GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
G wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis vom 16.08.2018, L507 2151303-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der BF kam seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach. I.
G iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 (I421 2151303-2/7E) wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig sei.römisch eins.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 23.07.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 (I421 2151303-2/7E) wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig sei. I.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. XXXX , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten als auch in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei und dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten als auch in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers
G vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, mit dem der Folgeantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 31.03.2020 (Ra 2020/18/0102-3) wurde dem Beschwerdeführer für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) Verfahrenshilfe gewährt. Mit Schreiben vom 19.06.2020 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 (Ra 2020/18//0102-8) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
GG stattgegeben.Mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 (Ra 2020/18//0102-8) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2020 (Ra 2020/18/0102-10) wurde über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 (L507 2151303-3/3E) zu Recht erkannt und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2022 (W287 2151303-3/24E) der angefochtene Bescheid des BFA vom 20.01.2020 behoben. Nach neuerlicher Einvernahme vor dem BFA wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zl. XXXX , der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Nach neuerlicher Einvernahme vor dem BFA wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zl. römisch 40 , der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2023 (W287 2151303-4/9E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, mit dem der (Folge-)Antrag des BF vom 10.07.2019 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 15.05.2023, Ra 2023/19/0137-4, wurde dem BF Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Beschluss des VwGH vom 27.06.2023, W287 2151303-4/15E, wurde auf Antrag der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E, erhobenen Revision gem. § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des VwGH vom 27.06.2023, W287 2151303-4/15E, wurde auf Antrag der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E, erhobenen Revision gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 08.08.2023, Ra 2023/19/0137-12, wurde die Revision des BF zurückgewiesen. I.6.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). römisch eins.6.4. Dieser gegenständliche (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.12.2023, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). I.6.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 nicht erteilt hat (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen hat (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Irak als zulässig festgestellt (Spruchpunkt V.) und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG erklärt hat (Spruchpunkt VI.), eine rechtliche Beurteilung zu jedem Spruchpunkt, eine Rechtsmittelbelehrung sowie das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigers. Die im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides umfasst 13 Seiten und enthält neben dem Spruch, in dem das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, nicht erteilt hat (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen hat (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Irak als zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG erklärt hat (Spruchpunkt römisch sechs.), eine rechtliche Beurteilung zu jedem Spruchpunkt, eine Rechtsmittelbelehrung sowie das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigers. Der Bescheid wurde mit 19.12.2023 datiert und enthält eine Begründung, bestehend aus den Rubriken A) Verfahrensgang, B) Beweismittel, C) Feststellungen, D) Beweiswürdigung und E) Rechtliche Beurteilung, wiederum untergliedert in diverse Unterrubriken und gefolgt von einer Rechtsmittelbelehrung und einer Amtssignatur. Der Adressat des Bescheides ist der im Verfahren genannte Beschwerdeführer und die ausstellende Behörde der Direkter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gezeichnet durch einen Mitarbeiter. Der Bescheid wurde am 19.12.2023 an den Empfänger zugestellt. Die Rubriken A) - D blieben in der Bescheidausfertigung unbefüllt. Das am 09.01.2023 im Word-Format übermittelte und mit „Bescheid“ titulierte Schriftstück unterscheidet sich von der im Akt innenliegenden - und unterfertigten - Bescheidausfertigung dahingehend, dass die Rubriken A) - D) nunmehr befüllt sind. Dieses Schriftstück umfasst 123 Seiten. II.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung
GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“„
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Im gegenständlichen Fall ist im Bescheid der Spruch mit den gesetzlichen Bestimmungen, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung (19.12.2023) und der Namen des Genehmigenden enthalten. Der Bescheid ist als solcher bezeichnet und beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung. Die elektronische Form des Dokumentes ist mit einer Amtssignatur versehen und entspricht daher den wesentlichen und notwendigen Mindesterfordernissen eines Bescheides, sodass von einem Bescheid und nicht von einem Nichtbescheid auszugehen ist. Die Zustellung ist durch eine Übernahmebestätigung belegt (19.12.2023) und die Erhebung der Beschwerde erfolgte rechtzeitig innerhalb von 4 Wochen, zumal sie am 29.12.2023 eingebracht wurde.
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Entfall der Begründungspflicht beruht auf der Überlegung, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0015 mHa VwGH 27.11.1995, 95/10/0048).
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Entfall der Begründungspflicht beruht auf der Überlegung, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0015 mHa VwGH 27.11.1995, 95/10/0048). Ein erstinstanzlicher Bescheid ist somit immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, weshalb der Bescheid zu begründen war. Im Gegensatz zum Spruch stellt jedoch die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 2, rdb.at).Im Gegensatz zum Spruch stellt jedoch die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, Rz 2, rdb.at). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.12.2023, welcher dem BF am 19.12.2023 zugestellt wurde, um einen Bescheid handelt und kein „Nichtbescheid“ vorliegt. Durch seine Ausfertigung und Übergabe wurde der Bescheid existent. Dass der Bescheid nicht alle Bescheidmerkmale aufweist, ändert nichts an seiner Qualifikation als Bescheid, sondern werden dadurch etwaige Verfahrensfehler begründet. II.3.3.
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.3.3. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. II.4.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2151303.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.