GVG in Verbindung mit § 19a ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des XXXX aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19 a, ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des römisch 40 aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) trat am 01.04.2019 seinen ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst“ (in Folge: Einrichtung) ordnungsgemäß an und war während der Ableistung des Zivildienstes am 21.06.2019, 22.06.2019 und ab 19.07.2019 laufend erkrankt, er übermittelte jeweils Krankmeldungen, wobei die letzte Krankmeldung kein voraussichtliches Ende des Krankenstandes aufwies. Seit dem 19.07.2019 trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten nicht mehr in Kontakt. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2019 aus dem Zivildienst entlassen worden sei, die Behauptung, die psychischen Probleme stünden mit dem Zivildienst in Zusammenhang seien nicht nachvollziehbar. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Strittig ist daher, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer ex lege vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
2 ZDG einzurechnen und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen.Mit Erkenntnis vom 16.05.2022, W170 2240271-1/24E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde – in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde – ab, da der Beschwerdeführer die Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG nicht erstattete und ihm deshalb nicht das Privileg des Paragraph 19, Absatz 3, ZDG zukomme. Es sei der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe
Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des 09.08.2019 ex lege aus dem Zivildienst entlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, das hiergerichtliche Erkenntnis auf und führte aus die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 durch den Zivildienstleistenden sei keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19a Abs. 3 ZDG
2 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.3.1.
Paragraph 19 a, Absatz 2, 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes gestellt, zu dem er aus dem Zivildienst entlassen wurde. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides vor. Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation
GVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war.Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist. 3.2.
2
Paragraph 19 a, Absatz 2,
3 ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe
2 ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG ist, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum nicht in die Summe
Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 09.08.2019. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon)
3 ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist. Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 09.08.2019. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon)
Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass seine Erkrankung, die die relevante Dienstunfähigkeit begründet, nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Dies wurde auch durch das Ermittlungsverfahren bestätigt. Wenn die Behörde vorbringt, dass es laut der „wohl analog anzuwendenden“ arbeitsrechtlichen Rechtsprechung am Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der körperlichen Schädigung mangelt, wenn eine krankhafte Veranlagung bestehe, ist ihr insoweit entgegenzutreten, als diese Sichtweise das hoheitliche Verhältnis zwischen Zivildiener und dem bei der Erbringung des Zivildienstes durch die Einrichtung agierenden Staat ausklammert. Naheliegender ist daher die Suche nach entsprechender Rechtsprechung hinsichtlich des Wehrdienstes.
G wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach § 30 Abs. 1 WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206).
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, WehrG wird die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Paragraph 30, Absatz eins, WehrG steht. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) nicht schon dann auszuschließen ist, wenn auch eine andere (Zweit-) Ursache für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (VwGH 27.01.2015, 2013/11/0021). Wesentlich ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0167; VwGH 26.06.2012, 2010/09/0206). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis vom 16.05.2022, W170 2240271-1/24E davon aus, dass die Rechtsprechung des VwGH zum § 30 WehrG auf § 19a Abs. 2 ZDG umzulegen ist, und daher eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis vom 16.05.2022, W170 2240271-1/24E davon aus, dass die Rechtsprechung des VwGH zum Paragraph 30, WehrG auf Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG umzulegen ist, und daher eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4 das hiergerichtliche Erkenntnis. Dieses ging davon aus, dass im Zeitraum der von ihm festgestellten Dienstverhinderung des Revisionswerbers eine auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführende Dienstunfähigkeit vorlag, jedoch diesen Zeitraum ungeachtet des Fehlens einer Zustimmung des Revisionswerbers mangels einer Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einrechnete. Hätte der Verwaltungsgerichtshof bereits die Umlegung der Rechtsprechung zu § 30 WehrG auf § 19a Abs. 2 ZDG als fehlerhaft erachtet, hätte er auf die Rechtsfrage ob eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist auch mangels einer Meldung nach § 23c Abs. 1a ZSG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einzurechnen ist, gar nicht einzugehen brauchen. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4 das hiergerichtliche Erkenntnis. Dieses ging davon aus, dass im Zeitraum der von ihm festgestellten Dienstverhinderung des Revisionswerbers eine auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführende Dienstunfähigkeit vorlag, jedoch diesen Zeitraum ungeachtet des Fehlens einer Zustimmung des Revisionswerbers mangels einer Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einrechnete. Hätte der Verwaltungsgerichtshof bereits die Umlegung der Rechtsprechung zu Paragraph 30, WehrG auf Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG als fehlerhaft erachtet, hätte er auf die Rechtsfrage ob eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist auch mangels einer Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZSG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einzurechnen ist, gar nicht einzugehen brauchen. Es gilt daher auch im gegenständlichen Fall, dass eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindert, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund tritt. Dies ist hier nicht der Fall, die vorhandene krankhafte Veranlagung tritt im Lichte der durch den Zivildienst jedenfalls mitausgelösten Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Vordergrund, der Zivildienst als Ursache nicht erheblich in den Hintergrund. 3.3. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer vom 21.06.2019 bis 22.06.2019 und ab dem 19.07.2019 bis Ende 2019 dienstunfähig und war diese Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen. Dieser Zeitraum konnte daher nur unter Zustimmung des Beschwerdeführers in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen an Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingerechnet werden. Eine solche Zustimmung lag jedoch nicht vor. Andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bestanden beim Beschwerdeführer nicht, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten.3.3. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer vom 21.06.2019 bis 22.06.2019 und ab dem 19.07.2019 bis Ende 2019 dienstunfähig und war diese Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen. Dieser Zeitraum konnte daher nur unter Zustimmung des Beschwerdeführers in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen an Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingerechnet werden. Eine solche Zustimmung lag jedoch nicht vor. Andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bestanden beim Beschwerdeführer nicht, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten. Dass das Unterlassen der Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 hiefür nicht relevant ist, steht auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, fest und muss hier nicht näher erläutert werden.Dass das Unterlassen der Meldung nach Paragraph 23 c, Absatz eins a, ZDG 1986 hiefür nicht relevant ist, steht auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, fest und muss hier nicht näher erläutert werden. 3.4. Daher ist der Beschwerde stattzugegeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016-4, waren die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen nunmehr geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2240271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.