4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am römisch 40 wurde im Rahmen eines militärärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 30, WG 2001 festgestellt. Diese wurde am römisch 40 durch den Militärarzt beim MilKdo bzw. HPA bestätigt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 30, WG 2001 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] Vorlageantrag § 15.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ (vgl auch Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 15 Anm 7; Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely VwGVG § 15 Rz 2; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird (vgl VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 11).Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ vergleiche auch Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 15, Anmerkung 7; Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely VwGVG Paragraph 15, Rz 2; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 11). Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach § 15 Abs 1 zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG § 15 Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 15).Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 15, Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 15). Mit dem Vorlageantrag – auch einem, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wurde – wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt (vgl VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach § 28 VwGVG (vgl auch Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ (vgl VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu § 28 Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 21).Mit dem Vorlageantrag – auch einem, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wurde – wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt vergleiche VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach Paragraph 28, VwGVG vergleiche auch Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ vergleiche VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu Paragraph 28, Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 21). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 23).Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 23). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom XXXX zwar lediglich die Zahl des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX angeführt, inhaltlich allerdings (auch) auf die Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen, sodass aus dem Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, auf welches Verfahren und auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht.Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom römisch 40 zwar lediglich die Zahl des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 angeführt, inhaltlich allerdings (auch) auf die Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen, sodass aus dem Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, auf welches Verfahren und auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Das besagte Schreiben des Beschwerdeführers ist weder als Vorlageantrag noch als Beschwerde betitelt, inhaltlich führte er darin jedoch explizit aus, er wolle aufgrund der Abweisung seiner Beschwerde „nochmals eine Beschwerde vorlegen“. Weiters legte er dar, er könne aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht so weit von seinem Wohnort entfernt arbeiten und übernachten und er habe sehr wohl eine Wunscheinrichtung für die Ableistung des Zivildienstes abgegeben. Ein konkretes Begehren ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere findet sich darin keinerlei Vorbringen, das auch nur entfernt als Begehren der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angesehen werden könnte. Eine falsche (bzw. wie im gegenständlichen Fall fehlende) Bezeichnung und ein neues Vorbringen stehen der Zulässigkeit eines Vorlageantrags zwar grundsätzlich nicht entgegen. Es bedarf jedoch jedenfalls eines entsprechenden Begehrens, da diesem bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur des VwGH bleibt im gegenständlichen Fall kein Raum für eine Qualifikation des Schreibens des Beschwerdeführers als Vorlageantrag. Da gegen eine Beschwerdevorentscheidung jedoch ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrags in Betracht kommt (worauf in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch hingewiesen wurde), war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung folglich abgesehen werden. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2283989.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.