Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 in XXXX verhaftet und am XXXX .2023 in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2023 auf, sich zu der für den Fall seiner Verurteilung beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Nach der Haftentlassung am XXXX .2023 wurde er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und anschließend in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 in römisch 40 verhaftet und am römisch 40 .2023 in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2023 auf, sich zu der für den Fall seiner Verurteilung beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Nach der Haftentlassung am römisch 40 .2023 wurde er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und anschließend in Schubhaft genommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF halte sich zwar seit fast fünf Jahren im Bundesgebiet auf, gehe hier aber keiner Erwerbstätigkeit nach, sei mittellos, nicht krankenversichert und weise keine Wohnsitzmeldung auf. Im Inland habe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF angesichts seiner Straftaten und des fehlenden Inlandsbezuges in Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF halte sich zwar seit fast fünf Jahren im Bundesgebiet auf, gehe hier aber keiner Erwerbstätigkeit nach, sei mittellos, nicht krankenversichert und weise keine Wohnsitzmeldung auf. Im Inland habe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF angesichts seiner Straftaten und des fehlenden Inlandsbezuges in Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Nach der Zustellung dieses Bescheids am XXXX .2023 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben.Nach der Zustellung dieses Bescheids am römisch 40 .2023 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er sich bis XXXX .2022 als Arbeitnehmer in Österreich aufgehalten und nach der Aufgabe seiner Berufstätigkeit aufgrund von Rückenschmerzen bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld bezogen habe. Zwei seiner Tanten, ein Onkel und eine Nichte würden in XXXX leben, ebenso ein Freund, bei dem er wohnen könne. Das BFA habe seine Lebensumstände unzureichend ermittelt und sei zu Unrecht von einer fehlenden Integration ausgegangen. Dazu komme, dass er erstmals straffällig geworden sei, seine Taten bereue und es bei mehreren Delikten beim Versuch geblieben sei. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig.Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er sich bis römisch 40 .2022 als Arbeitnehmer in Österreich aufgehalten und nach der Aufgabe seiner Berufstätigkeit aufgrund von Rückenschmerzen bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld bezogen habe. Zwei seiner Tanten, ein Onkel und eine Nichte würden in römisch 40 leben, ebenso ein Freund, bei dem er wohnen könne. Das BFA habe seine Lebensumstände unzureichend ermittelt und sei zu Unrecht von einer fehlenden Integration ausgegangen. Dazu komme, dass er erstmals straffällig geworden sei, seine Taten bereue und es bei mehreren Delikten beim Versuch geblieben sei. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er kam am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX zur Welt und beherrscht die rumänische Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig. Vor der Einreise in das Bundesgebiet arbeitete er in Rumänien in der Baubranche.Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er kam am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 zur Welt und beherrscht die rumänische Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig. Vor der Einreise in das Bundesgebiet arbeitete er in Rumänien in der Baubranche. In Österreich war der BF vor seiner Verhaftung von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach wies er bis zur Anmeldung in der Justizanstalt XXXX am XXXX .2023 im Inland keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Er war von XXXX bis XXXX in Österreich als Arbeiter vollversichert erwerbstätig (unterbrochen durch den Bezug von Arbeitslosengeld für zwei Wochen im XXXX ). Danach bezog er von XXXX bis XXXX (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. Seither war er in Österreich ohne (legales) Einkommen und auch nicht mehr krankenversichert. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung hat er bislang nie beantragt.In Österreich war der BF vor seiner Verhaftung von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach wies er bis zur Anmeldung in der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 .2023 im Inland keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Er war von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich als Arbeiter vollversichert erwerbstätig (unterbrochen durch den Bezug von Arbeitslosengeld für zwei Wochen im römisch 40 ). Danach bezog er von römisch 40 bis römisch 40 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld. Seither war er in Österreich ohne (legales) Einkommen und auch nicht mehr krankenversichert. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung hat er bislang nie beantragt. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF rechtskräftig zu einer zehnmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er anderen Suchtgift (Marihuana mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC) gegen Entgelt überlassen hatte, und zwar zwischen XXXX . XXXX und XXXX einem Abnehmer ca. 1 Gramm um EUR 10 und am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter zwei Abnehmern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und für zumindest 30 Personen unmittelbar wahrnehmbar ca. 2,4 Gramm um EUR 50, wobei er weitere 14,9 Gramm in 17 Säckchen für den unmittelbar geplanten Verkauf an weitere Abnehmer bereithielt. Außerdem hatte er versucht, zwei Polizeibeamten mit Gewalt an seiner Identitätsfeststellung und Sachverhaltsklärung zu hindern und einen von ihnen dabei zu verletzen, indem er einen Schlag mit einem gefüllten Glasbehälter gegen dessen Kopf ausführte, wobei dieser nur durch schnelles Wegducken ausweichen konnte, und sich durch wiederholte ruckartige Bewegungen aus der anschließenden Fixierung zu befreien. Er wurde deshalb der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG und §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG), des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) schuldig erkannt. Bei der Strafbemessung wurden (ausgehend von einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen dagegen als erschwerend. Die Vorhaft von XXXX bis XXXX wurde auf die verhängte Strafe angerechnet. Der BF wurde nach der Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft entlassen und anschließend bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft genommen.Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig zu einer zehnmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er anderen Suchtgift (Marihuana mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC) gegen Entgelt überlassen hatte, und zwar zwischen römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 einem Abnehmer ca. 1 Gramm um EUR 10 und am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter zwei Abnehmern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und für zumindest 30 Personen unmittelbar wahrnehmbar ca. 2,4 Gramm um EUR 50, wobei er weitere 14,9 Gramm in 17 Säckchen für den unmittelbar geplanten Verkauf an weitere Abnehmer bereithielt. Außerdem hatte er versucht, zwei Polizeibeamten mit Gewalt an seiner Identitätsfeststellung und Sachverhaltsklärung zu hindern und einen von ihnen dabei zu verletzen, indem er einen Schlag mit einem gefüllten Glasbehälter gegen dessen Kopf ausführte, wobei dieser nur durch schnelles Wegducken ausweichen konnte, und sich durch wiederholte ruckartige Bewegungen aus der anschließenden Fixierung zu befreien. Er wurde deshalb der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG), des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB) schuldig erkannt. Bei der Strafbemessung wurden (ausgehend von einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen dagegen als erschwerend. Die Vorhaft von römisch 40 bis römisch 40 wurde auf die verhängte Strafe angerechnet. Der BF wurde nach der Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft entlassen und anschließend bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Mutter, seine Großmutter und andere, entferntere Verwandte leben in Rumänien. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen. In Österreich hat er abgesehen von entfernteren Verwandten (Tanten, Onkel, Nichte) und einem Freund keine ihm nahestehenden Bezugspersonen. Er konsumierte vor seiner Verhaftung mehrmals wöchentlich Marihuana und war an dessen Konsum gewöhnt, beging die Straftaten aber zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und nicht, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Obwohl er sich im Strafverfahren teilweise geständig gezeigt hatte, bagatellisiert und beschönigt er die Taten, wegen denen er verurteilt wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, auf dem Strafurteil und dem Strafregister, auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie auf den Versicherungsdaten. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich insbesondere auf der aktenkundigen Kopie des für ihn ausgestellten Ersatzreisedokuments. Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal eine Verständigung mit dem Dolmetsch für diese Sprache vor dem BFA problemlos möglich war. Es gibt keine Anhaltspunkte für schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken würden, zumal sich der BF vor dem BFA als völlig gesund bezeichnete. Die erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe seine Berufstätigkeit wegen Rückenschmerzen aufgegeben, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil der BF nach dem Ende der Beschäftigung Arbeitslosengeld bezog, was zeigt, dass er stets arbeitsfähig war. Die Erwerbstätigkeit des BF in Rumänien ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, seine Beschäftigung in Österreich aus dem Versicherungsdatenauszug, aus dem sich auch der Bezug von Arbeitslosengeld nachvollziehen lässt. Die Wohnsitzmeldungen werden anhand des ZMR festgestellt. Der BF gab zwar vor dem BFA an, seit 2016 eine Anmeldebescheinigung zu haben; dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal diese weder vorgelegt wurde noch im IZR dokumentiert ist. Auch seine Aussage vor dem BFA, er habe ab Jänner 2024 wieder einen Arbeitsplatz in Aussicht, ist nicht glaubhaft, zumal er zuvor schon über ein Jahr ohne Beschäftigung gewesen war. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in der Justizanstalt XXXX beruhen auf der Wohnsitzmeldung dort laut ZMR und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in der Justizanstalt römisch 40 beruhen auf der Wohnsitzmeldung dort laut ZMR und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil. Die familiären Verhältnisse des BF sowie seine in Rumänien und in Österreich lebenden Bezugspersonen werden anhand seiner Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde festgestellt. Die Feststellungen zu seinem Suchtmittelkonsum beruhen auf dem Strafurteil sowie auf seinen Angaben vor dem BFA. Aus seiner Antwort auf die Frage des BFA, warum er in Österreich straffällig geworden sei („Ich war dumm. Ich habe Gras gekauft und habe es jemandem gegeben. Diese Person hat es dann der Polizei gegeben. Ich habe Drogen verkauft. Ich habe meine Hand bei der Festnahme weggezogen.“) ergibt sich, dass er sich nicht ernsthaft mit den Straftaten und deren Folgen auseinandergesetzt hat, sondern diese vielmehr relativiert und herunterspielt. Dies wird auch dadurch belegt, dass er in der Beschwerde zwar seine Reue bekundet, aber gleichzeitig behauptet, es sei durch seine Taten „kein Schaden entstanden“. Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe §§ 53a und 54a NAG), zumal er erst ab Anfang XXXX Arbeitnehmer und als solcher
Davor waren die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt, weil der BF weder erwerbstätig noch anderweitig krankenversichert war. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraphen 53 a und 54 a NAG), zumal er erst ab Anfang römisch 40 Arbeitnehmer und als solcher
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt berechtigt war. Davor waren die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt, weil der BF weder erwerbstätig noch anderweitig krankenversichert war. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, zumal er Suchtgift konsumierte, damit in der Öffentlichkeit handelte und sich mit Gewalt gegen das Einschreiten von Polizeibeamten zur Wehr setzte. Dieses Verhalten führt dazu, dass für ihn trotz des Umstands, dass er nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und eine gänzliche bedingte Strafnachsicht möglich war, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Dazu kommt auch, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr erwerbstätig war und sich zuletzt ohne regelmäßiges Einkommen, ohne Krankenversicherung und ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt, dass er gegenüber den Polizisten ein besonders gefährliches Verhalten (Schlag mit einem gefüllten Glasbehälter gegen den Kopf) an den Tag legte und auch nach seiner Verurteilung die für eine positive Prognose essenzielle Verantwortungsübernahme für die Straftaten und eine das Unrecht seines Verhaltens akzeptierende Einsicht vermissen lässt. Die in der Beschwerde bekundete Reue ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Der seit der Verurteilung des BF und seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verstrichene Beobachtungszeitraum von ca. einem Monat ist zu kurz, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit ausgehen zu können. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, zumal er Suchtgift konsumierte, damit in der Öffentlichkeit handelte und sich mit Gewalt gegen das Einschreiten von Polizeibeamten zur Wehr setzte. Dieses Verhalten führt dazu, dass für ihn trotz des Umstands, dass er nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und eine gänzliche bedingte Strafnachsicht möglich war, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Dazu kommt auch, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr erwerbstätig war und sich zuletzt ohne regelmäßiges Einkommen, ohne Krankenversicherung und ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt, dass er gegenüber den Polizisten ein besonders gefährliches Verhalten (Schlag mit einem gefüllten Glasbehälter gegen den Kopf) an den Tag legte und auch nach seiner Verurteilung die für eine positive Prognose essenzielle Verantwortungsübernahme für die Straftaten und eine das Unrecht seines Verhaltens akzeptierende Einsicht vermissen lässt. Die in der Beschwerde bekundete Reue ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Der seit der Verurteilung des BF und seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verstrichene Beobachtungszeitraum von ca. einem Monat ist zu kurz, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit ausgehen zu können.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Rechtmäßigkeit (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Rechtmäßigkeit (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hielt sich zwar schon länger in Österreich auf, sein drei Monate übersteigender Aufenthalt war aber erst seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit XXXX rechtmäßig. Er hat hier kein Familienleben und ist vergleichsweise wenig verankert, zumal außer entfernteren Verwandten und Freunden keine wesentlichen Bindungen bestehen und er seit mehr als einem Jahr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Dazu kommen die bestehenden Bindungen zu seinem Heimatstaat Rumänien, wo seine nächsten Verwandten (Mutter, Großmutter) leben, sowie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung wie das Unterlassen einer Wohnsitzmeldung und der Beantragung einer Anmeldebescheinigung sowie der regelmäßige Suchtgiftkonsum. Daher überwiegt in der nach § 9 BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen kann er über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb Österreichs aufrecht halten. Es ist ihm zumutbar, sich wieder in Rumänien oder anderswo außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und gesund ist, Erfahrung am dortigen Arbeitsmarkt hat und keine besondere Vulnerabilität besteht.Der BF hielt sich zwar schon länger in Österreich auf, sein drei Monate übersteigender Aufenthalt war aber erst seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit römisch 40 rechtmäßig. Er hat hier kein Familienleben und ist vergleichsweise wenig verankert, zumal außer entfernteren Verwandten und Freunden keine wesentlichen Bindungen bestehen und er seit mehr als einem Jahr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Dazu kommen die bestehenden Bindungen zu seinem Heimatstaat Rumänien, wo seine nächsten Verwandten (Mutter, Großmutter) leben, sowie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung wie das Unterlassen einer Wohnsitzmeldung und der Beantragung einer Anmeldebescheinigung sowie der regelmäßige Suchtgiftkonsum. Daher überwiegt in der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen kann er über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb Österreichs aufrecht halten. Es ist ihm zumutbar, sich wieder in Rumänien oder anderswo außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und gesund ist, Erfahrung am dortigen Arbeitsmarkt hat und keine besondere Vulnerabilität besteht. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Daher ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF - eine Herabsetzung der Dauer des vom BFA mit drei Jahren sachgerecht bemessenen Aufenthaltsverbots nicht möglich. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Daher ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF - eine Herabsetzung der Dauer des vom BFA mit drei Jahren sachgerecht bemessenen Aufenthaltsverbots nicht möglich. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Angesichts der Straftaten des BF und seiner sonstigen Lebensumstände (Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit, Suchtgiftkonsum, Leben im Verborgenen ohne Wohnsitzmeldung) war seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (trotz der insoweit nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid) nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Die Beschwerde, in der in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids keine konkreten Beschwerdegründe vorgebracht werden, ist somit auch in Bezug auf diese Spruchpunkte unbegründet.Angesichts der Straftaten des BF und seiner sonstigen Lebensumstände (Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit, Suchtgiftkonsum, Leben im Verborgenen ohne Wohnsitzmeldung) war seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (trotz der insoweit nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid) nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG rechtskonform. Die Beschwerde, in der in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids keine konkreten Beschwerdegründe vorgebracht werden, ist somit auch in Bezug auf diese Spruchpunkte unbegründet. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2283776.1.00
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