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{'item': 'W187 2273764-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlW187 2273764-1 Spruch, W187 2273764-1/48E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber

§ 323Abs.

1 bis 5 rechtswidrig war;

  1. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
  2. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 356 Abs. 9.

(3)Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,
  1. im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;,
  2. in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, 4 und 5 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;,
  3. …,
  4. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 4 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war;,
  5. in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;,
  6. in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 356, Absatz 9, … Einleitung des Verfahrens § 353.
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
  1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
  2. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs.

§ 323Abs. 1 bis 5 rechtswidrig war, oder5. …Paragraph 353,

(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass,
  1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder,
  2. …,
  3. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 5 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war, oder,
  4. … Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 334 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 1 und 3 bis 5 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins und 3 bis 5 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
(2)… Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages § 354.
(1)Ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
  1. ein bestimmtes Begehren und
  2. …Paragraph 354,
(1)Ein Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:, 1. …, 7. ein bestimmtes Begehren und, 8. …
(2)Anträge gemäß § 353 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(2)Anträge gemäß Paragraph 353, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(3)
(4)Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(4)Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(5)…“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Feststellungsanträge 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberinnen im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberinnen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Z 2 BVergG 2018 (zB BVwG
  1. 2019, W139 2218406-1/2E; BVwG
  2. 2019, W139 2222479-1/2E; BVwG
  3. 2020, W187 2236898-1/2E mwN). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung über Lieferungen, also um einen Lieferauftrag gemäß § 6 BVergG
  4. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberinnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberinnen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BVergG 2018 (zB BVwG
  5. 2019, W139 2218406-1/2E; BVwG
  6. 2019, W139 2222479-1/2E; BVwG
  7. 2020, W187 2236898-1/2E mwN). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung über Lieferungen, also um einen Lieferauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG
  8. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  9. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  10. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.3 Da darüber hinaus die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 3 BVergG 2018 zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. 3.2.2 Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Der Feststellungsantrag enthält alle in § 354 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte. Es liegt kein Grund für seine formale Unzulässigkeit gemäß § 354 Abs 1 BVergG 2018 vor.3.2.2.1 Der Feststellungsantrag enthält alle in Paragraph 354, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. Es liegt kein Grund für seine formale Unzulässigkeit gemäß Paragraph 354, Absatz eins, BVergG 2018 vor. 3.2.2.2 Die Antragstellerin beantragt festzustellen, „dass wegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften die Rahmenvereinbarung nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung mit dem besten Anbieter abgeschlossen wurde und daher rechtswidrig war“, in eventu feststellen, „dass der Abruf (Zuschlagserteilung) aus der Rahmenvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung erfolgt ist und daher rechtswidrig war“. Die Auftraggeberinnen wenden dagegen ein, dass diese Anträge nicht dem BVergG 2018 entsprächen und daher unzulässig seien. § 353 Abs 1 BVergG 2018 enthält die abschließende Liste möglicher Feststellungsanträge in Angelegenheiten der Vergabekontrolle, was sich aus der Formulierung „kann […] die Feststellung beantragen, dass“ ergibt. Andere Anträge sind nicht zulässig (VwGH
  11. 2013, 2011/04/0034). Grundsätzlich muss sich der Antragsteller an den Wortlaut des Gesetzes halten. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller ist dabei wohl ein strengerer Maßstab als bei einem unvertretenen Antragsteller anzulegen. Allerdings sind Feststellungsanträge wie alle anderen Parteienanträge der Auslegung zugänglich (VwGH
  12. 2022, Ra 2021/04/0005, Rn 26). Maßstab dabei ist der objektive Inhalt der Erklärung. Anzumerken ist weiters, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag nur stattgeben kann, dh im Rahmen der Zuständigkeiten des § 334 Abs 3 BVergG 2018 die entsprechende Feststellung treffen kann (VwGH
  13. 2021, Ra 2019/04/0047, Rn 18).Paragraph 353, Absatz eins, BVergG 2018 enthält die abschließende Liste möglicher Feststellungsanträge in Angelegenheiten der Vergabekontrolle, was sich aus der Formulierung „kann […] die Feststellung beantragen, dass“ ergibt. Andere Anträge sind nicht zulässig (VwGH
  14. 2013, 2011/04/0034). Grundsätzlich muss sich der Antragsteller an den Wortlaut des Gesetzes halten. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller ist dabei wohl ein strengerer Maßstab als bei einem unvertretenen Antragsteller anzulegen. Allerdings sind Feststellungsanträge wie alle anderen Parteienanträge der Auslegung zugänglich (VwGH
  15. 2022, Ra 2021/04/0005, Rn 26). Maßstab dabei ist der objektive Inhalt der Erklärung. Anzumerken ist weiters, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag nur stattgeben kann, dh im Rahmen der Zuständigkeiten des Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 die entsprechende Feststellung treffen kann (VwGH
  16. 2021, Ra 2019/04/0047, Rn 18). So weit erkennbar kann es sich bei dem primären Feststellungsantrag nur um einen Antrag gemäß § 353 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 handeln. Der Gesetzeswortlaut lautet: „der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“. Wegen der Gleichstellung der Rahmenvereinbarung mit einem Vertrag gemäß Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG, ist die Wortfolge „der Zuschlag […] erteilt wurde“ in § 353 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 auch als „die Rahmenvereinbarung […] abgeschlossen wurde“ zu lesen (EuGH
  17. 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, ECLI:EU:C:2022:565, Rn 61; VwGH
  18. 2022, Ra 2021/04/0005, Rn 38 und 47), weshalb der Feststellungsantrag in diesem Punkt rechtmäßig ist, da es sich beim vorliegenden „Vertrag“ iSd Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG um eine „Rahmenvereinbarung“ handelt. Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ist deshalb auch zum Verständnis des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, weil Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG den Zugang zum Rechtsschutz regelt und den Mindeststandard festlegt. Die Ausgestaltung dieses Zugangs obliegt im Detail dem innerstaatlichen Gesetzgeber. Die Formulierung „wegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften“ entspricht nicht dem genauen Wortlaut in § 353 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, der die Normen, gegen die das Verhalten des Auftraggebers verstoßen haben muss, mit „wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ beschreibt. Diese Umschreibung ist weiter als die Beschreibung der Rechtswidrigkeit im Feststellungsantrag, weil unmittelbar anwendbares Unionsrecht auch die Grundfreiheiten AEUV oder andere unionsrechtliche Normen umfassen kann, die nicht Vergaberecht im engeren Sinn darstellen. Dennoch kann das Vorbringen im Feststellungsantrag, dass das Handeln des Auftraggebers mit Rechtswidrigkeit behaftet sein muss, als gerade noch ausreichend angesehen werden. Die Formulierung „nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung“ im Feststellungsantrag entspricht dem Wortlaut von § 353 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 und ist nicht zu beanstanden, da gemäß § 135 Abs 1 BVergG 2018 die Ausschreibung der Maßstab für die Prüfung der Angebote ist. Die Formulierung „mit dem besten Anbieter“ im Feststellungsantrag entspricht jedoch nicht der Formulierung „dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot“ in § 353 Abs 1 Z 1 BVergG
  19. Ziel der Angebotsbewertung ist, ein Angebot und nicht einen Anbieter auszuwählen und diesem Angebot gemäß § 142 Abs 1 BVergG 2018 den Zuschlag zu erteilen oder gemäß § 154 Abs 2 BVergG 2018 die Rahmenvereinbarung mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. In jedem Fall geht es um das am besten bewertete Angebot und nicht um einen Bieter. Die Auswahl von Bietern fand im vorliegenden Verhandlungsverfahren als Abschluss der ersten Stufe statt, in der die Auftraggeberinnen Bieter ausgewählt haben, um sie zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die Feststellung „und daher rechtswidrig war“ ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zu treffen. Sie entbehrt einer Rechtsgrundlage und ist auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, da der Feststellungsantrag nur dazu dienen kann, Schadenersatz zu erlangen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Auftraggebers alleine oder in Zusammenhang mit anderen Feststellungen gemäß § 373 Abs 2 Z 1 und 4 BVergG 2018 nicht als Grundlage für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage und damit für die Zuerkennung von Schadenersatz wegen eines Vergabeverstoßes genannt ist. Die Liste der Feststellungen in § 373 Abs 2 BVergG 2018 ist abschließend. Andere Feststellungen vermögen eine Schadenersatzklage gestützt auf Vergabeverstoß nicht zulässig zu machen.So weit erkennbar kann es sich bei dem primären Feststellungsantrag nur um einen Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 handeln. Der Gesetzeswortlaut lautet: „der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“. Wegen der Gleichstellung der Rahmenvereinbarung mit einem Vertrag gemäß Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG, ist die Wortfolge „der Zuschlag […] erteilt wurde“ in Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 auch als „die Rahmenvereinbarung […] abgeschlossen wurde“ zu lesen (EuGH
  20. 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, ECLI:EU:C:2022:565, Rn 61; VwGH
  21. 2022, Ra 2021/04/0005, Rn 38 und 47), weshalb der Feststellungsantrag in diesem Punkt rechtmäßig ist, da es sich beim vorliegenden „Vertrag“ iSd Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG um eine „Rahmenvereinbarung“ handelt. Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG ist deshalb auch zum Verständnis des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, weil Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG den Zugang zum Rechtsschutz regelt und den Mindeststandard festlegt. Die Ausgestaltung dieses Zugangs obliegt im Detail dem innerstaatlichen Gesetzgeber. Die Formulierung „wegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften“ entspricht nicht dem genauen Wortlaut in Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, der die Normen, gegen die das Verhalten des Auftraggebers verstoßen haben muss, mit „wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ beschreibt. Diese Umschreibung ist weiter als die Beschreibung der Rechtswidrigkeit im Feststellungsantrag, weil unmittelbar anwendbares Unionsrecht auch die Grundfreiheiten AEUV oder andere unionsrechtliche Normen umfassen kann, die nicht Vergaberecht im engeren Sinn darstellen. Dennoch kann das Vorbringen im Feststellungsantrag, dass das Handeln des Auftraggebers mit Rechtswidrigkeit behaftet sein muss, als gerade noch ausreichend angesehen werden. Die Formulierung „nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung“ im Feststellungsantrag entspricht dem Wortlaut von Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 und ist nicht zu beanstanden, da gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG 2018 die Ausschreibung der Maßstab für die Prüfung der Angebote ist. Die Formulierung „mit dem besten Anbieter“ im Feststellungsantrag entspricht jedoch nicht der Formulierung „dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot“ in Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG
  22. Ziel der Angebotsbewertung ist, ein Angebot und nicht einen Anbieter auszuwählen und diesem Angebot gemäß Paragraph 142, Absatz eins, BVergG 2018 den Zuschlag zu erteilen oder gemäß Paragraph 154, Absatz 2, BVergG 2018 die Rahmenvereinbarung mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. In jedem Fall geht es um das am besten bewertete Angebot und nicht um einen Bieter. Die Auswahl von Bietern fand im vorliegenden Verhandlungsverfahren als Abschluss der ersten Stufe statt, in der die Auftraggeberinnen Bieter ausgewählt haben, um sie zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die Feststellung „und daher rechtswidrig war“ ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zu treffen. Sie entbehrt einer Rechtsgrundlage und ist auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, da der Feststellungsantrag nur dazu dienen kann, Schadenersatz zu erlangen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Auftraggebers alleine oder in Zusammenhang mit anderen Feststellungen gemäß Paragraph 373, Absatz 2, Ziffer eins und 4 BVergG 2018 nicht als Grundlage für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage und damit für die Zuerkennung von Schadenersatz wegen eines Vergabeverstoßes genannt ist. Die Liste der Feststellungen in Paragraph 373, Absatz 2, BVergG 2018 ist abschließend. Andere Feststellungen vermögen eine Schadenersatzklage gestützt auf Vergabeverstoß nicht zulässig zu machen. So weit erkennbar kann es sich bei dem Eventualantrag nur um einen Antrag gemäß § 353 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 handeln. Der Gesetzeswortlaut lautet: „der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs.

§ 323Abs.

1 bis 5 rechtswidrig war“. Die Formulierung „der Abruf (Zuschlagserteilung) aus der Rahmenvereinbarung“ im Eventualantrag entspricht sinngemäß, nicht jedoch nach dem Wortlaut der Formulierung „der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung“ in § 353 Abs 1 Z 4 BVergG 2018. Die Formulierung „wegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften“ im Eventualantrag weicht stark von der Formulierung „wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs.

§ 323Abs. 1 bis 5“ in § 353 Abs 1 Z 4 BVerg

G 2018 ab und weitet die Möglichkeit von Verstößen gegen vergaberechtliche Vorschriften gegenüber dem Gesetz aus. Überdies fehlt jedes Vorbringen der Antragstellerin zu Abrufen aus der Rahmenvereinbarung. Für eine Feststellung gemäß § 334 Abs 3 Z 5 BVergG 2018 ist weiters anzumerken, dass diese wegen des Verweises auf einen Verstoß gegen die hier ausschließlich relevanten § 155 Abs 4 bis 9 BVergG 2018 zu treffen ist, die den Abruf aus einer abgeschlossenen Rahmenvereinbarung betreffen, und eine mögliche Rechtswidrigkeit der Rahmenvereinbarung mit einer solchen Feststellung nicht aufzugreifen ist. Damit erweist sich der Eventualantrag als unzulässig.So weit erkennbar kann es sich bei dem Eventualantrag nur um einen Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 handeln. Der Gesetzeswortlaut lautet: „der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 5 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war“. Die Formulierung „der Abruf (Zuschlagserteilung) aus der Rahmenvereinbarung“ im Eventualantrag entspricht sinngemäß, nicht jedoch nach dem Wortlaut der Formulierung „der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung“ in Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG

  1. Die Formulierung „wegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften“ im Eventualantrag weicht stark von der Formulierung „wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 5 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 in Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 ab und weitet die Möglichkeit von Verstößen gegen vergaberechtliche Vorschriften gegenüber dem Gesetz aus. Überdies fehlt jedes Vorbringen der Antragstellerin zu Abrufen aus der Rahmenvereinbarung. Für eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2018 ist weiters anzumerken, dass diese wegen des Verweises auf einen Verstoß gegen die hier ausschließlich relevanten Paragraph 155, Absatz 4 bis 9 BVergG 2018 zu treffen ist, die den Abruf aus einer abgeschlossenen Rahmenvereinbarung betreffen, und eine mögliche Rechtswidrigkeit der Rahmenvereinbarung mit einer solchen Feststellung nicht aufzugreifen ist. Damit erweist sich der Eventualantrag als unzulässig. 3.2.2.3 Der Feststellungsantrag wurde am
  2. Juni 2023 eingebracht. Die Auftraggeberinnen schlossen die Rahmenvereinbarung am
  3. Jänner 2023 ab und machten diesen Abschluss spätestens am
  4. Jänner 2023 bekannt. Damit hat die Antragstellerin ihre Feststellungsanträge vor Ablauf der Frist des § 354 Abs 2 BVergG 2018 von sechs Monaten ab dem Abschluss der Rahmenvereinbarung eingebracht.3.2.2.3 Der Feststellungsantrag wurde am
  5. Juni 2023 eingebracht. Die Auftraggeberinnen schlossen die Rahmenvereinbarung am
  6. Jänner 2023 ab und machten diesen Abschluss spätestens am
  7. Jänner 2023 bekannt. Damit hat die Antragstellerin ihre Feststellungsanträge vor Ablauf der Frist des Paragraph 354, Absatz 2, BVergG 2018 von sechs Monaten ab dem Abschluss der Rahmenvereinbarung eingebracht. 3.2.2.4 Die Auftraggeberinnen wenden ein, dass die Antragstellerin die gerügten Rechtsverstöße in einem Nachprüfungsverfahren hätte geltend machen können und die Feststellungsanträge gemäß § 354 Abs 4 BVergG 2018 unzulässig seien. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie erst nachträglich von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt habe und diese daher nicht in einem Nachprüfungsantrag hätte geltend machen können. Bei den gerügten Rechtswidrigkeiten handelt es sich um das Anbieten von Positionspreisen mit € 0.3.2.2.4 Die Auftraggeberinnen wenden ein, dass die Antragstellerin die gerügten Rechtsverstöße in einem Nachprüfungsverfahren hätte geltend machen können und die Feststellungsanträge gemäß Paragraph 354, Absatz 4, BVergG 2018 unzulässig seien. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie erst nachträglich von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt habe und diese daher nicht in einem Nachprüfungsantrag hätte geltend machen können. Bei den gerügten Rechtswidrigkeiten handelt es sich um das Anbieten von Positionspreisen mit €
  8. In einem Nachprüfungsverfahren hätte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, beantragen können. Grundlage dafür hätte die mitgeteilte Entscheidung wie in Punkt
  9. wiedergegeben sein müssen. Punkt 7.6.3 der bestandsfesten Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen für das Letztangebot (LAFO) legt fest, welche Informationen Bietern in diesem Rahmen bekannt gegeben werden. Diese sind die Namen der erfolgreichen Bieter, der Gesamtpreis des erfolgreichen Angebotes, die Punktewertung des eigenen Angebotes sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium und die Punktewertung des erfolgreichen Angebotes. Die mitgeteilte Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, enthält all diese Informationen. In diesem Punkt sind auch in Rz 186 jene Informationen festgelegt, die Bietern zum Schutz öffentlicher Interessen bzw berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter jedenfalls nicht mitgeteilt werden sollen. Diese sind personenbezogene Daten des Bieters bzw der Mitarbeiter und Kunden des Bieters und die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium des erfolgreichen Angebotes. Wenn die Antragstellerin sich nun auf Einzelpositionen im Angebot der Partnerin der Rahmenvereinbarung beruft, gehören diese zu jenen Angaben, die üblicherweise wegen der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht mitgeteilt werden und aus diesem Grund auch üblicherweise nicht im Wege der Akteneinsicht eingesehen werden können. Sie stehen also als Gründe, aufgrund derer eine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann, normalerweise nicht zur Verfügung. Hätte die Antragstellerin mehr an Informationen im Wege dieser Entscheidungen erfahren wollen, hätte sie die Ausschreibung anfechten müssen. Dennoch kann ein Bieter auf Grundlage der mitgeteilten Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erfolgen. Augenscheinlich ist, dass das Angebot der Partnerin der Rahmenvereinbarung um 20 % billiger als jenes der Antragstellerin ist. Wäre die Antragstellerin zu dem Schluss gekommen, dass der doch große Preisunterschied zwischen ihrem Angebot und dem Angebot der Partnerin der Rahmenvereinbarung auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen nicht erklärbar ist und diese Informationen nicht einmal eine gemäß Art 2a Abs 2 UA 3 RL 89/665/EWG geschuldeten Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Art 55 Abs 2 RL 2014/24/EU enthielten, die § 154 Abs 3 BVergG 2018 entsprechen, hätte sie diese Entscheidung – wohl erfolgreich – wegen mangelnder Begründung anfechten können, da auch Festlegungen in der Ausschreibung uU durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt werden können. Damit hätte sie einen aussichtsreichen Nachprüfungsantrag einbringen können. Daher sind die vorliegenden Anträge gemäß § 354 Abs 4 BVergG 2018 unzulässig.Wäre die Antragstellerin zu dem Schluss gekommen, dass der doch große Preisunterschied zwischen ihrem Angebot und dem Angebot der Partnerin der Rahmenvereinbarung auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen nicht erklärbar ist und diese Informationen nicht einmal eine gemäß Artikel 2 a, Absatz 2, UA 3 RL 89/665/EWG geschuldeten Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55, Absatz 2, RL 2014/24/EU enthielten, die Paragraph 154, Absatz 3, BVergG 2018 entsprechen, hätte sie diese Entscheidung – wohl erfolgreich – wegen mangelnder Begründung anfechten können, da auch Festlegungen in der Ausschreibung uU durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt werden können. Damit hätte sie einen aussichtsreichen Nachprüfungsantrag einbringen können. Daher sind die vorliegenden Anträge gemäß Paragraph 354, Absatz 4, BVergG 2018 unzulässig. 3.2.3 Zusammenfassung 3.2.3.1 Wie oben ausgeführt ist der Feststellungsantrag gemäß § 353 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 iVm § 334 Abs 3 Z 1 BVergG 2018 nach seinem Wortlaut gerade noch zulässig, der Eventualantrag nach seinem Wortlaut wegen eines Widerspruchs zu § 353 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 iVm § 334 Abs 3 Z

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.