Obsah (22)
Art. 133§ 57§ 9§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 127§ 223§ 224a§ 46a§ 60§ 31§ 8§ 24§ 53§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlG307 2282657-1 Spruch, G307 2282657-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am XXXX .2023 wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) XXXX aufgenommen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) römisch 40 aufgenommen.
- Mit Schreiben vom 31.03.2023, dem BF zugestellt am 03.04.2023, forderte das BFA diesen auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und eventueller Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Der BF erstattete hierauf keine Antwort.
- Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, erging der unter II.1.
- erwähnte Schuldspruch.
- Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, erging der unter römisch zwei.1.
- erwähnte Schuldspruch.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 20.11.2023 übernommen, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF
§ 9BFA-VG i
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF
53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF am 20.11.2023 übernommen, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schreiben vom 01.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 01.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festzustellen und auszusprechen, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf Aufenthaltsverbot abzuändern, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes/Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festzustellen und auszusprechen, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf Aufenthaltsverbot abzuändern, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch vier. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes/Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 11.12.2023 vorgelegt, wo sie am 13.12.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist ledig und ist Vater einer Tochter. Der BF wurde im Kosovo geboren und lebte ab dem Jahr 1993 mit seiner Familie in Deutschland. Dort absolvierte er die Gesamtschule und erlernte den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs. Zuletzt verfügte er über ein monatliches Nettoeinkommen von € 6.000,00 bis € 7.500,
- Der BF ist sorgepflichtig für eine Tochter, besitzt kein Vermögen und hat Schulden iHv € 25.000,00 bis 30.000,
- Er ist eigenen Angaben zu Folge spiel- und drogensüchtig. Auf Ersuchen des Landgerichtes XXXX wurde am 15.11.2021 ein psychiatrisches Gutachten von XXXX zur Frage, ob beim BF die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlägen, erstellt. Auf Ersuchen des Landgerichtes römisch 40 wurde am 15.11.2021 ein psychiatrisches Gutachten von römisch 40 zur Frage, ob beim BF die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorlägen, erstellt. 1.
- Der BF reiste am 03.04.1993 nach Deutschland und wurde dort am 16.03.1994 als Asylberechtigter anerkannt. Am 03.02.2006 wurde dem BF eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erteilt. Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Deutschland. 1.
- Der BF war und ist in Österreich (seit dem XXXX .2023) ausschließlich in der Justizanstalt XXXX gemeldet.1.
- Der BF war und ist in Österreich (seit dem römisch 40 .2023) ausschließlich in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. 1.
- Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte keine Erwerbstätigkeit für die Vergangenheit oder Gegenwart zu Tage. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Datum der letzten Tat: XXXX .2023) wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 1. Fall St
GB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden
§ 223Abs. 1 St
GB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
§ 224aSt
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2023) wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins,
- und
- Fall und Absatz 2,
- Fall StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraph 223, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe mit zwei Mittätern I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert, nämlich von rund € 150.000,00 teils durch Einbruch, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sich der BF und die andern Täter jeweils als Mitarbeiter des Unternehmens XXXX bzw. XXXX ausgaben, vortäuschten, diverse Arbeiten in den Wohnungen der Nachgenannten verrichten zu müssen, sich dazu auch mit falschen XXXX -Mitarbeiterausweisen auswiesen, dadurch Zugang zu den Wohnungen der Nachgenannten verschafften, sodann arbeitsteilig teils Nachgenannten ablenkten, teils nachangeführte Sachen an sich nahmen bzw. dies versuchten, teils Chauffeur- und Aufpasserdienste leisteten und das Diebesgut in Empfang nahmen, und zwarrömisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert, nämlich von rund € 150.000,00 teils durch Einbruch, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sich der BF und die andern Täter jeweils als Mitarbeiter des Unternehmens römisch 40 bzw. römisch 40 ausgaben, vortäuschten, diverse Arbeiten in den Wohnungen der Nachgenannten verrichten zu müssen, sich dazu auch mit falschen römisch 40 -Mitarbeiterausweisen auswiesen, dadurch Zugang zu den Wohnungen der Nachgenannten verschafften, sodann arbeitsteilig teils Nachgenannten ablenkten, teils nachangeführte Sachen an sich nahmen bzw. dies versuchten, teils Chauffeur- und Aufpasserdienste leisteten und das Diebesgut in Empfang nahmen, und zwar
- am XXXX .2023 einer Person Goldschmuck, Dukaten und Uhren im Wert von zumindest € 40.000,00;
- am römisch 40 .2023 einer Person Goldschmuck, Dukaten und Uhren im Wert von zumindest € 40.000,00;
- am XXXX .2023 einer Person diversen Goldschmuck im Gesamtwert von zumindest € 5.000,00 sowie Bargeld in der Höhe von € 700,00;
- am römisch 40 .2023 einer Person diversen Goldschmuck im Gesamtwert von zumindest € 5.000,00 sowie Bargeld in der Höhe von € 700,00;
- am XXXX .2023 einer Person, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023 einer Person, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023 einer Person Uhren und Schmuck im Gesamtwert von zumindest rund € 26.700,00 wobei sie eine Schmuckschatulle an Ort und Stelle aufbrachen, sohin durch Einbruch;
- am römisch 40 .2023 einer Person Uhren und Schmuck im Gesamtwert von zumindest rund € 26.700,00 wobei sie eine Schmuckschatulle an Ort und Stelle aufbrachen, sohin durch Einbruch;
- am XXXX .2023 einer Person diverse Schmuckstücke aus Gold und Silber sowie eine Uhr im Gesamtwert von € 20.000,00;
- am römisch 40 .2023 einer Person diverse Schmuckstücke aus Gold und Silber sowie eine Uhr im Gesamtwert von € 20.000,00;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023 einer Person Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von € 3.000,00;
- am römisch 40 .2023 einer Person Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von € 3.000,00;
- am XXXX 2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX 2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023 wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023 wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023 einer Person ein Sparbuch mit einer Einlage von ca. € 9.000,00, Bargeld in der Höhe von € 4.000,00 sowie Uhren und Schmuck im Wert von zumindest € 4.000,00;
- am römisch 40 .2023 einer Person ein Sparbuch mit einer Einlage von ca. € 9.000,00, Bargeld in der Höhe von € 4.000,00 sowie Uhren und Schmuck im Wert von zumindest € 4.000,00;
- am XXXX .2023 einer Person diversen Schmuck im Gesamtwert von ca. € 4.000,00;
- am römisch 40 .2023 einer Person diversen Schmuck im Gesamtwert von ca. € 4.000,00;
- am XXXX .2023 einer Person Fahrzeugschlüssel, Bargeld in der Höhe von € 475,00 sowie diversen Schmuck und Konzertkarten im Gesamtwert von ca. € 1.050,00;
- am römisch 40 .2023 einer Person Fahrzeugschlüssel, Bargeld in der Höhe von € 475,00 sowie diversen Schmuck und Konzertkarten im Gesamtwert von ca. € 1.050,00;
- am XXXX .2023 einer Person Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von ca. € 26.172,43;
- am römisch 40 .2023 einer Person Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von ca. € 26.172,43;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX 2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023 einer Person durch Einbruch, indem die Täter eine Handkassa mit Gewalt öffneten, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023 einer Person durch Einbruch, indem die Täter eine Handkassa mit Gewalt öffneten, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am römisch 40 .2023, wobei es beim Versuch blieb;
- am XXXX .2023 einer Person Golddukaten im Gesamtwert von € 8.894,36;
- am römisch 40 .2023 einer Person Golddukaten im Gesamtwert von € 8.894,36; Ferner wurde der BF darin für schuldig befunden II. er und seine zwei Mittäter hätten im Zuge der zu I./ beschriebenen Angriffe falsche Urkunden, und zwar falsche Mitarbeiterausweise von XXXX bzw. der XXXX , im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, gebraucht, und zwar zum Nachweis Mitarbeiter der genannten Unternehmen zu sein und Servicearbeiten für diese Unternehmen durchzuführen;römisch zwei. er und seine zwei Mittäter hätten im Zuge der zu römisch eins./ beschriebenen Angriffe falsche Urkunden, und zwar falsche Mitarbeiterausweise von römisch 40 bzw. der römisch 40 , im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, gebraucht, und zwar zum Nachweis Mitarbeiter der genannten Unternehmen zu sein und Servicearbeiten für diese Unternehmen durchzuführen; III. er habe von zumindest XXXX .2023 bis XXXX .2023 an diversen Orten in Österreich eine falsche besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache, gebraucht werde, besessen, indem er eine gefälschte ID-Card aus SLOWENIEN mit der Nummer XXXX , lautend auf XXXX , geboren XXXX mit sich führte, um sich damit auszuweisen.römisch drei. er habe von zumindest römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 an diversen Orten in Österreich eine falsche besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache, gebraucht werde, besessen, indem er eine gefälschte ID-Card aus SLOWENIEN mit der Nummer römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geboren römisch 40 mit sich führte, um sich damit auszuweisen. Als mildernd wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die geständige Verantwortung, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Diebesguts, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation, die Einreise nach Österreich eigens zur Deliktsbegehung, der extrem hohe Schaden, das getrübte Vorleben durch die bestehenden Vorstrafen, wobei der BF ein weiteres Vergehen zu verantworten hat sowie weiters der rasche Rückfall gewertet. Weiters wurde zum BF ausgeführt, dass schon aufgrund der Vorstrafen eine unbedingte Freiheitsstrafe in dem genannten Ausmaß zu verhängen gewesen sei. Eine solche scheine angebracht, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal er rasch rückfällig wurde und sich von staatlichen Reaktionen unbeeindruckt zeigte. Auch haben aufgrund des beträchtlichen sozialen Störwertes der begangenen Trickdiebstähle generalpräventive Überlegungen in die Strafzumessung einfließen. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sei im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des BF und seiner Mittäter, welche gezielt ältere Leute täuschten bzw. täuschen wollten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und anderer zur erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täter in der Gesellschaft sowie der Tatsache, dass der BF rasch rückfällig wurde, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, für den eine massive Vorstrafenbelastung aufweisenden BF, schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2023 fest- und am selben Tag in der JA XXXX aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2024 (1/2) und der XXXX .2025 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2023 fest- und am selben Tag in der JA römisch 40 aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2024 (1/2) und der römisch 40 .2025 (2/3)). 1.
- Der BF weist in Deutschland 16 strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2006, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2006, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2007, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2007, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall in zwei Fällen und Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2007, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall in zwei Fällen und Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2007, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2007, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2007, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2007, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2008, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2008, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher schwerer Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall versuchter schwerer Diebstahl) unter Anordnung der Bewährungshilfe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher schwerer Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall versuchter schwerer Diebstahl) unter Anordnung der Bewährungshilfe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2009, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2009, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde der BF wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen) zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 10,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 14 Tagen verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 14 Tagen verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 20,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 20,00 verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
- Mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Diebstahl) unter Anordnung der Bewährungshilfe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Diebstahl) unter Anordnung der Bewährungshilfe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: besonders schwerer Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
- Mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: besonders schwerer Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2018 ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX .2018 bei einer 84jährigen Geschädigten geklingelt, sich als Telekommitarbeiter vorgestellt, einen Ausweis vorgezeigt und der Geschädigten mittgeteilt habe, Vermessungen für Glasfaserkabel machen zu müssen. Die Geschädigte habe den BF in ihr Haus gelassen. Zeitnah sei ein zweiter Mann hinzugekommen. Als die Männer weggegangen seien, habe die Geschädigte festgestellt, dass Schmuck fehle, welcher einen Schätzwert von € 50.000,00 aufweise.Dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2018 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 .2018 bei einer 84jährigen Geschädigten geklingelt, sich als Telekommitarbeiter vorgestellt, einen Ausweis vorgezeigt und der Geschädigten mittgeteilt habe, Vermessungen für Glasfaserkabel machen zu müssen. Die Geschädigte habe den BF in ihr Haus gelassen. Zeitnah sei ein zweiter Mann hinzugekommen. Als die Männer weggegangen seien, habe die Geschädigte festgestellt, dass Schmuck fehle, welcher einen Schätzwert von € 50.000,00 aufweise. Dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2018 ist zu entnehmen, dass gegen den BF in XXXX in fünf Fällen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt werde. Zuletzt sei Anfang November 2018 in XXXX gegen den BF wegen Diebstahls aus einer Wohnung ermittelt worden. Der BF sei Beschuldigter in einem Verfahren wegen Trickdiebstahls in XXXX . Dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2018 ist zu entnehmen, dass gegen den BF in römisch 40 in fünf Fällen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt werde. Zuletzt sei Anfang November 2018 in römisch 40 gegen den BF wegen Diebstahls aus einer Wohnung ermittelt worden. Der BF sei Beschuldigter in einem Verfahren wegen Trickdiebstahls in römisch 40 . In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2019 wurde dem BF zur Last gelegt, dass er, nachdem er und ein Mittäter unter dem Vorwand, für die Telekom zu arbeiten, Zutritt zu einem Einfamilienhaus in XXXX erlangt und dort einen Ring und eine goldene Brosche entwendet hätten.In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde dem BF zur Last gelegt, dass er, nachdem er und ein Mittäter unter dem Vorwand, für die Telekom zu arbeiten, Zutritt zu einem Einfamilienhaus in römisch 40 erlangt und dort einen Ring und eine goldene Brosche entwendet hätten. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF hinsichtlich des Vorwurfes des Diebstahls freigesprochen. Mit Anklageschrift vom XXXX .2020 wurde dem BF vorgeworfen, sich durch die Begehung von Diebstahlstaten eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft zu haben. Er soll sich am XXXX .2018 mit einem weiteren Täter unter dem Vorwand, für die Telekom zu arbeiten, Zugang zum Anwesen der Geschädigten verschafft haben. Der BF und sein Mittäter hätten Schmuck iHv mind. € 100.000,00 entwendet. Das Amtsgericht hielt fest, dass der BF Betäubungsmittelkonsument sei. Er habe Marihuana konsumiert, jedoch eine Therapie absolviert und sei eigenen Angaben zu Folge seit ca. einem Jahr clean. Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob Berufung gegen dieses Urteil. Im Protokoll der Sitzung vor dem Landgericht XXXX am XXXX .2021 wurde festgehalten, dass der BF den Tatvorwurf, wie angeklagt, umfassend eingeräumt habe. Außerdem habe der BF angegeben, seit ca. vier Jahren regelmäßig Kokain und seit seinem
- Lebensjahr regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Er habe den Konsum der Drogen neben seinem Arbeitsverdienst auch mit den Erlösen aus Straftaten finanziert. Auch das hier vorliegende Diebesgut sei veräußert und der Erlös in den Erwerb von Drogen gesteckt worden.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF hinsichtlich des Vorwurfes des Diebstahls freigesprochen. Mit Anklageschrift vom römisch 40 .2020 wurde dem BF vorgeworfen, sich durch die Begehung von Diebstahlstaten eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft zu haben. Er soll sich am römisch 40 .2018 mit einem weiteren Täter unter dem Vorwand, für die Telekom zu arbeiten, Zugang zum Anwesen der Geschädigten verschafft haben. Der BF und sein Mittäter hätten Schmuck iHv mind. € 100.000,00 entwendet. Das Amtsgericht hielt fest, dass der BF Betäubungsmittelkonsument sei. Er habe Marihuana konsumiert, jedoch eine Therapie absolviert und sei eigenen Angaben zu Folge seit ca. einem Jahr clean. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob Berufung gegen dieses Urteil. Im Protokoll der Sitzung vor dem Landgericht römisch 40 am römisch 40 .2021 wurde festgehalten, dass der BF den Tatvorwurf, wie angeklagt, umfassend eingeräumt habe. Außerdem habe der BF angegeben, seit ca. vier Jahren regelmäßig Kokain und seit seinem
- Lebensjahr regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Er habe den Konsum der Drogen neben seinem Arbeitsverdienst auch mit den Erlösen aus Straftaten finanziert. Auch das hier vorliegende Diebesgut sei veräußert und der Erlös in den Erwerb von Drogen gesteckt worden. Gegen den BF liegt aktuell eine Fahndung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls vor. Gegen den BF liegt aktuell eine Fahndung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Diebstahls vor. 1.
- Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. In Deutschland leben die Tochter, XXXX , geb. XXXX , sowie die Kindesmutter, welche der BF im Jahr 2016 im Urlaub im Kosovo kennenlernte und zumindest die Mutter des BF. In Deutschland leben die Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Kindesmutter, welche der BF im Jahr 2016 im Urlaub im Kosovo kennenlernte und zumindest die Mutter des BF. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Kosovo, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 21). Die Feststellungen zum Leben des BF im Kosovo, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des LG XXXX (insb. Seite 6), den Ausführungen in der Beschwerde (Seite 3) und dem im Akt einliegenden psychiatrischen Gutachten vom 15.11.2021 (Seite 14).Die Feststellungen zum Leben des BF im Kosovo, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des LG römisch 40 (insb. Seite 6), den Ausführungen in der Beschwerde (Seite 3) und dem im Akt einliegenden psychiatrischen Gutachten vom 15.11.2021 (Seite 14). Im psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass der BF seit 1993 in Deutschland lebe, seit seinem
- oder
- Lebensjahr Marihuana, zudem häufig Alkohol konsumiere, später ab seinem
- Lebensjahr auch Kokain genommen habe und diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Aktuell reiche das Geld gerade so, um die Drogen zu finanzieren und begehe der BF keine Straftaten mehr. Der BF sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein durchgeführtes Drogenscreening verlief positiv auf Cannabinoide und Kokain. Trotz des bereits jahrelangen exzessiven Kokainkonsums habe sich der BF bisher noch keiner Therapie unterzogen und sei bis dato auch nicht bei einer Suchtberatungsstelle gewesen. Selbst in Zeiten mit einigermaßen stabilen Lebensverhältnissen, wie zuletzt von 2016 bis 2018, als der BF noch im gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und seiner Tochter gelebt habe, habe er seinen Konsum zwar reduzieren, aber nicht einstellen können. Es zeige sich eine verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich seines Konsums. Auch habe sich der Organismus des BF mittlerweile an die Wirkung von Drogen gewöhnt. Obwohl der BF gewusst habe, dass seine Lebensgefährtin und Kindesmutter den Konsum von Kokain nicht toleriere, habe er diesen dennoch – wenn auch heimlich – fortgesetzt und seine Familie entscheidend vernachlässigt. Der BF zeige im Rahmen seiner Abhängigkeitserkrankung ein Konsummuster, welches aus psychiatrischer Sicht dem juristischen Begriff des Hanges, alkoholische oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, entsprechend § 64 StGB zuordnen lasse. Der BF habe bereits seit vielen Jahren auch selbst Betäubungsmittel verkauft und immer wieder Diebstähle und Einbrüche begangen, um seinen exzessiven Drogenkonsum zu finanzieren. Da der BF monatlich bis zu € 7.000,00 für den Konsum von Drogen benötige, werde er diesen nie vollständig durch eine geregelte Arbeit finanzieren können, sodass er bei fortgesetztem Konsum auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen werde. Die zu erwartenden Straftaten seien am ehesten im Bereich des Erwerbes und Verkaufs von Betäubungsmitteln sowie jenem von Diebstählen, Einbrüchen oder auch Raubüberfällen zu sehen. Der BF habe bereits seit seinem
- Lebensjahr ähnlich gelagerte Straftaten begangen, sodass sich keine Gründe dafür ergäben, dass er vergleichbares strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr zeigen werde, sollte er seinen Konsum nicht beenden. Erschwerend komme hinzu, dass sich beim BF auch unabhängig eines fortgesetzten Drogenkonsums durch seinen generellen dissozialen Lebensstil eine bereits deutlich erhöhte Basisrückfallwahrscheinlichkeit ergebe. Der BF zeige keine Tendenz zu übermäßig aggressivem Verhalten, sodass Körperverletzungsdelikte weniger wahrscheinlich seien, aber auch nicht ausgeschlossen werden könnten, insbesondere, da er auch in der Vergangenheit bereits einmal aufgrund von Körperverletzung verurteilt worden sei, auch wenn dies bereits mehr als zehn Jahre zurückliege. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Behandlung des BF im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Drogenentwöhnung seien als gegeben anzusehen. Es sei deutlich geworden, dass dem BF nur ansatzweise bewusst sei, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um eine Therapie zur Drogenentwöhnung erfolgreich zu absolvieren. Hierzu würden der Wille zur langfristigen Drogenabstinenz und ein ausreichendes Durchhaltevermögen zählen. Beide Punkte seien beim BF noch nicht ausreichend vorhanden. Der BF neige aktuell noch deutlich dazu, seine Abhängigkeitserkrankung zu bagatellisieren. Die Erfolgsaussichten einer Therapie könnten als ausreichend gut bewertet werden, sodass eine Behandlung im Maßregelvollzug aus psychiatrischer Sicht befürwortet werden könne. Aufgrund des exzessiven Drogenkonsums in den letzten Jahren sowie der fehlenden Therapieerfahrung erscheine eine Mindestbehandlungsdauer von zwei Jahren realistisch. Im psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass der BF seit 1993 in Deutschland lebe, seit seinem
- oder
- Lebensjahr Marihuana, zudem häufig Alkohol konsumiere, später ab seinem
- Lebensjahr auch Kokain genommen habe und diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Aktuell reiche das Geld gerade so, um die Drogen zu finanzieren und begehe der BF keine Straftaten mehr. Der BF sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein durchgeführtes Drogenscreening verlief positiv auf Cannabinoide und Kokain. Trotz des bereits jahrelangen exzessiven Kokainkonsums habe sich der BF bisher noch keiner Therapie unterzogen und sei bis dato auch nicht bei einer Suchtberatungsstelle gewesen. Selbst in Zeiten mit einigermaßen stabilen Lebensverhältnissen, wie zuletzt von 2016 bis 2018, als der BF noch im gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und seiner Tochter gelebt habe, habe er seinen Konsum zwar reduzieren, aber nicht einstellen können. Es zeige sich eine verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich seines Konsums. Auch habe sich der Organismus des BF mittlerweile an die Wirkung von Drogen gewöhnt. Obwohl der BF gewusst habe, dass seine Lebensgefährtin und Kindesmutter den Konsum von Kokain nicht toleriere, habe er diesen dennoch – wenn auch heimlich – fortgesetzt und seine Familie entscheidend vernachlässigt. Der BF zeige im Rahmen seiner Abhängigkeitserkrankung ein Konsummuster, welches aus psychiatrischer Sicht dem juristischen Begriff des Hanges, alkoholische oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, entsprechend Paragraph 64, StGB zuordnen lasse. Der BF habe bereits seit vielen Jahren auch selbst Betäubungsmittel verkauft und immer wieder Diebstähle und Einbrüche begangen, um seinen exzessiven Drogenkonsum zu finanzieren. Da der BF monatlich bis zu € 7.000,00 für den Konsum von Drogen benötige, werde er diesen nie vollständig durch eine geregelte Arbeit finanzieren können, sodass er bei fortgesetztem Konsum auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen werde. Die zu erwartenden Straftaten seien am ehesten im Bereich des Erwerbes und Verkaufs von Betäubungsmitteln sowie jenem von Diebstählen, Einbrüchen oder auch Raubüberfällen zu sehen. Der BF habe bereits seit seinem
- Lebensjahr ähnlich gelagerte Straftaten begangen, sodass sich keine Gründe dafür ergäben, dass er vergleichbares strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr zeigen werde, sollte er seinen Konsum nicht beenden. Erschwerend komme hinzu, dass sich beim BF auch unabhängig eines fortgesetzten Drogenkonsums durch seinen generellen dissozialen Lebensstil eine bereits deutlich erhöhte Basisrückfallwahrscheinlichkeit ergebe. Der BF zeige keine Tendenz zu übermäßig aggressivem Verhalten, sodass Körperverletzungsdelikte weniger wahrscheinlich seien, aber auch nicht ausgeschlossen werden könnten, insbesondere, da er auch in der Vergangenheit bereits einmal aufgrund von Körperverletzung verurteilt worden sei, auch wenn dies bereits mehr als zehn Jahre zurückliege. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Behandlung des BF im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Drogenentwöhnung seien als gegeben anzusehen. Es sei deutlich geworden, dass dem BF nur ansatzweise bewusst sei, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um eine Therapie zur Drogenentwöhnung erfolgreich zu absolvieren. Hierzu würden der Wille zur langfristigen Drogenabstinenz und ein ausreichendes Durchhaltevermögen zählen. Beide Punkte seien beim BF noch nicht ausreichend vorhanden. Der BF neige aktuell noch deutlich dazu, seine Abhängigkeitserkrankung zu bagatellisieren. Die Erfolgsaussichten einer Therapie könnten als ausreichend gut bewertet werden, sodass eine Behandlung im Maßregelvollzug aus psychiatrischer Sicht befürwortet werden könne. Aufgrund des exzessiven Drogenkonsums in den letzten Jahren sowie der fehlenden Therapieerfahrung erscheine eine Mindestbehandlungsdauer von zwei Jahren realistisch. 2.2.
- Dass der BF im Jahr 1994 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt wurde, ihm im Jahr 2006 eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erteilt wurde und er im Besitz eines unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erhebungsergebnis des GZ XXXX .2.2.
- Dass der BF im Jahr 1994 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt wurde, ihm im Jahr 2006 eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erteilt wurde und er im Besitz eines unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erhebungsergebnis des GZ römisch 40 . 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Dass er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.
- Die Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX ersichtlich. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie seiner Aufnahme in die JA XXXX , jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind (u.a.) der Vollzugsinformation der JA XXXX (AS 23) und dem Anhalteprotokoll der LPD XXXX zu entnehmen. 2.2.
- Die Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 ersichtlich. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie seiner Aufnahme in die JA römisch 40 , jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind (u.a.) der Vollzugsinformation der JA römisch 40 (AS 23) und dem Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 zu entnehmen. 2.2.5 Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und dem Umstand, dass aktuell eine Fahndung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls vorliegt, ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erhebungsergebnis des GZ XXXX , dem psychiatrischen Gutachten vom 15.11.2021 (Seite 4ff), den Ausführungen im Urteil des LG XXXX , wonach der BF in Deutschland zumindest zehn einschlägige Vorstrafen aufweise (Seite 6) sowie der Einsichtnahme in das Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS).2.2.5 Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und dem Umstand, dass aktuell eine Fahndung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Diebstahls vorliegt, ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erhebungsergebnis des GZ römisch 40 , dem psychiatrischen Gutachten vom 15.11.2021 (Seite 4ff), den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 , wonach der BF in Deutschland zumindest zehn einschlägige Vorstrafen aufweise (Seite 6) sowie der Einsichtnahme in das Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS). 2.2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Deutschland ergeben sich aus dessen eigenen in der Beschwerde (Seite 2) und den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 15.11.2021 (Seite 14 und 15). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass (u.a.) die Eltern des BF in Deutschland aufhältig seien. Im Rahmen der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens im Jahr 2021 gab der BF hingegen an, sein Vater sei vor vier Jahren verstorben. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dem Akteninhalt. Aus § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dem Akteninhalt. Aus Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
- Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. 2.2.
- Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör war es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Auch wenn in der Beschwerde vermeint wird, das BFA habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, so ist dies nicht richtig – im Gegenteil hat der BF – trotz nachweislichen Übernahme des Parteiengehörs am 03.04.2023 – keine Antwort erstattet. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen: 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.2.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.
- Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit (siehe Verordnung (EU) 2023/850 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo (*1); Anm.: Überführung des Kosovo von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018).3.2.
- Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit (siehe Verordnung (EU) 2023/850 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo (*1); Anmerkung, Überführung des Kosovo von Anhang römisch eins Teil 2 in Anhang römisch zwei Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018).
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.2.4. Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er
Art. 20
Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit).3.2.4. Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er
Artikel 20
, Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit). 3.2.5. Der BF ist im Besitz eines von Deutschland ausgestellten, noch gültigen Aufenthaltstitels. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende -Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende -Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der BF nicht aufgefordert worden ist, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Zu prüfen ist daher, ob eine sofortige Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Es ist daher zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Es ist daher zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 und vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Selbst Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 und vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Auch hat der VwGH auch bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Auch hat der VwGH auch bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044). Der BF wurde mit oben zitiertem rechtskräftigen Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, womit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt ist, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert und die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes ermöglicht. Beim Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelt es sich zweifelsfrei um eine Straftat, die die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL rechtfertigen kann, was sich bereits in der hohen Strafdrohung (im gegenständlichen Fall insb. § 130 Abs. 2 StGB: von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) manifestiert.Der BF wurde mit oben zitiertem rechtskräftigen Urteil des LG römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, womit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt ist, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert und die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes ermöglicht. Beim Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelt es sich zweifelsfrei um eine Straftat, die die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL rechtfertigen kann, was sich bereits in der hohen Strafdrohung (im gegenständlichen Fall insb. Paragraph 130, Absatz 2, StGB: von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) manifestiert. Dabei fällt besonders die Teilhaberschaft des BF in einer organisierten Kriminalität sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, nämlich die „planvolle“ Organisation (Einreise nach Österreich zur Tatbegehung, Anmietung eines PKW, Beschaffung gefälschter Mitarbeiterausweise, Beschaffung von diversen Werkzeugen zur Tatbegehung) und vor allem die Vielzahl der Deliktsfakten (24 Diebstähle; tlw. als Versuch), der extrem hohe Schaden (etwa € 150.000,00) und deren gewerbsmäßige Begehung, ins Auge. Zudem gründete der BF mit seinen beiden Mittätern aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation einen auf längeren Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, nicht nur geringfügige, sondern schwerwiegende qualifizierte Diebstähle zu begehen, in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und jeweils mit dem Vorsatz, sich durch die Zugeinung der weggenommenen Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF und seine Mittäter gezielt Häuser aussuchten, bei denen sie vermuteten, dass das darin ältere Menschen leben. Dadurch wurden als Opfer gezielt alte Menschen, zumeist zwischen 80 und 90 Jahren alt, ausgewählt, welche großteils nicht in der Lage waren, die Absicht des BF und seiner Mittäter sofort zu durchschauen. Der BF weist überdies wie oben unter I.1.6. festgestellt in Deutschland 16 Verurteilungen auf.Der BF weist überdies wie oben unter römisch eins.1.6. festgestellt in Deutschland 16 Verurteilungen auf. Der BF wurde in Deutschland und Österreich zwischen 2006 und 2023 – sohin innerhalb von 17 Jahren – wiederholt, teilweise während offener Probezeit und teilweise trotz Betreuung durch einen Bewährungshelfer insgesamt 17 Mal strafgerichtlich verurteilt. Insbesondere wurde er in diesem Zeitraum elf Mal wegen (qualifizierten) Diebstahls, ein Mal wegen Körperverletzung und zwei Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er wurde sohin wiederholt wegen einer Straftat, die sich gegen fremdes Eigentum richtet, verurteilt. Dabei ist auch insbesondere aus den Tathandlungen des BF ersichtlich, dass dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Wiederholung derselben Vorgehensweise (Trickdiebstahl unter Vorgabe, Mitarbeiter eines Telekommunikationsanbieters zu sein) sowohl in Deutschland als auch in Österreich verurteilt wurde. Laut seinen eigenen Angaben beging der BF die Diebstähle, um seine Drogensucht zu finanzieren. Auch mehrfache Inhaftierungen sowie die Bestellung eines Bewährungshelfers konnten den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Man kann gegenständlich – angesichts der unbedingten Haftstrafen in der Vergangenheit, während der BF keine Delikte in Freiheit begehen konnte – sogar von einer sogenannten „Verurteilungskette“ sprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden. Das vom BF über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Anhaltspunkte, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können, lassen sich anhand des erhobenen Sachverhaltes nicht feststellen. So können zum einen die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit März 2023 in Haft und ist dessen Handeln ein besonders verpöntes Fehlverhalten abzugewinnen, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr – die beim BF bereits mehrfach verwirklicht wurde – besteht. Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Er behauptete lediglich, reuig zu sein. Eine solche Aussage allein vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Vor diesem Hintergrund kann sohin nicht erkannt werden, wie ihn allfällige zukünftige Erwerbstätigkeiten und familiäre Bezugspunkte in Österreich bzw. im Schengenraum an einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten vermögen, weswegen es dem diesbezüglichen Vorbringen des BF an Nachvollziehbarkeit mangelt, zumal diese Umstände den BF schon zuvor nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Aus dem Verhalten des BF ergibt sich, dass der BF nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des § 52 Abs. 6 FPG kommen kann bzw. konnte, weil seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Aus dem Verhalten des BF ergibt sich, dass der BF nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommen kann bzw. konnte, weil seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist sohin geboten und war der BF daher nicht zur Ausreise nach Deutschland aufzufordern. Im Ergebnis ist iSd § 52 Abs. 6 3. Satz, letzter Teil vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG auszugehen und hat das BFA die Rückkehrentscheidung – trotz Unterlassens einer substantiierten Prüfung des § 52 Abs. 6 FPG – zu Recht auf diese Bestimmung gestützt.Im Ergebnis ist iSd Paragraph 52, Absatz 6, 3. Satz, letzter Teil vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszugehen und hat das BFA die Rückkehrentscheidung – trotz Unterlassens einer substantiierten Prüfung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG – zu Recht auf diese Bestimmung gestützt. 3.2.6. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob deren Ausspruch zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.6. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob deren Ausspruch zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Famil