RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW228 2260564-1 Spruch, W228 2260564-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Das Leben in Syrien sei schlecht und habe er Angst, zum Militär einberufen zu werden. Am 30.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe nach Abschluss seines Studiums keinen Aufschub vom Wehrdienst mehr bekommen. Ihm drohe im Herkunftsstaat die Einberufung, er wolle jedoch keine Waffe tragen und nicht töten müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Der Beschwerdeführer könne zudem vom syrischen Regime unentdeckt einreisen. Selbst im Falle seiner Einziehung sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen beteiligen müsste.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Der Beschwerdeführer könne zudem vom syrischen Regime unentdeckt einreisen. Selbst im Falle seiner Einziehung sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen beteiligen müsste. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht garantieren könne, nicht doch eingezogen zu werden. Überdies lehne der Beschwerdeführer es aus Gewissensgründen ab, das Regime zu finanzieren.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht garantieren könne, nicht doch eingezogen zu werden. Überdies lehne der Beschwerdeführer es aus Gewissensgründen ab, das Regime zu finanzieren. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 04.10.2023, E 1450/2023, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2023 aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 04.10.2023, E 1450 aus 2023,, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer brachte einlangend am 31.10.2023 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten und eine Beweismittelvorlage ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2023 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im syrischen Gouvernement Damaskus-Land, wo er bis XXXX und anschließend wieder von XXXX bis zu seiner Ausreise aus Syrien am XXXX in die Türkei lebte. Im Jahr XXXX verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen der Freien Syrischen Armee und dem syrischen Regime seinen Herkunftsort XXXX und hielt sich bis zur Rückkehr im Jahr XXXX im benachbarten Dorf XXXX auf. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers – XXXX im Gouvernement Damaskus-Land – befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im syrischen Gouvernement Damaskus-Land, wo er bis römisch 40 und anschließend wieder von römisch 40 bis zu seiner Ausreise aus Syrien am römisch 40 in die Türkei lebte. Im Jahr römisch 40 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen der Freien Syrischen Armee und dem syrischen Regime seinen Herkunftsort römisch 40 und hielt sich bis zur Rückkehr im Jahr römisch 40 im benachbarten Dorf römisch 40 auf. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers – römisch 40 im Gouvernement Damaskus-Land – befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Der Beschwerdeführer hielt sich 15 Monate in der Türkei auf und verließ diese am XXXX und reiste in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Die Kosten der Reise des Beschwerdeführers beliefen sich auf 6.000 USD.Der Beschwerdeführer hielt sich 15 Monate in der Türkei auf und verließ diese am römisch 40 und reiste in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Die Kosten der Reise des Beschwerdeführers beliefen sich auf 6.000 USD. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, älterer Bruder und Schwester) leben nach wie vor im Herkunftsort XXXX im Gouvernement Damaskus-Land in Syrien. Eine weitere Schwester lebt im Libanon. Seine Angehörigen leben in guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater ist langjährig als Leiter in einer Matratzenausstellungsfirma tätig, der Bruder betreibt ein Friseurgeschäft.Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, älterer Bruder und Schwester) leben nach wie vor im Herkunftsort römisch 40 im Gouvernement Damaskus-Land in Syrien. Eine weitere Schwester lebt im Libanon. Seine Angehörigen leben in guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater ist langjährig als Leiter in einer Matratzenausstellungsfirma tätig, der Bruder betreibt ein Friseurgeschäft. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über ein unbefristetes Dienstverhältnis als Produktionsmitarbeiter bei der XXXX XXXX XXXX GmbH mit einem monatlichen Bruttoentgelt von XXXX €. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, monatlich 500€ zu sparen.Der Beschwerdeführer verfügt über ein unbefristetes Dienstverhältnis als Produktionsmitarbeiter bei der römisch 40 römisch 40 römisch 40 GmbH mit einem monatlichen Bruttoentgelt von römisch 40 €. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, monatlich 500€ zu sparen. Der Vater des Beschwerdeführers hat sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers vom Onkel des Beschwerdeführers 6.000 USD zur Begleichung der Kosten des Schleppers ausgeliehen. Der Vater konnte diesen Betrag noch vor dem ersten Verhandlungstermin, also innerhalb weniger Jahre, zurückzahlen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen; EUAA, Military Service).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen; EUAA, Military Service). Der Beschwerdeführer befindet sich grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter, hat seinen Wehrdienst jedoch bereits abgeleistet. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (LIB, Wehr-und Reservedienst und Rekrutierungen). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB, Wehr-und Reservedienst und Rekrutierungen). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB, Wehrdienstverweigerung). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (LIB, Wehr-und Reservedienst und Rekrutierungen). Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservemilitärdienst erhalten und wird nicht vom Regime als Wehrdienstverweigerer gesucht. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden (LIB, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren). Laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 vom
- Mai 2007 und dessen Novellierungen, einschließlich des Militärdienstgesetzes, ist eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit (ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens). Diese Ausnahmen vom Militärdienst sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen als vor dem Konflikt und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter offizieller Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. (LIB, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren). Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Ob die Entrichtung einer Befreiungsgebühr dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab (LIB, Wehrdienstverweigerung). Der Beschwerdeführer besitzt ausreichende finanzielle Mittel, um die Wehrersatzgebühr zu leisten oder kann sich diese wiederum ausleihen. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 ein syrischer Personalausweis ausgestellt. Die syrischen Behörden unterstellen Personen, die sich vom Reservemilitärdienst freigekauft haben, weder eine oppositionelle Gesinnung noch ziehen sie Personen trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr systematisch dennoch zum Reservemilitärdienst ein. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dies im Fall des Beschwerdeführers erfolgen würde. Der Beschwerdeführer lehnt die Zahlung einer Befreiungsgebühr ab, weil er keinen finanziellen Beitrag zur Unterstützung des syrischen Militärs und der von diesem begangenen Verbrechen gegen Zivilisten leisten möchte. Dem Beschwerdeführer droht nach Zahlung der Wehrersatzgebühr keine Einziehung zum Reservemilitärdienst und daher auch keine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund einer Reservemilitärdienstverweigerung oder eine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen. Rückkehrende müssen sich in aller Regel einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Offiziell gibt der Staat zwar vor, zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Willkommen sind in erster Linie jene Rückkehrenden, die Geld mit ins Land bringen. Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (LIB, Rückkehr). Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Syrien oder Österreich politisch aktiv und ist daher nicht als oppositionelle Person in das Visier der syrischen Regierung geraten. Das der Beschwerdeführer Geld mit ins Land bringen kann, steht ebenso fest.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 25.01.2023 und 07.11.
- Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB) sowie der Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1] sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten vom 11.06.2019 konsultiert. Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des vorgelegten und überprüften syrischen Personalausweises fest. Die weiteren Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Herkunft des Beschwerdeführers und seinen Wohnorten in Syrien beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben im gesamten bisherigen Verfahren. Ebenso beruht die Feststellung zur Ausreise aus Syrien sowie dem anschließenden Aufenthalt in der Türkei auf den gleichbleibenden konsistenten Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mangels Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers kann die Illegalität seiner Ausreise aus Syrien weder bestätigt noch widerlegt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Kontrolle über das Herkunftsgebiet durch Einsichtnahme in die Karte unter syria.liveuamap.com erhoben und eine Kopie des entsprechenden Kartenausschnitts zum Akt genommen. Die Feststellungen zum Familienstand, der Kinderlosigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen in Syrien, der aktuellen Lebenssituation seiner Familienangehörigen sowie dem regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellung zur Schulbildung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, zwölf Jahre die Schule besucht zu haben und abweichend davon in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass er dreizehn Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen habe und in der mündlichen Verhandlung lediglich seinen Maturaabschluss angab. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe im Zeitraum 2017 bis 2019 ein Studium absolviert und legte im Rahmen seiner Stellungnahme ein vermeintliches Abschlusszertifikat vom technischen Institut XXXX , welches von dem anwesenden Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung ad hoc übersetzt wurde (Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2023, S. 3f. bzw. Anlage zum Verhandlungsprotokoll, S. 3-5). Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Schreiben einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich ist und ihm kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass es notorisch ist, dass in Syrien Dokumente jeglichen Inhaltes entgeltlich erworben werden können, sodass alleine die Vorlage des vermeintlichen Original-Abschlusszertifikats nicht ausreichend ist, um die in Anbetracht der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den erhaltenen Wehrdienstaufschüben entstandenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu entkräften. Dementsprechend war vom erkennenden Gericht lediglich die zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss des Beschwerdeführers als glaubwürdig anzusehen und festzustellen.Die Feststellung zur Schulbildung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, zwölf Jahre die Schule besucht zu haben und abweichend davon in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass er dreizehn Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen habe und in der mündlichen Verhandlung lediglich seinen Maturaabschluss angab. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe im Zeitraum 2017 bis 2019 ein Studium absolviert und legte im Rahmen seiner Stellungnahme ein vermeintliches Abschlusszertifikat vom technischen Institut römisch 40 , welches von dem anwesenden Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung ad hoc übersetzt wurde (Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2023, S. 3f. bzw. Anlage zum Verhandlungsprotokoll, S. 3-5). Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Schreiben einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich ist und ihm kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass es notorisch ist, dass in Syrien Dokumente jeglichen Inhaltes entgeltlich erworben werden können, sodass alleine die Vorlage des vermeintlichen Original-Abschlusszertifikats nicht ausreichend ist, um die in Anbetracht der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den erhaltenen Wehrdienstaufschüben entstandenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu entkräften. Dementsprechend war vom erkennenden Gericht lediglich die zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss des Beschwerdeführers als glaubwürdig anzusehen und festzustellen. Die Feststellungen zur Reiseroute des Beschwerdeführers stützen sich auf seine glaubwürdigen Schilderungen im Zuge der Erstbefragung. Die Kosten der Reise wurden anhand der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer abweichend zu seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem BVwG lediglich Kosten in Höhe von 3000 EUR an, führte jedoch in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sowohl bei der Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde 6.000 USD angegeben habe. Dementsprechend wurden vom erkennenden Gericht Kosten in Höhe von 6.000 USD festgestellt. Die Antragstellung und der Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen aktuell bestehende körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages vom XXXX festzustellen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist monatlich 500 Euro anzusparen, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll 07.11.2023, S.6).Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages vom römisch 40 festzustellen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist monatlich 500 Euro anzusparen, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll 07.11.2023, S.6). Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers vom Onkel des Beschwerdeführers 6.000 USD zur Begleichung der Kosten des Schleppers ausgeliehen hat und diesen Betrag noch vor dem ersten Verhandlungstermin, also innerhalb weniger Jahre, zurückzahlen konnte, beruht auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll 25.01.2023, S. 6 f.). Weiters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass es seiner Familie wirtschaftlich gut gehe und seine Familie über zwei Häuser, ein Auto und ein Grundstück in Syrien verfüge. Sein Vater arbeite als Leiter in einer Matratzenausstellungsfirma, sei seit 1993 dort beschäftigt und nie arbeitslos gewesen. Zudem betreibt sein älterer Bruder einen Friseurladen im Herkunftsort (Verhandlungsprotokoll 25.01.2023, S.7). Dementsprechend war die gute wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers festzustellen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 20.10.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Wehr- und Reservedienstpflicht und zur Behandlung von Rückkehrenden basieren auf den in Klammer zitierten Abschnitten des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selbst verwies in seiner Beschwerde auf Informationen der Staatendokumentation selbst sowie einen Bericht von Amnesty International aus August 2021, der auch im Länderinformationsblatt zitiert wird, sowie Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, die bereits auf April 2017 zurückgehen. In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 30.10.2023 verwies er zudem auf den Bericht von EUAA: Country Guidance: Syria vom Februar 2023, auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Einberufung von Reservisten der syrischen Armee vom 02.06.2023 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise von Reservisten vom 14.06.
- In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er laufe nach dem Ende seines Aufschubs vom Wehrdienst nunmehr Gefahr, gegen seinen Willen zum verpflichtenden Wehrdienst eingezogen bzw. als Wehrdienstverweigerer verhaftet und getötet oder gefoltert zu werden. Weiters würde er für das Regime aufgrund seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung als Oppositioneller gelten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf dieses Beschwerdevorbringen. In der Stellungnahme vom 30.10.2023 hielt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der zwangsweisen Rekrutierung zum Wehrdienst bzw. einer unverhältnismäßigen Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung/Wehrdienstentzugs aufrecht. Bereits im Rahmen der Erstbefragung am 18.01.2022 äußerte der Beschwerdeführer die Befürchtung einer Einziehung zum Krieg (AS 13). In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.05.2022 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, seine Wehrpflicht sei während seines Studiums aufgeschoben gewesen, jedoch hätte er nach dem Abschluss keinen Aufschub mehr bekommen. Zwar habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er Syrien mit einem für zwei Monate gültigen Aufschub verlassen habe, nunmehr werde er jedoch sicherlich gesucht. Das Militärbuch sowie seinen Reisepass habe er verloren (AS 82 f.). Dieses Vorbringen kann jedoch nicht als glaubwürdig erachtet werden und entstand für das erkennende Gericht im Gegenteil der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Wehrpflicht bereits abgeleistet hat, dies jedoch – mit dem Ziel der Erlangung des Status des Asylberechtigten – zu verschleiern versucht. Zunächst ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Personalausweis im Original, jedoch weder sein Wehrbuch noch seinen Reisepass weder im Original noch als Ablichtung in Vorlage gebracht hat, woraus sich Anhaltspunkte auf die (Nicht-)Ableistung des Wehrdienstes sowie das allfällige Vorliegen einer Ausreisegenehmigung hätten ergeben können. Die Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 83) bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023, S. 5) er habe diese beiden Dokumente an der türkischen Grenze verloren, vermittelte – insbesondere in Zusammenschau mit den weiteren Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers – vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer, obschon er nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2015 den Gedanken an die Flucht aus dem Herkunftsstaat hegte (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023, S.6), auch über keine Kopien derart essentieller Dokumente für sein Fluchtvorbringen verfügte, hingegen in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 das Original-Dokument seines vermeintlichen Abschlusszertifikat des Technischen Instituts XXXX vorweisen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2023, S. 3/OZ 25). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen schlüssig darzulegen, weshalb er zwar durchaus in der Lage ist, für sein Fluchtvorbringen stützende Beweismittel wie das vermeintliche Abschlusszertifikat – welches er auch bereits in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 als Ablichtung vorlegte – beizubringen, jedoch über keinerlei Ablichtung/Kopie seines Wehrbuches oder seines Reisepasses verfügt.Zunächst ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Personalausweis im Original, jedoch weder sein Wehrbuch noch seinen Reisepass weder im Original noch als Ablichtung in Vorlage gebracht hat, woraus sich Anhaltspunkte auf die (Nicht-)Ableistung des Wehrdienstes sowie das allfällige Vorliegen einer Ausreisegenehmigung hätten ergeben können. Die Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 83) bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023, S. 5) er habe diese beiden Dokumente an der türkischen Grenze verloren, vermittelte – insbesondere in Zusammenschau mit den weiteren Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers – vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer, obschon er nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2015 den Gedanken an die Flucht aus dem Herkunftsstaat hegte (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023, S.6), auch über keine Kopien derart essentieller Dokumente für sein Fluchtvorbringen verfügte, hingegen in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 das Original-Dokument seines vermeintlichen Abschlusszertifikat des Technischen Instituts römisch 40 vorweisen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2023, S. 3/OZ 25). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen schlüssig darzulegen, weshalb er zwar durchaus in der Lage ist, für sein Fluchtvorbringen stützende Beweismittel wie das vermeintliche Abschlusszertifikat – welches er auch bereits in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 als Ablichtung vorlegte – beizubringen, jedoch über keinerlei Ablichtung/Kopie seines Wehrbuches oder seines Reisepasses verfügt. Während der Beschwerdeführer seinen Ausreiseentschluss vor der belangten Behörde mit 2020 datierte (AS 80), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe eigentlich bereits im Jahr 2015 flüchten wollen – d.h. im Alter von etwa 17 Jahren –, seine Familie sei jedoch dagegen gewesen, da ein Cousin im selben Jahr auf dem Weg nach Griechenland ertrunken sei. Im Jahr 2020 hätten seine Angehörigen der Flucht schließlich zustimmen müssen, da Einziehung sonst unvermeidbar (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023, S. 6 f.). Worin im Herbst 2020 – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein Jahr nach dem Wegfall seines Aufschiebungsgrundes – die plötzliche Dringlichkeit der Ausreise begründet war, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufschub von der Wehrpflicht erhebliche Widersprüche aufwiesen: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe beim Verlassen des Herkunftsstaats noch über zwei Monate Aufschub verfügt (AS 83). Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er am XXXX aus Syrien ausgereist sei (AS 11 und AS 80), würde dies bedeuten, dass dieser Aufschub im November 2020 geendet haben müsste.In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe beim Verlassen des Herkunftsstaats noch über zwei Monate Aufschub verfügt (AS 83). Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er am römisch 40 aus Syrien ausgereist sei (AS 11 und AS 80), würde dies bedeuten, dass dieser Aufschub im November 2020 geendet haben müsste. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer jedoch einerseits aus, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung, die laut seinen Angaben 2019 endete, keinen Aufschub mehr erhalten habe (AS 82), um abweichend dazu wiederum anzugeben, dass er am XXXX mit einem noch für zwei Monate gültigen Aufschub ausgereist (AS 80 und AS 83) sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Aufschübe erhalten habe. Die Aufschübe seien jeweils für ein Jahr erteilt worden und jeweils Mitte März habe er einen neuen Aufschub beantragen müssen (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023, S.5). Demnach hätte der Aufschub des Beschwerdeführers erst im März 2021 enden müssen – sohin deutlich später als vor der belangten Behörde vorgebracht.Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer jedoch einerseits aus, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung, die laut seinen Angaben 2019 endete, keinen Aufschub mehr erhalten habe (AS 82), um abweichend dazu wiederum anzugeben, dass er am römisch 40 mit einem noch für zwei Monate gültigen Aufschub ausgereist (AS 80 und AS 83) sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Aufschübe erhalten habe. Die Aufschübe seien jeweils für ein Jahr erteilt worden und jeweils Mitte März habe er einen neuen Aufschub beantragen müssen (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023, S.5). Demnach hätte der Aufschub des Beschwerdeführers erst im März 2021 enden müssen – sohin deutlich später als vor der belangten Behörde vorgebracht. Eine weitere Zuerkennung von Aufschub im März 2020, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, ist überdies angesichts der den Länderfeststellungen zu entnehmenden Aufschubgründe auch gar nicht nachvollziehbar. Neuerlich zu seinen Aufschüben befragt, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 aus, dass er nach seinem Ausbildungsabschluss im Oktober 2019 über einen weiteren Aufschub vom Militärdienst von sechs Monaten verfügt habe, demnach bis April 2020 (Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2023, S. 5) und zudem einen weiteren reisebedingten Aufschub gegen Bezahlung erhalten habe (Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2023, S. 5). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubwürdig darzulegen, weshalb er diesen neuerlichen Aufschub vom Militärdienst erhalten hätte sollen. Der angeblich erhaltene reisebedingte Aufschub des Militärdienstes gegen Bezahlung findet keinerlei Deckung in den Länderberichten der Staatendokumentation, der Schweizerischem Flüchtlingshilfe oder dem EUAA Country Guidance zu Syrien und es ist zudem nicht plausibel, dass die syrische Armee reisebedingte Aufschübe erteilen würde, wenn gleichzeitig wie den Länderberichten zu entnehmen ist, wehrpflichtigen Männern keine Reisepässe ausgestellt werden, um eine Ausreise dieser Personen zu verhindern. Weiters gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er habe nach dem Abschluss bereits in Syrien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (AS 81), welche ebenfalls nicht in Einklang zu einem reisebedingten Aufschub zu bringen ist. Zudem tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Umstand, ob er eine Bestätigung zum Nachweis seines erhaltenen Aufschubs von der Wehrpflicht bis zum 15.03.2021 erhalten habe, die er am Kontrollposten nur vorweisen musste (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2023) oder ob der letzte Aufschub im Militärbuch eingetragen worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2023). Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 eine vermeintliche Bestätigung über den erhaltenen Aufschub des Militärdienstes aus dem Jahr 2019 vorlegte und gleichzeitig seinen letzten Aufschub bis 2021 nicht vorlegen konnte, weil dieser in seinem Militärbuch eingetragen worden sei. Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer nicht auch eine Bestätigung über seinen letzten Aufschub bis 2021 erhalten hätte, wenn die syrischen Rekrutierungsbehörden derartige Bestätigungen ausstellen würden. Zudem brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleibs der restlichen Aufschubbestätigungen vor, dass er diese nicht vorlegen könne, weil er die älteren Aufschübe nicht mehr habe, da sie nach einem Jahr ihre Gültigkeit verlieren und daher erneuert werden müssen. Diese Aussage steht im krassen Widerspruch zur Vorlage der vermeintlichen älteren Aufschubbestätigung aus dem Jahr 2019, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorlegte. Weiters ist auffällig, dass der Beschwerdeführer die vermeintliche Aufschubbestätigung erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 vorgelegt hat, es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass er die Aufschubbestätigung bereits zu einem weitaus früheren Zeitpunkt vorgelegt hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Familie diese Aufschubbestätigung erst jetzt gefunden und ihm geschickt habe, ist als nicht substantiierte Schutzbehauptung anzusehen. Zudem ist das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich und es ist notorisch, dass in Syrien Dokumente jeglichen Inhaltes entgeltlich erworben werden können. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 den Gedanken an die Flucht hegte und auch seine übrigen Schilderungen eine überstürzte Flucht nicht nahelegen, erscheint das Unterlassen jeglicher vorsorglichen Dokumentation nicht plausibel. Erst auf ausdrücklichen Hinweis des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Bedeutung schriftlicher Nachweise für das Vorbringen des Beschwerdeführers übermittelte dieser am 03.02.2023 ein in arabischer Sprache verfasstes Schreiben vom 02.02.2023 in niedrigauflösender Kopie, wonach der Beschwerdeführer seit dem 22.04.2021 der Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst nicht Folge geleistet habe, sein Name veröffentlicht worden sei und er die Rekrutierungsstelle so schnell wie möglich aufsuchen solle (OZ 7 und 8). Das Dokument ist mit einem QR-Code versehen, welcher aufgrund der schlechten Qualität jedoch nicht eindeutig auslesbar ist. Die Echtheit dieses Dokuments ist aufgrund der Vorlage in unscharfer Kopie keiner näheren Prüfung zugänglich und angesichts des ansonsten unstimmigen Vorbringens des Beschwerdeführers daher zweifelhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Wehrdienst bisher nicht angetreten habe, war aufgrund der vielfältigen Ungereimtheiten nicht glaubwürdig und ist es dem Beschwerdeführer auch in den Verhandlungen bzw. durch die nachträgliche Urkundenvorlage nicht gelungen, die Zweifel an seinem Vorbringen auszuräumen. Insgesamt entstand sohin beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von über vier Jahren – vom Erreichen der Volljährigkeit im Mai 2016 bis zum vorgebrachten Zeitpunkt der Ausreise im September 2020 – seine Wehrpflicht bereits abgeleistet hat. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, sind syrische Männer nach Ableistung des verpflichtenden Militärdienstes bis zum Alter von 42 Jahren Reservisten. Da der Beschwerdeführer aktuell 25 Jahre alt ist, befindet er sich im reservewehrpflichten Alter. Zwar ist den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass sich die Rekrutierungskampagnen nach der Beendigung groß angelegter Militäraktionen verlangsamt haben und vornehmlich Männer bis zum 27 Lebensjahr zum Reservemilitärdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer fällt aktuell auch in diese Altersgruppe und es sind keine Befreiungsgründe aus gesundheitlichen Gründen oder aus einem bereits erfolgten Freikauf zu Tage getreten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, beruht auf seiner Angabe vor der belangten Behörde (AS 83) und dem Umstand, dass während des Verfahrens keine Anhaltspunkte aufgetreten sind, die eine bereits erfolgte Einberufung des Beschwerdeführers nahelegen. Dementsprechend war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer bereits erfolgten Wehrdienstverweigerung gesucht wird. Die Feststellung, dass es in Syrien die Möglichkeit gibt sich von dem Reservemilitärdienst freizukaufen beruht auf der herangezogenen ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien, der zu entnehmen ist, dass für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers die Möglichkeit besteht, sich durch die Zahlung eines Geldbetrages (in der Folge: Wehrersatzgebühr) dauerhaft vom syrischen Reservemilitärdienst „freizukaufen“. Laut dem Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 vom
- Mai 2007 und dessen Novellierungen, einschließlich des Militärdienstgesetzes, ist eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit. Wenngleich die Länderberichte ausführen, dass die Handhabung von Befreiungsgründen durch die syrischen Behörden in der Praxis teils von Willkür geprägt sei, die Frage, ob die Entrichtung der Gebühr tatsächlich zu einer Befreiung von der Wehrpflicht führt, auch vom Profil des Betroffenen abhängig sein könne und einzelne Fälle bekannt seien, in denen es trotz Leistung einer Wehrersatzgebühr zur Einberufung zum Militärdienst gekommen sei, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass dies auch im Fall des Beschwerdeführers zutreffen würde. Das Bestehen einer systematischen Praxis, Personen, die von der Bezahlung einer Wehrersatzgebühr Gebrauch machen, dennoch zum Wehrdienst einzuziehen, lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen. In Bezug auf die Frage, ob die Entrichtung der Wehrersatzgebühr im Hinblick auf die in Syrien allgemein auftretende Behördenwillkür tatsächlich ein mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgestattetes Instrument ist, das zum Entfall der Wehrpflicht und dazu führt, dass der die Gebühr Leistende auch bei seiner Einreise tatsächlich nicht eingezogen wird, geben die Länderberichte hierzu letztlich wieder, dass zwar das Verfahren zur Entrichtung der Gebühr in der Praxis eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, letztlich jedoch im Falle der tatsächlichen Entrichtung der Wehrersatzgebühr, diese von syrischen Behörden bei der Einreise akzeptiert wird und der Betroffene unbehelligt bleibt und nicht eingezogen wird, wenngleich es auch Quellen gibt, die der Auffassung sind, dass das individuelle Profil des Betroffenen und Willkür eine Rolle spielen würden. Dass es, in Einzelfällen notwendig sein könnte, im Fall, dass ein Einreisender an einen korrupten Grenzbeamten gerät, zusätzlich trotz erfolgter Befreiung Bestechungsgelder zu bezahlen, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Einforderung von (illegalen) Bestechungsgeldern durch korrupte syrische Beamte Ausfluss der allgemein in Syrien weit verbreiteten Korruption in der öffentlichen Verwaltung ist. Der Beschwerdeführer selbst stellte zu keinem Zeitpunkt in Abrede, dass ihm die laut den herangezogenen Länderberichten im syrischen Recht vorgesehene Möglichkeit zur Leistung einer Wehrersatzgebühr grundsätzlich offen stünde (vgl. Verhandlungsprotokoll 07.11.2023, S. 7). Der Beschwerdeführer lehnt er die Leistung einer Wehrersatzgebühr (auch) deshalb ab, weil er nicht zur finanziellen Unterstützung des syrischen Regimes und der von diesem begangenen Verbrechen gegen Zivilisten beitragen möchte (vgl. Verhandlungsniederschrift 07.11.2023, S. 7). Seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Freikauf von der Wehrpflicht verfügt bzw. diese zeitnah beschaffen könnte. Der Vater des Beschwerdeführers hat sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers vom Onkel des Beschwerdeführers 6.000 USD zur Begleichung der Kosten des Schleppers ausgeliehen. Der Vater konnte diesen Betrag noch vor dem ersten Verhandlungstermin, also innerhalb weniger Jahre, zurückzahlen (Verhandlungsprotokoll 25.01.2023, S. 6 f.). Der Beschwerdeführer führte zudem in der mündlichen Verhandlung aus, dass es seiner Familie wirtschaftlich gut gehe und seine Familie über zwei Häuser, ein Auto und ein Grundstück in Syrien verfüge. Sein Vater arbeite als Leiter in einer Matratzenausstellungsfirma, sei seit 1993 dort beschäftigt und nie arbeitslos gewesen. Zudem betreibt sein älterer Bruder einen Friseurladen im Herkunftsort (Verhandlungsprotokoll 25.01.2023, S.7). Der Beschwerdeführer ist als Produktionsmitarbeiter beruflich tätig und kann laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Berücksichtigung seiner monatlichen Fixkosten einen Beitrag von rund 500 Euro pro Monat ansparen (Verhandlungsprotokoll 07.11.2023, S.6). Demnach bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Wehrersatzgebühr iHv USD 5.000,- (Höhe der Ersatzgebühr für den Reservemilitärdienst) aufzubringen oder sich wiederum auszuleihen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Praxis, dass der Beschwerdeführer bei Entrichtung der Gebühr eingezogen würde, da eine solche Praxis dazu führen würde, dass die Gebühr von niemandem mehr entrichtet und die Geldquelle für das Regime versiegen würde. Somit war festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter den Personenkreis fällt, der sich durch die Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft vom Wehrdienst freikaufen kann.Der Beschwerdeführer selbst stellte zu keinem Zeitpunkt in Abrede, dass ihm die laut den herangezogenen Länderberichten im syrischen Recht vorgesehene Möglichkeit zur Leistung einer Wehrersatzgebühr grundsätzlich offen stünde vergleiche Verhandlungsprotokoll 07.11.2023, S. 7). Der Beschwerdeführer lehnt er die Leistung einer Wehrersatzgebühr (auch) deshalb ab, weil er nicht zur finanziellen Unterstützung des syrischen Regimes und der von diesem begangenen Verbrechen gegen Zivilisten beitragen möchte vergleiche Verhandlungsniederschrift 07.11.2023, S. 7). Seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Freikauf von der Wehrpflicht verfügt bzw. diese zeitnah beschaffen könnte. Der Vater des Beschwerdeführers hat sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers vom Onkel des Beschwerdeführers 6.000 USD zur Begleichung der Kosten des Schleppers ausgeliehen. Der Vater konnte diesen Betrag noch vor dem ersten Verhandlungstermin, also innerhalb weniger Jahre, zurückzahlen (Verhandlungsprotokoll 25.01.2023, S. 6 f.). Der Beschwerdeführer führte zudem in der mündlichen Verhandlung aus, dass es seiner Familie wirtschaftlich gut gehe und seine Familie über zwei Häuser, ein Auto und ein Grundstück in Syrien verfüge. Sein Vater arbeite als Leiter in einer Matratzenausstellungsfirma, sei seit 1993 dort beschäftigt und nie arbeitslos gewesen. Zudem betreibt sein älterer Bruder einen Friseurladen im Herkunftsort (Verhandlungsprotokoll 25.01.2023, S.7). Der Beschwerdeführer ist als Produktionsmitarbeiter beruflich tätig und kann laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Berücksichtigung seiner monatlichen Fixkosten einen Beitrag von rund 500 Euro pro Monat ansparen (Verhandlungsprotokoll 07.11.2023, S.6). Demnach bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Wehrersatzgebühr iHv USD 5.000,- (Höhe der Ersatzgebühr für den Reservemilitärdienst) aufzubringen oder sich wiederum auszuleihen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Praxis, dass der Beschwerdeführer bei Entrichtung der Gebühr eingezogen würde, da eine solche Praxis dazu führen würde, dass die Gebühr von niemandem mehr entrichtet und die Geldquelle für das Regime versiegen würde. Somit war festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter den Personenkreis fällt, der sich durch die Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft vom Wehrdienst freikaufen kann. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ausgeführt, dass er jemals in Syrien oder Österreich politisch in Erscheinung getreten ist, dementsprechend war festzustellen, dass er nicht aufgrund oppositioneller Aktivitäten ins Visier des syrischen Regimes geraten ist. Es sind im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe zu erkennen, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass ihm die Entrichtung einer Wehrersatzgebühr verweigert werden würde bzw. dass er trotz der Entrichtung einer solchen zum Reservemilitärdienst eingezogen werden würde. Dementsprechend war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nach Zahlung der Wehrersatzgebühr keine Einziehung zum Reservemilitärdienst und daher auch keine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund einer Reservemilitärdienstverweigerung oder eine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen droht. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Bedrohung aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein substantiiertes Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Verweigerung des verpflichtenden Wehrdienstes sowie seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland. Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Wehrpflicht in Syrien nicht abgeleistet, sondern sich durch die Ausreise entzogen, nicht glaubwürdig. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefahr der Einziehung in den Wehrdienst bzw. eine drohende Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung als Wehrdienstverweigerer glaubhaft zu machen. In Hinblick auf eine mögliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservemilitärdienst ist es dem Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend näher ausgeführt möglich, durch Zahlung eines Geldbetrages eine Reservewehrdienstbefreiung in Anspruch zu nehmen. Demnach droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Einziehung in den Reservemilitärdienst und folglich auch keine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung als Reservewehrdienstverweigerer oder eine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen: Wiewohl den Länderberichten sowie den vom Beschwerdeführer angeführten Quellen zu entnehmen ist, dass es – vereinzelt – zu Gewaltakten gegen Rückkehrende kommt, ist ein systematisches Vorgehen gegen Rückkehrende durch die syrische Regierung aus der Berichtslage nicht abzuleiten. Diesbezüglich führt auch die Europäische Asylagentur in ihren Länderleitlinien aus, dass die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, normalerweise für sich genommen nicht bedeutet, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Begründete Furcht vor Verfolgung können in der Regel einem anderen der von EUAA genannten Risikoprofile zugeordnet werden, insbesondere jener „vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es auch denkbar, dass Rückkehrende Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann (EUAA, Kapitel 2). Da der Beschwerdeführer keine risikoerhöhenden Umstände – wie etwa dissidente journalistische oder aktivistische Tätigkeiten – vorgebracht hat und auch nicht glaubhaft machen konnte, dass er den Wehrdienst verweigert habe, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohen. Eine illegale Ausreise kann zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen. Allein aus der Durchführung von solchen „Sicherheitsüberprüfungen“ kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellung den syrischen Behörden bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Zudem ist auch der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass das Regime sämtlichen Rückkehrenden, die im Ausland Asyl beantragt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist. Angesichts der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgebrachte Wehrpflichtverweigerung sowie der festgestellten Lage in Syrien kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2260564.1.00