Obsah (13)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlG303 2268330-1 Spruch, G303 2268330-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 11.07.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 ein.
Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 11.07.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen. Da der BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zum Zeitpunkt der Antragstellung war, wurde dieser Antrag entsprechend dem Antragsformular von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme dieser genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 27.12.2022 (vidiert am 28.12.2022 von XXXX ), wurde, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am XXXX 2022, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 27.12.2022 (vidiert am 28.12.2022 von römisch 40 ), wurde, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am römisch 40 2022, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten: Bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen könne eine kurze Wegstrecke ohne Hilfsmittel selbständig und ohne Pausen zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden sei ohne fremde Hilfe möglich und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit sei unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt. Entsprechend dem Vorgutachten 09/2010, dem fachärztlichen Befund von Dr. XXXX 04/2022 und der klinischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung bestehe beim BF keine maßgebliche Einschränkung in seiner Gehfähigkeit, wodurch der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht gewährt werden könne. Bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen könne eine kurze Wegstrecke ohne Hilfsmittel selbständig und ohne Pausen zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden sei ohne fremde Hilfe möglich und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit sei unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt. Entsprechend dem Vorgutachten 09 aus 2010,, dem fachärztlichen Befund von Dr. römisch 40 04 aus 2022, und der klinischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung bestehe beim BF keine maßgebliche Einschränkung in seiner Gehfähigkeit, wodurch der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht gewährt werden könne. Zur Gesamtmobilität bzw. Gangbild wurde folgendes festgehalten: „Patient kommt alleine und selbständig gehend zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Keine Gehhilfen. Unauffälliger Abrollvorgang, das Gangbild sicher, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzengang und Fersenstand nicht möglich. Ein-Bein-Stand gut möglich, Kniebeuge eingeschränkt durchführbar, freies Sitzen problemlos.“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2022 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass ihm trotz der vorliegenden Gesundheitsschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden könne. Die Ausstellung des beantragten Parkausweises sei daher nicht möglich. Folglich werde über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit E-Mail vom 12.01.2023 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammenfassend vor, dass er selbstverständlich wisse, dass er in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Er wolle jedoch darauf hinweisen, dass es ihm durch die vielen verschiedenen Arztbesuche in XXXX unmöglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, weil der Weg von XXXX nach XXXX 15 km betrage und dies mit den Terminen nicht zu vereinbaren sei. Daher ersuche der BF um Genehmigung des Parkausweises. 3.
- Mit E-Mail vom 12.01.2023 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammenfassend vor, dass er selbstverständlich wisse, dass er in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Er wolle jedoch darauf hinweisen, dass es ihm durch die vielen verschiedenen Arztbesuche in römisch 40 unmöglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, weil der Weg von römisch 40 nach römisch 40 15 km betrage und dies mit den Terminen nicht zu vereinbaren sei. Daher ersuche der BF um Genehmigung des Parkausweises.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2023 wurde der Antrag des BF vom 11.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Einwendungen des BF im Rahmen seines Parteiengehörs haben keine Berücksichtigung finden können, da örtliche Gegebenheiten und mangelnde Busverbindungen bei der Beurteilung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht als Kriterien herangezogen werden dürfen. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Einwendungen des BF im Rahmen seines Parteiengehörs haben keine Berücksichtigung finden können, da örtliche Gegebenheiten und mangelnde Busverbindungen bei der Beurteilung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht als Kriterien herangezogen werden dürfen. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 22.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF zusammenfassend an, dass ihm selbstverständlich bewusst sei, dass er noch in der Lage sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der vielen Facharztbesuche in XXXX ließe es sich jedoch nicht vereinbaren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da die Wegstrecke von XXXX nach XXXX fast 17 km betrage. Er könne aber trotz seiner fast 87 Jahre mit seinem Auto die Arztbesuche wahrnehmen. Seine vorliegenden Erkrankungen seien fachärztlich bestätigt worden und ersuche der BF nochmals um die Ausstellung eines Parkausweises.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 22.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab der BF zusammenfassend an, dass ihm selbstverständlich bewusst sei, dass er noch in der Lage sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der vielen Facharztbesuche in römisch 40 ließe es sich jedoch nicht vereinbaren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da die Wegstrecke von römisch 40 nach römisch 40 fast 17 km betrage. Er könne aber trotz seiner fast 87 Jahre mit seinem Auto die Arztbesuche wahrnehmen. Seine vorliegenden Erkrankungen seien fachärztlich bestätigt worden und ersuche der BF nochmals um die Ausstellung eines Parkausweises.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.03.2023 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 7.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2023, wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:7.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2023, wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten: Bei dem noch rüstigen, sich im
- Lebensjahr befindlichen BF würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten bestehen. Es bestehe auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Der BF habe sich nach doppelseitiger Lungenentzündung gut erholt. Die Rhythmusstörungen seien mit Sedacoron gut behandelt. Es seien keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten festgestellt worden; weiters liege keine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF vor. Der BF sei nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sei noch ohne Gehbehelf möglich und könne selbständig zurückgelegt werden. Der Ein- und Ausstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel sei ohne fremde Hilfe möglich. Unter den üblichen Transportbedingungen sei auch ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild wurde ausgeführt, dass der BF die Ordination ohne Gehbehelf betreten habe und in annähernd normalem Schrittmaß und Gehtempo gehe. Das An- und Ausziehen sei selbständig erfolgt.
- Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.07.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.07.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Zustand nach dreimaliger Schrittmacherimplantation bei Sick-Sinus-Syndrom 2009, 2012 und zuletzt 2016 - Antikoagulation - Bluthochdruck - Chronische Niereninsuffizienz - Schilddrüsenunterfunktion - behandelt - Zustand nach Carotisoperation links 2008 - Niereninsuffizienz - Vergrößerung der Vorsteherdrüse - Nierenzysten beidseits - Zustand nach mehrmaligen Kniegelenkspunktionen links 2002 und Knie-Arthroskopie 1994 - Arthrose des linken Schultergelenkes bei Z.n. Riss der Supraspinatussehne links im Rahmen eines Unfalls 2003 - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Lumboischialgie rechts - Sensibilitätsstörung der Handinnenfläche sowie Ring- und Kleinfinger links bei Zustand nach Unfall 2001 Der BF leidet an einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesundheitsschädigungen, die jedoch keine entscheidungsmaßgebliche Mobilitätseinschränkung bewirken. Das Gangbild des BF ist sicher; der BF verwendet keinen Gehbehelf. Beim BF liegen daher auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Metern) aus eigener Kraft selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Durch seine internistischen Erkrankungen ist der BF in seiner körperlichen Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt beim BF nicht vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2023, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2023, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF aufgrund seines fortgeschrittenen Alters einen Parkausweis benötige, um mit seinem Auto die vielen Facharztbesuche in XXXX bewältigen zu können, ist nachvollziehbar und verständlich, allerdings sind die Kriterien für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nach medizinischen Gesichtspunkten abstrakt zu beurteilen. Örtliche Gegebenheiten sowie Entfernungen zwischen Wohnort und Zielort können nicht als Kriterien herangezogen werden und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF aufgrund seines fortgeschrittenen Alters einen Parkausweis benötige, um mit seinem Auto die vielen Facharztbesuche in römisch 40 bewältigen zu können, ist nachvollziehbar und verständlich, allerdings sind die Kriterien für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nach medizinischen Gesichtspunkten abstrakt zu beurteilen. Örtliche Gegebenheiten sowie Entfernungen zwischen Wohnort und Zielort können nicht als Kriterien herangezogen werden und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich eindeutig, dass weder eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit noch eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegt. Den gutachterlichen Ausführungen im Untersuchungsbefund folgend, bestehen keine cardiopulmonalen Beschwerden und auch keine auffallende Dyspnoe oder Zyanose. Der Allgemeinzustand des BF ist ausreichend. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Zudem gab der BF selbst im Rahmen der Untersuchung gegenüber der Sachverständigen an, dass er viel gehe und seine Gehstrecke ca. 1 km betrage. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Zudem gab der BF selbst im Rahmen der Untersuchung gegenüber der Sachverständigen an, dass er viel gehe und seine Gehstrecke ca. 1 km betrage. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr XXXX im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, diesbezüglich bestätigt. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr römisch 40 im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, diesbezüglich bestätigt. Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre, da insbesondere der BF selbst in der Beschwerde angibt, in der Lage zu sein, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Zudem konnten in der medizinischen Begutachtung keine entscheidungsmaßgeblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten festgestellt werden, damit ist auch ein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung wurde im klinischen Status erhoben, dass der BF keinen Gehbehelf verwendet und sich in einem annähernd normalen Schrittmaß und Gehtempo bewegt. Daraus konnte die Feststellung getroffen werden, dass das Gangbild des BF ausreichend sicher ist. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel, insbesondere des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2023, ergibt sich insgesamt, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, vorliegen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel, insbesondere des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2023, ergibt sich insgesamt, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, vorliegen. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 11.07.2023 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 11.07.2023 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Ebenso bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, wobei das mobile Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden muss.Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Ebenso bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, wobei das mobile Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden muss. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, etwa wie weit die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnstätte entfernt ist oder das Auto zur Wahrnehmung diverser Arzttermine notwendig ist. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er viele Arztbesuche in Klagenfurt zu absolvieren habe, die Entfernung zwischen seinem Wohnort und Klagenfurt ca. 17 km betrage und es ihm unmöglich sei diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen, ist zwar glaubhaft, kann jedoch gegenständlich mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtig werden (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, etwa wie weit die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnstätte entfernt ist oder das Auto zur Wahrnehmung diverser Arzttermine notwendig ist. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er viele Arztbesuche in Klagenfurt zu absolvieren habe, die Entfernung zwischen seinem Wohnort und Klagenfurt ca. 17 km betrage und es ihm unmöglich sei diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen, ist zwar glaubhaft, kann jedoch gegenständlich mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtig werden vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2268330.1.00