RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW265 2273790-1 Spruch, W265 2273790-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2022 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.2023 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 26.01.2023) stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Lähmung des Nervus accessorius links“ (Position 04.04.06 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge: EVO), GdB 30 v.H.), „Chronisches Schmerzsyndrom“ (Position 04.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 v.H.) und „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Lumbalgie“ (Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 v.H.) und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.01.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom 02.02.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Sachverständige bei der Untersuchung schlecht gelaunt gewesen sei und sich zu wenig Zeit genommen habe. Die Beschwerden und Schmerzen der Beschwerdeführerin hätten sich seit ihrer Corona Erkrankung im Oktober 2020 massiv verschlechtert. Sie leide ständig unter Zuckungen und Krämpfen im Hals, welche ihren Kopf zur Seite drücken würden. Diese würden sich nicht vorhersagen, unterdrücken oder provozieren lassen und könnten jederzeit auftreten. Es komme auch vor, dass sie in der Nacht davon aufwache und es würden keine Medikamente dagegen helfen, Tramal und Trittico würden lediglich dazu führen, dass sie weniger oft munter werde. Sie könne mit ihrem ausgestreckten linken Arm keinerlei Gewicht heben und komme aus einer tiefen Hocke ohne Hilfe nicht wieder hoch, was aber gar nicht untersucht worden sei. Durch ihren Fersensporn, bei dem seit einem Jahr trotz Einlagen und Spritzen keine Besserung eingetreten sei, falle es der Beschwerdeführerin schwer schmerzfrei zu gehen. Bei der Untersuchung sei auch nicht aufgefallen, dass sie Kompressionsstrümpfe trage. Sie sei selbständig und ohne Begleitung zur Untersuchung gekommen, weil ihr Ehemann keine Zeit gehabt habe. Wenn sie ins Büro müsse, stehe dieser extra früher auf, um sie mit dem Auto in die Arbeit zu bringen, da das fahren mit öffentlichen Verkehrsmittel eine Tortur sei. Die Beschwerdeführerin könne sich weder mit der linken Hand anhalten noch mit ihren schmerzhaften Beinen eine Bremsung ausgleichen, was zu Panik und Schweißausbrüchen führen könne. Überraschende Bewegungen würden teilweise zu einem Totalausfall des gesamten Armes führen, sodass sie ihn für einige Momente gar nicht mehr anheben könne. Sie habe bei der Untersuchung die Schuhe ihres Mannes getragen, weil sie diese mit etwas Anstrengung alleine an- und ausziehen könne, was bei Stiefeln oft nicht der Fall sei. Die Kompressionsstrümpfe könne sie ohne die Hilfe ihres Mannes oder Sohnes gar nicht anziehen, dafür fehle ihr die Kraft in beiden Armen. Die Sachverständige habe wohl nicht beim Aus- und Ankleiden zugesehen, sonst hätte sie bemerkt wie schwer das der Beschwerdeführerin gefallen sei. Auch bei der Körperpflege und dem Beziehen eines Bettes sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen auf Hilfe angewiesen, was massiv belastend und anstrengend sei. Sie legte dem Parteiengehör eine Auflistung ihrer Befunde und Medikamente bei.
- Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in der Stellungnahme zum Anlass, um die bereits befasste Sachverständige um ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu ersuchen. In dem auf Basis der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 08.05.2023 (vidiert am 12.05.2023) führt die Sachverständige zusammenfassend aus, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich seien. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würde, sodass daran festgehalten werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt worden und sei es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin ersuchte sie um ein neues Gutachten durch einen neurologischen Mediziner, da nur ein solcher ihre Leiden korrekt einschätzen könne. In dem letzten Gutachten sei ihr chronisches Schmerzsyndrom zu niedrig eingeschätzt worden, da sich ihre Schmerzen durch die Einnahme von Opioiden nicht bessern würden. Diese würden lediglich ihren Schlaf etwas bessern, unter Tags würden sie aber nichts an dem Schmerzpensum ändern. Sie legte der Beschwerde einen Befund ihres Neurologen vom 14.06.2023 bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.06.2023 vor, wo dieser am 20.06.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 21.06.2023 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat sowie am 09.01.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Sie steht in einem aufrechten Dienstverhältnis. Sie brachte am 14.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Anamnese: Z.n. Prolaps-OP L4/5 2000 und 2009, rez. Lumbalgie Läsion des N. accessorius links, Cervikobrachialgie links, Atrophie des M. trapezius links SNUS links, CTS links Reaktive Depressio 2020 Kur in XXXX 2020 Kur in römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Vor etwa 6 Jahren hatte ich plötzlich einen Krampf im Bereich der Halsregion links, lange anhaltend, dann immer wieder Zuckungen im Bereich von Hals und Schulter links, in der Folge hat sich dann eine Schwäche des M.trapezius herausgestellt, ein Nervenschaden wurde nach vielen Untersuchungen etwa 3 Jahre später festgestellt, eine Ursache konnte man nicht finden. Habe schon viele Medikamente ausprobiert, wegen zahlreicher Nebenwirkungen wieder abgesetzt. Derzeit wird mit Trittico und Tramal behandelt, Seractil bei Bedarf. Ich habe immer Schmerzen im Bereich der Halsregion links, ziehend nach vorne bis etwa zum Brustbein, und über die linke Schulter in den linken Arm. Ich kann den linken Arm nicht gut heben. Stress habe ich beim Straßenbahnfahren, da ich mich nicht gut anhalten kann wenn ich keinen Sitzplatz bekomme. Schmerzen habe ich immer wieder im Bereich der Lendenwirbelsäule, belastungsabhängig zunehmend.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tramal Tropfen zweimal 20 tgl, Trittico 150 mg abends, Oleovit D3, Seractil bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , 1100, und bei Facharzt für Neurologie und OrthopädieLaufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , 1100, und bei Facharzt für Neurologie und Orthopädie Sozialanamnese: Verheiratet, ein Sohn, lebt in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Bürokauffrau, Vollzeit, berufstätig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX FA für Neurologie 11.11.2022 (Z.n. Prolaps-OP L4/5 links 2009Dr. römisch 40 FA für Neurologie 11.11.2022 (Z.n. Prolaps-OP L4/5 links 2009 Läsion des N. accessorius links SNUS links CTS links Reaktive Depression) Röntgen Wirbelsäule 06.10.2022 (Leichte Fehlhaltung. Osteochondrose L4/5 und geringgradig L5/S
- Geringgradige Spondylose der BWS. Leichte Spondylose L3-S
- Kostotransversalarthrosen TH9 und TH
- Sonst keine Auffälligkeiten.) MRT des Plexus brachialis beidseits 10.10.2022 (unverändert hochgradige Atrophie des Musculus trapezius links.) Klinik XXXX Neurologische Abteilung 28.09.2022 (Unauffällige elektroneurografische Befunde an den untersuchten Nerven.)Klinik römisch 40 Neurologische Abteilung 28.09.2022 (Unauffällige elektroneurografische Befunde an den untersuchten Nerven.) Klinik XXXX Schmerzambulanz 28.02.2022 (Atrophie des nerv, accessorius links Atrophie des muse. trap, links (MR gesichert) Z.n. 2x BS OP LWS AdipositasKlinik römisch 40 Schmerzambulanz 28.02.2022 (Atrophie des nerv, accessorius links Atrophie des muse. trap, links (MR gesichert) Z.n. 2x BS OP LWS Adipositas Anamnese: Vor fast 5 Jahren plötzlich stechender Schmerz und Krämpfe im linken Halsbereich. Seither zunehmend Schmerzen im Hals / Schulterbereich links mit massiver motorischer Einschränkung der Beweglichkeit des linken Arms. Therapieversuche mit Gabapentin, Pregabalin und Duloxetin wegen geringer Wirksamkeit und massiver Gewichtszunahme abgebrochen. Von der Pat. wird prinzipiell Qutenza gewünscht. Wegen fast normaler Sensibilität im Schmerzbereich vorerst nicht angedacht. Beginn mit Ixel / Trittico, evtl, nach 2 Wochen Steigerung bzw. zusätzlich Vimpat) XXXX 24.10.2021 (Operationen: Knochenbruch kl. Zehe re
(2018), Bandscheibe L4/L5 (2008, 2001), einmal links + einmal rechtslastig ausstrahlend in die Beine römisch 40 24.10.2021 (Operationen: Knochenbruch kl. Zehe re
(2018), Bandscheibe L4/L5 (2008, 2001), einmal links + einmal rechtslastig ausstrahlend in die Beine Erkrankungen: Isolierter Nervenschaden mit Atrophie trapezius li (seit 2017) Sonographie des Nervus accessorius beidseitss u. des Nervus ulnaris links 07.07.2022 (M. trapezius links völlig atroph, ggr. N ulnaris Syndrom links) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 40a Ernährungszustand: adipös Größe: 168,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht annähernd horizontal, Muskelverhältnisse: Atrophie des M.trapezius links, Asymmetrie der Halsregion und Schulterregion, Skapula nicht abgehoben. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich der Halsregion bis Schulterregion links als gestört angegeben. Druckschmerz im Bereich des Epikondylus radialis humeri links, Sulcus nervi ulnaris links frei Handgelenk, Hände unauffällig, Opponensfunktion erhalten Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F0/80, S0/100, Rotation nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist im Bereich des M.trapezius links atroph, sonst seitengleich ausgeprägt. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, Narbe untere LWS median 6 cm, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation und Seitneigen links geringgradig eingeschränkt, Beweglichkeit in der Sagittalebene geringgradig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern: 1) Lähmung des Nervus accessorius links 2) Chronisches Schmerzsyndrom 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Lumbalgie Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche kein behinderungsrelevantes Ausmaß erreichen: Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, CTS links. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 09.01.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.01.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.2023 und der ergänzenden Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen vom 08.05.
- Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Sämtliche von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Funktionseinschränkungen und Leidenszustände fanden Eingang in das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.01.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 08.05.2023 sowie in die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Die medizinische Sachverständige hielt in ihrem Gutachten insbesondere nachvollziehbar fest, dass die Behandlung mit opioidhaltigen Analgetika zu einer (lediglich) teilweisen Schmerzkupierung des chronischen Schmerzsyndroms führe. Dies deckt sich insofern mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Opioide helfen würden, in der Nacht aufgrund von Schmerzen seltener aufzuwachen. Dem medizinischen Befund eines Facharztes für Neurologie vom 14.06.2023, den die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde übermittelte, sind keinerlei neue Diagnosen oder Symptome zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung der festgestellten Funktionseinschränkungen führen würden. Vielmehr entspricht dieser Befund im Wesentlichen jenem Befund desselben Facharztes für Neurologie vom 11.11.2022, der bereits im Sachverständigengutachten vom 24.01.2023 berücksichtigt wurde und führte daher im Ergebnis zu keiner Änderung des festgestellten Grades der Behinderung. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde. Wie die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2023 richtig ausführt, beinhalten die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse, die das Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2023 vorbringt, dass die sie sich mit ihrer linken Hand nicht anhalten und mit ihren schmerzhaften Beinen keine Bremsung ausgleichen könne, ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht Verfahrensgegenstand ist. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auf eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung abzielt, ist zu entgegnen, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten die Atrophie des Musculus trapezius links und das chronische Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt. In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass nur ein neurologischer Mediziner ihre Leiden entsprechend einschätzen könne. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern das von der Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis der Gutachterin anzuzweifeln wäre, hat die Beschwerdeführerin aber nicht dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden.In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass nur ein neurologischer Mediziner ihre Leiden entsprechend einschätzen könne. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern das von der Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis der Gutachterin anzuzweifeln wäre, hat die Beschwerdeführerin aber nicht dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.01.2023 samt Ergänzung vom 08.05.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist die Lähmung des Nervus accessorius links, welche die medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkung im oberen Rahmensatz der Position 04.04.06 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einstufte, da eine Atrophie des Musculus trapezius links besteht. Beim Leiden 2 der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom, welches die medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkung im unteren Rahmensatz der Position 04.11.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einstufte, da unter Behandlung mit opioidhaltigen Analgetika teilweise Schmerzkupierung besteht und die depressive Begleitreaktion miterfasst ist. Das Leiden 3 der Beschwerdeführerin sind die degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und rezidivierende Lumbalgie, welche die medizinische Sachverständige im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einstufte, da bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5 rezidivierende Beschwerden mit geringer funktioneller Einschränkung bestehen. Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.01.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom selben Tag sowie die Ergänzung der befassten Sachverständigen vom 08.05.2023 zu Grunde gelegt. Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht hingegen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2273790.1.00