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{'item': 'W208 2255608-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlW208 2255608-2 Spruch, W208 2255608-2/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 44Abs 1 BDG verstoßen hat;33.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.10.2021 nicht nur an den Po

C, sondern auch an die Sachbearbeiterin AR/

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 34.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 03.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an das E-Mail Postfach AR/

§ 44Abs 1 BDG verstoßen hat; 34.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 03.11.2021 nicht nur an den Po

C, sondern auch an das E-Mail Postfach AR/

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 35.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 18.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/

§ 44Abs 1 BDG verstoßen hat;35.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 18.11.2021 nicht nur an den Po

C, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 36.) dass er in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Das Ermittlungsverfahren hat sich u.a so lange verzögert, weil durch das Kdo XXXX über ca. 4-5 Monate die erforderlichen Akten nicht übermittelt worden sind" und dem Kdt XXXX damit unterstellte, dieser habe das Verfahren verzögert und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;36.) dass er in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Das Ermittlungsverfahren hat sich u.a so lange verzögert, weil durch das Kdo römisch 40 über ca. 4-5 Monate die erforderlichen Akten nicht übermittelt worden sind" und dem Kdt römisch 40 damit unterstellte, dieser habe das Verfahren verzögert und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat; 37.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 15.12.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/

§ 44Abs 1 BDG verstoßen hat; 37.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 15.12.2021 nicht nur an den Po

C, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 38.) dass er in seiner Eingabe vom 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierung: „Die Begründung des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)" seinem Vorgesetzten leichtfertig unterstellte, dass dieser die Einsichtnahme vorschriftswidrig abgelehnt hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;38.) dass er in seiner Eingabe vom 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierung: „Die Begründung des Kdt römisch 40 mdFb ObstdG Mag. römisch 40 widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)" seinem Vorgesetzten leichtfertig unterstellte, dass dieser die Einsichtnahme vorschriftswidrig abgelehnt hat und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat; 39.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/

§ 44Abs 1 BDG verstoßen hat;39.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.12.2021 nicht nur an den Po

C sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 43.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 23.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/

§ 44Abs 1 BDG verstoßen hat;43.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 23.12.2021 nicht nur an den Po

C sondern auch direkt an AR/

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 41.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Grundsätzlich müsste dies ObstdG Mag. XXXX wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass ObstdG Mag. XXXX gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;41.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Grundsätzlich müsste dies ObstdG Mag. römisch 40 wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass ObstdG Mag. römisch 40 gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist" und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat; 42.) dass er durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Dion1/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre" und „DA XXXX wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des ObstdG Mag. XXXX durch NICHT-Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen. Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen ‚unserer XXXX ‘ durch den Dienstzugeteilten ObstdG Mag. XXXX in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt XXXX mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden)" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;42.) dass er durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Dion1/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre" und „DA römisch 40 wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des ObstdG Mag. römisch 40 durch NICHT-Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen. Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen ‚unserer römisch 40 ‘ durch den Dienstzugeteilten ObstdG Mag. römisch 40 in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt römisch 40 mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden)" und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat; 45.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 31.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/

§ 44Abs 1 BDG verstoßen hat;45.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 31.12.2021 nicht nur an den Po

C sondern auch direkt an AR/

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 46.) dass er durch die Aussagen in seiner Eingabe vom 31.12.2021: „Mit Bescheid der Datenschutzbehörde XXXX GZ: XXXX vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch ObstdG Mag. XXXX in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind“ und „Ein

  1. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfängerkategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar 2021 eingebracht)" und „DA XXXX wird informiert, dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. XXXX zu meinem Schaden gekommen ist“ leichtfertig seinem Vorgesetzten ein unrechtmäßiges Verhalten vorwarf und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;46.) dass er durch die Aussagen in seiner Eingabe vom 31.12.2021: „Mit Bescheid der Datenschutzbehörde römisch 40 GZ: römisch 40 vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch ObstdG Mag. römisch 40 in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind“ und „Ein
  2. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfängerkategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar 2021 eingebracht)" und „DA römisch 40 wird informiert, dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. römisch 40 zu meinem Schaden gekommen ist“ leichtfertig seinem Vorgesetzten ein unrechtmäßiges Verhalten vorwarf und er damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat; 48.) dass er durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: „In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. XXXX unterstellt..." und „Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm XXXX sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. XXXX scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ,... (Dies hätte sogar in Hptm XXXX Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen)..." und „Handlungsoptionen:48.) dass er durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: „In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. römisch 40 unterstellt..." und „Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm römisch 40 sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. römisch 40 scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ,... (Dies hätte sogar in Hptm römisch 40 Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen)..." und „Handlungsoptionen: a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt XXXX mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie […]a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt römisch 40 mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie […] b.) […] und „Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ,Anmerkung: Das Setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären", dem Kdt XXXX bewusst falsche Aussagen unterstellte und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;b.) […] und „Kdt römisch 40 mdFb ObstdG Mag. römisch 40 wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ,Anmerkung: Das Setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären", dem Kdt römisch 40 bewusst falsche Aussagen unterstellte und damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat;
  3. dass er durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen „dass ObstdG Mag. XXXX Dieter Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen ObstdG Mag. XXXX :
  4. dass er durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen „dass ObstdG Mag. römisch 40 Dieter Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen ObstdG Mag. römisch 40 : - XXXX vom 15.02.2021 ,Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren' - römisch 40 vom 15.02.2021 ,Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren' - XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren' - römisch 40 vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren' - XXXX vom 14.12.2021 ,Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren' - römisch 40 vom 14.12.2021 ,Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren' sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen ObstdG Mag. XXXX : sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen ObstdG Mag. römisch 40 : - XXXX ‚Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse‘ - römisch 40 ‚Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse‘ - XXXX ,Offenlegung von Gesundheitsdaten' - römisch 40 ,Offenlegung von Gesundheitsdaten' - XXXX ,Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil 1' - römisch 40 ,Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil 1' sowie die Belehrungen durch die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen: - XXXX -Recht/2021

(1)vom 22.02.2021 - römisch 40 -Recht/2021
(1)vom 22.02.2021 - XXXX -AR/2021
(1)vom 24.11.2021 verwiesen werden" - römisch 40 -AR/2021
(1)vom 24.11.2021 verwiesen werden" zu Unrecht in all den genannten Fällen ObstdG Mag. XXXX einer Datenschutzverletzung beschuldigt, obwohl dieser diese nur zum Teil zu verantworten hatte und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;zu Unrecht in all den genannten Fällen ObstdG Mag. römisch 40 einer Datenschutzverletzung beschuldigt, obwohl dieser diese nur zum Teil zu verantworten hatte und damit gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat; III. Der Beschwerde des Beschuldigten wird auch insofern stattgegeben, dass das Disziplinarverfahren zu den folgenden Vorwürfen wegen Verjährung nach § 3 Abs 2 HDG als eingestellt gilt: römisch drei. Der Beschwerde des Beschuldigten wird auch insofern stattgegeben, dass das Disziplinarverfahren zu den folgenden Vorwürfen wegen Verjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG als eingestellt gilt: 7.) dass er am 24.07.2019 im Beisein des ChdStb&stvKdt XXXX am TÜPL ALLENTSTEIG den Befehl des Kdt XXXX , wonach er sich noch in derselben Woche mit ObstdlntD Mag. iur. XXXX in Verbindung setzen sollte, nicht nachgekommen sei und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat; 7.) dass er am 24.07.2019 im Beisein des ChdStb&stvKdt römisch 40 am TÜPL ALLENTSTEIG den Befehl des Kdt römisch 40 , wonach er sich noch in derselben Woche mit ObstdlntD Mag. iur. römisch 40 in Verbindung setzen sollte, nicht nachgekommen sei und er damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat; 8.) dass er am 02.08.2019 eine Strafanzeige gegen Bgdr Mag. XXXX unter Verwendung des Briefkopfes des XXXX und des dienstlichen ELAK bei der StA XXXX eingebracht und er damit gegen § 54 Abs 1 BDG und § 43a BDG verstoßen hat;8.) dass er am 02.08.2019 eine Strafanzeige gegen Bgdr Mag. römisch 40 unter Verwendung des Briefkopfes des römisch 40 und des dienstlichen ELAK bei der StA römisch 40 eingebracht und er damit gegen Paragraph 54, Absatz eins, BDG und Paragraph 43 a, BDG verstoßen hat; 9.) dass er zwecks Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchgeführt, welche er dem damaligen Ltr des XXXX nicht gemeldet und er damit gegen § 51 Abs 1 BDG verstoßen hat;9.) dass er zwecks Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchgeführt, welche er dem damaligen Ltr des römisch 40 nicht gemeldet und er damit gegen Paragraph 51, Absatz eins, BDG verstoßen hat; IV. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes zur Strafbemessung wird stattgegeben. römisch vier. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes zur Strafbemessung wird stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschuldigte (B), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Bundesheer und führt den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Er ist Abteilungsleiter an der XXXX .1. Der Beschuldigte (B), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Bundesheer und führt den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Er ist Abteilungsleiter an der römisch 40 . 2. Am 06.03.2019, mit GZ XXXX /2019
(1), erfolgte vom Disziplinarvorgesetzten und Kdt der XXXX , ObstdG Mag. XXXX (Y), eine
  1. Disziplinaranzeige und am 23.04.2019 ein Nachtrag dazu an die damalige Disziplinarkommission für Soldaten (DKS). Eingeleitet wurde das Disziplinarverfahren davor durch eine erste Verfolgungshandlung durch den Einheitskommandanten Obst XXXX (E) am 21.01.
  2. Am 06.03.2019, mit GZ römisch 40 aus 2019,
(1), erfolgte vom Disziplinarvorgesetzten und Kdt der römisch 40 , ObstdG Mag. römisch 40 (Y), eine
  1. Disziplinaranzeige und am 23.04.2019 ein Nachtrag dazu an die damalige Disziplinarkommission für Soldaten (DKS). Eingeleitet wurde das Disziplinarverfahren davor durch eine erste Verfolgungshandlung durch den Einheitskommandanten Obst römisch 40 (E) am 21.01.
  2. Zu einem der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalt, betreffend einen Datenzugriff des B im PERSIS auf die personenbezogenen Daten von Obst XXXX (O) wurde von Y am 08.03.2019 mit GZ XXXX /2019
(1)bei der StA XXXX Strafanzeige eingebracht.Zu einem der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalt, betreffend einen Datenzugriff des B im PERSIS auf die personenbezogenen Daten von Obst römisch 40 (O) wurde von Y am 08.03.2019 mit GZ römisch 40 /2019
(1)bei der StA römisch 40 Strafanzeige eingebracht. Weitere Sachverhalte der Disziplinaranzeige waren der Verdacht der unrechtmäßigen Genehmigung von Mehrdienstleistungen (MDL) für ein Studium eines Untergebenen des B, des Hptm XXXX (W) und mit GZ XXXX /2019
(5), wegen ungerechtfertigter Genehmigung von MDL für drei weitere Untergebene des B, die Unteroffiziere Vzlt XXXX (S), OStv XXXX (D) und OStv XXXX (F) iZm XXXX ausbildungen.Weitere Sachverhalte der Disziplinaranzeige waren der Verdacht der unrechtmäßigen Genehmigung von Mehrdienstleistungen (MDL) für ein Studium eines Untergebenen des B, des Hptm römisch 40 (W) und mit GZ römisch 40 /2019
(5), wegen ungerechtfertigter Genehmigung von MDL für drei weitere Untergebene des B, die Unteroffiziere Vzlt römisch 40 (S), OStv römisch 40 (D) und OStv römisch 40 (F) iZm römisch 40 ausbildungen. Am 06.06.2019 erfolgte zu diesen Sachverhalten auch eine weitere Strafanzeige gegen den B. Am 12.06.2019 wurde mit GZ XXXX /Kdo/2019
(1)durch den Rechtsberater des MilKdo, ObstdIntD Mag. XXXX (I), welcher dem Y als Gehilfe zur Seite gestellt wurde, im Anschluss an seine Zeugenaussage zu GZ PAD/ XXXX , betreffend den Verdacht von ungerechtfertigte Datenabfragen des B am 03.04.2019 iZm einer Mehrdienstleistungsanordnung für Hptm XXXX (N) und vom 13.03.2019, iZm mit einem Belohnungsantrag von Vzlt XXXX (H), bei dem für die StA ermittelnden SPK XXXX ergänzend Strafanzeige erstattet.Am 12.06.2019 wurde mit GZ römisch 40 /Kdo/2019
(1)durch den Rechtsberater des MilKdo, ObstdIntD Mag. römisch 40 (römisch eins), welcher dem Y als Gehilfe zur Seite gestellt wurde, im Anschluss an seine Zeugenaussage zu GZ PAD/ römisch 40 , betreffend den Verdacht von ungerechtfertigte Datenabfragen des B am 03.04.2019 iZm einer Mehrdienstleistungsanordnung für Hptm römisch 40 (N) und vom 13.03.2019, iZm mit einem Belohnungsantrag von Vzlt römisch 40 (H), bei dem für die StA ermittelnden SPK römisch 40 ergänzend Strafanzeige erstattet. Am 24.07.2019 erstattete das BMLV, Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, mit GZ XXXX /2019
(3), eine Strafanzeige gegen den Vorgesetzten des B, Obst XXXX (T), bei der StA, die mit dessen Genehmigung von MDL für das Studium des W iZ stand. Die StA informierte am 29.07.2019, dass diesbezüglich kein Strafverfahren eingeleitet wird. Am 24.07.2019 erstattete das BMLV, Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, mit GZ römisch 40 /2019
(3), eine Strafanzeige gegen den Vorgesetzten des B, Obst römisch 40 (T), bei der StA, die mit dessen Genehmigung von MDL für das Studium des W iZ stand. Die StA informierte am 29.07.2019, dass diesbezüglich kein Strafverfahren eingeleitet wird.
  1. Am 08.08.2019, wurde der B gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
  2. Am 08.08.2019, wurde der B gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
  3. Am 13.11.2019 wurde durch Y mit GZ XXXX /2019
(2)- nach Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten Obst XXXX (U) am 15.07.2019 eine
  1. Disziplinaranzeige bei der DKS eingebracht.
  2. Am 13.11.2019 wurde durch Y mit GZ römisch 40 aus 2019,
(2)- nach Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten Obst römisch 40 (U) am 15.07.2019 eine 2. Disziplinaranzeige bei der DKS eingebracht. Inhalt dieser Anzeige war der Verdacht unrechtmäßiger MDL-Genehmigungen für weitere XXXX ausbildungen, unrechtmäßiger Abfragen von Daten des N und des H, die Nichtbefolgung eines Auftrages mit I Kontakt aufzunehmen und eine Strafanzeige die der B am 02.08.2019 gegen den Y bei der StA wegen Amtsmissbrauchs eingebracht hatte, ohne dafür zuständig zu sein oder das gemeldet zu haben. Inhalt dieser Anzeige war der Verdacht unrechtmäßiger MDL-Genehmigungen für weitere römisch 40 ausbildungen, unrechtmäßiger Abfragen von Daten des N und des H, die Nichtbefolgung eines Auftrages mit römisch eins Kontakt aufzunehmen und eine Strafanzeige die der B am 02.08.2019 gegen den Y bei der StA wegen Amtsmissbrauchs eingebracht hatte, ohne dafür zuständig zu sein oder das gemeldet zu haben. 5. Am 06.11.2029 brachte der B, wiederum ohne dafür zuständig zu sein, eine Strafanzeige gegen den Abteilungsleiter der Nachbarabteilung Mjr Mag. XXXX (L) wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs ein.5. Am 06.11.2029 brachte der B, wiederum ohne dafür zuständig zu sein, eine Strafanzeige gegen den Abteilungsleiter der Nachbarabteilung Mjr Mag. römisch 40 (L) wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs ein. 6. Am 20.01.2020 brachte der B eine weitere Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen den Y ein. 7. Mit Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß § 40 Abs 3 HDG (endgültig) vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde nach einer Beschwerde des B, einem Erkenntnis des VfGH (26.06.2020, V344/2020-15
  1. ua)und des BVwG (24.01.2020, XXXX ), aufgehoben. Die DKS wurde mit 01.10.2020 durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ersetzt. 7. Mit Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG (endgültig) vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde nach einer Beschwerde des B, einem Erkenntnis des VfGH (26.06.2020, V344/2020-15
  2. ua)und des BVwG (24.01.2020, römisch 40 ), aufgehoben. Die DKS wurde mit 01.10.2020 durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ersetzt. 8. Am 01.02.2020 wurde Oberst des Generalstabsdienstes ObstdG Mag. XXXX (C) als neuer Kdt der XXXX mit deren Führung betraut und Disziplinarvorgesetzter des B. 8. Am 01.02.2020 wurde Oberst des Generalstabsdienstes ObstdG Mag. römisch 40 (C) als neuer Kdt der römisch 40 mit deren Führung betraut und Disziplinarvorgesetzter des B. 9. Am 11.02.2020 brachte der B eine Strafanzeige gegen den Y wegen „Übler Nachrede“ ein. 10. Am 18.02.2020 brachte der B eine weitere Strafanzeige gegen den Y und den I wegen Amtsmissbrauchs ein.10. Am 18.02.2020 brachte der B eine weitere Strafanzeige gegen den Y und den römisch eins wegen Amtsmissbrauchs ein. 11. Am 23.06.2020 brachte der B eine Ordentliche Beschwerde gegen den Y (wegen aus seiner Sicht unwahrer Aussagen iZm einem Mitarbeitergespräch) ein und eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde XXXX gegen seinen neuen Einheitskommandanten, Obst XXXX (R), weil dieser in einem Geschäftsstück vom 18.06.2020, die Austeilung aus Prüfungskommissionen ua des B angeordnet und dabei Datumsangaben zu den eingeleiteten anhängigen Disziplinarverfahren gemacht hatte.11. Am 23.06.2020 brachte der B eine Ordentliche Beschwerde gegen den Y (wegen aus seiner Sicht unwahrer Aussagen iZm einem Mitarbeitergespräch) ein und eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde römisch 40 gegen seinen neuen Einheitskommandanten, Obst römisch 40 (R), weil dieser in einem Geschäftsstück vom 18.06.2020, die Austeilung aus Prüfungskommissionen ua des B angeordnet und dabei Datumsangaben zu den eingeleiteten anhängigen Disziplinarverfahren gemacht hatte. 12. C brachte am 02.07.2020 mit GZ XXXX /2020
(4), eine
  1. Disziplinaranzeige gegen den B ein. Inhalt waren die aus seiner Sicht ungerechtfertigten Strafanzeigen des B gegen L, Y und I sowie diverse scharf formulierte kritische Eingaben des B.
  2. C brachte am 02.07.2020 mit GZ römisch 40 aus 2020,
(4), eine
  1. Disziplinaranzeige gegen den B ein. Inhalt waren die aus seiner Sicht ungerechtfertigten Strafanzeigen des B gegen L, Y und römisch eins sowie diverse scharf formulierte kritische Eingaben des B.
  2. Am 06.10.2020 erließ der C, nachdem dem dienstenthobenen B das oa Geschäftsstück zur Austeilung zugespielt worden war, dass dieser für die Datenschutzbeschwerde genutzt hatte, einen
  3. Kommunikationsbefehl, indem er im Wesentlichen anordnete, dass jegliche Kommunikation der Angehörigen der XXXX über einen festgelegten Point-of-Contact (PoC) zu erfolgen habe. Der B remonstrierte dagegen.
  4. Am 06.10.2020 erließ der C, nachdem dem dienstenthobenen B das oa Geschäftsstück zur Austeilung zugespielt worden war, dass dieser für die Datenschutzbeschwerde genutzt hatte, einen
  5. Kommunikationsbefehl, indem er im Wesentlichen anordnete, dass jegliche Kommunikation der Angehörigen der römisch 40 über einen festgelegten Point-of-Contact (PoC) zu erfolgen habe. Der B remonstrierte dagegen.
  6. Am 14.10.2020 brachte der B eine Ordentliche Beschwerde gegen diesen Kommunikationsbefehl ein.
  7. Am 15.10.2020 wiederholte der C den Befehl (
  8. Kommunikationsbefehl) stellte aber gleichzeitig klar, dass dadurch keine Einschränkung der Parteienrechte des B, der Kommunikation mit Rechtsschutzeinrichtungen oder der Personalvertretung verbunden sei, mit diesen könne der B direkt kommunizieren. Nachdem der B meldete, dass er den Befehl nach wie vor für strafrechtswidrig halte und ihn nicht befolgen werde, erließ der C am 19.10.2023 eine weitere Präzisierung (
  9. Kommunikationsbefehl) in der er Beispiele gab und auch anführte, dass dieser nur für die dienstliche Kommunikation gelte und dort nicht, wo Abweichungen vom Dienstweg vorgesehen seien. Der B brachte daraufhin diverse Eingaben ein, indem er den als PoC eingeteilten ObstdG Mag. XXXX (M) und den C scharf kritisierte und ihnen verschiedene Vorwürfe, ua Mobbing, machte.
  10. Am 15.10.2020 wiederholte der C den Befehl (
  11. Kommunikationsbefehl) stellte aber gleichzeitig klar, dass dadurch keine Einschränkung der Parteienrechte des B, der Kommunikation mit Rechtsschutzeinrichtungen oder der Personalvertretung verbunden sei, mit diesen könne der B direkt kommunizieren. Nachdem der B meldete, dass er den Befehl nach wie vor für strafrechtswidrig halte und ihn nicht befolgen werde, erließ der C am 19.10.2023 eine weitere Präzisierung (
  12. Kommunikationsbefehl) in der er Beispiele gab und auch anführte, dass dieser nur für die dienstliche Kommunikation gelte und dort nicht, wo Abweichungen vom Dienstweg vorgesehen seien. Der B brachte daraufhin diverse Eingaben ein, indem er den als PoC eingeteilten ObstdG Mag. römisch 40 (M) und den C scharf kritisierte und ihnen verschiedene Vorwürfe, ua Mobbing, machte.
  13. Am 19.11.2020 erging die Erledigung der Ordentlichen Beschwerde durch das übergeordnete Kommando der Streitkräfte (KdoSK). Die Beschwerde wurde unter Hinweis auf die Klarstellungen als nicht berechtigt abgewiesen und das Mobbing in Abrede gestellt.
  14. Im November 2020 erfolgte die Anordnung einer Inventur bzw Bestandsaufnahme in der Kanzlei des B auf dessen Verlangen. Die Kanzlei war nach seiner Dienstenthebung versiegelt worden. Der Sicherheitsdienst (S2-Dienst) entdeckte bei einem Kontrollgang, dass die Siegel gebrochen wurden und machte Fotos, was der B als nicht rechtskonform erachtete. Bei den folgenden Erhebungen stellte sich heraus, dass der B selbst mit Genehmigung des T (der seit 01.07.2020 wieder sein Einheitskommandant war) die Siegel geöffnet hatte. B machte den T als seine Vertrauensperson bei dieser Bestandsaufnahme, die am 04.12.2020 erfolgte, namhaft. Im Zusammenhang mit dieser Bestandsaufnahme übte der B wiederum scharfe Kritik an C und erhob im Jänner 2021 Vorwürfe gegen R, das S2-Personal, den H (in Bezug auf die Schlüsselordnung) und den Wirtschaftsunteroffizier.
  15. Am 04.03.2021 stellte die StA - die alle Verfahren gegen den B unter der Aktenzahl XXXX zusammengefasst hatte - zu den Vorwürfen betreffend N, W, S, D und F das Verfahren ein (eingegangen bei der XXXX am 12.03.2021).
  16. Am 04.03.2021 stellte die StA - die alle Verfahren gegen den B unter der Aktenzahl römisch 40 zusammengefasst hatte - zu den Vorwürfen betreffend N, W, S, D und F das Verfahren ein (eingegangen bei der römisch 40 am 12.03.2021).
  17. Am 15.03.2021, mit GZ XXXX /2020
(23), wurde von C eine
  1. Disziplinaranzeige gegen den B eingebracht. Inhalt waren der Verdacht von Verstößen gegen den Kommunikationsbefehl und diverse, aus Sicht des C, ungerechtfertigte Vorwürfe des B gegen den C und R (ua Datenschutzverletzungen, Pflichtverletzungen und strafbare Handlungen).
  2. Am 15.03.2021, mit GZ römisch 40 aus 2020,
(23), wurde von C eine
  1. Disziplinaranzeige gegen den B eingebracht. Inhalt waren der Verdacht von Verstößen gegen den Kommunikationsbefehl und diverse, aus Sicht des C, ungerechtfertigte Vorwürfe des B gegen den C und R (ua Datenschutzverletzungen, Pflichtverletzungen und strafbare Handlungen).
  2. Mit dem Beschluss der BDB vom 09.04.2021 wurde neuerlich die Dienstenthebung des B ausgesprochen.
  3. Am 08.04.2021 stellte die StA auch zu den Vorwürfen betreffend Datenabfragen des B zu O und H das Verfahren ein (eingegangen bei der XXXX am 15.04.2021), weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
  4. Am 08.04.2021 stellte die StA auch zu den Vorwürfen betreffend Datenabfragen des B zu O und H das Verfahren ein (eingegangen bei der römisch 40 am 15.04.2021), weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
  5. Am 26.05.2021 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde gegen den C ein XXXX , betreffend Offenlegung des Vorhandenseins einer bereits verjährten Disziplinarstrafe durch die Ergänzung „bereits verjährt“ am Anzeigeformular von drei Disziplinaranzeigen.
  6. Am 26.05.2021 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde gegen den C ein römisch 40 , betreffend Offenlegung des Vorhandenseins einer bereits verjährten Disziplinarstrafe durch die Ergänzung „bereits verjährt“ am Anzeigeformular von drei Disziplinaranzeigen.
  7. Am 31.05.2021, GZ XXXX /2021, brachte der C eine
  8. Disziplinaranzeige gegen den B ein. In dieser Anzeige (11 Vorwürfe/Sachverhalte), waren im Wesentlichen die Nichtbefolgung des Kommunikationsbefehls, ungerechtfertigte Vorwürfe des B, der C habe Pflichtverletzungen begangen, die Wahrheitspflicht verletzt und gegen die Geheimschutzvorschrift (GehSV) verstoßen sowie als Sachverhalt 1, der Verdacht der Anstiftung eines unbekannten Bediensteten zur Weitergabe eines internen Schriftstückes an den B und als Sachverhalt 11, der Verdacht der Anstiftung zur mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung durch B, iZm einer von B begehrten Ausstellung einer Bestätigung für die COVID-Impfung, die er begehrte, weil er auch als Lehrer tätig sei, enthalten. Zum Sachverhalt 1 und 11 wurde von C eine Strafanzeige angekündigt. Die dann aber nicht erfolgte.
  9. Am 31.05.2021, GZ römisch 40 aus 2021,, brachte der C eine
  10. Disziplinaranzeige gegen den B ein. In dieser Anzeige (11 Vorwürfe/Sachverhalte), waren im Wesentlichen die Nichtbefolgung des Kommunikationsbefehls, ungerechtfertigte Vorwürfe des B, der C habe Pflichtverletzungen begangen, die Wahrheitspflicht verletzt und gegen die Geheimschutzvorschrift (GehSV) verstoßen sowie als Sachverhalt 1, der Verdacht der Anstiftung eines unbekannten Bediensteten zur Weitergabe eines internen Schriftstückes an den B und als Sachverhalt 11, der Verdacht der Anstiftung zur mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung durch B, iZm einer von B begehrten Ausstellung einer Bestätigung für die COVID-Impfung, die er begehrte, weil er auch als Lehrer tätig sei, enthalten. Zum Sachverhalt 1 und 11 wurde von C eine Strafanzeige angekündigt. Die dann aber nicht erfolgte.
  11. Am 01.07.2021 erstattete der B Selbstanzeige bei der StA zum Sachverhalt 1 und 11, nachdem ihm der C mitgeteilt hatte, dass noch keine Strafanzeige erfolgt sei und er die Zuständigkeit zu einer allfälligen Strafanzeige bei der BDB sehe. Die StA teilte dem B bereits am 06.07.2021 mit, dass kein Anfangsverdacht vorliege XXXX .Die StA teilte dem B bereits am 06.07.2021 mit, dass kein Anfangsverdacht vorliege römisch 40 .
  12. Am 19.07.2021 warf der B dem C unter Hinweis auf die durch die StA eingestellte Selbstanzeige in scharfem Ton ua eklatante Defizite im Datenschutz und Strafrecht vor.
  13. Am 30.08.2021 mit GZ XXXX /2021
(5)brachte der C eine
  1. Disziplinaranzeige gegen den B bei der BDB ein. Inhaltlich geht es in den 5 angezeigten Sachverhalten um diverse Vorwürfe von Pflichtverletzungen, die der B dem C gemacht hatte und die Erstattung der oa Selbstanzeige des B vom 01.07.2021 bei der StA.
  2. Am 30.08.2021 mit GZ römisch 40 aus 2021,
(5)brachte der C eine
  1. Disziplinaranzeige gegen den B bei der BDB ein. Inhaltlich geht es in den 5 angezeigten Sachverhalten um diverse Vorwürfe von Pflichtverletzungen, die der B dem C gemacht hatte und die Erstattung der oa Selbstanzeige des B vom 01.07.2021 bei der StA.
  2. Am 01.10.2021 wurde durch das BVwG die Dienstenthebung des B bestätigt XXXX . Der B nutzte in der Folge Zitate aus diesem Erkenntnis, kritisierte den C in Eingaben, die er teilweise entgegen dem Kommunikationsbefehl nicht nur beim PoC, sondern auch bei anderen Stellen einbrachte.
  3. Am 01.10.2021 wurde durch das BVwG die Dienstenthebung des B bestätigt römisch 40 . Der B nutzte in der Folge Zitate aus diesem Erkenntnis, kritisierte den C in Eingaben, die er teilweise entgegen dem Kommunikationsbefehl nicht nur beim PoC, sondern auch bei anderen Stellen einbrachte.
  4. Am 01.11.2021 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (Leiter C) ein, weil dieser in einer Stellungnahme dessen private E-Mail-Adresse angeführt hatte und dadurch unbefugte Dritte Zugriff erhalten hätten XXXX . Die DSB wies die Beschwerde am 07.06.2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim BVwG wurde ebenfalls abgewiesen ( XXXX vom 28.04.2023).
  5. Am 01.11.2021 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (Leiter C) ein, weil dieser in einer Stellungnahme dessen private E-Mail-Adresse angeführt hatte und dadurch unbefugte Dritte Zugriff erhalten hätten römisch 40 . Die DSB wies die Beschwerde am 07.06.2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim BVwG wurde ebenfalls abgewiesen ( römisch 40 vom 28.04.2023).
  6. Am 04.11.2021 stellte der B den Antrag auf Auskunft zu seinen Gesundheitsdaten nach Art 15 DSGVO bzw § 44 DSG bei der Rechtsabteilung BMLV (AR). Am 15.11.2021 erhielt er Einsicht in seinen kleinen Pesonalakt und stellte fest, dass Teile von alten Mitarbeitergesprächen (MAG), die dort nicht abgelegt hätten sein dürfe, dort einliegen. Am 18.11.2021 meldete der B den Verdacht einer Verletzung der GehSV und des § 45 Abs 5 BDG ua auch an AR idZ.
  7. Am 04.11.2021 stellte der B den Antrag auf Auskunft zu seinen Gesundheitsdaten nach Artikel 15, DSGVO bzw Paragraph 44, DSG bei der Rechtsabteilung BMLV (AR). Am 15.11.2021 erhielt er Einsicht in seinen kleinen Pesonalakt und stellte fest, dass Teile von alten Mitarbeitergesprächen (MAG), die dort nicht abgelegt hätten sein dürfe, dort einliegen. Am 18.11.2021 meldete der B den Verdacht einer Verletzung der GehSV und des Paragraph 45, Absatz 5, BDG ua auch an AR idZ.
  8. Am 24.11.2021 brachte der B eine weitere Datenschutzbeschwerde wegen unzulässiger Offenlegung von Gesundheitsdaten durch die XXXX ein XXXX . Hintergrund war eine Stellungnahme der AR auf Basis der Angaben der XXXX zur DSB-Beschwerde XXXX vom 26.05.2021, wo angeführt war, dass der B seit 26.03.2021 unter psychischen Belastungen leide und deswegen auf seinen Wunsch am 22.04.2021 Kontakt mit dem HPA hergestellt worden sei.
  9. Am 24.11.2021 brachte der B eine weitere Datenschutzbeschwerde wegen unzulässiger Offenlegung von Gesundheitsdaten durch die römisch 40 ein römisch 40 . Hintergrund war eine Stellungnahme der AR auf Basis der Angaben der römisch 40 zur DSB-Beschwerde römisch 40 vom 26.05.2021, wo angeführt war, dass der B seit 26.03.2021 unter psychischen Belastungen leide und deswegen auf seinen Wunsch am 22.04.2021 Kontakt mit dem HPA hergestellt worden sei.
  10. Am 13.12.2021 verlangte der B nochmals Akteneinsicht in seinen kleinen Personalakt, da er diese für ein Verfahren vor der DSB benötige und „um die Meldewahrheit des C zu überprüfen“. Diese wurde ihm durch M verweigert. An diesem Tag erging auch die Entscheidung der DSB, XXXX , mit dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Datenschutzes durch C durch Anführung eines Hinweises auf eine bereits verjährte Strafe in den Disziplinaranzeigen erfolgt ist, obwohl diese laut HDG keine nachteiligen Auswirkungen mehr haben dürfe und daher nicht notwendig war. An diesem Tag erging auch die Entscheidung der DSB, römisch 40 , mit dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Datenschutzes durch C durch Anführung eines Hinweises auf eine bereits verjährte Strafe in den Disziplinaranzeigen erfolgt ist, obwohl diese laut HDG keine nachteiligen Auswirkungen mehr haben dürfe und daher nicht notwendig war.
  11. Am 14.12.2021 ersuchte der B die AR um Übermittlung der Akten, deren Zahlen ihm im Rahmen des Auskunftsverlangens betreffend seine Gesundheitsdaten übermittelt worden waren.
  12. Am 15.12.2021, nur einen Tag nachdem er die Entscheidung der DSB vom 13.12.2021 zu XXXX erhalten hatte, machte der B eine Eingabe an die Personalvertretung und AR, wo er behauptete, dass mittlerweile amtsbekannt sei, dass der C Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen habe. Er begründete dies mit drei bereits entschiedenen Beschwerden der DSB (wobei aber nur eine den C direkt betraf), drei weiteren noch anhängigen Verfahren (wovon eines davon ebenso den C nicht betraf, weil dieser zu dem Zeitpunkt noch nicht verantwortlicher Kdt war) sowie mit zwei „Belehrungen“ der Recht bzw AR an den C.
  13. Am 15.12.2021, nur einen Tag nachdem er die Entscheidung der DSB vom 13.12.2021 zu römisch 40 erhalten hatte, machte der B eine Eingabe an die Personalvertretung und AR, wo er behauptete, dass mittlerweile amtsbekannt sei, dass der C Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen habe. Er begründete dies mit drei bereits entschiedenen Beschwerden der DSB (wobei aber nur eine den C direkt betraf), drei weiteren noch anhängigen Verfahren (wovon eines davon ebenso den C nicht betraf, weil dieser zu dem Zeitpunkt noch nicht verantwortlicher Kdt war) sowie mit zwei „Belehrungen“ der Recht bzw AR an den C.
  14. Am 16.12.2021 meldete der BF an das KdoSK (und die Personalvertretung), dass ihm die Akteneinsicht in den kleinen Personalakt zu Unrecht von C verweigert würde und dies der Rechtsansicht der AR widerspreche, wobei er die Rechtsansicht der AR nur zum Teil zitiert und die Einschränkungsmöglichkeiten durch die XXXX weglässt.
  15. Am 16.12.2021 meldete der BF an das KdoSK (und die Personalvertretung), dass ihm die Akteneinsicht in den kleinen Personalakt zu Unrecht von C verweigert würde und dies der Rechtsansicht der AR widerspreche, wobei er die Rechtsansicht der AR nur zum Teil zitiert und die Einschränkungsmöglichkeiten durch die römisch 40 weglässt.
  16. Am Freitag, den 17.12.2021, mit GZ XXXX -AR/2021
(1)übermittelte die AR in Reaktion auf das Ersuchen vom 14.12.2021 ein Schreiben mit dem Bezug „Mitteilung betreffend Aktenübermittlung“ direkt an die Wohnsitzadresse des B und an die XXXX . Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der B hinsichtlich seiner Beschwerde betreffend Gesundheitsdaten Parteistatus habe. Ob die Akteneinsicht im Interesse einer Partei oder wegen einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde oder wegen Beeinträchtigung des Verfahrenszweckes einzuschränken sei, liege nicht in der Zuständigkeit der AR, sondern obliege der Beurteilung der XXXX .35. Am Freitag, den 17.12.2021, mit GZ römisch 40 -AR/2021
(1)übermittelte die AR in Reaktion auf das Ersuchen vom 14.12.2021 ein Schreiben mit dem Bezug „Mitteilung betreffend Aktenübermittlung“ direkt an die Wohnsitzadresse des B und an die römisch 40 . Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der B hinsichtlich seiner Beschwerde betreffend Gesundheitsdaten Parteistatus habe. Ob die Akteneinsicht im Interesse einer Partei oder wegen einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde oder wegen Beeinträchtigung des Verfahrenszweckes einzuschränken sei, liege nicht in der Zuständigkeit der AR, sondern obliege der Beurteilung der römisch 40 .
  1. Am Montag, den 20.12.2021 ersuchte der B bei der XXXX um Akteneinsicht in vier Akten, deren Zahlen ihm von der AR bekannt gegeben wurden, weil darin Gesundheitsdaten des B weitergegeben worden waren. Die XXXX übergab ihm die Akten, schwärzte aber einige Empfänger.
  2. Am Montag, den 20.12.2021 ersuchte der B bei der römisch 40 um Akteneinsicht in vier Akten, deren Zahlen ihm von der AR bekannt gegeben wurden, weil darin Gesundheitsdaten des B weitergegeben worden waren. Die römisch 40 übergab ihm die Akten, schwärzte aber einige Empfänger.
  3. Am 21.12.2021 meldete der B an AR, KdoSK und die Personalvertretung, dass der C Defizite im Bereich Datenschutz aufweise und ihm die Auskunft nach Art 15 DSGVO bzw § 44 DSG verweigere. Er warf dem C in scharfen Worten vor, dieser habe die Weisung der AR nicht korrekt umgesetzt, es sei durch die AR und die DSB bereits festgestellt worden, dass C über „gravierende Defizite im Bereich Datenschutz“ verfüge.
  4. Am 21.12.2021 meldete der B an AR, KdoSK und die Personalvertretung, dass der C Defizite im Bereich Datenschutz aufweise und ihm die Auskunft nach Artikel 15, DSGVO bzw Paragraph 44, DSG verweigere. Er warf dem C in scharfen Worten vor, dieser habe die Weisung der AR nicht korrekt umgesetzt, es sei durch die AR und die DSB bereits festgestellt worden, dass C über „gravierende Defizite im Bereich Datenschutz“ verfüge.
  5. Am 22.12.2021 brachte der B eine weitere Datenschutzbeschwerde bei der DSB XXXX wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO ein, weil der C mehrere Empfänger geschwärzt hatte. Die DSB setzte das Verfahren in der Folge wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH aus.
  6. Am 22.12.2021 brachte der B eine weitere Datenschutzbeschwerde bei der DSB römisch 40 wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO ein, weil der C mehrere Empfänger geschwärzt hatte. Die DSB setzte das Verfahren in der Folge wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH aus.
  7. Am 23.12.2021 meldete der B, dass eine „falsche Aussage“ des C vorliege, weil dieser zum anhängigen DSB-Verfahren ( XXXX – Offenlegung E-Mail-Adresse) in einem Schriftstück an die AR (Akt XXXX -AR/2021 vom 21.12.2021), welches in eine Stellungnahme an die DSB eingeflossen war, angeführt hatte, dass er nur eine Mail von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an den B gesendet hätte, wobei es in Wirklichkeit mehrere gewesen seien. Er warf dem B in scharfen Worten Inkompetenz vor.
  8. Am 23.12.2021 meldete der B, dass eine „falsche Aussage“ des C vorliege, weil dieser zum anhängigen DSB-Verfahren ( römisch 40 – Offenlegung E-Mail-Adresse) in einem Schriftstück an die AR (Akt römisch 40 -AR/2021 vom 21.12.2021), welches in eine Stellungnahme an die DSB eingeflossen war, angeführt hatte, dass er nur eine Mail von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an den B gesendet hätte, wobei es in Wirklichkeit mehrere gewesen seien. Er warf dem B in scharfen Worten Inkompetenz vor.
  9. Am 31.12.2022 meldet der B an AR und die Personalvertretung, dass mit dem Bescheid der DSB vom 29.12.2021, XXXX (Beschluss über Aussetzung), „feststehe, dass durch den C wiederholt das Recht des B auf Auskunft verletzt“ worden sei, weil weder konkrete Empfänger noch Empfängerkreise angeführt gewesen seien. Er erinnere und ersuche Abt AR erneut Maßnahmen zu setzen, damit der C die Datenschutzbestimmungen einhalte.
  10. Am 31.12.2022 meldet der B an AR und die Personalvertretung, dass mit dem Bescheid der DSB vom 29.12.2021, römisch 40 (Beschluss über Aussetzung), „feststehe, dass durch den C wiederholt das Recht des B auf Auskunft verletzt“ worden sei, weil weder konkrete Empfänger noch Empfängerkreise angeführt gewesen seien. Er erinnere und ersuche Abt AR erneut Maßnahmen zu setzen, damit der C die Datenschutzbestimmungen einhalte.
  11. Am 23.01.2022 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde XXXX gegen das Kommando XXXX (namentlich angeführt, der C) ein. Hintergrund war, dass sich die Ergebnisprotokolle der MAG 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie ein weiteres Dokument, entgegen § 45 Abs 5 BDG in seinem kleinen Personalakt befunden hatten. Die DSB gab dem B mit ihrer Entscheidung vom 08.06.2022 recht.
  12. Am 23.01.2022 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde römisch 40 gegen das Kommando römisch 40 (namentlich angeführt, der C) ein. Hintergrund war, dass sich die Ergebnisprotokolle der MAG 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie ein weiteres Dokument, entgegen Paragraph 45, Absatz 5, BDG in seinem kleinen Personalakt befunden hatten. Die DSB gab dem B mit ihrer Entscheidung vom 08.06.2022 recht.
  13. Am 24.01.2022 mit GZ XXXX /2021
(3), erstattete der C eine
  1. Disziplinaranzeige. Darin geht es, soweit hier relevant, um die oa Meldungen die der B nicht nur über den PoC (gem Kommunikationsbefehl) eingebracht hatte und in denen er dem C ua nicht wahrheitsgemäße Aussagen, Datenschutzverletzungen, nicht ordnungsgemäßes Handeln bzw Dienstpflichtverletzungen in einem zum Teil aggressiven und belehrenden Ton vorgeworfen hatte. Insgesamt listete der C 15 Sachverhalte auf.
  2. Am 24.01.2022 mit GZ römisch 40 aus 2021,
(3), erstattete der C eine 7. Disziplinaranzeige. Darin geht es, soweit hier relevant, um die oa Meldungen die der B nicht nur über den PoC (gem Kommunikationsbefehl) eingebracht hatte und in denen er dem C ua nicht wahrheitsgemäße Aussagen, Datenschutzverletzungen, nicht ordnungsgemäßes Handeln bzw Dienstpflichtverletzungen in einem zum Teil aggressiven und belehrenden Ton vorgeworfen hatte. Insgesamt listete der C 15 Sachverhalte auf. 43. Am 04.05.2022 erfolgt der Einleitungsbeschluss der BDB, der nach einer Beschwerde des B und des Disziplinaranwaltes (DiszA) beim BVwG mit Erkenntnis vom 12.09.2022, XXXX zu 52 Spruchpunkten bestätigt wurde. 43. Am 04.05.2022 erfolgt der Einleitungsbeschluss der BDB, der nach einer Beschwerde des B und des Disziplinaranwaltes (DiszA) beim BVwG mit Erkenntnis vom 12.09.2022, römisch 40 zu 52 Spruchpunkten bestätigt wurde. 44. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis (verkündet am 13.12.2022, schriftlich ausgefertigt am 16.03.2023) wurde der B nach drei Verhandlungen in denen diverse Zeugen einvernommen wurden in 49 Spruchpunkten schuldig und zu drei Spruchpunkten freigesprochen sowie die höchstmögliche Geldstrafe in Höhe von € 15.355,- (350 vH der Bemessungsgrundlage) verhängt. Die Verhandlungen wurden tonaufgezeichnet und nicht in Schriftform übertragen, deshalb liegen keine Verhandlungsschriften vor. 45. Gegen den am 20.03.2023 dem Rechtsvertreter des B und am 16.03.2023 dem DA zugestellten Bescheid brachten sowohl der B als auch der DiszA fristgerecht Beschwerden ein. Der B beantragte mit Ausnahme von vier Spruchpunkten Freisprüche und die Herabsetzung der Strafe. Der DiszA bekämpfte die Strafhöhe und forderte die Entlassung des B. 46. Mit Schriftsatz vom 19.05.2023 brachte der B eine Stellungnahme zur Beschwerde des DiszA. Im Wesentlichen brachte er vor, dass der C seit 2022 nicht mehr rechtskonform als sein Disziplinarvorgesetzter eingeteilt sei. Er verwies auf sein Entschuldigungsschreiben an Y vom 15.06.2022 und brachte Argumente zu den einzelnen Spruchpunkten vor, um die Ausführungen des DiszA zu widerlegen (OZ 6). 47. Das BVwG vernahm an fünf Verhandlungstagen Zeugen und es wurden mehrere Beweisanträge gestellt sowie zusätzliche Unterlagen vorgelegt. Da sich nach dem 1. Verhandlungstag herausstellte, dass der Senat (aufgrund von Ruhestandsversetzungen der Beisitzer) falsch zusammengesetzt war mussten die Beisitzer ausgetauscht werden. Im Vorfeld der 2. Verhandlung wurde die 1. Verhandlungsschrift (1. VHS) von den neuen Beisitzern gelesen und in der 2. Verhandlung zum Beweismittel erklärt. In der ersten Pause am 2. Verhandlungstag legte der Rechtsvertreter (im Einvernehmen mit dem B) aus wirtschaftlichen Gründen sein Mandat zurück, da sich sein Mandant ihn nicht mehr leisten könne. Der B erklärte nach Belehrung über die Möglichkeit einen Kameradenverteidiger zu betrauen (durch seinen Rechtsvertreter) oder einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen (durch den Vorsitzenden), dass er sich selbst verteidigen werde. Die beiden Zeugen der 1. Verhandlung wurden in der 2. Verhandlung noch einmal einvernommen. In der 3. Verhandlung wurde die 1. VHS noch einmal zur Verlesung angeboten und nachdem von allen Parteien darauf verzichtet wurde, deren Inhalt zum Inhalt der 3. VHS erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zunächst werden die öfter genannten Personen angeführt und die bei der Zitierung dieser und der Fundstellen in den 10 Aktenordnern verwendeten Abkürzungen dargestellt. B Beschuldigter DiszA Disziplinaranwalt A Mag. iur. XXXX (Personalabteilung BMLV)A Mag. iur. römisch 40 (Personalabteilung BMLV) Y Bgdr Mag. XXXX (ehemaliger Kdt XXXX )Y Bgdr Mag. römisch 40 (ehemaliger Kdt römisch 40 ) I ObstdIntD Mag. iur. XXXX (Rechsberater)römisch eins ObstdIntD Mag. iur. römisch 40 (Rechsberater) C ObstdG Mag. XXXX (dzt Kdt XXXX )C ObstdG Mag. römisch 40 (dzt Kdt römisch 40 ) M ObstdG Mag. XXXX (ehemaliger Chef des Stabes der XXXX )M ObstdG Mag. römisch 40 (ehemaliger Chef des Stabes der römisch 40 ) W Hptm Mag. XXXX ( XXXX an der XXXX )W Hptm Mag. römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) T Obst XXXX , MSD MA (Ltr XXXX )T Obst römisch 40 , MSD MA (Ltr römisch 40 ) K Olt XXXX (Kursteilnehmer)K Olt römisch 40 (Kursteilnehmer) S Vzlt XXXX ( XXXX an der XXXX ) S Vzlt römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) D Ostv XXXX ( XXXX an der XXXX )D Ostv römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) F OStv XXXX ( XXXX an der XXXX )F OStv römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) H Vzlt XXXX (Vertretung Dienstführender XXXX )H Vzlt römisch 40 (Vertretung Dienstführender römisch 40 ) R Obst XXXX , MA (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)R Obst römisch 40 , MA (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) E Obst XXXX , MSD (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)E Obst römisch 40 , MSD (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) L Mjr Mag. XXXX (Abteilungsleiter XXXX am XXXX )L Mjr Mag. römisch 40 (Abteilungsleiter römisch 40 am römisch 40 ) O Obst XXXX (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)O Obst römisch 40 (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) N Hptm XXXX ( XXXX an der XXXX )N Hptm römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ) U Obst XXXX , MSD (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)U Obst römisch 40 , MSD (vorübergehend mit der Leitung des römisch 40 betraut) V XXXX (Qualitätsmanagerin an der XXXX )römisch fünf römisch 40 (Qualitätsmanagerin an der römisch 40 ) Z XXXX (ehemalige Angehörige des XXXX )Z römisch 40 (ehemalige Angehörige des römisch 40 ) I/AS 1 oder Blg (Ordner/Aktenseite oder Beilagennummer) bezieht sich auf den Akt der BDB, wo zu jeder Disziplinaranzeige ein eigener Ordner angelegt wurde (I [umfasst Ornder I und Ia] bis VII). Der Ordner A enthält, dass Disziplinarerkenntnis, die Beschwerden und die in der Verhandlung vor der BDB vorgelegten Schriftstücke. I/AS 1 oder Blg (Ordner/Aktenseite oder Beilagennummer) bezieht sich auf den Akt der BDB, wo zu jeder Disziplinaranzeige ein eigener Ordner angelegt wurde (römisch eins [umfasst Ornder römisch eins und Ia] bis römisch sieben). Der Ordner A enthält, dass Disziplinarerkenntnis, die Beschwerden und die in der Verhandlung vor der BDB vorgelegten Schriftstücke. VHS bedeutet Verhandlungsschrift. Diese ist nach den Verhandlungstagen von 1 bis 5 nummeriert: 1. VHS, 1 oder Blg (Verhandlungsschrift BVwG, Seite oder Beilagennummer). Mit OZ sind die Ordnungszahlen im Akt des BVwG bezeichnet, wo ua Beweismittel und Anträge (zum Teil ebenfall in Ordnern) vorgelegt wurden. Das Erkenntnis gliedert sich hinsichtlich der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, aufgrund der großen Anzahl der Spruchpunkte wie folgt (wobei die Chronologie im dafür etwas umfangreicher gestalteten Verfahrensgang grob darstellt wurde): 1. Feststellungen zur Person des B. 2. Darstellung des Kontextes und der hierarchischen Eingliederung des B. 3. Feststellungen zur Vorgesetztenfunktion des C, weil dessen rechtmäßige Bestellung vom B in Zweifel gezogen wurde. 4. Feststellungen zum Betriebsklima bzw des Arbeitsfriedens, weil sich sowohl der C als auch der B gegenseitig eine Störung desselben vorwerfen. Schon an dieser Stelle ist anzuführen, dass der B niemals mit dem C zusammenarbeiten musste, weil er seit 08.08.2019 dienstenthoben ist und der C erst seit 01.02.2020 sein Disziplinarvorgesetzter ist. Der Kontakt beschränkt sich auf E-Mail-Korrespondenz und vereinzelte direkte Gespräche iZm der wöchentlichen Meldung des B bei seinem Kdo (§ 40 Abs 5 HDG).4. Feststellungen zum Betriebsklima bzw des Arbeitsfriedens, weil sich sowohl der C als auch der B gegenseitig eine Störung desselben vorwerfen. Schon an dieser Stelle ist anzuführen, dass der B niemals mit dem C zusammenarbeiten musste, weil er seit 08.08.2019 dienstenthoben ist und der C erst seit 01.02.2020 sein Disziplinarvorgesetzter ist. Der Kontakt beschränkt sich auf E-Mail-Korrespondenz und vereinzelte direkte Gespräche iZm der wöchentlichen Meldung des B bei seinem Kdo (Paragraph 40, Absatz 5, HDG). 5. Konkrete Vorwürfe (B1-B49), gegliedert jeweils in den Vorwurf lt Spruch der BDB im Bescheid, sodann die sinngemäße Rechtfertigung bzw Einlassung des B, danach die Feststellungen des BVwG zum Sachverhalt, die Beweiswürdigung und sofort im Anschluss die rechtliche Beurteilung, wobei die verletzte(
  1. n)Pflicht(
  2. en)und der Grad des Verschuldens angeführt ist. Zusammengehörende Spruchpunkte werden gemeinsam beurteilt und wo sinnvoll im Spruch des Erkenntnisses ebenfalls zusammengefasst. 6. Rechtliche Beurteilung der Strafbemessung 1. ZUR PERSON DES B Feststellungen: Der am XXXX geborene B steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger" (ET X/92). Er führt nunmehr den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 im XXXX und als XXXX tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des XXXX eingesetzt. Er gibt selbst an, dass er - wenn er von etwas überzeugt ist - sich mit der ersten Ablehnung nicht „abspeisen“ lässt, sondern mit Nachdruck nach Lösungen suche (Aussage des B in der Verhandlung zur Dienstenthebung, zitiert im BVwG-Erkenntnis Dienstenthebung XXXX vom 01.10.2021, 8). Er hat zuletzt 2017 eine Belohnung erhalten und 2019 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung für seine rund zweimonatigen Dienstleistungen im XXXX (1. VHS, 7).Der am römisch 40 geborene B steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger" (ET X/92). Er führt nunmehr den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der römisch 40 im römisch 40 , wo er seit 01.01.2017 im römisch 40 und als römisch 40 tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des römisch 40 eingesetzt. Er gibt selbst an, dass er - wenn er von etwas überzeugt ist - sich mit der ersten Ablehnung nicht „abspeisen“ lässt, sondern mit Nachdruck nach Lösungen suche (Aussage des B in der Verhandlung zur Dienstenthebung, zitiert im BVwG-Erkenntnis Dienstenthebung römisch 40 vom 01.10.2021, 8). Er hat zuletzt 2017 eine Belohnung erhalten und 2019 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung für seine rund zweimonatigen Dienstleistungen im römisch 40 (1. VHS, 7). Er ist seit 08.08.2019 vom Dienst enthoben (vgl dazu BVwG vom 01.10.2021, XXXX ) und muss sich seit diesem Zeitpunkt wöchentlich einmal beim stvLtr der XXXX melden. Er ist seit 08.08.2019 vom Dienst enthoben vergleiche dazu BVwG vom 01.10.2021, römisch 40 ) und muss sich seit diesem Zeitpunkt wöchentlich einmal beim stvLtr der römisch 40 melden. Er wohnt in einer Mietwohnung und hat dafür Ausgaben von ca € 900,- im Monat. Er hat Verbindlichkeiten/Zahlungsverpflichtungen für einen Kredit iHv € 7.000,-, sein Kreditkartenkonto sowie sein Konto weisen zusammen einen Minussaldo von rund € 18.000,- aus (Stand Eingabe vom 31.07.2023 - OZ 16) und er musste seinen Verteidiger entlassen, weil er die finanziellen Belastungen durch dessen Kosten nicht mehr tragen konnte bzw wollte (und 2.VHS, 12). Er hat Sorgepflichten für seine Ehefrau, die berufstätig ist und rund € 2.600,- im Monat verdient. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses war der Bruttomonatsbezug des B (ungekürzt) brutto € 4.387,40 (A/Blg 1). Aufgrund der Dienstenthebung ist sein Bruttomonatsbezug seit deren Bestätigung auf 2/3 gekürzt worden und hat er auch die Abgeltung für die regelmäßig ausgezahlte 41. Stunde und sonstige Überstunden, die er gemacht hätte, wäre er im Dienst, verloren. Er hat derzeit keine weiteren Einkünfte. Seine Nebenbeschäftigung als Tauchlehrer musste er aufgeben, weil er aufgrund der psychischen Belastungen durch das Disziplinarverfahren, des schwelenden Konflikts mit seinem Vorgesetzten C und der weiteren Verfahren, die er angestoßen hat, unter Bluthochdruck leidet. Er befindet sich allerdings nicht in psychologischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Der B ist strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10.01.2024), alle Sachverhalte wegen denen er bei der StA angezeigt wurde oder er sich selbst angezeigt hat, wurden entweder eingestellt oder sah die StA keinen Grund zur Verfolgung (1. VHS, 7). Disziplinarrechtlich besteht kein Führungsblatt und damit keine aktuelle Vorstrafe. 2017 erfolgte ua eine Mediation, weil er eine Entscheidung iZm Z nicht akzeptieren wollte (5. VHS, 10, 13) und 2022 im Kontext mit seinem Konflikt mit dem C, die der B aber abbrach, nachdem der C die 7. Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet hatte. 2. ZUM KONTEXT UND ZUR HIERARCHISCHEN EINGLIEDERUNG DES B Feststellungen: Das XXXX ist Teil der XXXX und gliedert sich in zwei Abteilungen. Eine Abteilung ist für die Ausbildung im Bereich der XXXX und die andere für den XXXX zuständig, in letzterer ist auch die XXXX ausbildung und die XXXX ausbildung angesiedelt. Das römisch 40 ist Teil der römisch 40 und gliedert sich in zwei Abteilungen. Eine Abteilung ist für die Ausbildung im Bereich der römisch 40 und die andere für den römisch 40 zuständig, in letzterer ist auch die römisch 40 ausbildung und die römisch 40 ausbildung angesiedelt. Das Kommando der XXXX befindet sich in XXXX (dort ist auch die XXXX abteilung angesiedelt und war dort bzw ist der Sitz des Y und später des C als deren Kommandanten). Das XXXX befindet sich in XXXX . Die Teile des XXXX für die XXXX ausbildungen waren und sind in XXXX stationiert. Das Kommando der römisch 40 befindet sich in römisch 40 (dort ist auch die römisch 40 abteilung angesiedelt und war dort bzw ist der Sitz des Y und später des C als deren Kommandanten). Das römisch 40 befindet sich in römisch 40 . Die Teile des römisch 40 für die römisch 40 ausbildungen waren und sind in römisch 40 stationiert. Dem Kommandanten (Kdt) XXXX (der auch Disziplinvorgesetzte nach § 13 HDG ist) war der Kdt des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt XXXX , der Chef des Generalstabes und die Bundesminister(
  3. in)für Landesverteidigung übergeordnet. Dem Kommandanten (Kdt) römisch 40 (der auch Disziplinvorgesetzte nach Paragraph 13, HDG ist) war der Kdt des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt römisch 40 , der Chef des Generalstabes und die Bundesminister(
  4. in)für Landesverteidigung übergeordnet. Der unmittelbare Vorgesetzter des B und Einheitskommandant war T als Leiter des XXXX . B hat T während dessen Abwesenheiten (Kurse, Dienstzuteilungen, Krankenstände, Urlaube etc) als Leiter des XXXX immer wieder vertreten. T war für eine Verwendung in der Zentralstelle vorgesehen und wurde der B vom damaligen Kdt Y als Nachfolger des T gesehen. Es kam aber anders.Der unmittelbare Vorgesetzter des B und Einheitskommandant war T als Leiter des römisch 40 . B hat T während dessen Abwesenheiten (Kurse, Dienstzuteilungen, Krankenstände, Urlaube etc) als Leiter des römisch 40 immer wieder vertreten. T war für eine Verwendung in der Zentralstelle vorgesehen und wurde der B vom damaligen Kdt Y als Nachfolger des T gesehen. Es kam aber anders. Im Juni 2018 wurde aufgrund diverser auch unsachlicher Äußerungen bzw scharf formulierter Kritik des B, vom übergeordneten Kommando die Entscheidung getroffen, dass nicht mehr B den T vertreten soll, sondern andere Offiziere, die von außen an das XXXX dienstzugeteilt wurden: O (ab 01.08.2018), Obstlt XXXX (ab 12.11.2018), E (ab 07.01.2019), M (ab 21.03.2019), U (ab 06.05.2019) und R (ab 16.08.2019). Das vorgesetzte Kommando wollte so Spannungen zu den Kommandanten der XXXX bataillone und auch internen Spannungen am XXXX iZm dem B Rechnung tragen. Im Juni 2018 wurde aufgrund diverser auch unsachlicher Äußerungen bzw scharf formulierter Kritik des B, vom übergeordneten Kommando die Entscheidung getroffen, dass nicht mehr B den T vertreten soll, sondern andere Offiziere, die von außen an das römisch 40 dienstzugeteilt wurden: O (ab 01.08.2018), Obstlt römisch 40 (ab 12.11.2018), E (ab 07.01.2019), M (ab 21.03.2019), U (ab 06.05.2019) und R (ab 16.08.2019). Das vorgesetzte Kommando wollte so Spannungen zu den Kommandanten der römisch 40 bataillone und auch internen Spannungen am römisch 40 iZm dem B Rechnung tragen. Von 29.08.-07.09.2018 war der B auf Auslandsdienstreise in XXXX iZm einem Ausbildungsauftrag. Von 29.10.-31.12.2018 wurde der B zum XXXX in die Zentralstelle und von 04.02.-30.04.2019 zur XXXX abteilung dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilungen sollten auch der Abkühlung der Spannungen dienen. Von 29.08.-07.09.2018 war der B auf Auslandsdienstreise in römisch 40 iZm einem Ausbildungsauftrag. Von 29.10.-31.12.2018 wurde der B zum römisch 40 in die Zentralstelle und von 04.02.-30.04.2019 zur römisch 40 abteilung dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilungen sollten auch der Abkühlung der Spannungen dienen. Die rund alle zwei Monate erfolgten Wechsel in der XXXX leitung und eine gleichzeitig diskutierte Organisationsreform führten zu Unsicherheiten und Ängsten vor Auflösung bei der Belegschaft des XXXX . Die rund alle zwei Monate erfolgten Wechsel in der römisch 40 leitung und eine gleichzeitig diskutierte Organisationsreform führten zu Unsicherheiten und Ängsten vor Auflösung bei der Belegschaft des römisch 40 . Am 01.02.2020 kam es zu einem Wechsel bei der Leitung der XXXX und wurde C dienstzugeteilt und als Kommandant mit der Führung betraut. Dessen Dienstzuteilungen wurden in der Folge vom Ministerium immer nur verlängert, weil Probleme des BMLV mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (betreffend die konkreten Organisationspläne und Arbeitsplatzwertigkeiten) eine endgültige Versetzung des C verhinderten. Am 01.02.2020 kam es zu einem Wechsel bei der Leitung der römisch 40 und wurde C dienstzugeteilt und als Kommandant mit der Führung betraut. Dessen Dienstzuteilungen wurden in der Folge vom Ministerium immer nur verlängert, weil Probleme des BMLV mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (betreffend die konkreten Organisationspläne und Arbeitsplatzwertigkeiten) eine endgültige Versetzung des C verhinderten. Ab 01.07.2020 war schließlich T wieder Leiter des XXXX , weil auch gegen diesen iZm mit der 1. Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren geführt wurde, das zwar mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2022, XXXX , aus formalen Gründen mit einem Freispruch endete, allerdings seine Versetzung in die Zentralstelle verhinderte. Ab 01.07.2020 war schließlich T wieder Leiter des römisch 40 , weil auch gegen diesen iZm mit der 1. Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren geführt wurde, das zwar mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2022, römisch 40 , aus formalen Gründen mit einem Freispruch endete, allerdings seine Versetzung in die Zentralstelle verhinderte. Beweiswürdigung zu 1. und 2.: Die Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten Schriftstücken und den unbestrittenen Angaben der Parteien in den Verhandlungen vor dem BVwG. 3. ZUR VORGESETZTENFUNKTION DES C Der B bestreitet die Vorgesetztenfunktion des C ab 01.01.2022. Er begründet das damit, dass der Abteilungsleiter der PersB, A, bzw dessen Stellvertreter ObstIntD Mag. iur. XXXX , die den C im Namen der Bundesministerin mit dieser Funktion betraut haben, selbst nicht gemäß den Organisationsgesetzen (GE) eingeteilt worden seien und daher nicht zuständig gewesen wären, den C zu betrauen (Beschwerde, 9, und 1. VHS, 6).Er begründet das damit, dass der Abteilungsleiter der PersB, A, bzw dessen Stellvertreter ObstIntD Mag. iur. römisch 40 , die den C im Namen der Bundesministerin mit dieser Funktion betraut haben, selbst nicht gemäß den Organisationsgesetzen (GE) eingeteilt worden seien und daher nicht zuständig gewesen wären, den C zu betrauen (Beschwerde, 9, und 1. VHS, 6). Festgestellter Sachverhalt: Für Personalangelegenheiten war und ist der zuständige Abteilungsleiter der Personalabteilung B (PersB) Mag. XXXX (A), der für die Ministerin approbationsbefugt und Dienstbehörde ist. Die Abteilung PersB wurde mit Weisung der Bundesministerin vom 21.06.2021, XXXX -Präs/2021, von PersB in KonkrPersAd umbenannt (OZ 20). Ihre Aufgaben haben sich dadurch im hier relevanten Bereich nicht geändert. Für Personalangelegenheiten war und ist der zuständige Abteilungsleiter der Personalabteilung B (PersB) Mag. römisch 40 (A), der für die Ministerin approbationsbefugt und Dienstbehörde ist. Die Abteilung PersB wurde mit Weisung der Bundesministerin vom 21.06.2021, römisch 40 -Präs/2021, von PersB in KonkrPersAd umbenannt (OZ 20). Ihre Aufgaben haben sich dadurch im hier relevanten Bereich nicht geändert. C wurde mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020
(2), erstmals für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 als Kdt XXXX dienstzugeteilt und mit gleicher Wirksamkeit mit der Kommandantenfunktion im Rahmen der Truppenverwendung für Generalstabsoffiziere betraut. C wurde mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ römisch 40 -PersB/2020
(2), erstmals für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 als Kdt römisch 40 dienstzugeteilt und mit gleicher Wirksamkeit mit der Kommandantenfunktion im Rahmen der Truppenverwendung für Generalstabsoffiziere betraut. Diese Dienstzuteilungen wurden in der Folge immer wieder verlängert. So am 05.01.2021 für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2021, GZ XXXX -PersB/2021
(2), am 18.06.2021 für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021, GZ XXXX -PersB/2021
(2), am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022, GZ XXXX -KonkrPersAd/2021
(2).Diese Dienstzuteilungen wurden in der Folge immer wieder verlängert. So am 05.01.2021 für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2021, GZ römisch 40 -PersB/2021
(2), am 18.06.2021 für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021, GZ römisch 40 -PersB/2021
(2), am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022, GZ römisch 40 -KonkrPersAd/2021
(2). Die Dienstzuteilungen wurden vom Abteilungsleiter der PersB (und in einem Fall von seinem Stellvertreter) mit der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ unterschrieben. A war der vom Bundesminister bzw der Bundesministerin mit Approbationsbefugnis ausgestattete Abteilungsleiter zuerst der PersB und danach der KonkrPersAd im Bundesministerium für Landesverteidigung in dessen Zuständigkeit die Verfügung der Dienstzuteilung des C viel. Beweiswürdigung: Die oa Feststellungen ergeben sich aus den zitierten GZ des BMLV (Ordner A) und aus den von A vorgelegten Unterlagen zu seiner Approbationsbefugnis (OZ 20). Am 20.12.2019, GZ XXXX -GrpPersErg/2019
(1), hat Bundesminister STARLINGER den A mittels Weisung mit der Leitungsfunktion der Personalabteilung B betraut und mit Weisung vom 28.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020, Bundesministerin TANNER. Die Geschäftsfälle wurden nach einer Umorganisation mit Weisung vom 21.06.2021, GZ XXXX -Präs/2021
(1), auf die als KonkrPersAd neu bezeichnete Dienststelle KonkrPersAd übergeleitet, deren Abteilungsleiter A blieb. Er hat auch bei der Bestellung des C am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 für die Bundesministerin als Abteilungsleiter der KonkrPersAd unterschrieben. Die oa Feststellungen ergeben sich aus den zitierten GZ des BMLV (Ordner A) und aus den von A vorgelegten Unterlagen zu seiner Approbationsbefugnis (OZ 20). Am 20.12.2019, GZ römisch 40 -GrpPersErg/2019
(1), hat Bundesminister STARLINGER den A mittels Weisung mit der Leitungsfunktion der Personalabteilung B betraut und mit Weisung vom 28.01.2020, GZ römisch 40 -PersB/2020, Bundesministerin TANNER. Die Geschäftsfälle wurden nach einer Umorganisation mit Weisung vom 21.06.2021, GZ römisch 40 -Präs/2021
(1), auf die als KonkrPersAd neu bezeichnete Dienststelle KonkrPersAd übergeleitet, deren Abteilungsleiter A blieb. Er hat auch bei der Bestellung des C am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 für die Bundesministerin als Abteilungsleiter der KonkrPersAd unterschrieben. Soweit der B zur Untermauerung seiner Ansicht ein Schreiben der Abteilung Allgemeine Personalangelegenheiten vom 15.02.2023, GZ XXXX -AllgPersA/2023, vorgelegt hat (OZ 28), wo die dortige Abteilungsleiterin angeführt hat, dass im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Reorganisationsprozess und auf Basis der vorläufigen Geschäftseinteilung eine namentliche Zuordnung der Bediensteten - im Sinne einer dienstrechtlichen Maßnahme - nach wie vor nicht möglich ist, kann er damit die oa Feststellung, dass der A von der Ministerin mit Weisung eingeteilt wurde, nicht erschüttern. Soweit der B zur Untermauerung seiner Ansicht ein Schreiben der Abteilung Allgemeine Personalangelegenheiten vom 15.02.2023, GZ römisch 40 -AllgPersA/2023, vorgelegt hat (OZ 28), wo die dortige Abteilungsleiterin angeführt hat, dass im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Reorganisationsprozess und auf Basis der vorläufigen Geschäftseinteilung eine namentliche Zuordnung der Bediensteten - im Sinne einer dienstrechtlichen Maßnahme - nach wie vor nicht möglich ist, kann er damit die oa Feststellung, dass der A von der Ministerin mit Weisung eingeteilt wurde, nicht erschüttern. Rechtliche Würdigung: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0123, erkannt, dass im monokratischen System der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden (vgl. E
  1. Dezember 2013, 2013/05/0039; E VfGH
  2. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Anders als für die Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0123, erkannt, dass im monokratischen System der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden vergleiche E
  3. Dezember 2013, 2013/05/0039; E VfGH
  4. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Anders als für die Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist. Der Abteilungsleiter A wurde mit der Approbationsbefugnis für die Bundesministerin ausgestattet und hat für die Behörde Bundesministerin approbiert. Der C wurde jeweils mit den oa schriftlichen Weisungen des Bundesministers bzw der Bundesministerin nach § 44 Abs 1 BDG mit der Kommandantenfunktion betraut, er hat dazu im Wissen, dass es sich um Dienstzuteilungen über 6 Monate handelt, seine Zustimmung erteilt. Aus der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ ergibt sich klar und unmissverständlich, dass es sich um eine Weisung der Bundesministerin handelt, die von C zu befolgen war und auch befolgt wurde. Der C wurde jeweils mit den oa schriftlichen Weisungen des Bundesministers bzw der Bundesministerin nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG mit der Kommandantenfunktion betraut, er hat dazu im Wissen, dass es sich um Dienstzuteilungen über 6 Monate handelt, seine Zustimmung erteilt. Aus der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ ergibt sich klar und unmissverständlich, dass es sich um eine Weisung der Bundesministerin handelt, die von C zu befolgen war und auch befolgt wurde. Es besteht daher – entgegen der Ansicht des B – kein Zweifel, dass der C im gesamten genannten Zeitraum der Kdt der XXXX und damit auch der Disziplinarvorgesetzte des B war und derzeit auch ist. Es besteht daher – entgegen der Ansicht des B – kein Zweifel, dass der C im gesamten genannten Zeitraum der Kdt der römisch 40 und damit auch der Disziplinarvorgesetzte des B war und derzeit auch ist. Mittlerweile gibt es aufgrund eines Feststellungsantrages des B auch ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, XXXX , wo in Punkt 1.
  5. und 1.
  6. festgestellt wurde: Mittlerweile gibt es aufgrund eines Feststellungsantrages des B auch ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, römisch 40 , wo in Punkt 1.
  7. und 1.
  8. festgestellt wurde: „Der Kommandant (Kdt) der XXXX war bis Jänner 2020 [Y]. Danach wurde [C] mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020
(2), für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung und die Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kdt XXXX wurde durch die Frau Bundesministerin für Landesverteidigung immer verlängert (zuletzt am 21.12.2022 für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.06.2023, zuvor am 20.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2023). An der Echtheit dieser Urkunden ist nicht zu zweifeln.„Der Kommandant (Kdt) der römisch 40 war bis Jänner 2020 [Y]. Danach wurde [C] mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ römisch 40 -PersB/2020
(2), für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung und die Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kdt römisch 40 wurde durch die Frau Bundesministerin für Landesverteidigung immer verlängert (zuletzt am 21.12.2022 für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.06.2023, zuvor am 20.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2023). An der Echtheit dieser Urkunden ist nicht zu zweifeln. Der Disziplinarvorgesetzte iSd § 11 Abs 1 Z 1 lit b HDG und damit die zur Disziplinaranzeige berechtigte und verpflichtete Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers ist ua der Kommandant der XXXX , im vorliegenden Fall [C] seit dem 01.02.2020 (ohne Unterbrechung). Diese Person ist zugleich einer der Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs 1 BDG 1979.“Der Disziplinarvorgesetzte iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, HDG und damit die zur Disziplinaranzeige berechtigte und verpflichtete Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers ist ua der Kommandant der römisch 40 , im vorliegenden Fall [C] seit dem 01.02.2020 (ohne Unterbrechung). Diese Person ist zugleich einer der Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979.“
  1. ZUM BETRIEBSKLIMA Es besteht der Vorwurf der Störung des Betriebsklimas bzw des Arbeitsfriedens, einerseits durch den B, andererseits wirft der B dies einigen seiner Kommandanten, insb dem C, vor und sieht sich von diesen gemobbt. Feststellungen: Den Disziplinaranzeigen voraus gegangen sind Spannungen des B mit XXXX offizieren des KdoLaSK. Scharf formulierte Kritik des B, bei der er einzelnen Offizieren Lügen vorwarf, führte dazu, dass der KdtLaSK GenLt XXXX am 24.01.2019 den Auftrag erteilte, disziplinäre Maßnahmen gegen den B zu prüfen und diesen nicht mit der Führung des XXXX zu betrauen, obwohl er bis dahin den bisherigen Leiter T vertreten hatte (I/AS 198 und 2.VHS, 9). Durch die bereits oa Dienstzuteilung immer neuer Vorgesetzter, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters XXXX lt den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen, fühlte sich der B vor den Kopf gestoßen.Den Disziplinaranzeigen voraus gegangen sind Spannungen des B mit römisch 40 offizieren des KdoLaSK. Scharf formulierte Kritik des B, bei der er einzelnen Offizieren Lügen vorwarf, führte dazu, dass der KdtLaSK GenLt römisch 40 am 24.01.2019 den Auftrag erteilte, disziplinäre Maßnahmen gegen den B zu prüfen und diesen nicht mit der Führung des römisch 40 zu betrauen, obwohl er bis dahin den bisherigen Leiter T vertreten hatte (I/AS 198 und 2.VHS, 9). Durch die bereits oa Dienstzuteilung immer neuer Vorgesetzter, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters römisch 40 lt den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen, fühlte sich der B vor den Kopf gestoßen. Der B war und ist aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlichen Vorwürfe erregt, wehrt sich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen, fühlt sich ungerecht behandelt und sucht Fehler bei seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern. Dabei nutzte er alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, wie interne Datenbanken und Informationen, die ihm zugetragen wurden, brachte Datenschutzbeschwerden, ordentliche Beschwerden, Auskunftsverlangen und Anträge auf Feststellungsbescheide ein. Um die Übermittlung von internen Informationen an ihn abzustellen bzw den Überblick über die Vielzahl seiner Eingaben zu bewahren und diese rasch abzuarbeiten, wurde dem B mit Weisung aufgetragen, diese nur über einen bestimmten Point of Contact (PoC) einzubringen. Jeden (vermeintlichen) Fehler, den der B in den Antworten fand, hielt er seinen Vorgesetzten (insbesondere C) in oft belehrenden und fordernden Formulierungen vor, wobei er teilweise auch auf unvollständige, unrichtige Informationen oder auf Mutmaßungen zurückgriff. Er forderte die disziplinäre Bestrafung oder Einbringung von Anzeigen gegen andere Soldaten, urgierte diese, wenn er keine Information darüber bekam, und brachte sodann selbst strafrechtliche Anzeigen gegen seine Vorgesetzten, andere Soldaten und sich selbst ein. Zum Teil erfuhren die betroffenen Personen erst durch Aufforderung zur Stellungnahme oder bei Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörden davon. Zum Teil meldete er die von ihm in Aussicht genommene Anzeigenerstattung. Er sah die Anzeigeerstattung gegen sich selbst auch als Notwehrhandlung, wenn ihm eine solche in einer Disziplinaranzeige angedroht wurde, und nutzte dann die Einstellung bzw Nichtaufnahme von Ermittlungen durch die StA als Argument für Vorwürfe seinerseits an den anzeigenden Vorgesetzten (C), er würde Mängel im Erkennen strafrechtlicher Tatbestände haben, und ihn bossen. Seine in teilweise scharfem und in aggressivem Ton formulierte schriftliche Kritik und Meldungen übermittelte er immer wieder dem DA und teilweise auch anderen Dienststellen im Bundesheer bzw BMLV und forderte Maßnahmen gegen den C, die darin gipfelten, dass er beantragte, dessen Dienstzuteilung zur XXXX zu beenden oder ihm die Kompetenz als seinen Disziplinarvorgesetzten zu entziehen. Seine in teilweise scharfem und in aggressivem Ton formulierte schriftliche Kritik und Meldungen übermittelte er immer wieder dem DA und teilweise auch anderen Dienststellen im Bundesheer bzw BMLV und forderte Maßnahmen gegen den C, die darin gipfelten, dass er beantragte, dessen Dienstzuteilung zur römisch 40 zu beenden oder ihm die Kompetenz als seinen Disziplinarvorgesetzten zu entziehen. Das Verhältnis des C (dem seit 01.02.2020 und aktuellen Kdt XXXX ) zu B ist – obwohl der B von Beginn an dienstenthoben war – äußerst angespannt. Das Verhältnis des C (dem seit 01.02.2020 und aktuellen Kdt römisch 40 ) zu B ist – obwohl der B von Beginn an dienstenthoben war – äußerst angespannt. Auf der anderen Seite zeigt C – wie er selbst einräumt – mittlerweile auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des B an, weil die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen nicht zu einer Verhaltensänderung des B geführt haben (VII/AS 4;
  2. VHS, 17) und die ständigen Eingaben und Beschwerden des B große Ressourcen binden. So sind allein seit der Verhandlung vor dem BVwG 45 Eingaben des B erfolgt. Die Erteilung von Auskünften an den B oder Stellungnahmen an Behörden in den zahlreichen Verfahren oder als Reaktion auf die Eingaben des B haben in der Vergangenheit ua immer wieder auch zur Feststellung von Verletzungen des Datenschutzgesetzes bzw der DSGVO des B durch Angehörige der XXXX (ua auch des C) geführt. Auf der anderen Seite zeigt C – wie er selbst einräumt – mittlerweile auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des B an, weil die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen nicht zu einer Verhaltensänderung des B geführt haben (VII/AS 4;
  3. VHS, 17) und die ständigen Eingaben und Beschwerden des B große Ressourcen binden. So sind allein seit der Verhandlung vor dem BVwG 45 Eingaben des B erfolgt. Die Erteilung von Auskünften an den B oder Stellungnahmen an Behörden in den zahlreichen Verfahren oder als Reaktion auf die Eingaben des B haben in der Vergangenheit ua immer wieder auch zur Feststellung von Verletzungen des Datenschutzgesetzes bzw der DSGVO des B durch Angehörige der römisch 40 (ua auch des C) geführt. Der B hat zwar eingeräumt sich fallweise im Ton vergriffen und Fehler gemacht zu haben, er kann sich aber vorstellen wieder unter C seinen Dienst im XXXX zu versehen. Er gibt an sich im Ton mäßigen zu wollen und seine persönlichen Befindlichkeiten zurückzustellen, gleichzeitig aber auch seine Rechte, insb betreffend Datenschutz und bei allfälligen Straftaten, wahren zu wollen (
  4. VHS, 10).Der B hat zwar eingeräumt sich fallweise im Ton vergriffen und Fehler gemacht zu haben, er kann sich aber vorstellen wieder unter C seinen Dienst im römisch 40 zu versehen. Er gibt an sich im Ton mäßigen zu wollen und seine persönlichen Befindlichkeiten zurückzustellen, gl

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