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{'item': 'W198 2282057-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 58§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW198 2282057-1 Spruch, W198 2282057-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 08.09.2023, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und

§ 58i

Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 24.08.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 24.08.2023 eingebracht habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 08.09.2023, , VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

, Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 24.08.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 24.08.2023 eingebracht habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingebracht beim AMS am 07.09.2023, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er am Freitag, 04.08.2023, vom Krankenstand abgemeldet worden sei. Am Montag, 07.08.2023, habe er sich telefonisch beim AMS arbeitslos gemeldet. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ihm der Antrag auf Notstandshilfe per Post zugeschickt werde und solle er sich erneut melden, falls der Antrag in 10 bis 13 Tagen nicht ankomme. Da er den Antrag nicht erhalten habe, habe er am 23.08.2023 beim AMS nachgefragt. Sein Berater habe ihm einen neuen Antrag zuschicken wollen, der Beschwerdeführer sei aber gleich am 24.08.2023 persönlich zum AMS gegangen und habe dort einen Antrag abgegeben.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid vom 08.09.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 23.08.2023 gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 07.08.2023 ein Antrag auf Notstandshilfe übermittelt worden sei und sei ihm für die Rückgabe des Antrags eine Frist bis 21.08.2023 gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag vom 07.08.2023 jedoch nicht an das AMS retourniert. Am 23.08.2023 habe der Beschwerdeführer bei der Serviceline des AMS angerufen und angegeben, dass er den postalisch zugesendeten Notstandshilfeantrag nicht erhalten habe. Als Tag der Geltendmachung sei sohin der 23.08.2023 festzusetzen und gebühre dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe somit ab diesem Tag. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 10.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid vom 08.09.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 23.08.2023 gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 07.08.2023 ein Antrag auf Notstandshilfe übermittelt worden sei und sei ihm für die Rückgabe des Antrags eine Frist bis 21.08.2023 gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag vom 07.08.2023 jedoch nicht an das AMS retourniert. Am 23.08.2023 habe der Beschwerdeführer bei der Serviceline des AMS angerufen und angegeben, dass er den postalisch zugesendeten Notstandshilfeantrag nicht erhalten habe. Als Tag der Geltendmachung sei sohin der 23.08.2023 festzusetzen und gebühre dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe somit ab diesem Tag. 4. Mit Schreiben vom 28.11.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 20.07.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 17.07.2016 steht er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge. Am 23.05.2023 meldete der Beschwerdeführer dem AMS einen Krankenstand ab 23.05.
  2. Ein Ende des Krankenstands wurde zu diesem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben. Sein Leistungsbezug wurde daher per 26.05.2023, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt. Der Beschwerdeführer war von 23.05.2023 bis 04.08.2023 (74 Tage) arbeitsunfähig. Er bezog von 26.05.2023 bis 04.08.2023 (71 Tage) Krankengeld. Am 07.08.2023 gab der Beschwerdeführer telefonisch über die Serviceline des AMS bekannt, dass sein Krankenstand am 04.08.2023 endete und er ab 05.08.2023 daher wieder arbeitslos war. Im Zuge des Telefonats wurde er darüber informiert, dass ihm unverzüglich ein Antragsformular per Post zugesendet werde und eine erneute telefonische Kontaktaufnahme binnen zehn Tagen erforderlich sei, falls der Antrag bis dahin per Post nicht eingelangt sei. Am selben Tag hat das AMS dem Beschwerdeführer per Post das Antragsformular zur Geltendmachung der Notstandshilfe übermittelt. In dem beiliegenden Schreiben wurde ausgeführt, dass das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 21.08.2023 an das AMS zurückzusenden ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer dieses Formular samt Begleitschreiben des AMS per Post tatsächlich erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat am 23.08.2023 bei der Serviceline des AMS angerufen und angegeben, dass er - entgegen der Ankündigung im Telefonat vom 07.08.2023 – vom AMS keinen Antrag per Post erhalten habe. Am 24.08.2023 hat der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
  3. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer seit 20.07.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, steht, ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem Bezugsverlauf. Die Meldung des Krankenstandes ab 23.05.2023 sowie der Bezug des Krankengeldes von 26.05.2023 bis 04.08.2023 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und sind ebenfalls nicht strittig. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 07.08.2023 bei der Serviceline des AMS angerufen und sich ab 05.08.2023 wieder arbeitslos gemeldet hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS (Anhang 28 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die weiteren Feststellungen zum Inhalt des Telefonats ergeben sich ebenfalls aus dem erwähnten Vermerk des AMS in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Das Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 07.08.2023 liegt im Akt ein. Zu dem Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer dieses Schreiben samt Antragsformular tatsächlich per Post erhalten hat, ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren durchgängig bestritten, dieses Schreiben des AMS erhalten zu haben. Das AMS hat keinen Nachweis für die tatsächlich erfolgte Zustellung, wie z.B. einen Rückschein, vorgelegt. Der Umstand, ob der Beschwerdeführer das Schreiben samt Antragsformular erhalten hat oder nicht, ist jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts nicht entscheidungsrelevant. Dies aus folgenden Erwägungen: Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats mit dem AMS am 07.08.2023 darüber informiert, dass ihm unverzüglich ein Antragsformular per Post zugesendet werde und eine erneute telefonische Kontaktaufnahme binnen zehn Tagen erforderlich sei, falls der Antrag bis dahin per Post nicht eingelangt sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nach zehn Tagen, sondern erst am 23.08.2023, sohin 16 Tage später, beim AMS angerufen und angegeben, dass er den Notstandshilfeantrag nicht erhalten habe. Die Übermittlung des Notstandshilfeantrags war dem Beschwerdeführer vom AMS unzweifelhaft dezidiert angekündigt worden. Dem Beschwerdeführer war daher bewusst, dass er ein Poststück vom AMS erhalten werde. Es ist dem Beschwerdeführer daher vorwerfbar, dass er nicht spätestens zehn Tage nach dem Telefonat mit dem AMS rückgemeldet hat, den Antrag nicht erhalten zu haben, sondern er sich erst nach 16 Tagen beim AMS gemeldet hat. Der Beschwerdeführer steht seit 20.07.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist daher mit dem System der Antragstellung seit vielen Jahren vertraut. Es wäre daher an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig beim AMS nachzufragen, falls er den Antrag tatsächlich nicht erhalten haben sollte. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers sich zeitnah (somit wie vom AMS im Telefonat vom 07.08.2023 aufgetragen binnen zehn Tagen) über die Zusendung des Antrags zu erkundigen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch unstrittig erst am 23.08.2023 beim AMS gemeldet. Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2023 bei der Serviceline des AMS angerufen und angegeben hat, dass er vom AMS keinen Antrag per Post erhalten habe. So ergibt sich dies aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS (Anhang 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2023 persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Das AMS kann

§ 46Abs. 1 Al

VG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.Das AMS kann

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134). Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 26.05.2023 bis 04.08.2023 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 04.08.
  7. Der Ruhenszeitraum überschritt somit die Dauer von 62 Tagen, weshalb

§ 46Abs. 5 Al

VG eine Wiedermeldung allein nicht ausreichend war. Vielmehr war der Beschwerdeführer zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe gehalten.Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 26.05.2023 bis 04.08.2023 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 04.08.2023. Der Ruhenszeitraum überschritt somit die Dauer von 62 Tagen, weshalb

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine Wiedermeldung allein nicht ausreichend war. Vielmehr war der Beschwerdeführer zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe gehalten. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat der Beschwerdeführer am 23.08.2023 bei der Serviceline des AMS angerufen und angegeben, dass er vom AMS – entgegen der Ankündigung im Telefonat vom 07.08.2023 - keinen Antrag per Post erhalten habe. Das AMS ist daher in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die neuerliche Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe am 23.08.2023 erfolgte. Eine Geltendmachung vor diesem Tag wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine neuerliche Geltendmachung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum. Die belangte Behörde ist daher zurecht davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe erst ab dem 23.08.2023 gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2282057.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.