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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlL503 2275758-1 Spruch, L503 2275758-1/9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 18.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei; er wolle sich nicht am Krieg beteiligen. Dies wären alle Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Krieg bzw. vor einer Haftstrafe.
  2. Am 22.2.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe sechs Jahre in Syrien die Schule besucht und habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass der Hauptgrund, warum er Syrien verlassen habe, die Zwangsrekrutierung bzw. die Wehrpflicht sei. Er habe in einer Ortschaft im Norden Syriens gelebt. Dort gäbe es eine Gruppe namens syrische demokratische Truppen; diese würden Zwangsrekrutierungen durchführen. Er wolle keine Waffen tragen und keine Menschen töten.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Der BF hätte Syrien im Jahr 2021 verlassen und über ein Jahr in der Türkei verbracht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Syrien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gegenwärtig ausgesetzt wäre. Des Weiteren wäre der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK drohe bzw. zumindest drohen könnte.
  5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 19.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
  6. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 19.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin moniert der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Im Wesentlichen wird nach Wiedergabe von Sachverhalt und Verfahrensgang vorgebracht, dass der BF wegen der anhaltenden Kriegssituation und seiner diesbezüglichen Angst, als Wehrpflichtiger in die syrische Armee eingezogen beziehungsweise zwangsweise rekrutiert zu werden oder im Falle einer Rekrutierungsverweigerung Haft, schwere Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit beziehungsweise seinen eigenen Tod hinnehmen zu müssen, geflüchtet sei. Darüber hinaus sei der BF aufgrund der im Herkunftsort des BF vorherrschenden kurdischen Milizen geflüchtet, da er im Weigerungsfall seiner Rekrutierung schwere Menschenrechtsverletzungen beziehungsweise seinen eigenen Tod und/oder eine zwangsweise Rekrutierung zum Militärdienst der kurdischen Milizen zu erdulden gehabt hätte. Ergänzend zur Einvernahme vor dem BFA wurde vorgebracht, dass der BF vom 27.10.2020 bis 31.12.2020 durch kurdische Milizen an einem Checkpoint festgenommen, inhaftiert, zur Teilnahme am syrischen Bürgerkrieg unter deren Führung aufgefordert und letztlich gefoltert worden sei. Bei dieser Inhaftierung sei auch der Cousin des BF, XXXX gefoltert und schließlich in ein Krankenhaus verbracht worden, sodass dessen zeugenschaftliche Einvernahme abschließend beantragt wurde.Ergänzend zur Einvernahme vor dem BFA wurde vorgebracht, dass der BF vom 27.10.2020 bis 31.12.2020 durch kurdische Milizen an einem Checkpoint festgenommen, inhaftiert, zur Teilnahme am syrischen Bürgerkrieg unter deren Führung aufgefordert und letztlich gefoltert worden sei. Bei dieser Inhaftierung sei auch der Cousin des BF, römisch 40 gefoltert und schließlich in ein Krankenhaus verbracht worden, sodass dessen zeugenschaftliche Einvernahme abschließend beantragt wurde.
  7. Am 27.7.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  8. Mit Schreiben vom 27.11.2023 teilte die rechtliche Vertretung des BF mit, dass der Zeuge XXXX aufgrund der Folter an Gedächtnisverlust leide und daher lediglich Erinnerungen im Form von Berichten seiner Familie habe; dementsprechend werde der Beweisantrag widerrufen. Mit dem gleichzeitig in Vorlage gebrachten Schriftsatz wird ua. vorab eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet und mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und mit Verweis auf ein Themendossier der Staatendokumentation vom 25.10.2023 festgehalten, dass dem BF eine sichere und legale Erreichbarkeit seines Heimatortes ohne potentielle Verfolgung durch das syrische Regime nicht möglich sei.
  9. Mit Schreiben vom 27.11.2023 teilte die rechtliche Vertretung des BF mit, dass der Zeuge römisch 40 aufgrund der Folter an Gedächtnisverlust leide und daher lediglich Erinnerungen im Form von Berichten seiner Familie habe; dementsprechend werde der Beweisantrag widerrufen. Mit dem gleichzeitig in Vorlage gebrachten Schriftsatz wird ua. vorab eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet und mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und mit Verweis auf ein Themendossier der Staatendokumentation vom 25.10.2023 festgehalten, dass dem BF eine sichere und legale Erreichbarkeit seines Heimatortes ohne potentielle Verfolgung durch das syrische Regime nicht möglich sei.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2023 in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX , einem Vorort der Stadt bzw. dem Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo im Nordwesten Syriens. Der Distrikt befindet sich seit Sommer 2016 unter kurdischer Kontrolle.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 , einem Vorort der Stadt bzw. dem Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo im Nordwesten Syriens. Der Distrikt befindet sich seit Sommer 2016 unter kurdischer Kontrolle. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und war bis zu seiner Ausreise als Bauarbeiter und Landwirt tätig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des BF leben mit seinen vier minderjährigen Brüdern und seiner Schwester zusammen; sie besitzen Grundstücke und betreiben eine Landwirtschaft. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 illegal aus Syrien aus und reiste schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er verfügt über ein syrisches Militärbuch; er wurde bislang nicht einberufen. Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des BF ( XXXX , Aleppo) nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen.Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er verfügt über ein syrisches Militärbuch; er wurde bislang nicht einberufen. Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des BF ( römisch 40 , Aleppo) nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen. Der Herkunftsort des BF befindet sich im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich. Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Die AANES ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Dem BF drohen in Syrien als Araber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt im Fall des BF nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Der BF wäre weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, noch müsste er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des BF zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat bislang nicht stattgefunden. Die vom BF vorgebrachte Inhaftierung im Winter 2020 samt Folterung durch kurdische Kräfte ist nicht glaubwürdig. Auch durch andere Gruppierungen – etwa den YPG oder PKK - droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung oder eine asylrelevante Verfolgung. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien gera-ten. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
  14. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 in das Verfahren eingebrachte bzw. bereits vorab vom BF in seiner Stellungnahme erwähnte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wird, verwiesen. Ferner wird auf die in der Stellungnahme des BF vom 27.11.2023 eingeführten Themendossiers verwiesen. Der BF brachte mittels Schriftsatz vom 27.11.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten in Vorlage. Darin wird vor allem darauf verwiesen, dass das syrische Regime nach wie vor in einigen von AANES kontrollierten Gebieten präsent sei und dort, wo es über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt verfügen würde, auch rekrutieren könne. Ferner, dass laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Verfolgung am Weg in die Herkunftsregion asylrelevant sei und sich dem Themendossier der Staatendokumentation vom 25.10.2023 entnehmen lasse, dass sämtliche Grenzübergangsstellen an Flughäfen vom syrischen Regime kontrolliert werden (etwa auch der Flughafen Qamischli) und weiter, dass etwa der Grenzübergang Semalka-Faysh Kabour von der syrischen und irakischen Regierung nicht anerkannt werden würde und daher von einer „legalen“ Einreise gemäß Artikel 8 EMRK der Status-RL nicht gesprochen werden könne. Zudem stünde eine Einreise über diesen Grenzübergang nicht allen syrischen Staatsangehörigen offen. Zudem wäre die Einreise jedenfalls nur unter Gefahr der körperlichen Integrität, somit nicht sicher möglich, wie in der Stellungnahme noch näher ausgeführt wird.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz. Der BF brachte im Laufe des Verfahrens weder seinen Personalausweis, noch ein anderes Identitätspapier in Vorlage, obwohl er laut seinen Angaben in der Erstbefragung über einen syrischen Personalausweis verfügen würde. Die Identität des BF steht somit nicht fest. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – grundsätzlich glaubhaften und gleichlautenden – Angaben in der Erstbefragung (AS 17 ff), seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 57 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. In Hinblick auf seinen Familienstand ergeben sich Divergenzen, diesbezüglich wird den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung gefolgt, wonach er in Syrien verlobt gewesen, die Beziehung nunmehr aber beendet worden sei. Die Aussagen des BF über seine Ausreise, insbesondere einen möglichen längeren Aufenthalt in der Türkei unterscheiden sich im Laufe des Verfahrens, sodass keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten. Letztlich gab der BF in diesem Zusammenhang lediglich gleichlautend an, seinen Herkunftsstaat illegal in Richtung Türkei verlassen zu haben. Aus einer Zusammenschau der Lebensumstände und den Antworten des BF geht das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Beweiswürdigung jedoch von einem Ausreisezeitpunkt im Sommer 2022 aus, vgl. etwa VS 4, 7, AS 57 mit erster Korrektur zu den Angaben in der EB; AS 101). Aus den Daten von EURODAC kann lediglich der mehrwöchige Aufenthalt des BF in Griechenland im September 2023 belegt werden. Dass der BF trotz dreimaligem Aufgriff in Griechenland, sowie weder in Albanien oder etwa Serbien um internationalen Schutz angesucht hat – obwohl ihm dies in diesen als sicher geltenden Staaten möglich und zumutbar gewesen wäre – spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF.Die Aussagen des BF über seine Ausreise, insbesondere einen möglichen längeren Aufenthalt in der Türkei unterscheiden sich im Laufe des Verfahrens, sodass keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten. Letztlich gab der BF in diesem Zusammenhang lediglich gleichlautend an, seinen Herkunftsstaat illegal in Richtung Türkei verlassen zu haben. Aus einer Zusammenschau der Lebensumstände und den Antworten des BF geht das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Beweiswürdigung jedoch von einem Ausreisezeitpunkt im Sommer 2022 aus, vergleiche etwa VS 4, 7, AS 57 mit erster Korrektur zu den Angaben in der EB; AS 101). Aus den Daten von EURODAC kann lediglich der mehrwöchige Aufenthalt des BF in Griechenland im September 2023 belegt werden. Dass der BF trotz dreimaligem Aufgriff in Griechenland, sowie weder in Albanien oder etwa Serbien um internationalen Schutz angesucht hat – obwohl ihm dies in diesen als sicher geltenden Staaten möglich und zumutbar gewesen wäre – spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  17. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  18. Eingangs ist noch auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei etwa – nebst dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation – auch auf die Website https://syria.liveuamap.com sowie auf das Themendossier der Staatendokumentation vom 25.10.2023 (vom BF selbst in das Verfahren eingeführt) auszugsweise verwiesen wird wie folgt: „5 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) Stabilität der Lage Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeit für die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. [...] Vor den Wahlen am 14.5.2023 drohte auch die Türkei mit einer Invasion in Nordsyrien. Der Widerstand Russlands, Irans und der USA gebot dem jedoch Einhalt. Manche kurdische Aktivist:innen fürchten allerdings, dass die Türkei eine Militäroperation starten könnte, während die Welt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt abgelenkt ist. Gemäß dem Journalisten Wladimir van Wilgenburg, dessen Schwerpunkt auf den Kurdengebieten in Syrien und im Irak liegt, sieht es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023). [...] Der Journalist Hisham Arafat beschrieb die Lage gegenüber van Wilgenburg als ’fließend’, in der ’Allianzen und Rivalitäten weiterhin wechseln’, wobei aktuell keine größere Machtverschiebung im Nordosten in Sicht scheint. Die SDF haben die Lage großteils unter Kontrolle, vorausgesetzt die USA halten ihre Militärpräsenz im Nordosten aufrecht. Die US-Wahlen im November 2024 könnten diesbezüglich die Lage ändern, falls die Republikanische Partei gewinnt, und den Abzug aus Syrien (und sogar dem Irak) beschließen sollte (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). In der Vergangenheit wurden einige Journalist:innen in Qamishli von Regierungskräften verhaftet, z. B. ein schwedischer Journalist im Jahr
  19. Dies geschah beim Filmen nach Betreten des ’Sicherheitsabschnitts’ (van Wilgenburg 9.10.2023), wobei der Journalist eine Woche später wieder freigelassen wurde (REU 22.2.2015). Das Betreten der regimekontrollierten Gebiete kann auch ohne Aufforderung zum Vorzeigen eines Identitätsnachweises erfolgen. Allerdings geht es im Sicherheitsabschnitt in al-Hassakah laut einem kurdischen Aktivisten strenger zu (van Wilgenburg 9.10.2023). In der Nähe des Flughafens von Qamishli befindet sich auch eine Zone im Graubereich, wo es ebenso möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Armee-Checkpoints haben dort auch schon von Zeit zu Zeit US-Patrouillen aufgehalten und gezwungen, wieder wegzufahren (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Checkpoints sind mit Mitgliedern der syrischen Armee (SAA - Syrian Arab Army) oder der National Defence Forces (NDF) besetzt. Einmal kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der NDF und Mitgliedern des Jubour-Stammes, nachdem ein Stammesmitglied im Sicherheitsabschnitt von al-Hassakah beleidigt worden war. Daraufhin entfernte die SAA die NDF-Kämpfer von dem Sicherheitsabschnitt und ersetzte deren Kommandanten wegen Rebellion gegen die Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023). Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). In Tal Rifaat ist die Situation laut van Wilgenburg eine andere als in den übrigen Gebieten. Er kann aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden gestatten es allgemein nicht, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einzieht (ACCORD 24.3.2023). Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023). Die russischen Einheiten führen von Zeit zu Zeit Patrouillen zusammen mit der türkischen Armee oder den SDF durch. Sie überprüfen auch manchmal Orte, die von der Türkei bombardiert wurden. Sie unterhalten aber keine Checkpoints ebenso wenig wie die US-Armee. Diese betreibt Positionen in den Provinzen Deir ez-Zor und al-Hassakah, deren Perimeter von den SDF geschützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023). In den anderen Gebieten ist es laut Auskunft von Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) viele Jahre her, dass die syrische Regierung jemanden festgenommen hat (van Wilgenburg 9.10.2023). Im nördlichen Aleppo, wo kurdische Kräfte aktiv sind, und vertriebene Flüchtlinge aus Afrin in Lagern leben, ist auch das Regime präsent. Dort ist die Lage anders. Mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) alliierte Kräfte kontrollieren die Checkpoints von Sheikh Maqsoud und Ashrafiya [Anm.: zwei kurdische Stadtviertel in Aleppo Stadt], welche zuweilen von Regimekräften abgeriegelt werden, um Druck auf die AANES und die SDF auszuüben (van Wilgenburg 9.10.2023).“ 2.2.1.
  20. Der Herkunftsort bzw. -distrikt des BF befindet sich im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES). Die Stadt XXXX wurde im Jänner 2014 vom Islamischen Staat eingenommen. Die Gruppen der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, kurz: SDF) konnten die Stadt und somit auch XXXX unterstützt von den CJTF-OIR bereits im Sommer 2016 wieder unter Kontrolle bringen bzw. vom IS befreien. Wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist bzw. vom BF auch nicht bestritten wurde – steht der Distrikt auch heute unter kurdischer Kontrolle. Entgegen der Meinung des BF auf VS 4 wird der Distrikt nicht von der „PKK“ beherrscht, sondern ist es Teil der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien, kurz AANES.2.2.1.
  21. Der Herkunftsort bzw. -distrikt des BF befindet sich im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES). Die Stadt römisch 40 wurde im Jänner 2014 vom Islamischen Staat eingenommen. Die Gruppen der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, kurz: SDF) konnten die Stadt und somit auch römisch 40 unterstützt von den CJTF-OIR bereits im Sommer 2016 wieder unter Kontrolle bringen bzw. vom IS befreien. Wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist bzw. vom BF auch nicht bestritten wurde – steht der Distrikt auch heute unter kurdischer Kontrolle. Entgegen der Meinung des BF auf VS 4 wird der Distrikt nicht von der „PKK“ beherrscht, sondern ist es Teil der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien, kurz AANES. Wichtig – vor allem mit Blick auf das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 27.11.2023 – ist weiter, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt und damit etwa der Verweis auf die Entscheidung des VfGH bzgl. eines Beschwerdeführers aus Qamischli nicht greift. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass die Regierung in XXXX keine Kontrolle hat und die syrische Armee den BF in von Kurden beherrschten Gebieten gar nicht rekrutieren kann, bestätigte der BF zudem selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass die Regierung in römisch 40 keine Kontrolle hat und die syrische Armee den BF in von Kurden beherrschten Gebieten gar nicht rekrutieren kann, bestätigte der BF zudem selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.2.1.
  22. Die Stellungnahme des BF vom 27.11.2023 befasst sich umfassend mit dem Erfordernis der Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Verweis auf den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, „Syrien – Grenzübergänge“ und kommt zum Schluss, dass weder über die Türkei noch über den Irak eine sichere und legale Einreisemöglichkeit für den BF bestehe. Dem wird seitens des BVwG unter Berücksichtigung des zitierten Themenberichts nicht gefolgt. Aus dem Bericht, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von XXXX entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von XXXX entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). 2.2.1.
  23. Die Stellungnahme des BF vom 27.11.2023 befasst sich umfassend mit dem Erfordernis der Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Verweis auf den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, „Syrien – Grenzübergänge“ und kommt zum Schluss, dass weder über die Türkei noch über den Irak eine sichere und legale Einreisemöglichkeit für den BF bestehe. Dem wird seitens des BVwG unter Berücksichtigung des zitierten Themenberichts nicht gefolgt. Aus dem Bericht, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von römisch 40 entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von römisch 40 entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. Das gesamte Gebiet ab den genannten Grenzübergängen bis zur Heimatstadt des BF wird von den SDF kontrolliert und ist damit einer Kontrolle des syrischen Regimes entzogen bzw. ist jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem Aufgriff des BF an einem der Grenzübergänge bzw. auf seinem Weg nach Hause zu seiner Familie zu rechnen. Mobile Checkpoints des syrischen Regimes lassen sich zwar nicht gänzlich ausschließen, jedoch besteht dafür keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit. Von derartigen Checkpoints geht jedoch der BF selbst nicht einmal aus, wenn er vor dem BFA angibt, er habe sich weit weg vom syrischen Regime aufgehalten (AS 101). Siehe dazu noch im Einzelnen unten Punkt 2.2.3.
  24. 2.2.
  25. Das Fluchtvorbringen des BF konzentrierte sich im gesamten Verfahren auf seine Angst, in Syrien einen Militärdienst leisten zu müssen, wobei teils unklar blieb, von wem der BF überhaupt eine konkrete Bedrohung (syrisches Regime und/oder „Kurden“ und/oder PKK) wahrgenommen haben will und zeichnen sich seine Aussagen vor allem durch Widersprüche und ein stetig sich steigerndes Fluchtvorbringen aus, was die Glaubwürdigkeit des BF beträchtlich beschädigte. Wie noch näher auszuführen sein wird, erwähnte der BF etwa in der Erstbefragung eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die „Kurden“ mit keinem Wort, sondern bezog sich lediglich auf die Angst vor einem Wehrdienst in der syrischen Armee. Auch das später zentrale Vorbringen einer mehrwöchigen Inhaftierung samt Folter wird mit keinem Wort erwähnt. Doch selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ist von etwaigen Folterungen überhaupt nicht die Rede. Der BF gibt ausführlich Auskunft über seine Narben infolge einer Messerverletzung (AS 59); Verletzungen in Folge von Stromschlägen – oder wie später in völligem Widerspruch dazu behaupteten Schlägen durch Holzlatten – werden weder behauptet noch durch Fotos oder Befunde belegt. Erst in der Beschwerde finden sich weitwendige Ausführungen zur der behaupteten Inhaftierung und sodann auch der Verweis auf den in Österreich aufhältigen Cousin des BF, XXXX , der aufgrund der Folterungen ins Krankenhaus verbracht worden sei. Nachdem die Familienangehörigen Druck auf die „kurdischen Milizen“ ausgeübt hätten, seien sowohl BF als auch Cousin freigelassen worden.Doch selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ist von etwaigen Folterungen überhaupt nicht die Rede. Der BF gibt ausführlich Auskunft über seine Narben infolge einer Messerverletzung (AS 59); Verletzungen in Folge von Stromschlägen – oder wie später in völligem Widerspruch dazu behaupteten Schlägen durch Holzlatten – werden weder behauptet noch durch Fotos oder Befunde belegt. Erst in der Beschwerde finden sich weitwendige Ausführungen zur der behaupteten Inhaftierung und sodann auch der Verweis auf den in Österreich aufhältigen Cousin des BF, römisch 40 , der aufgrund der Folterungen ins Krankenhaus verbracht worden sei. Nachdem die Familienangehörigen Druck auf die „kurdischen Milizen“ ausgeübt hätten, seien sowohl BF als auch Cousin freigelassen worden. Die Argumentation in der Beschwerde, der BF sei rechtsunkundig und habe nicht gewusst, dass er seine Festnahme samt gut zweimonatiger Inhaftierung sowie mehrfache Folterungen durch Versetzen von Stromschlägen hätte schildern müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (gegenständlich: Stromschläge oder auch Schläge mit Holzlatten), spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch die Argumentation des BF selbst kann nicht überzeugen, VS 8: „RI: Sie wurden beim BFA am 22.02.2023 ausführlich zu Ihren Fluchtgründen befragt. Warum haben Sie von den Vorfällen mit der Inhaftierung, die Sie heute als wesentlich darstellen, damals kein Wort erwähnt? P: Ich wollte ehrlichgesagt nicht darüber reden. Ich wollte mich nicht wieder an die Zeiten erinnern, wo ich gefoltert wurde. Ich habe immer noch Verletzungsspuren an meinem Körper. Ich habe das jetzt erwähnt, nach dem ich mit meiner Vertretung gesprochen habe und mir gesagt wurde, ich sollte alles vorbringen. Ich habe viel gesehen und erlebt, es ist mir nicht so einfach darüber zu reden. RI: Ich würde ja verstehen, dass Sie vielleicht nicht über Details der Inhaftierungen sprechen wollten, aber dass Sie die Inhaftierungen vor dem BFA nicht einmal erwähnt haben, wundert mich schon. P: Ich habe keine Antwort.“ Zudem ist nicht plausibel, dass der BF zwar einen Messerangriff im Zuge einer Clanauseinandersetzung schilderte und auch bereitwillig genaue Angaben zu seinen Narben machte (vgl. etwa AS 59), jedoch zum direkten Fluchtvorbringen weder etwas sagen wollte noch Verletzungsfolgen angab. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet hat, die seinerzeitige Messerstecherei oder Clanauseinandersetzungen hätten etwas mit seiner Flucht zu tun.Zudem ist nicht plausibel, dass der BF zwar einen Messerangriff im Zuge einer Clanauseinandersetzung schilderte und auch bereitwillig genaue Angaben zu seinen Narben machte vergleiche etwa AS 59), jedoch zum direkten Fluchtvorbringen weder etwas sagen wollte noch Verletzungsfolgen angab. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet hat, die seinerzeitige Messerstecherei oder Clanauseinandersetzungen hätten etwas mit seiner Flucht zu tun. Zwei weitere Aspekte erscheinen im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Inhaftierung und Folterungen wichtig: So wurde einerseits die zeugenschaftliche Einvernahme des Cousins in der Beschwerde vom 19.7.2023 beantragt; nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung jedoch wieder zurückgezogen, da der Cousin (nunmehr des Vaters und nicht des BF selbst) unter Gedächtnisverlust leiden würde und somit gar keine eigenen Wahrnehmungen schildern könnte. Wichtiger jedoch ist eine erneute Korrektur des Vorbringens – so sei es gar nicht zu „Stromschlägen am Bauch und seitlich am Körper“ gekommen – dies sei nur dem Cousin passiert – vielmehr hätte der BF „nur“ Schläge (auch mit Objekten wie Holzlatten) erhalten. Dass die Familienangehörigen sodann noch – und somit erstmals im Schriftsatz vom 27.11.2023 vermerkt – Lösegeld hätten bezahlen müssen, trägt nicht zur Glaubhaftmachung der Inhaftierung bei. Zudem ergründet sich dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge nicht, warum der BF nicht unmittelbar nach seiner Freilassung geflohen ist, sollte er einen derart massiven Eingriff in seine körperliche Integrität tatsächlich miterlebt haben. Somit fehlt es diesem Ereignis – selbst unter Wahrunterstellung – bereits am geforderten zeitlichen Konnex zum (wenn auch nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt) im Sommer
  26. Der zeitliche Konnex fehlt sodann auch in der Erzählung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn er ausführt, die Kurden hätten „seit 2020“ alle drei Monate begonnen, Menschen mit Geburtsjahrgängen 1997 bis 2004 zu rekrutieren. Dass es sich dabei um eine Rekrutierung für den Wehrdienst gehandelt haben könnte, schließt das BVwG nicht aus; damit konnte der BF, wie unter Pkt. 2.2.4.
  27. noch auszuführen sein wird, jedoch kein asylrelevantes Vorbringen belegen. An dieser Stelle ist lediglich auf die Glaubwürdigkeit des BF in Hinblick auf etwaige Inhaftierungen und Folterungen einzugehen: So sei er im Jahr 2021 gemeinsam mit seinem Cousin väterlicherseits an einem Checkpoint festgenommen und in eine Kaserne verbracht worden. Laut Beschwerde sei der BF jedoch am 27.10.2020 von kurdischen Milizen festgenommen worden und sodann bis 31.12.2020 – dh. durchgängig – inhaftiert gewesen. Dazu im Widerspruch brachte der BF nunmehr aber vor, er wäre nach ca. einer Woche geflüchtet, hätte jedoch „Pech“ gehabt und sei ca. 5-7 Tage danach erneut an einem Checkpoint festgenommen worden. Diese zweite Inhaftierung – dieses Mal in einem Gefängnis – hätte ca. zwei Monate und drei Tage gedauert, sowohl der BF wie auch der Cousin (der ebenfalls zwischenzeitig geflohen und wieder angehalten worden sein soll) seien gefoltert worden. Ziel der Folterungen sei es gewesen, den BF zum Tragen eine Waffe und zum Kämpfen zu bewegen. Diese Argumentation kann das BVwG bereits nicht überzeugen, weil sich nicht ergründet, welchen Vorteil ein „Regime“ durch die Körperverletzung an künftigen Rekruten haben sollte oder wie sich diese Personen zu wehrfähigen und vor allem kampfwilligen Personen hätten wandeln sollen. Vor allem ist aber auch von Relevanz, dass der weitere mehrmonatige Verbleib im Herkunftsstaat ob der vorgebrachten Erlebnisse nicht plausibel erscheint. Der Cousin, der angeblich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes ins Krankenhaus musste und noch heute unter Gedächtnisverlust leiden soll, reiste mittels eines Schleppers 15 Tage nach der behaupteten Lösegeldzahlung aus. Der gesunde, am Körper nicht so schwer verletzte und damit kampffähigere BF verblieb jedoch weitere sechs Monate im Herkunftsstaat. In dieser Zeit sei nichts weiter passiert. Auf die Frage, warum man den BF nicht zuhause hätte festnehmen können, antwortete dieser, dass dies nicht möglich sei, „da im Dorf bei uns, jeder von einem Clan kommt. Da hätte diejenige Person, die mich festnehmen will, Probleme.“ (VS 6). Damit widerspricht der BF nicht nur den Länderberichten über die Verteilung der Macht in Syrien, sondern auch sich selbst. Wenn ein Zugriff auf den BF im Heimatdorf nicht möglich gewesen wäre, ergründet sich bereits die Flucht als solche nicht. Als lebensfremd erweist sich dahingehend auch die Argumentation, an Checkpoints könnten die „Kurden“ jemanden festnehmen, aber in die Dörfer könnten sie nicht gehen. Aus der Berichtslage ist eindeutig erkennbar, dass die Militärpolizei Personen, die sich ihrer Einberufungspflicht widersetzen, unter ihrer Adresse aufsuchen; derartiges ist gegenständlich aber offenkundig nicht geschehen. Schließlich und auch in Zusammenfassung der zeitlichen Angaben ist auszuführen, dass es gegen eine durch den BF selbst erlebte Inhaftierung spricht, wenn er nicht einmal ansatzweise in der Lage ist, die Zeitpunkte im Laufe des Verfahrens gleichlautend anzugeben. Dass seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu jenen in der Beschwerde in klarem Widerspruch stehen, wurde bereits dargelegt. Auf die Frage, wann genau der BF im Jahr 2021 zuletzt inhaftiert worden wäre, kann der BF keine klare Antwort geben, „Es war Sommer, ich vermute es war Ende Juli. Es war jedenfalls im Sommer. Nein, es war doch schon kalt. Es war im Herbst oder Anfang Winter.“ (VS 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der im Zuge einer Inhaftierung Folterungen erlebt haben und aufgrund unmittelbarer Angst vor einem Kriegseinsatz seine Familie und seine Heimat verlässt, sich nicht einmal ansatzweise an ein konkretes Datum oder zumindest den Monat im Hinblick auf diese schwerwiegenden Ereignisse erinnern kann. Zusammengefasst wird das Vorbringen des BF im Hinblick auf ein oder zwei Festnahmen, Inhaftierungen und Folterungen aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen des BF, des mangelnden zeitlichen Konnexes zur Ausreise, wie auch fehlender schlüssiger Begründung des späten Vorbringens als unglaubwürdig erachtet. Zu den inneren Beweggründen bzw. zur Motivationslage brachte der BF vor, dass er keine Waffen tragen bzw. niemanden töten möchte, wobei sich diese Aussage vor dem BFA auf die derzeitige Lage im Herkunftsstaat bezog. Dass der BF den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen per se ablehnt, konnte aus seinem gesamten Vorbringen nicht geschlossen werden; vgl. etwa seine Aussagen auf VS 9.Zu den inneren Beweggründen bzw. zur Motivationslage brachte der BF vor, dass er keine Waffen tragen bzw. niemanden töten möchte, wobei sich diese Aussage vor dem BFA auf die derzeitige Lage im Herkunftsstaat bezog. Dass der BF den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen per se ablehnt, konnte aus seinem gesamten Vorbringen nicht geschlossen werden; vergleiche etwa seine Aussagen auf VS
  28. Dass der BF seinen gesetzlich vorgesehenen Militärdienst in seinem Herkunftsland noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem gesamten Fluchtvorbringen, wie auch der Umstand, dass er zu diesem noch nicht aufgefordert wurde. Aus den Aussagen des BF im Laufe des Verfahrens blieb teils unklar, von welcher Seite er eine „Zwangsrekrutierung“ fürchtet, sodass in der Folge alle in Betracht kommenden Parteien abgehandelt werden. 2.2.
  29. Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.3.
  30. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  31. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).[...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. [...] Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. [...] Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der [...]Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der [...] Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. [...] Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). [...] Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). [...]Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). [...] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). [...] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). [...] Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. [...] Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] BEFREIUNG, AUFSCHUB, BEFREIUNGSGEBÜHREN, STRAFEN BEI ERREICHUNG DES
  32. LEBENSJAHRS OHNE ABLEISTUNG DES WEHRDIENSTS Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel [...] Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. [...] Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020). [...] Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023). [...] Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).[...] Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). Strafen bei Erreichung des
  33. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017). Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das
  34. Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022). [...] WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION [...] In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). [...] Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. [...] Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  35. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  36. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). [...] Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). [...] "Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021). Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021). NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. [...] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. [...]“Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. [...]“ 2.2.3.
  37. Zum gegenständlichen Verfahren: 2.2.3.
  38. Wie sich aus dem Fluchtvorbringen des BF ergibt, hat dieser den Wehrdienst in der syrischen Armee bislang noch nicht abgeleistet. Mangels Hinweisen auf das Bestehen von Befreiungsgründen kann auch von der Wehrpflicht des BF ausgegangen werden. Der BF möchte den Wehrdienst aus unterschiedlichen, im Verfahren geäußerten Gründen nicht absolvieren. Der BF hat sich laut eigenen und glaubhaften Schilderungen im Jahr 2019 in Aleppo sein Wehrdienstbuch (auch: Militärdienstbuch) ausstellen lassen; dieses liegt in Kopie im Akt auf. Wie sich den Schilderungen des BF ergibt, werden syrische Staatsangehörige nach Erhalt des Militärdienstbuches aufgefordert, sich bei der Rekrutierungseinheit zu melden, „manche bekommen ein Jahr, manche bekommen sechs Monaten“ (VS 5). Nunmehr zeigen die weiteren Aussagen des BF im Verfahren, dass er bis zu seiner Ausreise im Sommer 2022 keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und das syrische Regime in keinster Weise an ihn herangetreten ist. Gegenständlich ist entscheidend, ob der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch damit rechnen muss, tatsächlich zum Militärdienst eingezogen zu werden und kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens – vor allem unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte, wie auch der seitens der Stellungnahme des BF ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen und Themenberichte - zu dem Schluss, dass er dieser Gefahr in seiner Herkunftsprovinz nicht ausgesetzt ist. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass der BF aus einem Gebiet stammt, das weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise, noch aktuell im Einflussbereich des syrischen Regimes stand bzw. steht, sondern durch kurdische Kräfte kontrolliert wird. Demzufolge haben die syrischen Kräfte zwar etwa die Befugnis Präsenz, etwa durch Durchführung von Patrouillen, zu zeigen, jedoch können sie entsprechend der Quellenlage keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst einberufen. Der BF stammt aus keinem der beiden Sicherheitsquadrate und hat diese zur Erreichung seines Heimatortes auch nicht zu durchqueren. Diesbezüglich wird etwa auch im – vom BF selbst in das Verfahren eingebrachten - Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“ wie folgt festgehalten: „In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien. Ein Experte geht davon aus, dass es einen informellen Informationsaustausch zwischen dem syrischen Regime und den Behörden im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien bezüglich der Grenzübertritte gibt. Eine anderer Experte betont, dass dies nur ein Gerücht ist. Das syrische Regime kann nicht kontrollieren oder überwachen, wer die Grenze in das Selbstverwaltungsgebiet überschreitet. Das syrische Regime betrachtet Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal und diese können, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden. Die Ein- und Ausreise über internationale Grenzübergänge unter Regierungskontrolle wird durch einen Stempel im Reisepass vermerkt [Anm.: Reisepässe werden insbesondere bei der Ein- und Ausreise ins Land gebraucht].“ Auch aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 07.09.2023 – welche im erwähnten Themenbericht vom 25.10.2023 wiedergegeben wird - ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf schlüssige und nachvollziehbare Weise, dass die syrische Regierung in der Region aufgrund der dortigen kurdischen Kontrolle auch nicht in der Lage ist, Männer im wehrpflichtigen Alter zwangsweise zur Ableistung des Militärdienstes einzuziehen. Wörtlich führt die zitierte Anfragebeantwortung hierzu aus: „Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
  39. August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
  40. August 2023).“ Aufgrund der Kontrolle durch die SDF in der Herkunftsprovinz des BF ist dieser daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung im Sinne einer Rekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt und in weiterer Folge auch keiner allfälligen Bestrafung. 2.2.3.
  41. Wie sich aus der Berichtslage (vgl. den bereits zitierten Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023) zudem eindeutig ergibt, ist die Herkunftsprovinz des BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbar:2.2.3.
  42. Wie sich aus der Berichtslage vergleiche den bereits zitierten Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023) zudem eindeutig ergibt, ist die Herkunftsprovinz des BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbar: „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeit für die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. [...] Vor den Wahlen am 14.5.2023 drohte auch die Türkei mit einer Invasion in Nordsyrien. Der Widerstand Russlands, Irans und der USA gebot dem jedoch Einhalt. Manche kurdische Aktivist:innen fürchten allerdings, dass die Türkei eine Militäroperation starten könnte, während die Welt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt abgelenkt ist. Gemäß dem Journalisten Wladimir van Wilgenburg, dessen Schwerpunkt auf den Kurdengebieten in Syrien und im Irak liegt, sieht es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023). [...] Der Journalist Hisham Arafat beschrieb die Lage gegenüber van Wilgenburg als ’fließend’, in der ’Allianzen und Rivalitäten weiterhin wechseln’, wobei aktuell keine größere Machtverschiebung im Nordosten in Sicht scheint. Die SDF haben die Lage großteils unter Kontrolle, vorausgesetzt die USA halten ihre Militärpräsenz im Nordosten aufrecht. Die US-Wahlen im November 2024 könnten diesbezüglich die Lage ändern, falls die Republikanische Partei gewinnt, und den Abzug aus Syrien (und sogar dem Irak) beschließen sollte (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst (ACCORD 14.6.2023). In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). In der Vergangenheit wurden einige Journalist:innen in Qamishli von Regierungskräften verhaftet, z. B. ein schwedischer Journalist im Jahr
  43. [...]In der Nähe des Flughafens von Qamishli befindet sich auch eine Zone im Graubereich, wo es ebenso möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). [...] Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023). [...] 5.1 Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023). Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) [...]. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. [...] Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.5.2023). Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 9.10.2023). Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt (van Wilgenburg 9.10.2023). Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. (van Wilgenburg 9.10.2023). [...] Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist (van Wilgenburg 9.10.2023). Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 9.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 9.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 9.10.2023). [...] Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr
  44. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze (van Wilgenburg 9.10.2023). Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab (van Wilgenburg 9.10.2023). - 165 - […] Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen (ACCORD 14.6.2023). Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023). Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). […] Öffnungen und Schließungen des Grenzübergangs Der Grenzübergang ist aktuell [Stand 9.10.2023] offen (van Wilgenburg 9.10.2023). Semalka und Yaroubiya [Anm.: für Güter - siehe Unterkapitel ’Grenzübergänge’, auch Yaarubiyah] können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Seit der Militäroffensive ’Claw Eagle Operations’ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Seither wurden die Schließungen weniger und die letzte war im Mai 2023, als die PYD bzw. AANES KNC-Funktionär:innen nicht erlaubte, zu einer Museumseröffnung in die KRI zu reisen. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 9.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.5.2023). Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (Al- Monitor 21.5.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.5.2021). Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses derUS-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.5.2021). Der Yarubiya-Grenzübergang ist insofern eine eigene Thematik, als dort nach einem russischen Veto im UN-Sicherheitsrat seit Jänner 2020 keine humanitäre Hilfe der UNO mehr passieren darf. Das schränkt die Einfuhr von essenziellem Medizinbedarf in die AANES ein - auch während der Pandemie gab Russland nicht nach (CAP 26.5.2021). [...]“ Aus dem zitierten Themenbericht ergibt sich somit, dass der BF sein Herkunftsgebiet über den Landweg aus der Türkei oder dem Irak erreichen kann, ohne mit syrischen Behörden in Kontakt zu treten. Selbst wenn es nicht möglich sein sollte, wovon nicht ausgegangen werden könne, den Heimatort ohne Passieren eines Regierungscheckpoints zu erreichen, wird darauf hingewiesen, dass die Checkpoints bloß Stellen sind, an welchen die syrische Regierung präsent ist. Es handelt sich dabei nicht um Rekrutierungszentren. Gegenständlich ist weiter zu beachten, dass der BF laut eigenen Aussagen über entsprechende Identitätspapiere und nahe Angehörige in seiner Herkunftsprovinz verfügt. Er kann damit seine Herkunft aus dem kurdischen Autonomiegebiet belegen. Es wird nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann. Es ist jedoch insgesamt davon auszugehen, dass Zivilpersonen die genannten Grenzübergänge nützen können und etwaige Sperren nur kurzfristig bestehen. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut der herangezogenen Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. 2.2.
  45. Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch kurdische Milizen 2.2.4.
  46. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). [...] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ Der Länderbericht verweist zum Thema „Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder der Revolutionäre Jugend, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, u. a. auf den Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022; dieser hält auszuweise fest wie folgt: „
  47. Recruitment to the PKK [...] 4.
  48. Recruitment to PKK/HPG Sources interviewed by DIS did not believe that the PKK, including its military wing, HPG, recruits new members in NES, or – if they do – they do it by force. A Syrian Kurdish university professor stated that no forced recruitment to the PKK is taking place in NES. This is partly because force is generally not the method used by the PKK to recruit new members, and partly because a great number of current PKK members come from NES, and it would be strategically unwise to use force to recruit new members in their own communities. 4.
  49. Recruitment to Revolutionary Youth The Revolutionary Youth (...) is an organisation that some sources suspect to be affiliated with the PKK. It provides ideological and political training, and encourages young people to join PKK/HPG. According to Fabrice Balanche, despite the fact that the PKK officially does not recruit new members in NES, they lay the groundwork for future recruitment of members through their influence on AANES and via Revolutionary Youth (see below). Three residents of NES interviewed by DIS mentioned that Revolutionary Youth also wants its members to join the SDF.The Revolutionary Youth is a political that has offices several places in the AANES territories, including Qamishli, Hasakah and Raqqa.The three residents of NES consulted by DIS stated that members of the Revolutionary Youth are usually below the age of. Among other things, they initiate demonstrations and student meetings to influence the youth politically. Their members do not wear uniforms, however they are identifiable by e.g. the way they behave, speak and what music they listen to. Thus, it is easy to identify them. The group uses student meetings and activities at cultural centres to encourage minors to join them.The Revolutionary Youth recruits minor boys and girls. Today, the majority of its members are boys. The UN had verified 31 cases of child recruitment to the Revolutionary Youth in the period between October 2019 and December
  50. Syrians for Truth & Justice, an NGO, documented the recruitment of at least 17 minors to the Revolutionary Youth between October and December 2021 alone. The circumstances under which the Revolutionary Youth recruits its members are unclear. Some of the consulted sources mentioned the use of force as a way to recruit minors to the Revolutionary Youth.The Revolutionary Youth (...) is an organisation that some sources suspect to be affiliated with the PKK. römisch eins t provides ideological and political training, and encourages young people to join PKK/HPG. According to Fabrice Balanche, despite the fact that the PKK officially does not recruit new members in NES, they lay the groundwork for future recruitment of members through their influence on AANES and via Revolutionary Youth (see below). Three residents of NES interviewed by DIS mentioned that Revolutionary Youth also wants its members to join the SDF., The Revolutionary Youth is a political that has offices several places in the AANES territories, including Qamishli, Hasakah and Raqqa., The three residents of NES consulted by DIS stated that members of the Revolutionary Youth are usually below the age of. Among other things, they initiate demonstrations and student meetings to influence the youth politically. Their members do not wear uniforms, however they are identifiable by e.g. the way they behave, speak and what music they listen to. Thus, it is easy to identify them. The group uses student meetings and activities at cultural centres to encourage minors to join them., The Revolutionary Youth recruits minor boys and girls. Today, the majority of its members are boys. The UN had verified 31 cases of child recruitment to the Revolutionary Youth in the period between October 2019 and December
  51. Syrians for Truth & Justice, an NGO, documented the recruitment of at least 17 minors to the Revolutionary Youth between October and December 2021 alone. The circumstances under which the Revolutionary Youth recruits its members are unclear. Some of the consulted sources mentioned the use of force as a way to recruit minors to the Revolutionary Youth. According to an expert from ICG, it can be difficult to establish whether it has happened through actual, an assessment supported by an international humanitarian coordinator. More sources underlined that the available information on forceful recruitment comes from the families of the children. Some of the children who ostensibly have been recruited by force might actually have joined voluntarily without the consent of their families. A university professor stated that, generally, the recruitment of youth by force is not the modus operandi of the Revolutionary Youth. A number of sources explained that the Revolutionary Youth takes advantage of the different social, economic, cultural and family problems that young people are facing. A Syrian Kurdish journalist and writer explained that Revolutionary Youth recruits are sent to particular training centres where they receive ideological training. The source did not know whether the group also train its members m

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