, die auch die Unterfertigung des Genehmigers enthält, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem BF diese Bescheidversion zugestellt wurde. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:Zu A) römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:, Zu A) II.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). II.3.
  1. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.
  2. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.
  3. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch eine Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mHa VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).römisch zwei.3.3.
  4. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch eine Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt vergleiche VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mHa VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens „wahrzunehmen“ sprich hat zu prüfen, ob die zuständigkeitsbegründenden Umstände tatsächlich vorliegen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG). Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114 mHa Hengstschläger/Leeb, AVG III, S 831, RZ 46 zu § 63 AVG); ein solches Erkenntnis wäre daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG belastet (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens „wahrzunehmen“ sprich hat zu prüfen, ob die zuständigkeitsbegründenden Umstände tatsächlich vorliegen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114 mHa Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, S 831, RZ 46 zu Paragraph 63, AVG); ein solches Erkenntnis wäre daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG belastet vergleiche VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043). Der mit "Inhalt und Form der Bescheide" betitelte § 58 AVG lautet:Der mit "Inhalt und Form der Bescheide" betitelte Paragraph 58, AVG lautet: „
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, Der mit "Erledigungen" betitelte § 18 Abs. 4 AVG lautet: Der mit "Erledigungen" betitelte Paragraph 18, Absatz 4, AVG lautet: „
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“„

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Im gegenständlichen Fall ist im Bescheid der Spruch mit den gesetzlichen Bestimmungen, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung (19.12.2023) und der Namen des Genehmigenden enthalten. Der Bescheid ist als solcher bezeichnet und beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung. Die elektronische Form des Dokumentes ist mit einer Amtssignatur versehen und entspricht daher den wesentlichen und notwendigen Mindesterfordernissen eines Bescheides, sodass von einem Bescheid und nicht von einem Nichtbescheid auszugehen ist. Die Zustellung ist durch eine Übernahmebestätigung belegt (19.12.2023) und die Erhebung der Beschwerde erfolgte rechtzeitig innerhalb von 4 Wochen, zumal sie am 29.12.2023 eingebracht wurde.

§ 58Abs.

2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Entfall der Begründungspflicht beruht auf der Überlegung, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0015 mHa VwGH 27.11.1995, 95/10/0048).

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Entfall der Begründungspflicht beruht auf der Überlegung, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0015 mHa VwGH 27.11.1995, 95/10/0048). Ein erstinstanzlicher Bescheid ist somit immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, weshalb der Bescheid zu begründen war. Im Gegensatz zum Spruch stellt jedoch die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 2, rdb.at).Im Gegensatz zum Spruch stellt jedoch die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, Rz 2, rdb.at). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.12.2023, welcher dem BF am 19.12.2023 zugestellt wurde, um einen Bescheid handelt und kein „Nichtbescheid“ vorliegt. Durch seine Ausfertigung und Übergabe wurde der Bescheid existent. Dass der Bescheid nicht alle Bescheidmerkmale aufweist, ändert nichts an seiner Qualifikation als Bescheid, sondern werden dadurch etwaige Verfahrensfehler begründet. II.3.3.

  1. Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens insofern unterblieben, als die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.römisch zwei.3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens insofern unterblieben, als die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, mangelt es der dem Beschwerdeführer zugestellten 13-seitigen Bescheidausfertigung an jeglichem Begründungswert. Dem bekämpften Bescheid ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen das BFA zu der rechtlichen Beurteilung gelangt ist und welche zu der spruchgemäßen Entscheidung (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise) geführt haben. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, sodass nicht ersichtlich ist, ob ein Ermittlungsverfahren überhaupt stattgefunden hat. Daher sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, sich im fortgesetzten Verfahren mit dem (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich zu befassen. In weiterer Folge wird das BFA nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. II.3.3.
  3. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.3.3. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. II.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2151303.5.00

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