RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW265 2278361-1 Spruch, W265 2278361-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2023 erstatteten Gutachten vom 19.04.2023 (vidiert am 20.04.2023) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Netzhautablösung an beiden Augen sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,4 und links auf <0,05, Position 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 70 %,“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) fest. In dem über Ersuchen der belangten Behörde erstatteten Sachverständigengutachten vom 26.06.2023 (vidiert am selben Tag) kam eine Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023 zum Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Diabetes mellitus, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %“, und Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. In deren Gesamtbeurteilung vom 27.06.2023 kam die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin nach Auflistung aller Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. vorliegen würde. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein schwerwiegendes Zusatzleiden vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.06.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom 25.07.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass in Scheckkartenformat werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.07.2025 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Mit dem Schreiben vom 25.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 und vom 26.06.2023 sowie das Gesamtgutachten vom 27.07.2023 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 25.07.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass in Scheckkartenformat werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.07.2025 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Mit dem Schreiben vom 25.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 und vom 26.06.2023 sowie das Gesamtgutachten vom 27.07.2023 übermittelt.
- Mit Begleitschreiben vom 28.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v. H. und den eingetragenen Zusatzeintragungen übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme und Schwierigkeiten wegen „Welle“. Es sei sehr schwer für ihn auf die Straße zu schauen, die Leute seien „Welle“. Er sei im Krankenhaus der XXXX wegen einer Untersuchung gewesen, er habe Befunde abgegeben, aber im Moment sei das Schreiben und Lesen wegen der „Welle“ sehr schwer. Er brauche eine Terminvereinbarung wegen einer neuerlichen Untersuchung. Dem Schreiben legte er medizinische Befunde bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme und Schwierigkeiten wegen „Welle“. Es sei sehr schwer für ihn auf die Straße zu schauen, die Leute seien „Welle“. Er sei im Krankenhaus der römisch 40 wegen einer Untersuchung gewesen, er habe Befunde abgegeben, aber im Moment sei das Schreiben und Lesen wegen der „Welle“ sehr schwer. Er brauche eine Terminvereinbarung wegen einer neuerlichen Untersuchung. Dem Schreiben legte er medizinische Befunde bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.09.2023 vor, wo dieser am 22.09.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.09.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer gambischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Am 25.09.2023 erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer.
- Mit Schreiben vom 13.10.2023 behob der Beschwerdeführer die Inhaltsmängel seiner Beschwerde und führte nochmals aus, dass er große Schwierigkeiten mit den Augen habe, da er alles in Wellen sehe. Deshalb bekomme er monatlich eine Spritze. Der Beschwerde angeschossen waren aktuelle medizinische Befunde.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm die vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass und holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin aufgrund der Aktenlage ein, welches am 28.11.2023 einlangte. Die medizinische Sachverständige stellte bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Netzhautablösung an beiden Augen sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,4 und links auf <0,05, Position 11.02.01 der Anlage EVO, GdB 70 %,“, „Diabetes Mellitus Typ 1, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40%“, „Chronische Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20%“ und „Mitralinsuffizienz, Position 05.07.05 der Anlage der EVO, GdB 20%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz und aufgrund der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Die Leiden 3 und 4 würden aufgrund mangelnder negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.12.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 28.07.2023 der gegenständliche Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v. H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Zustand nach Netzhautablösung bds Derzeitige Beschwerden: Sehschwäche beidseits Ich bin Diabetiker und muss Insulin spritzen. Auch habe ich Probleme mit den Augen. Meine Augen sind schon zwei Mal operiert worden. Mein Zucker ist gut eingestellt. Ansonsten habe ich keine Probleme Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan, Insulatard, 8-0-8 iE, Insulin Novo Rapid 10-5-8 iE, Rosuvalan, Oculotect Augentropfen, Tobradex Augentropfen, Prednifluid Augentropfen Candesartan, Insulatard, 8-0-8 iE, Insulin Novo Rapid 10-5-8 iE, Rosuvalan, Oculotect Augentropfen, Tobradex Augentropfen, Prednifluid Augentropfen , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Krankenhaus der XXXX Wien 11.2.2023 Aufnahme Diagnose: Ablatio retinae Rechtes Auge, PDR durchgeführte Maßnahme: Pars plana Vitrektomie, ED, EL,SilÖl Befund Krankenhaus der römisch 40 Wien 11.2.2023 Aufnahme Diagnose: Ablatio retinae Rechtes Auge, PDR , durchgeführte Maßnahme: Pars plana Vitrektomie, ED, EL,SilÖl Ambulanz Blatt Krankenhaus der XXXX 13.2.2023 und 7.2.2023 Visus rechtes Auge cc 0,1/<0,1 Ambulanz Blatt Krankenhaus der römisch 40 13.2.2023 und 7.2.2023 Visus rechtes Auge cc 0,1/<0,1 Fundus: Rechts Silikon 0, links Papille blass, ghost vessels, Makula: MAs, PB, Membran temporal, ALK Herde Ambulanz Krankenhaus der XXXX 3.4.2023 Visus: Subjektiv viel besser R 0,1--> 0,1--> 0,4 Rechtes Auge: +5,0 + 1,25/
- = 0,4 Ambulanz Krankenhaus der römisch 40 3.4.2023 , Visus: Subjektiv viel besser R 0,1--> 0,1--> 0,4 , Rechtes Auge: +5,0 + 1,25/
- = 0,4 Verordnungschein Dr. XXXX vom 17.02.2023 insulinpflichtiger Diab.mell.; Verordnungschein Dr. römisch 40 vom 17.02.2023 insulinpflichtiger Diab.mell.; Ablatio retinae o.d. Ablatio retinae o.d. , Untersuchungsbefund: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: +6,0+1,5/10° = 0,1 linkes Auge: Glbn = < 0,05 vordere Augenabschnitte: HKl bds iS, hintere Augenabschnitte: rechts SilÖL Reflexe, NH anliegend, links: nicht beurteilbar Visus: , rechtes Auge: +6,0+1,5/10° = 0,1 , linkes Auge: Glbn = < 0,05 , vordere Augenabschnitte: HKl bds iS, , hintere Augenabschnitte: rechts SilÖL Reflexe, NH anliegend, links: nicht beurteilbar Caput: Visus: siehe Augen-GA, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Caput: Visus: siehe Augen-GA, Hörvermögen nicht eingeschränkt , Thorax. Symmetrisch, elastisch, , Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent , Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe , Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand mit möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 5cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand mit möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, , Wirbelsäule: FB 5cm , Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Relevante Befunde aus dem Akt.: Patientenbrief Klink XXXX , Aufnahme vom 11.07.23 - 27.07.2023:Patientenbrief Klink römisch 40 , Aufnahme vom 11.07.23 - 27.07.2023: Hypertensive Krise mit Lungenödem - Zustand nach vorübergehendem NIV im Schockraum am 11.07.2023 - Zustand nach hypertensiver Entgleisung am 05.07.2023 - 50% Nierenarterienstenose rechts Hypertonie Linksventrikelhypertrophie CNI DM 1 - diabetische Retinopathie Hyperlipidämie CT Befund Diagnosezentrum XXXX , 02.10.2023:CT Befund Diagnosezentrum römisch 40 , 02.10.2023: erhebliche coronare Kalzifikationen mit Hauptast im Bereich der pro. LAD, Übergang LM Befund Diagnosezentrum XXXX , 09.10.2023 erhebliche coronare Kalzifikationen mit Hauptast im Bereich der pro. LAD, Übergang LM Befund Diagnosezentrum römisch 40 , 09.10.2023 Lungenröntgen - > unauffälliger Befund Echocardiografie, 02.10.2023: Mitralinsuffizienz l-ll, normal großer linker Ventrikel mit mittelgradiger konzentrischer Hypertrophie und grenzwertig normaler systolischer Funktion, keine sicheren Wandbewegungsstörungen, diastolische Funktionsstörung Ambulanzblatt Augenambulanz vom 06.09.2023 Zusammenfassung: Frage 1 und Frage 2.)
- Zustand nach Netzhautablösung an beiden Augen sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,4 und links auf < 0,05 Pos Nr.: 11.02.01 GdB 70% Beurteilung nach Tabelle Z4/K9,10% Linsenzuschlag
- Diabetes Mellitus Typ 1 PosNr.: 09.02.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei mehrmals täglicher Insulinapplikation.
- Chronische Niereninsuffizienz PosNr.: 05.04.01 GdB 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach hypertensiver Entgleisung, die Hypertonie ist hier mit erfasst, ebenso die Verengung der Nierenarterie.
- Mitralinsuffizienz PosNr.: 05.07.05 GdB 20% Oberer Rahmensatz bei erhaltener Belastbarkeit. Gesamtgrad der Behinderung GdB 80 v.H.: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und aufgrund der besonders negativen Leidensbeeinfussung durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Die Leiden 3 und 4 erhöhen aufgrund mangelnder negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter. Frage 3.) Die einzelnen Befunde wurden gesichtet und oben zitiert. Die in den Befunden angeführten Leiden wurden voll inhaltlich aufgenommen und in der entsprechenden Richtsatzposition nach EVO eingeschätzt und abgebildet. Darüber hinaus kommen keine Leiden zur Darstellung, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Frage 4.) Leiden 1 und Leiden 2 sind idem zum Vorgutachten. Neu aufgenommen wurden die Leiden 3 und 4 - diese waren beim Erstellen des Vorgutachtens noch von keiner funktionellen Relevanz. Darüber hinaus kommen keine Leiden zur Darstellung, die eine abweichende Beurteilung zulassen würden. Insgesamt kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung, da die neu aufgenommenen Leiden 3 und 4 keine weitere negative Leidensbeeinflussung auf das Hauptleiden ausüben. Frage 5.) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist wie bereits angegeben 04/2025 aus augenärztlicher Sicht indiziert, da hier eine Besserung möglich scheint.Eine ärztliche Nachuntersuchung ist wie bereits angegeben 04 aus 2025, aus augenärztlicher Sicht indiziert, da hier eine Besserung möglich scheint.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Ausstellung des gegenständlichen Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 22.09.2023 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (vgl. OZ 3)Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 22.09.2023 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister vergleiche OZ 3) Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 19.04.2023 (vidiert am 20.04.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2023, einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.06.2023 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2023, der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.06.2023 (vidiert am 27.06.2023) sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.11.2023 beruhend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden sowie auf der Aktenlage, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem Beschwerdebegehren insoweit, als dieses veranlasste, dass der Beschwerdeführer von einer Fachärztin für Innere Medizin untersucht wurde. Obwohl der Beschwerdeführer das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt bekommen erhalten hatte, gab er dazu keine Stellungnahme ab. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1, der Zustand nach Netzhautablösung an beiden Augen sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,4 und links auf <0,05, stufte der medizinische Sachverständige nach der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 70 % entsprechend der tabellarischen Auflistung ein. Das Leiden 2, Diabetes Mellitus Typ 1, stufte die medizinische Sachverständige im oberen Rahmensatz nach der Position 09.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % ein, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist. Das Leiden 3, chronische Niereninsuffizienz, stufte die medizinische Sachverständige eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach hypertensiver Entgleisung nach der Position 05.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein, wobei die Hypertonie und die Verengung der Nierenarterie mit erfasst sind. Das Leiden 4, die Mitralinsuffizienz, stufte die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz nach der Position 05.07.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein, da die Belastbarkeit erhalten ist. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und einer Ärztin für Allgemeinmedizin jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, und die von der Ärztin für Allgemeinmedizin erstellte Gesamtbeurteilung vom 27.06.2023 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin aufgrund der Aktenlage vom 28.11.2023 zugrunde gelegt. Die medizinische Sachverständige stellt im Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz und aufgrund der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird. Die Leiden 3 und 4 erhöhen aufgrund mangelnder negativer Leidensbeeinflussung nicht weiter, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Aktengutachten, die auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Aktengutachten, die auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2278361.1.00