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{'item': 'G312 2276034-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlG312 2276034-1 Spruch, G312 2276034-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Anton KUTTNER (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Anton KUTTNER (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX GmbH am XXXX übermittelt worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers habe er die Stelle abgelehnt. Dem AMS gegenüber habe der BF geäußert, dass er eine Stelle als Turmdrehkranführer suche. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX vereitelt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH am römisch 40 übermittelt worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers habe er die Stelle abgelehnt. Dem AMS gegenüber habe der BF geäußert, dass er eine Stelle als Turmdrehkranführer suche. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit römisch 40 vereitelt. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich bei der XXXX als Turmdrehkranführer beworben habe und nicht für die Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Er habe die Stelle nicht vereitelt und ersuche um Auszahlung für den genannten Zeitraum.Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich bei der römisch 40 als Turmdrehkranführer beworben habe und nicht für die Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Er habe die Stelle nicht vereitelt und ersuche um Auszahlung für den genannten Zeitraum. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 06.07.2023 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 06.07.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dagegen beantragte der BF am 18.07.2023 durch die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt am 02.08.2023 dem BVwG vorgelegt. Am 13.12.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich. 1.
  5. Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) bei der Firma XXXX GmbH endete am XXXX , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) bei der Firma römisch 40 GmbH endete am römisch 40 , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. 1.
  6. Der BF ist 46 Jahre alt, besuchte die Pflichtschule, absolvierte danach die Lehrausbildung zum Maler und verfügt über den Kranführerschein mit Praxis seit
  7. Er konnte sich Berufserfahrung als Tischlerhelfer, Sägewerksarbeiter, Bauhelfer, Kranführer und Bauhelfer aneignen. Der BF sucht mit Unterstützung des AMS eine Beschäftigung als Turmdrehkranführer oder Bauhelfer, wobei der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein muss. Die Arbeitsuche wird aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der mangelnden Mobilität erschwert. 1.
  8. Am XXXX wurde dem BF eine Beschäftigung als Turmdrehkranführer bei der Firma XXXX GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn XXXX zugewiesen.1.
  9. Am römisch 40 wurde dem BF eine Beschäftigung als Turmdrehkranführer bei der Firma römisch 40 GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn römisch 40 zugewiesen. Die XXXX GmbH in XXXX sucht einen Turmdrehkranführer ab sofort für eine Vollzeitbeschäftigung. Die römisch 40 GmbH in römisch 40 sucht einen Turmdrehkranführer ab sofort für eine Vollzeitbeschäftigung. Als Aufgaben ist der Einsatz von oben und unten gesteuerten Kränen und Bereitschaft zur Mitarbeit vorgesehen. Als Profil werden Deutschkenntnisse, um Arbeitsanweisungen zu verstehen, FSB und eigener PKW von Vorteil, Turmdrehkrankschein gefordert. Geboten werde eine tägliche Heimkehr, Entlohnung ab 13,64 Euro pro Stunde und Zulage mit Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikationen und Praxis. Der BF hat sich bei der Firma beworben. Da die Stelle bereits besetzt war, hat die Firma dem BF eine Stelle als Bauhelfer angeboten. Der BF meldete dem AMS, dass ihn der potentielle Dienstgeber angerufen habe, ihm gesagt habe, dass derzeit keine Stelle als Turmdrehkranführer offen sei, er jedoch als Bauhelfer eingesetzt werden könnte. Das wollte der BF jedoch nicht. 1.
  10. Der BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende, nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
  11. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Zuweisung als Turmdrehkrankführer sowie die möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Bauhelfer bei der XXXX GmbH resultiert auf den Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag, Rückmeldung über die Bewerbung und dem Gesprächsverlauf durch den BF, den Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur Zuweisung als Turmdrehkrankführer sowie die möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Bauhelfer bei der römisch 40 GmbH resultiert auf den Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag, Rückmeldung über die Bewerbung und dem Gesprächsverlauf durch den BF, den Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung über das Verhalten des BF (Ablehnung der Beschäftigung als Bauhelfer) resultiert aus dem Akteninhalt, den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF rechtfertigt sich in der mündlichen Verhandlung vor allem damit, dass ihm eine Stelle als Turmdrehkranführer zugewiesen worden sei, er sich dafür beworben habe, die Firma jedoch meinte, sie hätten keinen Kran und er könne als Hilfsarbeiter beschäftigt werden. Daher sei er nicht zur Firma hingefahren. Es sei komisch, in der Stelle stehe die Firma suche einen Turmdrehkranführer und dann will sie ihn als Hilfsarbeiter einstellen. Damit verdiene man aber weniger. Er sehe nicht ein, warum er die Stelle als Hilfsarbeiter annehmen solle, wenn die Stellenbeschreibung auf Turmdrehkranführer laute. Die offene Stelle wurde über das AMS ausgeschrieben und wurde dem AMS seitens der Firma mitgeteilt, dass die Stelle als Turmdrehkranführer bereits besetzt war, weshalb dem BF die Stelle als Hilfsarbeiter/Bauhelfer angeboten wurde. Dies hat er jedoch abgelehnt und wird vom BF auch nicht bestritten. Er will diese Tätigkeit als Bauhelfer nicht ausüben, da man weniger verdient, er will als Turmdrehkranführer arbeiten. Dies geht eindeutig aus seinen bisherigen Vorbringen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  14. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  15. die Anwartschaft erfüllt und
  16. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  17. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  18. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  19. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  20. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. (VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042) Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  21. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075)Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  22. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075) Der BF erklärte, dass er sich ordnungsgemäß bei der Firma beworben habe, jedoch sei keine Beschäftigung als Turmdrehkranfahrer frei gewesen und hätte er als Bauhelfer anfangen können, das habe er nicht gewollt. Der BF ist nach ständiger Judikatur verpflichtet, sich auch auf eine sonst sich bietende Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen. Da die Stelle als Turmdrehkranführer bereits besetzt war, wurde ihm die Beschäftigung als Hilfsarbeiter/Bauhelfer angeboten. Der BF ist seit 2012 ohne länger andauernde Beschäftigung, es besteht kein Berufsschutz mehr und er ist somit verpflichtet, auch eine sonst sich bietende Beschäftigung – wie die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Bauhelfer – anzunehmen. Somit steht eindeutig fest, dass der BF die Aufnahme der Beschäftigung als Hilfsarbeiter abgelehnt hat bzw. die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seines Nichterscheines bei der Firma vereitelt hat. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  23. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  24. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  25. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  26. Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
  27. Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
  28. Oktober 2006, 2005/08/0049). Nach ständiger Judikatur des VwGH hat eine arbeitslose Person jedes Verhalten zu vermeiden, dass geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten (Ablehnung als Bauhelfer eingesetzt zu werden und Nichterscheinen bei der FIrma) nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  29. April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten (Ablehnung als Bauhelfer eingesetzt zu werden und Nichterscheinen bei der FIrma) nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  30. April 2002, 2002/08/0051). Dadurch, dass der BF die Aufnahme der Beschäftigung als Bauhelfer abgelehnt hat und nicht bei der Firma erschienen ist, hat er damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Bauhelfer/Hilfsarbeiter nicht nur verweigert, sondern auch vereitelt. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2276034.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.