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{'item': 'W280 1427971-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW280 1427971-4 Spruch, W280 1427971-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK ein.

Am römisch 40 .08.2014 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom XXXX .09.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend als BVwG bezeichnet) vom XXXX .10.2015, GZ. W111 1427971-2/3E, gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs am XXXX .10.2015 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom römisch 40 .09.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend als BVwG bezeichnet) vom römisch 40 .10.2015, GZ. W111 1427971-2/3E, gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3,, Absatz 9 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs am römisch 40 .10.2015 in Rechtskraft. Von XXXX .11.2020 bis XXXX .12.2020 konnte der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden und war er unbekannten Aufenthalts. Aufgrund dessen wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF in weiterer Folge am XXXX .02.2021 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Von römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .12.2020 konnte der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden und war er unbekannten Aufenthalts. Aufgrund dessen wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF in weiterer Folge am römisch 40 .02.2021 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .02.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung wurde dieser mit Bescheid vom selben Tag aus der Anhaltung in ein gelinderes Mittel entlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung folglich wiederum nicht nach und verblieb illegal in Österreich.Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .02.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung wurde dieser mit Bescheid vom selben Tag aus der Anhaltung in ein gelinderes Mittel entlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung folglich wiederum nicht nach und verblieb illegal in Österreich. 3. Zum dritten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen): Am XXXX .02.2021 stellte der BF über seine rechtliche Vertretung einen „Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8MRK“ gemäß § 55 Asyl

G 2005. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages wurde dem BF sodann mit Schreiben vom XXXX .05.2021 das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf Erteilung des

Artikel 8EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung i

Vm einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.Am römisch 40 .02.2021 stellte der BF über seine rechtliche Vertretung einen „Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8MRK“ gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages wurde dem BF sodann mit Schreiben vom römisch 40 .05.2021 das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf Erteilung des

Artikel 8

EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Am XXXX .05.2021 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ein, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF entgegen der Behauptungen der belangten Behörde nicht mittellos sei, da er sich in der Grundversorgung befinde. Es sei auch nicht richtig, dass der BF kein Deutsch spreche, weshalb ausdrücklich die Einvernahme des BF beantragt werde. Seinen Reisepass habe der BF entgegen der Behauptung bei der Erstantragstellung auf Asyl abgegeben, dieser befinde sich nach wie vor beim BFA. Es sei zutreffend, dass der BF seine Mutter, als auch seine Lebensgefährtin, die an Krebs erkrankt sei, pflege, allerdings bestehe keine Ehe, weshalb es keine fremdenrechtliche Alternative gäbe. Aus diesem Grund werde die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF ausdrücklich beantragt. Der BF befinde sich bereits seit 10 Jahren in Österreich, seine gesamte Familie lebe hier und habe der BF engen Kontakt zu seinen Schwestern, seinem Sohn und seiner Mutter, die er aufopfernd pflegt. Am römisch 40 .05.2021 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ein, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF entgegen der Behauptungen der belangten Behörde nicht mittellos sei, da er sich in der Grundversorgung befinde. Es sei auch nicht richtig, dass der BF kein Deutsch spreche, weshalb ausdrücklich die Einvernahme des BF beantragt werde. Seinen Reisepass habe der BF entgegen der Behauptung bei der Erstantragstellung auf Asyl abgegeben, dieser befinde sich nach wie vor beim BFA. Es sei zutreffend, dass der BF seine Mutter, als auch seine Lebensgefährtin, die an Krebs erkrankt sei, pflege, allerdings bestehe keine Ehe, weshalb es keine fremdenrechtliche Alternative gäbe. Aus diesem Grund werde die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF ausdrücklich beantragt. Der BF befinde sich bereits seit 10 Jahren in Österreich, seine gesamte Familie lebe hier und habe der BF engen Kontakt zu seinen Schwestern, seinem Sohn und seiner Mutter, die er aufopfernd pflegt. Am XXXX .07.2021 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag seitens des BFA sowie ein Durchsuchungsauftrag, aufgrund dessen der BF am XXXX .07.2021 festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht wurde. Am XXXX .07.2021 wurde der BF im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Am römisch 40 .07.2021 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag seitens des BFA sowie ein Durchsuchungsauftrag, aufgrund dessen der BF am römisch 40 .07.2021 festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht wurde. Am römisch 40 .07.2021 wurde der BF im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2021, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2021, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asyl

G in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Abs. in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in der Russischen Föderation führte die belangte Behörde aus, dass der BF unbestrittenermaßen über Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge, mit diesen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Trotz rechtskräftiger und aufrechter Rückkehrentscheidung sei er illegal im Bundesgebiet verblieben. Eine Rückkehrentscheidung sei daher insgesamt zulässig. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation sei ebenfalls zulässig. Der BF sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Möglichkeit legal an Geld zu gelangen, weshalb er als mittellos zu bezeichnen sei und die öffentliche Ordnung sowie Sicherheit gefährde. Ein Einreiseverbot von drei Jahren erscheine notwendig. Mit Schriftsatz vom XXXX .09.2021 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des BF nach § 55 AsylG entschieden worden sei, nachdem der BF bereits zuvor in die Russische Föderation abgeschoben worden sei. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .09.2021 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des BF nach Paragraph 55, AsylG entschieden worden sei, nachdem der BF bereits zuvor in die Russische Föderation abgeschoben worden sei. Das Verfahren sei rechtswidrig, weil weder der BF noch die beantragte Zeugin zur Frage des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens gehört worden seien. Die rechtliche Würdigung sei ebenfalls rechtswidrig, weil sie sich auf eine wesentlich kürzere Aufenthaltsdauer beziehe. Der BF sei bereits seit dem Jahr 2011 ohne Unterbrechung in Österreich aufhältig, nachdem er auf der Suche nach seiner Familie eingereist sei. Seinem Sohn sei im Asylverfahren mit dessen Mutter im Jahr 2003 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF unschuldig aus politischen Gründen im Gefängnis gesessen, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass seine Mutter, seine Schwester, seine Frau und sein Sohn in Österreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der BF habe das gemeinsame Familienleben mit seiner damaligen Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn, aber auch mit seiner Mutter und den Schwestern nie aufgegeben, sondern sei durch die unrechtmäßige Inhaftierung von seiner Familie getrennt worden. Die Familie des BF habe ihn nicht finden können und sei davon ausgegangen, dass er verstorben wäre. Nach seiner Entlassung sei es dem BF gelungen seine Familie aufzuspüren und im Jahr 2011 zu seiner Familie zu reisen, damals sei der Sohn des BF noch minderjährig gewesen. Seit Rechtskraft der Abweisung des Antrages des BF nach § 55 AsylG habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter wesentlich verschlechtert. Sie leide an unerklärlichen Schmerzerscheinungen im Gesicht, einer Lähmung der Hand, weshalb sie von der Arbeitssuche befreit und dauerhaft auf Pflege angewiesen sei. Der BF kümmere sich liebevoll um seine Mutter und pflege sie. Der BF selbst habe im Jahr 2015 einen Verkehrsunfall gehabt, bei welchem er als Radfahrer schwer verletzt worden sei. Ihm sei, aufgrund seiner schweren Knochenbrüche ein Implantat des Schlüsselbeins eingesetzt worden, welches regelmäßig kontrolliert werden müsse. Der BF leide in Folge der damals erlittenen Rippenbrüche an einem Lungenleiden, seine Atemleistung sei weit unterdurchschnittlich, weshalb er ebenfalls regelmäßig zu ärztlichen Kontrollen müsse. Seit vielen Jahren sei der BF in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , die im selben Haus wie seine Mutter lebe und bei der sich der BF regelmäßig aufhalte. Die Freundin des BF sei an Bauspeicheldrüsenkrebs erkrankt und sei mehr denn je auf die seelische Unterstützung des BF, während der Chemotherapie auch auf seine Pflege, angewiesen. Der Sohn des BF sei gerade selbst zum ersten Mal Vater geworden und sei (nach Antragstellung) österreichischer Staatsbürger. Aktenwidrig habe das BFA festgestellt, dass die Mutter des BF nicht auf Pflege angewiesen sei und es genug Pflegekräfte gäbe, was angesichts des Pflegenotstandes und des Umstandes, dass die Mutter des BF der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei, lebensfremd erscheine. Eine Einreisemöglichkeit für den BF nach dem NAG liege nicht vor, weil er weder mit seiner Lebensgefährtin verheiratet sei und seine Mutter lediglich Mindestsicherung beziehe, weshalb die Finanzmittel für eine NB Angehörige nicht erzielt würden. Die gesamte Familie des BF und seine Lebensgefährtin lebe in Österreich. Der BF habe seine Identität nicht verschleiert und sei nie straffällig gewesen. Er sei nicht mittellos, sondern beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Abschließend wurde beantragt die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Das Verfahren sei rechtswidrig, weil weder der BF noch die beantragte Zeugin zur Frage des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens gehört worden seien. Die rechtliche Würdigung sei ebenfalls rechtswidrig, weil sie sich auf eine wesentlich kürzere Aufenthaltsdauer beziehe. Der BF sei bereits seit dem Jahr 2011 ohne Unterbrechung in Österreich aufhältig, nachdem er auf der Suche nach seiner Familie eingereist sei. Seinem Sohn sei im Asylverfahren mit dessen Mutter im Jahr 2003 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF unschuldig aus politischen Gründen im Gefängnis gesessen, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass seine Mutter, seine Schwester, seine Frau und sein Sohn in Österreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der BF habe das gemeinsame Familienleben mit seiner damaligen Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn, aber auch mit seiner Mutter und den Schwestern nie aufgegeben, sondern sei durch die unrechtmäßige Inhaftierung von seiner Familie getrennt worden. Die Familie des BF habe ihn nicht finden können und sei davon ausgegangen, dass er verstorben wäre. Nach seiner Entlassung sei es dem BF gelungen seine Familie aufzuspüren und im Jahr 2011 zu seiner Familie zu reisen, damals sei der Sohn des BF noch minderjährig gewesen. Seit Rechtskraft der Abweisung des Antrages des BF nach Paragraph 55, AsylG habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter wesentlich verschlechtert. Sie leide an unerklärlichen Schmerzerscheinungen im Gesicht, einer Lähmung der Hand, weshalb sie von der Arbeitssuche befreit und dauerhaft auf Pflege angewiesen sei. Der BF kümmere sich liebevoll um seine Mutter und pflege sie. Der BF selbst habe im Jahr 2015 einen Verkehrsunfall gehabt, bei welchem er als Radfahrer schwer verletzt worden sei. Ihm sei, aufgrund seiner schweren Knochenbrüche ein Implantat des Schlüsselbeins eingesetzt worden, welches regelmäßig kontrolliert werden müsse. Der BF leide in Folge der damals erlittenen Rippenbrüche an einem Lungenleiden, seine Atemleistung sei weit unterdurchschnittlich, weshalb er ebenfalls regelmäßig zu ärztlichen Kontrollen müsse. Seit vielen Jahren sei der BF in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , die im selben Haus wie seine Mutter lebe und bei der sich der BF regelmäßig aufhalte. Die Freundin des BF sei an Bauspeicheldrüsenkrebs erkrankt und sei mehr denn je auf die seelische Unterstützung des BF, während der Chemotherapie auch auf seine Pflege, angewiesen. Der Sohn des BF sei gerade selbst zum ersten Mal Vater geworden und sei (nach Antragstellung) österreichischer Staatsbürger. Aktenwidrig habe das BFA festgestellt, dass die Mutter des BF nicht auf Pflege angewiesen sei und es genug Pflegekräfte gäbe, was angesichts des Pflegenotstandes und des Umstandes, dass die Mutter des BF der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei, lebensfremd erscheine. Eine Einreisemöglichkeit für den BF nach dem NAG liege nicht vor, weil er weder mit seiner Lebensgefährtin verheiratet sei und seine Mutter lediglich Mindestsicherung beziehe, weshalb die Finanzmittel für eine NB Angehörige nicht erzielt würden. Die gesamte Familie des BF und seine Lebensgefährtin lebe in Österreich. Der BF habe seine Identität nicht verschleiert und sei nie straffällig gewesen. Er sei nicht mittellos, sondern beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Abschließend wurde beantragt die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Nach Übermittlung der Beschwerdevorlage durch das BFA wies das BVwG mit Erkenntnis vom 03.10.2021, GZ W103 1427971-3/3E, die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG stellt bezüglich des BF – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – im Wesentlichen fest, dass der BF über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. So lebe die Mutter des BF, Frau XXXX , geb. am XXXX .1955, seit dem Jahr 2004 als Asylberechtigte in Österreich. Sie leide an Lähmungserscheinungen der Hand. Die Ex-Ehefrau des BF, Frau XXXX und sein Sohn, XXXX , geb. am XXXX .1997, beides österreichische Staatsbürger, lebten ebenfalls im Bundesgebiet. Der vollj. Sohn des BF sei zwischenzeitig selbst Vater eines Kindes. Die beiden Schwestern des BF XXXX und XXXX lebten ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich. Der BF habe im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, die an Bauchspeicheldrüsenkrebs leide und die er aufgrund ihrer Erkrankung unterstütze. Mit den Familienangehörigen des BF habe vor seiner Abschiebung kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Auch mit seiner Lebensgefährtin habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Nach Übermittlung der Beschwerdevorlage durch das BFA wies das BVwG mit Erkenntnis vom 03.10.2021, GZ W103 1427971-3/3E, die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG stellt bezüglich des BF – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – im Wesentlichen fest, dass der BF über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. So lebe die Mutter des BF, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 .1955, seit dem Jahr 2004 als Asylberechtigte in Österreich. Sie leide an Lähmungserscheinungen der Hand. Die Ex-Ehefrau des BF, Frau römisch 40 und sein Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 .1997, beides österreichische Staatsbürger, lebten ebenfalls im Bundesgebiet. Der vollj. Sohn des BF sei zwischenzeitig selbst Vater eines Kindes. Die beiden Schwestern des BF römisch 40 und römisch 40 lebten ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich. Der BF habe im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, die an Bauchspeicheldrüsenkrebs leide und die er aufgrund ihrer Erkrankung unterstütze. Mit den Familienangehörigen des BF habe vor seiner Abschiebung kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Auch mit seiner Lebensgefährtin habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Der BF habe in Österreich die ÖSD-Prüfung auf Sprachniveau A2 bestanden. Er sei nicht erwerbstätig und daher nicht selbsterhaltungsfähig. Bis zu seiner Abschiebung habe der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er habe sich weder ehrenamtlich betätig, noch sei er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er verfüge in der Russischen Föderation noch über Familienangehörige in den Personen mehrerer Onkel. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten und leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF hätte zwar 2015 im Bundesgebiet einen schweren Radunfall gehabt, doch seien den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen keine bleibenden medizinischen Folgen zu entnehmen. Ein vom BF behauptetes, vom Unfall herrührendes, Lungenleiden habe den medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden können, sondern ergebe sich aus diesen vielmehr ein beim BF bestehender Nikotinabusus. Außerdem leide der BF an Asthma bronchiale mit Verdacht auf COPD. Aufgrund des festgestellten Nikotinmissbrauchs erachtete das BVwG eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion als notorisch. Sowohl Asthma als auch COPD sei jedenfalls in der Russischen Föderation behandelbar. Auch könne das vom Radunfall herrührende Schlüsselbeinimplantat in dessen Herkunftsstaat regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden. Auch eine beim BF bestehendes posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung sei in der Russischen Föderation (und auch in Tschetschenien) behandelbar.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Am 20.02.2023 stellte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Hierbei gab er zusammengefasst an, dass er ca. am 20.11.2022 mit dem Auto von Tschetschenien nach Moskau und von dort legal in die Türkei gereist sei. Den Entschluss zur Ausreise habe er mit dem Beginn des russisch-ukrainischen Krieges gefasst. Tatsächlich abgereist sei er im November als die Russen begonnen hätten die Leute in die Armee einzuberufen. In der Türkei habe er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe, in Serbien sodann ca. 1 Woche. Nach der Durchreise durch Ungarn sei er nach Österreich gekommen. Dies deshalb, weil er zu seiner Familie habe wollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der BF vor, dass er nicht in den Krieg ziehen wolle. Während des zweiten Tschetschenienkrieges sei er selbst dabei gewesen und hätten die Ukrainer ihnen eigentlich geholfen. Es sei ein Polizist zu ihm gekommen und sei dabei die Einberufung zum Militär im Raum gestanden. Mehrere Verwandte von ihm, sein Vater und sein Onkel, seien damals im Krieg gefallen. Er wisse wie schrecklich der Krieg sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Hinsichtlich einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er sofort eingezogen und in die Ukraine geschickt zu werden. Es könne auch sein, dass er eingesperrt werde. Alle dort hätten Angst und keiner könne etwas unternehmen. Die Machthabenden würden machen was sie wollten. Sie würden auch Menschen töten und niemand könne etwas dagegen tun. Über Vorhalt des Ergebnisses einer vom BFA durchgeführten EURODAC – Abfrage, wonach der BF am 03.12.2022 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden ist, gab der BF an, dass er dort nach einem ca. vier bis fünf tägigen Aufenthalt in Zagreb zum Flughafen gebracht und auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden sei. Nach in Kenntnissetzung des BF gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wurden seitens des BFA mit Kroatien Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung geführt. Aufgrund der nachfolgend ergangenen Mitteilung Kroatiens, wonach der BF dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, diesen jedoch sodann zurückgezogen und Kroatien in Richtung Türkei verlassen habe, wurde das Verfahren in Österreich fortgesetzt. Nach in Kenntnissetzung des BF gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurden seitens des BFA mit Kroatien Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung geführt. Aufgrund der nachfolgend ergangenen Mitteilung Kroatiens, wonach der BF dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, diesen jedoch sodann zurückgezogen und Kroatien in Richtung Türkei verlassen habe, wurde das Verfahren in Österreich fortgesetzt. Am XXXX .02.2023 wandte sich der Sohn des BF sodann per E-Mail an das BFA und ersuchte dieses seinem Vater einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Dieser sei aus Tschetschenien geflüchtet, wo er schon einmal einen Krieg erlebt habe. Er wolle jetzt nicht in den Krieg gegen die Ukraine ziehen. Die tschetschenischen Männer würden in den Krieg gezwungen. Außerdem lebe dessen ganze Familie seit vielen Jahren in Österreich. Er (Anm.: der Sohn des BF) habe die österreichische Staatsbürgerschaft, sei verheiratet und habe drei Kinder. Den Vater habe er erst mit 14 Jahren kennengelernt. Seit mehreren Jahren würden sie versuchen, dass der BF in Österreich Asyl bekomme, hier leben könne und arbeiten dürfe. In Tschetschenien habe er niemanden, auch keine Unterkunft wo er leben könne. Dort gebe es kein Arbeitslosengeld und Sozialhilfen oder eine Unterkunft für Obdachlose wie hier in Österreich. Er sei dort verloren und müsse in den Krieg ziehen. Auch seine Mutter und seine beiden Schwestern lebten seit 2003 bzw. 2005 hier in Österreich und hätten diese einen positiven Asylbescheid. Der Vater habe sich hier sehr gut integriert, beherrsche sehr gut die deutsche Sprache, wolle hier arbeiten und seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, heiraten. Dazu brauche er aber die Erlaubnis und die Arbeitsbewilligung.Am römisch 40 .02.2023 wandte sich der Sohn des BF sodann per E-Mail an das BFA und ersuchte dieses seinem Vater einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Dieser sei aus Tschetschenien geflüchtet, wo er schon einmal einen Krieg erlebt habe. Er wolle jetzt nicht in den Krieg gegen die Ukraine ziehen. Die tschetschenischen Männer würden in den Krieg gezwungen. Außerdem lebe dessen ganze Familie seit vielen Jahren in Österreich. Er Anmerkung, der Sohn des BF) habe die österreichische Staatsbürgerschaft, sei verheiratet und habe drei Kinder. Den Vater habe er erst mit 14 Jahren kennengelernt. Seit mehreren Jahren würden sie versuchen, dass der BF in Österreich Asyl bekomme, hier leben könne und arbeiten dürfe. In Tschetschenien habe er niemanden, auch keine Unterkunft wo er leben könne. Dort gebe es kein Arbeitslosengeld und Sozialhilfen oder eine Unterkunft für Obdachlose wie hier in Österreich. Er sei dort verloren und müsse in den Krieg ziehen. Auch seine Mutter und seine beiden Schwestern lebten seit 2003 bzw. 2005 hier in Österreich und hätten diese einen positiven Asylbescheid. Der Vater habe sich hier sehr gut integriert, beherrsche sehr gut die deutsche Sprache, wolle hier arbeiten und seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, heiraten. Dazu brauche er aber die Erlaubnis und die Arbeitsbewilligung. Am 21.06.2023 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Hierbei gab der BF an, dass seine Muttersprache Tschetschenisch sei, er perfekt Russisch und auch noch Deutsch spreche. Die Dolmetscherin verstehe er gut. Er sei Staatsangehöriger der russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und Muslim. Zum Familienstand befragt gab der BF an, dass er geschieden sei. Sein Sohn besitze - wie seine Ex-Frau - die österreichische Staatsbürgerschaft; zu Ersterem pflege er Kontakt. Er habe keine anderen Kinder oder Sorgepflichten. In der Russischen Föderation habe er keine Angehörigen oder Verwandte. Sein letzter Onkel sei vor drei oder vier Jahren verstorben. Nachdem er im Juli 2021 abgeschoben worden sei, sei er im November 2022 von Tschetschenien nach Moskau gefahren. Von dort sei er legal mit dem Flugzeug Ende November oder Anfang Dezember 2022 in die Türkei ausgereist. Bei der Ausreise sei er zum Zweck seiner Ausreise und zum Reiseziel befragt worden. Die Befragung habe eine halbe Stunde gedauert. Er habe die Fragen beantwortet und habe dann ohne Probleme ausreisen können. In Tschetschenien habe er sich von seiner Abschiebung bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf XXXX aufgehalten, wo er alleine gewohnt habe. Zuerst bei ehemaligen Schulfreunden und dann in einem Wohnwagen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützungsleistungen von Freunden und durch die Annahme von Gelegenheitsjobs bestritten.Nachdem er im Juli 2021 abgeschoben worden sei, sei er im November 2022 von Tschetschenien nach Moskau gefahren. Von dort sei er legal mit dem Flugzeug Ende November oder Anfang Dezember 2022 in die Türkei ausgereist. Bei der Ausreise sei er zum Zweck seiner Ausreise und zum Reiseziel befragt worden. Die Befragung habe eine halbe Stunde gedauert. Er habe die Fragen beantwortet und habe dann ohne Probleme ausreisen können. In Tschetschenien habe er sich von seiner Abschiebung bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf römisch 40 aufgehalten, wo er alleine gewohnt habe. Zuerst bei ehemaligen Schulfreunden und dann in einem Wohnwagen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützungsleistungen von Freunden und durch die Annahme von Gelegenheitsjobs bestritten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF zusammengefasst vor, dass er mit seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Bei ihnen (Anm.: in Tschetschenien) gebe es Diktatur und könne man dort nicht normal leben. Er sei selbst im zweiten Tschetschenienkrieg gewesen. Er wolle nicht kämpfen und schon gar nicht für die Russen, die seinen Vater umgebracht hätten. Die Ukrainer seien wie Brüder und Schwestern und hätten ihnen beim Tschetschenienkrieg geholfen. Sollte er denn kämpfen müssen, so dann lieber auf deren Seite. Da er im Dorf neu gewesen sei, sei der Bezirksinspektor bei ihm erschienen und habe ihn nach seiner Herkunft und dem Zweck seines Aufenthaltes gefragt. Er habe ihm erzählt, dass sein Nachbar mitgenommen worden sei und man ihn auch mitnehmen werde. Er habe gesehen wie der junge Nachbar mitgenommen worden sei und sei daraufhin gleich geflüchtet. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF zusammengefasst vor, dass er mit seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Bei ihnen Anmerkung, in Tschetschenien) gebe es Diktatur und könne man dort nicht normal leben. Er sei selbst im zweiten Tschetschenienkrieg gewesen. Er wolle nicht kämpfen und schon gar nicht für die Russen, die seinen Vater umgebracht hätten. Die Ukrainer seien wie Brüder und Schwestern und hätten ihnen beim Tschetschenienkrieg geholfen. Sollte er denn kämpfen müssen, so dann lieber auf deren Seite. Da er im Dorf neu gewesen sei, sei der Bezirksinspektor bei ihm erschienen und habe ihn nach seiner Herkunft und dem Zweck seines Aufenthaltes gefragt. Er habe ihm erzählt, dass sein Nachbar mitgenommen worden sei und man ihn auch mitnehmen werde. Er habe gesehen wie der junge Nachbar mitgenommen worden sei und sei daraufhin gleich geflüchtet. Nachgefragt gab der BF an, dass er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe, aber im Krieg gewesen sei. Aktuell habe er keine Ladung erhalten. Auf die Frage ob er in der Russischen Föderation bedroht oder verfolgt worden sei verwies der BF darauf, dass der Bezirksinspektor mehrmals vorbeigekommen sei. Über neuerliche Nachfrage räumte der BF ein, dass dieser „1 oder 2 Mal in ein paar Wochen“, zuletzt Mitte November 2022, gekommen sei. Konkret habe dieser nicht wirklich etwas gewollt. Vielleicht habe dieser etwas finden oder erfahren wollen. Nachgefragt gab der BF an, dass dieser ihn gefragt habe, was er denn gemacht habe. Aufgefordert seine Beobachtung, wonach jemand mitgenommen worden sei, genauer zu schildern, gab der BF an, dass 6 bis 7 Leute mit zwei Autos gekommen seien und den ca. 22-jährigen Nachbarn mitgenommen hätten. Er habe es so verstanden, dass es sich hierbei um Militärangehörige gehandelt habe. Zum Vorhalt, wonach die im September 2022 verkündete Teilmobilmachung im Oktober desselben Jahres für beendet erklärt worden sei und welche Gründe es gebe, dass der BF befürchte einberufen zu werden, verwies dieser darauf, dass man im Fernsehen nicht die ganze Wahrheit zeige und man dort sein müsste um zu sehen was wirklich los sei. Zwar habe man gesagt, dass man keine Leute einberufen werde aber die Leute würden einfach so mitgenommen. In Österreich wohne er bei seiner Mutter. Seine Freundin, die er bereits 2012 kennengelernt habe und ihm Deutsch beigebracht habe, wohne einen Stock unter ihnen. Diese leide an Krebs und helfe er ihr indem er für sie einkaufe oder diese zu Terminen begleite. Abschließend wurden ihm die Länderinformationen an die von ihm angegeben E-Mail-Adresse unter Setzung einer Frist für eine allfällige Stellungnahme übermittelt und ihm angeboten, dass diese von der Dolmetscherin übersetzt werden. Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen wurde folglich nicht abgegeben, jedoch ein mit „Arbeitseinstellung wenn Arbeitserlaubnis“ betiteltes Schreiben eines Händlers für gebrauchte Büromöbel datierend vom 27.08.2023 vorgelegt. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .11.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .11.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß §18 Abs. 1 Zif 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gemäß §18 Absatz eins, Zif 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf den BF nicht festgestellt werden habe können, dass dieser in seinem Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. ist oder eine solche ihm drohe. Zu der vom BF geäußerten Befürchtung zum Militärdienst eingezogen zu werden verwies das BFA darauf, dass eine Militärdienstverweigerung alleine keinen Fluchtgrund iSd. Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Gemäß den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten sei die Teilmobilisierung am 21.09.2022 erfolgt. Am 28.10.2022 habe der Verteidigungsminister den Abschluss derselben verkündet und sei die Beendigung derselben auch vom Kreml bestätigt worden. Auch bestehe die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes. Der BF habe nach dessen eigenen Angaben keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet und gehöre dieser sohin nicht der Gruppe der Reservisten an. Sofern es bei der Umsetzung der Teilmobilisierung zu Fehler gekommen sei und auch Personen einberufen worden seien, die von dieser eigentlich ausgenommen gewesen wären, so sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um einzelne Fälle gehandelt habe, nicht jedoch um eine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen. Angesichts des Abschlusses der Teilmobilmachung sowie der Möglichkeit eines Ersatzdienstes sei daher davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht eingezogen werde. Auch habe der BF keine Beweismittel hinsichtlich einer solchen vorlegen können. Zudem sei nicht ersichtlich, warum das russische Militär ein besonderes Interesse an dessen Einziehung hätte, zumal dieser keine besonderen militärischen Erfahrungen oder Qualifikationen aufweise. Auch seien keine Umstände bekannt, dass im Heimatland des BF eine derartige Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Auch seien keine Umstände bekannt, dass im Heimatland des BF eine derartige Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der BF sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und verfüge über Berufserfahrung, weshalb ihm eine Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Auch könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Letztlich hätte auch keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darin wird im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in seiner Heimat eine Zwangseinziehung zum Militär befürchte und nicht in den Krieg ziehen wolle. Während seines letzten dortigen Aufenthaltes sei er mehrmals von einem Bezirksinspektor kontrolliert worden und habe dieser ihn informiert, dass der BF bald für den Ukrainekrieg zwangsrekrutiert werden soll. In der Russischen Föderation habe der BF keine Anknüpfungspunkte mehr. Hingegen würden seine Mutter und seine beiden Schwestern sowie sein Sohn in Österreich leben. Aktuell wohne der BF bei seiner Mutter. Seine langjährige Lebensgefährtin, die im selben Haus wie seine Mutter wohne, sei schwer an Krebs erkrankt und benötige diese die Unterstützung des BF der ihr bei alltäglichen Dingen helfe. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen würden zwar allgemeine Aussagen zur Russischen Föderation enthalten, sich jedoch nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Gemäß dem Themenbericht der EUAA Country of Origin Information Report: The Russian Federation – Military Service gebe es u.a. für Personen, die aufgrund der Mobilmachung zum Einsatz in der Ukraine einberufen worden seien, keine Möglichkeit, den Einsatz an der Front abzulehnen und sei der Einsatz unbefristet. Unbeschadet der mündlichen Bestätigung durch Präsident Putin, wonach die Teilmobilmachung beendet sei, sei der präsidentielle Erlass zur Einleitung derselben nach wie vor in Kraft. Im Rahmen dieser Teilmobilmachung seien nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen worden und würden als solche all jene gelten, die ein Militärbuch besitzen würden. Auch wenn eine wehrpflichtige Person bislang nicht in der Armee gedient habe, werde ihr ein Dienstgrad zugewiesen, der auf dem Wehrpass vermerkt sei. Nach den entsprechenden (im Detail ausgeführten) Altersgrenzen würden die meisten Männer in Russland bis zum Alter von 50 Jahren als wehrpflichtig gelten und könnten bis zu diesem Alter zur militärischen Ausbildung oder Mobilisierung einberufen werden. In Russland finde zudem eine verdeckte Mobilisierung durch die Schaffung von finanziellen Anreizen sowie durch Setzung von Zwangsmaßnahmen statt, so auch in Tschetschenien, wo die Behörden eine aggressive Anwerbungskampagne betreiben würden. Wenn die belangte Behörde sich darauf stütze, dass die Militärdienstverweigerung grundsätzlich kein Fluchtgrund iSd. GFK darstelle und die Teilmobilisierung schon abgeschlossen sei, so verkenne diese, dass der BF den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen verweigere und stehe sohin eine starke Vermutung, dass die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der die Beteiligung an Kriegsverbrechen umfasse mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der BF auch keine Angehörigen in Russland, verfüge dieser dort über kein soziales Netzwerk und wäre im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt, weshalb das BFA bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem BF zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen hätte müssen. Auch verfüge der BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben welches von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Zum Beweise desselben beantrag er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX . Er spreche sehr gut Deutsch und habe eine Einstellungszusage von einer Firma. Eine Abschiebeung würde sohin eine unverhältnismäßige Verletzung von seinen Rechten nach Art. 8 EMRK darstellen, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt werde.Auch verfüge der BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben welches von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Zum Beweise desselben beantrag er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 . Er spreche sehr gut Deutsch und habe eine Einstellungszusage von einer Firma. Eine Abschiebeung würde sohin eine unverhältnismäßige Verletzung von seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK darstellen, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt werde. Abschließend beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Abschließend beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wurde folglich am 07.01.2024 einlangend dem BVwG mit den dazugehörenden Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des BF und seinem Privat- und Familienleben: Festgestellt wird, dass der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Person des BF sowie dessen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet im gegenständlichen Verfahren gegenüber den vom BVwG in seiner Entscheidung vom 03.12.2021, GZ. W103 1427971-3/3E zuletzt hierzu getroffenen Feststellungen in allen entscheidungsrelevanten Punkten unverändert gegeben ist. Der BF führt nach wie vor die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er perfekt Russisch und sehr gut Deutsch. Er stammt aus dem Ort XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Der BF führt nach wie vor die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er perfekt Russisch und sehr gut Deutsch. Er stammt aus dem Ort römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. In Österreich verfügt der BF über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte. Die Mutter des BF lebt seit dem Jahr 2004 als Asylberechtigte in Österreich. Die Ex-Ehefrau des BF sowie der gemeinsame Sohn und zu dem der BF Kontakt hat, beide österreichische Staatsbürger, leben ebenfalls im Bundesgebiet. Auch die beiden Schwestern des BF leben ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich. Der BF hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, die an Krebs leidet und die er aufgrund ihrer Erkrankung unterstützt. Der BF lebt seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet zusammen mit seiner Mutter. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist arbeitsfähig und arbeitswillig. 1.
  4. Zu den bisherigen Verfahren: 1.2.
  5. Der BF hat erstmals am XXXX .10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am XXXX .10.2012 zweitinstanzlich mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs, D13 427971-1/2012/3E, hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1.2.
  6. Der BF hat erstmals am römisch 40 .10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am römisch 40 .10.2012 zweitinstanzlich mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs, D13 427971-1/2012/3E, hinsichtlich Paragraphen 3, 8, AsylG negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
  7. Am XXXX .08.2014 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK ein, der mit Bescheid des BFA vom XXXX .09.2015, Zl.

XXXX , abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2015, GZ. W111 1427971-2/3E, keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs am XXXX .10.2015 in Rechtskraft.1.2.2. Am römisch 40 .08.2014 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK ein, der mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .09.2015, Zl.

römisch 40 , abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2015, GZ. W111 1427971-2/3E, keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs am römisch 40 .10.2015 in Rechtskraft. Infolge Abwesenheit an seiner Meldeadresse und des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde gegen diesen ein Festnahmeauftrag erlassen, folglich nach den Bestimmungen des BFA-V festgenommen und letztlich am 10.02.2021 aus der Anhaltung in Schubhaft in ein gelinderes Mittel entlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal in Österreich. 1.2.3. Am XXXX .02.2021 stellte der BF über seine rechtliche Vertretung einen „Erstantrag auf Erteilung eines

Artikels 8 MRK“ gemäß § 55 AsylG

  1. 1.2.
  2. Am römisch 40 .02.2021 stellte der BF über seine rechtliche Vertretung einen „Erstantrag auf Erteilung eines

Artikels 8 MRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Am XXXX .07.2021 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag seitens des BFA sowie ein Durchsuchungsauftrag, aufgrund dessen der BF am XXXX .07.2021 festgenommen und in das PAZ Rossauer Lände verbracht wurde. Am XXXX .07.2021 wurde der BF im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Am römisch 40 .07.2021 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag seitens des BFA sowie ein Durchsuchungsauftrag, aufgrund dessen der BF am römisch 40 .07.2021 festgenommen und in das PAZ Rossauer Lände verbracht wurde. Am römisch 40 .07.2021 wurde der BF im Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2021, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2021, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asyl

G in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Abs. in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Nach fristgerecht erhobener Beschwerde gegen den genannten Bescheid wies das BVwG mit Erkenntnis vom 03.10.2021, GZ W103 1427971-3/3E, die Beschwerde als unbegründet ab. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften noch eine Zwangsrekrutierung. Der BF weißt keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die politischen Machthaber in seinem Herkunftsstaat oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf. Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlicher Ansichten mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Der BF läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er verfügt in seinem Herkunftsort über soziale Kontakte. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.
  2. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten, Situation in der Russischen Föderation: Zur Situation im Herkunftsland werden die bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien herangezogen (Version 13 vom 08.11.2023): Politische Lage Letzte Änderung: 29.06.2023 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). 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(ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.07.2023 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
  1. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.
  2. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
  3. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.
  4. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 29.6.2023  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 29.6.2023  FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023  IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023  Interfax (31.5.2023): Песков отметил, что введение военного положения во всей России не обсуждается [Peskow stellte fest, dass Einführung des Kriegszustands in ganz Russland nicht diskutiert wird], https://www.interfax.ru/russia/904050, Zugriff 29.6.2023  ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023  Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023  MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023  NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023  USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.06.2023 Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023  BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023  Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023  ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023  EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023  Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023  Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023  Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023  Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023  Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023  FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023  FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023  LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen], https://www.levada.ru/2022/09/20/doverie-obshhestvennym-institutam-2/, Zugriff 5.6.2023  ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023  RF – Russische Föderation [Russland] (11.6.2022): Федеральный закон "О внесении изменений в Уголовно-процессуальный кодекс Российской Федерации" от 11.06.2022 N 180-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation' vom 11.06.2022 N 180-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_419069/, Zugriff 5.6.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023  UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023  WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global, Zugriff 5.6.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.06.2023 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022). Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022): ● dem
  1. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow' ● dem
  2. motorisierten Spezialbataillon 'Süden' ● der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR) ● der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON) ● dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und ● uniformierten Polizeitruppen. Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023  FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023  FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.4.2023): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751/, Zugriff 15.5.2023  ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023  ORYX / Stijn Mitzer, Joost Oliemans (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023  TELEPOLIS (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.telepolis.de/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 16.5.2023  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023  USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 29.06.2023 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch sys

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