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{'item': 'W239 2257587-1'}

Obsah (12)§ 68§ 21Art. 133§ 5§ 61Art. 18Art. 28§§ 4§ 10§§ 4a§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW239 2257587-1 Spruch, W239 2257587-1/8E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: Erster Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte erstmals am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.11.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.11.2016, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, abgewiesen. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer brachte am 05.12.2019 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020, Zl. XXXX ,

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen und es wurde seine Außerlandesbringung nach Frankreich verfügt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und es wurde seine Außerlandesbringung nach Frankreich verfügt. Der Beschwerdeführer brachte keine Beschwerde gegen den Bescheid ein und reiste am 20.02.2020 mit Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ nach Frankreich aus. Dritter Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer brachte am 23.10.2021 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022, Zl. XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.01.2022, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet. Gegen den Bescheid brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2021 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und den französischen Behörden wurde am 05.01.2022 mitgeteilt, dass er wegen unbekannten Aufenthaltes nicht nach Frankreich überstellt werden könne. I.

  1. Gegenständliches Verfahren und vierter Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins.
  2. Gegenständliches Verfahren und vierter Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 19.04.2022 den nun gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.04.2022 wurde der Beschwerdeführer eingangs darauf hingewiesen, dass in Österreich über eine Angelegenheit nur einmal entschieden werden könne und aufbauend auf der bereits rechtskräftig festgestellten Unzuständigkeit Österreichs ausschließlich die Frage geprüft werde, ob seit Rechtskraft der Vorentscheidung neue Elemente entstanden seien, wonach nunmehr Österreich zuständig sei. Danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide, die seine Einvernahme hindern könnten. Er werde von XXXX finanziell unterstützt und habe in dessen Wohnung Unterkunft gefunden. Seit er Österreich zuletzt verlassen habe, habe er sich ein Jahr in Frankreich, danach drei Monate in Deutschland, anschließend sechs Monate in Italien und danach wieder drei Monate in Frankreich aufgehalten. Er habe in jedem einzelnen Land einen Asylantrag gestellt. Seit 30 Tagen befinde er sich wieder in Österreich und wolle hierbleiben. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.04.2022 wurde der Beschwerdeführer eingangs darauf hingewiesen, dass in Österreich über eine Angelegenheit nur einmal entschieden werden könne und aufbauend auf der bereits rechtskräftig festgestellten Unzuständigkeit Österreichs ausschließlich die Frage geprüft werde, ob seit Rechtskraft der Vorentscheidung neue Elemente entstanden seien, wonach nunmehr Österreich zuständig sei. Danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide, die seine Einvernahme hindern könnten. Er werde von römisch 40 finanziell unterstützt und habe in dessen Wohnung Unterkunft gefunden. Seit er Österreich zuletzt verlassen habe, habe er sich ein Jahr in Frankreich, danach drei Monate in Deutschland, anschließend sechs Monate in Italien und danach wieder drei Monate in Frankreich aufgehalten. Er habe in jedem einzelnen Land einen Asylantrag gestellt. Seit 30 Tagen befinde er sich wieder in Österreich und wolle hierbleiben. Das BFA richtete am 31.05.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich und bezog sich auf die vorliegende Zustimmung Frankreichs vom 21.11.2021 im vorangegangen Dublin-Verfahren. Ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei am 20.02.2020 erfolgreich nach Frankreich überstellt worden und habe in seiner Erstbefragung angegeben, sich in Frankreich aufgehalten zu haben. Zwar liege gegenständlich kein EURODAC-Treffer vor, dennoch scheine Frankreich nach den vorliegenden Informationen der zuständige Mitgliedstaat zu sein.Das BFA richtete am 31.05.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich und bezog sich auf die vorliegende Zustimmung Frankreichs vom 21.11.2021 im vorangegangen Dublin-Verfahren. Ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei am 20.02.2020 erfolgreich nach Frankreich überstellt worden und habe in seiner Erstbefragung angegeben, sich in Frankreich aufgehalten zu haben. Zwar liege gegenständlich kein EURODAC-Treffer vor, dennoch scheine Frankreich nach den vorliegenden Informationen der zuständige Mitgliedstaat zu sein. Mit Schreiben vom 15.06.2022 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 15.06.2022 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Am 28.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, dass er gesund sei und auch keine Medikamente zu sich nehme. Er führe seit dem Jahr 2019 eine Liebesbeziehung mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX und wohne seit seiner Einreise aus Frankreich bei ihm. Sein Freund gebe ihm Geld und kaufe ihm Lebensmittel und Kleidung. Er werde seit dem Jahr 2019 von seinem Freund unterstützt, dieser habe ihm auch monatlich Geld nach Frankreich, Deutschland und Italien überwiesen. Sie hätten in dieser Zeit täglich telefoniert, es hätten aber keine Besuche stattgefunden. Danach befragt, wieso er in Österreich neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich und seinen hier lebenden Freund möge. Sein Freund sei ca. 50 Jahre alt, seinen genauen Geburtstag wisse er nicht.Am 28.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, dass er gesund sei und auch keine Medikamente zu sich nehme. Er führe seit dem Jahr 2019 eine Liebesbeziehung mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 und wohne seit seiner Einreise aus Frankreich bei ihm. Sein Freund gebe ihm Geld und kaufe ihm Lebensmittel und Kleidung. Er werde seit dem Jahr 2019 von seinem Freund unterstützt, dieser habe ihm auch monatlich Geld nach Frankreich, Deutschland und Italien überwiesen. Sie hätten in dieser Zeit täglich telefoniert, es hätten aber keine Besuche stattgefunden. Danach befragt, wieso er in Österreich neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich und seinen hier lebenden Freund möge. Sein Freund sei ca. 50 Jahre alt, seinen genauen Geburtstag wisse er nicht. Zu seinem Aufenthalt vor dem nunmehr gegenständlichen Asylantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Frankreich aufgehalten habe. Dort habe er in einem Camp gelebt und im Februar 2022 einen negativen Asylbescheid erhalten. Danach habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung Frankreichs dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Frankreich zurückwolle. In die Länderberichte wolle er keine Einsicht nehme, er brauche diese nicht. Am 12.07.2022 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem BFA einvernommen und gab an, dass er bei seiner letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und sich seitdem nichts an seinem Familienleben verändert habe. Er wolle nicht nach Frankreich zurück, weil er hier bei seinem Freund lebe. Außerdem sei sein Antrag in Frankreich zweimal abgewiesen worden und er habe keine weitere staatliche Unterstützung erhalten. Er wolle gerne hierbleiben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Frankreich traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 25.06.2021): COVID-19 Nach dem Ausbruch von COVID-19 wurden Registrierung und asylbezogene Aktivitäten vom

  1. März bis
  2. Mai 2020 vorübergehend ausgesetzt. Anschließend wurde der Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringung ausgesetzt, ohne alternative Lösungen anzubieten. Diese Maßnahme hatte keine Rechtsgrundlage und resultierte hauptsächlich aus dem Mangel an verfügbaren Beamten. Am
  3. April 2020 forderte der Staatsrat die Behörden auf, den Zugang zur Registrierung in Paris wieder zu öffnen (AIDA 3.2021). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021). Die Tatsache, dass viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht haben, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen, hat sich 2020 durch COVID-19 noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert, was auch Schutzberechtigte trifft (AIDA 3.2021). Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA
  4. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
  5. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021). Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021). Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
  6. Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
  7. Unterbringung, Anmerkung Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021). Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021 Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021). Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021). CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021). HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021). (Für spezifische Informationen siehe entweder Kap.
  8. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap.
  9. Dublin-Rückkehrer, Anm.). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021). Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 - JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 3.2021). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Wegen COVID-19 waren Familienzusammenführungen 2020 für Monate eingestellt (AIDA 3.2021). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und Spracherwerb dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d’hébergement, CPH) für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Dies hat sich 2020 durch COVID noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen (AIDA 3.2021). Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Doch sie stoßen in der Praxis bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departementsebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen. Erschwerend hinzu kommt bei ihnen aber vor allem der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (AIDA 3.2021). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen bzw. wie für Asylwerber. Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021 Begründend führte das BFA aus, dass bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei, dass keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprächen, vorliegen würden. In Zusammenschau mit den vorgebrachten Antragsgründen könne kein neuer, erst nach Abschluss des letzten Verfahrens entstandener Sachverhalt in Bezug auf fehlenden Schutz vor Verfolgung in Frankreich festgestellt werden. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers hätten sich seit Rechtskraft des Verfahrens keine Änderungen ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK eine wesentliche Änderung erfahren habe. Der Beschwerdeführer stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Lebensgefährten, der ihn auch zu seinen Einvernahmen begleitet habe und neben seiner im Irak verbliebenen Mutter seit mehr als vier Jahren seine einzige zentrale Bezugsperson darstelle. Er habe den Beschwerdeführer über dreieinhalb Jahre mit Überweisungen durch Western Union unterstützt und unterstütze ihn auch jetzt finanziell. Der Beschwerdeführer lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt und sei selbst weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die mehr als sieben Jahre seit seiner erstmaligen Ankunft im Bundesgebiet dazu genutzt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und betreue auch täglich die Mutter seines Lebensgefährten mit. Es bestehe daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf Artikel 8, EMRK eine wesentliche Änderung erfahren habe. Der Beschwerdeführer stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Lebensgefährten, der ihn auch zu seinen Einvernahmen begleitet habe und neben seiner im Irak verbliebenen Mutter seit mehr als vier Jahren seine einzige zentrale Bezugsperson darstelle. Er habe den Beschwerdeführer über dreieinhalb Jahre mit Überweisungen durch Western Union unterstützt und unterstütze ihn auch jetzt finanziell. Der Beschwerdeführer lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt und sei selbst weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die mehr als sieben Jahre seit seiner erstmaligen Ankunft im Bundesgebiet dazu genutzt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und betreue auch täglich die Mutter seines Lebensgefährten mit. Es bestehe daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerde beigelegt waren Empfehlungsschreiben von XXXX , von dessen Mutter und von zwei weiteren Privatpersonen, in denen im Wesentlichen die positiven Eigenschaften des Beschwerdeführers beschrieben wurden und um eine positive Entscheidung ersucht wurde. Des Weiteren vorgelegt wurden die Zusage eines Arbeitsplatzes in einem Gastronomiebetrieb und Belege über Überweisungen mittels Western Union von XXXX an den Beschwerdeführer.Der Beschwerde beigelegt waren Empfehlungsschreiben von römisch 40 , von dessen Mutter und von zwei weiteren Privatpersonen, in denen im Wesentlichen die positiven Eigenschaften des Beschwerdeführers beschrieben wurden und um eine positive Entscheidung ersucht wurde. Des Weiteren vorgelegt wurden die Zusage eines Arbeitsplatzes in einem Gastronomiebetrieb und Belege über Überweisungen mittels Western Union von römisch 40 an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2022 per Flugzeug nach Frankreich überstellt. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte am 08.02.2023 den fünften Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde kein Asylverfahren eingeleitet und mit Mandatsbescheid

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.Aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde kein Asylverfahren eingeleitet und mit Mandatsbescheid

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens am 09.03.2023 erneut mit dem Flugzeug nach Frankreich überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 29.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.11.2016 nach inhaltlicher Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte bereits in diesem Verfahren vor, mit XXXX eine Beziehung zu führen und wurde dieser auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen.Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 29.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.11.2016 nach inhaltlicher Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte bereits in diesem Verfahren vor, mit römisch 40 eine Beziehung zu führen und wurde dieser auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Nach Abschluss des rechtskräftig negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich und stellte dort einen Asylantrag. Während des noch laufenden Asylverfahrens in Frankreich reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein und stellte hier am 05.12.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020,

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit Frankreichs festgestellt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin nach einer ausführlichen Prüfung als zulässig erachtet worden war. Der Beschwerdeführer reiste am 20.02.2020 mit Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ nach Frankreich aus.Nach Abschluss des rechtskräftig negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich und stellte dort einen Asylantrag. Während des noch laufenden Asylverfahrens in Frankreich reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein und stellte hier am 05.12.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020,

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit Frankreichs festgestellt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin nach einer ausführlichen Prüfung als zulässig erachtet worden war. Der Beschwerdeführer reiste am 20.02.2020 mit Unterstützung des Vereins „Menschenrechte Österreich“ nach Frankreich aus. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien und erneut in Frankreich auf, ehe er wieder nach Österreich reiste und hier am 23.10.2021 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt wurde, der nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden war, wurde der Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2021 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und es wurde den französischen Behörden am 05.01.2022 mitgeteilt, dass er wegen unbekannten Aufenthaltes nicht nach Frankreich überstellt werden könne.In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien und erneut in Frankreich auf, ehe er wieder nach Österreich reiste und hier am 23.10.2021 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt wurde, der nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden war, wurde der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2021 wegen unbekannten Aufenthaltes von seiner Unterkunft abgemeldet und es wurde den französischen Behörden am 05.01.2022 mitgeteilt, dass er wegen unbekannten Aufenthaltes nicht nach Frankreich überstellt werden könne. In der Folge verließ der Beschwerdeführer selbständig das österreichische Bundesgebiet und hielt sich ein Jahr in Frankreich, drei Monate in Deutschland, sechs Monate in Italien und weitere drei Monate in Frankreich auf, ehe er sich wieder nach Österreich begab. Am 19.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 31.05.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublin-Behörde am 15.06.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Am 19.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 31.05.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublin-Behörde am 15.06.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2022 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Nach neuerlicher Einreise und fünfter Asylantragstellung in Österreich wurde er am 09.03.2023 abermals auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Festgestellt wird, dass sich im gegenständlichen Fall seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.01.2020, in welchem die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin als zulässig erachtet worden war, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende überstellungsrelevante Lage im Mitgliedstaat Frankreich, noch in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände ergeben hat. Insbesondere kann in einem Vergleich zu jenem dem Bescheid vom 24.01.2020 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erkannt werden, dass nunmehr konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe vorliegen würden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen würden. Ebenso kann anhand der vorliegenden Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen, die im Vergleich zum Bescheid des BFA vom 24.01.2020 keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfahren haben, keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu folgen. Auch stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert dar und leidet er weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Abschließend kann auch hinsichtlich der vorgebrachten Beziehung zu XXXX , die bereits im ersten Asylverfahren im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, eine inhaltliche Würdigung erfahren hat, keine entscheidungswesentliche Neuerung erkannt werden. Unabhängig davon liegt gegenständlich trotz finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Freund und trotz Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Freund angesichts des Anspruchs auf Grundversorgung keine finanzielle Abhängigkeit vor; sonstige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht.Abschließend kann auch hinsichtlich der vorgebrachten Beziehung zu römisch 40 , die bereits im ersten Asylverfahren im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, eine inhaltliche Würdigung erfahren hat, keine entscheidungswesentliche Neuerung erkannt werden. Unabhängig davon liegt gegenständlich trotz finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Freund und trotz Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Freund angesichts des Anspruchs auf Grundversorgung keine finanzielle Abhängigkeit vor; sonstige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu den bisherigen Antragstellungen in Österreich sowie zum Ergebnis dieser Verfahren ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie aus dem Akteninhalt. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs etwa zwischenzeitlich wieder beendet wäre, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur nunmehrigen (vierten) Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Frankreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt, und zwar insbesondere aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Die Feststellung, dass sich seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.01.2020 nichts am entscheidungsrelevanten Sachverhalt zum Vorverfahren geändert hat, ergibt sich sowohl aus dem Verwaltungsakt als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Vorverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine konkreten Gründe habe, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden und einer freiwilligen Ausreise zustimme. Im gegenständlichen Verfahren brachte er lediglich vor, nicht nach Frankreich zurück zu wollen, nannte aber - abgesehen von dem Umstand, hier einen Freund zu haben, was er bereits im Verfahren 2019 angegeben hatte - keine anderen konkreten Gründe, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht vorgebracht. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer gab sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren an, an keinen Krankheiten zu leiden. Auch finden sich in den jeweiligen Akteninhalten keine Hinweise auf Erkrankungen und/oder eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit. Da diesbezüglich auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen XXXX vorbringt, jedoch wurde diese Beziehung bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, einer ausführlichen inhaltlichen Würdigung unterzogen, nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ihrer Beziehung befragt wurden. Ein neues Sachverhaltsvorbringen kann somit auch hier nicht erkannt werden.Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 vorbringt, jedoch wurde diese Beziehung bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zl. I414 2142327-1/14E, einer ausführlichen inhaltlichen Würdigung unterzogen, nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ihrer Beziehung befragt wurden. Ein neues Sachverhaltsvorbringen kann somit auch hier nicht erkannt werden. Die Feststellung zu den erfolgten Überstellungen des Beschwerdeführers von Österreich nach Frankreich gründet sich auf die diesbezüglichen Durchführungsberichte der zuständigen Landespolizeidirektion. Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom BFA herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Es handelt sich im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich aktuelles Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom BFA herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. „Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).„Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100). Bei der Prüfung der „Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Bei der Prüfung der „Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069 sowie vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069 sowie vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.„Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.01.2020 in einer

§ 68Abs.

1 AVG relevanten Weise geändert hat und etwa nunmehr zwingend aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht im Dublin-Verfahren auszuüben ist.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.01.2020 in einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Weise geändert hat und etwa nunmehr zwingend aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht im Dublin-Verfahren auszuüben ist. Im gegenständlichen Fall steht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz angesichts der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme fest. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Frankreich gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert - nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat - auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.Im gegenständlichen Fall steht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz angesichts der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme fest. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Frankreich gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert - nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat - auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO. Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen in Bezug auf seine Situation in Frankreich erstattet. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des französischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Bereits dem Vorverfahren wurden Feststellungen und Erwägungen zur Lage in Frankreich zugrunde gelegt, welche weiterhin Gültigkeit haben. Es gibt keine Hinweise auf systemische Mängel in Frankreich. Die Lage in Frankreich hat sich seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung auch nicht entscheidungswesentlich geändert oder gar verschlechtert.Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevantes - Vorbringen in Bezug auf seine Situation in Frankreich erstattet. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des französischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Bereits dem Vorverfahren wurden Feststellungen und Erwägungen zur Lage in Frankreich zugrunde gelegt, welche weiterhin Gültigkeit haben. Es gibt keine Hinweise auf systemische Mängel in Frankreich. Die Lage in Frankreich hat sich seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung auch nicht entscheidungswesentlich geändert oder gar verschlechtert. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegende, neue Sachverhaltselemente bekannt geworden. So hat der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden. Auch ergaben sich keine Hinweise auf familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Betreffend die vorgebrachte Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen XXXX wird darauf hingewiesen, dass auch diese bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde. Betreffend die vorgebrachte Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 wird darauf hingewiesen, dass auch diese bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes - zu dem Ergebnis führt, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes - zu dem Ergebnis führt, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur (wie beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit) sind angesichts des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Grundversorgung zu verneinen und wurden überdies nicht weiter vorgebracht. Etwaige finanzielle Leistungen an den Beschwerdeführer können im Übrigen auch von Österreich aus nach Frankreich getätigt werden, so wie das bereits bisher der Fall war, als sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den beigelegten Schreiben ist von einer emotionalen Bindung zwischen ihm und seinem Freund auszugehen, doch wurde diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich bewusst sein musste. Sie durften nicht darauf vertrauen, ihre Beziehung hier fortführen zu können. Zudem ist der Beschwerdeführer mittlerweile zum wiederholten Mal illegal in Österreich eingereist und es handelt sich gegenständlich bereits um den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Noch während des laufenden Verfahrens mit erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich ist der Beschwerdeführer ein weiteres Mal ins Bundesgebiet eingereist und hat einen fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer versucht sohin absichtlich, die Regelung eines ordentlichen Zuzugs nach dem NAG zu umgehen und mit der wiederholten Asylantragstellung einen (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ein geringerer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ein geringerer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung. Hinzu kommt, dass eine Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Freund auch dadurch gewährleistet werden kann, dass XXXX den Beschwerdeführer in Frankreich gelegentlich besucht und/oder mit ihm telefonisch und/oder über neue Medien Kontakt hält, und zwar so, wie das bereits bisher der Fall war, als sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt. Laut Vorbringen fanden in dieser Zeit tägliche Telefonate statt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers laut durchgeführtem Konsultationsverfahren mit Frankreich dort abgelehnt wurde und er grundsätzlich in den Irak zurückzukehren hat. Diesbezüglich ist jedoch zum einen auf die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags in Frankreich zu verweisen und darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit der Kommunikation über Telefon, Skype oder sonstige soziale Medien.Hinzu kommt, dass eine Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Freund auch dadurch gewährleistet werden kann, dass römisch 40 den Beschwerdeführer in Frankreich gelegentlich besucht und/oder mit ihm telefonisch und/oder über neue Medien Kontakt hält, und zwar so, wie das bereits bisher der Fall war, als sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt. Laut Vorbringen fanden in dieser Zeit tägliche Telefonate statt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers laut durchgeführtem Konsultationsverfahren mit Frankreich dort abgelehnt wurde und er grundsätzlich in den Irak zurückzukehren hat. Diesbezüglich ist jedoch zum einen auf die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags in Frankreich zu verweisen und darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit der Kommunikation über Telefon, Skype oder sonstige soziale Medien. Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Einstellzusage ist darauf zu verweisen, dass diese nicht als Nachweis für eine Integration am Arbeitsmarkt zu werten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen, ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potenzieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In ständiger Rechtsprechung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Einstellzusage ist darauf zu verweisen, dass diese nicht als Nachweis für eine Integration am Arbeitsmarkt zu werten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen, ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potenzieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In ständiger Rechtsprechung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Auch hinsichtlich der vorgebrachten Unterstützung der Mutter von XXXX durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass hier eine intensive Abhängigkeit vorliegen würde. Beachtlich ist insbesondere, dass die Mutter in den Zeiträumen, in denen sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt, auch in der Lage war, sich zu versorgen, woraus klar ersichtlich ist, dass sie zur Bewerkstelligung ihres Alltags nicht notwendiger Weise gerade auf den Beschwerdeführer angewiesen ist.Auch hinsichtlich der vorgebrachten Unterstützung der Mutter von römisch 40 durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass hier eine intensive Abhängigkeit vorliegen würde. Beachtlich ist insbesondere, dass die Mutter in den Zeiträumen, in denen sich der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs aufhielt, auch in der Lage war, sich zu versorgen, woraus klar ersichtlich ist, dass sie zur Bewerkstelligung ihres Alltags nicht notwendiger Weise gerade auf den Beschwerdeführer angewiesen ist. Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Entscheidung zur Außerlandesbringung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Insbesondere manifestieren sich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Es bestand sohin auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Es bestand sohin auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Frankreich überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2257587.1.00

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