RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2024 GeschäftszahlW255 2282953-1 Spruch, W255 2282953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 07.11.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.10.2023 bis 27.11.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 03.10.2023 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Vom Dienstgeber sei dem BF am 03.10.2023 eine Stelle ab 05.10.2023 angeboten worden. Der BF habe sich geweigert und erst am 02.11.2023 beginnen wollen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 07.11.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.10.2023 bis 27.11.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 03.10.2023 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Vom Dienstgeber sei dem BF am 03.10.2023 eine Stelle ab 05.10.2023 angeboten worden. Der BF habe sich geweigert und erst am 02.11.2023 beginnen wollen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF am 22.11.2023 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er das Beschäftigungsverhältnis bei XXXX nie vereitelt habe, sondern lediglich Informationen über das Dienstverhältnis verlangt habe. Auch handle es sich nicht um einen zumutbaren Arbeitsplatz, sondern um eine unpassende und ungeeignete Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahme. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF am 22.11.2023 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er das Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 nie vereitelt habe, sondern lediglich Informationen über das Dienstverhältnis verlangt habe. Auch handle es sich nicht um einen zumutbaren Arbeitsplatz, sondern um eine unpassende und ungeeignete Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahme. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.11.2023, VN: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS vom 07.11.2023, VN: XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Das AMS führte begründend aus, dass der BF mit Unterbrechungen seit 01.10.2014 im Bezug von Notstandshilfe stehe. Es liege Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor und darüber hinaus würden die bereits betriebenen Exekutionen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung als gefährdet bzw. sogar aussichtlos erscheinen lassen. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, weswegen in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege. Eine Entscheidung in der Hauptsache werde mit dem gegenständlichen Bescheid nicht vorweggenommen. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.11.2023, VN: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS vom 07.11.2023, VN: römisch 40 , gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Das AMS führte begründend aus, dass der BF mit Unterbrechungen seit 01.10.2014 im Bezug von Notstandshilfe stehe. Es liege Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor und darüber hinaus würden die bereits betriebenen Exekutionen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung als gefährdet bzw. sogar aussichtlos erscheinen lassen. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, weswegen in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege. Eine Entscheidung in der Hauptsache werde mit dem gegenständlichen Bescheid nicht vorweggenommen. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid richtet sie sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei aktenwidrig, materiell rechtswidrig und eine Fülle vorgebrachter Beweise sei gar nicht bzw. nur mangelhaft gewürdigt worden. Er beantragte die Einvernahme mehrerer Zeuginnen und Zeugen als Beweis für seine Bemühungen um eine Beschäftigung. Zudem brachte er vor, dass ihm der Antritt eines befristeten Transitarbeitsplatzes keine Vorteile in Bezug auf künftige Bewerbungen bringe. Aufgrund eines laufenden Abschöpfungsverfahren habe bis 24.01.2024 jeder Dienstgeber die Verpflichtung, einen Teil des dem BF auszubezahlenden Entgelts an den gerichtlich bestellten Masseverwalter abzuführen. Ihm sei nicht klar, wie ein Transitarbeitsplatz aus insolvenzrechtlicher Sicht zu behandeln sei. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn würde der Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX aufgrund des Anspannungsgrundsatzes einen fiktiven, theoretisch erzielbaren Arbeitslohn als Grundlage für die Höhe des Unterhalts heranziehen, was seine wirtschaftliche Not weiter vergrößere. Die Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG sei aktenwidrig und rechtswidrig. Es stehe nicht im öffentlichen Interesse, ihm in existenzvernichtender Weise die Notstandshilfe zu sperren, da er eine kontraproduktive Qualifizierungsmaßnahme nicht besuche. Das AMS verwende im Bescheid seine aktuelle Notlage, die das AMS selbst herbeigeführt habe, gegen den BF, um ihm ein vorgesehenes Recht zu verwehren. Der BF erstattete weitere Vorbringen in Bezug auf das XXXX und seine Zubuchung zu diesem. Er verwies auf §§ 105 und 302 Strafgesetzbuch (StGB) und legte ein Konvolut an Unterlagen vor. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid richtet sie sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei aktenwidrig, materiell rechtswidrig und eine Fülle vorgebrachter Beweise sei gar nicht bzw. nur mangelhaft gewürdigt worden. Er beantragte die Einvernahme mehrerer Zeuginnen und Zeugen als Beweis für seine Bemühungen um eine Beschäftigung. Zudem brachte er vor, dass ihm der Antritt eines befristeten Transitarbeitsplatzes keine Vorteile in Bezug auf künftige Bewerbungen bringe. Aufgrund eines laufenden Abschöpfungsverfahren habe bis 24.01.2024 jeder Dienstgeber die Verpflichtung, einen Teil des dem BF auszubezahlenden Entgelts an den gerichtlich bestellten Masseverwalter abzuführen. Ihm sei nicht klar, wie ein Transitarbeitsplatz aus insolvenzrechtlicher Sicht zu behandeln sei. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn würde der Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 aufgrund des Anspannungsgrundsatzes einen fiktiven, theoretisch erzielbaren Arbeitslohn als Grundlage für die Höhe des Unterhalts heranziehen, was seine wirtschaftliche Not weiter vergrößere. Die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG sei aktenwidrig und rechtswidrig. Es stehe nicht im öffentlichen Interesse, ihm in existenzvernichtender Weise die Notstandshilfe zu sperren, da er eine kontraproduktive Qualifizierungsmaßnahme nicht besuche. Das AMS verwende im Bescheid seine aktuelle Notlage, die das AMS selbst herbeigeführt habe, gegen den BF, um ihm ein vorgesehenes Recht zu verwehren. Der BF erstattete weitere Vorbringen in Bezug auf das römisch 40 und seine Zubuchung zu diesem. Er verwies auf Paragraphen 105 und 302 Strafgesetzbuch (StGB) und legte ein Konvolut an Unterlagen vor. 1.
- Am 18.12.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens zur aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF stand ab 12.12.2003 erstmalig im Bezug von Notstandshilfe. Der Bezug der Notstandshilfe wurde anschließend mehrmals durch den Bezug von Krankengeld sowie mehrere kürzere Dienstverhältnisse in den Jahren 2004 und 2017 unterbrochen. Das letzte Dienstverhältnis des BF endete am 08.05.
- Seitdem steht der BF wiederum mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 07.11.2023, VN: XXXX wurde festgestellt, dass dem BF für den Zeitraum von 03.10.2023 bis 27.11.2023 keine Notstandshilfe gebührt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 24.11.2023 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 07.11.2023, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass dem BF für den Zeitraum von 03.10.2023 bis 27.11.2023 keine Notstandshilfe gebührt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 24.11.2023 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.11.2023, VN: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der unter Punkt 2.1.
- genannten Beschwerde vom 24.11.2023 gegen den Bescheid vom 07.11.2023 ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.12.2023 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.11.2023, VN: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung der unter Punkt 2.1.
- genannten Beschwerde vom 24.11.2023 gegen den Bescheid vom 07.11.2023 ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.12.2023 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des BF ein Insolvenzverfahren eröffnet. Derzeit sind mehrere Exekutionen laufend. 2.1.
- Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe, den Unterbrechungen des Leistungsbezuges durch kurzzeitige Dienstverhältnisse und durch den Bezug von Krankengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide sowie der Beschwerden des BF (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die Feststellung, dass über das Vermögen des BF ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und gegenständlich mehrere Exekutionen laufen (Punkt 2.1.5.) basiert auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Der BF brachte selbst im Verfahren vor, dass er einen Teil seines Entgelts an den Masseverwalter überweisen müsse. Zudem liegt dem Verwaltungsakt eine aktuelle Abfrage der Exekutionen und Verbote vor und legte der BF unter anderem einen Beschluss des BG XXXX vom 10.01.2019, GZ: XXXX , vor, mit dem ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. 2.2.
- Die Feststellung, dass über das Vermögen des BF ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und gegenständlich mehrere Exekutionen laufen (Punkt 2.1.5.) basiert auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Der BF brachte selbst im Verfahren vor, dass er einen Teil seines Entgelts an den Masseverwalter überweisen müsse. Zudem liegt dem Verwaltungsakt eine aktuelle Abfrage der Exekutionen und Verbote vor und legte der BF unter anderem einen Beschluss des BG römisch 40 vom 10.01.2019, GZ: römisch 40 , vor, mit dem ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat (Punkt 2.1.6.) gründet sich auf eine Gesamtbetrachtung des Beschwerdevorbringens des BF. Der BF bezieht sich in seiner 56 Seiten umfassenden Beschwerde, die neben diversen Beweismitteln auch Kopien von Schreiben des AMS sowie eine Wiedergabe früherer Beschwerde des BF gegen Bescheide des AMS, beinhaltet, weitgehend auf die inhaltliche Entscheidung gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG und führt Gründe an, wieso der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe seiner Ansicht nach rechtswidrig sei. Betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, bringt der BF lediglich vor, dass die Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG aktenwidrig und materiell rechtswidrig sei. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat (Punkt 2.1.6.) gründet sich auf eine Gesamtbetrachtung des Beschwerdevorbringens des BF. Der BF bezieht sich in seiner 56 Seiten umfassenden Beschwerde, die neben diversen Beweismitteln auch Kopien von Schreiben des AMS sowie eine Wiedergabe früherer Beschwerde des BF gegen Bescheide des AMS, beinhaltet, weitgehend auf die inhaltliche Entscheidung gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG und führt Gründe an, wieso der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe seiner Ansicht nach rechtswidrig sei. Betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, bringt der BF lediglich vor, dass die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aktenwidrig und materiell rechtswidrig sei. Dem Einwand des BF, dass es keinesfalls im öffentlichen Interesse sei, dass ihm der Anspruch auf Notstandshilfe gesperrt werde, weil er keine Maßnahme besuche, in deren Rahmen ihm ein Bruttolohn von EUR 1.700,00 bezahlt werde, der wiederum auch aus öffentlichen Mitteln stamme, sodass mindestens das Doppelte an öffentlichen Mittel für ihn aufgewendet werde, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen irrelevant und nicht geeignet ist, das vom AMS angeführte Überwiegen des öffentliches Interesses am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu widerlegen. Ebenso war dem Vorbringen, dass das AMS aktenwidrig allfällige Exekutionen ins Treffen führe, was die drohende Uneinbringlichkeit der Forderungen gegen den BF betrifft, nicht zu folgen, da gerade gegenwärtige Exekutionen Aufschluss darüber liefern, dass der BF höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, eine allfällig vorläufig ausbezahlte Leistung im Falle einer abweisenden Entscheidung zurückzuzahlen. Zwar bringt der BF auch vor, dass er ältere Forderungen und laufende Kosten, insbesondere Wohn- und Nebenkosten nicht mehr bedienen könne und ihm eine Stromabschaltung unmittelbar bevorstehe; er legte dazu allerdings keine Beweismittel hervor, sondern brachte damit vielmehr weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einbringlichkeit der Forderungen gefährdet ist. Dasselbe trifft auch auf das Vorbringen zu, dass er seit Wochen Mangel und Hunger leide. Seitens des BF wurden bei einer Gesamtbetrachtung keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.2.3.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“ Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028). Im Erkenntnis vom 27.04.2022, Ra 2020/08/0030, führte der VwGH aus, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Im Erkenntnis vom 27.04.2022, Ra 2020/08/0030, führte der VwGH aus, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035) (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030). Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035) (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030). 2.3.
- Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So führte das AMS aus, dass seit 2014 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe steht und Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliegt. Die bereits betriebenen Exekutionen lassen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung als gefährdet bzw. sogar als aussichtslos erscheinen. Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegen Normzweck unterlaufen und diene das Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weswegen das öffentliche Interesse überwiege. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2018 über das Vermögen des BF ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 2.3.
- Der BF hat im vorliegenden Fall zwar sein Interesse an einer vorläufigen Weitergewährung der Leistungen dargelegt, aber es nicht vermocht, die Umstände, die entgegen der Rechtsmeinung des AMS, für die Einbringlichkeit einer etwaigen Rückforderung sprechen, darzulegen. Vielmehr untermauert der BF mit seinem Beschwerdevorbringen die berechtigten Zweifel des AMS an einer zukünftigen Einbringlichkeit der Forderung. Auch eine wie im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, prima facie Beurteilung der Erfolgsaussichten führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich ist. 2.3.
- Betreffend den Einwand des BF, dass das AMS bei seiner Beschwerde gegen einen Bescheid vom 06.09.2023 die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Aberkennung (Zuerkennung) der aufschiebenden Wirkung stets das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung ist (vgl. VwSlg 18.913 A/2014). 2.3.
- Betreffend den Einwand des BF, dass das AMS bei seiner Beschwerde gegen einen Bescheid vom 06.09.2023 die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Aberkennung (Zuerkennung) der aufschiebenden Wirkung stets das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung ist vergleiche VwSlg 18.913 A/2014). 2.3.
- Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht. 2.3.
- Zu den Beweisanträgen 2.3.
- Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.).2.3.
- Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.). Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich oder an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. VwGH
- 2010, 2008/07/0076;
- 2016, Ra 2015/08/0184).Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich oder an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen vergleiche VwGH
- 2010, 2008/07/0076;
- 2016, Ra 2015/08/0184). 2.3.
- Der BF beantrage in der Beschwerde die Einvernahme mehrerer Zeuginnen und Zeugen zum Nachweis, dass er sich im gesamten Jahr 2023 um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Dazu ist auszuführen, dass das angeführte Beweisthema im gegenständlichen Verfahren, das den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.11.2023 zum Gegenstand hat, nicht relevant ist. Das Beweisthema ist keine für die Rechtsanwendung erhebliche Tatsache, weswegen den Beweisantrag abzulehnen war. 2.3.
- Zudem beantragte der BF auch, dass BVwG möge die Offenlegung des Fördervertrags zwischen der AMS Landesgeschäftsstelle XXXX und XXXX verfügen. Weder gab der BF ein relevantes Beweisthema an, das durch das beantrage Beweismittel geklärt werden soll, noch ist dieses Beweismittel generell geeignet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beitragen, da es für das gegenständlich anhängige Verfahren schlicht irrelevant ist. Sohin war dem Beweisantrag nicht stattzugeben.2.3.
- Zudem beantragte der BF auch, dass BVwG möge die Offenlegung des Fördervertrags zwischen der AMS Landesgeschäftsstelle römisch 40 und römisch 40 verfügen. Weder gab der BF ein relevantes Beweisthema an, das durch das beantrage Beweismittel geklärt werden soll, noch ist dieses Beweismittel generell geeignet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beitragen, da es für das gegenständlich anhängige Verfahren schlicht irrelevant ist. Sohin war dem Beweisantrag nicht stattzugeben. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2282953.1.00