← Österreich

{'item': 'W140 2282509-2'}

Obsah (16)§ 22aArt. 133§ 57§ 46§ 18§ 68§ 76§ 67§§ 52a§ 51§ 80§ 12a§ 59§ 13§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlW140 2282509-2 Spruch, W140 2282509-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist.

Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am XXXX 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. § 15 Abs. 1, § 127 StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127, StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am XXXX 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023, Zahl XXXX , dem BF zugestellt am XXXX 2023, um XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15.11.2023, GZ.: XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am römisch 40 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , dem BF zugestellt am römisch 40 2023, um römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15.11.2023, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Am XXXX 2023 meldete sich der BF aus dem Stande der Schubhaft neuerlich zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat an, welche vom BFA am 05.09.2023 bewilligt wurde. Am 17.10.2023 widerrief der BF seine Absicht hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.Am römisch 40 2023 meldete sich der BF aus dem Stande der Schubhaft neuerlich zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat an, welche vom BFA am 05.09.2023 bewilligt wurde. Am 17.10.2023 widerrief der BF seine Absicht hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. XXXX , wurde

§ 22aAbs. 4 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 5 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befand sich von 27.12.2023 bis 29.12.2023 im Hungerstreik. Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX 2024 übergeben.Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 2024 übergeben. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2024 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2024 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit Eingabe vom 07.01.2024 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am XXXX 2023 um XXXX die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet wurde. „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am römisch 40 2023 um römisch 40 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet wurde. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Erkenntnissen vom 20.12.2023 Zahl XXXX wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnissen vom 20.12.2023 Zahl römisch 40 wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Stellungnahme des BFA zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung:Der Fremde reiste illegal in den Schengenraum und ins Bundesgebiet ein, stellten am 25.07.2022 seinen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde sein Asylantrag abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem 2jährigen Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 19.01.2023 in Rechtskraft. Er tauchte am 05.08.2022 unter. Er wurde am 04.07.2023 im Rahmen der Dublinverordnung von der Schweiz rücküberstellt und brachten idF seinen 2. Asylantrag ein, gab zusammengefasst an, dass er in Österreich keinen Asylstatus haben wolle, sondern wieder nach Italien zurückkehren wolle. Mit Bescheid vom 31.07.2023 wurde sein Asylantrag

§ 68

Abs 1 AVG zurückgewiesen, ebenso sein Antrag auf subsidiären Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt. Er stellte am 21.08.2023 seinen 3. Asylantrag, wurde einer Erstbefragung unterzogen, gaben an, im Italien, Frankreich und in der Schweiz gewesen zu sein. Er gab diesmal an, dass er nach Spanien will und von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden wäre. Er wurde am XXXX 2023 beim Versuch, sich nach Italien abzusetzen, kontrolliert und idF festgenommen. Das BFA hat einen Festnahmeauftrag nach § 34/3/1 BFA-VG gegen den Fremden erlassen, er wurde nach Abschluss der Amtshandlung ins PAZ XXXX überstellt. Er wurde am XXXX .2023 von der Polizei befragt, gab an, dass er mit seinen Freunden unterwegs nach Italien war, in Österreich keinerlei Anbindungen hat, er 120 Schweizer Franken und ca. 30 Euro mit sich führt, er sich gesund fühle. Er gab an, dass er nicht nach Marokko heimzukehren beabsichtig, sondern nach Italien will. Das bei ihm gefundene Suchtmittel hätte ihm ein Freund im Lager in Traiskirchen geschenkt. Seine Personendaten wurden am XXXX 2023 in den Registern überprüft, dabei kam eine XXXX hervor, Verdacht des Diebstahls. In der SA Auskunft scheint eine XXXX hervor. Aus der ED Behandlung ergibt sich, dass er mit Alias Identitäten aufscheinen, XXXX Aus der ED Behandlung geht auch hervor, dass seine Personalien festgestellt wurden mit dem Namen XXXX . Aus der AJ-WEB Abfrage mit dem von ihm angegebenen Namen in den beiden ersten Asylverfahren scheint seit 21.08.2023 eine laufende Versicherung als Asylwerber auf, XXXX In der Folge wurde über den Fremden die Schubhaft mit Mandatsbescheid

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte nachweislich im PAZ XXXX . Seitdem befindet sich der Fremde durchgehend in Schubhaft, derzeit im PAZ XXXX . Am XXXX 2023 brachte er via BBU einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein, zog diesen jedoch am 17.10.2023 wieder zurück. Im Zuge des Antragsverfahrens auf freiwillige Rückkehr legte der Fremde auch ein Foto seines marokkanischen Personalausweises vor. Seitens des BFA wurde ein HRZ Antrag gestellt, der Fremde wurde am XXXX 2023 den marokkanischen Behörden vorgeführt, die ihm als marokkanischen StAng identifizierten. Seitens des BFA ist nunmehr die Abschiebung des Fremden nach Marokko bereits in Planung, er wird am XXXX 2024 nach Marokko abgeschoben werden, die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde ihm schon nachweislich zugestellt. Das BVwG hat am 20.12.2023 unter GZ: XXXX festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Seitens des BFA wird jedenfalls mit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfrist gerechnet. Aus Sicht des BFA ist daher weiterhin Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr gegeben, zumal der Fremde bereits erklärt hat, dass er nach Italien will, bei der Festnahme versucht hat, sich nach Italien abzusetzen, in der Vergangenheit bereits im Untergrund gelebt hat und sich auch bereits schon ins Ausland abgesetzt hatte, seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat. Die hohe Fluchtgefahr ist nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund der negativen Asylentscheidung und der nunmehr bevorstehenden und absehbaren Abschiebung noch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen. Das BFA hat im Jahr 2023 bis dato nach Marokko 43 Fremde abgeschoben. Auch das die marokkanischen Behörden HRZ ausstellen, ist amtsbekannt. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen daher aus Sicht der Behörde auch weiterhin vor und ist diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. Der im Betreff Genannte befindet sich derzeit im XXXX Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am XXXX 2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG durchzuführen.“Stellungnahme des BFA zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung:, Der Fremde reiste illegal in den Schengenraum und ins Bundesgebiet ein, stellten am 25.07.2022 seinen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde sein Asylantrag abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 2jährigen Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 19.01.2023 in Rechtskraft. Er tauchte am 05.08.2022 unter. Er wurde am 04.07.2023 im Rahmen der Dublinverordnung von der Schweiz rücküberstellt und brachten in der Fassung seinen 2. Asylantrag ein, gab zusammengefasst an, dass er in Österreich keinen Asylstatus haben wolle, sondern wieder nach Italien zurückkehren wolle. Mit Bescheid vom 31.07.2023 wurde sein Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ebenso sein Antrag auf subsidiären Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt. Er stellte am 21.08.2023 seinen 3. Asylantrag, wurde einer Erstbefragung unterzogen, gaben an, im Italien, Frankreich und in der Schweiz gewesen zu sein. Er gab diesmal an, dass er nach Spanien will und von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden wäre. Er wurde am römisch 40 2023 beim Versuch, sich nach Italien abzusetzen, kontrolliert und in der Fassung festgenommen. Das BFA hat einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG gegen den Fremden erlassen, er wurde nach Abschluss der Amtshandlung ins PAZ römisch 40 überstellt. Er wurde am römisch 40 .2023 von der Polizei befragt, gab an, dass er mit seinen Freunden unterwegs nach Italien war, in Österreich keinerlei Anbindungen hat, er 120 Schweizer Franken und ca. 30 Euro mit sich führt, er sich gesund fühle. Er gab an, dass er nicht nach Marokko heimzukehren beabsichtig, sondern nach Italien will. Das bei ihm gefundene Suchtmittel hätte ihm ein Freund im Lager in Traiskirchen geschenkt. Seine Personendaten wurden am römisch 40 2023 in den Registern überprüft, dabei kam eine römisch 40 hervor, Verdacht des Diebstahls. In der SA Auskunft scheint eine römisch 40 hervor. Aus der ED Behandlung ergibt sich, dass er mit Alias Identitäten aufscheinen, römisch 40 Aus der ED Behandlung geht auch hervor, dass seine Personalien festgestellt wurden mit dem Namen römisch 40 . Aus der AJ-WEB Abfrage mit dem von ihm angegebenen Namen in den beiden ersten Asylverfahren scheint seit 21.08.2023 eine laufende Versicherung als Asylwerber auf, römisch 40 In der Folge wurde über den Fremden die Schubhaft mit Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte nachweislich im PAZ römisch 40 . Seitdem befindet sich der Fremde durchgehend in Schubhaft, derzeit im PAZ römisch 40 . Am römisch 40 2023 brachte er via BBU einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein, zog diesen jedoch am 17.10.2023 wieder zurück. Im Zuge des Antragsverfahrens auf freiwillige Rückkehr legte der Fremde auch ein Foto seines marokkanischen Personalausweises vor. Seitens des BFA wurde ein HRZ Antrag gestellt, der Fremde wurde am römisch 40 2023 den marokkanischen Behörden vorgeführt, die ihm als marokkanischen StAng identifizierten. Seitens des BFA ist nunmehr die Abschiebung des Fremden nach Marokko bereits in Planung, er wird am römisch 40 2024 nach Marokko abgeschoben werden, die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde ihm schon nachweislich zugestellt. Das BVwG hat am 20.12.2023 unter GZ: römisch 40 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Seitens des BFA wird jedenfalls mit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfrist gerechnet. Aus Sicht des BFA ist daher weiterhin Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr gegeben, zumal der Fremde bereits erklärt hat, dass er nach Italien will, bei der Festnahme versucht hat, sich nach Italien abzusetzen, in der Vergangenheit bereits im Untergrund gelebt hat und sich auch bereits schon ins Ausland abgesetzt hatte, seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat. Die hohe Fluchtgefahr ist nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund der negativen Asylentscheidung und der nunmehr bevorstehenden und absehbaren Abschiebung noch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen. Das BFA hat im Jahr 2023 bis dato nach Marokko 43 Fremde abgeschoben. Auch das die marokkanischen Behörden HRZ ausstellen, ist amtsbekannt. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen daher aus Sicht der Behörde auch weiterhin vor und ist diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. Der im Betreff Genannte befindet sich derzeit im römisch 40 Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am römisch 40 2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen.“ Am 08.01.2024 übermittelte das BVwG dem BF die eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör und informierte die BBU vom anhängigen Überprüfungsverfahren. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 09.01.2024 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 09.01.2024 teilte die XXXX des BFA Folgendes mit:Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 09.01.2024 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 09.01.2024 teilte die römisch 40 des BFA Folgendes mit: „- Nachdem das HRZ-Verfahren eingeleitet war, wurde mit der Person am XXXX 2023 von der Botschaft ein Interview geführt.„- Nachdem das HRZ-Verfahren eingeleitet war, wurde mit der Person am römisch 40 2023 von der Botschaft ein Interview geführt. - Im besagten Interview wurde festgehalten, dass die Person gerne freiwillig ausreisen würde. - Am 12.10.2023 wurde die Person seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert. - Auf die Identifizierung folgend erging der Buchungsauftrag mittels Einzelrückführung, welche mit XXXX 2024 bereits terminisiert ist.- Auf die Identifizierung folgend erging der Buchungsauftrag mittels Einzelrückführung, welche mit römisch 40 2024 bereits terminisiert ist. - Die terminisierte Flugbuchung der Einzelrückführung ist weitere Grundlage für die faktische HRZ-Ausstellung bei der marokkanischen Vertretungsbehörde, welche in der Regel 3 Tage vor dem Abflugtermin erfolgt. - Derzeit sind dem BFA keine organisatorischen Gründe bekannt, welche gegen die terminisierte Außerlandesbringung am XXXX 2024 sprechen würden.- Derzeit sind dem BFA keine organisatorischen Gründe bekannt, welche gegen die terminisierte Außerlandesbringung am römisch 40 2024 sprechen würden. - Erwähnt sei weiter, dass gegenwärtig eine sehr produktive Zusammenarbeit auf Arbeitsebene zwischen dem BFA und den marokkanischen Vertretungsbehörden vorliegt.“ Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.01.2024 ist der BF in einem guten Allgemeinzustand sowie haft-und vernehmungsfähig. Am 11.01.2024 teilte die XXXX des BFA ergänzend Folgendes mit:Am 11.01.2024 teilte die römisch 40 des BFA ergänzend Folgendes mit: „Das HRZ-Verfahren zur Erlangung des HRZ wurde am 25. 09.2023 eingeleitet. Da Herr XXXX ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am XXXX 2023 mit ihm geführt. „Das HRZ-Verfahren zur Erlangung des HRZ wurde am 25. 09.2023 eingeleitet. Da Herr römisch 40 ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am römisch 40 2023 mit ihm geführt. Mit 12.10.2023 wurde der og. unter XXXX identifiziert. Ein Heimreisezertifikat wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Mit 12.10.2023 wurde der og. unter römisch 40 identifiziert. Ein Heimreisezertifikat wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Botschaft von Marokko erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung erlangen zu können. Ein Flug für den XXXX .2024 ist bereits gebucht und die Flugdaten sind an die Botschaft von Marokko übermittelt worden. Die Ausstellung des HRZs von der Botschaft von Marokko erfolgt innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung.Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Botschaft von Marokko erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung erlangen zu können. Ein Flug für den römisch 40 .2024 ist bereits gebucht und die Flugdaten sind an die Botschaft von Marokko übermittelt worden. Die Ausstellung des HRZs von der Botschaft von Marokko erfolgt innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung. Die Zusammenarbeit mit der Botschaft von Marokko gestaltet sich unkompliziert und die HRZs für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden im Regelfall problemlos ausgestellt.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zum bisherigen Verfahren: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist.

Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am XXXX 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023, Zahl XXXX , dem BF zugestellt am XXXX 2023, um XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2023, GZ.: XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am römisch 40 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , dem BF zugestellt am römisch 40 2023, um römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2023, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. XXXX , wurde

§ 22aAbs. 4 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 5 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befand sich von 27.12.2023 bis 29.12.2023 im Hungerstreik. Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX .2024 übergeben.Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 .2024 übergeben. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der EU und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF weist abgesehen von seiner Anhaltung in einer Justizanstalt von XXXX und seiner aktuell andauernden Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX einzig im Zeitraum 26.07.2022 bis 05.08.2022 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.Der BF weist abgesehen von seiner Anhaltung in einer Justizanstalt von römisch 40 und seiner aktuell andauernden Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 einzig im Zeitraum 26.07.2022 bis 05.08.2022 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF ist haftfähig und in einem guten Allgemeinzustand. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF ist bisher nicht nach Marokko zurückgekehrt. Der BF war ab 05.08.2022 unbekannten Aufenthaltes und reiste in weiterer Folge nach Italien und letztlich in die Schweiz, wo er am 05.01.2023 einen Asylantrag stellte. Der BF meldete sich am 05.07.2023 für die freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Am XXXX 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. § 15 Abs. 1, § 127 StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127, StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit besagtem Strafurteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit einem Mittäter

  1. in XXXX nachfolgenden Personen in mehreren Angriffen nachfolgende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
  2. in römisch 40 nachfolgenden Personen in mehreren Angriffen nachfolgende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: a.) am XXXX 2023 Dr. M-C. H. eine Münze in mexikanischer Währung Peso und eine Tasche samt mehreren Feuerzeugen, mehrerer Banknoten in nicht mehr feststellbarem Wert, einer 10-Euro-Banknote, Socken sowie Schuhen aus deren Pkw, während diese und M.K. im Kofferraum des Pkw schliefen;a.) am römisch 40 2023 Dr. M-C. H. eine Münze in mexikanischer Währung Peso und eine Tasche samt mehreren Feuerzeugen, mehrerer Banknoten in nicht mehr feststellbarem Wert, einer 10-Euro-Banknote, Socken sowie Schuhen aus deren Pkw, während diese und M.K. im Kofferraum des Pkw schliefen; b.) am XXXX 2023 Dr. L.A. ein Rucksack der Marke Evoc samt diversen Hygieneartikeln, Zeitschriften und Kleidungsstücken, während diese in ihrem Pkw schlief;b.) am römisch 40 2023 Dr. L.A. ein Rucksack der Marke Evoc samt diversen Hygieneartikeln, Zeitschriften und Kleidungsstücken, während diese in ihrem Pkw schlief; c.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten unbekannten Opfern einen Rucksack samt Schuhen der Marke On Cloud, Münzen im Wert von Euro 49,00, einem Gucker, einem Parfum, diversen Hygieneartikeln, einer Powerbank, mehreren Ladekabeln und einem Paar Socken und einen weiteren Rucksack samt diverser Herrenbekleidung. Mildernd wurden dabei die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet. Nach seiner Haftentlassung am XXXX 2023 verfügte der BF wiederum bis zu seiner Festnahme am XXXX 2023 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.Nach seiner Haftentlassung am römisch 40 2023 verfügte der BF wiederum bis zu seiner Festnahme am römisch 40 2023 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF wurde am XXXX 2023 im Besitz von 0,17 Gramm Cannabiskraut im Bundesgebiet betreten, und zeigte sich der BF dahin gehend geständig.Der BF wurde am römisch 40 2023 im Besitz von 0,17 Gramm Cannabiskraut im Bundesgebiet betreten, und zeigte sich der BF dahin gehend geständig. Am XXXX 2023 meldete sich der BF aus dem Stande der Schubhaft neuerlich zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat an, welche vom BFA am 05.09.2023 bewilligt wurde. Am 17.10.2023 widerrief der BF seine Absicht hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.Am römisch 40 2023 meldete sich der BF aus dem Stande der Schubhaft neuerlich zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat an, welche vom BFA am 05.09.2023 bewilligt wurde. Am 17.10.2023 widerrief der BF seine Absicht hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine hinreichenden Barmittel. Der BF verfügt zudem über keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF sich den Behörden nicht zur Verfügung halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF verfügt weder über einen Reisepass noch sonst ein Identitätsdokument, sondern legte im Rahmen seines letzten Antragsverfahrens auf freiwillige Rückkehr erstmals ein Foto seines marokkanischen Personalausweises vor. Der BF trat in der Schweiz unter der Aliasidentität XXXX auf.Der BF trat in der Schweiz unter der Aliasidentität römisch 40 auf. Der BF befindet sich seit XXXX , durchgehend in Schubhaft.Der BF befindet sich seit römisch 40 , durchgehend in Schubhaft. Ein Verfahren zur konkreten Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde seitens des BFA am 25.09.2023 eingeleitet. Da der BF ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am XXXX 2023 mit ihm geführt. Ein Verfahren zur konkreten Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde seitens des BFA am 25.09.2023 eingeleitet. Da der BF ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am römisch 40 2023 mit ihm geführt. Mit 12.10.2023 wurde der BF unter XXXX identifiziert. Ein HRZ wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Marokkanischen Botschaft erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zu erlangen. Ein Flug für den XXXX 2024 wurde gebucht und die Flugdaten wurden an die Marokkanische Botschaft übermittelt. Die Ausstellung des HRZ von der Marokkanischen Botschaft erfolgt in der Regel - laut Auskunft des BFA - innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung, HRZ für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden derzeit im Regelfall problemlos ausgestellt.Mit 12.10.2023 wurde der BF unter römisch 40 identifiziert. Ein HRZ wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Marokkanischen Botschaft erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zu erlangen. Ein Flug für den römisch 40 2024 wurde gebucht und die Flugdaten wurden an die Marokkanische Botschaft übermittelt. Die Ausstellung des HRZ von der Marokkanischen Botschaft erfolgt in der Regel - laut Auskunft des BFA - innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung, HRZ für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden derzeit im Regelfall problemlos ausgestellt. Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF ist aus aktueller Sicht am XXXX 2024 / innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF ist aus aktueller Sicht am römisch 40 2024 / innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend die Asyl- und das Schubhaftverfahren des BF, in die Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF, in die Stellungnahmen des BFA vom 07.01.2024, 09.01.2024 sowie vom 11.01.2024 und in den Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.01.
  3. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie das Grundversorgungsinformationssystem genommen. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des BF ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 11.01.
  4. Der BF brachte erstmals im Rahmen seines am 31.08.2023 gestellten Antrages auf freiwillige Rückkehr ein Foto seines marokkanischen Personalausweises lautend auf besagte Identität in Vorlage, welches in den Verwaltungsakten einliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedsstaates der EU besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylerfahren des BF sowie den Gerichtsakt zum Asylbeschwerdeverfahren des BF zur GZ. XXXX aus welchem sich auch ergibt, dass sowohl der erste Asylantrag des BF vom 25.07.2022, sowie seine weiteren Folgeanträge vom 04.07.2023 und 21.08.2023 rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Dem Fremdenregister kann zudem entnommen werden, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des BF ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 11.01.
  5. Der BF brachte erstmals im Rahmen seines am 31.08.2023 gestellten Antrages auf freiwillige Rückkehr ein Foto seines marokkanischen Personalausweises lautend auf besagte Identität in Vorlage, welches in den Verwaltungsakten einliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedsstaates der EU besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylerfahren des BF sowie den Gerichtsakt zum Asylbeschwerdeverfahren des BF zur GZ. römisch 40 aus welchem sich auch ergibt, dass sowohl der erste Asylantrag des BF vom 25.07.2022, sowie seine weiteren Folgeanträge vom 04.07.2023 und 21.08.2023 rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Dem Fremdenregister kann zudem entnommen werden, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2023 ergibt sich aus der Anhaltedatei und dem Verwaltungsakt des BFA, insbesondere aus einer in diesem einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides vom XXXX 2023 sowie des Zustellnachweises, wonach besagter Mandatsbescheid dem BF am XXXX 2023, um XXXX nachweislich persönlich übergeben wurde.Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2023 ergibt sich aus der Anhaltedatei und dem Verwaltungsakt des BFA, insbesondere aus einer in diesem einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides vom römisch 40 2023 sowie des Zustellnachweises, wonach besagter Mandatsbescheid dem BF am römisch 40 2023, um römisch 40 nachweislich persönlich übergeben wurde. Die Haftfähigkeit des BF sowie der gute Allgemeinzustand des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.01.
  6. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung zum Gebrauch einer Aliasidentität durch den BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schweizer „Laissez-Passer“ vom 20.04.2023 und 08.08.2023, woraus ersichtlich ist, dass der BF (wiederholt) unter der XXXX , in der Schweiz aufgetreten ist.Die Feststellung zum Gebrauch einer Aliasidentität durch den BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schweizer „Laissez-Passer“ vom 20.04.2023 und 08.08.2023, woraus ersichtlich ist, dass der BF (wiederholt) unter der römisch 40 , in der Schweiz aufgetreten ist. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden XXXX , XXXX , vom XXXX 2023, ergibt sich die festgestellte strafrechtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den konkreten Straftaten sowie Milderungs- und Erschwernisgründen.Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2023, ergibt sich die festgestellte strafrechtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den konkreten Straftaten sowie Milderungs- und Erschwernisgründen. Die Feststellungen zu fehlenden familiären und fehlenden gefestigten sozialen sowie beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einem von der XXXX am XXXX 2023 angefertigten Einvernahmeprotokoll des BF, wonach dieser vorbrachte, über keine familiären Bezugspunkte in Österreich zu verfügen sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.
  7. Der BF gab sowohl vor der XXXX als auch in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 an, über keine familiären Bezüge in Österreich zu verfügen. Darüber hinaus vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 das Bestehen von berücksichtigungswürdigen sozialen Bezugspunkten in Österreich nicht zu substanziieren. Der BF gab zwar an über Freunde in Österreich zu verfügen, jedoch war er nicht in der Lage nähere Angaben zu diesen zu machen. Weder konnte der BF trotz konkreter Aufforderung seine sozialen Kontakte näher darlegen, Personalien noch Wohnanschriften dieser anzugeben. In Ermangelung der Nennung einer konkreten Wohnmöglichkeit seitens des BF konnte auch keine gesicherte Unterkunft in Österreich festgestellt werden. Der BF wies zuletzt am 24.07.2023 eine Meldung in der XXXX auf und war danach unbekannten Aufenthaltes.Die Feststellungen zu fehlenden familiären und fehlenden gefestigten sozialen sowie beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einem von der römisch 40 am römisch 40 2023 angefertigten Einvernahmeprotokoll des BF, wonach dieser vorbrachte, über keine familiären Bezugspunkte in Österreich zu verfügen sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.
  8. Der BF gab sowohl vor der römisch 40 als auch in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 an, über keine familiären Bezüge in Österreich zu verfügen. Darüber hinaus vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 das Bestehen von berücksichtigungswürdigen sozialen Bezugspunkten in Österreich nicht zu substanziieren. Der BF gab zwar an über Freunde in Österreich zu verfügen, jedoch war er nicht in der Lage nähere Angaben zu diesen zu machen. Weder konnte der BF trotz konkreter Aufforderung seine sozialen Kontakte näher darlegen, Personalien noch Wohnanschriften dieser anzugeben. In Ermangelung der Nennung einer konkreten Wohnmöglichkeit seitens des BF konnte auch keine gesicherte Unterkunft in Österreich festgestellt werden. Der BF wies zuletzt am 24.07.2023 eine Meldung in der römisch 40 auf und war danach unbekannten Aufenthaltes. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, ergibt sich daraus, dass er bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und mangels Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Dass der BF nicht über hinreichende Barmittel verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF wiederholt untergetaucht ist, wiederholt in die Schweiz gereist ist und dort am 02.01.2023 einen Asylantrag gestellt hat, nach Italien weitergereist ist, sowie am XXXX 2023 erneut nach Italien reisen wollte, beruht auf dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.
  9. Laut Verwaltungsakt wurde der BF zweimal, konkret am 04.07.2023 und am 21.08.2023 von der Schweiz nach Österreich überstellt und gab der BF im Rahmen seiner zweiten Asylfolgeantragstellung am 21.08.2023 an, Österreich im Juli 2022 verlassen und nach Italien, im Dezember 2022 weiter nach Frankreich und 20 Tage später, sohin im Jänner 2023 in die Schweiz gereist zu sein. Ferner wurde der BF laut einem im Akt einliegenden Bericht der XXXX vom XXXX 2023, am XXXX 2023 bei seinem Versuch nach Italien weiterzureisen in Österreich betreten, was der BF auch vor der Polizei eingestand. Darüber hinaus gestand der BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 ein, nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich nach Italien und weiter in die Schweiz gereist zu sein, im August 2023 den Versuch unternommen zu haben neuerlich nach Italien zu reisen und sich letztlich immer nur kurz in Österreich aufgehalten zu haben.Dass der BF wiederholt untergetaucht ist, wiederholt in die Schweiz gereist ist und dort am 02.01.2023 einen Asylantrag gestellt hat, nach Italien weitergereist ist, sowie am römisch 40 2023 erneut nach Italien reisen wollte, beruht auf dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.
  10. Laut Verwaltungsakt wurde der BF zweimal, konkret am 04.07.2023 und am 21.08.2023 von der Schweiz nach Österreich überstellt und gab der BF im Rahmen seiner zweiten Asylfolgeantragstellung am 21.08.2023 an, Österreich im Juli 2022 verlassen und nach Italien, im Dezember 2022 weiter nach Frankreich und 20 Tage später, sohin im Jänner 2023 in die Schweiz gereist zu sein. Ferner wurde der BF laut einem im Akt einliegenden Bericht der römisch 40 vom römisch 40 2023, am römisch 40 2023 bei seinem Versuch nach Italien weiterzureisen in Österreich betreten, was der BF auch vor der Polizei eingestand. Darüber hinaus gestand der BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 ein, nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich nach Italien und weiter in die Schweiz gereist zu sein, im August 2023 den Versuch unternommen zu haben neuerlich nach Italien zu reisen und sich letztlich immer nur kurz in Österreich aufgehalten zu haben. Dass der BF am XXXX 2023 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr im Stande der Schubhaft gestellt und diesen am 17.10.2023 wieder zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden vom BF unterschriebenen Antrag vom XXXX 2023 sowie einem Schreiben der BBU vom 17.10.2023, in dem bekannt gegeben wurde, dass der BF seine Meinung geändert und den Antrag zurückgezogen hat.Dass der BF am römisch 40 2023 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr im Stande der Schubhaft gestellt und diesen am 17.10.2023 wieder zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden vom BF unterschriebenen Antrag vom römisch 40 2023 sowie einem Schreiben der BBU vom 17.10.2023, in dem bekannt gegeben wurde, dass der BF seine Meinung geändert und den Antrag zurückgezogen hat. Die erfolgte Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am XXXX 2023 ergibt sich aus dem zitierten Strafurteil, einem im Akt einliegenden XXXX vom XXXX 2023 sowie einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.Die erfolgte Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am römisch 40 2023 ergibt sich aus dem zitierten Strafurteil, einem im Akt einliegenden römisch 40 vom römisch 40 2023 sowie einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass der BF im Besitz von 0,17 Gramm Cannabiskraut war, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden XXXX , vom XXXX
  11. Diesem kann entnommen werden, dass beim BF im Zuge seiner Betretung durch Polizeibeamte im Bundesgebiet am XXXX 2023 in seiner Hosentasche 0,17 Gramm Cannabiskraut vorgefunden werden konnte und der BF sich hinsichtlich des Besitzes des besagten Suchtgiftes geständig zeigte.Dass der BF im Besitz von 0,17 Gramm Cannabiskraut war, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden römisch 40 , vom römisch 40
  12. Diesem kann entnommen werden, dass beim BF im Zuge seiner Betretung durch Polizeibeamte im Bundesgebiet am römisch 40 2023 in seiner Hosentasche 0,17 Gramm Cannabiskraut vorgefunden werden konnte und der BF sich hinsichtlich des Besitzes des besagten Suchtgiftes geständig zeigte. Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere aus dem strafrechtlichen Verhalten des BF, dessen Besitz von Suchtmitteln sowie seinem Verhalten vor und während der Anhaltung in Schubhaft. Der BF tauchte wiederholt unter, reiste wiederholt aus dem Bundesgebiet aus, zwischen den Hoheitsgebieten anderer EU-Mitgliedsstaaten umher und stellte wiederholt unbegründete Asylanträge in Österreich. Zudem stellte der BF in Schubhaft einen weiteren Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er letztlich wieder zurückzog und trat in den Hungerstreik. Zudem verstieß der BF gegen behördliche Auflagen, konkret gegen Gebietsbeschränkungen ( XXXX , vom XXXX 2023) und trat der BF bereits mehrmals unter einer Aliasidentität auf. Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere aus dem strafrechtlichen Verhalten des BF, dessen Besitz von Suchtmitteln sowie seinem Verhalten vor und während der Anhaltung in Schubhaft. Der BF tauchte wiederholt unter, reiste wiederholt aus dem Bundesgebiet aus, zwischen den Hoheitsgebieten anderer EU-Mitgliedsstaaten umher und stellte wiederholt unbegründete Asylanträge in Österreich. Zudem stellte der BF in Schubhaft einen weiteren Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er letztlich wieder zurückzog und trat in den Hungerstreik. Zudem verstieß der BF gegen behördliche Auflagen, konkret gegen Gebietsbeschränkungen ( römisch 40 , vom römisch 40 2023) und trat der BF bereits mehrmals unter einer Aliasidentität auf. Darüber hinaus tätigte der BF in seinen Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 jeweils unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Verbleibes seines Reisepasses. So gab der BF laut Aktenlage im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.07.2022 (siehe Erstbefragungsprotokoll vom 26.07.2022, XXXX ) an, dass er seinen Reisepass in der Türkei vergraben habe. Bei seiner Erstbefragung im Rahmen seines zweiten Asylfolgeantrages am 21.08.2023 (siehe Erstbefragungsprotokoll vom 21.08.2023, XXXX ) brachte er vor, nie über einen Reisepass verfügt zu haben. Letztlich vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023, dass ihm sein Reisepass - nachdem er ihn noch vor seiner Einreise und erstmaligen Asylantragstellung in Österreich von der Türkei nach Italien geschickt habe - in Italien gestohlen worden sei.Darüber hinaus tätigte der BF in seinen Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 jeweils unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Verbleibes seines Reisepasses. So gab der BF laut Aktenlage im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.07.2022 (siehe Erstbefragungsprotokoll vom 26.07.2022, römisch 40 ) an, dass er seinen Reisepass in der Türkei vergraben habe. Bei seiner Erstbefragung im Rahmen seines zweiten Asylfolgeantrages am 21.08.2023 (siehe Erstbefragungsprotokoll vom 21.08.2023, römisch 40 ) brachte er vor, nie über einen Reisepass verfügt zu haben. Letztlich vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2023, dass ihm sein Reisepass - nachdem er ihn noch vor seiner Einreise und erstmaligen Asylantragstellung in Österreich von der Türkei nach Italien geschickt habe - in Italien gestohlen worden sei. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich zum einen aus der wiederholten Stellung unbegründeter Asylanträge und zum anderen aus den Angaben des BF vor Polizisten der XXXX am XXXX 2023 sowie im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.08.
  13. Der BF gab bei seiner Erstbefragung am 21.08.2023 an, nicht in Österreich bleiben, sondern nach Spanien reisen zu wollen. Am XXXX 2023 gab der BF zudem an, nicht nach Marokko zurückzukehren, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen. Zudem hat der BF durch den Widerruf seines Antrages auf freiwillige Rückkehr erneut zum Ausdruck gebracht nicht gewillt zu sein nach Marokko zurückzukehren. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich zum einen aus der wiederholten Stellung unbegründeter Asylanträge und zum anderen aus den Angaben des BF vor Polizisten der römisch 40 am römisch 40 2023 sowie im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.08.
  14. Der BF gab bei seiner Erstbefragung am 21.08.2023 an, nicht in Österreich bleiben, sondern nach Spanien reisen zu wollen. Am römisch 40 2023 gab der BF zudem an, nicht nach Marokko zurückzukehren, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen. Zudem hat der BF durch den Widerruf seines Antrages auf freiwillige Rückkehr erneut zum Ausdruck gebracht nicht gewillt zu sein nach Marokko zurückzukehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird einer Abschiebung zu entgehen. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren, zur Identifizierung des BF, zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Marokko sowie zum geplanten Abschiebetermin am XXXX 2024 ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 07.01.2024, 09.01.2024 sowie vom 11.01.2024.Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren, zur Identifizierung des BF, zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Marokko sowie zum geplanten Abschiebetermin am römisch 40 2024 ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 07.01.2024, 09.01.2024 sowie vom 11.01.
  15. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG), Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall:, Zum konkret vorliegenden Fall:

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, um XXXX , wurde über den BF die Schubhaft verhängt und wird dieser seither durchgehend in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, um römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft verhängt und wird dieser seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Aufgrund eines zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung anhängigen Asylverfahrens - aufgrund des zweiten Folgeantrages des BF vom 21.08.2023 - wurde die gegenständliche Schubhaft vom BFA auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Aufgrund eines zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung anhängigen Asylverfahrens - aufgrund des zweiten Folgeantrages des BF vom 21.08.2023 - wurde die gegenständliche Schubhaft vom BFA auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Gegen den BF wurde mit am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Besagte Rückkehrentscheidung bleibt

§ 12aAbs. 6 Asyl

G selbst ab erfolgter Ausreise des Fremden weitere 18 Monate gültig und bedarf es bei Bestehen einer aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung

§ 59Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11 Hauptstück des FPG oder dem Asyl

G 2005, sohin auch bei Abschiebungen, keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung. Die nach wie vor gültige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF war aufgrund der Asylfolgeantragstellung des BF am 21.08.2023 vorübergehend nicht durchführbar. (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, RS 2: „Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich

§ 59Abs. 6 Fr

PolG 2005 vorübergehend undurchführbar.“) Mit Erkenntnis des BVwG XXXX vom 15.11.2023, wurde der letzte Asylfolgeantrag des BF vom 21.08.2023 jedoch rechtskräftig zurückgewiesen womit dem BF weder ein faktischer Abschiebeschutz noch ein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 1 Asyl

G (mehr) zukommt und damit die Rückkehrentscheidung seither durchsetz- und durchführbar ist. Demzufolge gilt die Schubhaft gegenwärtig

§ 76Abs.

5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft dahin gehend zu prüfen, was zur Folge hat, dass es der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung öffentlicher Interessen – iSd. § 67 FPG wie in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gefordert – gegenständlich nicht (mehr) bedarf. (vgl. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) Gegen den BF wurde mit am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Besagte Rückkehrentscheidung bleibt

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG selbst ab erfolgter Ausreise des Fremden weitere 18 Monate gültig und bedarf es bei Bestehen einer aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11 Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005, sohin auch bei Abschiebungen, keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung. Die nach wie vor gültige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF war aufgrund der Asylfolgeantragstellung des BF am 21.08.2023 vorübergehend nicht durchführbar. vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, RS 2: „Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich

Paragraph 59, Absatz 6, FrPolG 2005 vorübergehend undurchführbar.“) Mit Erkenntnis des BVwG römisch 40 vom 15.11.2023, wurde der letzte Asylfolgeantrag des BF vom 21.08.2023 jedoch rechtskräftig zurückgewiesen womit dem BF weder ein faktischer Abschiebeschutz noch ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG (mehr) zukommt und damit die Rückkehrentscheidung seither durchsetz- und durchführbar ist. Demzufolge gilt die Schubhaft gegenwärtig

Paragraph 76, Absatz 5, FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft dahin gehend zu prüfen, was zur Folge hat, dass es der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung öffentlicher Interessen – iSd. Paragraph 67, FPG wie in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gefordert – gegenständlich nicht (mehr) bedarf. vergleiche Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG aus. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass im Fall des BF, der sich seit 25.07.2022 im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Marokko zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF wiederholt unter, reiste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten umher, stellte wiederholt unbegründete Asylfolgeanträge in Österreich und machte seine Abschiebung letztlich damit zumindest vorübergehend unmöglich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der BF kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot und ihm aufgrund erfolgter Flugbuchung durch das BFA drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Der BF stellte sowohl am 05.07.2023 als auch am 21.08.2023 unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz, obwohl mit Entscheidung des BFA über den ersten Asylantrag des BF vom 25.07.2022, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot betreffend den BF erlassen wurde, welche am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Da auch der erste Asylfolgeantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, lagen zudem in den jeweiligen Zeitpunkten der einzelnen Asylfolgeantragstellungen des BF jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, womit der BF seine Abschiebung zumindest verzögerte bzw. vorübergehend verhinderte. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Bindungen in Österreich gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass im Fall des BF, der sich seit 25.07.2022 im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Marokko zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF wiederholt unter, reiste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten umher, stellte wiederholt unbegründete Asylfolgeanträge in Österreich und machte seine Abschiebung letztlich damit zumindest vorübergehend unmöglich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der BF kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und ihm aufgrund erfolgter Flugbuchung durch das BFA drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Der BF stellte sowohl am 05.07.2023 als auch am 21.08.2023 unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz, obwohl mit Entscheidung des BFA über den ersten Asylantrag des BF vom 25.07.2022, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot betreffend den BF erlassen wurde, welche am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Da auch der erste Asylfolgeantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, lagen zudem in den jeweiligen Zeitpunkten der einzelnen Asylfolgeantragstellungen des BF jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, womit der BF seine Abschiebung zumindest verzögerte bzw. vorübergehend verhinderte. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Bindungen in Österreich gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung des BF in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben ist. Der BF ist bereits wiederholt untergetaucht, ist bisher nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, reiste wiederholt innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten umher und hat seine Abschiebung durch wiederholtes Stellen von unbegründeten Asyl- bzw. Asylfolgeanträgen sowie einem widerrufenen Antrag auf freiwillige Rückkehr während aufrechter Schubhaft zu verhindern versucht. Darüber hinaus weist der BF eine Verurteilung wegen teils versuchtem Diebstahl in Österreich auf. Daher scheint klar, dass seitens der Öffentlichkeit ein großes Interesse an einer baldigen, gesicherten Rückreise des BF in seinen Herkunftsstaat besteht. Der BF ist haftfähig und in einem guten Allgemeinzustand. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung. Ein Verfahren zur konkreten Erlangung eines HRZ wurde seitens des BFA am 25.09.2023 eingeleitet. Da der BF ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am XXXX 2023 mit ihm geführt. Mit 12.10.2023 wurde der BF unter XXXX identifiziert. Ein HRZ wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Marokkanischen Botschaft erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zu erlangen. Ein Flug für den XXXX 2024 wurde gebucht und die Flugdaten wurden an die Marokkanische Botschaft übermittelt. Die Ausstellung des HRZ von der Marokkanischen Botschaft erfolgt in der Regel - laut Auskunft des BFA - innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung, HRZ für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden derzeit im Regelfall problemlos ausgestellt.Ein Verfahren zur konkreten Erlangung eines HRZ wurde seitens des BFA am 25.09.2023 eingeleitet. Da der BF ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am römisch 40 2023 mit ihm geführt. Mit 12.10.2023 wurde der BF unter römisch 40 identifiziert. Ein HRZ wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Marokkanischen Botschaft erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zu erlangen. Ein Flug für den römisch 40 2024 wurde gebucht und die Flugdaten wurden an die Marokkanische Botschaft übermittelt. Die Ausstellung des HRZ von der Marokkanischen Botschaft erfolgt in der Regel - laut Auskunft des BFA - innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung, HRZ für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden derzeit im Regelfall problemlos ausgestellt. Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF am XXXX 2024 / innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist aus aktueller Sicht zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF am römisch 40 2024 / innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist aus aktueller Sicht zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich. Das Gericht vermeint daher, dass eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung weiterhin verhältnismäßig ist. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden eigenen hinreichenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund der vom BF ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Marokko, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Dies hat sinngemäß auch auf das gelindere Mittel der Sicherheitsleistung zu gelten. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden eigenen hinreichenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund der vom BF ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Marokko, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Dies hat sinngemäß auch auf das gelindere Mittel der Sicherheitsleistung zu gelten. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt. Zu B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W140.2282509.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.