4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung
Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am XXXX 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. § 15 Abs. 1, § 127 StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127, StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am XXXX 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023, Zahl XXXX , dem BF zugestellt am XXXX 2023, um XXXX , wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache
1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15.11.2023, GZ.: XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am römisch 40 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , dem BF zugestellt am römisch 40 2023, um römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15.11.2023, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Am XXXX 2023 meldete sich der BF aus dem Stande der Schubhaft neuerlich zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat an, welche vom BFA am 05.09.2023 bewilligt wurde. Am 17.10.2023 widerrief der BF seine Absicht hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.Am römisch 40 2023 meldete sich der BF aus dem Stande der Schubhaft neuerlich zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat an, welche vom BFA am 05.09.2023 bewilligt wurde. Am 17.10.2023 widerrief der BF seine Absicht hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. XXXX , wurde
Vm. § 76 Abs. 5 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befand sich von 27.12.2023 bis 29.12.2023 im Hungerstreik. Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX 2024 übergeben.Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 2024 übergeben. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2024 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.01.2024 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit Eingabe vom 07.01.2024 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am XXXX 2023 um XXXX die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet wurde. „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am römisch 40 2023 um römisch 40 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet wurde. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Erkenntnissen vom 20.12.2023 Zahl XXXX wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnissen vom 20.12.2023 Zahl römisch 40 wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Stellungnahme des BFA zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung:Der Fremde reiste illegal in den Schengenraum und ins Bundesgebiet ein, stellten am 25.07.2022 seinen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde sein Asylantrag abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem 2jährigen Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 19.01.2023 in Rechtskraft. Er tauchte am 05.08.2022 unter. Er wurde am 04.07.2023 im Rahmen der Dublinverordnung von der Schweiz rücküberstellt und brachten idF seinen 2. Asylantrag ein, gab zusammengefasst an, dass er in Österreich keinen Asylstatus haben wolle, sondern wieder nach Italien zurückkehren wolle. Mit Bescheid vom 31.07.2023 wurde sein Asylantrag
Abs 1 AVG zurückgewiesen, ebenso sein Antrag auf subsidiären Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt. Er stellte am 21.08.2023 seinen 3. Asylantrag, wurde einer Erstbefragung unterzogen, gaben an, im Italien, Frankreich und in der Schweiz gewesen zu sein. Er gab diesmal an, dass er nach Spanien will und von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden wäre. Er wurde am XXXX 2023 beim Versuch, sich nach Italien abzusetzen, kontrolliert und idF festgenommen. Das BFA hat einen Festnahmeauftrag nach § 34/3/1 BFA-VG gegen den Fremden erlassen, er wurde nach Abschluss der Amtshandlung ins PAZ XXXX überstellt. Er wurde am XXXX .2023 von der Polizei befragt, gab an, dass er mit seinen Freunden unterwegs nach Italien war, in Österreich keinerlei Anbindungen hat, er 120 Schweizer Franken und ca. 30 Euro mit sich führt, er sich gesund fühle. Er gab an, dass er nicht nach Marokko heimzukehren beabsichtig, sondern nach Italien will. Das bei ihm gefundene Suchtmittel hätte ihm ein Freund im Lager in Traiskirchen geschenkt. Seine Personendaten wurden am XXXX 2023 in den Registern überprüft, dabei kam eine XXXX hervor, Verdacht des Diebstahls. In der SA Auskunft scheint eine XXXX hervor. Aus der ED Behandlung ergibt sich, dass er mit Alias Identitäten aufscheinen, XXXX Aus der ED Behandlung geht auch hervor, dass seine Personalien festgestellt wurden mit dem Namen XXXX . Aus der AJ-WEB Abfrage mit dem von ihm angegebenen Namen in den beiden ersten Asylverfahren scheint seit 21.08.2023 eine laufende Versicherung als Asylwerber auf, XXXX In der Folge wurde über den Fremden die Schubhaft mit Mandatsbescheid
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte nachweislich im PAZ XXXX . Seitdem befindet sich der Fremde durchgehend in Schubhaft, derzeit im PAZ XXXX . Am XXXX 2023 brachte er via BBU einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein, zog diesen jedoch am 17.10.2023 wieder zurück. Im Zuge des Antragsverfahrens auf freiwillige Rückkehr legte der Fremde auch ein Foto seines marokkanischen Personalausweises vor. Seitens des BFA wurde ein HRZ Antrag gestellt, der Fremde wurde am XXXX 2023 den marokkanischen Behörden vorgeführt, die ihm als marokkanischen StAng identifizierten. Seitens des BFA ist nunmehr die Abschiebung des Fremden nach Marokko bereits in Planung, er wird am XXXX 2024 nach Marokko abgeschoben werden, die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde ihm schon nachweislich zugestellt. Das BVwG hat am 20.12.2023 unter GZ: XXXX festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Seitens des BFA wird jedenfalls mit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfrist gerechnet. Aus Sicht des BFA ist daher weiterhin Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr gegeben, zumal der Fremde bereits erklärt hat, dass er nach Italien will, bei der Festnahme versucht hat, sich nach Italien abzusetzen, in der Vergangenheit bereits im Untergrund gelebt hat und sich auch bereits schon ins Ausland abgesetzt hatte, seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat. Die hohe Fluchtgefahr ist nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund der negativen Asylentscheidung und der nunmehr bevorstehenden und absehbaren Abschiebung noch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen. Das BFA hat im Jahr 2023 bis dato nach Marokko 43 Fremde abgeschoben. Auch das die marokkanischen Behörden HRZ ausstellen, ist amtsbekannt. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen daher aus Sicht der Behörde auch weiterhin vor und ist diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. Der im Betreff Genannte befindet sich derzeit im XXXX Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am XXXX 2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG durchzuführen.“Stellungnahme des BFA zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung:, Der Fremde reiste illegal in den Schengenraum und ins Bundesgebiet ein, stellten am 25.07.2022 seinen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde sein Asylantrag abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 2jährigen Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 19.01.2023 in Rechtskraft. Er tauchte am 05.08.2022 unter. Er wurde am 04.07.2023 im Rahmen der Dublinverordnung von der Schweiz rücküberstellt und brachten in der Fassung seinen 2. Asylantrag ein, gab zusammengefasst an, dass er in Österreich keinen Asylstatus haben wolle, sondern wieder nach Italien zurückkehren wolle. Mit Bescheid vom 31.07.2023 wurde sein Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ebenso sein Antrag auf subsidiären Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt. Er stellte am 21.08.2023 seinen 3. Asylantrag, wurde einer Erstbefragung unterzogen, gaben an, im Italien, Frankreich und in der Schweiz gewesen zu sein. Er gab diesmal an, dass er nach Spanien will und von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden wäre. Er wurde am römisch 40 2023 beim Versuch, sich nach Italien abzusetzen, kontrolliert und in der Fassung festgenommen. Das BFA hat einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG gegen den Fremden erlassen, er wurde nach Abschluss der Amtshandlung ins PAZ römisch 40 überstellt. Er wurde am römisch 40 .2023 von der Polizei befragt, gab an, dass er mit seinen Freunden unterwegs nach Italien war, in Österreich keinerlei Anbindungen hat, er 120 Schweizer Franken und ca. 30 Euro mit sich führt, er sich gesund fühle. Er gab an, dass er nicht nach Marokko heimzukehren beabsichtig, sondern nach Italien will. Das bei ihm gefundene Suchtmittel hätte ihm ein Freund im Lager in Traiskirchen geschenkt. Seine Personendaten wurden am römisch 40 2023 in den Registern überprüft, dabei kam eine römisch 40 hervor, Verdacht des Diebstahls. In der SA Auskunft scheint eine römisch 40 hervor. Aus der ED Behandlung ergibt sich, dass er mit Alias Identitäten aufscheinen, römisch 40 Aus der ED Behandlung geht auch hervor, dass seine Personalien festgestellt wurden mit dem Namen römisch 40 . Aus der AJ-WEB Abfrage mit dem von ihm angegebenen Namen in den beiden ersten Asylverfahren scheint seit 21.08.2023 eine laufende Versicherung als Asylwerber auf, römisch 40 In der Folge wurde über den Fremden die Schubhaft mit Mandatsbescheid
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte nachweislich im PAZ römisch 40 . Seitdem befindet sich der Fremde durchgehend in Schubhaft, derzeit im PAZ römisch 40 . Am römisch 40 2023 brachte er via BBU einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein, zog diesen jedoch am 17.10.2023 wieder zurück. Im Zuge des Antragsverfahrens auf freiwillige Rückkehr legte der Fremde auch ein Foto seines marokkanischen Personalausweises vor. Seitens des BFA wurde ein HRZ Antrag gestellt, der Fremde wurde am römisch 40 2023 den marokkanischen Behörden vorgeführt, die ihm als marokkanischen StAng identifizierten. Seitens des BFA ist nunmehr die Abschiebung des Fremden nach Marokko bereits in Planung, er wird am römisch 40 2024 nach Marokko abgeschoben werden, die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde ihm schon nachweislich zugestellt. Das BVwG hat am 20.12.2023 unter GZ: römisch 40 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Seitens des BFA wird jedenfalls mit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfrist gerechnet. Aus Sicht des BFA ist daher weiterhin Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr gegeben, zumal der Fremde bereits erklärt hat, dass er nach Italien will, bei der Festnahme versucht hat, sich nach Italien abzusetzen, in der Vergangenheit bereits im Untergrund gelebt hat und sich auch bereits schon ins Ausland abgesetzt hatte, seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat. Die hohe Fluchtgefahr ist nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund der negativen Asylentscheidung und der nunmehr bevorstehenden und absehbaren Abschiebung noch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen. Das BFA hat im Jahr 2023 bis dato nach Marokko 43 Fremde abgeschoben. Auch das die marokkanischen Behörden HRZ ausstellen, ist amtsbekannt. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen daher aus Sicht der Behörde auch weiterhin vor und ist diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. Der im Betreff Genannte befindet sich derzeit im römisch 40 Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am römisch 40 2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen.“ Am 08.01.2024 übermittelte das BVwG dem BF die eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör und informierte die BBU vom anhängigen Überprüfungsverfahren. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 09.01.2024 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 09.01.2024 teilte die XXXX des BFA Folgendes mit:Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 09.01.2024 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 09.01.2024 teilte die römisch 40 des BFA Folgendes mit: „- Nachdem das HRZ-Verfahren eingeleitet war, wurde mit der Person am XXXX 2023 von der Botschaft ein Interview geführt.„- Nachdem das HRZ-Verfahren eingeleitet war, wurde mit der Person am römisch 40 2023 von der Botschaft ein Interview geführt. - Im besagten Interview wurde festgehalten, dass die Person gerne freiwillig ausreisen würde. - Am 12.10.2023 wurde die Person seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert. - Auf die Identifizierung folgend erging der Buchungsauftrag mittels Einzelrückführung, welche mit XXXX 2024 bereits terminisiert ist.- Auf die Identifizierung folgend erging der Buchungsauftrag mittels Einzelrückführung, welche mit römisch 40 2024 bereits terminisiert ist. - Die terminisierte Flugbuchung der Einzelrückführung ist weitere Grundlage für die faktische HRZ-Ausstellung bei der marokkanischen Vertretungsbehörde, welche in der Regel 3 Tage vor dem Abflugtermin erfolgt. - Derzeit sind dem BFA keine organisatorischen Gründe bekannt, welche gegen die terminisierte Außerlandesbringung am XXXX 2024 sprechen würden.- Derzeit sind dem BFA keine organisatorischen Gründe bekannt, welche gegen die terminisierte Außerlandesbringung am römisch 40 2024 sprechen würden. - Erwähnt sei weiter, dass gegenwärtig eine sehr produktive Zusammenarbeit auf Arbeitsebene zwischen dem BFA und den marokkanischen Vertretungsbehörden vorliegt.“ Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.01.2024 ist der BF in einem guten Allgemeinzustand sowie haft-und vernehmungsfähig. Am 11.01.2024 teilte die XXXX des BFA ergänzend Folgendes mit:Am 11.01.2024 teilte die römisch 40 des BFA ergänzend Folgendes mit: „Das HRZ-Verfahren zur Erlangung des HRZ wurde am 25. 09.2023 eingeleitet. Da Herr XXXX ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am XXXX 2023 mit ihm geführt. „Das HRZ-Verfahren zur Erlangung des HRZ wurde am 25. 09.2023 eingeleitet. Da Herr römisch 40 ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am römisch 40 2023 mit ihm geführt. Mit 12.10.2023 wurde der og. unter XXXX identifiziert. Ein Heimreisezertifikat wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Mit 12.10.2023 wurde der og. unter römisch 40 identifiziert. Ein Heimreisezertifikat wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Botschaft von Marokko erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung erlangen zu können. Ein Flug für den XXXX .2024 ist bereits gebucht und die Flugdaten sind an die Botschaft von Marokko übermittelt worden. Die Ausstellung des HRZs von der Botschaft von Marokko erfolgt innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung.Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Botschaft von Marokko erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung erlangen zu können. Ein Flug für den römisch 40 .2024 ist bereits gebucht und die Flugdaten sind an die Botschaft von Marokko übermittelt worden. Die Ausstellung des HRZs von der Botschaft von Marokko erfolgt innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung. Die Zusammenarbeit mit der Botschaft von Marokko gestaltet sich unkompliziert und die HRZs für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden im Regelfall problemlos ausgestellt.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zum bisherigen Verfahren: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung
Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am XXXX 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023, Zahl XXXX , dem BF zugestellt am XXXX 2023, um XXXX , wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache
1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2023, GZ.: XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 04.07.2023 stellte der BF nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte er am 02.01.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag führte der BF an, dass er nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet in die Schweiz gereist sei. Nach Fluchtgründen befragt, legte er dar, dass er kein Asyl haben wolle. Er wolle nach Italien gehen, da er dort bereits zuvor illegal gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er nichts zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde ihm kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nach seiner erneuten Rücküberstellung aus der Schweiz am 21.08.2023 stellte der BF seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierzu führte er im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien bzw. er keine neuen hätte. Er habe nach Spanien gewollt, sei aber von der Schweiz nach Österreich abgeschoben worden. Der BF wurde am römisch 40 2023 beim Versuch nach Italien auszureisen, im Bundesgebiet kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit unmittelbar in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , dem BF zugestellt am römisch 40 2023, um römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2023, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. XXXX , wurde
Vm. § 76 Abs. 5 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befand sich von 27.12.2023 bis 29.12.2023 im Hungerstreik. Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX .2024 übergeben.Am 03.01.2024 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 .2024 übergeben. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der EU und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF weist abgesehen von seiner Anhaltung in einer Justizanstalt von XXXX und seiner aktuell andauernden Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX einzig im Zeitraum 26.07.2022 bis 05.08.2022 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.Der BF weist abgesehen von seiner Anhaltung in einer Justizanstalt von römisch 40 und seiner aktuell andauernden Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 einzig im Zeitraum 26.07.2022 bis 05.08.2022 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF ist haftfähig und in einem guten Allgemeinzustand. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF ist bisher nicht nach Marokko zurückgekehrt. Der BF war ab 05.08.2022 unbekannten Aufenthaltes und reiste in weiterer Folge nach Italien und letztlich in die Schweiz, wo er am 05.01.2023 einen Asylantrag stellte. Der BF meldete sich am 05.07.2023 für die freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Am XXXX 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. § 15 Abs. 1, § 127 StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 2023 wurde über den BF wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des (teils versuchten) Diebstahls gem. Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127, StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit besagtem Strafurteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit einem Mittäter
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall:, Zum konkret vorliegenden Fall:
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, um XXXX , wurde über den BF die Schubhaft verhängt und wird dieser seither durchgehend in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, um römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft verhängt und wird dieser seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Aufgrund eines zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung anhängigen Asylverfahrens - aufgrund des zweiten Folgeantrages des BF vom 21.08.2023 - wurde die gegenständliche Schubhaft vom BFA auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Aufgrund eines zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung anhängigen Asylverfahrens - aufgrund des zweiten Folgeantrages des BF vom 21.08.2023 - wurde die gegenständliche Schubhaft vom BFA auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Gegen den BF wurde mit am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Besagte Rückkehrentscheidung bleibt
G selbst ab erfolgter Ausreise des Fremden weitere 18 Monate gültig und bedarf es bei Bestehen einer aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung
G 2005, sohin auch bei Abschiebungen, keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung. Die nach wie vor gültige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF war aufgrund der Asylfolgeantragstellung des BF am 21.08.2023 vorübergehend nicht durchführbar. (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, RS 2: „Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich
PolG 2005 vorübergehend undurchführbar.“) Mit Erkenntnis des BVwG XXXX vom 15.11.2023, wurde der letzte Asylfolgeantrag des BF vom 21.08.2023 jedoch rechtskräftig zurückgewiesen womit dem BF weder ein faktischer Abschiebeschutz noch ein Aufenthaltsrecht
G (mehr) zukommt und damit die Rückkehrentscheidung seither durchsetz- und durchführbar ist. Demzufolge gilt die Schubhaft gegenwärtig
5 FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft dahin gehend zu prüfen, was zur Folge hat, dass es der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung öffentlicher Interessen – iSd. § 67 FPG wie in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gefordert – gegenständlich nicht (mehr) bedarf. (vgl. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) Gegen den BF wurde mit am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Besagte Rückkehrentscheidung bleibt
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG selbst ab erfolgter Ausreise des Fremden weitere 18 Monate gültig und bedarf es bei Bestehen einer aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11 Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005, sohin auch bei Abschiebungen, keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung. Die nach wie vor gültige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF war aufgrund der Asylfolgeantragstellung des BF am 21.08.2023 vorübergehend nicht durchführbar. vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, RS 2: „Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich
Paragraph 59, Absatz 6, FrPolG 2005 vorübergehend undurchführbar.“) Mit Erkenntnis des BVwG römisch 40 vom 15.11.2023, wurde der letzte Asylfolgeantrag des BF vom 21.08.2023 jedoch rechtskräftig zurückgewiesen womit dem BF weder ein faktischer Abschiebeschutz noch ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG (mehr) zukommt und damit die Rückkehrentscheidung seither durchsetz- und durchführbar ist. Demzufolge gilt die Schubhaft gegenwärtig
Paragraph 76, Absatz 5, FPG als zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft dahin gehend zu prüfen, was zur Folge hat, dass es der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung öffentlicher Interessen – iSd. Paragraph 67, FPG wie in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gefordert – gegenständlich nicht (mehr) bedarf. vergleiche Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG aus. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass im Fall des BF, der sich seit 25.07.2022 im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Marokko zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF wiederholt unter, reiste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten umher, stellte wiederholt unbegründete Asylfolgeanträge in Österreich und machte seine Abschiebung letztlich damit zumindest vorübergehend unmöglich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der BF kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot und ihm aufgrund erfolgter Flugbuchung durch das BFA drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Der BF stellte sowohl am 05.07.2023 als auch am 21.08.2023 unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz, obwohl mit Entscheidung des BFA über den ersten Asylantrag des BF vom 25.07.2022, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot betreffend den BF erlassen wurde, welche am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Da auch der erste Asylfolgeantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, lagen zudem in den jeweiligen Zeitpunkten der einzelnen Asylfolgeantragstellungen des BF jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, womit der BF seine Abschiebung zumindest verzögerte bzw. vorübergehend verhinderte. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Bindungen in Österreich gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass im Fall des BF, der sich seit 25.07.2022 im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Marokko zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF wiederholt unter, reiste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten umher, stellte wiederholt unbegründete Asylfolgeanträge in Österreich und machte seine Abschiebung letztlich damit zumindest vorübergehend unmöglich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der BF kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und ihm aufgrund erfolgter Flugbuchung durch das BFA drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Der BF stellte sowohl am 05.07.2023 als auch am 21.08.2023 unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz, obwohl mit Entscheidung des BFA über den ersten Asylantrag des BF vom 25.07.2022, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot betreffend den BF erlassen wurde, welche am 19.01.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Da auch der erste Asylfolgeantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, lagen zudem in den jeweiligen Zeitpunkten der einzelnen Asylfolgeantragstellungen des BF jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, womit der BF seine Abschiebung zumindest verzögerte bzw. vorübergehend verhinderte. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige familiäre und/oder soziale Bindungen in Österreich gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung des BF in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben ist. Der BF ist bereits wiederholt untergetaucht, ist bisher nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, reiste wiederholt innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten umher und hat seine Abschiebung durch wiederholtes Stellen von unbegründeten Asyl- bzw. Asylfolgeanträgen sowie einem widerrufenen Antrag auf freiwillige Rückkehr während aufrechter Schubhaft zu verhindern versucht. Darüber hinaus weist der BF eine Verurteilung wegen teils versuchtem Diebstahl in Österreich auf. Daher scheint klar, dass seitens der Öffentlichkeit ein großes Interesse an einer baldigen, gesicherten Rückreise des BF in seinen Herkunftsstaat besteht. Der BF ist haftfähig und in einem guten Allgemeinzustand. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung. Ein Verfahren zur konkreten Erlangung eines HRZ wurde seitens des BFA am 25.09.2023 eingeleitet. Da der BF ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am XXXX 2023 mit ihm geführt. Mit 12.10.2023 wurde der BF unter XXXX identifiziert. Ein HRZ wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Marokkanischen Botschaft erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zu erlangen. Ein Flug für den XXXX 2024 wurde gebucht und die Flugdaten wurden an die Marokkanische Botschaft übermittelt. Die Ausstellung des HRZ von der Marokkanischen Botschaft erfolgt in der Regel - laut Auskunft des BFA - innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung, HRZ für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden derzeit im Regelfall problemlos ausgestellt.Ein Verfahren zur konkreten Erlangung eines HRZ wurde seitens des BFA am 25.09.2023 eingeleitet. Da der BF ursprünglich eine freiwillig unterstützte Ausreise beantragt hat, wurde bereits ein Interview am römisch 40 2023 mit ihm geführt. Mit 12.10.2023 wurde der BF unter römisch 40 identifiziert. Ein HRZ wurde aufgrund des Widerrufes der freiwilligen Ausreise noch nicht ausgestellt. Aufgrund des Widerrufes des Antrages wurde mit der Marokkanischen Botschaft erneut Rücksprache gehalten um das HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zu erlangen. Ein Flug für den römisch 40 2024 wurde gebucht und die Flugdaten wurden an die Marokkanische Botschaft übermittelt. Die Ausstellung des HRZ von der Marokkanischen Botschaft erfolgt in der Regel - laut Auskunft des BFA - innerhalb einer Woche vor der geplanten Abschiebung, HRZ für identifizierte marokkanische Staatsangehörige werden derzeit im Regelfall problemlos ausgestellt. Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF am XXXX 2024 / innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist aus aktueller Sicht zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF am römisch 40 2024 / innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist aus aktueller Sicht zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich. Das Gericht vermeint daher, dass eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung weiterhin verhältnismäßig ist. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden eigenen hinreichenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund der vom BF ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Marokko, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Dies hat sinngemäß auch auf das gelindere Mittel der Sicherheitsleistung zu gelten. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden eigenen hinreichenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann aufgrund der vom BF ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Marokko, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Dies hat sinngemäß auch auf das gelindere Mittel der Sicherheitsleistung zu gelten. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt. Zu B: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W140.2282509.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.