4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 21.04.1012, Zl. XXXX , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der versäumten Anmeldung
Vm. §§ 33 sowie 113 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX . Mit Bescheid vom 21.04.1012, Zl. römisch 40 , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der versäumten Anmeldung
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, sowie 113 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR römisch 40 . Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der BF durch ihre Rechtsvertretung. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023 vorgelegt. Am 01.09.2023 und 15.12.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der BF durch den Geschäftsführer samt Rechtsvertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie der geladenen Zeugen statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
BG sowie § 89 EStG statt, dabei musste festgestellt werden, dass Herr XXXX (im Folgenden IP) vom XXXX bis XXXX bei Maurertätigkeit und XXXX (im Folgenden SP) bei Spenglertätigkeiten am XXXX für die BF tätig gewesen waren und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurden. Noch während der Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung wurden die beiden angetroffenen Personen zur Pflichtversicherung ab dem XXXX angemeldet. Die mehrmaligen schriftlichen Aufforderungen der ÖGK zur Richtigstellung der Anmeldung blieb unbeantwortet und unberücksichtigt.1.2. Am römisch 40 um 08:15 Uhr fand bei einem Bauvorhaben in römisch 40 eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei (Team 92)
Paragraph 27, AuslBG sowie Paragraph 89, EStG statt, dabei musste festgestellt werden, dass Herr römisch 40 (im Folgenden IP) vom römisch 40 bis römisch 40 bei Maurertätigkeit und römisch 40 (im Folgenden SP) bei Spenglertätigkeiten am römisch 40 für die BF tätig gewesen waren und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurden. Noch während der Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung wurden die beiden angetroffenen Personen zur Pflichtversicherung ab dem römisch 40 angemeldet. Die mehrmaligen schriftlichen Aufforderungen der ÖGK zur Richtigstellung der Anmeldung blieb unbeantwortet und unberücksichtigt. Am 12.10.2022 teilte die bevollmächtigte Steuerberatung Auxiliaris mit, dass IP kein Dienstnehmer der BF sein könne, da dieser als selbständiger Unternehmer in der Slowakei tätig sei, daher sie die Anmeldung zur Pflichtversicherung storniert. Aufgrund dessen wurde die Anmeldung der genannten Person von Amts wegen durchgeführt. 1.3. Mit Bescheid vom 09.12.2022 der ÖGK wurden die beiden oben angeführten Personen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen. Dagegen wurde seitens der BF kein Rechtsmittel eingebracht, die Entscheidung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Dass diese angeführten Personen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung
VG unterliegen steht somit fest. Dass diese angeführten Personen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, ASVG und Paragraph eins, AlVG unterliegen steht somit fest. 1.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde der BF zu Recht einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG in der Höhe von Euro römisch 40 vorgeschrieben hat.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
Abs. 2 leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 460,66
Absatz 2, leg. cit. als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 460,66
1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
1 Z 3 pflichtversicherten, uw beginnt
1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, uw beginnt
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Abs. 2 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Absatz eins, gilt
Absatz 2, leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann
Abs. 3 leg. cit. der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann
Absatz 3, leg. cit. der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass im Rahmen der Kontrolle beim Bauvorhaben in XXXX zwei Personen, nämlich IP und SP bei Tätigkeiten betreten worden sind, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet waren. Mit Bescheid vom 09.12.2022 der ÖGK wurden die beiden oben angeführten Personen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen, da kein Rechtsmittel von der BF eingebracht wurde, ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass im Rahmen der Kontrolle beim Bauvorhaben in römisch 40 zwei Personen, nämlich IP und SP bei Tätigkeiten betreten worden sind, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet waren. Mit Bescheid vom 09.12.2022 der ÖGK wurden die beiden oben angeführten Personen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen, da kein Rechtsmittel von der BF eingebracht wurde, ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. In der dagegen erhobenen Beschwerde monierte die BF vor allem, dass es für die dienstnehmerhafte Tätigkeit der beiden genannten Personen keinen Arbeitsauftrag vonseiten der BF gegeben hätte. Im Folgenden wurde vorgebracht, dass IP lediglich vor Ort gewesen sei, um beim Grillen teilzunehmen und er lediglich die Fenster abdichten (mit einer Folie) wollte, damit kein Rauch durchzieht. SP hingegegen sei als slowakischer Unternehmer selbständig und als solcher von der BF beauftragt worden. Unstrittig wurde die Pflichtversicherung der beiden auf der Baustelle angetroffenen Personen mit Bescheid vom 09.12.2022 durch die ÖGK im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtskräftig festgestellt. Demnach gehen die Angaben der BF absolut ins Leere, da verfahrensgegenständlich jedenfalls ein Meldeverstoß im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die mit der Beschwerde und in der Verhandlung getätigten Angaben und Vorbringen sind insofern bemerkenswert, dass dieseVorbringen vor Ort weder von SP, noch vom Geschäftsführer der BF oder IP vorgebracht wurden. Alle drei Personen haben vor Ort bei der Kontrolle die Tätigkeiten, bei denen sie betreten wurden, zugegeben. Der Geschäftsführer der BF hat selbst die Absicht der umgehenden Anmeldung der beiden betretenen Personen zeitnah bekundet. Fest steht ebenso, dass die angeführten Personen in den angeführten Zeiträumen tätig waren sowie, dass diese nicht vor Arbeitsaufnahme zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet wurden bzw. die nach der Kontrolle erfolgte Anmeldung wieder storniert wurde. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Beitragszuschlages ist nicht möglich, da das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, die Anmeldung des Dienstnehmers ist bis zur bescheidmäßigen Feststellung über die Dienstnehmereigenschaft noch nicht nachgeholt worden und kann daher nicht mehr von lediglich unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist. Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist. Dass die belangte Behörde im Bescheid die beiden Namen zu den Tätigkeiten verwechselt hat, XXXX als Hilfsarbeiter und XXXX als Spenglerhelfer, kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da dies offenkundige Schreibfehler sind und sich aus dem gesamten Akteninhalt die korrekte Zurechnung zu den Tätigkeiten ergibt.. Dass die belangte Behörde im Bescheid die beiden Namen zu den Tätigkeiten verwechselt hat, römisch 40 als Hilfsarbeiter und römisch 40 als Spenglerhelfer, kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da dies offenkundige Schreibfehler sind und sich aus dem gesamten Akteninhalt die korrekte Zurechnung zu den Tätigkeiten ergibt.. Aus dem gesamten Akt ist eindeutig die Tätigkeit des Hilfsarbeiters XXXX und die Tätigkeit als Spengler XXXX zuzuordnen, dies ergibt sich schon aus den, von den beiden betretenen Personen selbst ausgefüllten Fragebögen.Aus dem gesamten Akt ist eindeutig die Tätigkeit des Hilfsarbeiters römisch 40 und die Tätigkeit als Spengler römisch 40 zuzuordnen, dies ergibt sich schon aus den, von den beiden betretenen Personen selbst ausgefüllten Fragebögen. § 113 Abs. 1 ASVG ist
des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist
des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt
der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, , Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Gegen die Höhe des Beitragszuschlages wurde kein Einwand erhoben, weswegen diesbezüglich weiterführende Ausführungen zu unterbleiben haben. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Da es die BF unterließ, die betreffenden Personen vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2272863.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.