4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 05.09.2023 aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergeben habe, dass aufgrund des Antrags vom 31.08.2023 eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts durchzuführen gewesen wäre. Die bloße formelle Zurückweisung des Antrags habe nicht der geltenden Rechtslage entsprochen. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Ausgleichszulage werde gesondert mittels Bescheid entschieden werden. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die PVA als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 05.09.2023 aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergeben habe, dass aufgrund des Antrags vom 31.08.2023 eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts durchzuführen gewesen wäre. Die bloße formelle Zurückweisung des Antrags habe nicht der geltenden Rechtslage entsprochen. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Ausgleichszulage werde gesondert mittels Bescheid entschieden werden. 4. Mit Schreiben ohne Datum, fristgerecht eingelangt bei der PVA, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage gestellt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). , Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde:römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 05.09.2023, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Ausgleichszulage zurückgewiesen wurde, mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 behoben. Es wurde somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens vollumfänglich entsprochen. Es liegt sohin keine (materielle) Beschwer vor. In weiterer Folge wird von der PVA eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage vom 31.08.2023 zu treffen sein, welche gegebenenfalls beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, da es sich um eine Leistungssache handelt, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Dazu ist konkret wie folgt auszuführen: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und keine Verwaltungssache in Sinne von § 355 ASVG. Die Ausgleichszulage ist rechtlich eine Leistung mit Fürsorgecharakter und eine Annexleistung zur Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Mag die Ausgleichszulage auch fürsorgeähnliche Züge tragen, so ist sie dennoch eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht eine Erscheinung der Sozialhilfe (siehe dazu Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG14
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt einerseits eine grundrechtliche Erforderlichkeit voraus, andererseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe gebieten. Das gesondert genannte Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist auf der Ebene der grundrechtlichen Erforderlichkeit mit zu prüfen. Beide Voraussetzungen – grundrechtliche und wirtschaftliche Erforderlichkeit – müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Eine Verfahrensführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit – objektiv beurteilt – auf den ersten Blick und ohne nähere Prüfung erkennbar ist; dies zwar unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, aber insgesamt ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit Zurückhaltung geboten. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage doch eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verfahrensführung unzulässig ist, wie im Fall der Zurückweisung wegen Verspätung, oder wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen kann. Im gegenständlichen Fall erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus folgenden Gründen als aussichtslos: Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 13.11.2023 wurde der Bescheid vom 05.09.2023 aufgehoben. Wie bereits ausgeführt, wurde somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens vollumfänglich entsprochen und liegt daher keine (materielle) Beschwer vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2023 in einem Recht verletzt worden sein kann. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. Der hier bekämpfte Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.11.2023 hat lediglich zur Folge, dass der vom Beschwerdeführer ohnehin unerwünschte Bescheid vom 05.09.2023 behoben wurde. Überdies ist auf die bereits getätigten Ausführungen zur Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen des Vorliegens einer Leistungssache zu verweisen. Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit keine Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2282584.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.