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{'item': 'W247 2274803-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlW247 2274803-1 Spruch, 1.) W247 2275539-1/10E 2.) W247 2274803-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. staatenlos und vertreten durch 1.) die XXXX , 2.) die XXXX , gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 08.06.2023, Zl. XXXX und vom 2.) 08.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. staatenlos und vertreten durch 1.) die römisch 40 , 2.) die römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 08.06.2023, Zl. römisch 40 und vom 2.) 08.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind staatenlose Palästinenser, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 16.11.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 18.11.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 13.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 16.11.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 18.11.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 13.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.2. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 18.11.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 18.11.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 13.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.1.2. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 18.11.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 18.11.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 13.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.11.2022 vor, in XXXX , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 9 Jahre lang die Grundschule und 3 Jahre lang das Gymnasium besucht. Zuletzt sei der BF1 im Herkunftsstaat Arbeiter gewesen, habe jedoch keine Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn, seine beiden Töchter, 2 Brüder und 5 Schwestern (Anm.: namentlich gab der BF1 nur 4

  1. an)leben. In Österreich lebe ein weiterer Bruder des BF1, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, welcher im Bundesgebiet asylberechtigt sei. Mit einem weiteren Bruder, dem BF2, sei der BF1 nach Österreich gereist. Die letzte Wohnadresse des BF1 in Syrien sei in XXXX gewesen. Er habe sich vor etwa 3 Monaten zur Ausreise entschlossen. Der BF1 habe nach Österreich gewollt, weil sein Bruder hier lebe und Österreich ein sicheres Land sei. Am 18.10.2022 sei der BF1 illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gegangen. Er habe eine syrische „ID-Karte“, welche sich in Syrien befinde, diese könne der BF1 jedoch nachschicken lassen. Der BF1 sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Über diese Länder könne der BF1 nichts angeben. Er wolle in Österreich bleiben und habe der BF1 seine Reise selbst organisiert. Die Kosten hätten sich auf ca. EUR 4.500,- belaufen.2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.11.2022 vor, in römisch 40 , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 9 Jahre lang die Grundschule und 3 Jahre lang das Gymnasium besucht. Zuletzt sei der BF1 im Herkunftsstaat Arbeiter gewesen, habe jedoch keine Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn, seine beiden Töchter, 2 Brüder und 5 Schwestern Anmerkung, namentlich gab der BF1 nur 4
  2. an)leben. In Österreich lebe ein weiterer Bruder des BF1, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, welcher im Bundesgebiet asylberechtigt sei. Mit einem weiteren Bruder, dem BF2, sei der BF1 nach Österreich gereist. Die letzte Wohnadresse des BF1 in Syrien sei in römisch 40 gewesen. Er habe sich vor etwa 3 Monaten zur Ausreise entschlossen. Der BF1 habe nach Österreich gewollt, weil sein Bruder hier lebe und Österreich ein sicheres Land sei. Am 18.10.2022 sei der BF1 illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gegangen. Er habe eine syrische „ID-Karte“, welche sich in Syrien befinde, diese könne der BF1 jedoch nachschicken lassen. Der BF1 sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Über diese Länder könne der BF1 nichts angeben. Er wolle in Österreich bleiben und habe der BF1 seine Reise selbst organisiert. Die Kosten hätten sich auf ca. EUR 4.500,- belaufen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er mit seinem Bruder, dem BF2, im Auto bei einem Kontrollpunkt gewesen sei. Dort seien sie von der Polizei sehr schlecht behandelt und geschlagen worden. Sie seien für 3 Wochen verhaftet und gefoltert worden. Eine Woche nach der Freilassung sei der Sicherheitsdienst bei ihnen zu Hause aufgetaucht und habe sie neuerlich verhaften wollen. Deshalb hätten sie sich dazu entschieden aus Syrien zu flüchten. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF1 Angst um seine Freiheit und um sein Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass dem BF1 im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dieser mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete er mit: „Nein“. 2.2. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.11.2022 vor, in XXXX , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 9 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung gemacht und sei er zuletzt Taxifahrer gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter, 2 Brüder und 4 Schwestern leben. In Österreich lebe ein weiterer Bruder des BF2, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, welcher im Bundesgebiet asylberechtigt sei. Mit einem weiteren Bruder, dem BF1, sei der BF2 nach Österreich eingereist. Die letzte Wohnadresse des BF2 in Syrien sei in XXXX gewesen. Der BF2 habe sich vor ca. 3 Monaten zur Ausreise entschlossen und nach Österreich gewollt, weil es ein sicheres Land sei und er hier einen weiteren Bruder habe. Am 18.10.2022 sei der BF2 illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gegangen. Er habe eine syrische „ID-Karte“, welche sich in Syrien befinde, diese könne der BF2 jedoch nachschicken lassen. Der BF2 sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Über diese Länder könne der BF2 nichts angeben. Er wolle in Österreich bleiben und habe der BF2 seine Reise selbst organisiert. Die Kosten hätten sich auf ca. EUR 5.000,- belaufen.2.2. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.11.2022 vor, in römisch 40 , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 9 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung gemacht und sei er zuletzt Taxifahrer gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter, 2 Brüder und 4 Schwestern leben. In Österreich lebe ein weiterer Bruder des BF2, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, welcher im Bundesgebiet asylberechtigt sei. Mit einem weiteren Bruder, dem BF1, sei der BF2 nach Österreich eingereist. Die letzte Wohnadresse des BF2 in Syrien sei in römisch 40 gewesen. Der BF2 habe sich vor ca. 3 Monaten zur Ausreise entschlossen und nach Österreich gewollt, weil es ein sicheres Land sei und er hier einen weiteren Bruder habe. Am 18.10.2022 sei der BF2 illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gegangen. Er habe eine syrische „ID-Karte“, welche sich in Syrien befinde, diese könne der BF2 jedoch nachschicken lassen. Der BF2 sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Über diese Länder könne der BF2 nichts angeben. Er wolle in Österreich bleiben und habe der BF2 seine Reise selbst organisiert. Die Kosten hätten sich auf ca. EUR 5.000,- belaufen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF2 an, dass er vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht werde, weil dieser sein Auto sicherstellen habe wollen, womit der BF2 nicht einverstanden gewesen sei. Bei einer Rückkehr habe der BF2 Angst um seine Freiheit und um sein Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass dem BF1 im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dieser mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete er mit: „Nein“. 3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass es ihm nicht so gut gehe, er die Einvernahme jedoch durchführen wolle. Der Name des BF1 sei in der Vergangenheit falsch geschrieben worden. Er sei Palästinenser, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 sei verheiratet, habe 2 Töchter und einen Sohn. Seine Ehefrau und seine Kinder befänden sich in XXXX . Der BF1 sei in XXXX geboren und habe sich immer in XXXX aufgehalten. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen, und habe zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, sowie seinen Kindern gelebt. Beruflich sei der BF1 Arbeiter in einer Plastikfabrik gewesen. Geheiratet habe der BF1 am 01.01.2015 und habe er Syrien am 18.10.2022 verlassen. Der BF1 sei nie politisch tätig und nicht Mitglied in einer Gruppierung gewesen. Er sei auch nie straffällig geworden. Der BF1 habe Syrien verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei und „sie“ ihn suchen würden. Er sei ständig, insgesamt 5 Mal, gekidnappt worden, verhaftet und gefoltert worden. Zuletzt sei der BF1 im September 2022 bei einem Kontrollpunkt der Regierung verhaftet worden. Es handle sich um einen Militärstützpunkt in XXXX , neben XXXX . Es habe für die Verhaftung keinen Grund gegeben, bei der Einvernahme im Gefängnis hätten sie gesagt, dass der BF1 Mitglied einer verbotenen Miliz sei, das stimme jedoch nicht. Sein Bruder, der BF2, habe ihn von der Arbeit abgeholt und hätten sie zusammen zu ihrer Familie gewollt. Unterwegs sei der Kontrollpunkt gewesen und seien sie verhaftet worden. Sie seien ca. 3 km von XXXX entfernt angehalten worden. Nach der Kontrolle sei der BF1 aus dem Auto geholt worden, wobei er eine Stunde gewartet habe. Dem BF1 seien Handschellen angelegt und ein Sack über den Kopf gezogen worden, dann hätten sie den BF1 in einem Auto bis zum Gefängnis XXXX oder XXXX , jedenfalls in XXXX , gebracht, wo er ca. 20-21 Tage gewesen sei. Bei seiner Freilassung seien dem BF1 wieder Handschellen angelegt und ein Sack über den Kopf gezogen worden und hätten sie den BF1 in einem Auto nach XXXX gebracht. Dort hätten sie den BF1 gelassen und hätten sie gewartet. Der Bruder des BF1 sei auch dabei gewesen, der BF1 habe jedoch nicht einmal gewusst, dass sein Bruder ebenfalls verhaftet worden sei. Es sei Abend und dunkel gewesen, sie hätten kein Geld gehabt und seien auch keine Verkehrsmittel gefahren. Jemand habe sie mit nach Hause genommen. Warum man die BF1-BF2 verhaftet habe, wisse der BF1 nicht. Sie seien beim selben Kontrollpunkt gewesen, aber der BF1 habe nicht gewusst, dass sein Bruder ebenfalls im Gefängnis sei. Der BF1 könne nicht sagen, ob der BF2 im gleichen Gefängnis gewesen sei. Der Vater des BF1 habe diesem erzählt, dass er angerufen worden sei und ihm einen Treffpunkt in XXXX , einem Bezirk in XXXX , gesagt habe. Der Vater des BF1 habe „ihnen“ 3 Millionen syrische Lira gegeben und sei wieder gegangen. Der Vater des BF1 wisse nicht, wem er das Geld gegeben habe und wisse es der BF1 ebenso wenig. Der Ort der Freilassung sei ca. eine halbe Stunde mit dem Auto vom zu Hause des BF1 entfernt gewesen. Befragt dazu, wo genau er sich im Bezirk XXXX befunden habe und, ob dort Gebäude oder sonstige Anhaltspunkte gewesen seien, vermeinte der BF1, dass er nicht konzentriert gewesen sei. Außerdem sei es Abend und dunkel gewesen. Er glaube, es habe keine Gebäude oder irgendetwas gegeben. Bei seiner Festnahme seien 6-7 Leute anwesend gewesen, er wisse es jedoch nicht genau. Die Festnahme habe sich gegen 17 oder 18 Uhr ereignet, der BF1 wisse es nicht genau. Der BF1 habe nicht geschaut, wie sich der BF2 bei der Festnahme verhalten habe, weil sie ihn ständig geschlagen hätten und der BF1 mit sich selbst beschäftigt gewesen sei. Während seines Gefängnisaufenthalts sei der BF1 ständig gefoltert und mit dem Umbringen bedroht worden. Der BF1 habe jeden Tag darauf gewartet, dass er umgebracht werde. Wann der Vater des BF1 das Geld für die Freilassung übergeben habe, wisse der BF1 nicht, er habe nicht danach gefragt. 5 oder 6 Mal sei der BF1 ohne Grund festgenommen worden, ihm sei immer wieder vorgeworfen worden Mitglied einer Oppositionspartei oder einer Miliz zu sein, doch sei alles unrichtig gewesen. Zwischen der letzten Freilassung und seiner Ausreise seien ca. 14 oder 15 Tage vergangen. Der ausschlaggebende Grund, der zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt habe, sei gewesen, dass „sie“ zu ihnen nach Hause gekommen seien. Der BF1 sei nicht zu Hause gewesen, weil er bei der Arbeit gewesen sei. „Sie“ hätten gesagt, sie würden den BF1 lebendig oder tot brauchen. Jedenfalls würden sie den BF1 brauchen. Der Vorfall habe sich 3-4 Tage vor der Ausreise des BF1 aus Syrien ereignet. Die Frau des BF1 habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass Soldaten bei ihnen gewesen seien, die Wohnung durchsucht und mitgeteilt hätten, dass sie den BF1 unbedingt brauchen würden. Dieser habe dann sofort mit seinem Bruder telefoniert und die Arbeit sofort verlassen. Der BF1 sei dann zu einem Freund in XXXX gegangen. Dort habe sich der BF1 ca. 3 Tage aufgehalten und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Der BF1 sei gesucht worden, warum wisse er jedoch selbst nicht. Der Freund, bei dem sich der BF1 versteckt habe, heiße XXXX , es sei der Freund des BF2. Die Frau des BF1 habe ihm mitgeteilt, dass eine Gruppe zu ihnen nach Hause gekommen sei, wie viele es genau gewesen seien, wisse der BF1 nicht. Die Frau des BF1 habe zu Mittag angerufen, danach habe der BF1 seinen Bruder angerufen. Sein Bruder sei zuerst bei dem Freund gewesen, weil der BF2 dem BF1 gesagt habe, dass er zu seinem Freund kommen solle und habe der BF2 dem BF1 die Adresse geschickt. Der BF2 habe bei einem Konservendosen- und Lebensmittellieferanten gearbeitet. 3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass es ihm nicht so gut gehe, er die Einvernahme jedoch durchführen wolle. Der Name des BF1 sei in der Vergangenheit falsch geschrieben worden. Er sei Palästinenser, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 sei verheiratet, habe 2 Töchter und einen Sohn. Seine Ehefrau und seine Kinder befänden sich in römisch 40 . Der BF1 sei in römisch 40 geboren und habe sich immer in römisch 40 aufgehalten. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen, und habe zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, sowie seinen Kindern gelebt. Beruflich sei der BF1 Arbeiter in einer Plastikfabrik gewesen. Geheiratet habe der BF1 am 01.01.2015 und habe er Syrien am 18.10.2022 verlassen. Der BF1 sei nie politisch tätig und nicht Mitglied in einer Gruppierung gewesen. Er sei auch nie straffällig geworden. Der BF1 habe Syrien verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei und „sie“ ihn suchen würden. Er sei ständig, insgesamt 5 Mal, gekidnappt worden, verhaftet und gefoltert worden. Zuletzt sei der BF1 im September 2022 bei einem Kontrollpunkt der Regierung verhaftet worden. Es handle sich um einen Militärstützpunkt in römisch 40 , neben römisch 40 . Es habe für die Verhaftung keinen Grund gegeben, bei der Einvernahme im Gefängnis hätten sie gesagt, dass der BF1 Mitglied einer verbotenen Miliz sei, das stimme jedoch nicht. Sein Bruder, der BF2, habe ihn von der Arbeit abgeholt und hätten sie zusammen zu ihrer Familie gewollt. Unterwegs sei der Kontrollpunkt gewesen und seien sie verhaftet worden. Sie seien ca. 3 km von römisch 40 entfernt angehalten worden. Nach der Kontrolle sei der BF1 aus dem Auto geholt worden, wobei er eine Stunde gewartet habe. Dem BF1 seien Handschellen angelegt und ein Sack über den Kopf gezogen worden, dann hätten sie den BF1 in einem Auto bis zum Gefängnis römisch 40 oder römisch 40 , jedenfalls in römisch 40 , gebracht, wo er ca. 20-21 Tage gewesen sei. Bei seiner Freilassung seien dem BF1 wieder Handschellen angelegt und ein Sack über den Kopf gezogen worden und hätten sie den BF1 in einem Auto nach römisch 40 gebracht. Dort hätten sie den BF1 gelassen und hätten sie gewartet. Der Bruder des BF1 sei auch dabei gewesen, der BF1 habe jedoch nicht einmal gewusst, dass sein Bruder ebenfalls verhaftet worden sei. Es sei Abend und dunkel gewesen, sie hätten kein Geld gehabt und seien auch keine Verkehrsmittel gefahren. Jemand habe sie mit nach Hause genommen. Warum man die BF1-BF2 verhaftet habe, wisse der BF1 nicht. Sie seien beim selben Kontrollpunkt gewesen, aber der BF1 habe nicht gewusst, dass sein Bruder ebenfalls im Gefängnis sei. Der BF1 könne nicht sagen, ob der BF2 im gleichen Gefängnis gewesen sei. Der Vater des BF1 habe diesem erzählt, dass er angerufen worden sei und ihm einen Treffpunkt in römisch 40 , einem Bezirk in römisch 40 , gesagt habe. Der Vater des BF1 habe „ihnen“ 3 Millionen syrische Lira gegeben und sei wieder gegangen. Der Vater des BF1 wisse nicht, wem er das Geld gegeben habe und wisse es der BF1 ebenso wenig. Der Ort der Freilassung sei ca. eine halbe Stunde mit dem Auto vom zu Hause des BF1 entfernt gewesen. Befragt dazu, wo genau er sich im Bezirk römisch 40 befunden habe und, ob dort Gebäude oder sonstige Anhaltspunkte gewesen seien, vermeinte der BF1, dass er nicht konzentriert gewesen sei. Außerdem sei es Abend und dunkel gewesen. Er glaube, es habe keine Gebäude oder irgendetwas gegeben. Bei seiner Festnahme seien 6-7 Leute anwesend gewesen, er wisse es jedoch nicht genau. Die Festnahme habe sich gegen 17 oder 18 Uhr ereignet, der BF1 wisse es nicht genau. Der BF1 habe nicht geschaut, wie sich der BF2 bei der Festnahme verhalten habe, weil sie ihn ständig geschlagen hätten und der BF1 mit sich selbst beschäftigt gewesen sei. Während seines Gefängnisaufenthalts sei der BF1 ständig gefoltert und mit dem Umbringen bedroht worden. Der BF1 habe jeden Tag darauf gewartet, dass er umgebracht werde. Wann der Vater des BF1 das Geld für die Freilassung übergeben habe, wisse der BF1 nicht, er habe nicht danach gefragt. 5 oder 6 Mal sei der BF1 ohne Grund festgenommen worden, ihm sei immer wieder vorgeworfen worden Mitglied einer Oppositionspartei oder einer Miliz zu sein, doch sei alles unrichtig gewesen. Zwischen der letzten Freilassung und seiner Ausreise seien ca. 14 oder 15 Tage vergangen. Der ausschlaggebende Grund, der zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt habe, sei gewesen, dass „sie“ zu ihnen nach Hause gekommen seien. Der BF1 sei nicht zu Hause gewesen, weil er bei der Arbeit gewesen sei. „Sie“ hätten gesagt, sie würden den BF1 lebendig oder tot brauchen. Jedenfalls würden sie den BF1 brauchen. Der Vorfall habe sich 3-4 Tage vor der Ausreise des BF1 aus Syrien ereignet. Die Frau des BF1 habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass Soldaten bei ihnen gewesen seien, die Wohnung durchsucht und mitgeteilt hätten, dass sie den BF1 unbedingt brauchen würden. Dieser habe dann sofort mit seinem Bruder telefoniert und die Arbeit sofort verlassen. Der BF1 sei dann zu einem Freund in römisch 40 gegangen. Dort habe sich der BF1 ca. 3 Tage aufgehalten und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Der BF1 sei gesucht worden, warum wisse er jedoch selbst nicht. Der Freund, bei dem sich der BF1 versteckt habe, heiße römisch 40 , es sei der Freund des BF2. Die Frau des BF1 habe ihm mitgeteilt, dass eine Gruppe zu ihnen nach Hause gekommen sei, wie viele es genau gewesen seien, wisse der BF1 nicht. Die Frau des BF1 habe zu Mittag angerufen, danach habe der BF1 seinen Bruder angerufen. Sein Bruder sei zuerst bei dem Freund gewesen, weil der BF2 dem BF1 gesagt habe, dass er zu seinem Freund kommen solle und habe der BF2 dem BF1 die Adresse geschickt. Der BF2 habe bei einem Konservendosen- und Lebensmittellieferanten gearbeitet. Der BF1 habe Kontakt zu seiner Frau. Die BF1-BF2 seien mit einem Auto bei dem Kontrollpunkt gewesen, welches der BF2 kaufen habe wollen. Der BF2 habe es in Raten bezahlen wollen. Ob der BF2 das Auto zu diesem Zeitpunkt geliehen habe, könne der BF1 nicht sagen. Der BF1 habe abgesehen von seinen beiden Brüdern in Österreich, keine weiteren Verwandte im Bundesgebiet. Der BF1 habe Syrien verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe gewusst, wer ins Gefängnis komme, komme nicht lebendig wieder hinaus. Auf Vorhalt, dass das in Widerspruch zu seinen Angaben stehe, zumal er angegeben habe mehrfach festgenommen worden zu sein, vermeinte der BF1, dass er das erste Mal beim Kontrollpunkt festgenommen worden sei, doch das 2. Mal in seiner Wohnung gesucht worden sei, wobei „sie“ gesagt hätten, sie bräuchten ihn tot oder lebendig. Der BF1 wisse nicht, warum er zuvor mehrfach festgenommen worden sei. Sie hätten manchmal Geld genommen, ihn manchmal freigelassen, aber der BF1 sei immer unschuldig gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der BF1 umgebracht. In Österreich habe der BF1 bereits in der Betreuungsstelle Deutschunterricht erhalten und habe er online gelernt. Der BF1 wolle zunächst Deutsch lernen, dann Arbeit suchen und ein aktives Mitglied in der Gesellschaft sein. Er wolle seine Kinder dazu bringen, aktive Bürger zu sein. Der BF1 sei nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ausgereist, weil der Weg sehr gefährlich und schwer sei. Außerdem koste es viel und habe der BF1 kleine Kinder. Der BF1 wolle sich beim Staat und den Menschen für die Aufnahme bedanken. Er wolle Arbeit mit österreichischen Menschen aufbauen. Der BF1 liebe Österreich und liebe Menschen. Seine Kinder würden diese Sprache leben und würden alle zusammen helfen. Jeden Tag lerne der BF und höre (auf Deutsch). 3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2023 gab der BF2 zusammenfassend an, dass er sich eigentlich nicht so gut fühle, die Einvernahme jedoch durchführen wolle. Bei der Erstbefragung sei sein Name falsch geschrieben worden. Statt XXXX . Sein Personalausweis sei aus dem Jahr 2007, einen aktuelleren habe der BF2 nicht. Er sei Palästinenser, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF2 sei verheiratet und habe einen Sohn, sowie eine Tochter. Die Ehefrau und die Kinder des BF2 befänden sich in XXXX . Der BF1 sei am XXXX in XXXX geboren und habe sich immer ebendort aufgehalten. 9 Jahre lang habe er die Grundschule besucht und zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt. Sie hätten ein Familienhaus gehabt, die Eltern des BF2 seien auch im selben Haus gewesen. Beruflich habe der BF2 als Taxifahrer gearbeitet. Geheiratet habe er im August 2018 und habe er Syrien am 18.10.2022 verlassen. Er sei nie politisch tätig gewesen und auch nicht Mitglied irgendeiner Gruppierung gewesen. Der BF2 sei im Herkunftsstaat nie straffällig geworden. 3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2023 gab der BF2 zusammenfassend an, dass er sich eigentlich nicht so gut fühle, die Einvernahme jedoch durchführen wolle. Bei der Erstbefragung sei sein Name falsch geschrieben worden. Statt römisch 40 . Sein Personalausweis sei aus dem Jahr 2007, einen aktuelleren habe der BF2 nicht. Er sei Palästinenser, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF2 sei verheiratet und habe einen Sohn, sowie eine Tochter. Die Ehefrau und die Kinder des BF2 befänden sich in römisch 40 . Der BF1 sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe sich immer ebendort aufgehalten. 9 Jahre lang habe er die Grundschule besucht und zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt. Sie hätten ein Familienhaus gehabt, die Eltern des BF2 seien auch im selben Haus gewesen. Beruflich habe der BF2 als Taxifahrer gearbeitet. Geheiratet habe er im August 2018 und habe er Syrien am 18.10.2022 verlassen. Er sei nie politisch tätig gewesen und auch nicht Mitglied irgendeiner Gruppierung gewesen. Der BF2 sei im Herkunftsstaat nie straffällig geworden. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, dass das Militär sein Auto beschlagnahmen habe wollen, weil es ein modernes Auto gewesen sei. Der BF2 sei dagegen gewesen, weshalb sie ihn verhaftet und das Auto weggenommen hätten. Er sei 20-21 Tage in Haft gewesen, wo er gefoltert und geschlagen worden sei. Es habe auch Rassismus mitgespielt, weil der BF2 Palästinenser sei. „Sie“ hätten gefragt, was er in ihrem Land mache und weshalb er nicht zum Militär gegangen sei. Der BF2 sei am 08.09.2022 verhaftet worden und sei ihm eine Maske aufgesetzt worden, weshalb er nicht wisse in welchem Gefängnis er gewesen sei. Vermutlich sei es in XXXX gewesen, sie seien mit dem Auto gefahren. Der BF2 sei im Gefängnis in einer Einzelzelle gewesen, er habe mit niemandem reden können. Den Militärdienst habe der BF2 nicht abgeleistet, weil er sich freigekauft habe, da er nicht kämpfen und keine Waffe tragen habe wollen. Der BF2 hätte die Möglichkeit gehabt seinen Militärdienst in der palästinensischen Bereifungsarmee abzuleisten. Der Vater des BF2 habe den Freikauf über Bekannte erledigt. Auch alle Brüder des BF2 seien freigekauft worden. Der BF2 sei mit seinen Brüdern in seinem Auto bei einem Kontrollpunkt in XXXX gewesen, wo sie ihn aufgehalten und nach Autopapieren, sowie nach Ausweisen gefragt hätten. Diese hätten sie hergegeben und seien sie dann aufgefordert worden das Auto zu verlassen und an der Wand zu stehen. Sie seien geschlagen worden und seien nach ca. einer dreiviertel Stunde 2 Autos gekommen. Sie hätten dem BF2 Handschellen angelegt und ihm einen Sack über den Kopf gezogen. Der BF2 und sein Bruder seien in ein jeweils anderes Auto gesetzt worden und seien sie nach kurzer Zeit im Gefängnis gewesen. „Sie“ hätten den BF2 in eine Zelle im Untergeschoss gesperrt, er habe Stiegen hinuntergehen müssen. Der BF2 sei jeden Tag 21 Tage lang gefoltert, geschlagen und beschimpft worden. „Sie“ hätten ihnen auch einen Sack über den Kopf gezogen, als sie freigelassen worden seien. Bei der Freilassung seien sie ca. eine halbe Stunde mit dem Auto gefahren, welches sie (Anm.: die BF1-BF2) dann verlassen hätten. „Sie“ hätten dem BF2 gesagt, dass er frei sei, er den Sack jedoch erst nach 5 Minuten abnehmen solle. Der BF2 habe den Sack abgenommen und seine Brüder neben sich gesehen. Sie hätten sich bei ihrer Freilassung in XXXX im Bezirk XXXX befunden und seien dann auf der Straße gestanden, sowie via Autostopp nach Hause gefahren. Der Ort der Freilassung sei ca. eine halbe Stunde mit dem Auto von ihrem zu Hause entfernt gewesen. Befragt dazu, wo genau sie sich im Bezirk XXXX befunden haben, gab der BF2 an, dass sie auf der Straße ohne Telefon und Geld gestanden seien. Ihnen sei alles weggenommen worden. Sein Bruder XXXX , der BF1, habe sich bei ihm befunden. Bei dem Kontrollpunkt seien 6 oder 9 Personen gewesen, genau wisse es der BF2 nicht. Ein Soldat habe sie zum Aussteigen aufgefordert und habe es sich bei dem Kontrollpunkt um einen Kontrollpunkt der Regierung gehandelt. Dieser befinde sich in XXXX , ca. 15 Minuten von der Wohnung des BF2 entfernt. Es sei ein kleines Dorf namens XXXX gewesen, welches jetzt zu XXXX gehöre. Die Festnahme habe sich um ca. 20 oder 21 Uhr ereignet. Sie seien zu dem Kontrollpunkt gefahren, weil er sich in Richtung der Wohnung des BF2 befinde. Der Bruder des BF2 arbeite in einem Ort von XXXX und habe der BF2 ihn jeden Freitag aus XXXX abholen müssen. Der BF1 arbeite in einer Plastikfabrik und seien sie zu zweit im Fahrzeug gewesen. Sie seien bei der Anhaltung mit der Faust und danach mit Waffen geschlagen worden, wobei 3 Personen die Schläge ausgeführt hätten. Die BF1-BF2 hätten nichts machen können. Sein Bruder habe sich genauso verhalten. Von der Fahrt zum Gefängnis seien sie auch im Auto nur geschlagen worden und hätten nichts machen können. Der BF2 sei zwischen 2 Soldaten gesessen, welche ihn beide geschlagen und beschimpft hätten. Während des Gefängnisaufenthalts sei der BF2 fast täglich aus der Zelle geholt und auf verschiedene Arten geschlagen, gefoltert, sowie beschimpft worden. Es seien viele Fragen gestellt worden, es habe jedoch keine Einvernahme stattgefunden. Der BF2 sei nur gefragt worden, was er arbeite und warum er nicht kämpfen würde. Sie würden Palästinenser hassen, das sei Grund genug gewesen, um sie zu schlagen. Der Vater des BF2 habe ihm mitgeteilt, dass sie das Telefon des BF1 genommen und 3 Millionen syrische Lira verlangt hätten. Für den Fall, dass der Vater zahle, würden sie entlassen. Der Vater des BF2 habe bezahlt. Dem BF2 sei nicht mitgeteilt worden, in welchem Gefängnis er sich befinde. Die Geldübergabe sei abends gewesen, dem Vater des BF2 sei ein Treffpunkt gesagt worden. Sie seien in einem Auto gewesen, wobei das hintere Fenster offen gewesen sei und habe der Vater des BF2 das Geld in das Auto geworfen. Niemand habe es gesehen und das Auto sei sofort davongefahren. Während der Übergabe seien sie noch im Gefängnis gesessen, es seien ca. 15 Tage (Anm.: seit ihrer Verhaftung) vergangen gewesen. Nach weiteren 5 Tagen seien sie freigelassen worden. Der Übergabeort sei in XXXX gewesen, wo wisse der BF2 nicht. Sein Vater habe ihm gesagt, es sei in XXXX gewesen, der BF2 habe nicht nachgefragt, es sei ein dunkler Platz gewesen. Der Vater des BF2 sei alleine hingefahren. Von der Entlassung des BF2 bis zu seiner Ausreise aus Syrien seien ca. 13 oder 18 Tage vergangen. Danach habe die Frau des BF2 angerufen und dem BF2 mitgeteilt, dass die Soldaten im Haus gewesen seien und die beiden brauchen würden. Sie hätten das Haus durchsucht, viel kaputt gemacht und die Kinder geschlagen. Im Haus seien die Soldaten am 13.10.2022 gegen 16 Uhr gewesen, das habe die Frau des BF2 diesem telefonisch mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF2 in XXXX in einer Schokoladenfabrik gewesen und einem Gelegenheitsjob nachgegangen. Dort habe der BF2 2 Tage gearbeitet. Die Personen hätten dem Vater des BF2 gesagt, dass sie sofort zur nächsten Polizeistation kommen müssten, wenn sie nach Hause kommen würden. Der BF2 wisse nicht, warum man Interesse an seiner Person gehabt habe. Die BF1-BF2 hätten sich bei einem Freund versteckt, dann seien sie ausgereist. Der BF2 wisse nicht wie viele Personen bei ihm zu Hause gewesen seien, weil er nicht da gewesen sei. Als seine Frau mit ihm geredet habe, seien einige im Haus, im Stiegenhaus und im Auto gewesen, wie viele wisse der BF2 jedoch nicht. Seine Frau habe gegen 16 Uhr angerufen. Nach dem Telefonat mit seiner Frau habe der BF2 seinen Bruder angerufen, welcher schon informiert gewesen sei. Der BF2 habe gefragt, was sie tun sollten, worauf der BF1 gesagt habe, dass sie das Land verlassen müssten. Der BF1 habe gesagt, wo sie sich verstecken würden. Der BF2 habe angegeben, einen Freund in XXXX zu haben, wo sie sich ein paar Tage verstecken könnten. Dort seien sie ein paar Tage gewesen und habe dieser Freund, XXXX , Kontakt zu Schleppern. Er wohne im Bezirk XXXX und seien die BF1-BF2 3 Tage bei ihm gewesen. Der BF2 habe dem BF1 die Adresse seines Freundes gegeben und sei der BF1 nach dem BF2 angekommen. Es sei nicht weit von der Schokoladenfabrik gewesen, weshalb der BF2 zu Fuß hingegangen sei, um Kontrollpunkte zu vermeiden. Der BF2 hätte noch 2 Stunden arbeiten müssen, habe die Fabrik jedoch sofort verlassen. Sein Bruder habe ebenfalls die Arbeitsstätte verlassen. Vor seiner Ausreise sei der BF2 nicht noch einmal zu Hause gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF2 aus, dass das Militär sein Auto beschlagnahmen habe wollen, weil es ein modernes Auto gewesen sei. Der BF2 sei dagegen gewesen, weshalb sie ihn verhaftet und das Auto weggenommen hätten. Er sei 20-21 Tage in Haft gewesen, wo er gefoltert und geschlagen worden sei. Es habe auch Rassismus mitgespielt, weil der BF2 Palästinenser sei. „Sie“ hätten gefragt, was er in ihrem Land mache und weshalb er nicht zum Militär gegangen sei. Der BF2 sei am 08.09.2022 verhaftet worden und sei ihm eine Maske aufgesetzt worden, weshalb er nicht wisse in welchem Gefängnis er gewesen sei. Vermutlich sei es in römisch 40 gewesen, sie seien mit dem Auto gefahren. Der BF2 sei im Gefängnis in einer Einzelzelle gewesen, er habe mit niemandem reden können. Den Militärdienst habe der BF2 nicht abgeleistet, weil er sich freigekauft habe, da er nicht kämpfen und keine Waffe tragen habe wollen. Der BF2 hätte die Möglichkeit gehabt seinen Militärdienst in der palästinensischen Bereifungsarmee abzuleisten. Der Vater des BF2 habe den Freikauf über Bekannte erledigt. Auch alle Brüder des BF2 seien freigekauft worden. Der BF2 sei mit seinen Brüdern in seinem Auto bei einem Kontrollpunkt in römisch 40 gewesen, wo sie ihn aufgehalten und nach Autopapieren, sowie nach Ausweisen gefragt hätten. Diese hätten sie hergegeben und seien sie dann aufgefordert worden das Auto zu verlassen und an der Wand zu stehen. Sie seien geschlagen worden und seien nach ca. einer dreiviertel Stunde 2 Autos gekommen. Sie hätten dem BF2 Handschellen angelegt und ihm einen Sack über den Kopf gezogen. Der BF2 und sein Bruder seien in ein jeweils anderes Auto gesetzt worden und seien sie nach kurzer Zeit im Gefängnis gewesen. „Sie“ hätten den BF2 in eine Zelle im Untergeschoss gesperrt, er habe Stiegen hinuntergehen müssen. Der BF2 sei jeden Tag 21 Tage lang gefoltert, geschlagen und beschimpft worden. „Sie“ hätten ihnen auch einen Sack über den Kopf gezogen, als sie freigelassen worden seien. Bei der Freilassung seien sie ca. eine halbe Stunde mit dem Auto gefahren, welches sie Anmerkung, die BF1-BF2) dann verlassen hätten. „Sie“ hätten dem BF2 gesagt, dass er frei sei, er den Sack jedoch erst nach 5 Minuten abnehmen solle. Der BF2 habe den Sack abgenommen und seine Brüder neben sich gesehen. Sie hätten sich bei ihrer Freilassung in römisch 40 im Bezirk römisch 40 befunden und seien dann auf der Straße gestanden, sowie via Autostopp nach Hause gefahren. Der Ort der Freilassung sei ca. eine halbe Stunde mit dem Auto von ihrem zu Hause entfernt gewesen. Befragt dazu, wo genau sie sich im Bezirk römisch 40 befunden haben, gab der BF2 an, dass sie auf der Straße ohne Telefon und Geld gestanden seien. Ihnen sei alles weggenommen worden. Sein Bruder römisch 40 , der BF1, habe sich bei ihm befunden. Bei dem Kontrollpunkt seien 6 oder 9 Personen gewesen, genau wisse es der BF2 nicht. Ein Soldat habe sie zum Aussteigen aufgefordert und habe es sich bei dem Kontrollpunkt um einen Kontrollpunkt der Regierung gehandelt. Dieser befinde sich in römisch 40 , ca. 15 Minuten von der Wohnung des BF2 entfernt. Es sei ein kleines Dorf namens römisch 40 gewesen, welches jetzt zu römisch 40 gehöre. Die Festnahme habe sich um ca. 20 oder 21 Uhr ereignet. Sie seien zu dem Kontrollpunkt gefahren, weil er sich in Richtung der Wohnung des BF2 befinde. Der Bruder des BF2 arbeite in einem Ort von römisch 40 und habe der BF2 ihn jeden Freitag aus römisch 40 abholen müssen. Der BF1 arbeite in einer Plastikfabrik und seien sie zu zweit im Fahrzeug gewesen. Sie seien bei der Anhaltung mit der Faust und danach mit Waffen geschlagen worden, wobei 3 Personen die Schläge ausgeführt hätten. Die BF1-BF2 hätten nichts machen können. Sein Bruder habe sich genauso verhalten. Von der Fahrt zum Gefängnis seien sie auch im Auto nur geschlagen worden und hätten nichts machen können. Der BF2 sei zwischen 2 Soldaten gesessen, welche ihn beide geschlagen und beschimpft hätten. Während des Gefängnisaufenthalts sei der BF2 fast täglich aus der Zelle geholt und auf verschiedene Arten geschlagen, gefoltert, sowie beschimpft worden. Es seien viele Fragen gestellt worden, es habe jedoch keine Einvernahme stattgefunden. Der BF2 sei nur gefragt worden, was er arbeite und warum er nicht kämpfen würde. Sie würden Palästinenser hassen, das sei Grund genug gewesen, um sie zu schlagen. Der Vater des BF2 habe ihm mitgeteilt, dass sie das Telefon des BF1 genommen und 3 Millionen syrische Lira verlangt hätten. Für den Fall, dass der Vater zahle, würden sie entlassen. Der Vater des BF2 habe bezahlt. Dem BF2 sei nicht mitgeteilt worden, in welchem Gefängnis er sich befinde. Die Geldübergabe sei abends gewesen, dem Vater des BF2 sei ein Treffpunkt gesagt worden. Sie seien in einem Auto gewesen, wobei das hintere Fenster offen gewesen sei und habe der Vater des BF2 das Geld in das Auto geworfen. Niemand habe es gesehen und das Auto sei sofort davongefahren. Während der Übergabe seien sie noch im Gefängnis gesessen, es seien ca. 15 Tage Anmerkung, seit ihrer Verhaftung) vergangen gewesen. Nach weiteren 5 Tagen seien sie freigelassen worden. Der Übergabeort sei in römisch 40 gewesen, wo wisse der BF2 nicht. Sein Vater habe ihm gesagt, es sei in römisch 40 gewesen, der BF2 habe nicht nachgefragt, es sei ein dunkler Platz gewesen. Der Vater des BF2 sei alleine hingefahren. Von der Entlassung des BF2 bis zu seiner Ausreise aus Syrien seien ca. 13 oder 18 Tage vergangen. Danach habe die Frau des BF2 angerufen und dem BF2 mitgeteilt, dass die Soldaten im Haus gewesen seien und die beiden brauchen würden. Sie hätten das Haus durchsucht, viel kaputt gemacht und die Kinder geschlagen. Im Haus seien die Soldaten am 13.10.2022 gegen 16 Uhr gewesen, das habe die Frau des BF2 diesem telefonisch mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF2 in römisch 40 in einer Schokoladenfabrik gewesen und einem Gelegenheitsjob nachgegangen. Dort habe der BF2 2 Tage gearbeitet. Die Personen hätten dem Vater des BF2 gesagt, dass sie sofort zur nächsten Polizeistation kommen müssten, wenn sie nach Hause kommen würden. Der BF2 wisse nicht, warum man Interesse an seiner Person gehabt habe. Die BF1-BF2 hätten sich bei einem Freund versteckt, dann seien sie ausgereist. Der BF2 wisse nicht wie viele Personen bei ihm zu Hause gewesen seien, weil er nicht da gewesen sei. Als seine Frau mit ihm geredet habe, seien einige im Haus, im Stiegenhaus und im Auto gewesen, wie viele wisse der BF2 jedoch nicht. Seine Frau habe gegen 16 Uhr angerufen. Nach dem Telefonat mit seiner Frau habe der BF2 seinen Bruder angerufen, welcher schon informiert gewesen sei. Der BF2 habe gefragt, was sie tun sollten, worauf der BF1 gesagt habe, dass sie das Land verlassen müssten. Der BF1 habe gesagt, wo sie sich verstecken würden. Der BF2 habe angegeben, einen Freund in römisch 40 zu haben, wo sie sich ein paar Tage verstecken könnten. Dort seien sie ein paar Tage gewesen und habe dieser Freund, römisch 40 , Kontakt zu Schleppern. Er wohne im Bezirk römisch 40 und seien die BF1-BF2 3 Tage bei ihm gewesen. Der BF2 habe dem BF1 die Adresse seines Freundes gegeben und sei der BF1 nach dem BF2 angekommen. Es sei nicht weit von der Schokoladenfabrik gewesen, weshalb der BF2 zu Fuß hingegangen sei, um Kontrollpunkte zu vermeiden. Der BF2 hätte noch 2 Stunden arbeiten müssen, habe die Fabrik jedoch sofort verlassen. Sein Bruder habe ebenfalls die Arbeitsstätte verlassen. Vor seiner Ausreise sei der BF2 nicht noch einmal zu Hause gewesen. Der BF2 stehe in Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Es habe sich bei dem Auto um einen gelben Kia Rio gehandelt. Abgesehen von seinen beiden Brüdern habe der BF2 keine weiteren Verwandte in Österreich. Der ausschlaggebende Grund für sein Verlassen des Herkunftsstaates sei der Rassismus, Faschismus und der Gefängnisaufenthalt gewesen. Der BF2 wisse, dass es sich bei dem Raum, in welchem er festgehalten worden sei, um ein Gefängnis gehandelt habe, weil es eine Eisentür gegeben habe und sie das Essen auf derselben Seite erhalten hätten. Sie hätten nicht gewusst, ob es Tag oder Nacht sei, weil es immer dunkel gewesen sei. Der BF2 habe auch gehört, dass andere Leute gefoltert worden seien. Andere Insassen habe der BF2 nicht gesehen, er sei in einer Einzelzelle gewesen. Als er in einen anderen Raum geführt worden sei, habe der BF2 immer auf den Boden schauen müssen und sei auch unterwegs geschlagen worden. Der BF2 habe mehrere Zellen gesehen. Das Personal habe der BF2 nicht gesehen, weil er immer auf den Boden schauen habe müssen. Es seien Leute in Militärkleidung, aber auch in Zivilkleidung gewesen. Im Falle einer fiktiven Rückkehr nach Syrien würde der BF2 Folter erwarten. Vielleicht werde er auch umgebracht, alles sei möglich. Der BF2 habe in Österreich noch keine Kurse besucht, weil er in einer Betreuungsstelle sei. In Zukunft wolle der BF2 Deutsch lernen, Arbeit suchen und arbeiten. Mit seinen Familienangehörigen spreche der BF2 über Alltägliches, wie es ihnen gehe, und, dass sie sich vermissen würden. Er habe gewusst, dass der Weg sehr schwer sei. Für die Frau des BF2 und die Kinder wäre es sehr schwer gewesen, weshalb sie nicht gemeinsam ausgereist seien. Der BF2 wolle sich beim österreichischen Staat für alles bedanken. Er stellte in der Folge die Namen und Geburtsdaten seiner Frau und Kinder richtig. 4.1. Der BF1 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Kopie seines syrischen Personalausweises; ● Kopie eines Auszugs aus dem Zivilregister (auch Personenstandsregister) für Palästinenser; ● Kopie eines Auszugs aus dem Familienregister; 4.2. Der BF2 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Kopie seines syrischen Personalausweises; ● Kopien zweier Auszüge aus dem Zivilregister (auch Personenstandsregister) für Palästinenser; 5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 08.06.2023 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 08.06.2023 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.1.1. Mit Berichtigungsbescheid vom 29.06.2023 wurde der Name des BF1 auf der ersten Seite des Bescheides vom 08.06.2023 berichtigt. 5.2. In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1-BF2 jedoch eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens darstellen, weshalb den BF1-BF2 subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 5.3.1. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, dass glaubhaft gewesen sei, dass dieser wegen des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage den Herkunftsstaat verlassen habe. Nicht glaubhaft seien jedoch die geschilderten Vorfälle in Syrien gewesen, wonach der BF1 im Gefängnis gewesen sei bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Obwohl dem BF1 vor dem BFA die Möglichkeit eingeräumt worden war, sämtliche Ereignisse anzuführen, die zur Flucht aus seinem Heimatland geführt hätten, seien seine Aussagen extrem vage gewesen. In lediglich 2 kurzen Sätzen habe der BF1 zum Ausdruck gebracht, dass sein Leben in Gefahr sei bzw. er gesucht werde. Im Falle der Schilderung wahrer Begebenheiten wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF1 ausgeführt hätte, aus welchen Gründen sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Auch nach wiederholter Befragung seien die Erzählungen des BF1 nicht geeignet gewesen, um sich ein klares Bild seiner Fluchtgeschichte zu machen. Der BF1 habe weder die Häufigkeit der behaupteten Entführungen, Verhaftungen, noch die Art und Weise der Folterungen vorgebracht. Bei tatsächlich Erlebtem wäre davon auszugehen, dass der BF1 von sich aus die Häufigkeit und die Orte, an welchen er entführt worden sei, sowie die Personen, welche involviert gewesen seien, genannt hätte. Der BF1 sei in seiner Schilderung extrem vage und oberflächlich geblieben. Dass der BF1 hinsichtlich seiner Freilassung keine Details genannt habe, sei abermals ein Indiz dafür gewesen, dass es sich um ein reines Erzählkonstrukt handle. Es könne darüber hinaus nicht nachvollzogen werden, dass der BF1 keine Kenntnis von der Verhaftung seines Bruders gehabt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des BF1 seien neuerlich höchst oberflächlich gewesen und sei nicht plausibel, dass der BF1 die Festhaltung seines Bruders nicht von vornherein erwähnt habe. Genauso verhalte es sich mit der behaupteten Geldübergabe durch den Vater des BF1. Der BF1 habe hinsichtlich der Anzahl der behaupteten Festnahmen widersprüchliche Angaben getätigt, zumal er zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, dass es zu 5 Festnahmen gekommen sei, im Laufe der Einvernahme seine Aussagen jedoch abgeändert habe, indem er vermeinte 5 oder 6 Mal festgenommen worden zu sein. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn der BF1 angebe, dass er nicht wisse, warum bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden sei, obwohl er zuvor vermeinte, verdächtig gewesen zu sein einer Oppositionspartei anzugehören. Aber selbst diese Mutmaßungen habe der BF1 nicht genauer ausgeführt. Hinsichtlich der Personen, die ein Interesse am BF1 gehabt hätten, habe der BF1 nicht angegeben, um welche Personen es sich gehandelt habe. Nach der Übergabe des Geldes habe man dem Vater des BF1 gesagt, dass sich der BF1 sofort bei der nächsten Polizeistation zu melden habe. Weshalb es dennoch zu einer Freilassung des BF1 gekommen sei, sei unklar. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der BF1 an das exakte Datum erinnern hätte können, an welchem die Suche an seinem Wohnort nach seiner Person stattgefunden habe. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Angaben des BF1 nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Gefahr einer Einberufung zum Reservedienst habe der BF1 nicht vorgebracht und gehe eine solche in Hinblick auf das Alter des BF1 aus den Länderfeststellungen nicht eindeutig hervor. So würden zwar vor allem in ehemaligen Oppositionsgebieten Hausdurchsuchungen stattfinden, doch würde weitgehend darauf verzichtet, um Aufstände zu vermeiden und würden die Behörden vor allem Männer bis 27 Jahre rekrutieren. 5.3.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF2 im Wesentlichen Ähnliches wie im angefochtenen Bescheid des BF1 aus. Auch der BF2 habe lediglich vage Aussagen zu seinen Fluchtgründen getätigt und wäre zu erwarten gewesen, der BF2 hätte mehr Details hinsichtlich der Festnahme, der Dauer seiner Anhaltung und der vermeintlichen Folterungen genannt. Mit keinem Wort habe er außerdem die Anwesenheit seines Bruders im Fahrzeug erwähnt, was eindeutig für eine Konstruktion seiner Fluchtgeschichte spreche. Der BF2 sei in der Schilderung seines Fluchtgrundes und der behaupteten Probleme extrem vage und oberflächlich geblieben. Weder sei der BF2 darauf eingegangen, weshalb man ihn zum Aussteigen aus dem Fahrzeug bewegt habe, noch was während der dreiviertel Stunde passiert sei, in welcher der BF2 warten hätte müssen und, um welche Personen es sich gehandelt habe. Wesentlich für die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens sei das vollständige Fehlen einer gefühlsbetonten Beschreibung gewesen, wie es zu erwarten gewesen wäre, hätte der BF2 das Behauptete tatsächlich erlebt. Darüber hinaus habe der BF2 zunächst lediglich das Aufsetzen einer Maske erwähnt, im weiteren Verlauf jedoch vom Anbringen von Handschellen gesprochen. Auch hinsichtlich seiner behaupteten Freilassung habe der BF2 keinerlei Details zu den genaueren Umständen erwähnt. Vielmehr habe der BF2 die Freilassung völlig nüchtern und ohne jegliche eigene Empfindung geschildert, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um reine konstruierte Angaben handle. Genauso verhalte es sich hinsichtlich der vermeintlichen Geldübergabe. Auffällig sei darüber hinaus, dass der BF2 angegeben habe, dass die Autofahrt dazu gedient habe seinen Bruder von der Arbeit abzuholen, was der Bruder des BF2, der BF1, jedoch mit keinem Wort erwähnt habe. Wieso ein derartiges Interesse an der Person des BF2 bestehen sollte, habe der BF2 selbst nicht gewusst, was jedoch in eklatantem Widerspruch dazu stehe, dass der BF2 zunächst angegeben habe, das Interesse habe wegen seines neuwertigen Fahrzeuges bestanden. Aber selbst diese Mutmaßungen habe der BF2 nicht weiter ausgeführt. Dem BF2 sei es auch nicht möglich gewesen anzugeben, ob das Aufsuchen seiner Person bei sich zu Hause 3 oder 4 Tage vor seiner Ausreise aus Syrien stattgefunden habe, weshalb neuerlich das Konstruieren seiner Fluchtgeschichte unterstrichen worden sei. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die Angaben des BF2 nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Die Gefahr einer Einberufung zum Reservedienst habe der BF2 nicht vorgebracht und gehe eine solche in Hinblick auf das Alter des BF2 aus den Länderfeststellungen nicht eindeutig hervor. So würden zwar vor allem in ehemaligen Oppositionsgebieten Hausdurchsuchungen stattfinden, doch würde weitgehend darauf verzichtet, um Aufstände zu vermeiden und würden die Behörden vor allem Männer bis 27 Jahre rekrutieren. 6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 13.06.2023 wurde den BF1-BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 13.06.2023 wurde den BF1-BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.1.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.07.2023 wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.06.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.07.2023 wurde für den BF1 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.06.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.1.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF1 staatenlos sei, in Syrien gelebt habe, der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Der BF1 stamme aus XXXX und habe 3 Kinder. Zuletzt habe er mit seiner Familie in einem Viertel von XXXX gelebt, welches vom XXXX -Regime der Opposition zugeschrieben werde. Aufgrund der notwendigen regelmäßigen Bewegungen zwischen diesen Vierteln, sei der BF1 über Jahre hinweg bei Kontrollen drangsaliert, geschlagen und misshandelt worden. Beim letzten Vorfall sei der BF1 sogar von Leuten des Regimes über ca. 20 Tage inhaftiert worden und habe nur über eine Lösegeldzahlung seines Vaters freikommen können. Als dann erneut bei der Frau des BF1 nach ihm gesucht worden sei, habe er gemeinsam mit seinem Bruder beschlossen auszureisen. Wegen seines Wohnortes und der Lage seines Arbeitsplatzes würde dem BF1 eine oppositionelle Haltung unterstellt oder gar die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Miliz angelastet. 7.1.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF1 staatenlos sei, in Syrien gelebt habe, der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Der BF1 stamme aus römisch 40 und habe 3 Kinder. Zuletzt habe er mit seiner Familie in einem Viertel von römisch 40 gelebt, welches vom römisch 40 -Regime der Opposition zugeschrieben werde. Aufgrund der notwendigen regelmäßigen Bewegungen zwischen diesen Vierteln, sei der BF1 über Jahre hinweg bei Kontrollen drangsaliert, geschlagen und misshandelt worden. Beim letzten Vorfall sei der BF1 sogar von Leuten des Regimes über ca. 20 Tage inhaftiert worden und habe nur über eine Lösegeldzahlung seines Vaters freikommen können. Als dann erneut bei der Frau des BF1 nach ihm gesucht worden sei, habe er gemeinsam mit seinem Bruder beschlossen auszureisen. Wegen seines Wohnortes und der Lage seines Arbeitsplatzes würde dem BF1 eine oppositionelle Haltung unterstellt oder gar die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Miliz angelastet. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den BF1 viel ausführlicher zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Es sei notorisch, dass mit vermeintlich Oppositionellen nicht zimperlich umgegangen werde. Die belangte Behörde verkenne die Asylrelevanz der dem BF1 mit hoher Wahrscheinlichkeit unterstellten, oppositionell-politischen Gesinnung, sollte sich der BF1 erneut zwischen den erwähnten feindlich gesinnten Vierteln hin- und herbewegen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Außerdem habe die belangte Behörde unvollständige Länderberichte verwendet und werde nicht auf die schwierige Situation in XXXX selbst eingegangen. Der Glaubwürdigkeit des BF1 sei sohin ein entscheidender Faktor verloren gegangen. In der Folge wurden die Länderberichte auszugsweise wiedergegeben. Aus diesen Berichten ergäbe sich, dass willkürliche Festnahmen und Folter in Syrien nach wie vor auf der Tagesordnung stehen würden. Insbesondere würden Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, einem hohen Folterrisiko unterliegen. Die willkürlich handelnden Sicherheitsbeamten würden dabei straffrei ausgehen. Darüber hinaus beschreibe UNHCR, dass Regierungsmitglieder öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ausgesprochen hätten. Rückkehrer würden Berichten zufolge willkürlich inhaftiert, Verschwinden gelassen, gefoltert und würde ihr Eigentum konfisziert. Es bestehe keine Klarheit, wer bei Rückkehr sicher sei. Auch Amnesty International berichte, dass zahlreiche Rückkehrer staatlicher Gewalt ausgesetzt seien. Abgelehnte Asylwerber würden inhaftiert und gefoltert, um ein Geständnis zu erzwingen. Hätte die belangte Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen richtig ausgewertet, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Außerdem habe die belangte Behörde unvollständige Länderberichte verwendet und werde nicht auf die schwierige Situation in römisch 40 selbst eingegangen. Der Glaubwürdigkeit des BF1 sei sohin ein entscheidender Faktor verloren gegangen. In der Folge wurden die Länderberichte auszugsweise wiedergegeben. Aus diesen Berichten ergäbe sich, dass willkürliche Festnahmen und Folter in Syrien nach wie vor auf der Tagesordnung stehen würden. Insbesondere würden Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, einem hohen Folterrisiko unterliegen. Die willkürlich handelnden Sicherheitsbeamten würden dabei straffrei ausgehen. Darüber hinaus beschreibe UNHCR, dass Regierungsmitglieder öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ausgesprochen hätten. Rückkehrer würden Berichten zufolge willkürlich inhaftiert, Verschwinden gelassen, gefoltert und würde ihr Eigentum konfisziert. Es bestehe keine Klarheit, wer bei Rückkehr sicher sei. Auch Amnesty International berichte, dass zahlreiche Rückkehrer staatlicher Gewalt ausgesetzt seien. Abgelehnte Asylwerber würden inhaftiert und gefoltert, um ein Geständnis zu erzwingen. Hätte die belangte Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen richtig ausgewertet, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Dem BF1 werde vor allem vorgeworfen, dass er eine oberflächliche Rahmengeschichte vorgebracht habe, die keinerlei Asylrelevanz zeitige. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der BF1 stets seine ihn betreffende Bedrohung in der Heimat – wenn auch in unterschiedlichen Intensitätsstufen – vorgetragen habe. Er sei vor allem zu den Ereignissen rund um die Anhaltung und Festnahme am Checkpoint, zu den Geschehnissen in Haft und nach seiner Entlassung detailliert befragt worden. Diese habe wohl den Zweck gehabt, die Schilderung der beiden Brüder abzugleichen. Das sei legitim und nachvollziehbar. Wenn man nunmehr die Aussagen der BF1-BF2 vergleiche, müsse festgestellt werden, dass diese zwar nicht wortgleich, inhaltlich jedoch völlig widerspruchsfrei seien. Das sollte bereits ein Hinweis darauf seien, dass die Angaben glaubwürdig seien. Aufgrund der ohnehin schon sehr genauen Befragung habe es der BF1 dabei belassen, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Sollten Fragen offen geblieben seien, wäre der BF1 natürlich jederzeit bereit gewesen diese zu beantworten. Die Angaben des BF1 seien sohin völlig glaubwürdig und plausibel. Die Feststellungen der Erstbehörde würden sohin auf falschen Tatsachen und unschlüssiger Beweiswürdigung beruhen. Die belangte Behörde hätte dem BF1 den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Ihr sei in erster Linie vorzuwerfen, das Vorbringen des BF1 nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte gewürdigt zu haben. Sie habe sich lediglich oberflächlich und mit nicht nachvollziehbarer Begründung mit den eigenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt und habe es unterlassen den realen Hintergrund der vom BF1 vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen miteinzubeziehen. Dementsprechend habe die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens treffen können. Laut UNHCR würden Rückkehrer aus dem Ausland Berichten zufolge zu den Personen gehören, die nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert würden, weshalb der BF1 besonders gefährdet wäre. Sofern die belangte Behörde ausführe, dem BF1 drohe keine politische Verfolgung, sei zu entgegnen, dass der BF1 mit seiner Familie in einem Viertel von XXXX wohne, das vom XXXX -Regime in seiner Gesamtheit als der Opposition zugetan beschrieben werde. Auch die Arbeitsstelle des BF1 befinde sich in einem solchen Viertel, weshalb der BF1 bei den notwendigen regelmäßigen Bewegungen zwischen diesen Vierteln über Jahre hinweg bei Kontrollen drangsaliert, geschlagen und misshandelt worden sei. Beim letzten Vorfall sei der BF sogar 20 Tage lang festgenommen worden und nur über eine Lösegeldforderung freigekauft worden. Als dann bei seiner Frau nach ihm gesucht worden sei, habe der BF1 beschlossen auszureisen. Der BF1 vermeine zu Recht, dass ihm eine oppositionelle politisch-weltanschauliche Haltung unterstellt oder gar eine Zugehörigkeit zu einer verbotenen Miliz angelastet werde. Dem BF1 wäre daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen. Sofern die belangte Behörde ausführe, dem BF1 drohe keine politische Verfolgung, sei zu entgegnen, dass der BF1 mit seiner Familie in einem Viertel von römisch 40 wohne, das vom römisch 40 -Regime in seiner Gesamtheit als der Opposition zugetan beschrieben werde. Auch die Arbeitsstelle des BF1 befinde sich in einem solchen Viertel, weshalb der BF1 bei den notwendigen regelmäßigen Bewegungen zwischen diesen Vierteln über Jahre hinweg bei Kontrollen drangsaliert, geschlagen und misshandelt worden sei. Beim letzten Vorfall sei der BF sogar 20 Tage lang festgenommen worden und nur über eine Lösegeldforderung freigekauft worden. Als dann bei seiner Frau nach ihm gesucht worden sei, habe der BF1 beschlossen auszureisen. Der BF1 vermeine zu Recht, dass ihm eine oppositionelle politisch-weltanschauliche Haltung unterstellt oder gar eine Zugehörigkeit zu einer verbotenen Miliz angelastet werde. Dem BF1 wäre daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen. In der Folge wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass der BF1 bei einer Rückkehr befürchte sogleich am Flughaften festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Verfolgung gehe vom Staat aus und bestehe kein schutzfähiger Akteur. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und stehe der gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten einer solchen entgegen. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides beschränke sich vorwiegend auf allgemeine Formulierungen, die teilweise auf den konkreten Fall gar nicht übertragbar erscheinen würden. Die belangte Behörde hätte bei der Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, dass dem BF1 der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei. In der Folge wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass der BF1 bei einer Rückkehr befürchte sogleich am Flughaften festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Verfolgung gehe vom Staat aus und bestehe kein schutzfähiger Akteur. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und stehe der gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten einer solchen entgegen. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides beschränke sich vorwiegend auf allgemeine Formulierungen, die teilweise auf den konkreten Fall gar nicht übertragbar erscheinen würden. Die belangte Behörde hätte bei der Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, dass dem BF1 der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei. 7.1.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem BF1 den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 7.2.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 04.07.2023 wurde für den BF2 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.06.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.2.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 04.07.2023 wurde für den BF2 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.06.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.2.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF2 in XXXX geboren sei und aus einer Familie von Palästinensern stamme, welche der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehören. Der BF2 habe 9 Jahre lang die Schule besucht und zuletzt den Beruf des Taxifahrers ausgeübt. Als der BF2 ins wehrpflichtige Alter gekommen sei, habe er sich mithilfe seines Vaters vom Militärdienst für die palästinensische Befreiungsarmee (PLA), welche praktisch in die syrische Armee integriert sei, freigekauft, weil er es ablehne eine Waffe zu tragen und zu kämpfen. Im August 2018 habe der BF2 geheiratet und habe er mit seiner Ehefrau 2 Kinder. 7.2.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF2 in römisch 40 geboren sei und aus einer Familie von Palästinensern stamme, welche der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehören. Der BF2 habe 9 Jahre lang die Schule besucht und zuletzt den Beruf des Taxifahrers ausgeübt. Als der BF2 ins wehrpflichtige Alter gekommen sei, habe er sich mithilfe seines Vaters vom Militärdienst für die palästinensische Befreiungsarmee (PLA), welche praktisch in die syrische Armee integriert sei, freigekauft, weil er es ablehne eine Waffe zu tragen und zu kämpfen. Im August 2018 habe der BF2 geheiratet und habe er mit seiner Ehefrau 2 Kinder. Das fluchtauslösende Ereignis habe der BF2 bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde geschildert. Begonnen habe alles, als er mit seinem Kia Rio seinen Bruder XXXX von der Arbeit abgeholt und beim Checkpoint der syrischen Armee angehalten worden sei. Folglich wurde auf die Aussage des BF2 auf S. 3 des Einvernahmeprotokolls verwiesen. Nach ca. 3 Wochen sei der BF2 durch Zahlung von 3 Millionen syrische Lira durch seinen Vater aus der Haft entlassen worden. Bereits wenige Tage später seien Soldaten beim Haus des BF2 aufgetaucht und hätten nach diesem, sowie dessen Bruder gesucht. Sie hätten das ganze Haus durchsucht, dabei viele Einrichtungsgegenstände zerstört, die Kinder geschlagen und ausrichten lassen, dass sich die beiden Brüder unverzüglich bei der nächsten Polizeistation einzufinden hätten. Das fluchtauslösende Ereignis habe der BF2 bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde geschildert. Begonnen habe alles, als er mit seinem Kia Rio seinen Bruder römisch 40 von der Arbeit abgeholt und beim Checkpoint der syrischen Armee angehalten worden sei. Folglich wurde auf die Aussage des BF2 auf S. 3 des Einvernahmeprotokolls verwiesen. Nach ca. 3 Wochen sei der BF2 durch Zahlung von 3 Millionen syrische Lira durch seinen Vater aus der Haft entlassen worden. Bereits wenige Tage später seien Soldaten beim Haus des BF2 aufgetaucht und hätten nach diesem, sowie dessen Bruder gesucht. Sie hätten das ganze Haus durchsucht, dabei viele Einrichtungsgegenstände zerstört, die Kinder geschlagen und ausrichten lassen, dass sich die beiden Brüder unverzüglich bei der nächsten Polizeistation einzufinden hätten. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Hätte die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte sie insbesondere die Situation für Männer, denen fehlende Kooperationsbereitschaft und somit eine oppositionelle Gesinnung vorgeworfen werde, prüfen müssen, um beurteilen zu können, ob dem BF2 eine asylrelevante Verfolgung drohe. Außerdem habe sich die belangte Behörde mangelhafter Länderfeststellungen bedient, indem sie unter Außerachtlassung der aktuellen Länderinformationen zum Schluss gekommen sei, dass der BF2 keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. In der Folge wurden Auszüge aus den aktuellen Länderinformationen wiedergegeben. Aus diesen Berichten ergäbe sich, dass willkürliche Festnahmen und Folter in Syrien nach wie vor auf der Tagesordnung stehen würden. Insbesondere würden Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, einem hohen Folterrisiko unterliegen. Die willkürlich handelnden Sicherheitsbeamten gingen dabei straffrei aus. Darüber hinaus beschreibe UNHCR, dass Regierungsmitglieder öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ausgesprochen hätten. Rückkehrer würden Berichten zufolge willkürlich inhaftiert, Verschwinden gelassen, gefoltert und würde ihr Eigentum konfisziert. Es bestehe keine Klarheit, wer bei Rückkehr sicher sei. Auch Amnesty International berichte, dass zahlreiche Rückkehrer staatlicher Gewalt ausgesetzt seien. Abgelehnte Asylwerber würden inhaftiert und gefoltert, um ein Geständnis zu erzwingen. Hätte die belangte Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen richtig ausgewertet, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF2 im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Zunächst habe die belangte Behörde behauptet, dass der BF2 bei der Schilderung seiner Fluchtgründe extrem vage und oberflächlich geblieben sei, sowie eine gefühlsbetonte Beschreibung der Ereignisse fehle, die man von Menschen erwarten würde, welche willkürlich festgenommen und gefoltert worden seien. Der BF2 habe sämtliche Fragen in der Einvernahme konkret und so genau wie möglich beantwortet. Er sei von den Ereignissen rund um die Anhaltung und Festnahme am Checkpoint, sowie zu den Geschehnissen in Haft und nach seiner Entlassung sehr detailliert befragt worden. Diese sehr genaue Befragung habe wohl den Zweck gehabt, die Schilderung der Ereignisse mit den Angaben des gleichzeitig eingereisten BF1 abzugleichen, der von den fluchtauslösenden Ereignissen auch selbst betroffen gewesen sei. Das sei legitim und nachvollziehbar. Wenn man die Angaben der Brüder vergleiche, müsse festgestellt werden, dass diese zwar nicht wortgleich, inhaltlich aber völlig widerspruchsfrei seien. Das sollte schon ein Hinweis darauf sein, dass die Angaben glaubwürdig seien. Aufgrund der schon sehr genauen Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen habe es der BF2 dabei belassen, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Wenn Fragen offen geblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen diese zu beantwortet. Dass der BF2 seine Angaben völlig emotionslos und frei von Gefühlen vorgetragen habe, könne so nicht stehen gelassen werden. Der BF2 habe bei der Einvernahme zwar lange die Fassung wahren können, schließlich jedoch seinen Gefühlen freien Lauf gelassen und sein Vorbringen unter Tränen fortgesetzt, was sogar im Protokoll vermerkt worden sei. Von einem emotionslosen Vortrag könne daher keine Rede sein. Sofern die belangte Behörde als eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen um ein reines Konstrukt handle, werte, dass der BF2 mit keinem Wort die Anwesenheit seines Bruders im Fahrzeug erwähnt habe, müsse dem widersprochen werden. Gleich auf S. 2 der Niederschrift habe der BF2 angegeben, dass auch sein Bruder mit im Auto gewesen sei und er diesen von der Arbeit in der Plastikfabrik abgeholt habe, bevor sie am Nachhauseweg den Checkpoint passiert hätten. Das BFA habe jedoch behauptet, dass der BF2 die Abholung seines Bruders mit keinem Wort erwähnt habe, das entspreche ebenso wenig den Tatsachen. Die Behauptung der Widersprüchlichkeiten seien daher aktenwidrig. Vielmehr sei festzustellen, dass die Angaben des BF2 vor dem Hintergrund der Länderberichte und in Vergleich mit den Angaben seines Bruders glaubwürdig und plausibel seien. Es sei lediglich ein einziger Widerspruch hervorgekommen, der sich als aktenwidrig erwiesen habe. Bei mängelfreier Beweiswürdigung hätte dem BF2 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Der belangten Behörde sei in erster Linie vorzuwerfen, das Vorbringen des BF2 nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zu Syrien unter Heranziehung ihres Amtswissens gewürdigt zu haben. Sie habe sich lediglich oberflächlich und mit nicht nachvollziehbarer Begründung mit den eigenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt und es unterlassen den realen Hintergrund der vom BF2 vorgetragenen Fluchtgeschichte einzubeziehen. Dementsprechend habe die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens treffen können. Der BF2 wäre auch als Rückkehrer in Syrien besonders gefährdet. Das syrische Regime setze einen geringen Maßstab an, wenn es beurteile, ob eine Person regierungsfeindlich sei. Da der BF2 sich als schutzsuchender Palästinenser vom Wehrdienst freigekauft habe, er bei der Kontrolle am Checkpoint sein Auto selbst nach Aufforderung nicht für die syrische Armee zur Verfügung stellen habe wollen, er sich einer Ladung zur nächsten Polizeistation durch seine Flucht entzogen habe und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, würden zahlreiche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der BF2 im Falle seiner Rückkehr aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung inhaftiert worden sei. In der Folge wurde hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausgeführt, dass der BF2 im Falle seiner Rückkehr nach Syrien am Flughafen festgenommen, erneut inhaftiert und gefoltert würde. Dem BF2 würden daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität drohen. Die Verfolgung bestünde aufgrund der zumindest unterstellten politischen Gesinnung und sei damit asylrelevant. Diese Verfolgung gehe vom Staat aus, ein schutzfähiger Akteur bestehe nicht und sei eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen, weil dem BF2 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. 7.2.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF2 auf internationalen Schutz stattgegeben werde; 2.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.7.2.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF2 auf internationalen Schutz stattgegeben werde; 2.) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. 8. Die Beschwerdevorlagen vom 19.07.2023 (BF1) bzw. vom 05.07.2023 (BF2) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 21.07.2023 (BF1) bzw. am 07.07.2023 (BF2) ein. 9. Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 kündigte der BF1 die bestehende Vollmacht zur XXXX und führte aus staatenloser Palästinenser zu sein, sowie bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt zu haben. Sein Vater sei im Jahr 1948 unmittelbar aus Hebron nach Syrien geflüchtet, weshalb der BF1 bei der GAPAR, der syrischen Behörde für Palästinenser, registriert sei und auch einen Ausweis dieser Behörde besitze. Bei UNRWA sei der BF1 jedoch nicht registriert. Die Familie habe in XXXX in einem Privathaus im Vorort XXXX gelebt und auch nicht in einem Lager für Palästinenser. Der BF1 habe angegeben XXXX gemeinsam mit seinem Bruder verlassen zu haben, nachdem er im Zuge einer Kontrolle aus seinem Auto heraus verhaftet worden und für 20 oder 21 Tage angehalten worden sei. Dem BF1 sei vorgeworfen worden Mitglied der Opposition oder einer oppositionellen Miliz zu sein. Es sei nicht die erste Verhaftung des BF1 gewesen, aber diesmal hätten Sicherheitskräfte den BF1 zu Hause aufgesucht, nachdem für diesen Lösegeld bezahlt worden sei, um diesen neuerlich zu verhaften. Der BF1 habe angegeben während seiner Haft massiv misshandelt und gefoltert worden zu sein, wobei er eine sichtbare Delle an der Schädeldecke habe, welche von einem Schlag mit einem Gewehrkolben herrühre. Der BF1 sei daher von Seiten seiner rechtlichen Beratung mehreren Untersuchungen zugewiesen worden. Der BF1 habe auch angegeben, dass er bereits vor der fluchtauslösenden Verhaftung mehrmals angehalten, kontrolliert und verhaftet worden war, jeweils auf dem Weg zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstelle. Bei jedem Mal sei dem BF1 vorgeworfen worden, dass er die Opposition unterstütze, was wohl auch damit zu tun habe, dass sein Heimatstadtteil XXXX zu Beginn des Krieges in Syrien, zwischen 2013 und 2015, unter Kontrolle der oppositionellen FSA gestanden habe und vom Regime abgeriegelt worden sei. Es habe Gefechte zwischen oppositionellen Gruppen und der syrischen Armee gegeben, die dort einen Stützpunkt habe. Auch XXXX , wo der BF1 gearbeitet habe, sei lange unter Kontrolle der FSA gestanden und habe ebenfalls einen oppositionellen Ruf. Auch die Frau des BF1 stamme aus diesem Stadtteil, was für die Sicherheitskräfte offenbar ein zusätzlicher Anlass für Kontrollen gewesen sei. Der BF1 habe oft wochenlang an seiner Arbeitsstelle übernachten müssen, um den Schikanen an den Checkpoints zu umgehen. Als Bewohner dieser Viertel, noch dazu als Palästinenser, sei dem BF1 eine regimefeindliche Haltung unterstellt worden. Anfangs sei es nur wegen der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen gewesen, die Vorwürfe gegen den BF1 seien jedoch mit jedem Mal gravierender geworden. Bei der vorletzten Verhaftung und Anhaltung (für 2 Wochen) sei dem BF1 bereits vorgeworfen worden, er unterstütze eine oppositionelle Gruppe, weil er sich nicht dem Volkskomitee angeschlossen habe. Schon damals sei es dem Vater des BF1 gelungen diesen freizukaufen – wie auch bei der letzten Verhaftung. Danach sei jedoch nicht nach dem BF1 gesucht worden. Bei der letzten und fluchtauslösenden Verhaftung habe es in Anschluss an die Freilassung einen Haft- oder Vorführbefehl gegeben, jedenfalls hätte sich der BF1 bei der Sicherheitsstelle melden sollen. Ein weiterer Verbleib des BF1 im Herkunftsstaat sei daher nicht zumutbar gewesen. 9. Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 kündigte der BF1 die bestehende Vollmacht zur römisch 40 und führte aus staatenloser Palästinenser zu sein, sowie bis zu seiner Flucht in römisch 40 gelebt zu haben. Sein Vater sei im Jahr 1948 unmittelbar aus Hebron nach Syrien geflüchtet, weshalb der BF1 bei der GAPAR, der syrischen Behörde für Palästinenser, registriert sei und auch einen Ausweis dieser Behörde besitze. Bei UNRWA sei der BF1 jedoch nicht registriert. Die Familie habe in römisch 40 in einem Privathaus im Vorort römisch 40 gelebt und auch nicht in einem Lager für Palästinenser. Der BF1 habe angegeben römisch 40 gemeinsam mit seinem Bruder verlassen zu haben, nachdem er im Zuge einer Kontrolle aus seinem Auto heraus verhaftet worden und für 20 oder 21 Tage angehalten worden sei. Dem BF1 sei vorgeworfen worden Mitglied der Opposition oder einer oppositionellen Miliz zu sein. Es sei nicht die erste Verhaftung des BF1 gewesen, aber diesmal hätten Sicherheitskräfte den BF1 zu Hause aufgesucht, nachdem für diesen Lösegeld bezahlt worden sei, um diesen neuerlich zu verhaften. Der BF1 habe angegeben während seiner Haft massiv misshandelt und gefoltert worden zu sein, wobei er eine sichtbare Delle an der Schädeldecke habe, welche von einem Schlag mit einem Gewehrkolben herrühre. Der BF1 sei daher von Seiten seiner rechtlichen Beratung mehreren Untersuchungen zugewiesen worden. Der BF1 habe auch angegeben, dass er bereits vor der fluchtauslösenden Verhaftung mehrmals angehalten, kontrolliert und verhaftet worden war, jeweils auf dem Weg zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstelle. Bei jedem Mal sei dem BF1 vorgeworfen worden, dass er die Opposition unterstütze, was wohl auch damit zu tun habe, dass sein Heimatstadtteil römisch 40 zu Beginn des Krieges in Syrien, zwischen 2013 und 2015, unter Kontrolle der oppositionellen FSA gestanden habe und vom Regime abgeriegelt worden sei. Es habe Gefechte zwischen oppositionellen Gruppen und der syrischen Armee gegeben, die dort einen Stützpunkt habe. Auch römisch 40 , wo der BF1 gearbeitet habe, sei lange unter Kontrolle der FSA gestanden und habe ebenfalls einen oppositionellen Ruf. Auch die Frau des BF1 stamme aus diesem Stadtteil, was für die Sicherheitskräfte offenbar ein zusätzlicher Anlass für Kontrollen gewesen sei. Der BF1 habe oft wochenlang an seiner Arbeitsstelle übernachten müssen, um den Schikanen an den Checkpoints zu umgehen. Als Bewohner dieser Viertel, noch dazu als Palästinenser, sei dem BF1 eine regimefeindliche Haltung unterstellt worden. Anfangs sei es nur wegen der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen gewesen, die Vorwürfe gegen den BF1 seien jedoch mit jedem Mal gravierender geworden. Bei der vorletzten Verhaftung und Anhaltung (für 2 Wochen) sei dem BF1 bereits vorgeworfen worden, er unterstütze eine oppositionelle Gruppe, weil er sich nicht dem Volkskomitee angeschlossen habe. Schon damals sei es dem Vater des BF1 gelungen diesen freizukaufen – wie auch bei der letzten Verhaftung. Danach sei jedoch nicht nach dem BF1 gesucht worden. Bei der letzten und fluchtauslösenden Verhaftung habe es in Anschluss an die Freilassung einen Haft- oder Vorführbefehl gegeben, jedenfalls hätte sich der BF1 bei der Sicherheitsstelle melden sollen. Ein weiterer Verbleib des BF1 im Herkunftsstaat sei daher nicht zumutbar gewesen. Folglich wurde auf ergänzende Länderberichte verwiesen. Mit dem Schriftsatz wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. 10. Mit Schriftsatz vom 28.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1-BF2 und ihren Rechtsvertretern aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräfte, 18.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023; Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, 25.10.2023) und wurde diesen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF1-BF2 für 11.12.2023 geladen. 11. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 übermittelte das BVwG den BF1-BF2 eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 12. Am 11.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welchen diese auch teilnahmen. Bei Beginn der Verhandlung legte eine Vertreterin der Asylberatung der XXXX eine unterschriebene, handschriftliche Vertretungsvollmacht des BF1 für die mündliche Beschwerdeverhandlung vor und nahm sodann als Vertreterin des BF1 an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teil.12. Am 11.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welchen diese auch teilnahmen. Bei Beginn der Verhandlung legte eine Vertreterin der Asylberatung der römisch 40 eine unterschriebene, handschriftliche Vertretungsvollmacht des BF1 für die mündliche Beschwerdeverhandlung vor und nahm sodann als Vertreterin des BF1 an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teil. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF1 lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX , in Syrien. Ich bin Palästinenser, Syrer. Das bedeutet, dass ich staatenlos bin. Mein letzter Wohnort liegt in XXXX Umgebung, im Dorf namens XXXX . BF1: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , in Syrien. Ich bin Palästinenser, Syrer. Das bedeutet, dass ich staatenlos bin. Mein letzter Wohnort liegt in römisch 40 Umgebung, im Dorf namens römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin ein Araber. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Ich bin ein sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Die gleichen Dokumente, die ich vorher vorgelegt habe. Nachgefragt: Mein syrischer Personalausweis. BF1 zeigt den Personalausweis dem RI. RI: Verfügten Sie jemals über einen gültigen syrischen Reisepass? BF1: Nein. RI: Sind Sie derzeit im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF1: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Arabisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Bundesgebiet? BF1: In Syrien habe ich die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Ich habe die Matura abgeschlossen, aber ich war nicht an der Uni. Dann habe ich bei einer Elektrofabrik in XXXX gearbeitet als Angestellter. Seit Beginn dieses Krieges war diese Firma geschlossen. Dann habe ich bei einer Plastikfabrik gearbeitet. Auf Nachfrage: Die Firma heißt XXXX Fabrik. Das war mein letzter Beruf in Syrien und das war in XXXX .BF1: In Syrien habe ich die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Ich habe die Matura abgeschlossen, aber ich war nicht an der Uni. Dann habe ich bei einer Elektrofabrik in römisch 40 gearbeitet als Angestellter. Seit Beginn dieses Krieges war diese Firma geschlossen. Dann habe ich bei einer Plastikfabrik gearbeitet. Auf Nachfrage: Die Firma heißt römisch 40 Fabrik. Das war mein letzter Beruf in Syrien und das war in römisch 40 . RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF1: Nein. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF1: Es ging mir gut. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist? BF1: Am 18.10.2022. RI: Welche Verwandten von Ihnen sind gemeinsam mit Ihnen aus dem Herkunftsstaat ausgereist? BF1: Mein Bruder XXXX , der heute da ist.BF1: Mein Bruder römisch 40 , der heute da ist. RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF1: Nein, ich habe keinen Militärdienst geleistet. RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder hat vor dem BFA am 13.02.2023 auf Seite 4 angegeben, dass er und alle seine Brüder vom Wehrdienst bei der palästinensischen Befreiungsarmee freigekauft worden sind. Wieviel hat der Freikauf vom Militärdienst für jeden gekostet und wann ist der Freikauf erfolgt? BF1: Das ist korrekt, aber das war in verschiedenen Zeiten. Jeder für sich sollte seinen Freikauf bezahlen. Mein Vater hat das Geld für uns alle bezahlt. Ich spreche jetzt von mir selber, weil mein Bruder ist 10 Jahre jünger. Mein Vater hat für mich damals ca. 3.000 USD bezahlt. RI: Verfügen Sie über ein Militärdienstbuch. Wenn ja, legen Sie es bitte vor. BF1: Ja, ich habe ein Militärbuch, aber ich habe es nicht mit. RI: Wo befindet sich das? BF1: Das Regime ist zu unser Haus gekommen und hat alle Dokumente mitgenommen. RI: Und da war das Militärdienstbuch dabei? BF1: Das ist korrekt. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer letzten Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF1: Mein letzter Wohnsitz, wo ich gewohnt habe in Syrien, war in XXXX . Auf Nachfrage: Ja, ich habe immer in XXXX gelebt, nur an einem kurzen Zeitraum, als wir klein waren, haben wir in XXXX gelebt.BF1: Mein letzter Wohnsitz, wo ich gewohnt habe in Syrien, war in römisch 40 . Auf Nachfrage: Ja, ich habe immer in römisch 40 gelebt, nur an einem kurzen Zeitraum, als wir klein waren, haben wir in römisch 40 gelebt. RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 18.11.2022 folgende Personen genannt: XXXX , ca. XXXX Jahre; XXXX , ca. XXXX Jahre; 2 Brüder: XXXX , ca. XXXX Jahre; XXXX , ca. XXXX Jahre; 4 Schwestern: XXXX , ca. XXXX Jahre; XXXX , ca. XXXX Jahre; XXXX , ca. XXXX Jahre; XXXX , ca. XXXX Jahre; Gattin XXXX , geb. am XXXX ; Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. am XXXX ; alle in Syrien aufhältig. Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben?RI: Sie haben hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bei Ersteinvernahme (EE) am 18.11.2022 folgende Personen genannt: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; 2 Brüder: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; 4 Schwestern: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; Gattin römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; alle in Syrien aufhältig. Haben Sie zu diesen Angaben Änderungen oder Ergänzungen aus heutiger Sicht anzugeben? BF1: XXXX ist ca. XXXX Jahre alt. Hinsichtlich der angegebenen Alter weise ich darauf hin, dass diese Altersangaben 1 Jahr alt sind. Ich habe einen Bruder, der verstorben ist. Sein Name war XXXX und er ist im Jahr XXXX verstorben. Alles ist korrekt sonst.BF1: römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt. Hinsichtlich der angegebenen Alter weise ich darauf hin, dass diese Altersangaben 1 Jahr alt sind. Ich habe einen Bruder, der verstorben ist. Sein Name war römisch 40 und er ist im Jahr römisch 40 verstorben. Alles ist korrekt sonst. RI: Verfügen Sie noch über weitere Verwandten im Herkunftsstaat (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen)? BF1: Ja, habe ich, ca. 40 Personen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF1: Ja, habe ich Kontakt zu meiner Familie in Syrien. Es ist unterschiedlich. Es hängt von der Internetverbindung ab. Nachgefragt: Mit meiner Ehefrau habe ich ca. alle 2 bis 3 Tage Kontakt und mit meinen Eltern und Geschwister ca. 1 bis 2 Mal im Monat. RI: Wovon leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF1: Durch ihre Arbeit. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF1: Die finanzielle Lage dort von meiner Familie ist gut. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF1: Ja, sie besitzen Häuser. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF1: Nein. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF1: Ja, ich habe ein Haus, dass sich in XXXX befindet. Ich habe ein Auto gehabt, das ich für meine Ausreise verkauft habe.BF1: Ja, ich habe ein Haus, dass sich in römisch 40 befindet. Ich habe ein Auto gehabt, das ich für meine Ausreise verkauft habe. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF1: Ja. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden bzw. kurdischen Kräften in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF1: Gott sei Dank, meine Familie lebt in Sicherheit dort, weil sie alt sind, aber trotzdem gibt es dort einige Probleme. RI: Einige Probleme, die mit Ihnen im Zusammenhang stehen? BF1: Ja. RI: Welcher Art? BF1: Manchmal hat das Regime Razzien bei uns zu Hause ausgeübt. RI: Wann war die letzte Razzia? BF1: Vor ca. 7 Monaten. RI: Stand die Razzia im Zusammenhang mit Ihrem Verschwinden aus Syrien? BF1: Ja, das ist korrekt. RI: Wonach wurde bei Ihnen zu Hause gesucht? BF1: Sie haben nach mir gesucht. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Gattin, Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Gattin, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF1: Als ich als Angestellter bei meiner 1. Firma gearbeitet habe, musste ich andere Firmen besuchen und meine Frau hat dort bei einer Firma gearbeitet. Dort habe ich sie kennengelernt. RI wiederholt die Frage. BF1: Das ganz genaue Datum kann ich leider nicht sagen. Der Besuch bei der anderen Firma war nur für wenige Minuten. Ich glaube das war im Jahr 2011. Nachgefragt: Am 01.01.2015 haben wir geheiratet. RI: Sind Sie mit Ihrer Gattin, der Fr. XXXX , geb. am XXXX , verwandt? Wenn ja, wie?RI: Sind Sie mit Ihrer Gattin, der Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , verwandt? Wenn ja, wie? BF1: Nein. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF1: Sie ist syrische Staatsangehörige. Sie kommt vom Bezirk XXXX in XXXX . BF1: Sie ist syrische Staatsangehörige. Sie kommt vom Bezirk römisch 40 in römisch 40 . RI: War es eine traditionelle oder standesamtliche Eheschließung? BF1: Am Anfang war unsere Ehe nur traditionell. Danach haben wir sie standesamtlich registrieren lassen. RI: Sind die von Ihnen genannten 3 Kinder gemeinsame Kinder mit Ihrer Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Sind die von Ihnen genannten 3 Kinder gemeinsame Kinder mit Ihrer Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF1: Ja. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem? BF1: Nein. RI: War Ihr derzeitige Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF1: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF1: Nein. RI: Verfügen Sie sonst noch über andere leibliche Kinder als jene genannten 3 Kinder? BF1: Nein. RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. XXXX , geb. am XXXX , sowie Ihre drei Kinder bei Ihrer Ausreise aus Syrien in Syrien zurückgelassen und nicht mitgenommen?RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie Ihre drei Kinder bei Ihrer Ausreise aus Syrien in Syrien zurückgelassen und nicht mitgenommen? BF1: 1. Weil die Lage damals sehr gefährlich war. Ich konnte nicht nach Hause zurückkehren. 2. Ich weiß schon, dass die Reise sehr schwer und kompliziert ist. Aus diesem Grund habe ich gewusst, dass es unmöglich war, dass ich meine Frau und meine Kinder mitnehmen konnte. RI: Wer kümmert sich in Ihrer Abwesenheit um Ihre Gattin und Kinder in Syrien? BF1: Der Vater meiner Frau, mein Schwiegervater. RI: Über welche Verwandten verfügen Sie in Drittstaaten, außerhalb Syriens? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort. BF1: Es gibt keine. Ich glaube nicht, dass es Verwandte in Drittstaaten gibt. RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF1: Meinen Bruder XXXX , er lebt in XXXX . Er ist asylberechtigt, sein Asylstatus ist 3 Jahre gültig. Er ist ca. XXXX oder XXXX Jahre alt. Er ist im Jahr XXXX geboren. Mein Bruder XXXX , der heute draußen sitzt.RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit diesen Verwandten und wie oft sehen Sie sich persönlich?BF1: Meinen Bruder römisch 40 , er lebt in römisch 40 . Er ist asylberechtigt, sein Asylstatus ist 3 Jahre gültig. Er ist ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt. Er ist im Jahr römisch 40 geboren. Mein Bruder römisch 40 , der heute draußen sitzt., RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit diesen Verwandten und wie oft sehen Sie sich persönlich? BF1: Ich habe meinen Bruder XXXX ca. 2 Mal, seitdem ich in Österreich angekommen bin, gesehen, jeweils ca. 3 Tage, weil XXXX sehr weit weg ist. Meinen Bruder XXXX wohnt mit mir, daher sehe ich ihn ständig. BF1: Ich habe meinen Bruder römisch 40 ca. 2 Mal, seitdem ich in Österreich angekommen bin, gesehen, jeweils ca. 3 Tage, weil römisch 40 sehr weit weg ist. Meinen Bruder römisch 40 wohnt mit mir, daher sehe ich ihn ständig. RI: Wann ist Ihr Bruder XXXX nach Österreich gekommen?RI: Wann ist Ihr Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen? BF1: Im Jahr 2021. RI: Wovon leben Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? BF1: Mein Bruder XXXX arbeitet in Burger King in XXXX und XXXX , genauso wie ich, besucht momentan einen Deutschkurs. BF1: Mein Bruder römisch 40 arbeitet in Burger King in römisch 40 und römisch 40 , genauso wie ich, besucht momentan einen Deutschkurs. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF1: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien am 18.10.2022 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein, niemals. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Mein Leben war in Gefahr in Syrien. Aus diesen Grund habe ich Syrien verlassen. Das ist mein Hauptgrund. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF1: Mein Problem in Syrien war mit dem Regime und das hat begonnen seit Anfang des Krieges in Syrien. Auf Nachfrage: Das Regime hat mich verfolgt. Am Anfang ist es passiert, weil ich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. RI: Wann haben Sie teilgenommen? Wo haben Sie teilgenommen? BF1: Die 1. Demonstration war in XXXX . Es war eine friedliche Demonstration gegen das Regime.BF1: Die 1. Demonstration war in römisch 40 . Es war eine friedliche Demonstration gegen das Regime. RI: Wann war das? BF1: Das war am 25.07.2011. RI: Wann haben Ihre Probleme begonnen? BF1: Meine Probleme haben ca. Anfang des Jahres 2012 begonnen. Ich wurde bei einem Checkpoint bei XXXX angehalten. Ich musste vom Auto aussteigen. Das war Anfang 2012, ca. im Februar. Ich wurde von dort zur Sicherheitsbehörde in XXXX gebracht. Ich wurde ca. 2 Tage verhaftet. Mein Vorwurf damals war, dass ich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe.BF1: Meine Probleme haben ca. Anfang des Jahres 2012 begonnen. Ich wurde bei einem Checkpoint bei römisch 40 angehalten. Ich musste vom Auto aussteigen. Das war Anfang 2012, ca. im Februar. Ich wurde von dort zur Sicherheitsbehörde in römisch 40 gebracht. Ich wurde ca. 2 Tage verhaftet. Mein Vorwurf damals war, dass ich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. RI: Wie ging es weiter? BF1: Am nächsten Tag musste ich eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, wonach ich nicht wieder an Demonstrationen gegen das Regime teilnehmen werde. Dann wurde ich entlassen. RI: Wann war das nächste Problem? BF1: Das nächste Problem war im Jahr 2013. Im Jahr 2013 wurde ich noch einmal verhaftet, aus dem gleichen Grund. Mein Vorwurf war, weil ich an den Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. RI: Haben Sie an neuen Demonstrationen teilgenommen? BF1: Ich habe an einer 2. Demonstration teilgenommen. RI: Was geschah dann? BF1: Diese Verhaftung war ca. 6 Tage lang und dann wurde ich freigelassen. RI: Wurden Sie jeweils freigekauft oder freigelassen? BF1: Ohne Geld zu bezahlen wurde ich freigelassen. RI: Wann war das nächste Problem? BF1: Das 3. Problem war ca. im Jahr 2015. Zum 3. Mal wurde ich auch im Jahre 2015 verhaftet. Mein Vorwurf war Teilnahme an Demonstrationen gegen des Regimes und jetzt gab es auch einen neuen Vorwurf, und zwar, dass ich zur Opposition des Regime gehören wurde. Ich wurde gefoltert und nach 5 Tagen wurde ich entlassen. RI: Welcher Art war die Folter? BF1: Sie haben mich geschlagen. Auf verschiedene Art und Weise. RI: Schildern Sie bitte die Art und Weise? BF1: Sie haben mich mit dem Elektrokabel geschlagen, auf meinen kompletten Körper. Sie haben mich auch mit einem Holzstock auf meine Füße und meine Zehen geschlagen. Nach 5 Tagen wurde ich entlassen. RI: Wurden Sie entlassen oder freigekauft? BF1: Ich wurde entlassen. RI: Welche Art von Verletzungen haben Sie von dieser Folter davongetragen? BF1: Beide Füße sind angeschwollen und es gab überall auf meinem Körper blaue Hämatome. RI: Haben Sie auch bleibende sichtbare Verletzungen davongetragen, welche diese Misshandlungen bezeugen würden, wie etwa Narbengewebe, Knochenbrüche oder Hautverfärbungen? BF1: Heute habe ich keine anderen Narben, die ich ihnen zeigen könnte, aber nur eine Narbe auf dem Kopf, die ich von der Folterung bei der letzten Folterung davongetragen habe. Diese kann ich Ihnen zeigen. RI: Wie ging Ihr Problem weiter? BF1: Das nächste Problem war im Jahr 2019. Ich wurde ca. 12 Tage lang vom Regime inhaftiert und nach 12 Tagen mit der Hilfe eines Bekannten meines Vaters und mit Geld wurde ich entlassen. RI: Wurden Sie bei dieser 4. Inhaftierung auch gefoltert? BF1: Ja. RI: Und wie weit? BF1: Sie haben mich noch einmal geschlagen. Mein Gesicht ist angeschwollen. Sie haben mich stark und heftig geschlagen, auf meinem Gesicht und überall auf meinem Körper. RI: Wie oft wurden Sie misshandelt während dieser Anhaltung? BF1: Ca. 4 Mal. RI: Wurden Sie von einem oder mehreren Männern misshandelt im Rahmen einer solchen Folterung? BF1: Von verschiedenen Männern. RI: Womit wurden Sie geschlagen? BF1: Mit ihren Füßen und mit Elektrokabeln und mit Holzstöcken. RI: Wie lange haben diese Misshandlungseinheiten ca. gedauert? BF1: Ca. 15 Minuten und ich habe ca. eine Woche danach noch Schmerzen gehabt. RI: Haben Sie von der Folterung bei der 4. Anhaltung irgendwelche bleibenden Schäden davon getragen? BF1: Nein. RI: Sind Sie danach irgendwie medizinisch behandelt worden? BF1: Ja, Entzündungs- und Schmerztabletten habe ich danach bekommen. RI: Wie ging es weiter mit Ihrem Problem? BF1: Danach kam mein letztes Problem, welches mein Hauptgrund war, warum ich Syrien verlassen habe. RI: Schildern Sie mir bitte wann, wo und warum Sie zuletzt festgenommen worden sind und wie diese Festnahme genau abgelaufen ist? BF1: Am 08.09.2022 wurde ich vom Regime verhaftet. Ich und mein Bruder XXXX wurden festgenommen bei einem Checkpoint. Dieser Checkpoint war in einem Gebiet namens XXXX . Das ist in der Nähe von XXXX , wo ich gelebt habe. Mein Bruder XXXX hat mich angerufen an diesem Tag. Wir haben vereinbart, dass wir uns in XXXX zu treffen und gemeinsam nach Hause zu fahren. Wir waren im Auto meines Bruders XXXX . Wir wurden bei diesem Checkpoint angehalten und sie wollten unsere Personalausweise kontrollieren. Der Soldat hat unsere beiden Personalausweise genommen und diese ins System eingegeben. Die Soldaten sagten uns, wir sollen vom Auto aussteigen. Sie haben uns beschimpft und geschlagen. Dann mussten wir auf einer Seite des Checkpoints stehen. Unsere Hände wurden am Rücken gefesselt. Innerhalb von ca. einer halben Stunde kamen 2 weiße Fahrzeuge und es gab drinnen Leute von der Militärarmee vom Regime. Ich wurde in ein Fahrzeug gebracht und mein Bruder ins andere und sie sind abgefahren. Dort waren wir in Haft. BF1: Am 08.09.2022 wurde ich vom Regime verhaftet. Ich und mein Bruder römisch 40 wurden festgenommen bei einem Checkpoint. Dieser Checkpoint war in einem Gebiet namens römisch 40 . Das ist in der Nähe von römisch 40 , wo ich gelebt habe. Mein Bruder römisch 40 hat mich angerufen an diesem Tag. Wir haben vereinbart, dass wir uns in römisch 40 zu treffen und gemeinsam nach Hause zu fahren. Wir waren im Auto meines Bruders römisch 40 . Wir wurden bei diesem Checkpoint angehalten und sie wollten unsere Personalausweise kontrollieren. Der Soldat hat unsere beiden Personalausweise genommen und diese ins System eingegeben. Die Soldaten sagten uns, wir sollen vom Auto aussteigen. Sie haben uns beschimpft und geschlagen. Dann mussten wir auf einer Seite des Checkpoints stehen. Unsere Hände wurden am Rücken gefesselt. Innerhalb von ca. einer halben Stunde kamen 2 weiße Fahrzeuge und es gab drinnen Leute von der Militärarmee vom Regime. Ich wurde in ein Fahrzeug gebracht und mein Bruder ins andere und sie sind abgefahren. Dort waren wir in Haft. RI: Wo? BF1: Das war in XXXX . Das nennt man Kriminalsicherheitsbehörde.BF1: Das war in römisch 40 . Das nennt man Kriminalsicherheitsbehörde. RI: Wie lange waren Sie dort und was geschah mit Ihnen? BF1: Wir sind dort ca. 21 Tage geblieben. Ich wurde dort gefoltert, einvernommen und es gab Vorwürfe. RI: Wie oft und wie fanden diese Folterungen statt? BF1: Fast täglich wurde ich dort gefoltert. RI: Über welchen Zeitraum sprechen Sie da und wurden Sie von einem oder mehreren Männern gefoltert? BF1: Von verschiedenen Personen wurde ich gefoltert, manchmal 2 Mal am Tag, manchmal einmal am Tag. RI: Wie lange haben diese Misshandlungen gedauert? BF1: Zwischen 20 Minuten bis halbe Stunde. RI: Womit wurden Sie misshandelt? BF1: Alle Methoden von Folterungen, sie haben mich geschlagen mit Handflächen ins Gesicht und mit Fäusten ins Gesicht und mit Fußtritten und nochmal mit Elektrokabel und Stock. Dort haben sie mich mit dem Gewehrkolben gegen meinen Kopf geschlagen. RI: Welche Art von Verletzungen haben Sie von diesen Folterungen davongetragen? BF1: Meine Narbe, die ich bis heute habe, habe ich an meinem Kopf und bis heute habe ich Probleme damit. RI: Welcher Art von Problemen haben Sie damit? BF1: Wenn ich leicht mit meinem Finger auf diese Stelle drücke, habe ich das Gefühl, als ob Strom durch meinen Kopf fließt. Die gleichen Probleme habe ich bei meinen Armen und Beinen. Manchmal sind diese eingeschlafen und manchmal sind diese gefühllos. RI: Welche heute noch sichtbaren Verletzungen zeugen von den damaligen Misshandlungen, ausgeschlagene Zähne, Narbengewebe, Knochenbrüche, Hautverfärbungen? BF1: Meine Augen sind damals angeschwollen. Mein Hinterkopf ist angeschwollen und ich hatte auch Blut im Auge. Das war nach den Folterungen. Meine Hautfarbe bei meinen Armen, Beinen und Rücken haben sich geändert. RI: Inwieweit? BF1: Es war blau und rot. RI wiederholt die Frage. BF1: Nein. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie noch eine Narbe am Kopf haben, die Sie zeigen wollen. Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und zeigen Sie diese Narbe. BF1 tritt vor und zeigt auf seinen Hinterkopf. Darauf zu erkennen ist, wie eine leichte Hautdelle. Narbengewebe ist nicht zu erkennen, aber eine leichte Eindellung der Haut. RI: Damit es keine Missverständnisse gibt, frage ich Sie noch einmal. Haben Sie irgendwelche heute noch sichtbaren Male der damaligen Misshandlungen, ausgeschlagene Zähne, Knochenbrüche, Entstellungen, Knochenfehlstellungen, Narbengewebe, bleibende Hautverfärbungen? BF1: Sichtbare Verletzungen oder Narben habe ich nur jene, welche ich Ihnen gerade am Kopf gezeigt habe. Die Schmerzen und die Symptome, die ich damals hatte, habe ich Ihnen heute ausführlich erzählt. Nach der Folterung hatte ich alle Schmerzen, die ich heute erwähnt habe. RI: Was haben Sie heute noch für Konsequenzen oder Folgen der damaligen Folterung? BF1: Ich habe Rückenschmerzen, ich habe gefühllose Arme und Beine. Manchmal habe ich auch Schmerzen in meinem hinteren Kopf. Manchmal habe ich das Gefühl, dass mein Gedächtnis beeinträchtigt ist, da ich viele Sachen vergesse. RI: Wie viele Personen waren zugegen an dem Checkpoint an dem Sie festgenommen worden sind? BF1: Am Anfang beim Checkpoint, als wir angehalten wurden, gab es 2 Soldaten des Regimes. Nachgefragt: Nachdem sie unsere Personalausweise im System eingetragen haben, kamen noch weitere 2 Kollegen zu uns. D. h. sie sind zu viert zu uns zurückgekehrt. RI: Zu welcher Tageszeit fand diese Festnahme statt? BF1: Gegen 19 Uhr. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 13.02.2023 auf S. 4ff angegeben, dass Sie auf einer Autofahrt mit Ihrem Bruder im September 2022 bei einem Kontrollpunkt der Regierung, ca. 3 km von XXXX entfernt von 6-7 Personen zwischen 17 und 18h aufgehalten und festgenommen worden seien. Ihr Bruder hat bei seiner BFA-Einvernahme am 13.02.2023 auf Seite 5ff angegeben, dass Sie an einem Kontrollpunkt in XXXX von bis zu 9 Personen zwischen 20 bis 21h angehalten und festgenommen worden wären. Wie erklären Sie sich die Abweichungen in den Schilderungen von Ihnen und Ihrem Bruder?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 13.02.2023 auf S. 4ff angegeben, dass Sie auf einer Autofahrt mit Ihrem Bruder im September 2022 bei einem Kontrollpunkt der Regierung, ca. 3 km von römisch 40 entfernt von 6-7 Personen zwischen 17 und 18h aufgehalten und festgenommen worden seien. Ihr Bruder hat bei seiner BFA-Einvernahme am 13.02.2023 auf Seite 5ff angegeben, dass Sie an einem Kontrollpunkt in römisch 40 von bis zu 9 Personen zwischen 20 bis 21h angehalten und festgenommen worden wären. Wie erklären Sie sich die Abweichungen in den Schilderungen von Ihnen und Ihrem Bruder? BF1: Es ist unmöglich, dass es in XXXX war. Das Gebiet war in XXXX .BF1: Es ist unmöglich, dass es in römisch 40 war. Das Gebiet war in römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF1: Ich habe Ihnen ca. gesagt um 19 Uhr. Ich habe versucht heute eine genaue Uhrzeit anzugeben, aber ich bin nicht sicher. RI: Sind Sie und Ihr Bruder in dasselbe Gefängnis gebracht worden? BF1: Ja, das gleiche Gefängnis. RI: Wie lange sind Sie festgehalten worden und was wurde Ihnen konkret vorgeworfen? BF1: Wir waren dort 21 Tage. Es gab mehrere Vorwürfe gegen mich, dass ich zur Opposition des XXXX gehöre, Teilnahme an Demonstrationen gegen das XXXX Regime und dass ich nicht zum Volkskomitee gehört habe. BF1: Wir waren dort 21 Tage. Es gab mehrere Vorwürfe gegen mich, dass ich zur Opposition des römisch 40 gehöre, Teilnahme an Demonstrationen gegen das römisch 40 Regime und dass ich nicht zum Volkskomitee gehört habe. RI: Was wurde Ihrem Bruder vorgeworfen? BF1: Ähnliche Vorwürfe wie gegen mich, nämlich, dass er Gegner des XXXX Regimes war.BF1: Ähnliche Vorwürfe wie gegen mich, nämlich, dass er Gegner des römisch 40 Regimes war. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 13.02.2023 auf Seite 7 des Prot. angegeben, dass Sie bisher 5-6 Mal im Herkunftsstaat festgenommen worden seien und Ihnen stets vorgehalten worden sei Mitglied einer oppositionellen Partei oder Miliz gewesen zu sein. Selbiges haben Sie auch heute angegeben. Ihr Bruder hat vor dem BFA am 13.02.2023 auf Seite 3f hingegen als Grund für die Festnahme am 08.09.2022 angegeben, dass das Militär sein Auto habe beschlagnahmen wollen, da er ein modernes Auto gehabt habe und er aber dagegen war. Warum weichen die Angaben von Ihnen und Ihrem Bruder hinsichtlich der Festnahme und Inhaftierungsgründe derartig von einander ab, zumal sie doch beide von den gleichen Personen am gleichen Kontrollpunkt im gleichen Auto sitzend festgenommen worden sind. Wie erklären Sie sich diese unterschiedliche Wahrnehmung von den Geschehnissen? BF1: Es gab dort große Korruption beim Checkpoint in Syrien. Es ist auch möglich, dass das Regime dort das Auto beschlagnahmen wollte. Sie mögen Geld, Autos und Vermögen von Leuten rauben und machen alles, was falsch ist. Das Regime ist diktatorisch und dort gibt es Korruption. RI: Wie sah der typische Tagesablauf während Ihrer Anhaltung aus? BF1: Ich war in einer Einzelzelle. Ich war alleine dort und manchmal wurde ich 1 oder 2 Mal am Tag für die Einvernahme herausgeholt. Die Einvernahme war ca. 20 Minuten bis halbe Stunde und dann wurde ich zur Einzelzelle gebracht. Sie haben mich gefoltert und geschlagen, außerhalb von meiner Zelle. RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder hat vor dem BFA am 13.02.2023 auf Seite 7 angegeben während der Anhaltung auch befragt worden zu sein. Selbiges haben Sie heute auch angegeben. Zu welchen Themen worden Sie von wem gefragt und was wollte man von Ihnen wissen? BF1: Das Regime hat uns verhaftet und mein Vorwurf war, dass ich an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und sie haben mich gefragt, warum ich nicht am Volkskomitee teilgenommen habe. RI wiederholt die Frage. BF1: Es gab mehrere Fragen während dieser Verhaftung. Sie haben mich gefragt, warum ich an diesen Demonstrationen teilgenommen habe, wie hießen die Personen, die mit mir daran teilgenommen habe. Sie haben mich auch gefragt, wie viel Geld ich erhalten habe, um an diesen Demonstrationen teilzunehmen und wer mir dieses Geld bezahlt hat. Weil sie mich heftig und stark gefoltert habe, musste ich zwangsweise akzeptieren, was sie mir gesagt haben. RI: Waren es immer die gleichen Befrager oder unterschiedliche Personen? BF1: Unterschiedliche Personen. RI: Hat es sich dabei um Polizisten oder Soldaten gehandelt? BF1: Soldaten. RI: Wie haben diese ausgesehen? In Uniform oder in Zivil? Bewaffnet? Maskiert? BF1: Sie waren mit Militäruniform und sie waren bewaffnet, aber sie waren nicht maskiert. RI: Zu welchen Tun oder Unterlassen wurden Sie während dieser Befragungen aufgefordert? BF1: Sie wollten Antworten für alle Fragen, die sie mir gestellt haben. RI: Sie haben im Verfahren medizinische Vorlagen vorgelegt. Haben Sie zusätzlich zu den bereits im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, weitere medizinische Unterlagen, die Sie vorlegen wollen? BF1: Nein. RI: Wie sind Sie schließlich freigekommen? Und wann war das? BF1: Meine Entlassung war am 29.09.2022 mit meinem Bruder. Ich musste Papiere unterschreiben, die ich nicht gelesen habe und wir wurden mit einem Auto vom Gefängnis abgeholt. Wir sind ca. 20 Minuten mit dem Auto gefahren und wir mussten in einem Gebiet namens XXXX aussteigen. BF1: Meine Entlassung war am 29.09.2022 mit meinem Bruder. Ich musste Papiere unterschreiben, die ich nicht gelesen habe und wir wurden mit einem Auto vom Gefängnis abgeholt. Wir sind ca. 20 Minuten mit dem Auto gefahren und wir mussten in einem Gebiet namens römisch 40 aussteigen. RI: Wurde Lösegeld bezahlt? BF1: Ja. RI: Wie viel? BF1: Für uns beide insgesamt 5 Millionen syrische Lira. RI: Von wem ist es bezahlt worden? BF1: Mein Vater hat es bezahlt. RI: Wie konnte es sich Ihr Vater leisten? BF1: Mein Vater hat Geld und auch durch unsere Ersparnisse von der Arbeit. RI: Was geschah nach der Freilassung? BF1: Wir sind mit einem Auto nach XXXX gefahren und dann waren wir zu Hause. Dann haben wir mit der medizinischen Behandlung gestartet.BF1: Wir sind mit einem Auto nach römisch 40 gefahren und dann waren wir zu Hause. Dann haben wir mit der medizinischen Behandlung gestartet. RI: Hat es danach noch einen Vorfall gegeben? BF1: Ja. Danach kam das Regime im Rahmen von Razzien zu uns nach Hause. RI: Wann sind nach der Freilassung wieder Soldaten nach Ihnen zu Hause gekommen und haben nach Ihnen gesucht? Und wo befanden Sie sich zu diesem Zeitpunkt? BF1: Ich war auf der Arbeit, als sie bei uns zu Hause waren. Ich bin nicht nach Hause zurückgekehrt. Ich hatte Angst nach Hause zurückzukehren. RI wiederho

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