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{'item': 'W170 2240271-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 19a§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW170 2240271-1 Spruch, W170 2240271-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Vw

GVG in Verbindung mit § 19a ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des XXXX aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19 a, ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des römisch 40 aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen worden sei, die Behauptung, die psychischen Probleme stünden mit dem Zivildienst in Zusammenhang seien nicht nachvollziehbar. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Strittig ist daher, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer ex lege vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum entscheidungsrelevanten Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 26.11.2019 übermittelte die Einrichtung die „Unterlagen zur Beendigung des ZD“ des Beschwerdeführers an die Behörde, die dem Beschwerdeführer am 26.11.2019 mitteilte, dass dieser mit 09.08.2019 aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen sei. Mit Antrag vom 30.11.2019, am 01.12.2019 bei der Behörde eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung eines Bescheides über die Entlassung aus dem Zivildienst im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine psychische Erkrankung auf die Ableistung des Zivildienstes zurückzuführen sei. Mit Bescheid der Behörde vom 29.01.2021, Zl. 482929/23/ZD/0121, zugestellt am 03.02.2021, wurde dieser Antrag insoweit erledigt, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.02.2021 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 16.05.2022, W170 2240271-1/24E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde – in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde – ab, da der Beschwerdeführer die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG nicht erstattete und ihm deshalb nicht das Privileg des § 19 Abs. 3 ZDG zukomme. Es sei der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe

§ 19aAbs.

2 ZDG einzurechnen und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen.Mit Erkenntnis vom 16.05.2022, W170 2240271-1/24E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde – in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde – ab, da der Beschwerdeführer die Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG nicht erstattete und ihm deshalb nicht das Privileg des Paragraph 19, Absatz 3, ZDG zukomme. Es sei der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe

Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, das hiergerichtliche Erkenntnis auf und führte aus die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 durch den Zivildienstleistenden sei keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19a Abs. 3 ZDG

  1. Die Zivildienstserviceagentur habe, einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt, unabhängig von einer hier in Rede stehenden Meldung des Zivildienstleistenden unter Heranziehung des § 19a Abs. 3 ZDG 1986 festzustellen, ob bzw. wann dieser vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, das hiergerichtliche Erkenntnis auf und führte aus die Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 durch den Zivildienstleistenden sei keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG
  2. Die Zivildienstserviceagentur habe, einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt, unabhängig von einer hier in Rede stehenden Meldung des Zivildienstleistenden unter Heranziehung des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG 1986 festzustellen, ob bzw. wann dieser vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. 1.
  3. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer trat am 01.04.2019 seinen Zivildienst in der Einrichtung an. Er war vom 21.06.2019 bis zum 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, wobei der Beschwerdeführer jeweils Krankmeldungen vorlegte. Die ärztliche Bestätigung des XXXX vom 24.06.2019 bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 21.06.2019 bis 22.06.2019 wegen „Krankheit“.Die ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 24.06.2019 bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 21.06.2019 bis 22.06.2019 wegen „Krankheit“. Eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom 19.07.2019, bei der Einrichtung am 19.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 22.07.2019 wegen „Krankheit“.Eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 19.07.2019, bei der Einrichtung am 19.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 22.07.2019 wegen „Krankheit“. Eine weitere ärztliche Bestätigung des XXXX vom „19.07.2019“, bei der Einrichtung am 22.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 29.07.2019 wegen „Krankheit“.Eine weitere ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom „19.07.2019“, bei der Einrichtung am 22.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 19.07.2019 bis voraussichtlich 29.07.2019 wegen „Krankheit“. Eine „Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende“ des XXXX vom 24.07.2019, bei der Einrichtung am 25.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 19.07.2019; in den Zeilen „Voraussichtliche Dauer der Erkrankung“ sowie „Letzter Tag des Krankenstandes“ war jeweils „Meinerseits nicht absehbar“ eingetragen, als Art der Erkrankung war „psychische Erkrankung“ angekreuzt“.Eine „Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende“ des römisch 40 vom 24.07.2019, bei der Einrichtung am 25.07.2019 eingelangt, bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 19.07.2019; in den Zeilen „Voraussichtliche Dauer der Erkrankung“ sowie „Letzter Tag des Krankenstandes“ war jeweils „Meinerseits nicht absehbar“ eingetragen, als Art der Erkrankung war „psychische Erkrankung“ angekreuzt“. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum des oben angeführten Krankenstandes bis in den Frühling/Sommer 2020 aufgrund seiner damaligen jugendlichen, unsicheren und leicht vulnerablen Persönlichkeit und der Konfrontation mit Tod und Krankheit während des Zivildienstes unter einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung gelitten und wurde mit Antidepressiva behandelt. Er war von 21.06.2019 bis 22.06.2019 und ab dem 19.07.2019 bis Ende 2019 deshalb dienstunfähig, diese Dienstunfähigkeit begründet sich aus dem Zusammenspiel aus vorbestehender wenig belastbarer Persönlichkeit und psychischer Überlastung als Sanitäter im Zivildienst, wobei letzteres der überwiegende Faktor der psychischen Beeinträchtigung war. Der Beschwerdeführer hat seinem Vorgesetzten in der Einrichtung nicht gemeldet, dass bei ihm eine Erkrankung infolge des Zivildienstes vorliegen würde. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, diesen Umstand seinem Vorgesetzten zu melden und er wusste auch, dass er hiezu verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer war und ist nicht damit einverstanden, dass der Zeitraum seiner Dienstunfähigkeit, welcher auf die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen war in die Summe der 24 Kalendertage an Dienstunfähigkeit, welche zur ex lege Entlassung führen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu 1.
  6. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. hinsichtlich des Antritts des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer, die Krankenstandstage des Beschwerdeführers und die vorgelegten entsprechenden Bestätigungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.
  9. hinsichtlich der Erkrankung und deren Zusammenhang mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen XXXX , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie; durch die Zertifizierung steht die Fachkunde fest, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind und war – trotz entsprechenden Vorhalts an die Parteien und Nachfrage bei der Sachverständigen – keine Befangenheit dieser zu erkennen. Die Feststellungen zu 1.
  10. hinsichtlich der Erkrankung und deren Zusammenhang mit dem Zivildienst des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen römisch 40 , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie; durch die Zertifizierung steht die Fachkunde fest, der die Parteien auch nicht entgegengetreten sind und war – trotz entsprechenden Vorhalts an die Parteien und Nachfrage bei der Sachverständigen – keine Befangenheit dieser zu erkennen. Das gegenständliche Gutachten besteht aus Befund und Gutachten im engeren Sinne, es ist daher vollständig. Weiters ist das Gutachten für das Gericht auch nachvollziehbar, weil sich das Gutachten im engeren Sinne auf den Befund stützen kann, die Schlüsse – insbesondere nach Gutachtensergänzung mit „Beantwortung des Fragenkatalogs“ vom 20.10.2021 – nachvollziehbar auf dem Befund gründen und auch nicht zu sehen ist, dass das Gutachten der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Da dem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, ist dieses der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen. Die Feststellung zu 1.
  11. hinsichtlich der Nichtmeldung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Zivildienst ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Zwar hat der Beschwerdeführer unsubstantiiert – er könne nicht mehr sagen wann, aber jedenfalls nicht unmittelbar nach Beginn des Krankenstandes habe er das gemeldet – behauptet, dem „Zuständigen“ darauf hingewiesen zu haben, dass es ihm wegen des Dienstes nicht gut gehe (Verh.-Schr. S. 4), aber der Beschwerdeführer kann diese Meldung, die auch im Akt, insbesondere in der Meldung seiner Einrichtung nicht vorkommt, nicht näher beschreiben. Widersprüchlich zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31.12.2019 an die Behörde auch ausdrücklich angeführt, dass er seinen Dienst nicht mehr versehen habe und nicht einmal fähig gewesen sei, seinen Vorgesetzten (überhaupt) von der Dienstunfähigkeit zu informieren, dies hätten seine Eltern erledigt; auch diese Aussage spricht gegen einen entsprechenden Kontakt mit dem Vorgesetzten. In der mündlichen Verhandlung wurden einerseits die oben dargestellten Angaben gemacht; andererseits hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nie gesagt habe, dass er den Dienst nicht mehr aushalte. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben ist das unsubstantiierte Vorbringen zur Verständigung des Vorgesetzten nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen worden; auch hat der Beschwerdeführer der Behauptung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, der Zusammenhang der Erkrankung mit dem Dienst sei nicht unverzüglich gemeldet worden, nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer hat auch keine entsprechenden Beweisangebote gemacht. Die Feststellung zu 1.
  12. hinsichtlich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinem Vorgesetzten den Zusammenhang zwischen Zivildienst und Erkrankung zu melden ergeben sich aus den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu 1.
  13. hinsichtlich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinem Vorgesetzten den Zusammenhang zwischen Zivildienst und Erkrankung zu melden ergeben sich aus den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer wusste, dass er zu dieser Meldung verpflichtet ist, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 31.12.2019, an dessen Ende er die Pflichten der Zivildiener – unter anderem die Pflicht hinsichtlich dieser entsprechenden Meldung – zitiert. Er wurde darüber hinaus vor seinem Krankenstand auch nach seinen Angaben hinsichtlich des Verhaltens bei Erkrankung während des Zivildienstes geschult und hat das Handbuch für Zivildienstleistende erhalten. Dass der Beschwerdeführer sich nicht im Sinne des § 19a Abs. 3 ZDG einverstanden erklärt hat, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren, welches der Beschwerdeführer angestrengt hat um die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu verhindern. Dass der Beschwerdeführer sich nicht im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG einverstanden erklärt hat, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren, welches der Beschwerdeführer angestrengt hat um die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu verhindern.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 19aAbs.

2 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.3.1.

Paragraph 19 a, Absatz 2, 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes gestellt, zu dem er aus dem Zivildienst entlassen wurde. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides vor. Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation

§ 28Abs. 3 Vw

GVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war.Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist. 3.2.

§ 19aAbs.

2

  1. Satz ZDG gelten Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, mit Ablauf des
  2. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. 3.2.

Paragraph 19 a, Absatz 2,

  1. Satz ZDG gelten Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, mit Ablauf des
  2. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

§ 19aAbs.

3 ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe

§ 19aAbs.

2 ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.

Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe

Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 09.08.2019. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon)

§ 19aAbs.

3 ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist. Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 09.08.2019. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon)

Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass seine Erkrankung, die die relevante Dienstunfähigkeit begründet, nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Dies wurde auch durch das Ermittlungsverfahren bestätigt. Wenn die Behörde vorbringt, dass es laut der „wohl analog anzuwendenden“ arbeitsrechtlichen Rechtsprechung am Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der körperlichen Schädigung mangelt, wenn eine krankhafte Veranlagung bestehe, ist ihr insoweit entgegenzutreten, als diese Sichtweise das hoheitliche Verhältnis zwischen Zivildiener und dem bei der Erbringung des Zivildienstes durch die Einrichtung agierenden Staat ausklammert. Naheliegender ist daher die Suche nach entsprechender Rechtsprechung hinsichtlich des Wehrdienstes.

§ 30Abs. 3 Z 2 Wehr

G wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach § 30 Abs. 1 WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206).

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Paragraph 30, Absatz eins, WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis vom 16.05.2022, W170 2240271-1/24E davon aus, dass die Rechtsprechung des VwGH zum § 30 WehrG auf § 19a Abs. 2 ZDG umzulegen ist, und daher eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis vom 16.05.2022, W170 2240271-1/24E davon aus, dass die Rechtsprechung des VwGH zum Paragraph 30, WehrG auf Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG umzulegen ist, und daher eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4 das hiergerichtliche Erkenntnis. Dieses ging davon aus, dass im Zeitraum der von ihm festgestellten Dienstverhinderung des Revisionswerbers eine auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführende Dienstunfähigkeit vorlag, jedoch diesen Zeitraum ungeachtet des Fehlens einer Zustimmung des Revisionswerbers mangels einer Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einrechnete. Hätte der Verwaltungsgerichtshof bereits die Umlegung der Rechtsprechung zu § 30 WehrG auf § 19a Abs. 2 ZDG als fehlerhaft erachtet, hätte er auf die Rechtsfrage ob eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist auch mangels einer Meldung nach § 23c Abs. 1a ZSG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einzurechnen ist, gar nicht einzugehen brauchen. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4 das hiergerichtliche Erkenntnis. Dieses ging davon aus, dass im Zeitraum der von ihm festgestellten Dienstverhinderung des Revisionswerbers eine auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführende Dienstunfähigkeit vorlag, jedoch diesen Zeitraum ungeachtet des Fehlens einer Zustimmung des Revisionswerbers mangels einer Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einrechnete. Hätte der Verwaltungsgerichtshof bereits die Umlegung der Rechtsprechung zu Paragraph 30, WehrG auf Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG als fehlerhaft erachtet, hätte er auf die Rechtsfrage ob eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist auch mangels einer Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZSG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einzurechnen ist, gar nicht einzugehen brauchen. Es gilt daher auch im gegenständlichen Fall, dass eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Dies ist hier nicht der Fall, die vorhandene krankhafte Veranlagung tritt im Lichte der durch den Zivildienst jedenfalls mitausgelösten Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Vordergrund, der Zivildienst als Ursache nicht erheblich in den Hintergrund. 3.3. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer vom 21.06.2019 bis 22.06.2019 und ab dem 19.07.2019 bis Ende 2019 dienstunfähig und war diese Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen. Dieser Zeitraum konnte daher nur unter Zustimmung des Beschwerdeführers in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen an Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingerechnet werden. Eine solche Zustimmung lag jedoch nicht vor. Andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bestanden beim Beschwerdeführer nicht, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten.3.3. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer vom 21.06.2019 bis 22.06.2019 und ab dem 19.07.2019 bis Ende 2019 dienstunfähig und war diese Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen. Dieser Zeitraum konnte daher nur unter Zustimmung des Beschwerdeführers in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen an Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingerechnet werden. Eine solche Zustimmung lag jedoch nicht vor. Andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bestanden beim Beschwerdeführer nicht, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten. Dass das Unterlassen der Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 hiefür nicht relevant ist, steht auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, fest und muss hier nicht näher erläutert werden.Dass das Unterlassen der Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 hiefür nicht relevant ist, steht auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, fest und muss hier nicht näher erläutert werden. 3.4. Daher ist der Beschwerde stattzugegeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, waren die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen nunmehr geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2240271.1.00

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