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{'item': 'L532 2251817-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlL532 2251817-1 Spruch, L532 2251817-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach §§ 8, 57 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraphen 8, 57, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2021 nach illegaler Einreise in den Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Folgetag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen gab er nach seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem Heimatort gäbe es seit 2003 einen Bürgerkrieg zwischen Schiiten und Sunniten. Sunniten würden von Schiiten diskriminiert und verfolgt. Es gäbe terroristische Gruppen und er verfüge über eine gute Ausbildung, hätte aber USD 10.000,-- bezahlen müssen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dies hätte er sich jedoch nicht leisten können. Im Übrigen sei er von einer Person, welche für eine terroristische Gruppierung tätig sei, bedroht worden und habe diese ihn ermorden wollen.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2021 nach illegaler Einreise in den Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Folgetag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen gab er nach seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem Heimatort gäbe es seit 2003 einen Bürgerkrieg zwischen Schiiten und Sunniten. Sunniten würden von Schiiten diskriminiert und verfolgt. Es gäbe terroristische Gruppen und er verfüge über eine gute Ausbildung, hätte aber USD 10.000,-- bezahlen müssen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dies hätte er sich jedoch nicht leisten können. Im Übrigen sei er von einer Person, welche für eine terroristische Gruppierung tätig sei, bedroht worden und habe diese ihn ermorden wollen.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 20.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen referierte der BF im Wesentlichen, er habe drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak eine verheiratete Frau auf einem Hochzeitsfest kennengelernt, welche er in der Folge regelmäßig besucht habe. Der Ehegatte der Genannten, ein Milizführer, habe aufgrund von von ihm gesetzten innerfamiliären Kontrollmaßnahmen davon Kenntnis erlangt und habe den BF daraufhin an seinem Arbeitsplatz aufsuchen wollen. Der BF habe von diesen Absichten jedoch im Vorhinein erfahren, habe sich deshalb versteckt und sei binnen weniger Tage ausgereist. Der Stamm des BF habe USD 10.000,-- bezahlen müssen, um die Beendigung der Verfolgung durch den Stamm der Ehefrau des Milizführers zu erwirken, der Milizführer selbst habe dennoch erklärt, der BF müsse sterben, sollte er in den Irak zurückkehren. Der Stammesführer des BF habe ihn aus dem Stamm ausgeschlossen. Im Übrigen sei der BF im Jahr 2003 aus dem Dorf XXXX vertrieben worden, habe in der Folge bis 2014 in Salah Aldin gelebt und sei 2014 nach Suleymania gezogen. Nach einem rund vierjährigen Aufenthalt in Suleymania sei er nach Diayla zurückgegangen, jedoch nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zur Situation der Sunniten gab er an, alle Sunniten würden von schiitischen Milizen verfolgt werden.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 20.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen referierte der BF im Wesentlichen, er habe drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak eine verheiratete Frau auf einem Hochzeitsfest kennengelernt, welche er in der Folge regelmäßig besucht habe. Der Ehegatte der Genannten, ein Milizführer, habe aufgrund von von ihm gesetzten innerfamiliären Kontrollmaßnahmen davon Kenntnis erlangt und habe den BF daraufhin an seinem Arbeitsplatz aufsuchen wollen. Der BF habe von diesen Absichten jedoch im Vorhinein erfahren, habe sich deshalb versteckt und sei binnen weniger Tage ausgereist. Der Stamm des BF habe USD 10.000,-- bezahlen müssen, um die Beendigung der Verfolgung durch den Stamm der Ehefrau des Milizführers zu erwirken, der Milizführer selbst habe dennoch erklärt, der BF müsse sterben, sollte er in den Irak zurückkehren. Der Stammesführer des BF habe ihn aus dem Stamm ausgeschlossen. Im Übrigen sei der BF im Jahr 2003 aus dem Dorf römisch 40 vertrieben worden, habe in der Folge bis 2014 in Salah Aldin gelebt und sei 2014 nach Suleymania gezogen. Nach einem rund vierjährigen Aufenthalt in Suleymania sei er nach Diayla zurückgegangen, jedoch nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zur Situation der Sunniten gab er an, alle Sunniten würden von schiitischen Milizen verfolgt werden. ,
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Das Bundesamt argumentierte betreffend die negative Asyl- sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe gegenüber der bB ein von seinen Angaben gegenüber der Polizei auffallend abweichendes Vorbringen erstattet. Auch habe der BF keine relevanten Verfolgungshandlungen releviert und seien die Behauptungen des BF zusammengefasst wenig plausibel, weshalb eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe aus Sicht des Bundesamtes scheiterte. Zur Rückkehrsituation legte das Bundesamt zusammengefasst dar, der BF sei keiner Gefährdung durch Dritte ausgesetzt, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und sei ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch im Lichte, dass ein Entzug der Lebensgrundlage nicht feststellbar sei, zumutbar und möglich.
  7. Gegen den dem BF am 19.01.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 08.02.2022 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, der BF werde durch schiitische Milizen und seinen Stamm aufgrund der Führung einer außerehelichen Beziehung bedroht. Die Sicherheitslage in der Provinz Diyala sei volatil. Die Beweiswürdigung der bB sei unrichtig und hätte man die vermeintlichen Widersprüche durch entsprechende Nachfragen leicht entkräften können.
  8. Gegen den dem BF am 19.01.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 08.02.2022 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, der BF werde durch schiitische Milizen und seinen Stamm aufgrund der Führung einer außerehelichen Beziehung bedroht. Die Sicherheitslage in der Provinz Diyala sei volatil. Die Beweiswürdigung der bB sei unrichtig und hätte man die vermeintlichen Widersprüche durch entsprechende Nachfragen leicht entkräften können.
  9. Mit 08.03.2022 langte hg. eine Beschwerdeergänzung ein. Vorgebracht wurde hiermit zusammengefasst, dass es sich beim BF um einen sunnitischen Araber handle, der aus einem Gebiet stamme, welches unter der Kontrolle des IS stünde. Auch deshalb befürchte er Verfolgung durch den IS. Die Provinz Diyala sei weiterhin ein Kerngebiet des IS. Sunniten würde einzig wegen ihrer Konfession eine Sympathie für den IS unterstellt und wiesen diese daher ein erhöhtes Risikoprofil auf.
  10. Mit 04.08.2022 teilte der BF dem BVwG schriftlich mit, dass er sich in aufrechter Beziehung befinde und ein Kind erwarte. Im Übrigen ginge er einer beruflichen Tätigkeit nach und engagiere sich in einem Verein.
  11. Am 08.08.2022 wurde vor dem BVwG, Gerichtsabteilung I408, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher neben dem BF, einem Dolmetscher und einer Rechtsvertreterin auch die damalige Lebensgefährtin des BF als Zeugin beiwohnte. Zu seinen Migrationsmotiven befragt äußerte sich der BF zusammengefasst dahingehend, er habe die Frau eines Milizführers kennengelernt, welcher den BF hätte töten wollen. Er würde überall gesucht und auch überall gefunden werden.
  12. Am 29.08.2022 langte beim BVwG eine Stellungnahme ein, in welcher neuerlich die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF geltend gemacht wurde. Weiters wurde eine Bestätigung einer traditionellen Eheschließung in Vorlage gebracht.
  13. Mit 24.01.2023 wurden mehrere Urkunden vorgelegt.
  14. Mit Eingabe vom 31.01.2023 wurde das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF seit dem 28.01.2023 standesamtlich mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei.
  15. Mit Eingabe vom 31.01.2023 wurde das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF seit dem 28.01.2023 standesamtlich mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet sei.
  16. Mit hg. Erkenntnis vom 14.02.2023, Zl. I408 2251817-1/24E, wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet ab und behob den bekämpften Bescheid in Stattgabe der Beschwerde im Umfang der übrigen Spruchpunkte.
  17. Mit hg. Erkenntnis vom 14.02.2023, Zl. I408 2251817-1/24E, wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet ab und behob den bekämpften Bescheid in Stattgabe der Beschwerde im Umfang der übrigen Spruchpunkte. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dem BF sei eine Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe misslungen. Zur Rückkehrsituation hielt der erkennende Richter wörtlich Folgendes fest: „Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit umfassender Schulbildung, einem abgeschlossenen Studium sowie Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird, sich im Irak (wieder) eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Diyala, wo nach wie vor seine Familie lebt, nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Dies entspricht auch der Einschätzung von EASO. Dazu wird auf den EASO Country Guidance Iraq, January 2021, S.
  18. verwiesen.“
  19. Gegen diese Entscheidung richtete sich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (i.d.F. „VfGH“), welcher mit Erkenntnis vom 28.06.2023 das angefochtene Erkenntnis des BVwG soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak sowie gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen wird aufhob. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
  20. Gegen diese Entscheidung richtete sich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in der Fassung „VfGH“), welcher mit Erkenntnis vom 28.06.2023 das angefochtene Erkenntnis des BVwG soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak sowie gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen wird aufhob. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte der VfGH im Wesentlichen aus, das BVwG habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF zu treffen. Der BF sei nach den Feststellungen der bB Araber, nach den Feststellungen des BVwG Sunnit. Zudem stamme der BF aus einem Gebiet, welches zuvor vom IS besetzt war. Nach UNHCR würden „Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich […] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, […] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen“ (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, S 69), und weisen daher ein besonderes Risikoprofil auf (vgl. VfGH 7.10.2021, E 2372/2021; 18.3.2022, E 3751/2021; 15.3.2023, E 131/2023). Diesem Umstand komme auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der BF zurückkehren solle, sowie der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes maßgebliche Bedeutung zu (siehe insb. VfGH 7.10.2021, E 2637/2021, mwN).Begründend führte der VfGH im Wesentlichen aus, das BVwG habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF zu treffen. Der BF sei nach den Feststellungen der bB Araber, nach den Feststellungen des BVwG Sunnit. Zudem stamme der BF aus einem Gebiet, welches zuvor vom IS besetzt war. Nach UNHCR würden „Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich […] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, […] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen“ (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, S 69), und weisen daher ein besonderes Risikoprofil auf vergleiche VfGH 7.10.2021, E 2372 aus 2021,; 18.3.2022, E 3751 aus 2021,; 15.3.2023, E 131 aus 2023,). Diesem Umstand komme auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der BF zurückkehren solle, sowie der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes maßgebliche Bedeutung zu (siehe insb. VfGH 7.10.2021, E 2637 aus 2021,, mwN).
  21. Mit 06.07.2023 wurde der Akt der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
  22. Am 11.12.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, eines rechtlichen Vertreters sowie einer geeigneten Dolmetschers für die arabische Sprache durch. Der BF äußerte sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Ist beabsichtigt, zum LIB eine Stellungnahme abzugeben? RV: Keine Stellungnahme.Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme. RI: Bitte nennen Sie mir folgende Daten: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis, Stammeszugehörigkeit. BF: XXXX . Ich bin am XXXX im Dorf XXXX /Diyala geboren. Ich bin Araber und irakischer Staatsbürger. Ich bin sunnitischer Moslem. Meine Stammeszugehörigkeit ist wie mein Familienname.BF: römisch 40 . Ich bin am römisch 40 im Dorf römisch 40 /Diyala geboren. Ich bin Araber und irakischer Staatsbürger. Ich bin sunnitischer Moslem. Meine Stammeszugehörigkeit ist wie mein Familienname. RI: Aus welchem Ort stammen Sie? BF: Ich stamme aus dem Dorf XXXX , XXXX ist der Verwaltungsbezirk. Das alles liegt in der Provinz Diyala.BF: Ich stamme aus dem Dorf römisch 40 , römisch 40 ist der Verwaltungsbezirk. Das alles liegt in der Provinz Diyala. RI: Wann und wie haben Sie den Irak verlassen? BF: Im Oktober 2019, oder September. Ich bin von meiner Ortschaft illegal nach Bagdad gefahren, weil ich damals gesucht war. Von Bagdad bin ich mit einem Flugzeug legal in die Türkei gereist. RI: Ist das der Ihrem Herkunftsort am nächsten liegende Flughafen? BF: In Bagdad schon. RI: Hatten Sie im Zuge der Ausreise Probleme mit irakischen Grenzbeamten? BF: Nein, es hat keine Probleme gegeben. Von meinem damaligen Problem hatten die Sicherheitsbehörden damals noch nicht erfahren. RI: Wie kamen Sie von Ihrem Herkunftsort zum Flughafen? BF: Ich habe mich bei meiner Tante väterlicherseits zu Hause versteckt und mit dem Auto der Familie meiner Tante wurde ich bis zum Flughafen in Bagdad gefahren. Sie haben mich mit dem Auto in den Flughafen hineingebracht, weil sie dort Leute kennen. Ich bin danach ganz normal weitergereist mit meinen Reisedokumenten. RI: Wie lange dauerte diese Reisebewegung innerhalb des Iraks? BF: Miene Tante lebt in Bagdad, sie ist mit einem Schiiten verheiratet Ich habe mich ca. 10 Tage bei ihr aufgehalten. Die Fahrt von zu Hause bis zum Flughafen hat weniger als eine Stunde gedauert. Es hat keiner erfahren, dass ich bei meiner Tante lebe, ich habe mich versteckt. RI: Wie lange dauerte diese Reisebewegung von Ihrem Heimatdorf nach Bagdad? BF: Ich habe zuerst meine Wohnadresse verlassen und bin zu meinen Onkeln väterlicherseits gegangen. Dort habe ich mich ca. 1 Woche aufgehalten. Mit Hilfe meinen Onkeln bin ich mit einem Transporter nach Bagdad zu meiner Tante gefahren, diese Fahrt hat ca. 2,5 Stunden gedauert. RI: Hatten Sie bei der innerirakischen Reise irgendwelche Probleme? BF: Man hat mich nicht gesehen, weil ich illegal gefahren bin. Ich bin in dem Transporter versteckt gewesen. RI: Welche Angehörigen haben Sie im Irak? BF: Mein Vater ist bereits verstorben, meine Mutter lebt in Diyala, aber nicht in unserem Dorf. 2 leibliche Brüder von mir leben in Baquba. Ich habe vier Schwestern, zwei leben in Diyala und zwei in Tikrit. Ein weiterer Halbbruder lebt ebenfalls in Baquba. RI: Sind diese Personen ebenfalls Angehörige des arabischen Volkes? BF: Ja. RI: Sind diese Personen ebenfalls moslemisch-sunnitischen Glaubens? BF: Ja, aber mit Schiiten verheiratet. Die zwei Schwestern, die in Tikrit leben, sind mit Sunniten verheiratet. Jene, die in Baquba leben, sind mit Schiiten verheiratet. Die zwei Brüder sind ebenfalls mit Schiitinnen verheiratet. RI: Sind Ihre Angehörigen mit Problemen im Irak konfrontiert? BF: Als ich das Problem damals gehabt habe, war das schon ein Problem für meine Familie. Nachdem sie sich erklärt haben und bekannt gegeben haben, dass sie mit mir nichts mehr zu tun haben, haben sie keine Probleme mehr. RI: Haben Sie außer Ihre Mutter noch weitere Angehörige in Diyala? BF: 2 Schwestern, 2 Brüder und ein Halbbruder. Aber nicht in meiner Gegend, sondern in Baquba. RI: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen im Irak deren Lebensunterhalt? BF: Meine Brüder sind Hilfsarbeiter, sie sorgen auch für meine Mutter. Ich bin der einziger der eine Universität abgeschlossen hat. RI: Wie alt ist Ihre Mutter? BF: Sie ist den 50er. RI: Wie würden Sie den finanziellen Hintergrund Ihrer Angehörigen einschätzen? BF: Mittlere Schicht. RI: Welche schulische bzw. akademische Bildung haben Sie im Irak erworben? BF: Ich habe die Schule 12 Jahre besucht mit Maturaabschluss. Danach habe ich auf die Universität Tikrit arabische Literatur studiert und abgeschlossen. Ich möchte anmerken, dass die Stadt Tikrit, wo sich die Universität befindet, zur Provinz Salah Eddin gehört. RI: Welche Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung haben Sie im Irak erworben? BF: Ich hatte ein Geschäft für Handyreparatur und ich habe auch als Schlosser oder Schweißer gearbeitet. In beiden Berufen bin ich perfekt. Ich beherrsche auch 6-7 Sprachen. Arabisch ist meine Muttersprache, Kurdisch kann ich auch, Farsi kann ich zu 60 %, Serbisch 70-80 %, Türkisch auch ein bisschen, Urdu zu 20 %, Deutsch kann ich auf dem Niveau A1-A
  23. RI: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine (hypothetische) Rückkehr nach Diyala? BF: Rückkehr nach Diyala bedeutet mich überstellen zu meinen Feinden, die meinen Kopf haben wollen. Dort besteht die Gefahr nicht aus einer Richtung, sondern verschiedenen Richtungen und Themen. RI: Bitte um nähere Erläuterung. BF: Ich stamme aus einer sunnitischen Gegend. Man wirft den Ortbewohnern die Unterstützung von Terror vor, oder dass sie selbst Terroristen sind. Ich möchte anmerken, dass ich in Diyala kaum gelebt habe. Ich habe 12 Jahre in Tikrit gelebt, 4 Jahre in Solimaniya. Die letzten zwei Jahre habe ich in Kirkuk und Tikrit gelebt. Meine Familie haben aber in Diyala gelebt. Ich habe mit meiner Familie weniger als ein Jahr gelebt. In dieser Zeit hat es viele Probleme gegeben. Ich habe immer wieder woanders gelebt, dafür hat es Gründe gegeben. Wir haben ursprünglich in Diyala gelebt, damals hat es konfessionelle Konflikte gegeben. Deshalb mussten wir nach Tikrit umziehen. 12 Jahre später hat der IS die Gegend angegriffen. Deshalb musste ich nach Solimaniya ziehen, dort habe ich 4 Jahre gelebt. Meine Familie ist erst später zu mir nach Solimaniya gesiedelt und sind auch früher vor mir nach Diyala zurückgekehrt. Ich bin nach Kirkuk gezogen und nach Tikrit gezogen, um die Universität zu besuchen. Ich musste Solimaniya verlassen, man bekommt einen Roten Ausweis in Solimaniya, nach 4 Jahren Aufenthalt, das hat man mir nicht gewährt, daher bin ich nach Kirkuk gezogen. In Tikrit und Kirkuk wurde mir mitgeteilt, dass ich die Städte verlassen muss, da ich kein Student mehr war, ich musste nach Diyala zurück. Als ich in Diyala angekommen bin, habe ich ein Geschäft eröffnet und haben damals Probleme mit den Milizen gegeben. Die Milizen verfolgen jenen, die jemals in Solimaniya oder Tikrit gelebt haben. Sie werfen ihnen die Zugehörigkeit zu Terroristen oder zum IS vor. Ich habe versucht zu erklären, dass ich Zweck des Studiums meine Gegend verlassen habe. Es hat aber nichts genützt. Sie haben immer wieder versucht, mir Problem zu machen. Das war nicht das größte Problem für mich. Was ein Problem für mich war, dass ich eine Beziehung mit einer Frau hatte. Wir hatten gemeinsam eine Beziehung, ich wusste aber nicht, dass sie die Frau von einem Milizführer ist. Ihr Mann erfuhr davon, gleichzeitig habe ich erfahren, dass sie seine Frau ist. Der Ehemann hat mich angerufen und mir gesagt, ich komme zu dir, du bist tot. Aus Angst um mein Leben, habe ich mein Geschäft verlassen und bin nicht zu meiner Familie gegangen. Ich bin zu meinen Onkeln mütterlicherseits gekommen, sie sind Schiiten und können mich schützen. Die Milizen waren bei meiner Familie, sie wollten meine Brüder mitnehmen. Meine Brüder sind mit schiitischen Familien verheiratet, diese haben meine Brüder geschützt und deren Festnahme verhindert. Ich möchte aber auch anmerken, dass bei uns klare Stammesgesetze herrschen. Es läuft so, wenn die Familie einen Angehörigen im Stich lassen bzw. erklären, dass sie mit ihm nichts zu tun haben, und nicht mehr von ihnen geschützt wird, können dann seine Feinde oder die anderen ihn töten. Meine Familie wurde deshalb gezwungen diese Erklärung bekannt zu geben. Somit kann jeder mit mir machen, was er will. Ich bin, wie ich Ihnen erklärte, von Onkeln zu Tanten ins Ausland gereist aus Angst um mein Leben. Ich habe vor einigen Monaten erfahren, dass die Person, der mich damals töten wollte, meinen Namen in einer Liste eintragen lassen hat. Die Liste beinhaltet Namen der Personen, die mit Terror zu tun haben. Dort gibt es keine Gesetze, die Milizen haben mehr Macht und können im Irak tun, was sie wollen. RI: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine (hypothetische) Niederlassung in Bagdad? BF: In Bagdad wird mir nicht erlaubt, mich dort aufzuhalten oder niederzulassen. Ich bräuchte für meinen Aufenthalt in Bagdad eine Genehmigung von der Behörde in Diyala, um mich in Bagdad niederzulassen. Bagdad und Diyala sind nicht weit weg voneinander und gelten als eine große Stadt. Die Milizen haben im gesamten Irak die Macht. Die Milizen ändern immer wieder ihren Namen, aber es sind dieselben Alhashd Alshabi (Deutsch: „mobilisierte Volksmasse“). Nur weil ich in einer Liste stehe, bin ich im gesamten Irak gesucht. RI: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie sich nicht in Ihrem Herkunftsstaat niederlassen können? BF: Freiwillige Rückkehr in den Irak bedeutet Selbstmord. RI wiederholt die Frage BF: Ich habe alles gesagt. RI: Sind Ihre ausreisebegründenden Probleme noch aktuell? BF: Ja schon aufrecht, sie sind auch noch schwerer geworden. Mein Name steht auf eine Liste, das ist neu. RI: Seit wann stehen Sie auf der Liste? BF: Seit einigen Monaten, ich habe das von meinen Verwandten erfahren. Ich habe Verwandte, die bei den Sicherheitsbehörden arbeiten, diese haben mir das mitgeteilt. RI: Wann sind Sie aus dem Irak ausgereist? BF: September oder Oktober
  24. RI: Warum sollte man Sie 4 Jahre nach Ihrer Ausreise auf eine Liste setzen? BF: Die Person hat immer wieder nach mir gefragt, wo ich mich befinden, er hat sich immer wieder bei meinen Brüdern erkundigt. Er hat meiner Familie auch mitgeteilt, dass er mich lebenslang suchen wird. Erfahren habe ich von der Aufnahme meines Namens auf der Liste erst vor einigen Monaten. Das dürfte aber schon länger her sein. RI: Was spricht dagegen, dass Sie in einem anderen Landesteil des Iraks Unterkunft nehmen? BF: Die Milizen haben im ganzen Irak die Macht. Mein Name ist überall verbreitet. RI: Gibt es dafür Beweise? BF: Ich weiß nicht, ob ich einen Beweis dafür herschaffen kann. RI: Ist Ihnen der Abschlussbericht der PI XXXX vom 08.09.2023, GZ XXXX , bekannt?RI: Ist Ihnen der Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 08.09.2023, GZ römisch 40 , bekannt? BF: Welche Bericht ist das? RI: (Verlesung des Berichts, sowie Ausfolgung an den RV) Was sagen Sie dazu, ist Ihnen der aktuelle Verfahrensstand bekannt? Ich weise auf Ihr Recht auf Aussageverweigerung hin.RI: (Verlesung des Berichts, sowie Ausfolgung an den Regierungsvorlage Was sagen Sie dazu, ist Ihnen der aktuelle Verfahrensstand bekannt? Ich weise auf Ihr Recht auf Aussageverweigerung hin. BF: Ich nehme mein Recht auf Aussageverweigerung nicht in Anspruch. Es handelt sich um einen Familienstreit. Es haben zuerst meine Frau, ihre Schwester und ich zusammengelebt. Die Schwägerin, wollte mich und meine Frau aus der Wohnung vertreiben, weil ihre Mutter und ihr Bruder sind von Spanien nach Österreich gekommen und sie hat für sie ein Platz gesucht. Die Schwägerin hat nur Probleme gemacht zB. Nur provoziert, oder mit dem Handy Gespräche aufgenommen. Sie wollte unser Zimmer für ihre Mutter und ihren Bruder haben. Sie war daran verhindert, da der Mietvertrag auf den Namen von ihr und meiner Frau läuft. Am Anfang habe ich meine Frau ersucht nicht mit ihr zu streiten, da sie Geschwister sind. Meine Frau hat von dem Bruder früher schon 80 € ausgeborgt. Er sagte zu meiner Frau, ich will das Geld sofort haben, Er hat sie angeschrien. Ich habe versucht das Problem zu lösen, mein Schwager wollte nicht, dass ich mich einmische. Ich wollte selbst das Geld bezahlen und habe meine Geldbörse in die Hand genommen. Er hat gesehen, dass das Problem dadurch gelöst wird, er kam zu mir, und sagte ich soll mich nicht einmischen und hat angefangen mich körperlich anzugreifen. Hier in Österreich läuft es so, dass man jeden Streit vermeiden und die Polizei einschalten soll. Ich respektiere das Gesetz sehr. Meine Tochter war noch anwesend, ich kann meine Tochter und meine Frau nicht im Sticht lassen und aus dem Haus gehen. Das war nicht möglich. Ich habe nicht geschlagen, ich habe nur die Hände in einer Abwehrhaltung positioniert, um die Schläge zu vermeiden. Ich habe Videoaufnahmen, wie sie mich geschlagen haben und auf mich losgegangen sind. Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen diese zeigen. Das Problem wurde außerhalb des Gerichtes gelöst. RI: Gibt es Fragen des RV? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Ihre Brüder können in Diyala leben, warum können Sie das nicht auch?Regierungsvorlage, Ihre Brüder können in Diyala leben, warum können Sie das nicht auch? BF: Sie haben vor mir schon die ganze Zeit in Diyala gelebt und sich mit schiitischen Frauen verheiratet. Ich habe außerhalb von Diyala gelebt und ich habe wegen der Liebesgeschichte ein Problem mit den Milizen, meine Brüder nicht. RV: Wenn Sie sich hypothetisch vorstellen, dass es diese Gefährdungslage aufgrund der Beziehung nicht gibt, dass Ihre Familie Sie nicht verstoßen hätte und dass Ihr Name auf keiner Liste stünde, wäre es Ihnen dann möglich nach Diyala zurückzukehren und einen neue Existenz aufzubauen?Regierungsvorlage, Wenn Sie sich hypothetisch vorstellen, dass es diese Gefährdungslage aufgrund der Beziehung nicht gibt, dass Ihre Familie Sie nicht verstoßen hätte und dass Ihr Name auf keiner Liste stünde, wäre es Ihnen dann möglich nach Diyala zurückzukehren und einen neue Existenz aufzubauen? BF: Wir Sunniten sind dort allgemein verfolgt. Natürlich, wenn es diese Probleme nicht gegeben hätte, schon. Ich kann aber trotzdem dort nicht lebe, da dort die Sunniten verfolgt und unterdrückt werden. Dort hat es damals den IS gegeben. Wir Sunniten sind von den Milizen unerwünscht. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Wie würde sich der Umstand, dass Sunniten von den Milizen unerwünscht sind, auf Sie im Falle der Rückkehr auswirken? BF: Sieben meiner Angehörige, die auch Sunniten sind, wurden zu Unrecht ins Gefängnis eingesperrt. Das könnte mir auch so passieren. Oder ich könnte auch getötet werden. Es ist jedem bekannt, dass die schiitischen Milizen, die im Irak die Macht haben, Sunniten töten. Die Milizen sind die Behörden. Ich meine damit, dass sie die Macht haben. Man wirft uns eben die Unterstützung des IS vor. Sie nehmen die Zugehörigkeit zum Terror als Grund, um uns zu verhaften. RI: Gibt es nach dieser Frage noch Fragen oder Beweisanträge des RV? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Die Identität des BF konnte festgestellt werden. Der BF führt laut eigenen Angaben gegenüber dem BVwG den Namen XXXX bzw. XXXX (die im Spruch angeführten Aliasdatensätze beruhen offensichtlich auf verschiedenen Transkriptionen aus der arabischen Sprache), ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung und beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Des Weiteren verfügt er über Kenntnisse der Sprachen Kurdisch, Farsi, Serbisch, Türkisch, Urdu und Deutsch. Der BF ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und hat eine gemeinsame Tochter mit ihr. Der BF führt laut eigenen Angaben gegenüber dem BVwG den Namen römisch 40 bzw. römisch 40 (die im Spruch angeführten Aliasdatensätze beruhen offensichtlich auf verschiedenen Transkriptionen aus der arabischen Sprache), ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung und beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Des Weiteren verfügt er über Kenntnisse der Sprachen Kurdisch, Farsi, Serbisch, Türkisch, Urdu und Deutsch. Der BF ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und hat eine gemeinsame Tochter mit ihr. Der BF wurde am XXXX im Gouvernement Diyala (Dorf XXXX ) geboren. Der BF zog im Irak mehrmals um, lebte aber zuletzt von 2018 bis zur Ausreise im September oder Oktober 2019 im Gouvernement Diyala in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in deren Haus. Der BF lebte mit seiner Familie zuvor (unter anderem) in Tikrit und verließ die Region wegen des Einmarschs des IS. Er lebte sohin zumindest kurzfristig (auch) in einem Gebiet, das vormals vom IS besetzt war. Der BF wurde am römisch 40 im Gouvernement Diyala (Dorf römisch 40 ) geboren. Der BF zog im Irak mehrmals um, lebte aber zuletzt von 2018 bis zur Ausreise im September oder Oktober 2019 im Gouvernement Diyala in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in deren Haus. Der BF lebte mit seiner Familie zuvor (unter anderem) in Tikrit und verließ die Region wegen des Einmarschs des IS. Er lebte sohin zumindest kurzfristig (auch) in einem Gebiet, das vormals vom IS besetzt war. Der BF hat akademische Bildung erworben und verfügt über Arbeitserfahrung in einem Handyshop im Bereich der Handyreparatur sowie als Schlosser und Schweißer. 1.
  27. Im Irak halten sich zumindest die Mutter sowie sechs Geschwister und ein Halbbruder des BF auf. Die Mutter des BF, seine zwei Brüder und zwei seiner Schwestern sowie sein Halbbruder leben im Gouvernement Diyala. 1.
  28. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten körperlicher oder geistiger Natur. 1.
  29. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat legal, indem er vom Irak in die Türkei flog, und reiste unter Umgehung von Grenzkontrollen quer durch Europa nach Österreich. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Diyala ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen des Iraks) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  30. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. Der BF wird im Stande sein, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren und dadurch seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Der BF hat die Möglichkeit, ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Anspruch zu nehmen. 1.
  31. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  32. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  33. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-09 16:25 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordiraks verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 337 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 42,13), wobei in elf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffneten Auseinandersetzungen, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 22.9.2023). Türkische Operationen in irakischem Staatsgebiet Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023). Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022). Die föderale Regierung hat sich aber über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022). Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milzen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben. Die Angriffe auf türkische Militäreinrichtungen im Irak sind von durchschnittlich 1,5 Angriffen pro Monat zu Beginn des Jahres 2022 auf sieben im April 2022 angestiegen (EURA 31.1.2023). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen) betroffen war, gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya. Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 1.700 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 212,5), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 4,38). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 1.388 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.379 Vorfällen). 234 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 56 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 22.9.2023). Iranische Operationen in irakischem Staatsgebiet Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärischen Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vergleiche TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärischen Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023). Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vergleiche Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023). Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmour verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe

(18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023;  Alaraby - New Arab, The (15.9.2023): Iraqi Kurdistan disarms and relocates Iranian Kurds opposition parties near Mosul: sources, https://www.newarab.com/news/iraqi-kurdistan-disarms-iranian-kurdish-parties-sources#:~:text=In%20a%20significant%20development%2C%20authorities%20in%20the%20Iraqi,September%2C%20marking%20a%20notable%20shift%20in%20regional%20dynamics, Zugriff 2.10.2023;  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023;  DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 24.8.2023;  DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;  EURA - EURACTIV (31.1.2023): Insight: Turkey’s push into Iraq risks deeper conflict, https://www.euractiv.com/section/global-europe/news/insight-turkeys-push-into-iraq-risks-deeper-conflict/, Zugriff 18.9.2023;  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023;  ICG - International Crisis Group (18.2.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Regional Battleground in Flux, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/turkeys-pkk-conflict-regional-battleground-flux, Zugriff 18.8.2023;  K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023;  Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 6.4.2023;  MEE - Middle East Eye (19.9.2023): Iraq says it removed Iranian Kurdish groups from eastern border, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-iranian-kurdish-groups-border-removed, Zugriff 2.10.2023;  REU - Reuters (19.3.2023): Iraq and Iran sign deal to tighten border security, https://www.reuters.com/world/middle-east/iraq-iran-sign-deal-tighten-border-security-2023-03-19/, Zugriff 18.8.2023;  Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023;  Rudaw - Rudaw Media Network (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 13.7.2023;  Rudaw - Rudaw Media Network (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 18.9.2023;  Shafaq - Shafaq News (17.8.2023): Challenges loom as Peshmerga and Iraqi Army prepare for joint operations, https://shafaq.com/en/Kurdistan/Challenges-loom-as-Peshmerga-and-Iraqi-Army-prepare-for-joint-operations, Zugriff 18.9.2023;  TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (13.9.2023): Iran’s Pressure Campaign on Iranian Kurds Continues, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/irans-pressure-campaign-iranian-kurds-continues, Zugriff 18.9.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (27.2.2023a): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2087902.html, Zugriff 7.7.2023;  Zeit online - Zeit online (23.11.2022): Der Schmerz hat sich in einen Aufstand verwandelt, https://www.zeit.de/zett/politik/2022-11/kurdische-protestbewegung-iran-angriff?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE, Zugriff 18.9.2023; Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung 2023-10-09 11:02 Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (1 Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023). Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023). August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023). Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog "Musings on Iraq" entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet. Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023 Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak nach Todesfällen und Verletzten. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet. Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023 Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (Fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67). Zwischen Jänner 2023 und August 2023 waren es 292 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 36,5), wobei in 192 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 24) (ACLED 22.9.2023). Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023 Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis August 2023 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 9.2023). IBC 9.2023 IBC 9.2023 Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location & Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023;  IBC - Iraq Bodycount (9.2023): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.9.2023): Security In Iraq Remains Stable In August 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/09/security-in-iraq-remains-stable-in.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html, Zugriff 18.8.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.7.2023): Violence Continues To Drop In Iraq In Jun 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/07/violence-continues-to-drop-in-iraq-in.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.6.2023): Islamic State Continues Its Decline In Iraq In April 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/06/islamic-state-continues-its-decline-in.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.5.2023): Islamic State Fails To Deliver Ramadan Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/05/islamic-state-fails-to-deliver-ramadan.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.4.2023): No Ramadan Offensive By The Islamic State Yet, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/04/no-ramadan-offensive-by-islamic-state.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.3.2023): Violence Drops In Iraq For The 2nd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/03/violence-drops-in-iraq-for-2nd-month.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023;  Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023; Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Letzte Änderung 2023-10-09 11:02 Die Entdeckung eines Korridors des Islamischen Staats (IS) in den umstrittenen Gouvernements Salah ad-Din und Diyala deutet darauf hin, dass das Gouvernement Ninewa zu einem logistischen Schauplatz für den IS ausgebaut werden soll. Mangelnde Koordination und das Ringen um Einfluss zwischen den in der Region präsenten Kräften der irakischen Armee, der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und der kurdischen Peshmerga behindern deren Vorgehen gegen den IS (Manara 22.2.2023). Gouvernement Anbar Im August 2022 wurde in Anbar ein dem IS zugeschriebener sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet (Wing 7.9.2022), selbiges im September 2022 (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 forderte ein weiterer IS-Angriff drei verletzte Opfer (Wing 7.11.2022). Im Februar 2023 wurden in Anbar zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Todesopfern registriert. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.3.2023). Im April 2023 war es ein Vorfall ohne Opfer, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Auch im Mai 2023 wurde ein IS-Angriff registriert, der jedoch je ein Todesopfer und einen Verletzten forderte (Wing 5.6.2023). Selbiges passierte im Juli 2023 (Wing 2.8.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Anbar [Anm.: unterteilt in die Distrikte Anah, Fallujah, Haditha, Heet, al-Qa'im, Ramadi, Rawah und ar-Rutba] von Juli bis Dezember 2022 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von zwölf) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity"
(13)und "other"
(1), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter einen Zwischenfall, bei dem Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Hierbei kam in mindestens einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities"). Drei Zwischenfälle werden dem IS zugeschrieben, der selbst in 57 Fällen das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte (irakische Sicherheitskräfte, ISF und Volksmobilisierungskräfte, PMF) war. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 106 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 13,25) [abgesehen von Vorfälle des "sub event types" "change to group/activity"
(31), "other"
(5)]. Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,88), wobei in fünf Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,63). Des Weiteren wurden zwei Demonstrationen registriert, je eine friedlich verlaufende und eine mit Intervention. Neun der in dem Zeitraum verzeichneten Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, darunter drei der Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. Selbst war der IS in 49 Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Anbar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023 Im Distrikt Anah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4), wobei der IS nur in einem Fall offensiv tätig war. Bei 22 dieser Vorfälle gingen Sicherheitskräfte (ISF und PMF) gegen den IS vor. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,25). In neun dieser Fälle war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Auch der letzte Zwischenfall wird den Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Fallujah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,63), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), die alle zivile Todesfälle zur Folge hatten, sowie neun Fälle, bei denen der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Haditha wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), die alle dem IS zugeschrieben werden. Zwischen Jänner und August 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,63), darunter ein Angriff des IS und zwei Vorfälle, bei denen der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Heet wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei vier dieser Fälle handelt es sich um Aktionen von Sicherheitskräften (ISF und PMF) gegen den IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 18 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13) mit zivilen Todesopfern. Weitere zwei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der wiederum bei sieben weiteren Zwischenfällen bekämpft wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Qa'im wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei einer dem IS zugeschrieben wird. Bei sieben weiteren Vorfällen handelt es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen den IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,88), wobei zwei gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Ramadi wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Bei zehn dieser Zwischenfälle handelte es sich um das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 27 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,38), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13) ohne Opfer. Dem IS werden zwei Vorfälle zugeschrieben, während zehn weitere Vorfälle gegen ihn gerichtet waren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt ar-Rutba wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), wobei der IS für einen Vorfall verantwortlich ist. In neun Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 15 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,88), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) wobei es in einem Fall zivile Opfer gab. Zwei der Vorfälle, darunter einer, der gegen Zivilisten gerichtet war, werden dem IS zugeschrieben. Bei neun Zwischenfällen handelt es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen Ziele des IS. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Gouvernement Diyala Im Juli 2022 wurden in Diyala elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 24 Verletzten. Unter den Opfern befanden sich zwölf getötete und 18 verwundete Zivilisten (Wing 4.8.2022). Im August 2022 waren es 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und zwölf Verletzten, wovon zwei, bzw. vier Zivilpersonen waren (Wing 7.9.2022). Im September 2022 waren es zehn Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten, davon waren zwei der Getöteten und sechs der Verletzten Zivilisten (Wing 6.10.2022), fünf im Oktober 2022 mit einem Toten und zwei Verletzten (Wing 7.11.2022), zehn im November 2022 mit fünf Toten und 15 Verletzten, darunter drei tote Zivilisten (Wing 5.12.2022) und vier im Dezember 2022 mit zehn Toten und sieben Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten und alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Angriffen auf zwei Dörfer im Norden Diyalas (Wing 4.1.2023). Am
  1. Dezember wurden im Dorf Albu Bali in der Umgebung der Stadt al-Khalis im Norden Diyalas acht Dorfbewohner erschossen und sieben Weitere verletzt. Der IS wird für diesen Angriff verantwortlich gemacht (MEE 20.12.2022). Am
  2. Dezember erfolgte ein weiterer Angriff des IS auf ein Dorf bei al-Khalis, der jedoch von Sicherheitskräften abgewehrt werden konnte, ohne dass es Opfer gab (NINA 25.12.2022). Im Jänner 2023 wurden in Diyala sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit je vier Todesopfern und Verwundeten verzeichnet, darunter je drei verletzte Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden fünf IS-Angriffe registriert, mit je zwei getöteten und verletzten Zivilisten (Wing 5.3.2023), im März 2023 waren es vier dem IS zugeschriebene Vorfälle mit 13 getöteten und drei verwundeten Zivilisten (Wing 3.4.2023). Ein Zivilist wurde Anfang des Monats im al-Khalis-Distrikt durch nicht identifizierte Bewaffnete ermordet (NINA 3.3.2023). Am
  3. März kam es im Distrikt Muqdadiya zu einem Doppelangriff. Das Haus eines Stammes-Sheiks wurde angegriffen, gefolgt von einem IED-Angriff auf das Auto eines Anwalts. Acht Personen wurden getötet, drei weitere verletzt, darunter die gesamte Familie des Anwalts, darunter seine zwei Kinder (Shafaq 7.3.2023). Ende des Monats wurde eine dreiköpfige Familie im Dorf al-Tahila am Rand von al-Khalis in ihrem Wohnhaus ermordet (NINA 29.3.2023). Im April 2023 wurden in Diyala drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten verzeichnet. Die Vorfälle werden wiedertum gesamtheitlich dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023), im Mai 2023 waren es vier IS-Angriffe mit sechs Verletzten (Wing 5.6.2023). Bei einem dieser Vorfälle wurden bei der Explosion einer Haftbombe, die an einem Zivilfahrzeug befestigt war, ein Zivilist und ein Polizist verletzt (NINA 27.5.2023). Im Juni 2023 wurde eine Person bei einem IS-Angriff verletzt (Wing 3.7.2023). Im Gebiet von Khuwailis, nördlich von Baquba, an der Straße zwischen Bagdad und al-Khalis kam es zu einem Schussattentat auf das Fahrzeug eines Sicherheitsbeamten, der dabei verletzt wurde (NINA 28.6.2023). Der Juli 2023 sah zwei dem IS zugeschriebene sicherheitsrelevante Vorfälle, mit drei Verletzten (Wing 2.8.2023), der August 2023 einen, mit zwei Verwundeten (Wing 4.9.2023).Im Jänner 2023 wurden in Diyala sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit je vier Todesopfern und Verwundeten verzeichnet, darunter je drei verletzte Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden fünf IS-Angriffe registriert, mit je zwei getöteten und verletzten Zivilisten (Wing 5.3.2023), im März 2023 waren es vier dem IS zugeschriebene Vorfälle mit 13 getöteten und drei verwundeten Zivilisten (Wing 3.4.2023). Ein Zivilist wurde Anfang des Monats im al-Khalis-Distrikt durch nicht identifizierte Bewaffnete ermordet (NINA 3.3.2023). Am
  4. März kam es im Distrikt Muqdadiya zu einem Doppelangriff. Das Haus eines Stammes-Sheiks wurde angegriffen, gefolgt von einem IED-Angriff auf das Auto eines Anwalts. Acht Personen wurden getötet, drei weitere verletzt, darunter die gesamte Familie des Anwalts, darunter seine zwei Kinder (Shafaq 7.3.2023). Ende des Monats wurde eine dreiköpfige Familie im Dorf al-Tahila am Rand von al-Khalis in ihrem Wohnhaus ermordet (NINA 29.3.2023). Im April 2023 wurden in Diyala drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten verzeichnet. Die Vorfälle werden wiedertum gesamtheitlich dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023), im Mai 2023 waren es vier IS-Angriffe mit sechs Verletzten (Wing 5.6.2023). Bei einem dieser Vorfälle wurden bei der Explosion einer Haftbombe, die an einem Zivilfahrzeug befestigt war, ein Zivilist und ein Polizist verletzt (NINA 27.5.2023). Im Juni 2023 wurde eine Person bei einem IS-Angriff verletzt (Wing 3.7.2023). Im Gebiet von Khuwailis, nördlich von Baquba, an der Straße zwischen Bagdad und al-Khalis kam es zu einem Schussattentat auf das Fahrzeug eines Sicherheitsbeamten, der dabei verletzt wurde (NINA 28.6.2023). Der Juli 2023 sah zwei dem IS zugeschriebene sicherheitsrelevante Vorfälle, mit drei Verletzten (Wing 2.8.2023), der August 2023 einen, mit zwei Verwundeten (Wing 4.9.2023)., Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Diyala [Anm.: unterteilt in die Distrikte Baladruz, Ba'quba, al-Khalis, Khanaqin, Kifri und al-Muqdadiyah] von Juli bis Dezember 2022 162 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 27), darunter 26 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (monatlicher Durchschnitt von 4,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei 20 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 18 friedlich und zwei gewalttätig verliefen. Insgesamt werden 22 Vorfälle dem IS zugeschrieben, insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von IED-Angriffen und Fällen von Gewalt gegen Zivilisten. In 60 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner 2023 und August 2023 wurden 116 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14,5) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity"
(18)und "other"
(1)]. Es wurden 20 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Des Weiteren wurden elf friedliche Demonstrationen und ein gewalttätiger Protest registriert. Für 18 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, in 34 war der IS das Ziel von Militär- und Polizeioperationen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Diyala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023 Im Distrikt Baladruz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,33), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab. Weitere Vorfälle umfassen 13 Demonstrationen, wovon zwölf friedlich abliefen und eine gewalttätig. Insgesamt vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der in sechs Fällen selbst zum Ziel von Militär- und Polizeioperationen wurde. Zwischen Jänner und August 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,63), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13), ohne Todesopfer. Die Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Ba'quba wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 43 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,38), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,13), wobei es in vier Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden auch vier Demonstrationen registriert, drei friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für sechs Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in neun Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Khalis wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei in vier Fällen Zivilisten starben. Des Weiteren wurden zwei Demonstrationen registriert, eine friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für insgesamt zehn Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in fünf Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,75), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei in drei Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Khanaqin (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) , die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 20 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), bei denen es jeweils zivile Opfer gab. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen registriert. Der IS wird für drei Angriffe verantwortlich gemacht und war selbst in zehn Fällen das Ziel von Operationen und Angriffen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luftangriffe. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Kifri (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Ein weiterer Vorfall wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in drei Fällen zum Ziel von Angriffen der Sicherheitskräfte wurde. Zwischen Jänner und August 2023 wurden sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,88), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Der IS wird für einen dieser Angriffe verantwortlich gemacht. Des Weiteren wurde ein friedlicher Protest registriert. Zwei Vorfälle waren gegen den IS gerichtet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Muqdadiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 36 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei zwei der Fälle zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Dem IS werden drei Vorfälle zugeschrieben. In 26 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luft-/Drohnenangriffe. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 27 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,38). Der IS wird für fünf Angriffe, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, verantwortlich gemacht. 14 Vorfälle waren gegen Ziele des IS gerichtet. Des Weiteren wurde ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Gouvernement Kirkuk Das Gouvernement Kirkuk stellt eine große Herausforderung für die Sicherheit im Irak dar. Die Kontrolle über die Region ist zwischen der irakischen Bundesregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten und so ist Kirkuk das wichtigste "Operationsgebiet" für den IS. IS-Zellen sind weiterhin in Kirkuk aktiv und verüben Anschläge gegen Araber, Kurden und Turkmenen. Die Spannungen zwischen Arabern und ethnischen Minderheiten haben zwar abgenommen seit der IS 2017 im Irak besiegt wurde, jedoch nutzt der IS weiterhin das Misstrauen zwischen den ethnischen Gruppen aus (Manara 22.2.2023). Auch werden IS-Angriffe von anderen genutzt, um mit falschen Anschuldigungen einen ethno-konfessionellen Konflikt zu provozieren (Manara 22.2.2023). Im Juli 2022 wurden in Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit acht Toten und 20 Verletzten. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sieben verletzte Zivilisten (Wing 4.8.2022). Auch im August 2023 waren es 20 Vorfälle. Es wurden acht Tote und 20 Verletzte registriert, wovon drei, bzw. sieben der Opfer Zivilisten waren (Wing 7.9.2022). Im September 2023 waren es acht Vorfälle mit neun Verwundeten (Wing 6.10.2022). Im Oktober fiel die Zahl der Vorfälle auf zwei, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 7.11.2022), im November 2022 sogar auf einen Vorfall, mit vier Toten (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Vorfälle wiederum. Es wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle, mit 16 Toten und acht Verletzten registriert, wovon drei der Toten und sechs Verletzte Zivilisten waren. Der IS wird für alle 16 Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 4.1.2023). Im Jahr 2023 fanden mehrere Anschläge statt, bei denen im Jänner Polizeikräfte angegriffen und getötet wurden (Manara 22.2.2023). Es wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und acht Verletzten verzeichnet, darunter drei verwundete Zivilisten. Der IS wird für alle diese Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 7.2.2023). Im März 2023 wurde in Kirkuk wieder nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit drei Verwundeten verzeichnet (Wing 3.4.2023), im April 2023 waren es fünf Vorfälle, mit je drei Toten und Verwundeten (Wing 2.5.2023). Hierbei kam bei einem IED-Angriff in Kirkuk Stadt ein Polizeibeamter ums Leben, als er versuchte, den Sprengstoffanschlag am Banja Ali-Markt zu vereiteln (Shafaq 29.4.2023). Es war der erste Anschlag des IS in einem städtischen Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurde in Kirkuk wieder nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei Verletzten (Wing 5.6.2023), im Juni 2023, vier mit sieben Toten und sechs Verletzten (Wing 3.7.2023), im Juli 2023 zwei, mit einem Toten (Wing 2.8.2023) und ebenso zwei im August 2023, mit neun Verletzten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Kirkuk [Anm.: unterteilt in die Distrikte Daquq, Dibis, Hawijah und Kirkuk] von Juli bis Dezember 2022 110 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 18,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other"
(1), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhaltet], darunter neun Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians", (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Hierbei kam in sechs Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei drei weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Dem IS werden 27 Vorfälle zugeschrieben, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von IED-Angriffen und Fällen von Gewalt gegen Zivilisten. Auch weitere 29 Zwischenfälle hängen mit dem IS-Konflikt zusammen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 99 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,38) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity"
(5)und "other"
(3)]. Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,88), wobei in einem Fall Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,13). Des Weiteren wurden 13 friedliche Demonstrationen und zwei gewalttätige Proteste registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, 37 Vorfälle fallen auf Angriffe und Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Stellungen und Ziele. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kirkuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023 Im Distrikt Daquq wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Dem IS werden sieben Angriffe zugeschrieben, während Sicherheitskräfte in zehn Fällen IS-Ziele angegriffen haben. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 33 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,13), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), ohne Opfer. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert. Drei Angriffe werden dem IS zugeschrieben, 21 Angriffe waren gegen den IS gerichtet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Dibis wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,83). Der IS wird für sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht. Sieben weitere Zwischenfälle, Angriffe und Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Ziele gehen auch auf die Aufstandsbewegung zurück. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es in beiden Fällen zivile Tote gab. Zwei Zwischenfälle werden dem IS zugeschrieben und drei weitere waren gegen ihn gerichtet. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Koalitionstruppen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Hawijah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Dem IS werden acht Angriffe zugeschrieben, während zwei Aktionen von Sicherheitskräften gegen den IS gerichtet waren. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,25), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,13). In fünf Fällen handelte es sich um IS-Angriffe, hauptsächlich bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, PMF und Stammesmilizen, in vier Fällen um gegen den IS gerichtete Aktionen. Die übrigen Zwischenfälle werden Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Kirkuk wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 41 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6,83), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), die alle zivile Todesopfer forderten. Der IS ist für fünf Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst neun Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen. Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 44 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), ohne Opfer. Darüber hinaus wurden auch 14 Demonstrationen und Proteste registriert, wovon zwölf friedlich verliefen und zwei gewalttätig waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeschrieben, neun weitere dem Kampf gegen den IS. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Gouvernement Ninewa Im Juli 2022 wurden in Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Bei zwei der Toten und drei der Verwundeten handelte es sich um Zivilpersonen. Elf Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei Vorfälle, ein Angriff auf einen türkischen Militärstützpunkt in Ninewa, sowie einer auf das türkische Konsulat in Mossul wird pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden fünf Vorfälle verzeichnet mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei Letzteren handelt es sich um zwei Raketenangriffe auf eine türkische Militärbasis in Nord-Ninewa, die jetzt jeden Monat angegriffen wird. Diese Gruppierungen rechtfertigen diese Angriffe damit, dass sie sich gegen ausländische Besatzer zur Wehr setzen (Wing 7.9.2022). Auch im September 2022 waren es fünf sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Toten und 14 Verletzten. Bei einem Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 waren es vier Vorfälle, mit einem toten und drei verletzten Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS und einer pro-iranischen Miliz zugeschrieben (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden nur zwei Vorfälle verzeichnet mit drei verletzten Zivilisten. Der IS wird für beide Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Angriffe auf zehn sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei es fünf Tote und neun Verletzte gab. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sechs verletzte Zivilisten (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 waren es vier Vorfälle, mit einem Toten und drei Verletzten. Bei Letzteren handelte sich um Zivilpersonen. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein Zwischenfall einer pro-iranischen Gruppe (Wing 5.3.2023). Der türkische Militärstützpunkt Zilkan wurde mit Raketen beschossen. Ein irakischer Zivilist ist laut einer anonymen Quelle bei diesem Angriff verwundet worden (IRAQIN 1.2.2023). Im März 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei zivilen Todesopfern, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 3.4.2023). Es handelte sich dabei um zwei Kinder, die beim Weiden mit Schafen im Gebiet von Diwanah im Distrikt Makhmour bei der Detonation eines mutmaßlichen IS-Kriegsrelikts getötet wurden (NINA 28.3.2023). Im April 2023 waren es drei IS-Angriffe, mit drei Verletzten (Wing 2.5.2023). Bei einem dieser Vorfälle wehrten kurdische Peshmerga einen Angriff von IS-Kämpfern im Qara Chog-Gebirge, im Distrikt Makhmour ab (Shafaq 8.4.2023). Im Mai 2023 wurden fünf IS-Angriffe verzeichnet, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 nur einer, mit einem Toten (Wing 3.7.2023) und im August 2023 zwei, mit einem Verletzten (Wing 4.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Ninewa [Anm.: unterteilt in die Distrikte Akre, al-Ba'adj, al-Hamdaniyah, al-Hatra, Mossul, Shikhan, Sinjar, Tal 'Afar und Tilkaif] von Juli bis Dezember 2022 153 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 25,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(5), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter 20 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei elf weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Für 19 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, 48 Angriffe gehen auf das Konto der türkischen Streitkräfte. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 174 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,75) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(10), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten]. Es wurden 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,13), wobei in 16 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 2). Des Weiteren wurden 18 friedliche Demonstrationen und eine mit Intervention registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, den türkischen Streitkräften 60. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Ninewa, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023 Türkische Luftangriffe und andere Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak stellen eine Herausforderung für die Sicherheit dar, da diese Angriffe die bereits gefährdeten Jesidengebiete im Sinjar weiter destabilisieren. Berichten zufolge hat das türkische Militär nur minimale Vorkehrungen getroffen, um zivile Opfer in dem Gebiet zu vermeiden. So kamen beispielsweise im Juni und Juli beim türkischen Vorstoß in den Sinjar im Rahmen der "Operation Claw-Eagle" und der "Operation Claw-Tiger" fünf Zivilisten ums Leben und Dutzende weitere wurden verwundet (USCIRF 4.2021, S.1). Im Distrikt Akre wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,17). Bei allen diesen Zwischenfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 47 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,88). Bei 46 dieser Vorfälle handelte es sich um türkische Luft-/Drohnenangriffe (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Ba'adj wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Ein Angriff wird dem IS zugeschrieben, bei drei Vorfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK- und YBŞ-Ziele. Zwischen Jänner und August 2023 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,13). Bei der Hälfte der Zwischenfälle handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), wobei in allen drei Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Die Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Hamdaniyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration und eine mit Intervention. Einer der verzeichneten Vorfälle wird dem IS zugeschrieben, während zwei weitere gegen den IS gerichtete Aktionen waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Hatra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), einer davon mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Bei drei der Vorfälle handelt es sich um Angriffe des IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 23 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,88), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13), mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Fünf IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während es sich bei 15 Zwischenfällen um gegen IS-Ziele gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräften (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Mossul wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 46 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,75), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in sieben Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 15 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Shekhan wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Zwischen Jänner und August 2023 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um Luft-/Drohnenangriffe handelte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Sinjar wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall mit mindestens einem zivilen Todesopfer, und neun friedliche Demonstrationen. Elf der Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben. Es handelt sich dabei überwiegend um Luftangriffe gegen Ziele der PKK und der YBŞ. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,88), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) mit zivilen Todesopfern bei allen Vorfällen. Darüber hinaus wurden 13 friedliche Demonstrationen registriert. Der IS führte zwei Angriffe aus, die türkischen Streitkräfte derer zehn. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Tal A’far wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Je drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, bzw. Angriffen gegen den IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter eine friedliche Demonstration. Von den übrigen Vorfällen werden drei Angriffe dem IS zugeschrieben. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt Tilkaif wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei bei beiden Vorfällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Bei einem Zwischenfall handelt es sich um einen IS-Angriff, vier weitere Vorfälle waren gegen den IS gerichtete Operationen der Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13), bei dem es zumindest einen zivilen Toten gab. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Gouvernement Salah ad-Din Im Juli 2022 wurden in Salah ad-Din acht sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit acht Toten und zwölf Verletzten. Unter den Verletzten waren zwei Zivilisten. Fünf der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen drei, IED-Angriffe auf [zivile] Versorgungskonvois der USA, pro-iranischen Gruppen (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden in Salah ad-Din sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit einem Todesopfer und elf Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück. Pro-iranische Gruppen haben zwei Versorgungskonvois der USA mit IEDs angegriffen (Wing 7.9.2022). Einer der Vorfälle ereignete sich in der Nähe von Samarra. Es gab dabei keine Opfer (NINA 23.8.2022). Im September 2022 wurden

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