RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW265 2267809-1 Spruch, W265 2267809-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.02.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.02.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2023 erstatteten Gutachten vom 16.01.2023 (vidiert am 17.01.2023) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hüftgelenke – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig bei Zustand nach Implantation von Totalendoprothesen, Position 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,“ und „Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge, Lunge – Mittelgradige Funktionseinschränkungen sowie Schwielenbildung; Segmentresektion, Position 06.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Leiden 2 erhöhe um eine Stufe, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.01.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der im Bescheid genannte Behinderungsgrad aufgrund seiner dauerhaften Erkrankung zu niedrig sei. Durch ein Ärztliches Attest, welches von einem Orthopäden im Juni 2022 ausgestellt worden sei, leide er an einer Vielzahl an Erkrankungen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auflistete. Das aktuelle ärztliche Attest war der Beschwerde angeschlossen.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.02.2023 mit dem Hinweis vor, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Das Beschwerdeverfahren langte am 01.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer bulgarischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Am 15.03.2023 erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer, worin er ersucht wurde, die beiliegende Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden.
- Mit Schreiben vom 27.03.2023 behob der Beschwerdeführer die Inhaltsmängel seiner Beschwerde und legte weitere medizinische Befunde vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass der vorgelegten medizinischen Befunde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage ein, welches am 17.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 25.08.2022 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: ad 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung 1 Hüfttotalendoprothese beidseits 02.05.08 30% Auswahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen. 2 Respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) bei Nikotinabusus g.Z.06.07.01 30% 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da keine Sauerstoffdiffusionsstörung und geringgradige Einschränkung der Vitalkapazität vorliegen, berücksichtigt Zustand nach Segmentresektion. 3 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates 02.02.01 10% Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule und regelmäßiger Behandlungsbedarf ohne relevante funktionelle Einschränkung. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 40% Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. ad 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Sämtliche aufgelisteten Diagnosen werden berücksichtigt. Stellungnahme zu vorgelegten Beweismitteln: Dr. XXXX Lungenfachärztin am 21.02.2023 (chron. Nikotinabusus,Dr. römisch 40 Lungenfachärztin am 21.02.2023 (chron. Nikotinabusus, Z.n. PE und Z.n. Thorakotomie bei RF-atyp Resektion 2002, Zn TVT 2021, RB-ILD, Hüft-TEP bds., bds eingeschränkte Funktion ANORO BERODUAL Lungenfunktion mitarbeitsbedingt nicht beurteilbar Sättigung 98 %) - RB-ILD ist dokumentiert und wird entsprechend dem vorliegenden Lungenfunktionsbefund eingestuft, unter Berücksichtigung der Segmentresektion. Attest Dr. XXXX FA für Orthopädie 20.03.2023 (Cervikobrachialgie mit cervikalen Blockierungen und Myogelosen der Mm.trapezii bds.Attest Dr. römisch 40 FA für Orthopädie 20.03.2023 (Cervikobrachialgie mit cervikalen Blockierungen und Myogelosen der Mm.trapezii bds. Dorsolumbalgie bei skoliotischer Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule Beckenschiefstand li. -0,4cm Tendinitis und Tendovaginitis antebrachii bds. Tennisarm re>li. Styloiditis radii sin. Coxarthrosis bds., M.Chandler caput fern.bil., Z.n.OP re. Bein-Aloplastica (sic)coxae re. (18.09.2003), Bein-Aloplastica (sic) coxae li. (20.12.2006) SIG- Arthrosis bds. Varus- und Femuro-patellargelenks arthrosis bds., Chondropathiae genu bds Sprunggelenksarthrosis bds., Sinus tarsi Syndrom bds. Senk-Spreiz-Knick Füße bds. Wegen anhaltender Schmerzen in orthopädischer Behandlung.) Die fachärztliche Behandlungsdokumentation wird in der Einstufung erfasst im neu einzustufenden Leiden 3, unter Berücksichtigung des gutachterlichen Status vom
- 1.2023 ohne relevante funktionelle Beeinträchtigung. Klinik 2.Med.Abt.m.Pneumologie m.Amb. 22.11.2022 (Nikotin: ca. 50py. Jetzt reduziert 6/Tag Befundbesprechung nach Bronchoskopie mit BAL+ periph.Kryobiopsie am 10.11.22: Benignes Zellbild. Histologie der Kryobiopsie: Fokale Zeichen der interstitiellen Strukturvermehrung (Fibrose) Makrophagen, keine eindeutige Zuordnung möglich. Die Alveolarmakrophagen deuten am ehesten auf ein inhalatives Geschehen hin Lufu: TLC 74% (Verschlechterungstendenz der Restriktion), FVC 65% DLCO 74%) - RB-ILD ist dokumentiert und wird entsprechend dem vorliegenden Lungenfunktionsbefund eingestuft, unter Berücksichtigung der Segmentresektion. Attest Dr. XXXX FA für Orthopädie 15.06.2022 (bekannte Diagnosenliste, keine neuen Informationen.) - siehe obige Stellungnahme.Attest Dr. römisch 40 FA für Orthopädie 15.06.2022 (bekannte Diagnosenliste, keine neuen Informationen.) - siehe obige Stellungnahme. Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 21.02.2023 (St.p. H-TEP bds. in Bulgarien, St.p. Thorakotomie bei RF atyp. Resektion 2002, St.p. Pulmonalembolie, St.p. TVT bds 2021) - sämtliche Diagnosen werden in der Einstufung berücksichtigt.Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 21.02.2023 (St.p. H-TEP bds. in Bulgarien, St.p. Thorakotomie bei RF atyp. Resektion 2002, St.p. Pulmonalembolie, St.p. TVT bds 2021) - sämtliche Diagnosen werden in der Einstufung berücksichtigt. Multisfice-CTdes Thorax 07.03.2022 (Deutlicher Zwerchfellhochstand rechts mit Kompressionsatelektasen dorsobasal beidseits bei zusätzlich konstitutionellem Zwerchfellhöherstand. Unspezifische intrapulmonale Fibrosierungszeichen, kein Hinweis auf intrapulmonale Raumforderungen oder Pleuraergüsse.) - Eine höhergradige Fibrose ist nicht dokumentiert, Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung. Röntgen 18.02.2022 (Gesamte Wirbelsäule a.p. seitlich, Beckenübersicht unauffälliger Befund am Achsenskelett. Zustand nach TEP in beiden Hüftgelenken mit normal unauffälligem Lokalbefund. Beide Kniegelenke a.p. seitlich: Nativradiologisch unauffälliger Befund beider Kniegelenke.) - Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung von Leiden 1 und
- ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Leiden 2 des Vorgutachtens wird unter neuer Position eingestuft, da im Vordergrund die RB- ILD steht, keine Änderung der Höhe der Einstufung entsprechend dem klinischen Status und der vorliegenden Lungenfunktionsprüfung. Hinzukommen von Leiden 3 unter Berücksichtigung der fachärztlichen Behandlungsdokumentation. Keine Änderung von Leiden 1 des Vorgutachtens und keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. ad 5) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Hüfttotalendoprothese beidseits
- Respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) bei Nikotinabusus
- Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage vom 15.11.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, der Beschwerde sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem Beschwerdebegehren insoweit, als dieses angesichts der vorgelegten medizinischen Befunde die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage veranlasste. Obwohl der Beschwerdeführer das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt bekommen erhalten hatte, gab er dazu keine Stellungnahme ab. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1, die Hüfttotalendoprothese beidseits, stufte die medizinische Sachverständige nach dem mittleren Rahmensatz der Position 02.05.08 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % ein und begründete dies damit, dass nur geringradige Funktionseinschränkungen vorliegen. Das Leiden 2, die respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) bei Nikotinabusus, stufte die medizinische Sachverständige eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position g.Z. 06.07.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % ein und begründete diese Einstufung damit, dass keine Sauerstoffdiffusionsstörung und nur eine geringgradige Einschränkung der Vitalkapazität vorliegt; der Zustand nach Segmentresektion ist berücksichtigt. Das Leiden 3, die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, stufte die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule vorliegen. Es besteht regelmäßiger Behandlungsbedarf ohne relevante funktionelle Einschränkung. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die medizinische Sachverständige stellte abschließend fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage zugrunde gelegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und die vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2267809.1.00