RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW161 2274696-1 Spruch, W161 2274696-1/8E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2023, Zahl Damaskus- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2023, Zahl Damaskus- römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und stellte mit Schreiben vom 15.06.2021 sowie am 15.12.2021 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und stellte mit Schreiben vom 15.06.2021 sowie am 15.12.2021 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 01.02.2020 vor einem Scharia-Gericht in XXXX geschlossen worden. Das Eheleben sei ausgezeichnet, das Familienleben sei seit der Heirat im Jahr 2020 zusammengegangen. Dann sei die Beziehung über die Kommunikationsmittel fortgesetzt worden. Es gebe täglich Kontakt über „WhatsApp“, Messenger, Video, Anruf und Nachrichten.Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 01.02.2020 vor einem Scharia-Gericht in römisch 40 geschlossen worden. Das Eheleben sei ausgezeichnet, das Familienleben sei seit der Heirat im Jahr 2020 zusammengegangen. Dann sei die Beziehung über die Kommunikationsmittel fortgesetzt worden. Es gebe täglich Kontakt über „WhatsApp“, Messenger, Video, Anruf und Nachrichten. Bei ihrer Befragung im Zuge der persönlichen Antragstellung am 15.12.2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten am 01.02.2020 in XXXX geheiratet. Ihr Ehemann sei anwesend gewesen. Beide Familien seien anwesend gewesen, ca. 50 Personen. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich nicht erinnern.Bei ihrer Befragung im Zuge der persönlichen Antragstellung am 15.12.2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten am 01.02.2020 in römisch 40 geheiratet. Ihr Ehemann sei anwesend gewesen. Beide Familien seien anwesend gewesen, ca. 50 Personen. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich nicht erinnern. In Folge wurde im Protokoll der Befragung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin befragt nach Fotos zu dem Tag ihrer Hochzeit angegeben habe, sie hätte solche auf ihrem Mobiltelefon. Aufgefordert, diese zu kopieren habe sie angegeben, keine Fotos zu haben.Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe mit ihrem Ehemann 8 Monate in XXXX zusammengelebt. Sie könne sich nicht erinnern, wann sie ihren Mann zuletzt gesehen habe. Ihr Anwalt habe alle Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung (inklusive der Registrierung des Eheschließungsvertrags bei einem Gericht) eingeholt bzw. veranlasst. In Folge wurde im Protokoll der Befragung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin befragt nach Fotos zu dem Tag ihrer Hochzeit angegeben habe, sie hätte solche auf ihrem Mobiltelefon. Aufgefordert, diese zu kopieren habe sie angegeben, keine Fotos zu haben., Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe mit ihrem Ehemann 8 Monate in römisch 40 zusammengelebt. Sie könne sich nicht erinnern, wann sie ihren Mann zuletzt gesehen habe. Ihr Anwalt habe alle Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung (inklusive der Registrierung des Eheschließungsvertrags bei einem Gericht) eingeholt bzw. veranlasst. Folgende Dokumente wurden (teilweise in Kopie) im Zuge der Antragstellung vorgelegt und dann im vorliegenden Verfahrensakt abgelegt:- Reisepass der Beschwerdeführerin- Geburtsurkunde der BeschwerdeführerinFolgende Dokumente wurden (teilweise in Kopie) im Zuge der Antragstellung vorgelegt und dann im vorliegenden Verfahrensakt abgelegt:, - Reisepass der Beschwerdeführerin, - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin - Auszug aus dem syrischen Personenregister, die Beschwerdeführerin betreffend- Eheschließungsurkunde- Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung- Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger- Auszug aus dem syrischen Personenregister, die Beschwerdeführerin betreffend, - Eheschließungsurkunde, - Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, - Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger - Zwei „Spezialvollmachten“ an syrische Anwälte, erteilt durch die Beschwerdeführerin sowie die Bezugsperson
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 08.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden; die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 bzw. § 35 Abs. 5 AsylG 2005.
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 08.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden; die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 bzw. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
- In der diesbezüglichen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass den – vor der ÖB Damaskus – vorgelegten Dokumenten zu entnehmen sei, dass beide Eheleute am 16.11.2020 persönlich vor einem Scharia-Gericht in XXXX erscheinen wären, um die geschlossene Ehe registrieren zu lassen und dass ihre Identität von anwesenden Zeugen bezeugt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson bereits seit einem Monat in Österreich aufhältig gewesen – die vermeintliche Bezugsperson habe am XXXX in Österreich internationalen Schutz beantragt und sei seither nicht wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist. Aufgrund der Möglichkeit, sich in Syrien sämtliche (offizielle) Dokumente mit falschem Inhalt besorgen zu können, sei es dem Dokumentenprüfer der ÖB Damaskus nicht möglich, die (teilweise nur in Kopie) vorgelegten Dokumente auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 16.11.2020 mit einer männlichen Person vor einem Scharia-Gericht erschienen sei, um eine Eheschließung registrieren zu lassen; jedoch sei auszuschließen, dass es sich dabei um die seit XXXX in Österreich aufhältige Bezugsperson handle. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe – die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass den – vor der ÖB Damaskus – vorgelegten Dokumenten zu entnehmen sei, dass beide Eheleute am 16.11.2020 persönlich vor einem Scharia-Gericht in römisch 40 erscheinen wären, um die geschlossene Ehe registrieren zu lassen und dass ihre Identität von anwesenden Zeugen bezeugt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson bereits seit einem Monat in Österreich aufhältig gewesen – die vermeintliche Bezugsperson habe am römisch 40 in Österreich internationalen Schutz beantragt und sei seither nicht wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist. Aufgrund der Möglichkeit, sich in Syrien sämtliche (offizielle) Dokumente mit falschem Inhalt besorgen zu können, sei es dem Dokumentenprüfer der ÖB Damaskus nicht möglich, die (teilweise nur in Kopie) vorgelegten Dokumente auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 16.11.2020 mit einer männlichen Person vor einem Scharia-Gericht erschienen sei, um eine Eheschließung registrieren zu lassen; jedoch sei auszuschließen, dass es sich dabei um die seit römisch 40 in Österreich aufhältige Bezugsperson handle. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe – die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden.
- Mit Schreiben vom 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 23.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin des Österreichischen Roten Kreuzes innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bezugsperson im Asylverfahren in Österreich stets angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein und dass sie entsprechende gleichbleibende Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin getätigt habe. Im gegenständlichen Verfahren seien im Zuge der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, die die erfolgte Eheschließung nachweisen würden (Heiratsvertrag, Urteil eines Scharia-Gerichts, zivile Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienregister). Eine in Syrien traditionell geschlossene Ehe sei bei einer nachträglichen zivilrechtlichen Registrierung durch ein Scharia-Gericht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gültig. Im vorliegenden Fall habe eine traditionelle Eheschließung bereits vor der Ausreise der Bezugsperson stattgefunden – dabei seien beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen, wie es für die Gültigkeit der Eheschließung erforderlich sei. Aufgrund von Problemen der Bezugsperson sei eine sehr bescheidene und formelle kleine Zeremonie abgehalten worden; das würden auch die im Anhang der Stellungnahme befindlichen Lichtbilder von der Trauung widerspiegeln. Das Paar habe für alle weiteren Formalitäten nach einer Beratung Anwälte beauftragt, die für sie an einem Scharia-Gericht zur Veranlassung der zivilrechtlichen Registrierung der Ehe erschienen seien, und wurde in der Stellungnahme neben den bereits vorgelegten „Spezialvollmachten“ auf weitere damit im Zusammenhang stehende Schriftstücke verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass dem Nachweis über die Eheschließung eines Scharia-Gerichts vom 16.11.2020 die jeweiligen bevollmächtigten Vertreter der Ehegatten und die Berufung auf die erteilten Spezialvollmachten zu entnehmen sei. Da es sich dabei um einen Vordruck handle, dürfte der Verweis, dass beide Ehegatten persönlich erschienen wären, „eine unbedachte Übernahme aus einem Formular darstellen“. Die entsprechenden Vermerke über die anwaltliche Vertretung würden auch mit der Kopie des Schreibens übereinstimmen, das bereits im Zuge der schriftlichen Antragstellung am 15.06.2021 vorgelegt worden sei. Die jeweils ausgestellten Spezialvollmachten würden nicht pauschal irgendeine Eheschließung, sondern exakt die Eheschließung mit dem konkret bezeichneten und gewünschten Partner umfassen. Darüber hinaus sei dem zivilrechtlichen Akt auch die Erklärung der Bezugsperson hinsichtlich der Beziehungsgeschichte und der Ursachen der erforderlichen Bevollmächtigung beigelegt worden.
- Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 04.04.2023 mit, dass die bisherige Entscheidung aufrecht bleibe. Dabei wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur inhaltlich falsche Beweismittel vorgelegt habe (zum persönlichen Erscheinen bei der Eheschließung vor einem Scharia Gericht); die vorgelegten Lichtbilder von der vermeintlichen Eheschließung seien zudem erst später gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe vor der ÖB Damaskus selbst angegeben, dass keine Fotos von der Eheschließung gemacht worden seien und sie daher keine vorlegen könne. Die nun vorgelegten „Beweisfotos“ würden die Beschwerdeführerin und Bezugsperson darstellen, die ihn die Kamera blicken. Es sei nicht plausibel bzw. nachvollziehbar, dass man am Tag der Hochzeit bei der Eheschließung sowie danach Lichtbilder anfertigen lassen und dann später behaupten würde, es wären keine Aufnahmen gemacht worden. Die vorgelegten Lichtbilder seien nicht unwissentlich gemacht worden, dass „Brautpaar“ blicke bewusst in die Kamera. Da es der Bezugsperson seit Erteilung der Aufenthaltsberechtigung (am XXXX ) möglich sei, in einen Nachbarstaat Syriens zu reisen, um sich dort mit der Beschwerdeführerin für die Aufnahme gemeinsamer Lichtbilder zu treffen, könne den vorgelegten Lichtbildern keine entscheidende Beweiskraft eingeräumt werden. Dabei wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur inhaltlich falsche Beweismittel vorgelegt habe (zum persönlichen Erscheinen bei der Eheschließung vor einem Scharia Gericht); die vorgelegten Lichtbilder von der vermeintlichen Eheschließung seien zudem erst später gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe vor der ÖB Damaskus selbst angegeben, dass keine Fotos von der Eheschließung gemacht worden seien und sie daher keine vorlegen könne. Die nun vorgelegten „Beweisfotos“ würden die Beschwerdeführerin und Bezugsperson darstellen, die ihn die Kamera blicken. Es sei nicht plausibel bzw. nachvollziehbar, dass man am Tag der Hochzeit bei der Eheschließung sowie danach Lichtbilder anfertigen lassen und dann später behaupten würde, es wären keine Aufnahmen gemacht worden. Die vorgelegten Lichtbilder seien nicht unwissentlich gemacht worden, dass „Brautpaar“ blicke bewusst in die Kamera. Da es der Bezugsperson seit Erteilung der Aufenthaltsberechtigung (am römisch 40 ) möglich sei, in einen Nachbarstaat Syriens zu reisen, um sich dort mit der Beschwerdeführerin für die Aufnahme gemeinsamer Lichtbilder zu treffen, könne den vorgelegten Lichtbildern keine entscheidende Beweiskraft eingeräumt werden.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.04.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.04.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Das BFA habe der ÖB Damaskus nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Das BFA habe auch nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Es wurde zudem auf die Stellungnahme des BFA vom 08.03.2023 sowie auf das Schreiben des BFA vom 04.04.2023 verweisen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei. Das BFA habe der ÖB Damaskus nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Das BFA habe auch nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Es wurde zudem auf die Stellungnahme des BFA vom 08.03.2023 sowie auf das Schreiben des BFA vom 04.04.2023 verweisen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin zum Vorhalt des BFA, wonach ein inhaltlich unrichtiges Dokument zur Eheschließung vorliegen würde, da die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten angeführt sei, obwohl sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich aufgehalten habe, vorbringt, dass bereits zu Beginn des Verfahrens ein Scharia-Beschluss mit den jeweiligen Vermerken über die anwaltliche Vertretung vorgelegt worden sei. Zusätzlich zur bereits zum Verfahrensbeginn nachgewiesenen anwaltlichen Vertretung vor dem Scharia-Gericht habe nach entsprechendem Vorhalt des BFA in der negativen Mitteilung vom 08.03.2023 auch noch weitere dazugehörige Schriftstücke vorgelegt werden können, welche die jeweiligen Anwälte zur Durchführung der Eintragung der Ehe vor den zuständigen syrischen Gerichten und Behörden vorgelegt hätten. Die Administration in Syrien sei erfahrungsgemäß etwas fehleranfälliger als in Mitteleuropa, sodass Fehler nicht unplausibel erscheinen würden. Der vorgelegte Nachweis des Scharia-Gerichts vom 16.11.2020 sei „eindeutig als Formular“: Es sei erkennbar, dass sich Druck- und Schreibschrift abwechseln würden, zudem sei das Formular selbst ganz oben als Formular XXXX bezeichnet. Die bloße Verwendung eines falschen Formulars, mutmaßlich durch ein Versehen, durch ein syrisches Gericht könne die ansonsten gültig nach syrischem Recht zu Stande gekommene Ehe nicht ungültig machen. Einen konkreten Hinweis auf eine Fälschung oder Verfälschung der vorgelegten Beweise hätten die erstinstanzlichen Behörden – trotz Überprüfung der Dokumente – nicht vorgebracht. Es würden zahlreiche Dokumente vorliegen, die die Eheschließung vor der Ausreise bestätigen würden – nämlich die zivile Heiratsurkunde, das Familienbuch sowie der Nachweis des Scharia-Gerichts; darüber hinaus würden auch das Familienregister und das Zivilregister eine geschlossene Ehe bestätigen.Die Administration in Syrien sei erfahrungsgemäß etwas fehleranfälliger als in Mitteleuropa, sodass Fehler nicht unplausibel erscheinen würden. Der vorgelegte Nachweis des Scharia-Gerichts vom 16.11.2020 sei „eindeutig als Formular“: Es sei erkennbar, dass sich Druck- und Schreibschrift abwechseln würden, zudem sei das Formular selbst ganz oben als Formular römisch 40 bezeichnet. Die bloße Verwendung eines falschen Formulars, mutmaßlich durch ein Versehen, durch ein syrisches Gericht könne die ansonsten gültig nach syrischem Recht zu Stande gekommene Ehe nicht ungültig machen. Einen konkreten Hinweis auf eine Fälschung oder Verfälschung der vorgelegten Beweise hätten die erstinstanzlichen Behörden – trotz Überprüfung der Dokumente – nicht vorgebracht. Es würden zahlreiche Dokumente vorliegen, die die Eheschließung vor der Ausreise bestätigen würden – nämlich die zivile Heiratsurkunde, das Familienbuch sowie der Nachweis des Scharia-Gerichts; darüber hinaus würden auch das Familienregister und das Zivilregister eine geschlossene Ehe bestätigen. Hinsichtlich der aufgenommenen Fotos sei festzuhalten, dass dem BFA dahingehend zuzustimmen sei, dass die Fotos nicht ohne Wissen der Beschwerdeführerin und des Ehegatten aufgenommen worden seien. Jedoch handle es sich hierbei nicht um Fotos der Hochzeitsfeier, da es aufgrund der Gefährdungslage hinsichtlich der Bezugsperson keine Feier in dem Sinn gegeben habe, sondern nur eine kleine, formale Zeremonie. Eine Feier würde einschließen, dass es Gäste, Essen, eine Torte sowie Tanz gebe. All das sei nicht vorgelegen; eben darauf habe sich die Beschwerdeführerin bei der Befragung bezogen - es gebe keine Fotos einer Hochzeitsfeier, da es keine Feier zur Hochzeit in dem Sinn gegeben habe. In Gesamtschau sei somit aufgrund der gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson zur Person seiner Ehegattin und der vorgelegten Nachweise zur anwaltlich vertretenen Eheschließung bzw. deren Registrierung sowie der als echt befundenen Dokumente davon auszugeben, dass es sich trotz der Verwendung eines falschen Formulars durch ein Scharia-Gericht bei der Beschwerdeführerin um die Ehegattin der Bezugsperson handele und die Ehe bereits vor der Ausreise geschlossen worden sei.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2023, eingelangt am 06.07.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte mit Schreiben vom 15.06.2021 sowie am 15.12.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte mit Schreiben vom 15.06.2021 sowie am 15.12.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. XXXX verließ seinen Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am XXXX , reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde ihm mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 verließ seinen Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am römisch 40 , reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde ihm mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden; die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 bzw. § 35 Abs. 5 AsylG 2005.Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden; die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 bzw. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
- Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrechterhalten. Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den darin enthaltenen – von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen sowie aus ihren eigenen Angaben. Dabei wird das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin in den bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen (Reisepass, Auszug aus dem syrischen Personenregister, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger, Eheschließungsurkunde, Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch ein Scharia-Gericht) durchgehend mit XXXX angeführt. Das Geburtsdatum XXXX wurde auch im Zuge der gegenständlichen Antragstellung genannt und so auch von der ÖB Damaskus sowie vom BFA angenommen. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie in der gegenständlichen Beschwerde angeführte Geburtsdatum XXXX ist vor diesem Hintergrund daher als redaktionelles Versehen anzusehen. Dabei wird das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin in den bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen (Reisepass, Auszug aus dem syrischen Personenregister, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger, Eheschließungsurkunde, Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch ein Scharia-Gericht) durchgehend mit römisch 40 angeführt. Das Geburtsdatum römisch 40 wurde auch im Zuge der gegenständlichen Antragstellung genannt und so auch von der ÖB Damaskus sowie vom BFA angenommen. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie in der gegenständlichen Beschwerde angeführte Geburtsdatum römisch 40 ist vor diesem Hintergrund daher als redaktionelles Versehen anzusehen. Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen: Im Hinblick auf die angebliche Eheschließung liegen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten vor. Zunächst ist anzuführen, dass vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die Art und Weise der angeblichen Eheschließung sowie nachfolgenden Registrierung der Eheschließung widersprüchliche Angaben vorliegen. So gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung im Zuge der gegenständlichen Antragstellung sowie im Rahmen ihrer Stellungnahme eindeutig an, dass beide Eheleute bei der „traditionellen“ Eheschließung anwesend gewesen wären. Zudem gab sie auch Auskunft darüber, dass bei der Eheschließung beide Familien, ungefähr 50 Personen, anwesend gewesen wären. Das Vorbringen in der Beschwerde weicht von diesen Angaben dann teilweise (implizit) ab: „In Gesamtschau ist somit aufgrund der gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson zur Person seiner Ehegattin und der vorgelegten Nachweise zur anwaltlich vertretenen Eheschließung bzw. deren Registrierung sowie der als echt befundenen Dokumente davon auszugeben, dass es sich trotz der Verwendung eines falschen Formulars durch das Scharia-Gericht von XXXX bei der BF um die Ehegattin der Bezugsperson handelt und die Ehe bereits vor der Ausreise geschlossen wurde.“ So gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung im Zuge der gegenständlichen Antragstellung sowie im Rahmen ihrer Stellungnahme eindeutig an, dass beide Eheleute bei der „traditionellen“ Eheschließung anwesend gewesen wären. Zudem gab sie auch Auskunft darüber, dass bei der Eheschließung beide Familien, ungefähr 50 Personen, anwesend gewesen wären. Das Vorbringen in der Beschwerde weicht von diesen Angaben dann teilweise (implizit) ab: „In Gesamtschau ist somit aufgrund der gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson zur Person seiner Ehegattin und der vorgelegten Nachweise zur anwaltlich vertretenen Eheschließung bzw. deren Registrierung sowie der als echt befundenen Dokumente davon auszugeben, dass es sich trotz der Verwendung eines falschen Formulars durch das Scharia-Gericht von römisch 40 bei der BF um die Ehegattin der Bezugsperson handelt und die Ehe bereits vor der Ausreise geschlossen wurde.“ Die Beschwerdeführerin legte zuvor bei ihrer Stellungnahme ein „Konvolut an Dokumenten in Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Eheschließung“ vor. Darin findet sich ein Schreiben (laut Stellungnahme eine „Erklärung der Bezugsperson hinsichtlich der Beziehungsgeschichte und der Ursachen der erforderlichen Bevollmächtigung“) mit folgendem Inhalt: „Ich lernte XXXX kennen, bevor ich Syrien aufgrund der Ereignisse verließ, nämlich Anfang 2020, und wir vereinbarten, dass die Hochzeit am 01.02.2020 stattfinden würde. Aber die schwierigen Umstände und die strafrechtlichen Verfolgungen haben es uns nicht erlaubt, zu heiraten. Da ich befürchtete, der Polizei in die Hände zu fallen, verließ ich Syrien in aller Eile, und bevor ich abreiste, bat ich einen Rechtsanwalt um Rechtsberatung bezüglich der Heirat mit XXXX . Der Rechtsanwalt sagte mir, ich solle eine Vollmacht für ihn unterschreiben, damit wir die Heiratsformalitäten erledigen können, nachdem ich Syrien verlassen habe. Also ging ich in sein Büro und organisierte eine Spezialvollmacht für ihn. Ich habe ihm das Recht eingeräumt, in meinem Namen zu handeln und vor dem Scheich zu erscheinen, um den Ehevertrag mit XXXX außerhalb des Gerichts zu schließen, sowie den Ehevertrag in meinem Namen vor dem Gericht zu registrieren. Die Namen des Rechtsanwalts, der mich vertrat, und des Rechtsanwalts, der XXXX vertrat, stehen auf dem vom Gericht ausgestellten Ehevertrag und dem Orfi-Ehevertrag vor dem Scheich außerhalb des Gerichts. Wir haben nicht teilgenommen, was nach syrischem Recht zulässig ist. Mit der Vollmacht schlossen die beiden Rechtsanwälte am 01.02.2020 in XXXX vor dem Scheich außerhalb des Gerichts die Ehe. Die beiden Rechtsanwälte haben diese Ehe am oben genannten Datum festgestellt, und sie wurde am 16.11.2020 vor dem Scharia-Gericht in XXXX geschlossen, und sie erschienen anstelle von uns beiden vor Gericht.“„Ich lernte römisch 40 kennen, bevor ich Syrien aufgrund der Ereignisse verließ, nämlich Anfang 2020, und wir vereinbarten, dass die Hochzeit am 01.02.2020 stattfinden würde. Aber die schwierigen Umstände und die strafrechtlichen Verfolgungen haben es uns nicht erlaubt, zu heiraten. Da ich befürchtete, der Polizei in die Hände zu fallen, verließ ich Syrien in aller Eile, und bevor ich abreiste, bat ich einen Rechtsanwalt um Rechtsberatung bezüglich der Heirat mit römisch 40 . Der Rechtsanwalt sagte mir, ich solle eine Vollmacht für ihn unterschreiben, damit wir die Heiratsformalitäten erledigen können, nachdem ich Syrien verlassen habe. Also ging ich in sein Büro und organisierte eine Spezialvollmacht für ihn. Ich habe ihm das Recht eingeräumt, in meinem Namen zu handeln und vor dem Scheich zu erscheinen, um den Ehevertrag mit römisch 40 außerhalb des Gerichts zu schließen, sowie den Ehevertrag in meinem Namen vor dem Gericht zu registrieren. Die Namen des Rechtsanwalts, der mich vertrat, und des Rechtsanwalts, der römisch 40 vertrat, stehen auf dem vom Gericht ausgestellten Ehevertrag und dem Orfi-Ehevertrag vor dem Scheich außerhalb des Gerichts. Wir haben nicht teilgenommen, was nach syrischem Recht zulässig ist. Mit der Vollmacht schlossen die beiden Rechtsanwälte am 01.02.2020 in römisch 40 vor dem Scheich außerhalb des Gerichts die Ehe. Die beiden Rechtsanwälte haben diese Ehe am oben genannten Datum festgestellt, und sie wurde am 16.11.2020 vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 geschlossen, und sie erschienen anstelle von uns beiden vor Gericht.“ Dieses Schreiben steht – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin – im Einklang mit weiteren Dokumenten, die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegt wurden. Die zwei ins Verfahren eingebrachten „Spezialvollmachten“ (an mehrere syrische Anwälte) geben Auskunft darüber, dass die von der Bezugsperson am 09.01.2020 erteilte Vollmacht auch in Bezug auf eine „traditionelle“ Eheschließung und nicht nur auf die nachfolgende gerichtliche Registrierung erteilt worden sei. Ein ebenfalls ins Verfahren eingebrachter „durch den Scheich außerhalb des Scharia-Gericht erlassener Ehevertrag“ führt zwar die Personalien der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson an, der Ehevertrag weist jedoch lediglich die Unterschriften von zwei Zeugen, einem Scheich sowie dem Vertreter des Ehemanns (Rechtsanwalt) sowie dem Vertreter der Ehefrau (Rechtsanwalt) auf und nicht etwa die Unterschriften der Eheleuten auf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Art und Weise der Eheschließung erscheint somit im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente stark widersprüchlich, sodass weder ihr Vorbringen, noch die dazu in Opposition stehenden Unterlagen (im Zusammenhang mit der Eheschließung) taugliche Beweise für eine erfolgte „traditionelle“ Eheschließung darstellen können. Schließlich weist auch die vorgelegte „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ durch ein Scharia-Gericht zum Nachweis einer Registrierung der Eheschließung einen Widerspruch auf; darin ist schließlich angeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 16.11.2020 persönlich vor dem Gericht erschienen wären, um die geschlossene Ehe registrieren zu lassen und dass ihre Identität von anwesenden Zeugen bezeugt worden wäre. Der Annahme, dass die Bezugsperson zum 16.11.2020 bereits seit einem Monat in Österreich aufhältig gewesen sowie seither nicht wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und dass aufgrund der Möglichkeit, sich in Syrien sämtliche (offizielle) Dokumente mit falschem Inhalt besorgen zu können, davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ein inhaltlich falsches Beweismittel vorgelegt habe, ist daher nicht entgegenzutreten und stellt dieser Umstand eine weitere eklatante Dissonanz zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Dokumenten dar. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, dass dem Nachweis über die Eheschließung eines Scharia-Gerichts vom 16.11.2020 die jeweiligen bevollmächtigten Vertreter der Ehegatten und die Berufung auf die erteilten Spezialvollmachten zu entnehmen seien und dass es sich, da es sich um einen Vordruck handle, bei dem Verweis, dass beide Ehegatten persönlich erschienen wären, um eine unbedachte Übernahme aus einem Formular handle, kann hingegen nicht gefolgt werden; schließlich wurde die Urkunde zum Nachweis einer erfolgten nachträglichen Registrierung der Eheschließung vorgelegt, sodass diese entweder in ihrer korrigierten Version vorzulegen gewesen wäre oder aber die Aussagekraft einer solchen Unterlage in Frage zu stellen wäre, wenn diese nicht richtig Auskunft über einen erfolgten Vorganges geben sollte. Bei Vorlage von Urkunden, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten ausgestellt wurden ist bei deren Prüfung auf Echtheit und Richtigkeit wohl der selbe Maßstab anzulegen wie bei inländischen Urkunden. Weiters schlägt der Verweis auf die vorgelegten Auszüge aus dem syrischen Personenregister, dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger und dem Familienbuch sowie auf die von der „Zentralen Zivilbehörde Syriens“ ausgestellte „Eheschließungsurkunde“ zum Nachweis einer Familienangehörigeneigenschaft (Eintrag als „verheiratet“) fehl; wurden diese Eintragungen von den syrischen Behörden schließlich nach Vorlage der hier (im Hinblick auf die Richtigkeit) in Frage gestellten vorgelegten Dokumente durchgeführt. Es ist der erstinstanzlichen Behörde daher beizupflichten, dass die zum Nachweis einer Registrierung einer „traditionellen Ehe“ von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keine tauglichen Nachweise darstellen und diesbezüglich auf begründete Zweifel an der Richtigkeit vorliegen; stehen sie doch völlig im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Art und Weise der (einer Registrierung vorauszugehenden) „traditionellen“ Eheschließung im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente stark widersprüchlich – weder ihr Vorbringen, noch die dazu in Opposition stehenden Unterlagen (im Zusammenhang mit der Eheschließung) stellen taugliche Beweise für eine erfolgte „traditionelle“ Eheschließung dar. Im Hinblick auf die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Lichtbilder ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese leicht anzufertigen sind und auch aus den vorgelegten Fotos jedenfalls nicht eindeutig abgeleitet werden kann, wer diese wann, wo und für welchen Zweck anfertigte, so dass daraus keinesfalls ein Beweis für das Vorliegen einer in Österreich rechtsgültigen Ehe abgeleitet werden kann. Diese Einschätzung fußt auch auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Befragung bei der gegenständlichen Antragstellung; gab sie schließlich zunächst an, auf ihrem Mobiltelefon Lichtbilder von der Eheschließung zu haben – als man sie dann um eine Kopie bat, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie keine Lichtbilder habe. Die Beschwerdeführerin verneinte somit anfänglich das Vorhandensein von Hochzeitsfotos, nur um dann in der Stellungnahme doch noch diesbezügliche Lichtbilder vorzulegen. Sofern in der Beschwerde dann nach einer abschlägigen Rückmeldung (auch im Zusammenhang mit den vorgelegten Lichtbilder) entgegnet wird, dass es sich hierbei nicht um Fotos der Hochzeitsfeier, sondern nur um Fotos einer kleinen, formalen Zeremonie handle und dass eine Feier einschließen würde, dass es Gäste, Essen, eine Torte sowie Tanz gebe und dass all dies nicht vorgelegen sei und die Beschwerdeführerin sich eben darauf bei der Befragung bezogen habe („es gebe keine Fotos einer Hochzeitsfeier, da es keine Feier zur Hochzeit in dem Sinn gegeben habe“), kann diese umständlich Erklärung nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die protokollierte Fragestellung an die Beschwerdeführerin lautete: „Do you have any photos of you wedding day?“ – die Beschwerdeführerin wurde somit nach Lichtbildern vom Tag der Eheschließung und nicht nach Fotos von der Hochzeitsfeier gefragt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson lassen zudem keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu. Im Zuge der Antragstellung wurden lediglich allgemein gehaltene Ausführungen erstattet und diese auch nicht weiter belegt („Das Eheleben ist ausgezeichnet, das Familienleben ging seit der Heirat im Jahr 2020 zusammen, Dann wurde die Beziehung über die Kommunikationsmittel fortgesetzt.“). Hervorzuheben ist diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, acht Monate lang zusammen mit der Bezugsperson in XXXX zusammengewohnt zu haben – auf Nachfrage konnte sie jedoch – wenig nachvollziehbar – nicht angeben, wann sie die Bezugsperson (ihren Ehemann) das letzte Mal vor der Ausreise gesehen habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin stellen sich zudem auch vor dem Hintergrund der vorgelegten „Erklärung der Bezugsperson hinsichtlich der Beziehungsgeschichte und der Ursachen der erforderlichen Bevollmächtigung“ als widersprüchlich dar; der Erklärung nach habe die Bezugsperson eine Vollmacht an einen Rechtsanwalt erteilt, damit dieser einen Ehevertrag mit der Beschwerdeführerin außerhalb des Gerichts schließen könne, und habe die Bezugsperson dann Syrien in aller Eile – und somit wohl vor Abschluss des Ehevertrages im Februar 2020, die erteilte „Spezialvollmacht“ datiert vom Jänner 2020 – verlassen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson lassen zudem keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu. Im Zuge der Antragstellung wurden lediglich allgemein gehaltene Ausführungen erstattet und diese auch nicht weiter belegt („Das Eheleben ist ausgezeichnet, das Familienleben ging seit der Heirat im Jahr 2020 zusammen, Dann wurde die Beziehung über die Kommunikationsmittel fortgesetzt.“). Hervorzuheben ist diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, acht Monate lang zusammen mit der Bezugsperson in römisch 40 zusammengewohnt zu haben – auf Nachfrage konnte sie jedoch – wenig nachvollziehbar – nicht angeben, wann sie die Bezugsperson (ihren Ehemann) das letzte Mal vor der Ausreise gesehen habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin stellen sich zudem auch vor dem Hintergrund der vorgelegten „Erklärung der Bezugsperson hinsichtlich der Beziehungsgeschichte und der Ursachen der erforderlichen Bevollmächtigung“ als widersprüchlich dar; der Erklärung nach habe die Bezugsperson eine Vollmacht an einen Rechtsanwalt erteilt, damit dieser einen Ehevertrag mit der Beschwerdeführerin außerhalb des Gerichts schließen könne, und habe die Bezugsperson dann Syrien in aller Eile – und somit wohl vor Abschluss des Ehevertrages im Februar 2020, die erteilte „Spezialvollmacht“ datiert vom Jänner 2020 – verlassen. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und mangels Vorlage widerspruchsfreier sowie unbedenklicher Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. Es ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lautet wie folgt: „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am XXXX der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am römisch 40 der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, wonach die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei, kann somit nicht entgegengetreten werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat. In weiterer Folge kann daher eine Auseinandersetzung mit den in den vorgelegten Unterlagen aufscheinenden Passagen im Zusammenhang mit einer „Stellvertreterehe“ unterbleiben, da – ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin – bereits das Vorliegen einer Eheschließung an sich aufgrund von eklatanten Widersprüchen nicht festgestellt werden konnte. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2274696.1.00