Vm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2023 wurde über den BF Schubhaft angeordnet, seither wird er in Schubhaft angehalten. Am 19.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.
1 FPG die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten führt der BF aus, er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2023 nicht zur Verzögerung der Abschiebung sondern aus nachvollziehbarer Angst vor Verfolgung im Irak gestellt. Die Behörde vertrete offenbar nicht die Meinung, dass sein Antrag unbegründet sei. Der BF sei ab der Stellung des Asylantrages jeden Tag für eine Einvernahme im Asylverfahren verfügbar gewesen, die Behörde habe aber mehr als zwei Wochen mit der Durchführung der Einvernahme zugewartet und habe den faktischen Abschiebeschutz nicht mit mündlichem Bescheid aberkannt. Es gebe keine rechtskräftige Entscheidung in seinem Asylverfahren, was dafür spreche, dass die Behörde den Antrag inhaltlich prüfen werde.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten führt der BF aus, er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2023 nicht zur Verzögerung der Abschiebung sondern aus nachvollziehbarer Angst vor Verfolgung im Irak gestellt. Die Behörde vertrete offenbar nicht die Meinung, dass sein Antrag unbegründet sei. Der BF sei ab der Stellung des Asylantrages jeden Tag für eine Einvernahme im Asylverfahren verfügbar gewesen, die Behörde habe aber mehr als zwei Wochen mit der Durchführung der Einvernahme zugewartet und habe den faktischen Abschiebeschutz nicht mit mündlichem Bescheid aberkannt. Es gebe keine rechtskräftige Entscheidung in seinem Asylverfahren, was dafür spreche, dass die Behörde den Antrag inhaltlich prüfen werde. Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.01.2024 rechtswidrig sei, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und ihm Kostenersatz zuzusprechen. 8. Das Bundesamt legte am 11.01.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu zwei Stellungnahmen ab. Darin wird zum einen ausgeführt, dass dem BF am 02.01.2024 eine Mitteilung
G und ein Infoblatt persönlich zugestellt worden seien, in welchem dem BF zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Asylantrag vollumfänglich abgewiesen werde und die diesbezügliche Einvernahme am 05.01.2024 erfolgt sei. Es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen und bestehe auf Grund der Zustimmung der irakischen Vertretungsbehörde die Möglichkeit, den BF in Form einer Einzel- oder Charterabschiebung in den Irak zu überstellen. Zur Dauer des Asylverfahrens werde festgehalten, dass zeitnahe Maßnahmen zur Erledigung des offenen Antrages getroffen worden seien und offensichtlich der BF keine neuen Asylgründe darlegen habe können.8. Das Bundesamt legte am 11.01.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu zwei Stellungnahmen ab. Darin wird zum einen ausgeführt, dass dem BF am 02.01.2024 eine Mitteilung
Paragraph 29, AsylG und ein Infoblatt persönlich zugestellt worden seien, in welchem dem BF zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Asylantrag vollumfänglich abgewiesen werde und die diesbezügliche Einvernahme am 05.01.2024 erfolgt sei. Es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen und bestehe auf Grund der Zustimmung der irakischen Vertretungsbehörde die Möglichkeit, den BF in Form einer Einzel- oder Charterabschiebung in den Irak zu überstellen. Zur Dauer des Asylverfahrens werde festgehalten, dass zeitnahe Maßnahmen zur Erledigung des offenen Antrages getroffen worden seien und offensichtlich der BF keine neuen Asylgründe darlegen habe können. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. In einer weiteren Stellungnahme führte das Bundesamt aus, dass sich die Einvernahme am 05.01.2024 irrtümlich nicht nach § 12a Abs. 2 AsylG sondern auf Grund divergierender Rechtsansichten nach § 3 AsylG gerichtet habe. Nunmehr werde das gegenständliche Verfahren als Folgeantragsverfahren geführt und es sei die zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant.In einer weiteren Stellungnahme führte das Bundesamt aus, dass sich die Einvernahme am 05.01.2024 irrtümlich nicht nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sondern auf Grund divergierender Rechtsansichten nach Paragraph 3, AsylG gerichtet habe. Nunmehr werde das gegenständliche Verfahren als Folgeantragsverfahren geführt und es sei die zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der unter I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.2. Für den BF liegt ein bis 29.03.2024 gültiges Heimreisezertifikat vor. 1.3. Am 19.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft
6 FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.1.3. Am 19.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht. 1.
G und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien.1.5. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 mit, dass das Verfahren auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 als Folgeantragsverfahren geführt werde, die Einvernahme des BF in der Kalenderwoche 52 beabsichtigt sei und die Prüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien. 1.
G erfolgte dabei nicht. Es ist eine weitere zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant.1.7. Am 05.01.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 einvernommen. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfolgte dabei nicht. Es ist eine weitere zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant.
6 FPG aufrecht hielt steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest.2.4. Die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch den BF am 19.12.2023 ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Durchführung der Erstbefragung. Dass das Bundesamt die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht hielt steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest. 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung des BF auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der BF in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den BF am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des § 3 AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorgesehen.3.1.2.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung des BF auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der BF in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den BF am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des Paragraph 3, AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorgesehen. 1.3.3.
G ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem BF auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom BF am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht (vgl. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142).1.3.3.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem BF auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom BF am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht vergleiche VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142). 1.3.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2024 war
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2024 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgebung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb ihm Kostenersatz zuzusprechen war. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2024 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgebung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb ihm Kostenersatz zuzusprechen war. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2283133.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.