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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlW126 2274388-1 Spruch, W126 2274388-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger, stellte am 12.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2023 die im Spruch angeführte als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkt III.), zugestellt.
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2023 die im Spruch angeführte als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), zugestellt.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.06.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte unter anderem die „Nichtigkeit des Bescheides aufgrund fehlender formaler Mindesterfordernisse“ geltend und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Am 30.11.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2023 zugestellt. Das Schriftstück weist auf der letzten Seite die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei sich unter dieser Wortfolge der Name „ XXXX “ in gedruckter Form befindet. Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung der Erledigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, sondern lediglich einen Signaturplatzhalter der Amtssignatur. Eine weitere Ausfertigung wurde ihm nicht zugestellt.Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2023 zugestellt. Das Schriftstück weist auf der letzten Seite die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei sich unter dieser Wortfolge der Name „ römisch 40 “ in gedruckter Form befindet. Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung der Erledigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, sondern lediglich einen Signaturplatzhalter der Amtssignatur. Eine weitere Ausfertigung wurde ihm nicht zugestellt. Die im geführten Papierakt der betroffenen Behörde befindliche Urschrift der Erledigung enthält eine Unterschrift des Genehmigenden samt Namensstempel mit der Wortfolge „ XXXX “, eine gültige elektronische Amtssignatur sowie einen handschriftlichen, nicht leserlich unterschriebenen, Vermerk mit dem Wortlaut „gesehen und genehmigt am 11.05.2023“.Die im geführten Papierakt der betroffenen Behörde befindliche Urschrift der Erledigung enthält eine Unterschrift des Genehmigenden samt Namensstempel mit der Wortfolge „ römisch 40 “, eine gültige elektronische Amtssignatur sowie einen handschriftlichen, nicht leserlich unterschriebenen, Vermerk mit dem Wortlaut „gesehen und genehmigt am 11.05.2023“. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausfertigung ohne persönliche Unterschrift und Amtssignatur zugestellt.
  7. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung die an ihn ergangene Ausfertigung der Erledigung vor, aus welcher das Fehlen einer Amtssignatur bzw. Unterschrift der Genehmigenden bzw. einer Beglaubigung ersichtlich ist. Die Feststellung, dass dies die einzige Ausfertigung ist, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.
  10. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich mit Beschluss zu entscheiden. 3.
  11. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.
  12. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.2.
  13. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Nach §18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Nach §18 Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. § 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052). Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt" (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anmerkung 14 zu Paragraph 18, AVG, "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden vergleiche VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid vergleiche VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871 aus 1986,; 14.915 aus 1997,; 15.697 aus 1999,). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt" (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221). 3.2.2 Im gegenständlichen Fall: Zwar entspricht die dem Verwaltungsakt erliegende Urschrift den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG, da sie persönlich genehmigt und unterfertigt wurde. Hingegen erfüllt die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. Die Ausfertigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung oder eine gültige elektronische Amtssignatur auf. Daher entspricht sie gemäß der oben zitierten Rechtsprechung nicht den Anforderungen einer Ausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG. Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung ist als nicht erlassen anzusehen. Zwar entspricht die dem Verwaltungsakt erliegende Urschrift den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG, da sie persönlich genehmigt und unterfertigt wurde. Hingegen erfüllt die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Die Ausfertigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung oder eine gültige elektronische Amtssignatur auf. Daher entspricht sie gemäß der oben zitierten Rechtsprechung nicht den Anforderungen einer Ausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung ist als nicht erlassen anzusehen. Die Beschwerde richtet sich daher gegen einen Nichtbescheid und ist zurückzuweisen (unter vielen: VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043). 3.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W126.2274388.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.