RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW170 2282651-1 Spruch, W170 2282651-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte die Befreiung von der verbleibenden Zeit seines Grundwehrdienstes. Er sei am 06.05.2022 wegen der schweren Krankheit seiner Mutter und einem Mitarbeitermangel im familiären Betrieb frühzeitig abgerüstet und habe sich die Situation nicht verbessert. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte die Befreiung von der verbleibenden Zeit seines Grundwehrdienstes. Er sei am 06.05.2022 wegen der schweren Krankheit seiner Mutter und einem Mitarbeitermangel im familiären Betrieb frühzeitig abgerüstet und habe sich die Situation nicht verbessert. Mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ P1565024/7-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2023
(3), wies das Militärkommando (in Folge: Behörde) den Antrag auf Befreiung ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei es unmöglich, seinen Präsenzdienst noch abzuleisten, er sei die wichtigste Person im Betrieb und sei geplant, eine GmbH zu gründen und den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einzusetzen. Einen Ersatz für den Beschwerdeführer zu finden sei nur theoretisch möglich und tatsächlich realitätsfremd. 1.
- Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit Rechtskraft des Stellungbeschlusses am 16.11.2020 tauglich. Er trat am 10.01.2022 seinen Grundwehrdienst an und wurde mit Ablauf des 06.05.2022 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Der Beschwerdeführer arbeitet im KFZ-technischen Betrieb seines Vaters in den Bereichen Kundenannahme, Fahrzeugverkauf und Abschleppdienst mit Bereitschaft. Neben dem Beschwerdeführer und seinem Vater sind im Betrieb zwei KFZ-Mechaniker und ein Lehrling beschäftigt. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Handels- und Handelsagenten sowie Kraftfahrzeugtechnik. Beim Vater des Beschwerdeführers liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 40% vor. Die Mutter des Beschwerdeführers ist am 14.03.2023 verstorben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf den Feststellungen des Bescheides, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist bzw. denen die Angaben des Beschwerdeführers selbst zugrunde liegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Befreiung: Gemäß § 26 Abs 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen – das Vorbringen des Beschwerdeführers spricht zwar öffentliche Interessen an, es handelt sich hierbei aber in Wahrheit um seine privaten Interessen – sprechen, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen ins Treffen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Ist der Wehrpflichtige nicht selbst Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er arbeitet, sondern sind dies vielmehr seine Eltern, so ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 daher auszuschließen. Die künftig vorgesehene Übernahme dieses Betriebes durch den Wehrpflichtigen vermag nämlich ein wirtschaftliches Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung nicht zu begründen (VwGH 21.03.1995, 94/11/0402; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).Ist der Wehrpflichtige nicht selbst Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er arbeitet, sondern sind dies vielmehr seine Eltern, so ist das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 daher auszuschließen. Die künftig vorgesehene Übernahme dieses Betriebes durch den Wehrpflichtigen vermag nämlich ein wirtschaftliches Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung nicht zu begründen (VwGH 21.03.1995, 94/11/0402; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen eines Wehrpflichtigen im Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 ist nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer ist (VwGH 21.02.2012, 2011/11/0086).Das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen eines Wehrpflichtigen im Betrieb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 ist nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer ist (VwGH 21.02.2012, 2011/11/0086). Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend – somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen – für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0081). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur (mit
- Dezember 2000 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z. 2 WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur (mit
- Dezember 2000 außer Kraft getretenen) Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Nach der oben zitierten Rechtsprechung müssen die wirtschaftlichen Interessen in der Person des Wehrpflichtigen selbst gelegen sein um als besonders rücksichtswürdig angesehen zu werden und ist auch eine zukünftige Übernahme des Betriebes nicht relevant. Der Beschwerdeführer bringt vor es gehe durchaus um seine eigenen wirtschaftlichen Interessen, zumal er ohne Arbeit kein Geld verdienen könne und es sich auf ihn auswirke, wenn sein Vater „finanziell schlecht da stehe“. Hiezu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber einen gewissen finanziellen Rückschlag durch die Ableistung des Wehrdienstes in Kauf nimmt und deshalb nur „besonders rücksichtswürdige“ wirtschaftliche Interessen zu einer Befreiung führen können. Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer durch die Ableistung der lediglich restlichen zwei Monate Präsenzdienst ein derartiger wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde der einer Existenzgefährdung nahekäme. Sollte der Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der zweimonatigen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht mehr bestehen, so ist nicht zu sehen, weshalb der Beschwerdeführer, der sich im besten erwerbsfähigen Alter befindet und über Berufserfahrung verfügt, sich nicht durch eine Anstellung in einem anderen Betrieb seine Existenz sichern könnte. Im Sinne dieser Rechtsprechung war daher das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen zu verneinen. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/11/0064; VwGH 21.09.1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990; VwGH am 27.03.2008, 2007/11/0202). Neben dem Wehrpflichtigen trifft auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH 28.06.1988, 88/11/0040; im vom Verwaltungsgerichtshof im dortigen Verfahren entschiedenen Fall war es Sache einer Mutter als Inhaberin eines Familienbetriebes, in dem ihr wehrpflichtiger Sohn und dessen nahezu arbeitsunfähiger Vater als Angestellte beschäftigt sind, die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung bzw. Zivildienstleistung ihres Sohnes zu treffen und auf die Wehrdienstpflicht bzw. Zivildienstpflicht ihres Sohnes überhaupt Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen entsprechender Dispositionen wie die mangelnde Bedachtnahme auf die Wehrdienstpflicht bzw Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt zwangsläufig das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten familiären Interesses an der Befreiung; VwGH 21.10.1994, 94/11/0270). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (mwN VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Ein familiäres Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung kommt nicht in Betracht, wenn der Wehrpflichtige als Angestellter im Unternehmen, dessen Inhaber etwa seine Mutter ist, tätig ist, und diese auf seine Mithilfe angewiesen ist (zu Zivildienstpflichtigen: VwGH 21.10.1994, 94/11/0270). Im Lichte dieser Rechtsprechung, kann – übertragen auf den vorliegenden Fall – im Unterstützungsbedarf des Vaters in seinem Betrieb kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 erkannt werden. Dieser ist im Sinne der Harmonisierungspflicht angehalten, den Betrieb auf die erwartbare – dem Beschwerdeführer wurde bis dato niemals die Nachsicht der restlichen Wehrdienstzeit in Aussicht gestellt – Abwesenheit seines Sohnes vorzubereiten. Zwar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft sich schwierig darstellt, jedoch können nicht allzu lange Ausfälle einer Arbeitskraft durchaus durch Umstrukturierungen und andere Maßnahmen überbrückt werden, hiezu ist sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst angehalten, um wirtschaftliche Notlagen durch die Ableistung des Präsenzdienstes zu vermeiden. Ein familiäres Interesse des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung kommt nicht in Betracht, wenn der Wehrpflichtige als Angestellter im Unternehmen, dessen Inhaber etwa seine Mutter ist, tätig ist, und diese auf seine Mithilfe angewiesen ist (zu Zivildienstpflichtigen: VwGH 21.10.1994, 94/11/0270). Im Lichte dieser Rechtsprechung, kann – übertragen auf den vorliegenden Fall – im Unterstützungsbedarf des Vaters in seinem Betrieb kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 erkannt werden. Dieser ist im Sinne der Harmonisierungspflicht angehalten, den Betrieb auf die erwartbare – dem Beschwerdeführer wurde bis dato niemals die Nachsicht der restlichen Wehrdienstzeit in Aussicht gestellt – Abwesenheit seines Sohnes vorzubereiten. Zwar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft sich schwierig darstellt, jedoch können nicht allzu lange Ausfälle einer Arbeitskraft durchaus durch Umstrukturierungen und andere Maßnahmen überbrückt werden, hiezu ist sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst angehalten, um wirtschaftliche Notlagen durch die Ableistung des Präsenzdienstes zu vermeiden. Der Behörde ist daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Der Behörde ist daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Den Feststellungen im Bescheid wurde in der Beschwerde lediglich dahingehend entgegengetreten, dass es nicht möglich sei eine Vertretung für den Beschwerdeführer einzustellen, sowie, dass wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers selbst betroffen seien weil er ohne Arbeit kein Geld verdiene. Wie oben jedoch dargestellt, kann auch unter der Annahme der Vater des Beschwerdeführers hätte alle Anstrengungen getroffen, um einen Ersatz zu finden und sei dies dennoch nicht gelungen, nicht erklärt werden, warum keinerlei andere Maßnahmen möglich sind, um eine zweimonatige Abwesenheit eines Mitarbeiters zu überbrücken. Ebenfalls wird ein wirtschaftlicher Nachteil des Beschwerdeführers durch Ableistung des Präsenzdienstes nicht bezweifelt, dieser geht jedoch, insbesondere aufgrund des kurzen Zeitraums der verbleibenden Präsenzdienstleistung, nicht über jenes Maß an Einbuße hinaus welches jeder Wehrpflichtige grundsätzlich in Kauf nehmen muss. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Den Feststellungen im Bescheid wurde in der Beschwerde lediglich dahingehend entgegengetreten, dass es nicht möglich sei eine Vertretung für den Beschwerdeführer einzustellen, sowie, dass wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers selbst betroffen seien weil er ohne Arbeit kein Geld verdiene. Wie oben jedoch dargestellt, kann auch unter der Annahme der Vater des Beschwerdeführers hätte alle Anstrengungen getroffen, um einen Ersatz zu finden und sei dies dennoch nicht gelungen, nicht erklärt werden, warum keinerlei andere Maßnahmen möglich sind, um eine zweimonatige Abwesenheit eines Mitarbeiters zu überbrücken. Ebenfalls wird ein wirtschaftlicher Nachteil des Beschwerdeführers durch Ableistung des Präsenzdienstes nicht bezweifelt, dieser geht jedoch, insbesondere aufgrund des kurzen Zeitraums der verbleibenden Präsenzdienstleistung, nicht über jenes Maß an Einbuße hinaus welches jeder Wehrpflichtige grundsätzlich in Kauf nehmen muss. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs. 1 EMRK fällt und auch nicht in den des Art. 47 GRC unterliegt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065).Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fällt und auch nicht in den des Artikel 47, GRC unterliegt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Hinsichtlich des Antrages, die Beschwerde der Bundesministerin für Landesverteidigung vorzulegen, sodass diese eine Entscheidung treffe, darf darauf hingewiesen werden, dass seit der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit 01.01.2014 keine Zuständigkeit der Bundesministerin für Landesverteidigung zur Erlassung von Bescheiden nach dem WehrG in zweiter Instanz mehr besteht, sondern nunmehr das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden entscheidet. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung haben; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden.Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung haben; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werden. Im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes wurde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, dies wäre auch nicht möglich gewesen, da der abweisende Bescheid der Behörde keinem Vollzug zugänglich ist. Daher kommt auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und ist der Antrag zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten, mannigfaltigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2282651.1.00