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{'item': 'G310 2284027-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlG310 2284027-1 Spruch, G310 2284027-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene achtmonatige Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene achtmonatige Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.04.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Zudem bestünden weder familiäre Bindungen und auch keine soziale Integration; das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Zudem bestünden weder familiäre Bindungen und auch keine soziale Integration; das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der der BF primär die Behebung des Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Gefährdungsprognose des BFA sei unzureichend, weil keine Auseinandersetzung mit den Straftaten des BF erfolgt und die bedingte Strafnachsicht nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Der BF sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, was schlussendlich zur Verurteilung wegen Hehlerei geführt habe. Der bislang unbescholtene BF lebe zusammen mit seiner Familie in der Slowakei und sei als LKW-Fahrer in Österreich tätig. Auch habe das BFA habe die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht konkret begründet. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX .1973 in XXXX geboren und ist slowakischer Staatsbürger. Er ist Eigentümer eines von ihm mit seiner Familie bewohnten, mit ca. 15.000,00 EUR Kredit belasteten Einfamilienhaus in der Slowakei und eines PKWs der Marke Skoda. Er ist sorgepflichtig für ein 21jähriges Kind, welches einem Studium nachgeht. Als LKW-Fahrer erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe zwischen 3.000,00 bis 4.000,00 EUR. Es liegen keine Vorverurteilungen in der Slowakei, der Tschechischen Republik und Deutschland vor. Seit XXXX .2020 liegen Beschäftigungszeiten bei diversen Transportunternehmen in Österreich vor. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit XXXX .2022 beschäftigt. Der BF wurde am römisch 40 .1973 in römisch 40 geboren und ist slowakischer Staatsbürger. Er ist Eigentümer eines von ihm mit seiner Familie bewohnten, mit ca. 15.000,00 EUR Kredit belasteten Einfamilienhaus in der Slowakei und eines PKWs der Marke Skoda. Er ist sorgepflichtig für ein 21jähriges Kind, welches einem Studium nachgeht. Als LKW-Fahrer erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe zwischen 3.000,00 bis 4.000,00 EUR. Es liegen keine Vorverurteilungen in der Slowakei, der Tschechischen Republik und Deutschland vor. Seit römisch 40 .2020 liegen Beschäftigungszeiten bei diversen Transportunternehmen in Österreich vor. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber ist der BF seit römisch 40 .2022 beschäftigt. Für das Bundesgebiet liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF vor. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2022 in XXXX Sachen gekauft hat, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich die von einem unbekannt gebliebenen Bulgaren, welcher Vermögensberechtigen des XXXX GmbH fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 EUR übersteigenden Wert, nämlich drei Batterien sowie den Wechseltrichter eine Photovoltaik-Anlage im Gesamtwert von rund 7.500,00 EUR durch Einbruch gestohlen hat. Dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2022 in römisch 40 Sachen gekauft hat, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich die von einem unbekannt gebliebenen Bulgaren, welcher Vermögensberechtigen des römisch 40 GmbH fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 EUR übersteigenden Wert, nämlich drei Batterien sowie den Wechseltrichter eine Photovoltaik-Anlage im Gesamtwert von rund 7.500,00 EUR durch Einbruch gestohlen hat. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Tatsachengeständnis als Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise objektive Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend wurde kein besonderer Umstand herangezogen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem Landesgericht Korneuburg und in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten. Die Identität des BF wird anhand der Angaben im Strafurteil und im polizeilichen Abschluss-Bericht festgestellt. Den Angaben in der Beschwerde, dass der BF bereits seit zehn Jahren in Österreich arbeitet, kann nicht gefolgt werden, zumal von seiner Seite kein Beleg für diese Angaben vorgelegt wurde und sich seine Angaben nicht mit den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug decken. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts Korneuburg. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Obwohl der BF wegen Hehlerei strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG nicht, zumal mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen gefunden wurde. Seine Straftat weist noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Dabei sind auch die gewichtigen Milderungsgründe bei der strafgerichtlichen Verurteilung einzubeziehen. Der BF geht einer Erwerbstätigkeit nach und lebt in geordneten Verhältnissen, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Obwohl der BF wegen Hehlerei strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG nicht, zumal mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen gefunden wurde. Seine Straftat weist noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Dabei sind auch die gewichtigen Milderungsgründe bei der strafgerichtlichen Verurteilung einzubeziehen. Der BF geht einer Erwerbstätigkeit nach und lebt in geordneten Verhältnissen, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids. Sollte der BF in Zukunft wieder wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zu Spruchteil C): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2284027.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.