Obsah (10)
§ 28§ 4§ 17Art. 133§ 1§ 6§ 58Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2024 GeschäftszahlW605 2251908-1 Spruch, W605 2251908-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lautet hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lautet hat:
§ 4i
Vm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom 20.10.2021, insoweit er darin die Beantwortung von fünf Detailfragen zu Honorarvereinbarungen, Rechnungslegung, erfolgter Zahlungen, Kostentragung und verzeichnetem Zeitaufwand im Zusammenhang mit beauftragten Rechtsgutachten verlangt, ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten eine Auskunft nicht erteilt wird.II. beschlossen:
Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seines Antrags vom 20.10.2021, insoweit er darin die Beantwortung von fünf Detailfragen zu Honorarvereinbarungen, Rechnungslegung, erfolgter Zahlungen, Kostentragung und verzeichnetem Zeitaufwand im Zusammenhang mit beauftragten Rechtsgutachten verlangt, ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten eine Auskunft nicht erteilt wird., römisch zwei. beschlossen: Das Kostenbegehren wird
§ 17Vw
GVG iVm § 74 Abs. 1 AVG unzulässig zurückgewiesen.Das Kostenbegehren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG unzulässig zurückgewiesen. , B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gestützt „auf die Parteienrechte […] sowie das Auskunftspflichtgesetz“ ersuchte XXXX (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen seines Schreibens vom 11.10.2021 den XXXX (Beschwerdegegner) um „Auskunft zur Beauftragung von XXXX und XXXX mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens“ (im Zusammenhang mit dem dienstrechtlichen Verfahren über seine vorläufige Suspendierung), um sein aus dem Recht auf Akteneinsicht (behauptetermaßen) resultierendes Recht auf Aktenvollständigkeit zu wahren. Konkret begehrte er die Beantwortung von 16 Fragen, deren Beauskunftung dringend zur Wahrung seiner Parteienrechte benötigt würde.
- Gestützt „auf die Parteienrechte […] sowie das Auskunftspflichtgesetz“ ersuchte römisch 40 (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen seines Schreibens vom 11.10.2021 den römisch 40 (Beschwerdegegner) um „Auskunft zur Beauftragung von römisch 40 und römisch 40 mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens“ (im Zusammenhang mit dem dienstrechtlichen Verfahren über seine vorläufige Suspendierung), um sein aus dem Recht auf Akteneinsicht (behauptetermaßen) resultierendes Recht auf Aktenvollständigkeit zu wahren. Konkret begehrte er die Beantwortung von 16 Fragen, deren Beauskunftung dringend zur Wahrung seiner Parteienrechte benötigt würde.
- In der Folge beantwortete der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 14.10.2021 alle Fragen bis auf fünf. Deren Nichtbeantwortung wurde damit begründend, dass „das Honorar der Gutachter [beträfen], konkret die Honorarvereinbarungen, die Rechnungslegung, die Rechnungshöhe und die Zahlungsmodalitäten und damit durchwegs Angaben über die Geschäftsgebarung, Geschäftsanbahnung, Honorargestaltung und Auftragsabwicklung der beiden Rechtsanwälte, die – was diese Aspekte [angehe] – als Vertragsparteien des XXXX und damit als Parteien dieses Teiles des Vorganges zu betrachten [seien]. Es [liege] im Sinne des § 46 Abs. 1 BDG 1979 ein überwiegendes Interesse der beiden Anwälte vor, einem anderen Anwalt und Konkurrenten in diesem Marktsegment diesbezüglich keine Informationen zukommen zu lassen, um ihre Wettbewerbssituation ihm gegenüber nicht zu belasten und zu verschlechtern. Diese gesetzliche Verschwiegenheitspflicht stehe
§ 1Abs.
1 Auskunftspflichtgesetz einer Auskunftserteilung im Hinblick auf diese fünf Fragen entgegen. Auch die Parteienrechte des [Beschwerdeführers] ermöglichten in diesen Punkten mangels rechtlichen Interesses keine Auskunftserteilung.“2. In der Folge beantwortete der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 14.10.2021 alle Fragen bis auf fünf. Deren Nichtbeantwortung wurde damit begründend, dass „das Honorar der Gutachter [beträfen], konkret die Honorarvereinbarungen, die Rechnungslegung, die Rechnungshöhe und die Zahlungsmodalitäten und damit durchwegs Angaben über die Geschäftsgebarung, Geschäftsanbahnung, Honorargestaltung und Auftragsabwicklung der beiden Rechtsanwälte, die – was diese Aspekte [angehe] – als Vertragsparteien des römisch 40 und damit als Parteien dieses Teiles des Vorganges zu betrachten [seien]. Es [liege] im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 ein überwiegendes Interesse der beiden Anwälte vor, einem anderen Anwalt und Konkurrenten in diesem Marktsegment diesbezüglich keine Informationen zukommen zu lassen, um ihre Wettbewerbssituation ihm gegenüber nicht zu belasten und zu verschlechtern. Diese gesetzliche Verschwiegenheitspflicht stehe
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz einer Auskunftserteilung im Hinblick auf diese fünf Fragen entgegen. Auch die Parteienrechte des [Beschwerdeführers] ermöglichten in diesen Punkten mangels rechtlichen Interesses keine Auskunftserteilung.“
- Mit Schreiben vom 20.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Auftragsschreiben an die beauftragten Gutachter, deren Honorarnoten, sämtliche mit dem Auftragsschreiben an die beauftragten Gutachter übermittelten Unterlagen sowie die Korrespondenz zwischen den beauftragten Gutachter zur Gänze in den Akt zu GZ XXXX „einzujournalisieren“ und ihm als Verfahrenspartei vollständige Akteneinsicht in diese Aktenstücke zu gewähren, da der Beschwerdeführer als Partei dieses Verfahrens das Recht auf vollständige Akteneinsicht habe.
- Mit Schreiben vom 20.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Auftragsschreiben an die beauftragten Gutachter, deren Honorarnoten, sämtliche mit dem Auftragsschreiben an die beauftragten Gutachter übermittelten Unterlagen sowie die Korrespondenz zwischen den beauftragten Gutachter zur Gänze in den Akt zu GZ römisch 40 „einzujournalisieren“ und ihm als Verfahrenspartei vollständige Akteneinsicht in diese Aktenstücke zu gewähren, da der Beschwerdeführer als Partei dieses Verfahrens das Recht auf vollständige Akteneinsicht habe. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Schreibens vom selben Tag – gestützt auf § 4 Auskunftspflichtgesetz – die bescheidmäßige Absprache über die Nichterteilung der Auskünfte hinsichtlich der unbeantwortet gebliebenen fünf Fragen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen eines weiteren Schreibens vom selben Tag – gestützt auf Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz – die bescheidmäßige Absprache über die Nichterteilung der Auskünfte hinsichtlich der unbeantwortet gebliebenen fünf Fragen.
- Mit Bescheid vom 24.11.2021 wies der Beschwerdegegner sohin „[den] Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz in allen fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen [ab]“ und sprach weiters aus, dass „die beantragte Auskunft zu keiner der fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen erteilt [werde], da dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
§ 1Abs.
1, letzter Teilsatz Auskunftspflichtgesetz und § 36 Absatz 1 BDG 1979 zwingend entgegensteh[e].“ 4. Mit Bescheid vom 24.11.2021 wies der Beschwerdegegner sohin „[den] Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz in allen fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen [ab]“ und sprach weiters aus, dass „die beantragte Auskunft zu keiner der fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen erteilt [werde], da dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
Paragraph eins, Absatz eins,, letzter Teilsatz Auskunftspflichtgesetz und Paragraph 36, Absatz 1 BDG 1979 zwingend entgegensteh[e].“ Zur Begründung führte er – wie schon im Schreiben vom 14.10.2021 – im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die unbeantwortet gebliebenen Fragen eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bestehe, weil im Sinne des § 46 Abs. 1 BDG 1979 ein überwiegendes Interesse der beiden Gutachter vorliege und daher
§ 1Abs.
1 Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft erteilt werden könne. Zur Begründung führte er – wie schon im Schreiben vom 14.10.2021 – im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die unbeantwortet gebliebenen Fragen eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bestehe, weil im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 ein überwiegendes Interesse der beiden Gutachter vorliege und daher
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft erteilt werden könne.
- Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2021 vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bestritt im Wesentlichen das Vorliegen einer Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und führte weiter aus, sein subjektives Interesse, die begehrte Auskunft zu erhalten, ergebe sich daraus, dass die belangte Behörde die Rechtsgutachten in das Zentrum ihrer Überlegungen im ihn betreffenden dienst- und disziplinarrechtlichen Verfahren gestellt habe. Die Beantwortung seiner Fragen zu Honorarvereinbarungen, Rechnungslegung, Zahlungsmodalitäten und Zeitaufwand seien erforderlich, da sich daraus die von den Gutachtern erbrachten Leistungen ergeben würden. Insbesondere würden die Honorarnoten und Korrespondenz mit dem Auftraggeber Aufschluss darüber geben, mit welchen Nuancierungen vom Beschwerdegegner die Aufträge erteilt worden seien. Ohne Kenntnis dieser Aktenteile könne sich der Beschwerdeführer nicht im Sinne eines fairen Verfahrens im gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren verteidigen. Der Beschwerdegegner habe das Amtswegigkeitsprinzip verletzt, da der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei; insbesondere sei nicht dargelegt worden, dass die Rechtsgutachten, auf welche sich das Auskunftsersuchen bezöge, der Entscheidung im Dienstverfahren gegen ihn zugrunde gelegt worden seien. Auch habe der Beschwerdegegner keine Feststellungen dazu getroffen, dass die beiden Rechtsgutachten der Entscheidung in seinem Dienstrechtsverfahren zugrunde gelegt worden seien.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 zur Entscheidung vor.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W274 abgenommen und der Geschäftsabteilung W605 neu zugewiesen.
- Im Rahmen des Parteiengehörs ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit Äußerung vom 02.01.2024 dahingehend, dass Gegenstand seines Auskunftsbegehrens seine vorläufige Suspendierung und damit seine Anträge auf „Einjournalisieren“ von Aktenstücken und Gewährung von Akteneinsicht seien. Damit würde ganz klar determiniert, dass es gegenständlich um seine Recht als Verfahrenspartei in der vorläufigen Suspendierung ginge. Dies sei bereits Gegenstand seines Antrages vom 11.10.2021 und der darauffolgenden Beantwortung der belangten Behörde vom 14.10.
- Im Wesentlichen ginge es dem Beschwerdeführer darum, Grundlagen, auf die sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit meiner vorläufigen Suspendierung stütze, zur Kenntnis zu gelangen, um seine entsprechenden Rechte – auch im Verfahren für die nachfolgende Suspendierung wahren zu können, insbesondere im Hinblick darauf, ob die belangte Behörde diese Grundlagen überhaupt richtig zitiert hätte. Ohne eine derartige Überprüfung würde er in seinen Parteienrechten massiv beeinträchtigt. Der diesbezüglichen Aufforderung folgend legte der Beschwerdeführer weiters das Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 24.11.2021 hinsichtlich seines Antrages (Anm.: auf Akteneinsicht) vom 20.10.2021 bei.Der diesbezüglichen Aufforderung folgend legte der Beschwerdeführer weiters das Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 24.11.2021 hinsichtlich seines Antrages Anmerkung, auf Akteneinsicht) vom 20.10.2021 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt:Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt: 1.
- Zum Verfahren über die (vorläufige) Suspendierung des Beschwerdeführers: Am 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid des Beschwerdegegners über die vorläufige Suspendierung vom 09.09.2021, GZ. XXXX , persönlich ausgefolgt. Am 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid des Beschwerdegegners über die vorläufige Suspendierung vom 09.09.2021, GZ. römisch 40 , persönlich ausgefolgt. Am 07.10.2021 langte die Beschwerde der B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH im Namen des Beschwerdeführers bei der Behörde ein. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.10.2021, GZ. XXXX Senat 6, wurde schließlich die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Mit 05.11.2021 zur Post gegeben Schriftsatz wurde durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH als Vertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.10.2021, GZ. römisch 40 Senat 6, wurde schließlich die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Mit 05.11.2021 zur Post gegeben Schriftsatz wurde durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH als Vertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
- Zu den Anträgen des Beschwerdeführers: 2.
- Im Rahmen der Akteneinsicht in den seine vorläufige Suspendierung betreffenden Verwaltungsakt zur GZ: XXXX hatte der Beschwerdeführer unter anderem in einen Aktenvermerk Einsicht genommen, wonach am 08.09.2021 zwei Rechtsanwälte XXXX beauftragte worden seien, „Rechtsgutachten zur dienstrechtlichen Beurteilung“ zu erstatten. Der diesbezügliche Akt enthielt keine weiteren Unterlagen bzw. Aufzeichnungen zur Beauftragung. 2.
- Im Rahmen der Akteneinsicht in den seine vorläufige Suspendierung betreffenden Verwaltungsakt zur GZ: römisch 40 hatte der Beschwerdeführer unter anderem in einen Aktenvermerk Einsicht genommen, wonach am 08.09.2021 zwei Rechtsanwälte römisch 40 beauftragte worden seien, „Rechtsgutachten zur dienstrechtlichen Beurteilung“ zu erstatten. Der diesbezügliche Akt enthielt keine weiteren Unterlagen bzw. Aufzeichnungen zur Beauftragung. 2.
- In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11.10.2021 „zur Wahrung des – aus dem Recht auf Akteneinsicht […] resultierenden – Rechts auf Aktenvollständigkeit“ und „zur Wahrung der Parteirechte“ um die Beantwortung der nachfolgenden 16 Fragen zur Beauftragung von XXXX mit der Erstattung der beiden Rechtsgutachten: 2.
- In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11.10.2021 „zur Wahrung des – aus dem Recht auf Akteneinsicht […] resultierenden – Rechts auf Aktenvollständigkeit“ und „zur Wahrung der Parteirechte“ um die Beantwortung der nachfolgenden 16 Fragen zur Beauftragung von römisch 40 mit der Erstattung der beiden Rechtsgutachten:
- Wer hat Herrn XXXX mit der Erstattung der Rechtsgutachten beauftragt?
- Wer hat Herrn römisch 40 mit der Erstattung der Rechtsgutachten beauftragt?
- Wurde eine Weisung erteilt, Rechtsgutachten einzuholen? Wenn ja, von wem?
- Wie wurde die Beauftragung der Gutachtenserstattung von XXXX im Akt zu GZ XXXX dokumentiert?
- Wie wurde die Beauftragung der Gutachtenserstattung von römisch 40 im Akt zu GZ römisch 40 dokumentiert?
- Wie lauten die genauen und vollständigen Gutachtensaufträge an XXXX ?
- Wie lauten die genauen und vollständigen Gutachtensaufträge an römisch 40 ?
- Wurden diese Gutachtensaufträge mündlich oder schriftlich erteilt?
- Welche Unterlagen zum Sachverhalt wurden XXXX übermittelt?
- Welche Unterlagen zum Sachverhalt wurden römisch 40 übermittelt?
- Wurden von den Gutachtern Sachverhaltsergänzungen angefordert?
- Welche Honorarvereinbarungen wurden mit den Gutachtern getroffen?
- Wurde von den Gutachtern bereits Rechnung gelegt und falls ja, in welcher Höhe?
- Wurden bereits Zahlungen oder Akontierungen an die Gutachter geleistet und wenn ja, in welcher Höhe?
- Wer hat die Honorare für die Gutachter zu tragen?
- Welchen Zeitaufwand haben die Gutachter jeweils veranschlagt bzw. verrechnet?
- Wie (und in welchem Umfang) wurden die in den übermittelten Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten des XXXX anonymisiert? Wenn ja, ob und wie wurde dies dokumentiert?
- Wie (und in welchem Umfang) wurden die in den übermittelten Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten des römisch 40 anonymisiert? Wenn ja, ob und wie wurde dies dokumentiert?
- Aus welchem Grund wurden externe Personen mit der Erstattung von Gutachtern zur dienstrechtlichen Beurteilung einer Personalangelegenheit beauftragt?
- Wurde geprüft, ob hierfür auch innerhalb der Dienststelle Personen mit entsprechenden Rechtskenntnissen zur Verfügung stehen und falls ja, wer hat diese Prüfung beauftragt, wer hat sie durchgeführt und welches Ergebnis hat diese Prüfung hervorgebracht?
- Gibt es Akteninhalte, die iSd § 17 AVG Bestandteil des Aktes zu sein hätten, die sich aber nicht beim Akt finden?
- Gibt es Akteninhalte, die iSd Paragraph 17, AVG Bestandteil des Aktes zu sein hätten, die sich aber nicht beim Akt finden? 2.
- Mit Schreiben vom 14.10.2021 zur GZ. XXXX wurden dem Beschwerdeführer alle unter 1.
- dargestellten Fragen bis auf die Fragen 8 bis 12 beantwortet. 2.
- Mit Schreiben vom 14.10.2021 zur GZ. römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer alle unter 1.
- dargestellten Fragen bis auf die Fragen 8 bis 12 beantwortet. Die Beantwortung der Fragen 8 bis 12 wurde unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 BDG 1979 sowie ein (behauptetes) überwiegendes Interesse der Gutachter bzw. mit der weiteren Begründung abgelehnt, dass die unbeantwortet gebliebenen Fragen „das Honorar der Gutachter [beträfen], konkret die Honorarvereinbarungen, die Rechnungslegung, die Rechnungshöhe und die Zahlungsmodalitäten und damit durchwegs Angaben über die Geschäftsgebarung, Geschäftsanbahnung, Honorargestaltung und Auftragsabwicklung der beiden Rechtsanwälte, die – was dieses Aspekte [angehe] –als Vertragsparteien des XXXX und damit als Parteien dieses Teiles des Vorganges zu betrachten [seien]. Es [liege] im Sinne des § 46 Abs. 1 BDG 1979 ein überwiegendes Interesse der beiden Anwälte vor, einem anderen Anwalt und Konkurrenten in diesem Marktsegment diesbezüglich keine Informationen zukommen zu lassen, um ihre Wettbewerbssituation ihm gegenüber nicht zu belasten und zu verschlechtern. Diese gesetzliche Verschwiegenheitspflicht stehe
§ 1Abs.
1 Auskunftspflichtgesetz einer Auskunftserteilung im Hinblick auf diese fünf Fragen entgegen. Auch die Parteienrechte des [Beschwerdeführers] ermöglichten in diesen Punkten mangels rechtlichen Interesses keine Auskunftserteilung.“Die Beantwortung der Fragen 8 bis 12 wurde unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 sowie ein (behauptetes) überwiegendes Interesse der Gutachter bzw. mit der weiteren Begründung abgelehnt, dass die unbeantwortet gebliebenen Fragen „das Honorar der Gutachter [beträfen], konkret die Honorarvereinbarungen, die Rechnungslegung, die Rechnungshöhe und die Zahlungsmodalitäten und damit durchwegs Angaben über die Geschäftsgebarung, Geschäftsanbahnung, Honorargestaltung und Auftragsabwicklung der beiden Rechtsanwälte, die – was dieses Aspekte [angehe] –als Vertragsparteien des römisch 40 und damit als Parteien dieses Teiles des Vorganges zu betrachten [seien]. Es [liege] im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 ein überwiegendes Interesse der beiden Anwälte vor, einem anderen Anwalt und Konkurrenten in diesem Marktsegment diesbezüglich keine Informationen zukommen zu lassen, um ihre Wettbewerbssituation ihm gegenüber nicht zu belasten und zu verschlechtern. Diese gesetzliche Verschwiegenheitspflicht stehe
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz einer Auskunftserteilung im Hinblick auf diese fünf Fragen entgegen. Auch die Parteienrechte des [Beschwerdeführers] ermöglichten in diesen Punkten mangels rechtlichen Interesses keine Auskunftserteilung.“ 2.
- Am 20.10.2021 richtete der Beschwerdeführer zwei Schreiben an den Beschwerdegegner:
- Unter dem Betreff „Geschäftszahl: XXXX – Antrag auf vollständige Akteneinsicht“ beantragte er in den ihn betreffenden Verfahrensakt explizit genannte Dokumente „einzujournalisieren“ und ihm in der Folge diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren:
- Unter dem Betreff „Geschäftszahl: römisch 40 – Antrag auf vollständige Akteneinsicht“ beantragte er in den ihn betreffenden Verfahrensakt explizit genannte Dokumente „einzujournalisieren“ und ihm in der Folge diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren: - „Honorarnoten der beauftragten Gutachter XXXX […]“- „Honorarnoten der beauftragten Gutachter römisch 40 […]“ - „Auftragsschreiben an XXXX […]“- „Auftragsschreiben an römisch 40 […]“ - „Sämtliche mit dem Auftragsschreiben an XXXX […] übermittelte Unterlagen“ - „Sämtliche mit dem Auftragsschreiben an römisch 40 […] übermittelte Unterlagen“ - „Korrespondenz mit XXXX […] hinsichtlich der an die Gutachter gerichteten Auftragsschreiben sowie sämtlicher hiermit übermittelter Unterlagen, der gesamten Korrespondenz mit diesen und deren Honorarnoten.“- „Korrespondenz mit römisch 40 […] hinsichtlich der an die Gutachter gerichteten Auftragsschreiben sowie sämtlicher hiermit übermittelter Unterlagen, der gesamten Korrespondenz mit diesen und deren Honorarnoten.“
- Unter dem Betreff „Geschäftszahl: XXXX – Antrag
§ 4
Auskunftsgesetz“ stellte der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf sein ursprüngliches Begehren vom 11.10.2021 sowie das Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 14.10.2021 einen Antrag „
§ 4
Auskunftspflichtgesetz“ hinsichtlich der (unterlassenen) Beauskunftung der unter 2.
- angeführten – und mit den Fragen 8 bis 12 des ursprünglichen Antrages auf Akteneinsicht vom 11.10.2021 übereinstimmenden – Fragen einen Bescheid zu erlassen.
- Unter dem Betreff „Geschäftszahl: römisch 40 – Antrag
Paragraph 4, Auskunftsgesetz“ stellte der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf sein ursprüngliches Begehren vom 11.10.2021 sowie das Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 14.10.2021 einen Antrag „
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz“ hinsichtlich der (unterlassenen) Beauskunftung der unter 2.
- angeführten – und mit den Fragen 8 bis 12 des ursprünglichen Antrages auf Akteneinsicht vom 11.10.2021 übereinstimmenden – Fragen einen Bescheid zu erlassen. 2.
- Mit Bescheid vom 24.11.2021, GZ: XXXX , wies der Beschwerdegegner „[den] Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz in allen fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen [ab]“ und sprach weiters aus, dass „die beantragte Auskunft zu keiner der fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen erteilt [werde], da dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
§ 1Abs.
1, letzter Teilsatz Auskunftspflichtgesetz und § 36 Absatz 1 BDG 1979 zwingend entgegensteh[e].“2.5. Mit Bescheid vom 24.11.2021, GZ: römisch 40 , wies der Beschwerdegegner „[den] Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz in allen fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen [ab]“ und sprach weiters aus, dass „die beantragte Auskunft zu keiner der fünf antragsgegenständlichen Fragestellungen erteilt [werde], da dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
Paragraph eins, Absatz eins,, letzter Teilsatz Auskunftspflichtgesetz und Paragraph 36, Absatz 1 BDG 1979 zwingend entgegensteh[e].“ Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer außerdem mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG vom 20.10.2021 (siehe 2.4., Pkt.1.) nicht entsprochen würde, da das Begehren die Grenzen des Instituts der Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG überschreite. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer außerdem mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Akteneinsicht iSd Paragraph 17, AVG vom 20.10.2021 (siehe 2.4., Pkt.1.) nicht entsprochen würde, da das Begehren die Grenzen des Instituts der Akteneinsicht im Sinne des Paragraph 17, AVG überschreite. 2.
- In den seine Beschwerden gegen die vorläufige wie auch endgültige Suspendierung betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seinen Antrag vom 20.10.2021 (siehe 2.4., Pkt.1.) am 30.11.2021 zur Wahrung seiner Parteirechte einen Antrag auf Beischaffung aller relevanten Aktenteile zur Gewährleistung der gesetzmäßigen Akteneinsicht (§ 17 AVG) und wurde dieser mit Beschluss vom 02.12.2021, GZ. W170 2248193-1/14Z und W170 2247794-1/12Z, abgewiesen. 2.
- In den seine Beschwerden gegen die vorläufige wie auch endgültige Suspendierung betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seinen Antrag vom 20.10.2021 (siehe 2.4., Pkt.1.) am 30.11.2021 zur Wahrung seiner Parteirechte einen Antrag auf Beischaffung aller relevanten Aktenteile zur Gewährleistung der gesetzmäßigen Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) und wurde dieser mit Beschluss vom 02.12.2021, GZ. W170 2248193-1/14Z und W170 2247794-1/12Z, abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den folgenden darin enthaltenen Unterlagen: Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.10.2021 Antwortschreiben des Beschwerdegegners vom 14.10.2021 Zwei Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.10.2021, mit dem jeweiligen Betreff: - „Geschäftszahl: XXXX – Antrag auf vollständige Akteneinsicht“ - „Geschäftszahl: römisch 40 – Antrag auf vollständige Akteneinsicht“ - „Geschäftszahl: XXXX – Antrag
§ 4
Auskunftsgesetz“- „Geschäftszahl: römisch 40 – Antrag
Paragraph 4, Auskunftsgesetz“ Bescheid des Beschwerdegegners vom 24.11.2021 zur GZ: XXXX Bescheid des Beschwerdegegners vom 24.11.2021 zur GZ: römisch 40 Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 23.12.2021 Ergänzende Stellungnahme vom 02.01.2024, samt der Beilage (Antwortschreiben des Beschwerdegegners betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vom 20.10.2021) Feststellungen zum Verfahren über die (vorläufige) Suspendierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus Spruch und Entscheidungsgründen des im Akt einliegenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, GZ. W170 2248193-1/14Z und W170 2247794-1/12Z, sowie des einliegenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ. W170 2247794-1/21E und W170 2248193-1/24E. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) I – Abweisung3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins – Abweisung 3.2.
- Rechtsbestimmungen und Judikatur: Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Artikel 20, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „
(1)-
(2)[…]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). […]
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht […].“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, idgF, lauten: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. […] § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet (auszugsweise):Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet (auszugsweise): „Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. (...)" 3.2.2. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
§ 4
Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; und 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239).3.2.2. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; und 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). 3.2.
- Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Wie sich aus den Erläuterungen aus der Regierungsvorlage zu BGBl 287/1987 erhellt, haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (siehe ErläutRV 41 BlgNR
- GP, 3; vgl. auch VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).Wie sich aus den Erläuterungen aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, erhellt, haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (siehe ErläutRV 41 BlgNR
- GP, 3; vergleiche auch VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Die Auskunftspflicht beinhaltet nicht die Verpflichtung, Akteneinsicht zu gewähren, sondern Informationen über einen Akteninhalt zu geben (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093; E vom 27.11.2018, Ra 2017/02/0141) Nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewährt das Auskunftsrecht weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen (ErläutRV 41 BlgNr
- GP, 3; vgl. auch VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23).Die Auskunftspflicht beinhaltet nicht die Verpflichtung, Akteneinsicht zu gewähren, sondern Informationen über einen Akteninhalt zu geben (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093; E vom 27.11.2018, Ra 2017/02/0141) Nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewährt das Auskunftsrecht weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen (ErläutRV 41 BlgNr
- GP, 3; vergleiche auch VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23). 3.2.
- Der Beschwerdeführer machte mit seinem ursprünglichen Antrag vom 11.10.2021 im Zusammenhang mit seinem Recht auf Akteneinsicht die Beantwortung von insgesamt 16 Fragen geltend (siehe Feststellung zu 2.2.: Antrag vom 11.10.2021: „Zur Wahrung des – aus dem Recht auf Akteneinsicht […] resultierenden – Rechts auf Aktenvollständigkeit ersuchen wir nachstehend um Auskunft […]“). Auch aus seinen beiden nachfolgend eingebrachten Anträgen (siehe Feststellungen zu 2.4.), beide vom 20.11.2021, gerichtet auf „vollständige Akteneinsicht“ einerseits und auf Bescheiderlassung nach § 4 Auskunftspflichtgesetz andererseits, sowie seinen Erläuterungen im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde (s. S. 7 des Beschwerdeschriftsatzes, wonach sich „das subjektive Interesse des Beschwerdeführers die begehrte Auskunft zu erhalten und die den betreffenden Gutachten zugrundeliegenden Auftragsgrundlagen ordnungsgemäß in den Akt der belangten Behörde einzujournalisieren, sich daraus [ergebe], dass die belangte Behörde die Rechtsgutachten in das Zentrum ihrer Überlegungen im dienst- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestellt [habe]“), ergibt sich in Zusammenschau zweifellos, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Einsicht in alle Akten (-bestandteile) des ihn betreffenden Disziplinarverfahrens begehrt bzw. er eine der Akteneinsicht gleiche Position erreichen möchte. Im Wesentlichen bestätigt der Beschwerdeführer dies auch in seiner Stellungnahme an das Bundeverwaltungsgericht vom 02.01.2024, worin er explizit ausführt, sein Bestreben liege darin, Kenntnis über jene Grundlagen zu erlangen, auf welche sich seine (vorläufige) Suspendierung gestützt hätte, um seine entsprechenden Rechte auch im diesbezüglichen Verfahren wahren zu können, denn würden seine Parteienrechte ohne eine derartige Überprüfung massiv beeinträchtigt.3.2.
- Der Beschwerdeführer machte mit seinem ursprünglichen Antrag vom 11.10.2021 im Zusammenhang mit seinem Recht auf Akteneinsicht die Beantwortung von insgesamt 16 Fragen geltend (siehe Feststellung zu 2.2.: Antrag vom 11.10.2021: „Zur Wahrung des – aus dem Recht auf Akteneinsicht […] resultierenden – Rechts auf Aktenvollständigkeit ersuchen wir nachstehend um Auskunft […]“). Auch aus seinen beiden nachfolgend eingebrachten Anträgen (siehe Feststellungen zu 2.4.), beide vom 20.11.2021, gerichtet auf „vollständige Akteneinsicht“ einerseits und auf Bescheiderlassung nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz andererseits, sowie seinen Erläuterungen im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde (s. S. 7 des Beschwerdeschriftsatzes, wonach sich „das subjektive Interesse des Beschwerdeführers die begehrte Auskunft zu erhalten und die den betreffenden Gutachten zugrundeliegenden Auftragsgrundlagen ordnungsgemäß in den Akt der belangten Behörde einzujournalisieren, sich daraus [ergebe], dass die belangte Behörde die Rechtsgutachten in das Zentrum ihrer Überlegungen im dienst- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer gestellt [habe]“), ergibt sich in Zusammenschau zweifellos, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Einsicht in alle Akten (-bestandteile) des ihn betreffenden Disziplinarverfahrens begehrt bzw. er eine der Akteneinsicht gleiche Position erreichen möchte. Im Wesentlichen bestätigt der Beschwerdeführer dies auch in seiner Stellungnahme an das Bundeverwaltungsgericht vom 02.01.2024, worin er explizit ausführt, sein Bestreben liege darin, Kenntnis über jene Grundlagen zu erlangen, auf welche sich seine (vorläufige) Suspendierung gestützt hätte, um seine entsprechenden Rechte auch im diesbezüglichen Verfahren wahren zu können, denn würden seine Parteienrechte ohne eine derartige Überprüfung massiv beeinträchtigt. Insgesamt ergibt sich hieraus, dass der auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Antrag – wie auch der Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG – auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von Detailinformationen gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wären, und nicht auf eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs (vgl. dazu VwGH 01.09.2010, 2009/17/0153; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Insgesamt ergibt sich hieraus, dass der auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Antrag – wie auch der Antrag auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG – auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von Detailinformationen gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wären, und nicht auf eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs vergleiche dazu VwGH 01.09.2010, 2009/17/0153; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Wie aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich wird, zeigt bereits ein Vergleich des nun vorliegenden Auskunftsbegehrens vom 20.10.2021 mit dem ursprünglichen Begehren auf Akteneinsicht vom 11.10.2021 sowie jenem vom 20.10.2021, dass es sich um eine im Wortlaut und daher auch inhaltlich (nahezu) idente Anfrage handelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, GZ: W170 2248193-1/14Z und W170 2247794-1/12Z, zu verweisen, worin das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines im Wesentlichen gleichlautenden Antrages schließlich ausgesprochen hat, dass die vorbringlichen Gutachten (und Fragen hierzu) – vor dem Hintergrund, dass sie im Bescheid der Dienstbehörde nicht erwähnt wurden und auch mit dem Verwaltungsakt nicht vorgelegt wurden – keine Entscheidungsgrundlage darstellten, weshalb die Gutachten und die damit verbunden Dokumente nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Wenn der Beschwerdeführer Akteinsicht in explizit aufgelistete Dokumente begehrt und außerdem die Beantwortung von fünf Fragen beantragt, welche in der abgefragten Detailliertheit im Wesentlichen auf die Wiedergabe des gesamten Akteninhalts gerichtet sind, ist dem entgegenzusetzen, dass die Auskunftspflicht – wie bereits festgehalten – nicht dazu geeignet ist, eine (vorgeblich) zustehende Akteneinsicht bzw. eine dazu angestrebte bescheidmäßige Erledigung durchzusetzen (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2017/10/0021; 29.05.2018, Ro 2017/15/0021). Der Beschwerdeführer moniert im Rahmen der Bescheidbeschwerde explizit, dass der Beschwerdegegner das Amtswegigkeitsprinzip sowie seine Verfahrensrechte als Partei verletzt hätte, indem das fragliche Rechtsgutachten, ohne ihm diesbezüglich Akteneinsicht einzuräumen, als Entscheidungsgrundlage herangezogen wäre, und bezieht sich sein gesamtes Vorbringen hierzu zweifellos auf das ihn betreffende Disziplinarverfahren. Hieraus ergibt sich auch eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Partei die Einsicht in alle diesbezüglichen Akten (-bestandteile) anstrebt. Wenn der Beschwerdeführer Akteinsicht in explizit aufgelistete Dokumente begehrt und außerdem die Beantwortung von fünf Fragen beantragt, welche in der abgefragten Detailliertheit im Wesentlichen auf die Wiedergabe des gesamten Akteninhalts gerichtet sind, ist dem entgegenzusetzen, dass die Auskunftspflicht – wie bereits festgehalten – nicht dazu geeignet ist, eine (vorgeblich) zustehende Akteneinsicht bzw. eine dazu angestrebte bescheidmäßige Erledigung durchzusetzen vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2017/10/0021; 29.05.2018, Ro 2017/15/0021). Der Beschwerdeführer moniert im Rahmen der Bescheidbeschwerde explizit, dass der Beschwerdegegner das Amtswegigkeitsprinzip sowie seine Verfahrensrechte als Partei verletzt hätte, indem das fragliche Rechtsgutachten, ohne ihm diesbezüglich Akteneinsicht einzuräumen, als Entscheidungsgrundlage herangezogen wäre, und bezieht sich sein gesamtes Vorbringen hierzu zweifellos auf das ihn betreffende Disziplinarverfahren. Hieraus ergibt sich auch eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Partei die Einsicht in alle diesbezüglichen Akten (-bestandteile) anstrebt. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass in Beantwortung von 11 der insgesamt 16 Fragen des ursprünglichen Ansuchens des Beschwerdeführers vom 11.10.2021 der Beschwerdegegner umfassende Informationen zu Beauftragung der fraglichen Rechtsgutachten erteilte (konkret wie diese erfolgte, durch wen, aufgrund wessen Weisung und aufgrund welcher Erwägungen). Lediglich verweigert wurden Informationen zu Honorarvereinbarungen, Rechnungslegung und Zahlungsmodalitäten mit den betreffenden Gutachtern. Vor dem Hintergrund, dass die Auskunftserteilung – wie bereits festgehalten – nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen sollt, die bei einer Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre, kann im vorliegenden Fall kein darüber hinaus vorliegendes Recht auf Auskunftserteilung des Beschwerdeführers erblickt werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).3.6.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.8. Zu Spruchpunkt A) II – Zurückweisung des Antrages auf Kostenzuspruch3.8. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei – Zurückweisung des Antrages auf Kostenzuspruch Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das
§ 17Vw
GVG subsidiär anzuwendende AVG normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG); in den für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Vorschriften sind jedoch solche abweichende Bestimmungen iSd § 74 Abs. 2 AVG nicht enthalten. Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das
Paragraph 17, VwGVG subsidiär anzuwendende AVG normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG); in den für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Vorschriften sind jedoch solche abweichende Bestimmungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, AVG nicht enthalten. Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.9. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2251908.1.00