W208 2255608-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlW208 2255608-2 Spruch, W208 2255608-2/45E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter ObstdIntD MR Mag. Dr. iur. Martin ZEHETNER und Bgdr MMag. Dr. iur. Andreas SCHLEGEL als Beisitzer über die Beschwerden des Obstlt XXXX und des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817, mit dem die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter ObstdIntD MR Mag. Dr. iur. Martin ZEHETNER und Bgdr MMag. Dr. iur. Andreas SCHLEGEL als Beisitzer über die Beschwerden des Obstlt römisch 40 und des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817, mit dem die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde des Beschuldigten wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Obstlt XXXX ist schuldig, er hat „Obstlt römisch 40 ist schuldig, er hat 1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung ‚Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen‘, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl I 178/2010), die Teilnahme des Hptm Mag. (FH) XXXX an XXXX Lehrveranstaltungen der Fachhochschule XXXX in der Dienstzeit vom Kommandanten der XXXX Bgdr Mag. XXXX zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und XXXX leiter Obst XXXX dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des XXXX beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß § 43 Abs 1 BDG verstoßen;1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung ‚Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen‘, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl römisch eins 178 aus 2010,), die Teilnahme des Hptm Mag. (FH) römisch 40 an römisch 40 Lehrveranstaltungen der Fachhochschule römisch 40 in der Dienstzeit vom Kommandanten der römisch 40 Bgdr Mag. römisch 40 zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und römisch 40 leiter Obst römisch 40 dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des römisch 40 beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
3.) als verantwortlicher Kurskommandant für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 ( XXXX lehrgang) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 ( XXXX lehrgang) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (Typenschulung XXXX ) unrichtig geführte Ausbildungsjournale bestätigt, auf deren Basis den Unteroffizieren Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX (bei allen drei UO im selben Ausmaß) vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am3.) als verantwortlicher Kurskommandant für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 ( römisch 40 lehrgang) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 ( römisch 40 lehrgang) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (Typenschulung römisch 40 ) unrichtig geführte Ausbildungsjournale bestätigt, auf deren Basis den Unteroffizieren Vzlt römisch 40 , OStv römisch 40 und OStv römisch 40 (bei allen drei UO im selben Ausmaß) vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am 07.05.2018 von 21:45 bis 24:00 2:15h 08.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h 14.05.2018 von 22:00 bis 24:00 2:00h 15.05.2018 von 23:35 bis 24:00 0:25h 16.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h 17.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h 23.05.2018 von 16:45 bis 24:00 7:15h 24.05.2018 von 18:30 bis 20:00 1:30h und konkret am 04.07.2018 von 19:30 bis 22:30 3:00h 05.07.2018 von 16:00 bis 18:30 2:30h 10.07.2018 von 19:30 bis 24:00 4:30h 24.07.2018 von 20:00 bis 24:00 4:00h und konkret am 18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00 h 19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45 h 20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG und § 45 Abs 1 BDG verstoßen;genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 45, Absatz eins, BDG verstoßen;
4.) als verantwortlicher Kurskommandant bei der Typenschulung XXXX im September 2018 trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am4.) als verantwortlicher Kurskommandant bei der Typenschulung römisch 40 im September 2018 trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am 18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00h 19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45h 20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
5.) während seiner Dienstverwendung bei der XXXX abteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im XXXX tätigen Hptm XXXX zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des XXXX versendet und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;5.) während seiner Dienstverwendung bei der römisch 40 abteilung der römisch 40 von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im römisch 40 tätigen Hptm römisch 40 zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des römisch 40 versendet und damit fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
6.) während seiner Dienstverwendung bei der XXXX abteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst XXXX betreffend Vzlt XXXX zugegriffen und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;6.) während seiner Dienstverwendung bei der römisch 40 abteilung der römisch 40 von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst römisch 40 betreffend Vzlt römisch 40 zugegriffen und damit fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen;
10.) am 06.11.2019 gegen Mjr Mag. XXXX Strafanzeige an die StA XXXX wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz, und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 10.) am 06.11.2019 gegen Mjr Mag. römisch 40 Strafanzeige an die StA römisch 40 wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz, und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX leichtfertig wegen Verdachts der ‚üblen Nachrede‘ iZm dessen Aussage ‚Die anhängigen Sachverhalte Obstlt XXXX sind keineswegs mit dem Verhalten Obst XXXX vergleichbar.‘ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ XXXX /2019, sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm XXXX (vgl oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch 40 leichtfertig wegen Verdachts der ‚üblen Nachrede‘ iZm dessen Aussage ‚Die anhängigen Sachverhalte Obstlt römisch 40 sind keineswegs mit dem Verhalten Obst römisch 40 vergleichbar.‘ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ römisch 40 aus 2019,, sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm römisch 40 vergleiche oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA XXXX betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr Mag. XXXX , Obst XXXX und Obst XXXX eingebracht und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch 40 , leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA römisch 40 betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr Mag. römisch 40 , Obst römisch 40 und Obst römisch 40 eingebracht und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte‘„wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen‘ gegenüber der DiszBW, AusbA, KdoSK und XXXX bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und ‚es liege der Verdacht einer Falschaussage‘ vor und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch 40 , leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte‘„wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen‘ gegenüber der DiszBW, AusbA, KdoSK und römisch 40 bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und ‚es liege der Verdacht einer Falschaussage‘ vor und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an BMLV/Recht, das XXXX und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG Mag. XXXX , und Vzlt XXXX sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG Mag. XXXX und den Dienststellenausschuss, ObstdG Mag. XXXX leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und § 310 StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG Mag. XXXX über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an BMLV/Recht, das römisch 40 und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG Mag. römisch 40 , und Vzlt römisch 40 sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG Mag. römisch 40 und den Dienststellenausschuss, ObstdG Mag. römisch 40 leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und Paragraph 310, StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG Mag. römisch 40 über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ XXXX /2020 (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. römisch 40 , leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ römisch 40 aus 2020, (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung ‚DA XXXX wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?‘ seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung ‚DA römisch 40 wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Kdt römisch 40 mdFb ObstdG Mag. römisch 40 , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?‘ seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. römisch 40 , eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , ein ‚einem Offizier unwürdiges Verhalten‘ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. römisch 40 , ein ‚einem Offizier unwürdiges Verhalten‘ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), nicht nur beim Kdo XXXX über den PoC eingebracht, sondern auch beim Ltr XXXX , Obst XXXX , obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ XXXX /2020 (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen; 21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ römisch 40 aus 2020, (1), nicht nur beim Kdo römisch 40 über den PoC eingebracht, sondern auch beim Ltr römisch 40 , Obst römisch 40 , obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ römisch 40 aus 2020, (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;
22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , unterstellt, dass dieser etwas ‚vertuschen‘ wolle sowie ‚Halbwahrheiten‘ und ‚Lügen‘ erzähle und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. römisch 40 , unterstellt, dass dieser etwas ‚vertuschen‘ wolle sowie ‚Halbwahrheiten‘ und ‚Lügen‘ erzähle und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst XXXX ) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ römisch 40 aus 2020, (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst römisch 40 ) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ römisch 40 aus 2020, (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;
26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. XXXX getätigt, wonach es für ‚einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen‘ und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. römisch 40 getätigt, wonach es für ‚einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen‘ und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. XXXX getätigt, wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. XXXX ‚andodeln‘ lasse‘ diesen implizit als ‚Dodel‘ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. römisch 40 getätigt, wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. römisch 40 ‚andodeln‘ lasse‘ diesen implizit als ‚Dodel‘ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehle vom 06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt an den Kdt XXXX übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehle vom 06.10.2020, GZ römisch 40 aus 2020, (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt an den Kdt römisch 40 übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ römisch 40 aus 2020, (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;
36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: ‚Falschaussage als Zeugen vor der LPD XXXX ...am 15.03.2021 durch Kdt XXXX mdFb und ChdStb&stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse‘ und ‚...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt XXXX Mag. XXXX anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen‘ dem ChdStb&stvKdt ObstdG Mag. XXXX unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Kdt XXXX ObstdG Mag. XXXX unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: ‚Falschaussage als Zeugen vor der LPD römisch 40 ...am 15.03.2021 durch Kdt römisch 40 mdFb und ChdStb&stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse‘ und ‚...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt römisch 40 Mag. römisch 40 anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen‘ dem ChdStb&stvKdt ObstdG Mag. römisch 40 unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Kdt römisch 40 ObstdG Mag. römisch 40 unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. §44 DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV XXXX -AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG Mag. XXXX nicht korrekt umgesetzt worden ist‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO bzw. §44 DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV römisch 40 -AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG Mag. römisch 40 nicht korrekt umgesetzt worden ist‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG Mag. XXXX entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt […]‘ den ObstdG Mag. XXXX lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG Mag. römisch 40 entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt […]‘ den ObstdG Mag. römisch 40 lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;
44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: ‚Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)‘ und ‚AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der XXXX (vor allem von ObstdG Mag. XXXX ) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich‘ und ‚Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie ObstdG Mag. XXXX davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat.
Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der XXXX (in concreto durch ObstdG Mag. XXXX ) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)‘ und ‚DA XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG Mag. XXXX das Ansehen ‚unserer‘ XXXX vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet‘, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: ‚Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)‘ und ‚AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der römisch 40 (vor allem von ObstdG Mag. römisch 40 ) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten.
Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich‘ und ‚Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie ObstdG Mag. römisch 40 davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der römisch 40 (in concreto durch ObstdG Mag. römisch 40 ) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)‘ und ‚DA römisch 40 wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG Mag. römisch 40 das Ansehen ‚unserer‘ römisch 40 vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet‘, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen; und in allen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen.und in allen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen.
Über Obstlt XXXX wird gemäß § 51 Z 4 lit a) HDG die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt.“Über Obstlt römisch 40 wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a,) HDG die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt.“ II. Der Beschwerde des Beschuldigten wird insofern stattgegeben, dass Obstlt XXXX von den folgenden im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Vorwürfen freigesprochen und das diesbezüglich gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs 3 Z 2 HDG eingestellt wird: römisch zwei. Der Beschwerde des Beschuldigten wird insofern stattgegeben, dass Obstlt römisch 40 von den folgenden im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Vorwürfen freigesprochen und das diesbezüglich gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG eingestellt wird:
2.) dass er entgegen den Erlässen, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 und vom 05.05.2017, GZ S93760/7-AusbB/2017, dem Mag. (FH) XXXX für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums „ XXXX und Wirtschaft“ am XXXX der FH XXXX , die Verrechnung von Mehrdienstleistungen konkret am 2.) dass er entgegen den Erlässen, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 und vom 05.05.2017, GZ S93760/7-AusbB/2017, dem Mag. (FH) römisch 40 für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums „ römisch 40 und Wirtschaft“ am römisch 40 der FH römisch 40 , die Verrechnung von Mehrdienstleistungen konkret am 27.04.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 28.04.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2 01.06.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2 02.06.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2 28.09.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 29.09.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 12.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 13.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 19.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 20.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 16.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 17.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 23.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 24.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 30.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 01.12.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 11.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 12.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 18.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 19.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 15.02.2018 von 1945 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 16.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 22.02.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 23.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 08.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 09.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 15.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 16.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
22.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 23.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 12.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 13.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Messtechnik 19.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 20.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 04.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 11.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 17.05.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 18.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor genehmigt hat und damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;genehmigt hat und damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
11.) dass er am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , wegen Verdachts der „üblen Nachrede“ leichtfertig angezeigt habe, weil dieser ihn am 08.03.2019 wider besseren Wissens wegen seiner in Auftrag gegebenen Abfragen des Obst XXXX im PERSIS (13. und 15.06.2018 Anzeigeformate: Dienstrecht und Einteilung, Laufbahn, Dienstrecht- und Besoldungslaufbahn) wegen Bruch des Datenschutzes bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt und er damit gegen § 43a BDG und gegen § 9 ADV verstoßen hat;11.) dass er am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch 40 , wegen Verdachts der „üblen Nachrede“ leichtfertig angezeigt habe, weil dieser ihn am 08.03.2019 wider besseren Wissens wegen seiner in Auftrag gegebenen Abfragen des Obst römisch 40 im PERSIS (13. und 15.06.2018 Anzeigeformate: Dienstrecht und Einteilung, Laufbahn, Dienstrecht- und Besoldungslaufbahn) wegen Bruch des Datenschutzes bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG und gegen Paragraph 9, ADV verstoßen hat;
12.) dass er am 18.02.2020 leichtfertig eine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX und ObstdlntD Mag. iur. XXXX wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt tätigte und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;12.) dass er am 18.02.2020 leichtfertig eine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. römisch 40 und ObstdlntD Mag. iur. römisch 40 wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt tätigte und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
17.) dass er in seiner E-Mail vom 20.10.2020 an M und den Dienststellenausschuss, seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , leichtfertig unterstellte, dass dieser im Verdacht stehe wiederholt „Üble Nachrede" zu Lasten des Beschuldigten getätigt zu haben und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat; 17.) dass er in seiner E-Mail vom 20.10.2020 an M und den Dienststellenausschuss, seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. römisch 40 , leichtfertig unterstellte, dass dieser im Verdacht stehe wiederholt „Üble Nachrede" zu Lasten des Beschuldigten getätigt zu haben und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
18.) dass er in seiner E-Mail vom 27.10.2020 mit der Formulierung „Daher erscheint die Aussage des Kdt XXXX mdFb „Daher erscheint dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung wider besseres Wissen konstruiert zumindest sehr unpräzise, wenn nicht sogar als Unterstellung formuliert, was kein kameradschaftliches Verhalten darstellt“, leichtfertig (fahrlässig) den Vorwurf erhob, dass Vorgesetzter ObstdG Mag. XXXX wider besseren Wissens eine Pflichtverletzung konstruiert hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;18.) dass er in seiner E-Mail vom 27.10.2020 mit der Formulierung „Daher erscheint die Aussage des Kdt römisch 40 mdFb „Daher erscheint dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung wider besseres Wissen konstruiert zumindest sehr unpräzise, wenn nicht sogar als Unterstellung formuliert, was kein kameradschaftliches Verhalten darstellt“, leichtfertig (fahrlässig) den Vorwurf erhob, dass Vorgesetzter ObstdG Mag. römisch 40 wider besseren Wissens eine Pflichtverletzung konstruiert hat und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
25.) dass er durch seine Aussagen in seinem E-Mail vom 19.07.2021 „Zwischenzeitlich wurde auch bereits bestätigt, dass Herr Mag. XXXX auch eklatante Defizite bei dem Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen hat, sondern von Unkenntnis der Rechtsmaterie, insbesondere im Bereich Datenschutz und Strafrecht von Mag. XXXX . Um weitere Nachteile meinerseits aufgrund der Defizite des Herrn Mag. XXXX hintan zu halten, wird dringend empfohlen diesen einer gediegenen Schulung im Themenkomplex „Datenschutzbestimmungen" und „strafrechtlich relevante Tatbestände zuzuführen" fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen hat;25.) dass er durch seine Aussagen in seinem E-Mail vom 19.07.2021 „Zwischenzeitlich wurde auch bereits bestätigt, dass Herr Mag. römisch 40 auch eklatante Defizite bei dem Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen hat, sondern von Unkenntnis der Rechtsmaterie, insbesondere im Bereich Datenschutz und Strafrecht von Mag. römisch 40 . Um weitere Nachteile meinerseits aufgrund der Defizite des Herrn Mag. römisch 40 hintan zu halten, wird dringend empfohlen diesen einer gediegenen Schulung im Themenkomplex „Datenschutzbestimmungen" und „strafrechtlich relevante Tatbestände zuzuführen" fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
28.) dass er durch die Aussage in der Eingabe vom 23.09.2021 „Es scheint daher, dass ObstdG Mag. XXXX ein Problem damit hat, Erkenntnisse von Behörden/Gerichten außerhalb des BMLV anzuerkennen" dem Kdt der XXXX eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstelle und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;28.) dass er durch die Aussage in der Eingabe vom 23.09.2021 „Es scheint daher, dass ObstdG Mag. römisch 40 ein Problem damit hat, Erkenntnisse von Behörden/Gerichten außerhalb des BMLV anzuerkennen" dem Kdt der römisch 40 eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstelle und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
33.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an die Sachbearbeiterin AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;33.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an die Sachbearbeiterin AR/BMLV tätigte und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
34.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 03.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an das E-Mail Postfach AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat; 34.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 03.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an das E-Mail Postfach AR/BMLV tätigte und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
35.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 18.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;35.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 18.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
36.) dass er in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Das Ermittlungsverfahren hat sich u.a so lange verzögert, weil durch das Kdo XXXX über ca. 4-5 Monate die erforderlichen Akten nicht übermittelt worden sind" und dem Kdt XXXX damit unterstellte, dieser habe das Verfahren verzögert und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;36.) dass er in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Das Ermittlungsverfahren hat sich u.a so lange verzögert, weil durch das Kdo römisch 40 über ca. 4-5 Monate die erforderlichen Akten nicht übermittelt worden sind" und dem Kdt römisch 40 damit unterstellte, dieser habe das Verfahren verzögert und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
37.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 15.12.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat; 37.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 15.12.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
38.) dass er in seiner Eingabe vom 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierung: „Die Begründung des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)" seinem Vorgesetzten leichtfertig unterstellte, dass dieser die Einsichtnahme vorschriftswidrig abgelehnt hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;38.) dass er in seiner Eingabe vom 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierung: „Die Begründung des Kdt römisch 40 mdFb ObstdG Mag. römisch 40 widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)" seinem Vorgesetzten leichtfertig unterstellte, dass dieser die Einsichtnahme vorschriftswidrig abgelehnt hat und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
39.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;39.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
43.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 23.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;43.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 23.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
41.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Grundsätzlich müsste dies ObstdG Mag. XXXX wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass ObstdG Mag. XXXX gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;41.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Grundsätzlich müsste dies ObstdG Mag. römisch 40 wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass ObstdG Mag. römisch 40 gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist" und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
42.) dass er durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Dion1/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre" und „DA XXXX wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des ObstdG Mag. XXXX durch NICHT-Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen. Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen ‚unserer XXXX ‘ durch den Dienstzugeteilten ObstdG Mag. XXXX in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt XXXX mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden)" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;42.) dass er durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Dion1/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre" und „DA römisch 40 wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des ObstdG Mag. römisch 40 durch NICHT-Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen.
Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen ‚unserer römisch 40 ‘ durch den Dienstzugeteilten ObstdG Mag. römisch 40 in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt römisch 40 mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden)" und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
45.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 31.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;45.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 31.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
46.) dass er durch die Aussagen in seiner Eingabe vom 31.12.2021: „Mit Bescheid der Datenschutzbehörde XXXX GZ: XXXX vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch ObstdG Mag. XXXX in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind“ und „Ein 2. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfängerkategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar 2021 eingebracht)" und „DA XXXX wird informiert, dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag.
XXXX zu meinem Schaden gekommen ist“ leichtfertig seinem Vorgesetzten ein unrechtmäßiges Verhalten vorwarf und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;46.) dass er durch die Aussagen in seiner Eingabe vom 31.12.2021: „Mit Bescheid der Datenschutzbehörde römisch 40 GZ: römisch 40 vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch ObstdG Mag. römisch 40 in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind“ und „Ein 2. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfängerkategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar 2021 eingebracht)" und „DA römisch 40 wird informiert, dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. römisch 40 zu meinem Schaden gekommen ist“ leichtfertig seinem Vorgesetzten ein unrechtmäßiges Verhalten vorwarf und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
48.) dass er durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: „In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. XXXX unterstellt..." und „Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm XXXX sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. XXXX scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ,... (Dies hätte sogar in Hptm XXXX Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen)..." und „Handlungsoptionen:48.) dass er durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: „In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. römisch 40 unterstellt..." und „Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm römisch 40 sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. römisch 40 scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ,... (Dies hätte sogar in Hptm römisch 40 Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen)..." und „Handlungsoptionen: a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt XXXX mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie […]a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt römisch 40 mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie […] b.) […] und „Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ,Anmerkung: Das Setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären", dem Kdt XXXX bewusst falsche Aussagen unterstellte und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;b.) […] und „Kdt römisch 40 mdFb ObstdG Mag. römisch 40 wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ,Anmerkung: Das Setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären", dem Kdt römisch 40 bewusst falsche Aussagen unterstellte und damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
III. Der Beschwerde des Beschuldigten wird auch insofern stattgegeben, dass das Disziplinarverfahren zu den folgenden Vorwürfen wegen Verjährung nach § 3 Abs 2 HDG als eingestellt gilt: römisch drei. Der Beschwerde des Beschuldigten wird auch insofern stattgegeben, dass das Disziplinarverfahren zu den folgenden Vorwürfen wegen Verjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG als eingestellt gilt:
7.) dass er am 24.07.2019 im Beisein des ChdStb&stvKdt XXXX am TÜPL ALLENTSTEIG den Befehl des Kdt XXXX , wonach er sich noch in derselben Woche mit ObstdlntD Mag. iur. XXXX in Verbindung setzen sollte, nicht nachgekommen sei und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat; 7.) dass er am 24.07.2019 im Beisein des ChdStb&stvKdt römisch 40 am TÜPL ALLENTSTEIG den Befehl des Kdt römisch 40 , wonach er sich noch in derselben Woche mit ObstdlntD Mag. iur. römisch 40 in Verbindung setzen sollte, nicht nachgekommen sei und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
8.) dass er am 02.08.2019 eine Strafanzeige gegen Bgdr Mag. XXXX unter Verwendung des Briefkopfes des XXXX und des dienstlichen ELAK bei der StA XXXX eingebracht und er damit gegen § 54 Abs 1 BDG und § 43a BDG verstoßen hat;8.) dass er am 02.08.2019 eine Strafanzeige gegen Bgdr Mag. römisch 40 unter Verwendung des Briefkopfes des römisch 40 und des dienstlichen ELAK bei der StA römisch 40 eingebracht und er damit gegen Paragraph 54, Absatz eins, BDG und Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
9.) dass er zwecks Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchgeführt, welche er dem damaligen Ltr des XXXX nicht gemeldet und er damit gegen § 51 Abs 1 BDG verstoßen hat;9.) dass er zwecks Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchgeführt, welche er dem damaligen Ltr des römisch 40 nicht gemeldet und er damit gegen Paragraph 51, Absatz eins, BDG verstoßen hat;
IV. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes zur Strafbemessung wird stattgegeben. römisch vier. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes zur Strafbemessung wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zu einem der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalt, betreffend einen Datenzugriff des B im PERSIS auf die personenbezogenen Daten von Obst XXXX (O) wurde von Y am 08.03.2019 mit GZ XXXX /2019(1) bei der StA XXXX Strafanzeige eingebracht.Zu einem der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalt, betreffend einen Datenzugriff des B im PERSIS auf die personenbezogenen Daten von Obst römisch 40 (O) wurde von Y am 08.03.2019 mit GZ römisch 40 /2019(1) bei der StA römisch 40 Strafanzeige eingebracht.
Weitere Sachverhalte der Disziplinaranzeige waren der Verdacht der unrechtmäßigen Genehmigung von Mehrdienstleistungen (MDL) für ein Studium eines Untergebenen des B, des Hptm XXXX (W) und mit GZ XXXX /2019(5), wegen ungerechtfertigter Genehmigung von MDL für drei weitere Untergebene des B, die Unteroffiziere Vzlt XXXX (S), OStv XXXX (D) und OStv XXXX (F) iZm XXXX ausbildungen.Weitere Sachverhalte der Disziplinaranzeige waren der Verdacht der unrechtmäßigen Genehmigung von Mehrdienstleistungen (MDL) für ein Studium eines Untergebenen des B, des Hptm römisch 40 (W) und mit GZ römisch 40 /2019(5), wegen ungerechtfertigter Genehmigung von MDL für drei weitere Untergebene des B, die Unteroffiziere Vzlt römisch 40 (S), OStv römisch 40 (D) und OStv römisch 40 (F) iZm römisch 40 ausbildungen.
Am 06.06.2019 erfolgte zu diesen Sachverhalten auch eine weitere Strafanzeige gegen den B.
Am 12.06.2019 wurde mit GZ XXXX /Kdo/2019(1) durch den Rechtsberater des MilKdo, ObstdIntD Mag. XXXX (I), welcher dem Y als Gehilfe zur Seite gestellt wurde, im Anschluss an seine Zeugenaussage zu GZ PAD/ XXXX , betreffend den Verdacht von ungerechtfertigte Datenabfragen des B am 03.04.2019 iZm einer Mehrdienstleistungsanordnung für Hptm XXXX (N) und vom 13.03.2019, iZm mit einem Belohnungsantrag von Vzlt XXXX (H), bei dem für die StA ermittelnden SPK XXXX ergänzend Strafanzeige erstattet.Am 12.06.2019 wurde mit GZ römisch 40 /Kdo/2019(1) durch den Rechtsberater des MilKdo, ObstdIntD Mag. römisch 40 (römisch eins), welcher dem Y als Gehilfe zur Seite gestellt wurde, im Anschluss an seine Zeugenaussage zu GZ PAD/ römisch 40 , betreffend den Verdacht von ungerechtfertigte Datenabfragen des B am 03.04.2019 iZm einer Mehrdienstleistungsanordnung für Hptm römisch 40 (N) und vom 13.03.2019, iZm mit einem Belohnungsantrag von Vzlt römisch 40 (H), bei dem für die StA ermittelnden SPK römisch 40 ergänzend Strafanzeige erstattet.
Am 24.07.2019 erstattete das BMLV, Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, mit GZ XXXX /2019(3), eine Strafanzeige gegen den Vorgesetzten des B, Obst XXXX (T), bei der StA, die mit dessen Genehmigung von MDL für das Studium des W iZ stand. Die StA informierte am 29.07.2019, dass diesbezüglich kein Strafverfahren eingeleitet wird. Am 24.07.2019 erstattete das BMLV, Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, mit GZ römisch 40 /2019(3), eine Strafanzeige gegen den Vorgesetzten des B, Obst römisch 40 (T), bei der StA, die mit dessen Genehmigung von MDL für das Studium des W iZ stand. Die StA informierte am 29.07.2019, dass diesbezüglich kein Strafverfahren eingeleitet wird.
Inhalt dieser Anzeige war der Verdacht unrechtmäßiger MDL-Genehmigungen für weitere XXXX ausbildungen, unrechtmäßiger Abfragen von Daten des N und des H, die Nichtbefolgung eines Auftrages mit I Kontakt aufzunehmen und eine Strafanzeige die der B am 02.08.2019 gegen den Y bei der StA wegen Amtsmissbrauchs eingebracht hatte, ohne dafür zuständig zu sein oder das gemeldet zu haben. Inhalt dieser Anzeige war der Verdacht unrechtmäßiger MDL-Genehmigungen für weitere römisch 40 ausbildungen, unrechtmäßiger Abfragen von Daten des N und des H, die Nichtbefolgung eines Auftrages mit römisch eins Kontakt aufzunehmen und eine Strafanzeige die der B am 02.08.2019 gegen den Y bei der StA wegen Amtsmissbrauchs eingebracht hatte, ohne dafür zuständig zu sein oder das gemeldet zu haben.
XXXX (M) und den C scharf kritisierte und ihnen verschiedene Vorwürfe, ua Mobbing, machte. 15. Am 15.10.2020 wiederholte der C den Befehl (2. Kommunikationsbefehl) stellte aber gleichzeitig klar, dass dadurch keine Einschränkung der Parteienrechte des B, der Kommunikation mit Rechtsschutzeinrichtungen oder der Personalvertretung verbunden sei, mit diesen könne der B direkt kommunizieren. Nachdem der B meldete, dass er den Befehl nach wie vor für strafrechtswidrig halte und ihn nicht befolgen werde, erließ der C am 19.10.2023 eine weitere Präzisierung (3. Kommunikationsbefehl) in der er Beispiele gab und auch anführte, dass dieser nur für die dienstliche Kommunikation gelte und dort nicht, wo Abweichungen vom Dienstweg vorgesehen seien.
Der B brachte daraufhin diverse Eingaben ein, indem er den als PoC eingeteilten ObstdG Mag. römisch 40 (M) und den C scharf kritisierte und ihnen verschiedene Vorwürfe, ua Mobbing, machte.
Zum Sachverhalt 1 und 11 wurde von C eine Strafanzeige angekündigt. Die dann aber nicht erfolgte. 23. Am 31.05.2021, GZ römisch 40 aus 2021,, brachte der C eine 5. Disziplinaranzeige gegen den B ein. In dieser Anzeige (11 Vorwürfe/Sachverhalte), waren im Wesentlichen die Nichtbefolgung des Kommunikationsbefehls, ungerechtfertigte Vorwürfe des B, der C habe Pflichtverletzungen begangen, die Wahrheitspflicht verletzt und gegen die Geheimschutzvorschrift (GehSV) verstoßen sowie als Sachverhalt 1, der Verdacht der Anstiftung eines unbekannten Bediensteten zur Weitergabe eines internen Schriftstückes an den B und als Sachverhalt 11, der Verdacht der Anstiftung zur mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung durch B, iZm einer von B begehrten Ausstellung einer Bestätigung für die COVID-Impfung, die er begehrte, weil er auch als Lehrer tätig sei, enthalten.
Zum Sachverhalt 1 und 11 wurde von C eine Strafanzeige angekündigt. Die dann aber nicht erfolgte.
Die StA teilte dem B bereits am 06.07.2021 mit, dass kein Anfangsverdacht vorliege XXXX .Die StA teilte dem B bereits am 06.07.2021 mit, dass kein Anfangsverdacht vorliege römisch 40 .
An diesem Tag erging auch die Entscheidung der DSB, XXXX , mit dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Datenschutzes durch C durch Anführung eines Hinweises auf eine bereits verjährte Strafe in den Disziplinaranzeigen erfolgt ist, obwohl diese laut HDG keine nachteiligen Auswirkungen mehr haben dürfe und daher nicht notwendig war. An diesem Tag erging auch die Entscheidung der DSB, römisch 40 , mit dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Datenschutzes durch C durch Anführung eines Hinweises auf eine bereits verjährte Strafe in den Disziplinaranzeigen erfolgt ist, obwohl diese laut HDG keine nachteiligen Auswirkungen mehr haben dürfe und daher nicht notwendig war.
Im Vorfeld der 2. Verhandlung wurde die 1. Verhandlungsschrift (1. VHS) von den neuen Beisitzern gelesen und in der 2. Verhandlung zum Beweismittel erklärt. In der ersten Pause am 2. Verhandlungstag legte der Rechtsvertreter (im Einvernehmen mit dem B) aus wirtschaftlichen Gründen sein Mandat zurück, da sich sein Mandant ihn nicht mehr leisten könne. Der B erklärte nach Belehrung über die Möglichkeit einen Kameradenverteidiger zu betrauen (durch seinen Rechtsvertreter) oder einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen (durch den Vorsitzenden), dass er sich selbst verteidigen werde. Die beiden Zeugen der 1. Verhandlung wurden in der 2. Verhandlung noch einmal einvernommen.
In der 3. Verhandlung wurde die 1. VHS noch einmal zur Verlesung angeboten und nachdem von allen Parteien darauf verzichtet wurde, deren Inhalt zum Inhalt der 3. VHS erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zunächst werden die öfter genannten Personen angeführt und die bei der Zitierung dieser und der Fundstellen in den 10 Aktenordnern verwendeten Abkürzungen dargestellt.
B Beschuldigter DiszA Disziplinaranwalt A Mag. iur. XXXX (Personalabteilung BMLV)A Mag. iur. römisch 40 (Personalabteilung BMLV) Y Bgdr Mag. XXXX (ehemaliger Kdt XXXX )Y Bgdr Mag. römisch 40 (ehemaliger Kdt römisch 40 ) I ObstdIntD Mag. iur. XXXX (Rechsberater)römisch eins ObstdIntD Mag. iur. römisch 40 (Rechsberater) C ObstdG Mag. XXXX (dzt Kdt XXXX )C ObstdG Mag. römisch 40 (dzt Kdt römisch 40 ) M ObstdG Mag. XXXX (ehemaliger Chef des Stabes der XXXX )M ObstdG Mag. römisch 40 (ehemaliger Chef des Stabes der römisch 40 ) W Hptm Mag. XXXX ( XXXX an der XXXX )W Hptm Mag. römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) T Obst XXXX , MSD MA (Ltr XXXX )T Obst römisch 40 , MSD MA (Ltr römisch 40 ) K Olt XXXX (Kursteilnehmer)K Olt römisch 40 (Kursteilnehmer) S Vzlt XXXX ( XXXX an der XXXX ) S Vzlt römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) D Ostv XXXX ( XXXX an der XXXX )D Ostv römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) F OStv XXXX ( XXXX an der XXXX )F OStv römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) H Vzlt XXXX (Vertretung Dienstführender XXXX )H Vzlt römisch 40 (Vertretung Dienstführender römisch 40 ) R Obst XXXX , MA (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)R Obst römisch 40 , MA (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) E Obst XXXX , MSD (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)E Obst römisch 40 , MSD (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) L Mjr Mag. XXXX (Abteilungsleiter XXXX am XXXX )L Mjr Mag. römisch 40 (Abteilungsleiter römisch 40 am römisch 40 ) O Obst XXXX (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)O Obst römisch 40 (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) N Hptm XXXX ( XXXX an der XXXX )N Hptm römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) U Obst XXXX , MSD (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)U Obst römisch 40 , MSD (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) V XXXX (Qualitätsmanagerin an der XXXX )römisch fünf römisch 40 (Qualitätsmanagerin an der römisch 40 ) Z XXXX (ehemalige Angehörige des XXXX )Z römisch 40 (ehemalige Angehörige des römisch 40 ) I/AS 1 oder Blg (Ordner/Aktenseite oder Beilagennummer) bezieht sich auf den Akt der BDB, wo zu jeder Disziplinaranzeige ein eigener Ordner angelegt wurde (I [umfasst Ornder I und Ia] bis VII). Der Ordner A enthält, dass Disziplinarerkenntnis, die Beschwerden und die in der Verhandlung vor der BDB vorgelegten Schriftstücke. I/AS 1 oder Blg (Ordner/Aktenseite oder Beilagennummer) bezieht sich auf den Akt der BDB, wo zu jeder Disziplinaranzeige ein eigener Ordner angelegt wurde (römisch eins [umfasst Ornder römisch eins und Ia] bis römisch sieben). Der Ordner A enthält, dass Disziplinarerkenntnis, die Beschwerden und die in der Verhandlung vor der BDB vorgelegten Schriftstücke.
VHS bedeutet Verhandlungsschrift. Diese ist nach den Verhandlungstagen von 1 bis 5 nummeriert: 1. VHS, 1 oder Blg (Verhandlungsschrift BVwG, Seite oder Beilagennummer). Mit OZ sind die Ordnungszahlen im Akt des BVwG bezeichnet, wo ua Beweismittel und Anträge (zum Teil ebenfall in Ordnern) vorgelegt wurden.
Das Erkenntnis gliedert sich hinsichtlich der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, aufgrund der großen Anzahl der Spruchpunkte wie folgt (wobei die Chronologie im dafür etwas umfangreicher gestalteten Verfahrensgang grob darstellt wurde):
Der am XXXX geborene B steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger" (ET X/92). Er führt nunmehr den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 im XXXX und als XXXX tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des XXXX eingesetzt. Er gibt selbst an, dass er - wenn er von etwas überzeugt ist - sich mit der ersten Ablehnung nicht „abspeisen“ lässt, sondern mit Nachdruck nach Lösungen suche (Aussage des B in der Verhandlung zur Dienstenthebung, zitiert im BVwG-Erkenntnis Dienstenthebung XXXX vom 01.10.2021, 8).
Er hat zuletzt 2017 eine Belohnung erhalten und 2019 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung für seine rund zweimonatigen Dienstleistungen im XXXX (1. VHS, 7).Der am römisch 40 geborene B steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger" (ET X/92). Er führt nunmehr den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der römisch 40 im römisch 40 , wo er seit 01.01.2017 im römisch 40 und als römisch 40 tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des römisch 40 eingesetzt. Er gibt selbst an, dass er - wenn er von etwas überzeugt ist - sich mit der ersten Ablehnung nicht „abspeisen“ lässt, sondern mit Nachdruck nach Lösungen suche (Aussage des B in der Verhandlung zur Dienstenthebung, zitiert im BVwG-Erkenntnis Dienstenthebung römisch 40 vom 01.10.2021, 8).
Er hat zuletzt 2017 eine Belohnung erhalten und 2019 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung für seine rund zweimonatigen Dienstleistungen im römisch 40 (1. VHS, 7).
Er ist seit 08.08.2019 vom Dienst enthoben (vgl dazu BVwG vom 01.10.2021, XXXX ) und muss sich seit diesem Zeitpunkt wöchentlich einmal beim stvLtr der XXXX melden. Er ist seit 08.08.2019 vom Dienst enthoben vergleiche dazu BVwG vom 01.10.2021, römisch 40 ) und muss sich seit diesem Zeitpunkt wöchentlich einmal beim stvLtr der römisch 40 melden.
Er wohnt in einer Mietwohnung und hat dafür Ausgaben von ca € 900,- im Monat.
Er hat Verbindlichkeiten/Zahlungsverpflichtungen für einen Kredit iHv € 7.000,-, sein Kreditkartenkonto sowie sein Konto weisen zusammen einen Minussaldo von rund € 18.000,- aus (Stand Eingabe vom 31.07.2023 - OZ 16) und er musste seinen Verteidiger entlassen, weil er die finanziellen Belastungen durch dessen Kosten nicht mehr tragen konnte bzw wollte (und 2.VHS, 12).
Er hat Sorgepflichten für seine Ehefrau, die berufstätig ist und rund € 2.600,- im Monat verdient.
Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses war der Bruttomonatsbezug des B (ungekürzt) brutto € 4.387,40 (A/Blg 1). Aufgrund der Dienstenthebung ist sein Bruttomonatsbezug seit deren Bestätigung auf 2/3 gekürzt worden und hat er auch die Abgeltung für die regelmäßig ausgezahlte 41. Stunde und sonstige Überstunden, die er gemacht hätte, wäre er im Dienst, verloren.
Er hat derzeit keine weiteren Einkünfte. Seine Nebenbeschäftigung als Tauchlehrer musste er aufgeben, weil er aufgrund der psychischen Belastungen durch das Disziplinarverfahren, des schwelenden Konflikts mit seinem Vorgesetzten C und der weiteren Verfahren, die er angestoßen hat, unter Bluthochdruck leidet. Er befindet sich allerdings nicht in psychologischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein.
Der B ist strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10.01.2024), alle Sachverhalte wegen denen er bei der StA angezeigt wurde oder er sich selbst angezeigt hat, wurden entweder eingestellt oder sah die StA keinen Grund zur Verfolgung (1. VHS, 7). Disziplinarrechtlich besteht kein Führungsblatt und damit keine aktuelle Vorstrafe.
2017 erfolgte ua eine Mediation, weil er eine Entscheidung iZm Z nicht akzeptieren wollte (5. VHS, 10, 13) und 2022 im Kontext mit seinem Konflikt mit dem C, die der B aber abbrach, nachdem der C die 7. Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet hatte.
Das XXXX ist Teil der XXXX und gliedert sich in zwei Abteilungen. Eine Abteilung ist für die Ausbildung im Bereich der XXXX und die andere für den XXXX zuständig, in letzterer ist auch die XXXX ausbildung und die XXXX ausbildung angesiedelt. Das römisch 40 ist Teil der römisch 40 und gliedert sich in zwei Abteilungen. Eine Abteilung ist für die Ausbildung im Bereich der römisch 40 und die andere für den römisch 40 zuständig, in letzterer ist auch die römisch 40 ausbildung und die römisch 40 ausbildung angesiedelt.
Das Kommando der XXXX befindet sich in XXXX (dort ist auch die XXXX abteilung angesiedelt und war dort bzw ist der Sitz des Y und später des C als deren Kommandanten). Das XXXX befindet sich in XXXX . Die Teile des XXXX für die XXXX ausbildungen waren und sind in XXXX stationiert. Das Kommando der römisch 40 befindet sich in römisch 40 (dort ist auch die römisch 40 abteilung angesiedelt und war dort bzw ist der Sitz des Y und später des C als deren Kommandanten). Das römisch 40 befindet sich in römisch 40 . Die Teile des römisch 40 für die römisch 40 ausbildungen waren und sind in römisch 40 stationiert.
Dem Kommandanten (Kdt) XXXX (der auch Disziplinvorgesetzte nach § 13 HDG ist) war der Kdt des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt XXXX , der Chef des Generalstabes und die Bundesminister(in) für Landesverteidigung übergeordnet. Dem Kommandanten (Kdt) römisch 40 (der auch Disziplinvorgesetzte nach Paragraph 13, HDG ist) war der Kdt des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt römisch 40 , der Chef des Generalstabes und die Bundesminister(in) für Landesverteidigung übergeordnet.
Der unmittelbare Vorgesetzter des B und Einheitskommandant war T als Leiter des XXXX . B hat T während dessen Abwesenheiten (Kurse, Dienstzuteilungen, Krankenstände, Urlaube etc) als Leiter des XXXX immer wieder vertreten. T war für eine Verwendung in der Zentralstelle vorgesehen und wurde der B vom damaligen Kdt Y als Nachfolger des T gesehen. Es kam aber anders.Der unmittelbare Vorgesetzter des B und Einheitskommandant war T als Leiter des römisch 40 . B hat T während dessen Abwesenheiten (Kurse, Dienstzuteilungen, Krankenstände, Urlaube etc) als Leiter des römisch 40 immer wieder vertreten. T war für eine Verwendung in der Zentralstelle vorgesehen und wurde der B vom damaligen Kdt Y als Nachfolger des T gesehen. Es kam aber anders.
Im Juni 2018 wurde aufgrund diverser auch unsachlicher Äußerungen bzw scharf formulierter Kritik des B, vom übergeordneten Kommando die Entscheidung getroffen, dass nicht mehr B den T vertreten soll, sondern andere Offiziere, die von außen an das XXXX dienstzugeteilt wurden: O (ab 01.08.2018), Obstlt XXXX (ab 12.11.2018), E (ab 07.01.2019), M (ab 21.03.2019), U (ab 06.05.2019) und R (ab 16.08.2019). Das vorgesetzte Kommando wollte so Spannungen zu den Kommandanten der XXXX bataillone und auch internen Spannungen am XXXX iZm dem B Rechnung tragen. Im Juni 2018 wurde aufgrund diverser auch unsachlicher Äußerungen bzw scharf formulierter Kritik des B, vom übergeordneten Kommando die Entscheidung getroffen, dass nicht mehr B den T vertreten soll, sondern andere Offiziere, die von außen an das römisch 40 dienstzugeteilt wurden: O (ab 01.08.2018), Obstlt römisch 40 (ab 12.11.2018), E (ab 07.01.2019), M (ab 21.03.2019), U (ab 06.05.2019) und R (ab 16.08.2019). Das vorgesetzte Kommando wollte so Spannungen zu den Kommandanten der römisch 40 bataillone und auch internen Spannungen am römisch 40 iZm dem B Rechnung tragen.
Von 29.08.-07.09.2018 war der B auf Auslandsdienstreise in XXXX iZm einem Ausbildungsauftrag. Von 29.10.-31.12.2018 wurde der B zum XXXX in die Zentralstelle und von 04.02.-30.04.2019 zur XXXX abteilung dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilungen sollten auch der Abkühlung der Spannungen dienen. Von 29.08.-07.09.2018 war der B auf Auslandsdienstreise in römisch 40 iZm einem Ausbildungsauftrag. Von 29.10.-31.12.2018 wurde der B zum römisch 40 in die Zentralstelle und von 04.02.-30.04.2019 zur römisch 40 abteilung dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilungen sollten auch der Abkühlung der Spannungen dienen.
Die rund alle zwei Monate erfolgten Wechsel in der XXXX leitung und eine gleichzeitig diskutierte Organisationsreform führten zu Unsicherheiten und Ängsten vor Auflösung bei der Belegschaft des XXXX . Die rund alle zwei Monate erfolgten Wechsel in der römisch 40 leitung und eine gleichzeitig diskutierte Organisationsreform führten zu Unsicherheiten und Ängsten vor Auflösung bei der Belegschaft des römisch 40 .
Am 01.02.2020 kam es zu einem Wechsel bei der Leitung der XXXX und wurde C dienstzugeteilt und als Kommandant mit der Führung betraut. Dessen Dienstzuteilungen wurden in der Folge vom Ministerium immer nur verlängert, weil Probleme des BMLV mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (betreffend die konkreten Organisationspläne und Arbeitsplatzwertigkeiten) eine endgültige Versetzung des C verhinderten. Am 01.02.2020 kam es zu einem Wechsel bei der Leitung der römisch 40 und wurde C dienstzugeteilt und als Kommandant mit der Führung betraut. Dessen Dienstzuteilungen wurden in der Folge vom Ministerium immer nur verlängert, weil Probleme des BMLV mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (betreffend die konkreten Organisationspläne und Arbeitsplatzwertigkeiten) eine endgültige Versetzung des C verhinderten.
Ab 01.07.2020 war schließlich T wieder Leiter des XXXX , weil auch gegen diesen iZm mit der 1. Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren geführt wurde, das zwar mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2022, XXXX , aus formalen Gründen mit einem Freispruch endete, allerdings seine Versetzung in die Zentralstelle verhinderte. Ab 01.07.2020 war schließlich T wieder Leiter des römisch 40 , weil auch gegen diesen iZm mit der 1. Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren geführt wurde, das zwar mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2022, römisch 40 , aus formalen Gründen mit einem Freispruch endete, allerdings seine Versetzung in die Zentralstelle verhinderte.
Beweiswürdigung zu 1. und 2.:
Die Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten Schriftstücken und den unbestrittenen Angaben der Parteien in den Verhandlungen vor dem BVwG.
Er begründet das damit, dass der Abteilungsleiter der PersB, A, bzw dessen Stellvertreter ObstIntD Mag. iur. XXXX , die den C im Namen der Bundesministerin mit dieser Funktion betraut haben, selbst nicht gemäß den Organisationsgesetzen (GE) eingeteilt worden seien und daher nicht zuständig gewesen wären, den C zu betrauen (Beschwerde, 9, und 1. VHS, 6).Er begründet das damit, dass der Abteilungsleiter der PersB, A, bzw dessen Stellvertreter ObstIntD Mag. iur. römisch 40 , die den C im Namen der Bundesministerin mit dieser Funktion betraut haben, selbst nicht gemäß den Organisationsgesetzen (GE) eingeteilt worden seien und daher nicht zuständig gewesen wären, den C zu betrauen (Beschwerde, 9, und 1. VHS, 6).
Festgestellter Sachverhalt:
Für Personalangelegenheiten war und ist der zuständige Abteilungsleiter der Personalabteilung B (PersB) Mag. XXXX (A), der für die Ministerin approbationsbefugt und Dienstbehörde ist. Die Abteilung PersB wurde mit Weisung der Bundesministerin vom 21.06.2021, XXXX -Präs/2021, von PersB in KonkrPersAd umbenannt (OZ 20). Ihre Aufgaben haben sich dadurch im hier relevanten Bereich nicht geändert. Für Personalangelegenheiten war und ist der zuständige Abteilungsleiter der Personalabteilung B (PersB) Mag. römisch 40 (A), der für die Ministerin approbationsbefugt und Dienstbehörde ist. Die Abteilung PersB wurde mit Weisung der Bundesministerin vom 21.06.2021, römisch 40 -Präs/2021, von PersB in KonkrPersAd umbenannt (OZ 20). Ihre Aufgaben haben sich dadurch im hier relevanten Bereich nicht geändert.
C wurde mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020 (2), erstmals für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 als Kdt XXXX dienstzugeteilt und mit gleicher Wirksamkeit mit der Kommandantenfunktion im Rahmen der Truppenverwendung für Generalstabsoffiziere betraut. C wurde mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ römisch 40 -PersB/2020 (2), erstmals für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 als Kdt römisch 40 dienstzugeteilt und mit gleicher Wirksamkeit mit der Kommandantenfunktion im Rahmen der Truppenverwendung für Generalstabsoffiziere betraut.
Diese Dienstzuteilungen wurden in der Folge immer wieder verlängert. So am 05.01.2021 für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2021, GZ XXXX -PersB/2021 (2), am 18.06.2021 für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021, GZ XXXX -PersB/2021 (2), am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022, GZ XXXX -KonkrPersAd/2021 (2).Diese Dienstzuteilungen wurden in der Folge immer wieder verlängert. So am 05.01.2021 für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2021, GZ römisch 40 -PersB/2021 (2), am 18.06.2021 für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021, GZ römisch 40 -PersB/2021 (2), am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022, GZ römisch 40 -KonkrPersAd/2021 (2).
Die Dienstzuteilungen wurden vom Abteilungsleiter der PersB (und in einem Fall von seinem Stellvertreter) mit der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ unterschrieben. A war der vom Bundesminister bzw der Bundesministerin mit Approbationsbefugnis ausgestattete Abteilungsleiter zuerst der PersB und danach der KonkrPersAd im Bundesministerium für Landesverteidigung in dessen Zuständigkeit die Verfügung der Dienstzuteilung des C viel.
Beweiswürdigung:
Die oa Feststellungen ergeben sich aus den zitierten GZ des BMLV (Ordner A) und aus den von A vorgelegten Unterlagen zu seiner Approbationsbefugnis (OZ 20). Am 20.12.2019, GZ XXXX -GrpPersErg/2019 (1), hat Bundesminister STARLINGER den A mittels Weisung mit der Leitungsfunktion der Personalabteilung B betraut und mit Weisung vom 28.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020, Bundesministerin TANNER. Die Geschäftsfälle wurden nach einer Umorganisation mit Weisung vom 21.06.2021, GZ XXXX -Präs/2021 (1), auf die als KonkrPersAd neu bezeichnete Dienststelle KonkrPersAd übergeleitet, deren Abteilungsleiter A blieb. Er hat auch bei der Bestellung des C am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 für die Bundesministerin als Abteilungsleiter der KonkrPersAd unterschrieben.
Die oa Feststellungen ergeben sich aus den zitierten GZ des BMLV (Ordner A) und aus den von A vorgelegten Unterlagen zu seiner Approbationsbefugnis (OZ 20). Am 20.12.2019, GZ römisch 40 -GrpPersErg/2019 (1), hat Bundesminister STARLINGER den A mittels Weisung mit der Leitungsfunktion der Personalabteilung B betraut und mit Weisung vom 28.01.2020, GZ römisch 40 -PersB/2020, Bundesministerin TANNER. Die Geschäftsfälle wurden nach einer Umorganisation mit Weisung vom 21.06.2021, GZ römisch 40 -Präs/2021 (1), auf die als KonkrPersAd neu bezeichnete Dienststelle KonkrPersAd übergeleitet, deren Abteilungsleiter A blieb. Er hat auch bei der Bestellung des C am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 für die Bundesministerin als Abteilungsleiter der KonkrPersAd unterschrieben.
Soweit der B zur Untermauerung seiner Ansicht ein Schreiben der Abteilung Allgemeine Personalangelegenheiten vom 15.02.2023, GZ XXXX -AllgPersA/2023, vorgelegt hat (OZ 28), wo die dortige Abteilungsleiterin angeführt hat, dass im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Reorganisationsprozess und auf Basis der vorläufigen Geschäftseinteilung eine namentliche Zuordnung der Bediensteten - im Sinne einer dienstrechtlichen Maßnahme - nach wie vor nicht möglich ist, kann er damit die oa Feststellung, dass der A von der Ministerin mit Weisung eingeteilt wurde, nicht erschüttern. Soweit der B zur Untermauerung seiner Ansicht ein Schreiben der Abteilung Allgemeine Personalangelegenheiten vom 15.02.2023, GZ römisch 40 -AllgPersA/2023, vorgelegt hat (OZ 28), wo die dortige Abteilungsleiterin angeführt hat, dass im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Reorganisationsprozess und auf Basis der vorläufigen Geschäftseinteilung eine namentliche Zuordnung der Bediensteten - im Sinne einer dienstrechtlichen Maßnahme - nach wie vor nicht möglich ist, kann er damit die oa Feststellung, dass der A von der Ministerin mit Weisung eingeteilt wurde, nicht erschüttern.
Rechtliche Würdigung:
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0123, erkannt, dass im monokratischen System der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden (vgl.
E 10. Dezember 2013, 2013/05/0039; E VfGH 22. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Anders als für die Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0123, erkannt, dass im monokratischen System der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist.
Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/05/0039; E VfGH 22. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Anders als für die Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist.
Der Abteilungsleiter A wurde mit der Approbationsbefugnis für die Bundesministerin ausgestattet und hat für die Behörde Bundesministerin approbiert.
Der C wurde jeweils mit den oa schriftlichen Weisungen des Bundesministers bzw der Bundesministerin nach § 44 Abs 1 BDG mit der Kommandantenfunktion betraut, er hat dazu im Wissen, dass es sich um Dienstzuteilungen über 6 Monate handelt, seine Zustimmung erteilt. Aus der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ ergibt sich klar und unmissverständlich, dass es sich um eine Weisung der Bundesministerin handelt, die von C zu befolgen war und auch befolgt wurde. Der C wurde jeweils mit den oa schriftlichen Weisungen des Bundesministers bzw der Bundesministerin nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG mit der Kommandantenfunktion betraut, er hat dazu im Wissen, dass es sich um Dienstzuteilungen über 6 Monate handelt, seine Zustimmung erteilt. Aus der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ ergibt sich klar und unmissverständlich, dass es sich um eine Weisung der Bundesministerin handelt, die von C zu befolgen war und auch befolgt wurde.
Es besteht daher – entgegen der Ansicht des B – kein Zweifel, dass der C im gesamten genannten Zeitraum der Kdt der XXXX und damit auch der Disziplinarvorgesetzte des B war und derzeit auch ist. Es besteht daher – entgegen der Ansicht des B – kein Zweifel, dass der C im gesamten genannten Zeitraum der Kdt der römisch 40 und damit auch der Disziplinarvorgesetzte des B war und derzeit auch ist.
Mittlerweile gibt es aufgrund eines Feststellungsantrages des B auch ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, XXXX , wo in Punkt 1.4. und 1.5. festgestellt wurde: Mittlerweile gibt es aufgrund eines Feststellungsantrages des B auch ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, römisch 40 , wo in Punkt 1.4. und 1.5. festgestellt wurde: „Der Kommandant (Kdt) der XXXX war bis Jänner 2020 [Y]. Danach wurde [C] mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020 (2), für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung und die Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kdt XXXX wurde durch die Frau Bundesministerin für Landesverteidigung immer verlängert (zuletzt am 21.12.2022 für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.06.2023, zuvor am 20.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2023). An der Echtheit dieser Urkunden ist nicht zu zweifeln.„Der Kommandant (Kdt) der römisch 40 war bis Jänner 2020 [Y]. Danach wurde [C] mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ römisch 40 -PersB/2020 (2), für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung und die Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kdt römisch 40 wurde durch die Frau Bundesministerin für Landesverteidigung immer verlängert (zuletzt am 21.12.2022 für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.06.2023, zuvor am 20.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2023). An der Echtheit dieser Urkunden ist nicht zu zweifeln.
Der Disziplinarvorgesetzte iSd § 11 Abs 1 Z 1 lit b HDG und damit die zur Disziplinaranzeige berechtigte und verpflichtete Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers ist ua der Kommandant der XXXX , im vorliegenden Fall [C] seit dem 01.02.2020 (ohne Unterbrechung). Diese Person ist zugleich einer der Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs 1 BDG 1979.“Der Disziplinarvorgesetzte iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, HDG und damit die zur Disziplinaranzeige berechtigte und verpflichtete Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers ist ua der Kommandant der römisch 40 , im vorliegenden Fall [C] seit dem 01.02.2020 (ohne Unterbrechung). Diese Person ist zugleich einer der Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979.“ 4. ZUM BETRIEBSKLIMA Es besteht der Vorwurf der Störung des Betriebsklimas bzw des Arbeitsfriedens, einerseits durch den B, andererseits wirft der B dies einigen seiner Kommandanten, insb dem C, vor und sieht sich von diesen gemobbt.
Feststellungen:
Den Disziplinaranzeigen voraus gegangen sind Spannungen des B mit XXXX offizieren des KdoLaSK. Scharf formulierte Kritik des B, bei der er einzelnen Offizieren Lügen vorwarf, führte dazu, dass der KdtLaSK GenLt XXXX am 24.01.2019 den Auftrag erteilte, disziplinäre Maßnahmen gegen den B zu prüfen und diesen nicht mit der Führung des XXXX zu betrauen, obwohl er bis dahin den bisherigen Leiter T vertreten hatte (I/AS 198 und 2.VHS, 9). Durch die bereits oa Dienstzuteilung immer neuer Vorgesetzter, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters XXXX lt den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen, fühlte sich der B vor den Kopf gestoßen.Den Disziplinaranzeigen voraus gegangen sind Spannungen des B mit römisch 40 offizieren des KdoLaSK. Scharf formulierte Kritik des B, bei der er einzelnen Offizieren Lügen vorwarf, führte dazu, dass der KdtLaSK GenLt römisch 40 am 24.01.2019 den Auftrag erteilte, disziplinäre Maßnahmen gegen den B zu prüfen und diesen nicht mit der Führung des römisch 40 zu betrauen, obwohl er bis dahin den bisherigen Leiter T vertreten hatte (I/AS 198 und 2.VHS, 9). Durch die bereits oa Dienstzuteilung immer neuer Vorgesetzter, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters römisch 40 lt den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen, fühlte sich der B vor den Kopf gestoßen.
Der B war und ist aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlichen Vorwürfe erregt, wehrt sich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen, fühlt sich ungerecht behandelt und sucht Fehler bei seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern. Dabei nutzte er alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, wie interne Datenbanken und Informationen, die ihm zugetragen wurden, brachte Datenschutzbeschwerden, ordentliche Beschwerden, Auskunftsverlangen und Anträge auf Feststellungsbescheide ein. Um die Übermittlung von internen Informationen an ihn abzustellen bzw den Überblick über die Vielzahl seiner Eingaben zu bewahren und diese rasch abzuarbeiten, wurde dem B mit Weisung aufgetragen, diese nur über einen bestimmten Point of Contact (PoC) einzubringen.
Jeden (vermeintlichen) Fehler, den der B in den Antworten fand, hielt er seinen Vorgesetzten (insbesondere C) in oft belehrenden und fordernden Formulierungen vor, wobei er teilweise auch auf unvollständige, unrichtige Informationen oder auf Mutmaßungen zurückgriff. Er forderte die disziplinäre Bestrafung oder Einbringung von Anzeigen gegen andere Soldaten, urgierte diese, wenn er keine Information darüber bekam, und brachte sodann selbst strafrechtliche Anzeigen gegen seine Vorgesetzten, andere Soldaten und sich selbst ein. Zum Teil erfuhren die betroffenen Personen erst durch Aufforderung zur Stellungnahme oder bei Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörden davon. Zum Teil meldete er die von ihm in Aussicht genommene Anzeigenerstattung. Er sah die Anzeigeerstattung gegen sich selbst auch als Notwehrhandlung, wenn ihm eine solche in einer Disziplinaranzeige angedroht wurde, und nutzte dann die Einstellung bzw Nichtaufnahme von Ermittlungen durch die StA als Argument für Vorwürfe seinerseits an den anzeigenden Vorgesetzten (C), er würde Mängel im Erkennen strafrechtlicher Tatbestände haben, und ihn bossen.
Seine in teilweise scharfem und in aggressivem Ton formulierte schriftliche Kritik und Meldungen übermittelte er immer wieder dem DA und teilweise auch anderen Dienststellen im Bundesheer bzw BMLV und forderte Maßnahmen gegen den C, die darin gipfelten, dass er beantragte, dessen Dienstzuteilung zur XXXX zu beenden oder ihm die Kompetenz als seinen Disziplinarvorgesetzten zu entziehen. Seine in teilweise scharfem und in aggressivem Ton formulierte schriftliche Kritik und Meldungen übermittelte er immer wieder dem DA und teilweise auch anderen Dienststellen im Bundesheer bzw BMLV und forderte Maßnahmen gegen den C, die darin gipfelten, dass er beantragte, dessen Dienstzuteilung zur römisch 40 zu beenden oder ihm die Kompetenz als seinen Disziplinarvorgesetzten zu entziehen.
Das Verhältnis des C (dem seit 01.02.2020 und aktuellen Kdt XXXX ) zu B ist – obwohl der B von Beginn an dienstenthoben war – äußerst angespannt. Das Verhältnis des C (dem seit 01.02.2020 und aktuellen Kdt römisch 40 ) zu B ist – obwohl der B von Beginn an dienstenthoben war – äußerst angespannt.
Auf der anderen Seite zeigt C – wie er selbst einräumt – mittlerweile auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des B an, weil die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen nicht zu einer Verhaltensänderung des B geführt haben (VII/AS 4; 2. VHS, 17) und die ständigen Eingaben und Beschwerden des B große Ressourcen binden. So sind allein seit der Verhandlung vor dem BVwG 45 Eingaben des B erfolgt. Die Erteilung von Auskünften an den B oder Stellungnahmen an Behörden in den zahlreichen Verfahren oder als Reaktion auf die Eingaben des B haben in der Vergangenheit ua immer wieder auch zur Feststellung von Verletzungen des Datenschutzgesetzes bzw der DSGVO des B durch Angehörige der XXXX (ua auch des C) geführt.
Auf der anderen Seite zeigt C – wie er selbst einräumt – mittlerweile auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des B an, weil die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen nicht zu einer Verhaltensänderung des B geführt haben (VII/AS 4; 2. VHS, 17) und die ständigen Eingaben und Beschwerden des B große Ressourcen binden. So sind allein seit der Verhandlung vor dem BVwG 45 Eingaben des B erfolgt. Die Erteilung von Auskünften an den B oder Stellungnahmen an Behörden in den zahlreichen Verfahren oder als Reaktion auf die Eingaben des B haben in der Vergangenheit ua immer wieder auch zur Feststellung von Verletzungen des Datenschutzgesetzes bzw der DSGVO des B durch Angehörige der römisch 40 (ua auch des C) geführt.