Obsah (18)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 59Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 17Artikel 18Art. 77§ 19§ 22Art. 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW113 2270543-1 Spruch, W113 2270543-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Am 20.07.2022 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Probe zur Bestimmung des THC-Gehalts der Hanfernte gezogen wurde.
- Laut Prüfbericht vom 20.10.2022 betrug der THC-Gehalt 0,24 %.
- Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 8.895,42 an Direktzahlungen gewährt, wobei EUR 1.864,82 wegen Übererklärung in Abzug gebracht worden sind. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 44,7416 ha, einer ermittelten Fläche von 37,3525 ha, einer von der Hanfsanktion betroffenen Fläche von 7,3891 ha und einer Differenzfläche von 6,2473 ha aus. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Untersuchung der am 20.07.2022 gezogenen Probe der Hanfsorte FINOLA, die einen THC-Gehalt von 0,24 % ergeben habe. Da dieser Wert über dem Grenzwert von 0,20 % liege, sei die davon betroffene Hanffläche nicht beihilfefähig (Hinweis auf Art. 32 Abs. 6 VO 1307/2013).
- Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 8.895,42 an Direktzahlungen gewährt, wobei EUR 1.864,82 wegen Übererklärung in Abzug gebracht worden sind. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 44,7416 ha, einer ermittelten Fläche von 37,3525 ha, einer von der Hanfsanktion betroffenen Fläche von 7,3891 ha und einer Differenzfläche von 6,2473 ha aus. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Untersuchung der am 20.07.2022 gezogenen Probe der Hanfsorte FINOLA, die einen THC-Gehalt von 0,24 % ergeben habe. Da dieser Wert über dem Grenzwert von 0,20 % liege, sei die davon betroffene Hanffläche nicht beihilfefähig (Hinweis auf Artikel 32, Absatz 6, VO 1307 aus 2013,).
- In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass zugelassenes Saatgut verwendet worden sei.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass am 20.07.2022 auf FS 8/1, Sorte Finola, eine Probeziehung von Nutzhanf zur Überprüfung des THC Gehaltes durchgeführt worden sei. Die Analyse der Probe habe einen THC-Gehalt von 0,24 % ergeben. Da der Grenzwert lt. Art. 32 Abs 6 VO (EU) 1307/2013 bei 0,20 % THC liege und auch nach Anwendung der zulässigen Messtoleranz von 0,03 % das Messergebnis über dem Grenzwert liege, sei die betroffene Fläche im Umfang von 7,3891 ha sanktionsrelevant abgezogen worden. Im MFA 2022 seien 44,7416 ha beantragt worden, zur Verfügung stünden 43,5998 ZA. Auf Grund des Flächenabzuges wegen erhöhtem THC-Wert in Höhe von 7,3891 ha würden 37,3525 ha als ermittelte beihilfefähige Fläche gelten, somit kämen 37,3525 ZA zur Auszahlung. Durch die Differenzfläche für Sanktionen Basisprämie in Höhe von 6,2473 ha ergebe sich neben der Nichtauszahlung der Basisprämie und Greening ein zusätzlicher Sanktionsbetrag in Höhe von € 1.864,82 (25,09 %). Vom Antragsteller sei zertifiziertes Saatgut der Sorte Finola verwendet worden, welches im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführt sei.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass am 20.07.2022 auf FS 8/1, Sorte Finola, eine Probeziehung von Nutzhanf zur Überprüfung des THC Gehaltes durchgeführt worden sei. Die Analyse der Probe habe einen THC-Gehalt von 0,24 % ergeben. Da der Grenzwert lt. Artikel 32, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, bei 0,20 % THC liege und auch nach Anwendung der zulässigen Messtoleranz von 0,03 % das Messergebnis über dem Grenzwert liege, sei die betroffene Fläche im Umfang von 7,3891 ha sanktionsrelevant abgezogen worden. Im MFA 2022 seien 44,7416 ha beantragt worden, zur Verfügung stünden 43,5998 ZA. Auf Grund des Flächenabzuges wegen erhöhtem THC-Wert in Höhe von 7,3891 ha würden 37,3525 ha als ermittelte beihilfefähige Fläche gelten, somit kämen 37,3525 ZA zur Auszahlung. Durch die Differenzfläche für Sanktionen Basisprämie in Höhe von 6,2473 ha ergebe sich neben der Nichtauszahlung der Basisprämie und Greening ein zusätzlicher Sanktionsbetrag in Höhe von € 1.864,82 (25,09 %). Vom Antragsteller sei zertifiziertes Saatgut der Sorte Finola verwendet worden, welches im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführt sei.
- Eine Anfrage bei der belangten Behörde und in der Folge der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) hat ergeben, dass die beiden dort vorgenommenen Bestimmungen des THC-Gehalts 0,23413 % und 0,25580 % ergeben haben.
- Hiezu rechtliches Gehör gewährt führte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 25.10.2023 aus, dass alle Auflagen für den Hanfanbau in Österreich ihrerseits vollinhaltlich erfüllt worden seien, die Hanfsorte Finola (zertifiziertes Saatgut) in Österreich zugelassen und ausschließlich diese Sorte angebaut worden sei, dies auch bei der Vorortkontrolle durch die belangte Behörde am 20.07.2022 dementsprechend ersichtlich gewesen sei, die Probeziehung sehr gering über dem Schwellenwert von 0,2 % gelegen sei, was anscheinend durch die Witterung beeinflusst werde, was auch der Grund sei, warum der Wert ab 2023 auf 0,3 % (Erhöhung um 50 %) angehoben worden sei. Die beschwerdeführende Partei bitte daher, von den Sanktionen abzusehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2022 einen landwirtschaftlichen Betrieb und baute Hanf an. Sie beantragte 44,7416 ha an landwirtschaftlichen Flächen, auf 7,3891 baute sie Hanf mit einem THC-Gehalt von 0,2449 % an. Sie konnte über 43,5998 Zahlungsansprüche verfügen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum THC-Gehalt ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden von der AGES durchgeführten Bestimmungen 0,23413 % und 0,25580 %, wobei der Durchschnittswert nicht gerundet wurde. Die beiden Messerte ergeben sich aus dem Mail der AGES vom 05.10.2023 samt Richtigstellung vom 16.10.
- Die Richtigkeit der Messung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden durch die beschwerdeführende Partei ebenfalls nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.
I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Unregelmässigkeiten Artikel 54 Gemeinsame Bestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
(2)bis
(5)[…]“ „TITEL V„TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
- a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
- c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; d)
dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften
dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)bis
(4)[…]“ „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
- a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
- b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer
Artikel 59
Absatz 6 zurückzuführen ist;
- c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
- d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
- e)und
- f)[…]
(3)bis
(8)[…]“ Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […]“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
- a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]
- b)[…]
(6)Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.“ Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)[…]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2014/639 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (in der Folge VO (EU) 2014/639 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2014/639 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 2014/181, 1 (in der Folge VO (EU) 2014/639 lautet auszugsweise: „Anhang III„Anhang römisch drei […] 4. Ergebnisse Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu. — Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe. Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen. — Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung).“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2014/640 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (in der Folge VO (EU) 2014/640) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2014/640 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (in der Folge VO (EU) 2014/640) lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)bis
(22)[…] 23. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder […]“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2)bis
(4)[…]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“ „Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel III
Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2)bis
(4)[…]“ Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik BGBl II 2015/100 (in der Folge Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik BGBl römisch zwei 2015/100 (in der Folge Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Art. 77Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
§ 19bzw.
bei Hutweiden mit den Vorgaben
§ 22Abs.
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.
(2)[…]“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde ergeben, dass der THC-Gehalt des angebauten Hanfes bei 0,24 % lag, das hg. durchgeführte Ermittlungsverfahren konnte diesen Wert mit 0,2449 bestätigen.
Art. 32Abs.
6 VO (EU) 2013/1307 sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.
Anhang III Z 4 der VO (EU) 2014/639 lässt das Ergebnis eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu. Gemeinsam gelesen ergeben die Bestimmungen somit einen Höchstwert des THC-von 0,23 %.
Artikel 32
, Absatz 6, VO (EU) 2013/1307 sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.
Anhang römisch drei Ziffer 4, der VO (EU) 2014/639 lässt das Ergebnis eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu. Gemeinsam gelesen ergeben die Bestimmungen somit einen Höchstwert des THC-von 0,23 %. Dass der Grenzwert für den THC-Gehalt in der Folge auf 0,3 % angehoben wurde, gereicht dem BF nicht zum Vorteil, lag der Grenzwert im hier zu beurteilenden Antragsjahr noch bei 0,2 %. Dass ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gem. Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) 1306/2013 vorliegt, wurde nicht vorgebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH C-145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Da die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 ausführte, dass der THC-Proben-Wert anscheinend durch die Witterung beeinflusst werde, ist ihr auch bekannt, dass externe Faktoren den THC-Gehalt beeinflussen und liegt es somit an ihr, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass der THC-Gehalt den Grenzwert von 0,23 % nicht überschreitet.Dass ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gem. Artikel 2, Absatz 2, der VO (EU) 1306 aus 2013, vorliegt, wurde nicht vorgebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH C-145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Da die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 ausführte, dass der THC-Proben-Wert anscheinend durch die Witterung beeinflusst werde, ist ihr auch bekannt, dass externe Faktoren den THC-Gehalt beeinflussen und liegt es somit an ihr, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass der THC-Gehalt den Grenzwert von 0,23 % nicht überschreitet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2270543.1.00