1 AVG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 zurückgewiesen und es wurde seine Außerlandesbringung nach Frankreich verfügt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und es wurde seine Außerlandesbringung nach Frankreich verfügt. Der Beschwerdeführer brachte keine Beschwerde gegen den Bescheid ein und reiste am 20.02.2020 mit Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ nach Frankreich aus. Dritter Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer brachte am 23.10.2021 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022, Zl. XXXX ,
1 AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde
1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet. Gegen den Bescheid brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2021 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und den französischen Behörden wurde am 05.01.2022 mitgeteilt, dass er wegen unbekannten Aufenthaltes nicht nach Frankreich überstellt werden könne. I.
1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 15.06.2022 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Am 28.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, dass er gesund sei und auch keine Medikamente zu sich nehme. Er führe seit dem Jahr 2019 eine Liebesbeziehung mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX und wohne seit seiner Einreise aus Frankreich bei ihm. Sein Freund gebe ihm Geld und kaufe ihm Lebensmittel und Kleidung. Er werde seit dem Jahr 2019 von seinem Freund unterstützt, dieser habe ihm auch monatlich Geld nach Frankreich, Deutschland und Italien überwiesen. Sie hätten in dieser Zeit täglich telefoniert, es hätten aber keine Besuche stattgefunden. Danach befragt, wieso er in Österreich neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich und seinen hier lebenden Freund möge. Sein Freund sei ca. 50 Jahre alt, seinen genauen Geburtstag wisse er nicht.Am 28.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, dass er gesund sei und auch keine Medikamente zu sich nehme. Er führe seit dem Jahr 2019 eine Liebesbeziehung mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 und wohne seit seiner Einreise aus Frankreich bei ihm. Sein Freund gebe ihm Geld und kaufe ihm Lebensmittel und Kleidung. Er werde seit dem Jahr 2019 von seinem Freund unterstützt, dieser habe ihm auch monatlich Geld nach Frankreich, Deutschland und Italien überwiesen. Sie hätten in dieser Zeit täglich telefoniert, es hätten aber keine Besuche stattgefunden. Danach befragt, wieso er in Österreich neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich und seinen hier lebenden Freund möge. Sein Freund sei ca. 50 Jahre alt, seinen genauen Geburtstag wisse er nicht. Zu seinem Aufenthalt vor dem nunmehr gegenständlichen Asylantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Frankreich aufgehalten habe. Dort habe er in einem Camp gelebt und im Februar 2022 einen negativen Asylbescheid erhalten. Danach habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung Frankreichs dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Frankreich zurückwolle. In die Länderberichte wolle er keine Einsicht nehme, er brauche diese nicht. Am 12.07.2022 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem BFA einvernommen und gab an, dass er bei seiner letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und sich seitdem nichts an seinem Familienleben verändert habe. Er wolle nicht nach Frankreich zurück, weil er hier bei seinem Freund lebe. Außerdem sei sein Antrag in Frankreich zweimal abgewiesen worden und er habe keine weitere staatliche Unterstützung erhalten. Er wolle gerne hierbleiben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Frankreich traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 25.06.2021): COVID-19 Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.Aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde kein Asylverfahren eingeleitet und mit Mandatsbescheid
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens am 09.03.2023 erneut mit dem Flugzeug nach Frankreich überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 29.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.11.2016 nach inhaltlicher Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte bereits in diesem Verfahren vor, mit XXXX eine Beziehung zu führen und wurde dieser auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen.Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 29.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.11.2016 nach inhaltlicher Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte bereits in diesem Verfahren vor, mit römisch 40 eine Beziehung zu führen und wurde dieser auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Nach Abschluss des rechtskräftig negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich und stellte dort einen Asylantrag. Während des noch laufenden Asylverfahrens in Frankreich reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein und stellte hier am 05.12.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020,
G 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit Frankreichs festgestellt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin nach einer ausführlichen Prüfung als zulässig erachtet worden war. Der Beschwerdeführer reiste am 20.02.2020 mit Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ nach Frankreich aus.Nach Abschluss des rechtskräftig negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich und stellte dort einen Asylantrag. Während des noch laufenden Asylverfahrens in Frankreich reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein und stellte hier am 05.12.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020,
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit Frankreichs festgestellt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin nach einer ausführlichen Prüfung als zulässig erachtet worden war. Der Beschwerdeführer reiste am 20.02.2020 mit Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ nach Frankreich aus. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien und erneut in Frankreich auf, ehe er wieder nach Österreich reiste und hier am 23.10.2021 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt wurde, der nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden war, wurde der Antrag
1 AVG zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2021 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und es wurde den französischen Behörden am 05.01.2022 mitgeteilt, dass er wegen unbekannten Aufenthaltes nicht nach Frankreich überstellt werden könne.In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien und erneut in Frankreich auf, ehe er wieder nach Österreich reiste und hier am 23.10.2021 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt wurde, der nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden war, wurde der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2021 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und es wurde den französischen Behörden am 05.01.2022 mitgeteilt, dass er wegen unbekannten Aufenthaltes nicht nach Frankreich überstellt werden könne. In der Folge verließ der Beschwerdeführer selbständig das österreichische Bundesgebiet und hielt sich ein Jahr in Frankreich, drei Monate in Deutschland, sechs Monate in Italien und weitere drei Monate in Frankreich auf, ehe er sich wieder nach Österreich begab. Am 19.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 31.05.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublin-Behörde am 15.06.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit. d Dublin-III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Am 19.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 31.05.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublin-Behörde am 15.06.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2022 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Nach neuerlicher Einreise und fünfter Asylantragstellung in Österreich wurde er am 09.03.2023 abermals auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Festgestellt wird, dass sich im gegenständlichen Fall seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.01.2020, in welchem die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin als zulässig erachtet worden war, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende überstellungsrelevante Lage im Mitgliedstaat Frankreich, noch in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände ergeben hat. Insbesondere kann in einem Vergleich zu jenem dem Bescheid vom 24.01.2020 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erkannt werden, dass nunmehr konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe vorliegen würden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen würden. Ebenso kann anhand der vorliegenden Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen, die im Vergleich zum Bescheid des BFA vom 24.01.2020 keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfahren haben, keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu folgen. Auch stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert dar und leidet er weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Abschließend kann auch hinsichtlich der vorgebrachten Beziehung zu XXXX , die bereits im ersten Asylverfahren im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, eine inhaltliche Würdigung erfahren hat, keine entscheidungswesentliche Neuerung erkannt werden. Unabhängig davon liegt gegenständlich trotz finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Freund und trotz Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Freund angesichts des Anspruchs auf Grundversorgung keine finanzielle Abhängigkeit vor; sonstige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht.Abschließend kann auch hinsichtlich der vorgebrachten Beziehung zu römisch 40 , die bereits im ersten Asylverfahren im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, eine inhaltliche Würdigung erfahren hat, keine entscheidungswesentliche Neuerung erkannt werden. Unabhängig davon liegt gegenständlich trotz finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Freund und trotz Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Freund angesichts des Anspruchs auf Grundversorgung keine finanzielle Abhängigkeit vor; sonstige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht.
G 2005 ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. „Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).„Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100). Bei der Prüfung der „Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Bei der Prüfung der „Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069 sowie vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069 sowie vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag
1 AVG zurückgewiesen hat.„Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.01.2020 in einer
1 AVG relevanten Weise geändert hat und etwa nunmehr zwingend aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht im Dublin-Verfahren auszuüben ist.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.01.2020 in einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Weise geändert hat und etwa nunmehr zwingend aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht im Dublin-Verfahren auszuüben ist. Im gegenständlichen Fall steht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz angesichts der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme fest. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Frankreich gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert - nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat - auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.Im gegenständlichen Fall steht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz angesichts der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme fest. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Frankreich gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert - nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat - auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO. Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen in Bezug auf seine Situation in Frankreich erstattet. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des französischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Bereits dem Vorverfahren wurden Feststellungen und Erwägungen zur Lage in Frankreich zugrunde gelegt, welche weiterhin Gültigkeit haben. Es gibt keine Hinweise auf systemische Mängel in Frankreich. Die Lage in Frankreich hat sich seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung auch nicht entscheidungswesentlich geändert oder gar verschlechtert.Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevantes - Vorbringen in Bezug auf seine Situation in Frankreich erstattet. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des französischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Bereits dem Vorverfahren wurden Feststellungen und Erwägungen zur Lage in Frankreich zugrunde gelegt, welche weiterhin Gültigkeit haben. Es gibt keine Hinweise auf systemische Mängel in Frankreich. Die Lage in Frankreich hat sich seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung auch nicht entscheidungswesentlich geändert oder gar verschlechtert. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegende, neue Sachverhaltselemente bekannt geworden. So hat der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden. Auch ergaben sich keine Hinweise auf familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Betreffend die vorgebrachte Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen XXXX wird darauf hingewiesen, dass auch diese bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde. Betreffend die vorgebrachte Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 wird darauf hingewiesen, dass auch diese bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes - zu dem Ergebnis führt, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes - zu dem Ergebnis führt, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur (wie beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit) sind angesichts des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Grundversorgung zu verneinen und wurden überdies nicht weiter vorgebracht. Etwaige finanzielle Leistungen an den Beschwerdeführer können im Übrigen auch von Österreich aus nach Frankreich getätigt werden, so wie das bereits bisher der Fall war, als sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den beigelegten Schreiben ist von einer emotionalen Bindung zwischen ihm und seinem Freund auszugehen, doch wurde diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich bewusst sein musste. Sie durften nicht darauf vertrauen, ihre Beziehung hier fortführen zu können. Zudem ist der Beschwerdeführer mittlerweile zum wiederholten Mal illegal in Österreich eingereist und es handelt sich gegenständlich bereits um den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Noch während des laufenden Verfahrens mit erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich ist der Beschwerdeführer ein weiteres Mal ins Bundesgebiet eingereist und hat einen fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer versucht sohin absichtlich, die Regelung eines ordentlichen Zuzugs nach dem NAG zu umgehen und mit der wiederholten Asylantragstellung einen (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ein geringerer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ein geringerer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung. Hinzu kommt, dass eine Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Freund auch dadurch gewährleistet werden kann, dass XXXX den Beschwerdeführer in Frankreich gelegentlich besucht und/oder mit ihm telefonisch und/oder über neue Medien Kontakt hält, und zwar so, wie das bereits bisher der Fall war, als sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt. Laut Vorbringen fanden in dieser Zeit tägliche Telefonate statt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers laut durchgeführtem Konsultationsverfahren mit Frankreich dort abgelehnt wurde und er grundsätzlich in den Irak zurückzukehren hat. Diesbezüglich ist jedoch zum einen auf die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags in Frankreich zu verweisen und darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit der Kommunikation über Telefon, Skype oder sonstige soziale Medien.Hinzu kommt, dass eine Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Freund auch dadurch gewährleistet werden kann, dass römisch 40 den Beschwerdeführer in Frankreich gelegentlich besucht und/oder mit ihm telefonisch und/oder über neue Medien Kontakt hält, und zwar so, wie das bereits bisher der Fall war, als sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt. Laut Vorbringen fanden in dieser Zeit tägliche Telefonate statt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers laut durchgeführtem Konsultationsverfahren mit Frankreich dort abgelehnt wurde und er grundsätzlich in den Irak zurückzukehren hat. Diesbezüglich ist jedoch zum einen auf die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags in Frankreich zu verweisen und darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit der Kommunikation über Telefon, Skype oder sonstige soziale Medien. Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Einstellzusage ist darauf zu verweisen, dass diese nicht als Nachweis für eine Integration am Arbeitsmarkt zu werten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen, ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potenzieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In ständiger Rechtsprechung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Einstellzusage ist darauf zu verweisen, dass diese nicht als Nachweis für eine Integration am Arbeitsmarkt zu werten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen, ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potenzieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In ständiger Rechtsprechung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Auch hinsichtlich der vorgebrachten Unterstützung der Mutter von XXXX durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass hier eine intensive Abhängigkeit vorliegen würde. Beachtlich ist insbesondere, dass die Mutter in den Zeiträumen, in denen sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt, auch in der Lage war, sich zu versorgen, woraus klar ersichtlich ist, dass sie zur Bewerkstelligung ihres Alltags nicht notwendiger Weise gerade auf den Beschwerdeführer angewiesen ist.Auch hinsichtlich der vorgebrachten Unterstützung der Mutter von römisch 40 durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass hier eine intensive Abhängigkeit vorliegen würde. Beachtlich ist insbesondere, dass die Mutter in den Zeiträumen, in denen sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt, auch in der Lage war, sich zu versorgen, woraus klar ersichtlich ist, dass sie zur Bewerkstelligung ihres Alltags nicht notwendiger Weise gerade auf den Beschwerdeführer angewiesen ist. Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Entscheidung zur Außerlandesbringung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Insbesondere manifestieren sich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Es bestand sohin auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Es bestand sohin auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Frankreich überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2257587.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.