RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlI419 1409882-5 SpruchI419 1409882-5/4E, I419 1409882-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 8EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Asyl
G-DV stattzugeben.Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-
Artikel 8, EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl
G-DV stattzugeben. Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. 3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN) 3.1.7 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind nach § 9 Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.1.8 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht hat und die Landessprache spricht, zudem gesund sowie arbeitsfähig ist. 3.1.9 Der seit 2010 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den Asylantrag
(2012)auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst. Auch im Verfahren über seinen Folgeantrag musste ihn sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Dies führt aber nicht dazu, dass seinen seither gesetzten Integrationsschritten überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein damit begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnte. (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN) 3.1.10 Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Heimatstaat vor mehr als 14 Jahren verlassen und hält sich auch für fast diesen Zeitraum in Österreich auf. Er führt kein Familienleben hier, zu berücksichtigen ist damit sein Privatleben. 3.1.11 Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. 3.1.12 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er aber bereits zwei Gewerbe anmeldete, von November 2016 bis Jänner 2018 selbständig erwerbstätig war und ab 2017 regelmäßig geringfügig beschäftigt, zwischendurch auch vollversichert. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfügt über eine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit, sodass er selbst für sich aufkommen und sorgen könnte (was wegen der Integrationsprüfung und § 9 IntG möglich wäre).3.1.12 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er aber bereits zwei Gewerbe anmeldete, von November 2016 bis Jänner 2018 selbständig erwerbstätig war und ab 2017 regelmäßig geringfügig beschäftigt, zwischendurch auch vollversichert. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfügt über eine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit, sodass er selbst für sich aufkommen und sorgen könnte (was wegen der Integrationsprüfung und Paragraph 9, IntG möglich wäre). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer erfolgreich bemüht war, die deutsche Sprache zu erlernen und seine Kenntnisse zu verbessern. Er hat unter anderem 2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und dann auf dem Niveau B1 bestanden, besuchte die Volkshochschule und weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland auf. 3.1.13 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der ersten Asylantragstellung 2009 rund 14 Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings mehr als die Hälfte unrechtmäßig.3.1.13 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der ersten Asylantragstellung 2009 rund 14 Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings mehr als die Hälfte unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer verblieb trotz zwei negativ beendeter Asylverfahren unrechtmäßig im Inland. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung 2016 nachzukommen, hielt er sich weiterhin in Österreich auf und beantragte 2021 einen Aufenthaltstitel, den das BFA zurückwies. Den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragte er im April
- Vorliegend ist daher – im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) – die nun um mehr als 50 % längere Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.Der Beschwerdeführer verblieb trotz zwei negativ beendeter Asylverfahren unrechtmäßig im Inland. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung 2016 nachzukommen, hielt er sich weiterhin in Österreich auf und beantragte 2021 einen Aufenthaltstitel, den das BFA zurückwies. Den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragte er im April
- Vorliegend ist daher – im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) – die nun um mehr als 50 % längere Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. 3.1.14 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) 3.1.15 Für das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib ist damit neben der Aufenthaltsdauer als gewichtig anzusehen, dass er regelmäßig, wenn auch meist nur geringfügig beschäftigt war eine über die dafür nötigen Deutschkenntnisse hinausgehende Sprachkompetenz erworben und die Integrationsprüfung bestanden hat. Demgegenüber fällt das jahrelange Missachten der Ausreisepflicht ins Auge. Angesichts der seit der Ausreise vergangenen Zeit erreicht die Bindung des Beschwerdeführers an Personen und die Kultur in Marokko nur mehr geringes Gewicht. Insgesamt kann zwar von einer außergewöhnlichen Integrationsleistung angesichts der Länge des Aufenthalts nicht ausgegangen werden. Eine solche wird aber auch nur bei einer Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren verlangt, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 20, mwN) Bei einem rund vierzehnjährigen Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers – wie vorliegend – ist somit jedenfalls eine gewichtigere Integrationsleistung als vorliegend nicht Voraussetzung eines Bleiberechts. Nach Gewichtung der genannten Umstände überwiegt daher das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr. 3.1.16 Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK) damit vor.3.1.16 Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK) damit vor. Daher war mit Spruchpunkt I. dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Asyl
G-DV stattzugeben.Daher war mit Spruchpunkt römisch eins. dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben. 3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt II):3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war).3.2.1 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war). 3.2.2 Vorliegend erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß § 56 AsylG 2005 den klar formulierten Verbesserungsauftrag, die ausständigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen. Der legte aber in weiterer Folge keinen Reisepass (kein gültiges Reisedokument) und keine Geburtsurkunde vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen ist.3.2.2 Vorliegend erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 den klar formulierten Verbesserungsauftrag, die ausständigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen. Der legte aber in weiterer Folge keinen Reisepass (kein gültiges Reisedokument) und keine Geburtsurkunde vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments bildet eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die – wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat – eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung erfordert.Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments bildet eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die – wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat – eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung erfordert. 3.2.3 Da jedoch dem Heilungsantrag – wie oben dargelegt - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens stattzugeben ist, erfolgte die ausgesprochene Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht zu Recht. 3.2.3 Da jedoch dem Heilungsantrag – wie oben dargelegt - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens stattzugeben ist, erfolgte die ausgesprochene Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht zu Recht. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist daher unerledigt, und das BFA wird in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AsylG 2005 zu prüfen haben. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist daher unerledigt, und das BFA wird in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 zu prüfen haben. 3.2.4 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).3.2.4 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft). Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist. Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist. Sollte das BFA somit im weiteren Verfahren zum Entschluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 nicht vorliegen, wird es über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG abzusprechen haben.Sollte das BFA somit im weiteren Verfahren zum Entschluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht vorliegen, wird es über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG abzusprechen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer und des Privat- und Familienlebens bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer und des Privat- und Familienlebens bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abstandnahme von einer Verhandlung - auch im Fall eines ausdrücklichen Antrags - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien als beachtlich angesehen:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abstandnahme von einer Verhandlung - auch im Fall eines ausdrücklichen Antrags - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien als beachtlich angesehen: Der für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. (VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220)Der für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. (VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220) Das Unterblieben einer Verhandlung steht unter den genannten Voraussetzungen auch im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn wie hier zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN)Das Unterblieben einer Verhandlung steht unter den genannten Voraussetzungen auch im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn wie hier zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann aber auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0174, Rn. 14, mwN). Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, weil für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, mwN), da der Beschwerdeführer inhaltlich vollständig Recht bekam. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, weil für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, mwN), da der Beschwerdeführer inhaltlich vollständig Recht bekam. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.1409882.5.00