GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 31.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Islamabad persönlich einen Antrag
G
Paragraph 35, AsylG
G 2005 würden zudem in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden weiters nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.09.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 würden zudem in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden weiters nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe. Es werde auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege zudem nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Aufgrund „ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden“ aus Afghanistan, wonach es möglich sei, Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und sei festzuhalten, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe. Es werde auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege zudem nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben erst 16 Jahre alt gewesen. Aufgrund „ha. aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden“ aus Afghanistan, wonach es möglich sei, Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben und sei festzuhalten, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei. „Ergänzend zur ersten Stellungnahme des BFA vom 27.06.2019“ sei weiters auszuführen bzw. schließe „sich das BFA den Ausführungen der Vertretungsbehörde vom 31.03.2022 vollinhaltlich bzw. ergänzend an“, wonach
Antragsformular die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 geheiratet habe, die Registrierung der „HU“ jedoch das Jahr 2008 ausweise. Die Bezugsperson lebe seit über dreizehn Jahren in Österreich und habe bereits vor über elf Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Es habe kein Familienleben im Herkunftsland festgestellt werden können. Von einem aufrechten Familienleben könne nicht ausgegangen werden – die Beschwerdeführerin habe angegeben, maximal drei Monate lang mit dem Ehemann zusammengelebt zu haben, wobei sich dieser nun schon seit dreizehn Jahren in Österreich befinde. Auf die Frage, wann der Ehemann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nach der Flucht kontaktiert habe, habe sie angegeben, dass die Kontaktaufnahme nach drei Jahren erfolgt sei. Dieser Umstand lasse ebenfalls den Schluss zu, dass nicht von einem über die Dauer von dreizehn Jahren aufrechterhaltenen Familienleben auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, täglich telefonisch mit der Bezugsperson in Kontakt zu stehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in ihren Aussagen widersprochen. So habe sie angegeben, ihren Ehemann das letzte Mal in Peshawar gesehen zu haben – nachdem die Frage wiederholt worden sei, habe sie dann angegeben, ihn das letzte Mal zuhause in Wardak gesehenen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, mit ihrem Ehemann nach Peshawar gezogen zu sein, als sich „der Cousin“ gegen „die Familie“ ausgesprochen habe – auf andere Fragen habe sie jedoch geantwortet, ihr ganzes Leben in Maidan Wardak verbracht zu haben. Auch habe die Beschwerdeführerin zuerst vorgebracht, ein Monat lang mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben, ehe sie dann diese Angabe auf drei Monate abgeändert habe. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien. Zudem habe sie ausgeführt, die Registrierung der Eheschließung „am Tag der Hochzeit vor fünf Jahren erhalten zu haben, andererseits“ könne „sie sich an keine Details der Hochzeit erinnern, weil sie vorgeblich noch ein Kind gewesen“ sei. Die Botschaft gehe davon aus, dass es bei der Beantragung um einen Freundschaftsdienst handle, „um eine nahe Verwandte (Schwester) nach Österreich zu bringen“; dafür würden die widersprüchlichen Aussagen, Verwirrungen über die Registrierung der Hochzeit und die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie schon vor der Hochzeit mit der Schwiegerfamilie gelebt habe, sprechen. Weiter habe die Bezugsperson angegeben, dass „Matiullah“ und „Nur Nuhammad“ die Eheschließung bezeugt hätten. In der Heiratsurkunde seien jedoch ausschließlich die zwei Zeugen „Nasrullah“ und „Samiullah“ angegeben. Nachdem die Bezugsperson eindeutig Namen angegeben habe und diese nicht mit den in der Heiratsurkunde aufscheinenden Namen übereinstimmen würden, müsse von einer verfälschten Urkunde ausgegangen werden. 3. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 4. Nach Einräumung einer Fristverlängerung wurde in einer Stellungnahme vom 17.10.2022 von der Beschwerdeführerin insbesondere vorgebracht, dass das Ehepaar 2009 in Wardak vor einem Mullah und mehreren Trauzeugen geheiratet habe. Nach der Eheschließung habe das Paar für etwa drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Nach der langen örtlichen Trennung stehe das Ehepaar noch in regelmäßigem bzw. täglichem telefonischen Kontakt. Es hätten mehrere persönliche Besuche stattgefunden; die Beschwerdeführerin werde von der Bezugsperson zudem monatlich mit etwa € 200 bis € 300 finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe – gemeinsam mit dem Trauzeugen „Matiullah“ 2013 eine Registrierung der Ehe beim zuständigen Gericht in Kabul beantragt. In der Heiratsurkunde, die am 21.07.2013 ausgestellt worden sei, sei jedoch ein fehlerhaftes Eheschließungsdatum
G 2005 beantragt, um ihr gemeinsames Eheleben mit der Bezugsperson in Österreich fortzusetzen. Der Antrag sei mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08.2019 unter anderem mit dem Argument abgewiesen worden, dass das Datum der Heiratsurkunde nicht mit dem angegebenen Heiratsdatum übereinstimme. Dass die Heiratsurkunde diesen Fehler enthalten habe, habe die Beschwerdeführerin erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden; in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei das Datum dahingehend berichtigt worden, dass die Ehe im Jahr 2009 geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe – gemeinsam mit dem Trauzeugen „Matiullah“ 2013 eine Registrierung der Ehe beim zuständigen Gericht in Kabul beantragt. In der Heiratsurkunde, die am 21.07.2013 ausgestellt worden sei, sei jedoch ein fehlerhaftes Eheschließungsdatum
Paragraph 35, AsylG 2005 beantragt, um ihr gemeinsames Eheleben mit der Bezugsperson in Österreich fortzusetzen. Der Antrag sei mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08.2019 unter anderem mit dem Argument abgewiesen worden, dass das Datum der Heiratsurkunde nicht mit dem angegebenen Heiratsdatum übereinstimme. Dass die Heiratsurkunde diesen Fehler enthalten habe, habe die Beschwerdeführerin erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme erfahren. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden; in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sei das Datum dahingehend berichtigt worden, dass die Ehe im Jahr 2009 geschlossen worden sei. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei beizupflichten, dass echte Urkunden mit mangelhaftem Inhalt in Afghanistan verbreitet seien. Dieser Umstand liege in den strukturellen Mängeln der afghanischen Bürokratie begründet und sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die stets nach bestem Wissen und Gewissen im Verfahren mitgewirkt habe. Doch selbst, wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrages dürfe
2 der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson im gesamten Asylverfahren gleichbleibend angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein – diese Angaben würden mit der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde und den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei beizupflichten, dass echte Urkunden mit mangelhaftem Inhalt in Afghanistan verbreitet seien. Dieser Umstand liege in den strukturellen Mängeln der afghanischen Bürokratie begründet und sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die stets nach bestem Wissen und Gewissen im Verfahren mitgewirkt habe. Doch selbst, wenn die im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, so wäre dies kein tauglicher Grund, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Die Ablehnung eines Antrages dürfe
, Absatz 2, der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson im gesamten Asylverfahren gleichbleibend angegeben habe, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein – diese Angaben würden mit der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde und den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zum Vorhalt des ordre-public Verstoßes wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, wie sie zu diesem Ergebnis komme. Die Stellungnahme enthalte lediglich den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nach eigenen Angaben 16 Jahre alt gewesen sei; sie enthalte jedoch keine weiteren Konkretisierungen, welche Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung durch die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verletzt worden wären. Das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung stelle
der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes noch keinen ordre-public Verstoß dar. Vielmehr sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine von einem Minderjährigen im Ausland geschlossene Ehe in Österreich anzuerkennen sei, vor allem darauf abzustellen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt sei. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfe zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen (jeglicher Art), nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben zu haben. Sie habe zudem ausdrücklich angegeben, dass es ihr Wunsch sei, nach Österreich zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 28 Jahre alt, sodass durch ihre Einreise nach Österreich auch keine Kindeswohlgefährdung erkannt werden könne. Zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um einen zweiten Antrag handle. Zwar sei auch die erste Antragstellung im Jahr 2019 erst etwa sieben Jahren nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson erfolgt, dies sage jedoch nichts über den Willen des Paares zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich aus. Vielmehr habe zunächst zugewartet werden müssen, da der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen zuvor nicht zur Gänze habe erbracht werden können. Wenn die Behörde weiters aus dem kurzen Zeitraum des Zusammenlebens im Herkunftsstaat den Schluss ziehe, dass vom Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens auszugehen sei, so sei anzumerken, dass nicht allein auf den Umstand abgestellt werden könne, dass seit Ende 2009 kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und wie sich der Kontakt seither gestaltet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch. Sei das Zusammenleben durch eine Flucht vereitelt worden, müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Ansonsten sei eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig. Die Ehe müsse auch keine bestimmte Dauer aufweisen. Hervorgehoben wurde, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun schon zum zweiten Mal die Erteilung eines Einreisetitels beantragt habe, dafür spreche, dass ein gemeinsames Familienleben und der Wille zur Fortsetzung desselben in Österreich existiere. Zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um einen zweiten Antrag handle. Zwar sei auch die erste Antragstellung im Jahr 2019 erst etwa sieben Jahren nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson erfolgt, dies sage jedoch nichts über den Willen des Paares zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich aus. Vielmehr habe zunächst zugewartet werden müssen, da der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen zuvor nicht zur Gänze habe erbracht werden können. Wenn die Behörde weiters aus dem kurzen Zeitraum des Zusammenlebens im Herkunftsstaat den Schluss ziehe, dass vom Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens auszugehen sei, so sei anzumerken, dass nicht allein auf den Umstand abgestellt werden könne, dass seit Ende 2009 kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden und wie sich der Kontakt seither gestaltet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlösche bei einer umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch. Sei das Zusammenleben durch eine Flucht vereitelt worden, müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Ansonsten sei eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig. Die Ehe müsse auch keine bestimmte Dauer aufweisen. Hervorgehoben wurde, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun schon zum zweiten Mal die Erteilung eines Einreisetitels beantragt habe, dafür spreche, dass ein gemeinsames Familienleben und der Wille zur Fortsetzung desselben in Österreich existiere. Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass sich die in der Stellungnahme aufgezählten Widersprüche nicht aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll der Botschaft ergeben würden. So finde sich im vorliegenden Protokoll keine Aussage, dass sich ein Cousin gegen die Familie ausgesprochen habe. Auch dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angeblich nur einen Monat lang zusammengelebt hätten, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester der Bezugsperson handeln solle, würden jegliche Hinweise fehlen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Cousine der Bezugsperson zu sein. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem bemängle, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Trauzeugen auf der vorgelegten Heiratsurkunde nicht angeführt werden würden, so widerspreche diese Begründung dem Akteninhalt. Herr „Matiullah“ sei sowohl in der „alten“ Heiratsurkunde vom 21.07.2013 als auch in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde vom 11.01.2020 als „bekennende Person“ („confessor“) angeführt, der auch bei der religiösen Eheschließung als Zeuge anwesend gewesen sei. In der „überarbeiteten Urkunde“ vom 11.01.2020 werde auch der zweite von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge, Herr XXXX genannt. Dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien, sei zudem unrichtig und wurde in diesem Zusammenhang auf ihre Aussagen zur Bezugsperson und der Ausgestaltung der Eheschließung verwiesen.Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, dass sich die in der Stellungnahme aufgezählten Widersprüche nicht aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll der Botschaft ergeben würden. So finde sich im vorliegenden Protokoll keine Aussage, dass sich ein Cousin gegen die Familie ausgesprochen habe. Auch dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angeblich nur einen Monat lang zusammengelebt hätten, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester der Bezugsperson handeln solle, würden jegliche Hinweise fehlen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Cousine der Bezugsperson zu sein. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem bemängle, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Trauzeugen auf der vorgelegten Heiratsurkunde nicht angeführt werden würden, so widerspreche diese Begründung dem Akteninhalt. Herr „Matiullah“ sei sowohl in der „alten“ Heiratsurkunde vom 21.07.2013 als auch in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunde vom 11.01.2020 als „bekennende Person“ („confessor“) angeführt, der auch bei der religiösen Eheschließung als Zeuge anwesend gewesen sei. In der „überarbeiteten Urkunde“ vom 11.01.2020 werde auch der zweite von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge, Herr römisch 40 genannt. Dass der Beschwerdeführerin keine Details über ihren Ehemann bekannt seien, sei zudem unrichtig und wurde in diesem Zusammenhang auf ihre Aussagen zur Bezugsperson und der Ausgestaltung der Eheschließung verwiesen. Zum Beweis der erfolgten Eheschließung wurden Lichtbilder, die die Beschwerdeführerin und Bezugsperson bei den Hochzeitsfeierlichkeiten in Afghanistan im Jahr 2009 abbilden sollen, vorgelegt. 5. Am 09.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach Durchsicht der Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrecht bleibe. Die Bezugsperson habe im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere angegeben, 2019 zuletzt in Maidan Wardak gewesen zu sein – sie dürfe dorthin schließlich nicht reisen. Die Bezugsperson habe Personen zu ihrem Schutz beauftragt und sei das Risiko eingegangen. Der Aufenthalt habe drei Monate gedauert. Befragt zum Anlass der Reise, habe die Bezugsperson ausgeführt, seit 2009 in Österreich zu sein; die Beschwerdeführerin habe sie immer wieder angerufen und geweint. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, die Bezugsperson hätte in Österreich noch einmal geheiratet und Kinder bekommen. Befragt zur Anzahl der Besuche, habe die Bezugsperson angegeben, zweimal „dort“ gewesen zu sein. Beim ersten Mal habe sie die Reise aufgrund einer Erkrankung der Mutter unternommen. Zu den monatlichen Geldüberweisungen an die Beschwerdeführerin sei vorgebracht worden, dass ein Freund einmal oder zweimal im Jahr nachhause fliege und das Bargeld von der Bezugsperson mitbekomme. Die Bezugsperson schicke das Geld nicht mittels Banküberweisung oder Western Union an die Beschwerdeführerin – dafür würde es dann Bestätigungen geben. Die Bezugsperson kenne die Person, die der Beschwerdeführerin das Geld bringe, gut und habe diese Person die Bezugsperson seit ihrer Ankunft in Österreich bei Bedarf stets unterstützt. Die Bezugsperson unterstütze die Beschwerdeführerin ungefähr seit dem Jahr 2014 mit ungefähr € 200 bis € 300 und auch € 150 monatlich. Weiters habe die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass sie zu den täglichen Kontaktaufnahmen „das nur auf Whats App“ zeigen könne. Neben Ausführungen zur Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson vorgebracht, dass, sollte der Antrag der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden, die Bezugsperson bereit sei, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Bezugsperson warte schon 13 Jahre lang auf die Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Bezugsperson im Jahr 2009 nach Österreich gekommen sei und bis 2013 eine negative Entscheidung erhalten habe. Es sei ihr auch finanziell sehr schlecht gegangen – sie habe eine Wohnung finanzieren müssen, eine Zeit lang kein Dach über dem Kopf gehabt und deswegen bei einem Freund gelebt. Die Bezugsperson und die damals 16-jährige Beschwerdeführerin hätten 2009 in Maidan Wardak geheiratet. Ein Iman namens XXXX habe sie getraut – ein weitschichtiger Verwandter, der auch im Dorf lebe. Zum Einwand der Behörde, die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme angegeben, von einem Onkel mütterlicherseits namens „Miragha“ getraut worden zu sein, habe die Bezugsperson geantwortet: „Ja, das stimmt, ich habe das vergessen, das ist schon lange her. Dieser XXXX war ein Zeuge und noch zwei weitere.“ Die zwei weiteren Zeugen habe die Bezugsperson nicht nennen können; sie würden auf der Heiratsurkunde stehen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung drei Monate lang zusammengelebt. Zum Kennenlernen befragt habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin entgegnete die Bezugsperson: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Die Bezugsperson und die damals 16-jährige Beschwerdeführerin hätten 2009 in Maidan Wardak geheiratet. Ein Iman namens römisch 40 habe sie getraut – ein weitschichtiger Verwandter, der auch im Dorf lebe. Zum Einwand der Behörde, die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme angegeben, von einem Onkel mütterlicherseits namens „Miragha“ getraut worden zu sein, habe die Bezugsperson geantwortet: „Ja, das stimmt, ich habe das vergessen, das ist schon lange her. Dieser römisch 40 war ein Zeuge und noch zwei weitere.“ Die zwei weiteren Zeugen habe die Bezugsperson nicht nennen können; sie würden auf der Heiratsurkunde stehen. Das Ehepaar habe nach der Eheschließung drei Monate lang zusammengelebt. Zum Kennenlernen befragt habe die Bezugsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin entgegnete die Bezugsperson: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Neben einer Wiederholung der bisher ins Treffen geführten (Beweis)Würdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusätzlich aus, dass eine Statusgewährung auch nach erfolgter Einvernahme der Bezugsperson am 12.12.2022 nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson sei ausdrücklich mit der Ladung zur Einvernahme aufgefordert worden, Belege zu den behaupteten monatlichen Überweisungen, den mehrmaligen persönlichen Besuchen und zur täglichen Kontaktaufnahme mitzubringen. Die Bezugsperson habe jedoch keine Bankbelege vorlegen können – vielmehr würde ein Freund ein- bis zweimal im Jahr nach Afghanistan fliegen und das Bargeld (€ 200 bis € 300 und auch € 150 monatlich) dann an die Beschwerdeführerin persönlich übergeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme dieses Freundes sei bis dato nicht vorgelegt worden. Mit E-Mail vom 20.12.2022 seien zudem lediglich einige Screenshots vom Programm Whats App und der Namen sowie die Adresse der Person, die das Geld in das Herkunftsland bringen würde, vorgelegt worden. Aus den Screenshots könne inhaltlich nur wenig herausgelesen werden – die ältesten Nachrichten würden vom 12.11.2022 stammen, und habe die Bezugsperson somit keine Beweise zum regelmäßigen Kontakt seit der Eheschließung im Jahr 2009 vorlegen können. Aufgrund der vorgelegten Hochzeitsfotos werde die Eheschließung „an sich“ von der Behörde nicht angezweifelt, allerdings sei ein entscheidungsrelevantes Familienleben nicht festzustellen. Dagegen spreche die von den Eltern bestimmte und arrangierte Eheschließung einer unmündigen 16-Jährigen und die sehr kurze Dauer des Zusammenlebens von drei Monaten. Weiters sei die Eheschließung nicht von der Bezugsperson selbst angestrebt, sondern von ihrer Mutter bestimmt worden. Zudem habe die Bezugsperson auch in der Einvernahme vom 12.12.2022 nicht nachvollziehbar erklären können, warum die vermeintliche Ehefrau erst nach acht Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 gestellt habe – diesbezüglich sei den Ausführungen der Bezugsperson entgegenzuhalten, dass ihr bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme vorgebracht, dass seit der Ausreise im Jahr 2009 mehrere persönliche Besuche durch die Bezugsperson stattgefunden hätten; die Bezugsperson selbst habe am 12.12.2022 jedoch angegeben, die Beschwerdeführerin zweimal besucht zu haben – einmal drei Monate lang im Jahr 2019 und ein weiteres Mal wegen der schwer erkrankten Mutter. Aufgrund der vorgelegten Hochzeitsfotos werde die Eheschließung „an sich“ von der Behörde nicht angezweifelt, allerdings sei ein entscheidungsrelevantes Familienleben nicht festzustellen. Dagegen spreche die von den Eltern bestimmte und arrangierte Eheschließung einer unmündigen 16-Jährigen und die sehr kurze Dauer des Zusammenlebens von drei Monaten. Weiters sei die Eheschließung nicht von der Bezugsperson selbst angestrebt, sondern von ihrer Mutter bestimmt worden. Zudem habe die Bezugsperson auch in der Einvernahme vom 12.12.2022 nicht nachvollziehbar erklären können, warum die vermeintliche Ehefrau erst nach acht Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt habe – diesbezüglich sei den Ausführungen der Bezugsperson entgegenzuhalten, dass ihr bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme vorgebracht, dass seit der Ausreise im Jahr 2009 mehrere persönliche Besuche durch die Bezugsperson stattgefunden hätten; die Bezugsperson selbst habe am 12.12.2022 jedoch angegeben, die Beschwerdeführerin zweimal besucht zu haben – einmal drei Monate lang im Jahr 2019 und ein weiteres Mal wegen der schwer erkrankten Mutter. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 12.12.2022 zudem teils widersprüchliche, teils nicht gleichlautende Angaben im Vergleich zur Einvernahme am 23.10.2010 gemacht. So habe die Bezugsperson bei diesen Gelegenheiten zwei unterschiedliche Personen genannt, die die Trauung vollzogen hätten. An den Namen der Trauzeugen habe sich die Bezugsperson am 12.12.2022 nicht erinnern können, obwohl sie in ihrer Einvernahme am 23.10.2010 noch XXXX und XXXX als Zeugen angegeben habe.Die Bezugsperson habe in der Einvernahme am 12.12.2022 zudem teils widersprüchliche, teils nicht gleichlautende Angaben im Vergleich zur Einvernahme am 23.10.2010 gemacht. So habe die Bezugsperson bei diesen Gelegenheiten zwei unterschiedliche Personen genannt, die die Trauung vollzogen hätten. An den Namen der Trauzeugen habe sich die Bezugsperson am 12.12.2022 nicht erinnern können, obwohl sie in ihrer Einvernahme am 23.10.2010 noch römisch 40 und römisch 40 als Zeugen angegeben habe. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.09.2022 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.10.2022 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2022 vollinhaltlich festgehalten werde. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.09.2022 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.10.2022 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2022 vollinhaltlich festgehalten werde.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt: § 6 „Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“Paragraph 6, „Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ § 16 „
G 2005 seien widersprüchlich (zu ihren eigenen Angaben, den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, zur vorgelegten Heiratsurkunde).- Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 seien widersprüchlich (zu ihren eigenen Angaben, den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, zur vorgelegten Heiratsurkunde). - Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden (aufgrund von Widersprüchen im Vergleich zu den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund des behördeninternen Wissens, wonach Dokumente in Afghanistan mit jeglichem Inhalt käuflich erwerbbar seien) nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. - Die behauptete Ehe widerspreche (aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung – sie sei 16 Jahre alt gewesen) dem ordre public. - Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt (es habe kein Familienleben im Herkunftsland festgestellt werden können; von einem aufrechten Familienleben könne nicht ausgegangen werden – die Beschwerdeführerin habe angegeben, maximal drei Monate lang mit dem Ehemann zusammengelebt zu haben, wobei sich dieser nun schon seit dreizehn Jahren in Österreich befinde; auf die Frage, wann der Ehemann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nach der Flucht kontaktiert habe, habe sie angegeben, dass die Kontaktaufnahme nach drei Jahren erfolgt sei – dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass nicht von einem über die Dauer von dreizehn Jahren aufrechterhaltenen Familienleben auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, täglich telefonisch mit der Bezugsperson in Kontakt zu stehen)- Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt (es habe kein Familienleben im Herkunftsland festgestellt werden können; von einem aufrechten Familienleben könne nicht ausgegangen werden – die Beschwerdeführerin habe angegeben, maximal drei Monate lang mit dem Ehemann zusammengelebt zu haben, wobei sich dieser nun schon seit dreizehn Jahren in Österreich befinde; auf die Frage, wann der Ehemann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal nach der Flucht kontaktiert habe, habe sie angegeben, dass die Kontaktaufnahme nach drei Jahren erfolgt sei – dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass nicht von einem über die Dauer von dreizehn Jahren aufrechterhaltenen Familienleben auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, täglich telefonisch mit der Bezugsperson in Kontakt zu stehen) Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Die Behörde führte zur Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin – auch zur Eheschließung – an und beurteilte die, im Rahmen des Verfahrens vorgelegte (im Verfahrensakt jedoch nicht aufliegende) Heiratsurkunde als eine Urkunde mit falschem Inhalt. Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des afghanischen Eherechtes im Jahr 2009 und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer 16-jährigen bzw. minderjährigen Frau – wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin am 05.11.2009 und somit erst Ende 2009 16 Jahre alt wurde – und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen bzw. Erfordernissen einer derartigen Eheschließung wurden jedoch nicht durchgeführt. Diese sind jedoch essentiell, um die Rechtswirkungen der Eheschließung beurteilen zu können (nämlich ob sie rechtswirksam/gültig ist oder nicht), wobei der Stellungnahme vom 14.09.2022 nicht klar zu entnehmen ist, ob das Stattfinden einer Eheschließungszeremonie an sich oder aber ihre Gültigkeit von der Behörde in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist weiters beachtlich, dass die Ermittlung ausländischen Rechts dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen ist und daher das sogenannte „Überraschungsverbot" zu beachten (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Die Behörde führte zur Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin – auch zur Eheschließung – an und beurteilte die, im Rahmen des Verfahrens vorgelegte (im Verfahrensakt jedoch nicht aufliegende) Heiratsurkunde als eine Urkunde mit falschem Inhalt. Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des afghanischen Eherechtes im Jahr 2009 und der Rechtswirkung einer Eheschließung einer 16-jährigen bzw. minderjährigen Frau – wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin am 05.11.2009 und somit erst Ende 2009 16 Jahre alt wurde – und allenfalls daraus resultierende Ermittlungen zu den Umständen bzw. Erfordernissen einer derartigen Eheschließung wurden jedoch nicht durchgeführt. Diese sind jedoch essentiell, um die Rechtswirkungen der Eheschließung beurteilen zu können (nämlich ob sie rechtswirksam/gültig ist oder nicht), wobei der Stellungnahme vom 14.09.2022 nicht klar zu entnehmen ist, ob das Stattfinden einer Eheschließungszeremonie an sich oder aber ihre Gültigkeit von der Behörde in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist weiters beachtlich, dass die Ermittlung ausländischen Rechts dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen ist und daher das sogenannte „Überraschungsverbot" zu beachten vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Die Beurteilung des Vorliegens eines ordre-public Verstoßes kann schließlich nur bei einer nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossenen Ehe erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird – neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung – regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).Die Beurteilung des Vorliegens eines ordre-public Verstoßes kann schließlich nur bei einer nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossenen Ehe erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird – neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung – regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Antragstellung am 31.03.2022 befragt. Dabei gab sie an, dass sie die Cousine der Bezugsperson und bei der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Islamabad dann am 09.01.2023 mit, dass es die Bezugsperson zum Antrag der Beschwerdeführerin einvernommen habe. Die Bezugsperson habe dabei zum Kennenlernen befragt angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei; in der afghanischen Kultur sei es üblicherweise so, dass die Familie des Ehegatten hingehe und um die Hand des Mädchens bitte. Das Paar habe sich aufgrund der Verwandtschaft bereits vor der Eheschließung gekannt, und habe die Mutter der Bezugsperson diese Eheschließung „beschlossen“. Die Bezugsperson und die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich mit der Eheschließung einverstanden gezeigt. Befragt zum Einverständnis der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin entgegnete die Bezugsperson: „Ja, bei den Muslimen ist es so, dass man mit 15 oder 16 Jahren heiratet.“ Unter Berücksichtigung der Angaben der Bezugsperson wäre es erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin erneut einzuvernehmen. Die Ausführungen der Bezugsperson stellen die von der Beschwerdeführerin erfolgte Bejahung der Nachfrage, ob sie ihr Einverständnis zur Eheschließung gegeben habe, in Frage und müssten diesbezüglich weitere Ermittlungen erfolgen. Ebenso wären – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine ordre-public widrige Ehe vorliegen könnte, an die Beschwerdeführerin zu richten. Dabei ist zudem beachtlich, dass zur vorgelagerten Frage des Vorliegens einer – nach dem noch zu ermittelnden afghanischen Recht zu beurteilenden – rechtswirksam geschlossenen Ehe einer Minderjährigen auch Ermittlungen zur Ausgestaltung der Eheschließung anzustellen sind und die Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen ebenfalls befragt werden müsste. Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen zum Schluss kommen, dass eine rechtswirksame Eheschließung im Herkunftsland vorliegt und diese auch nicht gegen den ordre-public Grundsatz verstößt, wäre in weiterer Folge beachtlich, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird bzw. die Voraussetzungen
G 2005 erfüllt sind.Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen zum Schluss kommen, dass eine rechtswirksame Eheschließung im Herkunftsland vorliegt und diese auch nicht gegen den ordre-public Grundsatz verstößt, wäre in weiterer Folge beachtlich, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird bzw. die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (§ 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits zur Frage des Zustandekommens einer rechtswirksamen Eheschließung – unter Berücksichtigung des ebenfalls noch zu ermittelnden afghanischen Eherechts im Jahr 2009 und mittels Fragen zur tatsächlichen Erfüllung der Voraussetzungen der Eheschließung einer minderjährigen Frau – einzuvernehmen sein. Andererseits wird die Beschwerdeführerin, sofern die Behörde dann von einer tatsächlich rechtswirksam geschlossenen Ehe einer minderjährigen Frau ausgehen sollte, zu jenen Umständen, die für die Beurteilung eines möglichen ordre-public Verstoßes notwendig sind, zu befragen sein (insbesondere ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist; zur Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung; zu weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte [und nicht bloß formelhafte] Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat). Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen.Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits zur Frage des Zustandekommens einer rechtswirksamen Eheschließung – unter Berücksichtigung des ebenfalls noch zu ermittelnden afghanischen Eherechts im Jahr 2009 und mittels Fragen zur tatsächlichen Erfüllung der Voraussetzungen der Eheschließung einer minderjährigen Frau – einzuvernehmen sein. Andererseits wird die Beschwerdeführerin, sofern die Behörde dann von einer tatsächlich rechtswirksam geschlossenen Ehe einer minderjährigen Frau ausgehen sollte, zu jenen Umständen, die für die Beurteilung eines möglichen ordre-public Verstoßes notwendig sind, zu befragen sein (insbesondere ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist; zur Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung; zu weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte [und nicht bloß formelhafte] Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat). Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2271731.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.