RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW217 2266508-2 Spruch, W217 2266508-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ju
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und heißt XXXX . 1.
- Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und heißt römisch 40 . 1.
- Mit Bescheid vom 22.12.2022 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
- Mit Bescheid vom 22.12.2022 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2023 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 04.07.2023 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), GZ W241 2266508-1/6E, wurde die angefochtene Entscheidung bestätigt. 1.
- Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG.1.
- Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Schreiben vom 04.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer vom BFA nachweislich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes übermittelt. Weiters wurde ihm nochmals die Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, einen nationalen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde zu erlangen. Mit Schreiben vom 05.09.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers fristgerecht beim BFA ein. 1.
- Am 11.10.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.10.2023 erfolgte durch die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien die Erstbefragung des Beschwerdeführers. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden, es sei ihm allerdings zumutbar, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei ihm zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden, es sei ihm allerdings zumutbar, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, es könne ihm nicht zugesonnen werden, mit der syrischen Botschaft in Kontakt zu treten. Dieses Ansinnen der Behörde sei unstatthaft, weil damit dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 4 BFA-VG ebenso wie den dahinterstehenden völkerrechtlichen Usancen mit Blick auf den Schutz von Flüchtlingen und auch ihrer im Einflussbereich des Herkunftsstaats verbliebenen Angehörigen konterkariert würde. Der Beschwerdeführer könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebene Familie, seine Ehefrau, seine zwei Kinder und sein Bruder, Probleme bekommen könnten.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, es könne ihm nicht zugesonnen werden, mit der syrischen Botschaft in Kontakt zu treten. Dieses Ansinnen der Behörde sei unstatthaft, weil damit dem Sinn und Zweck des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG ebenso wie den dahinterstehenden völkerrechtlichen Usancen mit Blick auf den Schutz von Flüchtlingen und auch ihrer im Einflussbereich des Herkunftsstaats verbliebenen Angehörigen konterkariert würde. Der Beschwerdeführer könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebene Familie, seine Ehefrau, seine zwei Kinder und sein Bruder, Probleme bekommen könnten. 1.
- Das BFA legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023 vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
- § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3.
- Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „§
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011).Eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011). 3.
- Am 11.10.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher beim BFA derzeit anhängig ist. Im gegenständlichen Verfahren bildet der Ausgang dieses beim BFA anhängigen Verfahrens die Vorfrage. Diese Vorfrage ist sohin Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim BFA. 3.
- Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den neuerlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2266508.2.00