Obsah (13)
§ 28§ 8Art. 133§ 35§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 17§§ 31RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW240 2209879-1 Spruch, W240 2209879-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.“ III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde mit Bescheid des (damals:) Bundesasylamtes vom 13.05.2009 aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 19.02.2008 Asyl im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) – abgeleitet von seinem Vater – zuerkannt, nachdem er am 23.04.2009 mittels eines infolge eines Einreiseantrags
§ 35Asyl
G erlangten Visums legal nach Österreich einreiste.Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde mit Bescheid des (damals:) Bundesasylamtes vom 13.05.2009 aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 19.02.2008 Asyl im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) – abgeleitet von seinem Vater – zuerkannt, nachdem er am 23.04.2009 mittels eines infolge eines Einreiseantrags
Paragraph 35, AsylG erlangten Visums legal nach Österreich einreiste. Mit Aktenvermerk des (nunmehr:) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.02.2018 wurde gegen den BF aufgrund einer strafgerichtliche Verurteilung (wegen schweren Raubes und Körperverletzung) per 03.02.2018 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben des BFA vom 08.08.2018 wurde der BF über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert. Am selben Tag wurde der BF (in der Justizanstalt, in der er zu diesem Zeitpunkt inhaftiert war) vom BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung seines Status eines Asylberechtigten einvernommen. Dabei gab der BF an, zuletzt (bis zu seiner Verhaftung) als Teilzeitbeschäftigter als Security sowie bei einem Schlüsseldienst gearbeitet zu haben. In Österreich sei er Mitglied bei einem somalischen Kulturverein. Er sei seit fünf Jahren (nach traditionell-islamischem Ritus) verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von zwei und vier Jahren; sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder seien österreichische Staatsangehörige. In Österreich habe er einen Hauptschulabschluss gemacht; eine Lehre zum KFZ-Techniker habe er infolge seiner ersten Verhaftung abgebrochen. Er spreche fließend Deutsch, sei gesund und habe bis zu seiner Verhaftung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinen Kindern gelebt, mit denen er auch aktuell in regelmäßigem Kontakt stehe. Zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Asylaberkennung aufgefordert, gab der BF an, dazu könne er nichts sagen. Er könne sich für seine Taten nur entschuldigen. Nach den Gründen dafür befragt, gab er an, es sei halt passiert. Nach seiner Entlassung wolle er sich komplett verändern, alles wieder gutmachen und ein guter Vater für seine Kinder sein. Er wolle arbeiten gehen und im Gefängnis eine Bäckerlehre machen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, in Somalia niemanden zu haben. Sowohl seine Eltern als auch sein Schwager sowie seine Tanten und Onkel seien hier. Außerdem sei es dort für ihn gefährlich, er sei ja von dort geflüchtet und könne dort nicht lange überleben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er damals noch ziemlich jung gewesen sei; sein Vater habe eine eigene Werkstatt besessen und es sei sehr gefährlich geworden wegen der Terrormilizen. Die Werkstatt sei in die Luft gejagt worden, woraufhin sein Vater (als der BF 14 Jahre gewesen sei) nach Österreich geflüchtet sei und die Familie nachgeholt habe. Bei seiner Einreise nach Österreich sei er 18 Jahre alt gewesen. Das Leben in Somalia nach der Ausreise des Vaters habe sich schwierig gestaltet, sein Vater habe die Familie zuvor ernährt. Die jungen Leute seien damals von zuhause weggezogen worden, dieses Risiko habe auch für ihn bestanden, weshalb der Vater die Familie nach Österreich nachgeholt habe. Wie die Situation in Somalia derzeit sei, wisse er nicht so genau, jedenfalls würde er im Falle seiner Rückkehr von der Terrormiliz getötet werden, deshalb habe er Angst. Die Familie habe seinerzeit in Mogadischu/Hodan gelebt, jetzt habe er niemanden mehr dort; er wisse nicht, wie er dort überleben solle, man sei dort leichte Beute. Er gehöre der Volksgruppe „Habargedir“ an; welchem Sub-Clan er angehöre, habe er vergessen. Er habe keinerlei Kontakte nach Somalia mehr und wünsche sich, in Österreich bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben zu können. Am 05.09.2018 wurde die Ehegattin des BF niederschriftlich vor dem BFA als Zeugin zum Asylaberkennungsverfahrens des BF einvernommen. Dabei gab diese zusammengefasst an, den BF nach Möglichkeit wöchentlich mit den Kindern in der Justizanstalt zu besuchen. Darüber hinaus rufe der BF sie regelmäßig an, er telefoniere auch täglich mit den Kindern, sie seien immer noch zusammen. Befragt, warum sie mit dem BF nicht standesamtlich verheiratet sei, gab sie an, dass die Zeit zu knapp gewesen sei, da der BF auch zuvor schon einmal inhaftiert gewesen sei. Von Ende 2014 bis 2016 habe sie mit dem BF im selben Haushalt gelebt, im März 2017 sei der BF wieder inhaftiert worden. Nach der Entlassung des BF wolle sie wieder mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben, sie hätte bereits eine Gemeindewohnung beantragt, die Ende Oktober bezugsfertig sein sollte. Der BF habe vor seiner Inhaftierung gearbeitet und Geld für die Kinder geschickt; wenn sie gearbeitet habe, habe er auf die Kinder aufgepasst. Sie denke nicht, dass der BF noch Kontakte nach Somalia habe, aber er telefoniere regelmäßig mit seinen Verwandten in Schweden und England. Über die Anklage des BF wegen Raubes habe sie sich sehr geärgert, sie denke aber nicht, dass so etwas noch einmal vorkommen werde, zumal der BF ja jetzt in der Haftanstalt arbeite und etwas zu tun habe. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2018, zugestellt am 24.10.2018, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs.
1 Z 1 Asylgesetz 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 5 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2018, zugestellt am 24.10.2018, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aberkannt und
, Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie
, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und – zumal er auch zuvor bereits mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei – gemeingefährlich sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten (offenkundig gestützt auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, vgl. Bescheid S. 81 ff, bzw. AS 205
- ff)von Amts wegen abzuerkennen gewesen sei. Es lägen keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor, zumal keine entsprechende Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt werden habe können. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lägen ebenfalls nicht vor. Trotz bestehender familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine maßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet vor, insbesondere sei der BF vor seiner Inhaftierung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe seinen Aufenthalt in Österreich zur kontinuierlichen Begehung von Strafdelikten genützt. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn sei demnach zulässig. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb zusätzlich ein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen gewesen sei.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und – zumal er auch zuvor bereits mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei – gemeingefährlich sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten (offenkundig gestützt auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, vergleiche Bescheid S. 81 ff, bzw. AS 205
- ff)von Amts wegen abzuerkennen gewesen sei. Es lägen keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor, zumal keine entsprechende Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt werden habe können. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lägen ebenfalls nicht vor. Trotz bestehender familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine maßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet vor, insbesondere sei der BF vor seiner Inhaftierung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe seinen Aufenthalt in Österreich zur kontinuierlichen Begehung von Strafdelikten genützt. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn sei demnach zulässig. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb zusätzlich ein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 erhob der BF durch seine (vormalige) ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, und führte darin im Wesentlichen zunächst aus, dass das BFA sich nicht hinreichend mit der Integration des BF sowie seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Bei vollständiger Auswertung hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK drohe. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 erhob der BF durch seine (vormalige) ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, und führte darin im Wesentlichen zunächst aus, dass das BFA sich nicht hinreichend mit der Integration des BF sowie seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Bei vollständiger Auswertung hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK drohe. Der BF habe zweifelsohne ein schweres Verbrechen begangen, die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, zu begründen, warum die Tat als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu qualifizieren sei. Tatsächlich könne im konkret vorliegenden Einzelfall – unter Verweis auf rezente höchstgerichtliche Judikatur – nämlich objektiv und subjektiv nicht von einem solchen die Rede sein. Zudem habe die Behörde es verabsäumt, eine Gefahrenprognose vorzunehmen. Im Hinblick auf die Pläne des BF, eine Bäckerlehre absolvieren zu wollen, wäre im vorliegenden Fall aber eine positive Zukunftsprognose zugunsten des BF zu treffen gewesen wäre und hätte ihm der Status des Asylberechtigten mangels Vorliegen einer Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich gar nicht aberkannt werden dürfen. Der BF habe zweifelsohne ein schweres Verbrechen begangen, die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, zu begründen, warum die Tat als „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu qualifizieren sei. Tatsächlich könne im konkret vorliegenden Einzelfall – unter Verweis auf rezente höchstgerichtliche Judikatur – nämlich objektiv und subjektiv nicht von einem solchen die Rede sein. Zudem habe die Behörde es verabsäumt, eine Gefahrenprognose vorzunehmen. Im Hinblick auf die Pläne des BF, eine Bäckerlehre absolvieren zu wollen, wäre im vorliegenden Fall aber eine positive Zukunftsprognose zugunsten des BF zu treffen gewesen wäre und hätte ihm der Status des Asylberechtigten mangels Vorliegen einer Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich gar nicht aberkannt werden dürfen. Der BF lebe seit mehr als neun Jahren in Österreich und verfüge über ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse. Seine Frau und seine Kinder, mit denen er vor seiner Inhaftierung im selben Haushalt gelebt habe, seien österreichische Staatsangehörige, während seine Eltern und Geschwister als Asylberechtigte in Österreich leben würden. Zu Somalia hingegen bestünden keinerlei persönliche Bindungen mehr. Der BF verfüge sowohl über ein schützenswertes Familien- als auch Privatleben in Österreich, seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet seien höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Der BF lebe seit mehr als neun Jahren in Österreich und verfüge über ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse. Seine Frau und seine Kinder, mit denen er vor seiner Inhaftierung im selben Haushalt gelebt habe, seien österreichische Staatsangehörige, während seine Eltern und Geschwister als Asylberechtigte in Österreich leben würden. Zu Somalia hingegen bestünden keinerlei persönliche Bindungen mehr. Der BF verfüge sowohl über ein schützenswertes Familien- als auch Privatleben in Österreich, seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet seien höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, weshalb die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Beantragt wurde die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides […]; in eventu, die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten; in eventu, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu, die Behebung (in eventu Herabsetzung der Dauer) des Einreiseverbots; in eventu, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt, einlangend am 21.11.2018, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W240 neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 03.06.2020 verständigte die Justizanstalt XXXX die Fremdenbehörden vom Strafantritt des BF am XXXX .2018. Aus dem Schreiben ergibt sich ein errechnetes Strafende am 04.11.2023.Mit Schreiben vom 03.06.2020 verständigte die Justizanstalt römisch 40 die Fremdenbehörden vom Strafantritt des BF am römisch 40 .2018. Aus dem Schreiben ergibt sich ein errechnetes Strafende am 04.11.2023. Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach , Paragraph 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach , Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 19.05.2021 nahm der BF eine Rückkehrberatung in Anspruch. Aus dem entsprechenden Protokoll geht hervor, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Am 19.08.2021 führte das BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der – neben dem BF – auch XXXX (Ex-Ehegattin des BF) als Zeugin einvernommen wurde.Am 19.08.2021 führte das BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der – neben dem BF – auch römisch 40 (Ex-Ehegattin des BF) als Zeugin einvernommen wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden folgende, im Akt einliegende Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das Verfahren eingebracht und dem BF eine Frist bis zum 15.09.2021 für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eingeräumt: • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 31.03.2021 • EASO Country of Origin Report von Juli 2021: Somalia Actors Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine „Stellungnahme zur Verhandlung am 19.08.2021“ ein, in der jedoch in keiner Weise auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte Bezug genommen, sondern lediglich – neben zahlreichen aktenwidrigen Behauptungen – das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt, bzw. ergänzend dazu behauptet wurde, dass die Behörde es gegenständlich verabsäumt habe, die im Zusammenhang mit einer Asylaberkennung
§ 7Abs. 1 Z 1 i
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gebotene Güterabwägung vorzunehmen.Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine „Stellungnahme zur Verhandlung am 19.08.2021“ ein, in der jedoch in keiner Weise auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte Bezug genommen, sondern lediglich – neben zahlreichen aktenwidrigen Behauptungen – das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt, bzw. ergänzend dazu behauptet wurde, dass die Behörde es gegenständlich verabsäumt habe, die im Zusammenhang mit einer Asylaberkennung
, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gebotene Güterabwägung vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 legte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie ein Zertifikat über die Teilnahme an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter in der Justizanstalt vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2022 wurde das gegenständliche Verfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (in der Folge: EuGH) in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2022 wurde das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (in der Folge: EuGH) in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Dem BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023 Parteiengehör gewährt und eine Frist für eine Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia Version 5, mit letzten Änderungen vom 17.03.2023, sowie zu den Integrationsbemühungen und dem Privat- und Familienleben des BF eingeräumt. Mit Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 09.08.2023 wurden ein Zertifikat zur vom BF besuchten Gewalttherapie, Teilnahmebestätigungen für Weiterbildungskurse, ein Staplerführerschein, eine Bestätigung des Besuchs eines Erst-Hilfe-Kurses sowie eine Bestätigung einer Wohnmöglichkeit vorgelegt. Es wurde die Einvernahme der Mutter des BF betreffend das Familienleben des BF beantragt. Zudem wurde ausgeführt, dass sich die Versorgungskrise, die humanitäre Lage und die Sicherheitslage in Somalia verschlechtert hätten. Der Herkunftsort des BF in Mogadischu stelle sich als äußerst unsicher dar. Es käme zu Anschlägen und die Zahl an Gewalthandlungen hätte sich erhöht. Am 16.08.2023 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertreterin durchgeführt, in der – neben dem BF – auch XXXX (Mutter des BF) als Zeugin einvernommen wurde.Am 16.08.2023 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache in Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertreterin durchgeführt, in der – neben dem BF – auch römisch 40 (Mutter des BF) als Zeugin einvernommen wurde. Mit Urkundenvorlage vom 30.08.2023 wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Anti-Gewalttraining vom 23.08.2023 (bisher sechs Behandlungseinheiten à 90 Minuten) sowie eine Arbeitsbestätigung im Anstaltsbetrieb „Betrieb Kunst“ vom 29.08.2023 vorgelegt. Zudem wurde ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt und angegeben, dass keine medizinische Unterlagenvorlage zu den epileptischen Anfällen des BF möglich sei. Mit Urkundenvorlage vom 09.10.2023 wurden ein Befund einer psychiatrischen Untersuchung vom 21.09.2023 betreffend die Medikation zur Anfallsprophylaxe sowie ein Schreiben eines Krankenhauses vom 14.11.2022, wonach der BF unter helicobacter assoziierter Gastritis leide, vorgelegt und ausgeführt, dass es dem BF nach wie vor nicht möglich sei, medizinische Unterlagen zu den zwei epileptischen Anfällen in den Jahren 2021/2022 zu erhalten.Mit Urkundenvorlage vom 09.10.2023 wurden ein Befund einer psychiatrischen Untersuchung vom 21.09.2023 betreffend die Medikation zur Anfallsprophylaxe sowie ein Schreiben eines Krankenhauses vom 14.11.2022, wonach der BF unter helicobacter assoziierter Gastritis leide, vorgelegt und ausgeführt, dass es dem BF nach wie vor nicht möglich sei, medizinische Unterlagen zu den zwei epileptischen Anfällen in den Jahren 2021 aus 2022, zu erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Dem BF, ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am XXXX in Hodan, Mogadischu, in Somalia geboren. Er gehört dem Hauptclan Hawiye, Subclan Habr Gedir an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Somalia 2009 in Hodan gelebt, danach habe er ca. ein Jahr in Jigjiga in Äthiopien gelebt.Dem BF, ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am römisch 40 in Hodan, Mogadischu, in Somalia geboren. Er gehört dem Hauptclan Hawiye, Subclan Habr Gedir an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Somalia 2009 in Hodan gelebt, danach habe er ca. ein Jahr in Jigjiga in Äthiopien gelebt. Mittels eines im Wege eines Verfahrens
§ 35Asly
G erhaltenen Visums reiste der BF am 23.04.2009 in das Bundesgebiet ein.Mittels eines im Wege eines Verfahrens
Paragraph 35, AslyG erhaltenen Visums reiste der BF am 23.04.2009 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des (damals:) Bundesasylamtes vom 13.05.2009 wurde dem damals minderjährigen BF aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 19.02.2008 Asyl im Rahmen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) – abgeleitet von seinem Vater XXXX , StA Somalia – zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der BF minderjährig und unverheiratet. Der Bescheid erwuchs mit 10.06.2009 in Rechtskraft. Mit Bescheid des (damals:) Bundesasylamtes vom 13.05.2009 wurde dem damals minderjährigen BF aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 19.02.2008 Asyl im Rahmen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) – abgeleitet von seinem Vater römisch 40 , StA Somalia – zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der BF minderjährig und unverheiratet. Der Bescheid erwuchs mit 10.06.2009 in Rechtskraft. Der BF hat in Somalia acht Jahre lang die Grundschule besucht und in Österreich ein Jahr lang die Hauptschule nachgeholt. Der BF ist Mitglied in einem somalischen Kulturverein. Er hat als Security und bei einem Schlüsseldienst gearbeitet. Im Zuge seiner Strafhaft absolvierte der BF einen Erste-Hilfe-Grundkurs, einen Staplerführerkurs sowie den Kurs „Erfolgreiche Lagerwirtschaft“. Im Zeitraum von 07.10.2020 bis 14.04.2021 hat der BF an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter im Umfang von 19 Einreiten à 90 Minuten teilgenommen. Seit 28.06.2023 nimmt der BF an einem Anti-Gewalttraining teil, wobei er bisher sechs Einheiten à 90 Minuten besucht hat. Seit 28.06.2023 wird der BF in der Justizanstalt XXXX im Anstaltsbetrieb „Betrieb Kunst“ bis auf weiteres beschäftigt.Der BF hat in Somalia acht Jahre lang die Grundschule besucht und in Österreich ein Jahr lang die Hauptschule nachgeholt. Der BF ist Mitglied in einem somalischen Kulturverein. Er hat als Security und bei einem Schlüsseldienst gearbeitet. Im Zuge seiner Strafhaft absolvierte der BF einen Erste-Hilfe-Grundkurs, einen Staplerführerkurs sowie den Kurs „Erfolgreiche Lagerwirtschaft“. Im Zeitraum von 07.10.2020 bis 14.04.2021 hat der BF an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter im Umfang von 19 Einreiten à 90 Minuten teilgenommen. Seit 28.06.2023 nimmt der BF an einem Anti-Gewalttraining teil, wobei er bisher sechs Einheiten à 90 Minuten besucht hat. Seit 28.06.2023 wird der BF in der Justizanstalt römisch 40 im Anstaltsbetrieb „Betrieb Kunst“ bis auf weiteres beschäftigt. Der BF heiratete XXXX , nach traditionellem Ritus, diese Verbindung ist nunmehr geschieden. Mit seiner Ex-Frau hat der BF zwei minderjährige Töchter XXXX , und XXXX . Beide Töchter besitzen wie die Kindesmutter die österreichische Staatsbürgerschaft. Es besteht – wenn auch eingeschränkt – Kontakt zu den Kindern. In Österreich leben zudem neun Geschwister des BF, seine Mutter, sein Vater, drei Neffen und ein Schwager. Neben einer seiner Schwestern, seines Schwagers und der drei Neffen, die österreichische Staatsbürger sind, kommt seinen Familienangehörigen die Asylberechtigung zu.Der BF heiratete römisch 40 , nach traditionellem Ritus, diese Verbindung ist nunmehr geschieden. Mit seiner Ex-Frau hat der BF zwei minderjährige Töchter römisch 40 , und römisch 40 . Beide Töchter besitzen wie die Kindesmutter die österreichische Staatsbürgerschaft. Es besteht – wenn auch eingeschränkt – Kontakt zu den Kindern. In Österreich leben zudem neun Geschwister des BF, seine Mutter, sein Vater, drei Neffen und ein Schwager. Neben einer seiner Schwestern, seines Schwagers und der drei Neffen, die österreichische Staatsbürger sind, kommt seinen Familienangehörigen die Asylberechtigung zu. Der BF pflegt keinen Kontakt zu Personen oder Familienangehörigen in Somalia und verfügt über wenig Wissen über jenen Clan, dem er zugehörig ist. Es bestehen keine Anknüpfungspunkte des BF in Somalia. Der BF spricht die deutsche Sprache gut, Somalisch versteht er nicht mehr sehr gut. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. dem strafrechtlichen Fehlverhalten des BF: Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX (rk) wurde der BF wegen der Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch (§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG) sowie der gewerbsmäßigen Überlassung von Suchtgift an andere (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei ihm diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 (rk) wurde der BF wegen der Vergehen des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) sowie der gewerbsmäßigen Überlassung von Suchtgift an andere (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei ihm diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX (rk) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung
§§ 31, 40 St
GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der BF am 12.03.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts vom XXXX .2016 wurde die Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 (rk) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung
Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der BF am 12.03.2015 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts vom römisch 40 .2016 wurde die Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung aus der vorangegangen Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe , (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens der Körperverletzung , (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung aus der vorangegangen Freiheitsstrafe widerrufen. Der vorzitierten Verurteilung vom XXXX lag zugrunde, dass der BF, gemeinsam mit zwei anderen somalischen Staatsangehörigen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), am XXXX das spätere Opfer, einen ebenfalls somalischen Staatsangehörigen mit homosexueller Orientierung, in seiner Wohnung aufsuchte bzw. sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zutritt zu dieser verschaffte, um dem späteren Opfer, das nach Ansicht der Mittäter die somalische Ehre beschmutze, eine „Abreibung zu verpassen“. Unmittelbar nachdem die Mittäter sich Zutritt zu der Wohnung des Opfers verschafft hatten, versetzte der BF diesem mit Gewalt gegen seine Person zwei Faustschläge ins Gesicht. Ein anderer Angreifer hielt dem Opfer sodann den Mund zu und schlug mit dem Griff einer mitgeführten CO2-Pistole gegen dessen rechte Schläfe, einer der Angreifer stellte einen Fuß auf den Hals des Opfers, ein weiterer Angreifer drückte einen Polster auf sein Gesicht, wobei die Angreifer das Opfer abwechselnd festhielten und ihm Schläge sowie Tritte versetzten und diesem schließlich durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem einer der Angreifer den Lauf der CO2-Pistole gegen die Stirn des Opfers drückte und einer der Angreifer rief: „Hol Messer, hol Messer, der beschmutzt unsere Ehre und Religion, wir lassen ihn nicht mehr leben!“, fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Apple iPad (Zeitwert EUR 300,-), ein Mobiltelefon Samsung Galaxy (Zeitwert EUR 250,-), eine Flasche Wodka in nicht mehr feststellbaren Wert und Frauenkleidung (Zeitwert EUR 50,-) mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer CO2-Pistole, sohin einer Waffe, verübten. Weiters verletzte der BF das Opfer vorsätzlich am Körper, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch es eine offene Wund an der Unterlippe erlitt.Der vorzitierten Verurteilung vom römisch 40 lag zugrunde, dass der BF, gemeinsam mit zwei anderen somalischen Staatsangehörigen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), am römisch 40 das spätere Opfer, einen ebenfalls somalischen Staatsangehörigen mit homosexueller Orientierung, in seiner Wohnung aufsuchte bzw. sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zutritt zu dieser verschaffte, um dem späteren Opfer, das nach Ansicht der Mittäter die somalische Ehre beschmutze, eine „Abreibung zu verpassen“. Unmittelbar nachdem die Mittäter sich Zutritt zu der Wohnung des Opfers verschafft hatten, versetzte der BF diesem mit Gewalt gegen seine Person zwei Faustschläge ins Gesicht. Ein anderer Angreifer hielt dem Opfer sodann den Mund zu und schlug mit dem Griff einer mitgeführten CO2-Pistole gegen dessen rechte Schläfe, einer der Angreifer stellte einen Fuß auf den Hals des Opfers, ein weiterer Angreifer drückte einen Polster auf sein Gesicht, wobei die Angreifer das Opfer abwechselnd festhielten und ihm Schläge sowie Tritte versetzten und diesem schließlich durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem einer der Angreifer den Lauf der CO2-Pistole gegen die Stirn des Opfers drückte und einer der Angreifer rief: „Hol Messer, hol Messer, der beschmutzt unsere Ehre und Religion, wir lassen ihn nicht mehr leben!“, fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Apple iPad (Zeitwert EUR 300,-), ein Mobiltelefon Samsung Galaxy (Zeitwert EUR 250,-), eine Flasche Wodka in nicht mehr feststellbaren Wert und Frauenkleidung (Zeitwert EUR 50,-) mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer CO2-Pistole, sohin einer Waffe, verübten. Weiters verletzte der BF das Opfer vorsätzlich am Körper, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch es eine offene Wund an der Unterlippe erlitt. Bei der Strafbemessung erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe des BF, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die brutale Vorgehensweise und die Verletzung des Opfers, die Tatbegehung aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, nämlich zwecks Ahndung der Homosexualität des Opfers, sowie dass beide Alternativen des § 142 (Gewalt und Drohung) verwirklicht wurden, gewertet; als mildernd kein Umstand.Bei der Strafbemessung erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe des BF, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die brutale Vorgehensweise und die Verletzung des Opfers, die Tatbegehung aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, nämlich zwecks Ahndung der Homosexualität des Opfers, sowie dass beide Alternativen des , Paragraph 142, (Gewalt und Drohung) verwirklicht wurden, gewertet; als mildernd kein Umstand. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der – sich zum damaligen Zeitpunkt in Haft befindende – BF wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB) sowie der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB) – beides in Bezug auf einen Justizwachebeamten – zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der – sich zum damaligen Zeitpunkt in Haft befindende – BF wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB) sowie der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB) – beides in Bezug auf einen Justizwachebeamten – zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der BF befindet sich aktuell (seit XXXX ) in Haft. Das errechnete Strafende ist voraussichtlich der XXXX . Gegen den BF wurden in sämtlichen Justizanstalten, in denen er untergebracht wurde, zahlreiche Ordnungsstrafverfahren geführt. Eine Auflistung aller Verfahren erstreckt sich über rund elf Seiten.Der BF befindet sich aktuell (seit römisch 40 ) in Haft. Das errechnete Strafende ist voraussichtlich der römisch 40 . Gegen den BF wurden in sämtlichen Justizanstalten, in denen er untergebracht wurde, zahlreiche Ordnungsstrafverfahren geführt. Eine Auflistung aller Verfahren erstreckt sich über rund elf Seiten. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines bisher im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Unterstützungsmöglichkeiten und der geringen Vertrautheit des BF mit den Gegebenheiten in Somalia und seinem Heimatort Mogadischu, insbesondere mit seinem eigenen Clan, kann im konkreten Fall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Niederlassung in Mogadischu in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigenständige Erwerbstätigkeit selbständig zu bestreiten. Fallgegenständlich kann daher unter Berücksichtigung der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia nicht festgestellt werden, dass es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, in Mogadischu – nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten –, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. , 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Länderspezifische Anmerkungen Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland aufgrund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges Land (Kapitelüberschriften „Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen zu Somalia nur bei den mit „siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „siehe auch Kapitel zu Somalia“ erkenntlichen Kapiteln erforderlich. In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff "Somalia" folglich i. d. R. auf Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i. d. R. separat ausgewiesen wird. Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist. Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, jüngere Quellen ATMIS. Da sich die Missionen lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich des Mandats oder personell unterscheiden, finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben). Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der entsprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Änderungen geringfügig abweichen. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 08:12 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023Quellen:, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht
Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht
Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20 % (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 17 Millionen Einwohnern (IPC 13.12.2022) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:12.117 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA: 2017 waren es 35, 2018 47, 2019 63, 2020 51 (HIPS 2021, S. 21), 2021 11 (HRW 13.1.2022) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS 2021, S. 21). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind nunmehr auch türkische Drohnen bei den Operationen gegen al Shabaab in Lower und Middle Shabelle zum Einsatz gekommen (VOA 30.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 AQ12 - Anonyme Quelle 10 (10.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 29.6.2022 FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022 GN - Goobjoog News (5.11.2022): The escalation of the conflict in Somalia threatens to make 2022 one of the deadliest years, https://goobjoog.com/english/the-escalation-of-the-conflict-in-somalia-threatens-to-make-2022-one-of-the-deadliest-years/, Zugriff 16.11.2022 GN - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia, https://shabellemedia.com/kdf-carried-out-airstrike-in-gedo-region-south-of-somalia/, Zugriff 29.6.2022 GO - Garowe Online (24.11.2022): AU forces’ withdrawal from Somalia postponed amid war on Al-Shabaab, https://www.garoweonline.com/en/news/somalia/au-forces-withdrawal-from-somalia-postponed-amid-war-on-al-shabaab, Zugriff 20.12.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/04/Structural-Impediments-to-Security-English-version-April-17-Final-.pdf, Zugriff 15.6.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (3.2021): The Impediments To Good Governance In Somalia, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/03/Impediments-good-governance-2.pdf, Zugriff 1.6.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066476.html, Zugriff 3.2.2022 IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/attachments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated-IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-%28English%29-13-Dec-2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 JF - Jamestown Foundation (28.7.2020): Al-Shabaab Attacks Spike, as COVID-19 Grips the World, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 15, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036808.html, Zugriff 12.7.2022 LI - Landinfo [Norwegen] (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2019/06/Somalia-temanotat-Praktiske-og-sikkerhetsmessige-forhold-på-reise-i-Sør-Somalia-28062019.pdf, Zugriff 25.5.2022 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015777/190827400.pdf, Zugriff 24.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 5.12.2022 PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Robinson, Colin / The Global Observatory (27.1.2022): New Name, but Little Sign of Change: The Revised Agreement on the African Union Mission in Somalia, https://theglobalobservatory.org/2022/01/revised-agreement-on-african-union-mission-in-somalia/, Zugriff 15.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (14.12.2022): HSM and the challenge of security sector reform, in: The Somali Wire Issue No. 487, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (7.12.2022): Capture of Adan Yabaal is a big victory, but the war is not over, in: The Somali Wire Issue No. 485, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (30.11.2022): Somalia’s need to alter its strategy against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 482, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (12.10.2022): A worrying turn in Somalia’s ‘war on terror’, in: The Somali Wire Issue No. 462, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (26.9.2022): The promise and the peril of the Ma’awiisley, part 2: planning for peace, in: The Somali Wire Issue No. 456, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (23.9.2022): The promise and the peril of the Ma’awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 455, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (20.7.2022): A blueprint for the fight against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 428, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (29.6.2022): Editor’s Pick – Somalia’s Security Sector is Broken: here’s how the new government can fix it (Part 1), in: The Somali Wire Issue No. 415, per e-Mail Sahan - Sahan / Ahmed Abdullahi Sheikh (14.7.2021): Editor’s Pick – Bad Blood between Brothers in Arms, in: The Somali Wire Issue No. 184, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (6.4.2021a): Editor’s Pick – Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116, per e-Mail SG - Somali Guardian (31.7.2022): Ethiopia’s military conducts air strikes in Somalia’s Bakool region, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/ethiopias-military-conducts-air-strikes-in-somalias-bakool-region/, Zugriff 2.8.2022 TEA - The East African (29.11.2022): Delayed Atmis withdrawal signals gaps in Somalia rebuilding, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/what-delayed-atmis-exit-signals-for-somalia-4036672#:~:text=Tuesday%20November%2029%202022&text=The%20decision%20to%20delay%20the,arrangement%20fully%20exits%20next%20year, Zugriff 20.12.2022 TEC - The Economist (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2022/11/03/somali-clans-are-revolting-against-jihadists, Zugriff 14.12.2022 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network (PRMN) - December 2022, file:///home/at5294/Downloads/UNHCR_Somalia_PRMN_InternalDisplacements_Dec_2022.pdf, Zugriff UNSC - UN Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, Zugriff 6.12.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (11.11.2021): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2021/944], https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/S_2021_944_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 14.6.2022 UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf, Zugriff 8.7.2022 UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf, Zugriff 7.7.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf, Zugriff 23.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/04/SOMALIA-2021-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 8.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 VOA - Voice of America / Harun Maruf (15.12.2022): Somali Government Says al-Shabab Is Deliberately Displacing Civilians, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-al-shabab-is-deliberately-displacing-civilians/6878887.html, Zugriff 20.12.2022 VOA - Voice of America / Harun Maruf (15.12.2022): Somali Government Says al-Shabab römisch eins s Deliberately Displacing Civilians, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-al-shabab-is-deliberately-displacing-civilians/6878887.html, Zugriff 20.12.2022 VOA - Voice of America / Harun Maruf (30.11.2022): Somalia Military Rebuilding Shows Signs of Improvement, https://www.voanews.com/a/somalia-military-rebuilding-shows-signs-of-improvement/6856894.html, Zugriff 15.12.2022 VOA - Voice of America / Mohamed Dhaysane (8.8.2022): Ethiopia Deploys New Troops into Neighboring Somalia, https://www.voanews.com/a/ethiopia-deploys-new-troops-into-neighboring-somalia-/6693095.html, Zugriff 13.9.2022 WZ - Wiener Zeitung (29.12.2021): Sezessionisten, Islamisten und eine streitende Regierung, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2132800-Somalia-zwischen-Sezessionisten-Islamisten-und-streitender-Regierung.html, Zugriff 27.6.2022 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll von Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan 18.1.2022). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (LI 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014, S. 31f), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022).Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021; vergleiche Sahan 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll von Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan 18.1.2022). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (LI 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014, S. 31f), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte (LI 8.9.2022). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 9.2.2023). Staatsgewalt: ATMIS markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert (BMLV 9.2.2023). Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht wurden. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan 7.11.2022). Die Sicherheitskräfte können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert. Die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht aber weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen (BMLV 9.2.2023). Bei den Sicherheitskräften gibt es eine mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan 7.11.2022). Insgesamt besteht die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022, Abs. 16).Staatsgewalt: ATMIS markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert (BMLV 9.2.2023). Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht wurden. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan 7.11.2022). Die Sicherheitskräfte können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert. Die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht aber weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen (BMLV 9.2.2023). Bei den Sicherheitskräften gibt es eine mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan 7.11.2022). Insgesamt besteht die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022, Absatz 16,). Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Bei einem Abzug von ATMIS aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022; Meservey 22.11.2021).Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Bei einem Abzug von ATMIS aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022; Meservey 22.11.2021). Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 9.2.2023). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 9.2.2023; vgl. LI 8.9.2022; UNSC 6.10.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 9.2.2023). Nur in den Außenbezirken - v. a. Dayniile und Kaxda - führt al Shabaab weiterhin Angriffe mit "regulären" Kämpfern durch. In den anderen Teilen der Stadt werden Angriffe und Anschläge von verdeckt operierenden Mitgliedern durchgeführt. Denn al Shabaab verfügt über eine unbekannte Zahl an verdeckten Mitgliedern und Sympathisanten. Gerade die Tatsache, dass niemand weiß, wer mit al Shabaab verbunden ist, führt dazu, dass jeder als potenzieller Informant wahrgenommen wird und dadurch bei den Einwohnern der Eindruck entsteht, al Shabaab sei überall. Tatsächlich müssen Informanten nicht notwendigerweise Mitglieder der Gruppe sein. Es kann sich dabei auch um Personen handeln, die von al Shabaab auf die eine oder andere Weise unter Druck gesetzt werden (LI 8.9.2022). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 9.2.2023; vgl. LI 8.9.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (GN 10.11.2022a); die Gruppe betreibt nahezu eine Schattenregierung mit eigenen Gerichten (BBC 18.1.2021). Selbst wenn sie Verbindungen zur Regierung haben, verwenden Einwohner der Stadt lieber die in Lower und Middle Shabelle gelegenen Gerichte der al Shabaab (LI 8.9.2022). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (GN 10.11.2022). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.11.2022) und die Bevölkerung einzuschüchtern (Sahan 7.11.2022).Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 9.2.2023). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 9.2.2023; vergleiche LI 8.9.2022; UNSC 6.10.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 9.2.2023). Nur in den Außenbezirken - v. a. Dayniile und Kaxda - führt al Shabaab weiterhin Angriffe mit "regulären" Kämpfern durch. In den anderen Teilen der Stadt werden Angriffe und Anschläge von verdeckt operierenden Mitgliedern durchgeführt. Denn al Shabaab verfügt über eine unbekannte Zahl an verdeckten Mitgliedern und Sympathisanten. Gerade die Tatsache, dass niemand weiß, wer mit al Shabaab verbunden ist, führt dazu, dass jeder als potenzieller Informant wahrgenommen wird und dadurch bei den Einwohnern der Eindruck entsteht, al Shabaab sei überall. Tatsächlich müssen Informanten nicht notwendigerweise Mitglieder der Gruppe sein. Es kann sich dabei auch um Personen handeln, die von al Shabaab auf die eine oder andere Weise unter Druck gesetzt werden (LI 8.9.2022). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 9.2.2023; vergleiche LI 8.9.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (GN 10.11.2022a); die Gruppe betreibt nahezu eine Schattenregierung mit eigenen Gerichten (BBC 18.1.2021). Selbst wenn sie Verbindungen zur Regierung haben, verwenden Einwohner der Stadt lieber die in Lower und Middle Shabelle gelegenen Gerichte der al Shabaab (LI 8.9.2022). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (GN 10.11.2022). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.11.2022) und die Bevölkerung einzuschüchtern (Sahan 7.11.2022). Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (LI 8.9.2022). So gibt es etwa keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (LI 8.9.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt keine neuen Mitglieder (LI 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 9.2.2023).Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (LI 8.9.2022). So gibt es etwa keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (LI 8.9.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt keine neuen Mitglieder (LI 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 9.2.2023). Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten (Sahan 7.11.2022). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 9.2.2023). 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt (LI 8.9.2022). Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten (Sahan 7.11.2022). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 10.8.2021, Absatz 12,). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 9.2.2023). 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt (LI 8.9.2022). Bei der Explosion zweier Sprengsätze beim Bildungsministerium am 30.10.2022 wurden mindestens 120 Personen getötet und 330 weitere verletzt (HO 12.11.2022). Dies war der zweitgrößte Anschlag, der in Mogadischu je verzeichnet worden ist (Sahan 7.11.2022). Bei einer komplexen Angriff der al Shabaab auf das Hayat Hotel am 19.-20.8.2022 wurden 21 Menschen getötet und 117 verletzt. Das Hotel wurde von Regierungsvertretern und Behördenmitarbeitern frequentiert (UNSC 1.9.2022, Abs. 26).Bei der Explosion zweier Sprengsätze beim Bildungsministerium am 30.10.2022 wurden mindestens 120 Personen getötet und 330 weitere verletzt (HO 12.11.2022). Dies war der zweitgrößte Anschlag, der in Mogadischu je verzeichnet worden ist (Sahan 7.11.2022). Bei einer komplexen Angriff der al Shabaab auf das Hayat Hotel am 19.-20.8.2022 wurden 21 Menschen getötet und 117 verletzt. Das Hotel wurde von Regierungsvertretern und Behördenmitarbeitern frequentiert (UNSC 1.9.2022, Absatz 26,). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (LI 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vgl. LI 8.9.2022). Denn Ziele von al Shabaab sind Regierungsbedienstete und Orte, an denen diese verkehren (Restaurants, Hotels). Letztendlich widmet die G