← Österreich

{'item': 'W175 2276239-1'}

Obsah (23)§ 5§ 21Art. 133§ 2Art. 18§ 61§ 52Artikel 19§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 3Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW175 2276239-1 Spruch, W175 2276239-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab, dass von Rumänien am 31.05.2023 eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gespeichert worden war. I.

  1. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.06.2023 gab der BF in Arabisch befragt im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehörige, verheiratet und volljährig sei. Er habe nie einen Reisepass besessen, sonstige Identitätsunterlagen habe er nicht. römisch eins.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.06.2023 gab der BF in Arabisch befragt im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehörige, verheiratet und volljährig sei. Er habe nie einen Reisepass besessen, sonstige Identitätsunterlagen habe er nicht. Er habe Syrien einen Monat zuvor verlassen, da er aufgrund einer Knieoperation nicht mehr arbeiten könne. Er sei dann aus der Türkei kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Er habe sich drei Tage in Bulgarien aufgehalten und sei dann über Rumänien (Aufenthalt fünf Tage) und Ungarn nach Österreich gereist, wo er den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da er an beiden Knien operiert worden sei und seine Familie nicht mehr ernähren könne. Er habe in keinem der Länder einen Asylantrag gestellt, sei jedoch in Rumänien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. In Rumänien gäbe es keine Arbeit und auch kein Geld, es sei ein armes Land. Mehr könne er über dieses Land nicht angeben. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige sozialen Bindungen, die Familie lebe zur Gänze in Syrien. I.
  3. Aufgrund des Eurodac-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Rumänien am 20.06.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. römisch eins.
  5. Aufgrund des Eurodac-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Rumänien am 20.06.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF. I.
  7. Mit Schreiben vom 30.06.2023 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der BF unter einem anderen Datensatz in Rumänien am 31.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher noch nicht abgeschlossen sei.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 30.06.2023 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der BF unter einem anderen Datensatz in Rumänien am 31.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher noch nicht abgeschlossen sei. I.
  9. Am 20.07.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich im Rahmen des Parteiengehörs befragt und gab an, dass die Angaben in der Erstbefragung korrekt gewesen seien, nur lebe seine Familie in der Türkei, nicht in Syrien. Dies sei ein kleines Missverständnis gewesen.römisch eins.
  10. Am 20.07.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich im Rahmen des Parteiengehörs befragt und gab an, dass die Angaben in der Erstbefragung korrekt gewesen seien, nur lebe seine Familie in der Türkei, nicht in Syrien. Dies sei ein kleines Missverständnis gewesen. Er habe sich fünf Tage in Rumänien aufgehalten. Einen Asylantrag habe er nicht stellen wollen, er sei unter Anwendung von Zwang erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe dort keine Verwandten, sein Zielland sei Österreich gewesen, da er hier sechs Cousins und einen Neffen habe, diese lebten zum Teil seit 20 Jähren hier. Sein Neffe sei seit zwei Jahren hier. Sie würden regelmäßig telefonieren, er habe die Cousins schon zweimal besucht. Sie könnten ihm bei der Arbeitssuche helfen. Außerdem sei Österreich ein sicheres Land und man werde hier medizinisch gut behandelt. Am ersten Tag in Rumänien habe er nichts zu essen bekommen und sei von der Polizei geschlagen worden, als er um Essen gefragt habe. I.
  11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.07.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags

Art. 18Abs.

1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.07.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid sind Länderfeststellungen zu Rumänien mit Stand 02.08.2022 zu entnehmen. Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF nicht feststehe. Schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. In Österreich verfüge der BF über keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Rumänien Gefahr liefe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK sei nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu.Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Rumänien Gefahr liefe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK sei nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.7. Mit 26.07.2023 stellte das BFA dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) amtswegig zur Seite.römisch eins.7. Mit 26.07.2023 stellte das BFA dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite. I.

  1. Datiert mit 01.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein, mit der der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.
  2. Datiert mit 01.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein, mit der der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Die Zuständigkeit Kroatiens wurde vorab nicht bestritten. Verwiesen wurde auf das Privatleben des BF in Österreich, eine drohende unmenschliche Behandlung in Rumänien und auf eine Praxis der Durchführung illegaler Push-Backs nach Serbien durch die rumänischen Behörden. Im Zusammenhang mit dem kulturellen Kontext müsse man beachten, dass der BF in Österreich viele Verwandte habe, in Rumänien jedoch keine. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  3. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung des BF am 13.06.2023, das Protokoll der Niederschrift vor dem BFA vom 20.07.2023 und die Beschwerde datiert mit 01.08.2023 - Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren mit Rumänien - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Rumänien (BFA Staatendokumentation (Autor): Länderinformationen der Staatendokumentation: Rumänien; aus dem COI-CMS,
  5. September 2023https://www.ecoi.net/de/laender/rumaenien/coi-cms): „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-08-30 08:44 Covid-19-Pandemie Letzte Änderung 2023-08-31 08:55 Es bestehen keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen mehr, ebenso wenig bestehen Beschränkungen bei Ausreise oder Transit, auch nicht innerhalb des Landes selbst (AA 10.5.2023). Seit der Aufhebung aller COVID-19-Beschränkungen durch die Regierung am 9.3.2022 gibt es auch in den regionalen Zentren keinerlei Covid-spezifische Maßnahmen mehr (AIDA 5.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822heit/210822, Zugriff 28.8.2023  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-08-31 08:56 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-09-04 12:17 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er

Artikel 19

(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023). Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023). Am
  1. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.
  2. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023  Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-potential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023  ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung 2023-08-31 09:47 Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2023; vgl. IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2023).Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2023; vergleiche IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2023). Es gibt zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden (AIDRom o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann die IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI o.D.b). Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. IGI-DAI ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Das Gesetz schreibt vor, dass es nicht notwendig ist, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (AIDA 5.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt; daher ist die Interaktion mit den Minderjährigen begrenzt, bis sie Rumänisch lernen. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult, und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (AIDA 5.2023). Unbegleitete Minderjährige, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. In all diesen Zentren erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit Erwachsenen (AIDA 5.2023). Rumänien überstellt keine unbegleiteten Minderjährigen mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom
  4. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, dass sie beurteilen wollen, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (Nidos o.D.). Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Dafür ist die Zustimmung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters nötig. Wird die Zustimmung verweigert, wird der Antragsteller als volljährig betrachtet, außer die Verweigerung der Zustimmung erfolgt aus plausiblen Gründen. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Gesetz schreibt auch vor, dass die ärztliche Untersuchung unter voller Achtung der Würde des Minderjährigen und unter Verwendung der am wenigsten invasiven Methoden durchzuführen ist. Wenn das IGI-DAI eine Altersbestimmung anordnet, wird diese vom Nationalen Netzwerk für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus mehreren Instituten für Rechtsmedizin (IML) und gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Gutachten anzufordern, das ebenfalls vom IML durchgeführt wird und dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. Für das Jahr 2022 meldete IGI-DAI, dass sechs Altersbestimmungen angefordert wurden (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023  AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://www.aidrom.ro/?page_id=69&lang=en, Zugriff 4.8.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.8.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.8.2023  Nidos (o.D.): Dublin Support - Romania, https://nidosineurope.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-romania/, Zugriff 28.8.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-08-31 09:59 Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023). Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77
(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023). Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023 Versorgung Letzte Änderung 2023-08-31 10:01 Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR) /Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR) /Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023 Unterbringung Letzte Änderung 2023-08-31 10:02 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timişoara und Rădăuţi mit jeweils 100 Plätzen und Galaţi mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023 ● JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 7.8.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-08-31 10:05 Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023). Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023). Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023). ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023 ● ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023 ● JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 18.7.2023 ● UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2023-08-31 10:09 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 5.2023). Personen mit internationalem Schutzstatus haben weiterhin Probleme mit der Integration vor Ort, einschließlich des Zugangs zu einer auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Berufsausbildung, zu Beratungsprogrammen und zur Einbürgerung. Nach Angaben des UNHCR stützen sich die Programme zur Integration von Flüchtlingen fast ausschließlich auf NGOs, die von der Generalinspektion für Einwanderung koordiniert werden. Die Unterstützungsdienste oder gezielten Integrations- und Eingliederungsprogramme, die von den lokalen Behörden für Flüchtlinge angeboten werden, sind begrenzt (USDOS 20.3.2023). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022c; vgl. AIDA 5.2023). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2023).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022c; vergleiche AIDA 5.2023). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2023). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022d). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2023). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM 14.7.2022). Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM 14.7.2022). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI 27.1.2022d; vgl. AIDA 5.2023), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2023).Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI 27.1.2022d; vergleiche AIDA 5.2023), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2023). Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende

den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2023). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (AIDA 5.2023). Der JRS-Vertreter in Rădăuţi berichtete von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass die Schutzberechtigten Rumänien verlassen werden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung. Eine solche jährliche Krankenversicherung (gültig für 12 Monate) kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeitragssatz für Gesundheit (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. (AIDA 5.2023). In Galaţi ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bot AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglichte. In den letzten zwei Jahren gab es aber keine Übernahmen, weil die Begünstigten entweder nicht interessiert waren oder eine Beschäftigung hatten (AIDA 5.2023). Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind: unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der NGOs, welche Integrationsprojekte durchführen, für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (AIDA 3.2023). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022). IOM Rumänien arbeitet darüber hinaus mit einer Vielzahl von Akteuren zusammen, um die rumänischen Behörden bei der Integration und Eingliederung von Migranten und Flüchtlingen zu fördern und zu unterstützen (IOM o.D.) Theoretisch sind die sozialen Sicherheitsnetze in Rumänien umfassend, aber viele Komponenten sind wenig zielgerichtet, werden manchmal missbraucht und sind in der Anwendung starr. Dies gilt insbesondere für ärmere Gemeinden, da der Staat die Verantwortung für die Sozialhilfe schrittweise auf die lokale Ebene übertragen hat (BTI 23.2.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 25.8.2023 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 25.8.2023 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022d): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 25.8.2023 ● IOM - International Organization for Migration (14.7.2022): Information on IOMs support for Migrants, übermittelt per email vom 14.7.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 15.7.2022 ● IOM - International Organization for Migration (o.D.): IOM in Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 28.8.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 28.8.2023“ II.2. Feststellungen:römisch zwei.2. Feststellungen: II.2.1. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und volljährig. Seine Identität steht lediglich für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest.römisch zwei.2.1. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und volljährig. Seine Identität steht lediglich für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest. II.2.2. Der BF reiste von der Türkei kommend über Bulgarien und Rumänien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, und wurde in Rumänien am 31.05.2023 aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. Rumänien trat in das Verfahren ein. römisch zwei.2.2. Der BF reiste von der Türkei kommend über Bulgarien und Rumänien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, und wurde in Rumänien am 31.05.2023 aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. Rumänien trat in das Verfahren ein. II.2.3. Am 20.06.2023 richtete das BFA aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Die rumänischen Behörden erklärten die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO mit Schreiben vom 30.06.2023 für gegeben. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach wie vor offen.römisch zwei.2.3. Am 20.06.2023 richtete das BFA aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Die rumänischen Behörden erklärten die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Antrages

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 30.06.2023 für gegeben.

Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach wie vor offen. II.2.

  1. Der BF läuft nach einer Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine fallrelevanten systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet. Eine medizinische Notversorgung des BF inklusive Behandlungen chronischer Erkrankungen ist in Rumänen gegeben. römisch zwei.2.
  2. Der BF läuft nach einer Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine fallrelevanten systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet. Eine medizinische Notversorgung des BF inklusive Behandlungen chronischer Erkrankungen ist in Rumänen gegeben. Konkrete Verfahrensmängel oder neue Asylgründe wurden vom BF weder substantiiert noch glaubhaft vorgebracht. Die Regierung kooperiert laut Länderfeststellungen mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023). Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023). Eine Zurückschiebung nach Serbien ist aufgrund des Reisewegs des BF nicht maßgeblich wahrscheinlich. Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023). Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Die Überstellungen in das jeweilige Heimatland erfolgen entsprechend den Regelungen der Mitgliedstaaten. Gegenteiliges wurde nicht konkret vorgebracht. II.2.
  3. Akut lebensbedrohende Krankheiten wurden vom BF nicht vorgebracht oder belegt. Von einer systemischen Mangelversorgung in Rumänien kann nicht ausgegangen werden.römisch zwei.2.
  4. Akut lebensbedrohende Krankheiten wurden vom BF nicht vorgebracht oder belegt. Von einer systemischen Mangelversorgung in Rumänien kann nicht ausgegangen werden. II.2.
  5. Der BF hat in Österreich mehrere Cousins und einen Neffen, ein besonders intensives Familienleben wurde nicht konkret behauptet. Sonstige soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich wurden nicht vorgebracht. römisch zwei.2.
  6. Der BF hat in Österreich mehrere Cousins und einen Neffen, ein besonders intensives Familienleben wurde nicht konkret behauptet. Sonstige soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich wurden nicht vorgebracht. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: II.3.
  9. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der Aktenlage. Der BF konnte keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegen.römisch zwei.3.
  10. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der Aktenlage. Der BF konnte keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegen. Festzuhalten ist, dass der BF bei der Antragstellung in Rumänien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum führte, wodurch der Verdacht nahe liegt, dass der BF bereit ist, falsche Angaben zu machen, um den Aufenthalt in dem von ihm gewünschten Land unter allen Umständen zu ermöglichen. Eine vorgebrachte Gefahr der Zurückschiebung nach Serbien ist aufgrund der festgestellten Reiseroute nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war. Die Angaben hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Familienmitglieder ergaben kein besonders intensives Familienleben, dies wurde auch nicht behauptet. Man telefoniere und besuche sich, die Cousins könnten dem BF bei der Arbeitsaufnahme halfen. Ein intensiverer Kontakt oder gar eine emotionale oder sonstige Abhängigkeit wurden nicht behauptet. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Rumänien sowie die ausdrückliche Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme des BF ergeben sich aus dem Scheiben vom 30.06.
  11. Für einen erfolgten Abschluss des Verfahrens durch Einstellung liegen keine Anhaltspunkte vor, selbst dann hätte der BF nach seiner Rückkehr das Verfahren fortsetzten können, ein Folgeantrag wäre zeitlich nicht erforderlich gewesen. Aus der Aktenlage ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der BF zwischen seiner Antragstellung in Rumänien und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.).Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des , Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.2.). II.3.
  12. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.). Die Aktualität der Länderfeststellungen kann nicht in Zweifel gezogen werden, insbesondere, da sich die Lage in Rumänien generell nicht als besonders volatil darstellt.römisch zwei.3.
  13. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet vergleiche näher unter Punkt römisch zwei.4.3.2.). Die Aktualität der Länderfeststellungen kann nicht in Zweifel gezogen werden, insbesondere, da sich die Lage in Rumänien generell nicht als besonders volatil darstellt. Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Der BF gab an, an beiden Knien operiert worden zu sein und noch leichte Schmerzen zu haben, wogegen er Schmerzmittel nehme. Dass er nicht arbeitsfähig sei, wurde nicht belegt. Eine besondere Vulnerabilität oder der Bedarf einer medizinischen Behandlung waren nicht zu erkennen. In der Beschwerde werden keine konkreten Berichte angeführt, die den herangezogenen Länderberichten widersprechen würden. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Abschiebepraxis, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht glaubhaft oder substantiiert dargetan. Die Angaben hinsichtlich eines Übergriffes durch die rumänische Polizei erfolgten erst vor dem BFA, bei der Erstbefragung gab der BF an, dass er zu seinem Aufenthalt in Rumänien außer dem bereist vorgebrachten nichts angeben könne. Es war den diesbezüglichen Angaben vor dem BFA daher kein Wahrheitsgehalt zuzumessen. II.
  14. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  15. Rechtliche Beurteilung: II.4.1.

§ 6Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.4.1.

Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:„§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:, „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet:Paragraph 61, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: „Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.“ Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. … Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“ II.4.
  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. römisch zwei.4.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall reiste die volljährige BF nach eigenen Angaben über Bulgarien und Rumänien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In Rumänien stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und Rumänien trat offensichtlich in das Verfahren ein, sodass für eine Zuständigkeit Rumäniens keine Bedenken bestehen. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Rumänien hat sich nach erfolgter Prüfung für das Verfahren der BF für zuständig erklärt, dieses war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen der Zuständigkeit Rumäniens oder einer Einstellung des Verfahrens bestehen nicht. Rumänien ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den BF wieder aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden erfolgte mängelfrei. Aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels entsprechend intensiver familiärer Beziehungen in Österreich ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter II.4.3.). Aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels entsprechend intensiver familiärer Beziehungen in Österreich ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter römisch zwei.4.3.). II.4.
  3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:römisch zwei.4.
  4. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF durch die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt wurde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF durch die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt wurde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: II.4.3.

  1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK: römisch zwei.4.3.
  2. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie bereits ausgeführt hat der BF zu Österreich keine ausgeprägten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Es liegen insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von nicht einmal zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet hatten nur sehr geringes Gewicht und traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Familien- und Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich bedeutete die Überstellung des BF nach Rumänien weder einen Verstoß gegen Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens.Folglich bedeutete die Überstellung des BF nach Rumänien weder einen Verstoß gegen Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens. II.4.3.

  1. Kritik am rumänischen Asylwesen/der Situation in Rumänien:römisch zwei.4.3.
  2. Kritik am rumänischen Asylwesen/der Situation in Rumänien: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des rumänischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass der BF infolge endgültiger Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls nicht weitergehend oder nicht im selben Ausmaß wie vor der negativen Entscheidung unterstützt werde, insofern kein Indiz für systematische und ernste Defizite bei der Versorgung von Asylwerbern insgesamt darstellt. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung seiner Person käme, vermag keine systemischen Mängel des rumänischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 2 oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Rumäniens, die in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in rumänischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Zweifel an einer unions- und völkerrechtskonformen Abschiebung durch Rumänien bestehen nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgenbracht.Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass der BF infolge endgültiger Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls nicht weitergehend oder nicht im selben Ausmaß wie vor der negativen Entscheidung unterstützt werde, insofern kein Indiz für systematische und ernste Defizite bei der Versorgung von Asylwerbern insgesamt darstellt. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung seiner Person käme, vermag keine systemischen Mängel des rumänischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in die Rechte des BF nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Rumäniens, die in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in rumänischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Zweifel an einer unions- und völkerrechtskonformen Abschiebung durch Rumänien bestehen nicht und wurden auch nicht substantiiert vorgenbracht. Das Beschwerde

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.