RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlG314 2281865-1 Spruch, G314 2281865-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des tunesischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, in Schubhaft (BFA-Zl. XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des tunesischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, in Schubhaft (BFA-Zl. römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG iVm § 76 Abs 5 und Abs 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, stellte, nachdem er ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist war, am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .2022 wurde er dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er keine Arbeit habe und die Armutsrate hoch sei. Er müsse als ältester Sohn seine Familie finanziell unterstützen, die krank sei. Bei der Rückkehr nach Tunesien befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, stellte, nachdem er ohne Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist war, am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .2022 wurde er dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er keine Arbeit habe und die Armutsrate hoch sei. Er müsse als ältester Sohn seine Familie finanziell unterstützen, die krank sei. Bei der Rückkehr nach Tunesien befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. Kurz darauf verließ der BF das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier und begab sich nach Frankreich. Mit Schreiben vom XXXX .2022 ersuchten die französischen Behörden die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des BF nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs 1 Z 8 AsylG). Österreich stimmte dem zu, worauf er am XXXX 2022 aus Frankreich nach Österreich überstellt wurde.Kurz darauf verließ der BF das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier und begab sich nach Frankreich. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 ersuchten die französischen Behörden die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des BF nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG). Österreich stimmte dem zu, worauf er am römisch 40 2022 aus Frankreich nach Österreich überstellt wurde. Mit Schreiben vom XXXX .2022, das dem BF am selben Tag zugestellt wurde, lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn für den XXXX .2022 zur Einvernahme im Asylverfahren. Der BF leistete der Ladung nicht Folge, sondern tauchte am XXXX .2022 unter und reiste neuerlich nach Frankreich. Am XXXX .2022 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF in Frankreich 2021 ein unbefristetes Verbot, in das französische Staatsgebiet einzureisen, erlassen worden war, weil er des radikalen Islamismus verdächtig und einer administrativen Ausweisungsmaßnahme entkommen sei. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022, das dem BF am selben Tag zugestellt wurde, lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn für den römisch 40 .2022 zur Einvernahme im Asylverfahren. Der BF leistete der Ladung nicht Folge, sondern tauchte am römisch 40 .2022 unter und reiste neuerlich nach Frankreich. Am römisch 40 .2022 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF in Frankreich 2021 ein unbefristetes Verbot, in das französische Staatsgebiet einzureisen, erlassen worden war, weil er des radikalen Islamismus verdächtig und einer administrativen Ausweisungsmaßnahme entkommen sei. Am XXXX .2023 beantragte der BF in Frankreich internationalen Schutz, nachdem er in XXXX bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen worden war. Mit Schreiben der französischen Behörden vom XXXX .2023 ersuchten diese erneut um Wiederaufnahme des BF nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung. Am XXXX .2023 wurde er nach Österreich rücküberstellt und in einem Grundversorgungsquartier (zunächst in XXXX , ab XXXX .2023 in XXXX ) untergebracht.Am römisch 40 .2023 beantragte der BF in Frankreich internationalen Schutz, nachdem er in römisch 40 bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen worden war. Mit Schreiben der französischen Behörden vom römisch 40 .2023 ersuchten diese erneut um Wiederaufnahme des BF nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung. Am römisch 40 .2023 wurde er nach Österreich rücküberstellt und in einem Grundversorgungsquartier (zunächst in römisch 40 , ab römisch 40 .2023 in römisch 40 ) untergebracht. Am XXXX .2023 wurde der BF in dem Grundversorgungsquartier in XXXX aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2023 wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass er entgegen einem Einreiseverbot eingereist sei, sich zwei Mal dem Asylverfahren entzogen habe und in Österreich nicht sozial verankert sei. Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 2, 3 6c und 9 FPG liege vor. Trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit gehe von ihm Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG aus, weil gegen ihn in Frankreich wegen des Verdachts des radikalen Islamismus und der Beteiligung an einem Terroranschlag ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Die Schubhaft wurde zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX und ab XXXX .2023 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF in dem Grundversorgungsquartier in römisch 40 aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2023 wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet. Dies wurde damit begründet, dass er entgegen einem Einreiseverbot eingereist sei, sich zwei Mal dem Asylverfahren entzogen habe und in Österreich nicht sozial verankert sei. Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 6c und 9 FPG liege vor. Trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit gehe von ihm Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aus, weil gegen ihn in Frankreich wegen des Verdachts des radikalen Islamismus und der Beteiligung an einem Terroranschlag ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Die Schubhaft wurde zunächst im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und ab römisch 40 .2023 im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Mit Bescheid vom XXXX .2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG. Gleichzeitig erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund der Beschwerde des BF, die sich nur gegen die Erlassung des Einreiseverbots richtete, setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 04.10.2023 die Dauer des Einreiseverbots auf 16 Monate herab.Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG. Gleichzeitig erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund der Beschwerde des BF, die sich nur gegen die Erlassung des Einreiseverbots richtete, setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 04.10.2023 die Dauer des Einreiseverbots auf 16 Monate herab. Mit Schreiben vom XXXX .2023 bat das BFA die tunesischen Behörden um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) für den BF.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 bat das BFA die tunesischen Behörden um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) für den BF. Am XXXX .2023 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten zur gerichtlichen Haftprüfung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vor. In der angeschlossenen Stellungnahme vertrat es, dass die Schubhaft weiterhin verhältnismäßig sei, und verwies auf den mittlerweile rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und auf die Einleitung eines HRZ-Verfahrens.Am römisch 40 .2023 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten zur gerichtlichen Haftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. In der angeschlossenen Stellungnahme vertrat es, dass die Schubhaft weiterhin verhältnismäßig sei, und verwies auf den mittlerweile rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und auf die Einleitung eines HRZ-Verfahrens. Am XXXX .2023 langte die Vollmacht, die der BF der BBU GmbH in diesem Verfahren erteilt hatte, beim BVwG ein. Am römisch 40 .2023 langte die Vollmacht, die der BF der BBU GmbH in diesem Verfahren erteilt hatte, beim BVwG ein. An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.12.2023 nahmen der (aus dem Anhaltezentrum XXXX vorgeführte) BF, sein Rechtsvertreter, ein Dolmetscher für Arabisch sowie ein Vertreter des BFA (letzterer auf sein Ersuchen hin via ZOOM) teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.12.2023 nahmen der (aus dem Anhaltezentrum römisch 40 vorgeführte) BF, sein Rechtsvertreter, ein Dolmetscher für Arabisch sowie ein Vertreter des BFA (letzterer auf sein Ersuchen hin via ZOOM) teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF beantragte am XXXX .2023 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Der BF beantragte am römisch 40 .2023 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Bei ihm bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme; er ist haftfähig. Er besitzt kein Reisedokument, bei ihm wurde jedoch bei der Festnahme sein XXXX ausgestellter tunesischer Personalausweis sichergestellt.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Bei ihm bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme; er ist haftfähig. Er besitzt kein Reisedokument, bei ihm wurde jedoch bei der Festnahme sein römisch 40 ausgestellter tunesischer Personalausweis sichergestellt. Am XXXX .2021 wurde gegen den BF in Frankreich ein unbefristetes Verbot, in das französische Staatsgebiet einzureisen, erlassen. Dies wurde damit begründet, dass er wegen seines radikalen Islamismus und terroristischer Absichten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei. Er bestreitet diese Vorwürfe. Am römisch 40 .2021 wurde gegen den BF in Frankreich ein unbefristetes Verbot, in das französische Staatsgebiet einzureisen, erlassen. Dies wurde damit begründet, dass er wegen seines radikalen Islamismus und terroristischer Absichten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei. Er bestreitet diese Vorwürfe. Der BF beantragte in Österreich nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im XXXX 2022 internationalen Schutz, ohne Verfolgungsgründe vorzubringen. Er wartete den Ausgang des Asylverfahrens jedoch nicht ab, sondern reiste zwei Mal nach Frankreich weiter. Er kontaktierte dort nicht von sich aus die Behörden, sondern wurde jeweils zufällig bei Polizeikontrollen aufgegriffen und in der Folge nach Österreich abgeschoben. Der BF beantragte in Österreich nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 2022 internationalen Schutz, ohne Verfolgungsgründe vorzubringen. Er wartete den Ausgang des Asylverfahrens jedoch nicht ab, sondern reiste zwei Mal nach Frankreich weiter. Er kontaktierte dort nicht von sich aus die Behörden, sondern wurde jeweils zufällig bei Polizeikontrollen aufgegriffen und in der Folge nach Österreich abgeschoben. Vor seiner ersten Rückführung nach Österreich wurde er am XXXX .2022 in Frankreich wegen Verstößen gegen das Ausländerrecht (Nichtübermittlung eines Reisedokuments oder von Informationen, die die Vollstreckung einer Ausweisung ermöglichen, begangen am XXXX .2022) zu einer für eine fünfjährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Abgesehen davon ist er in Frankreich und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Vor seiner ersten Rückführung nach Österreich wurde er am römisch 40 .2022 in Frankreich wegen Verstößen gegen das Ausländerrecht (Nichtübermittlung eines Reisedokuments oder von Informationen, die die Vollstreckung einer Ausweisung ermöglichen, begangen am römisch 40 .2022) zu einer für eine fünfjährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Abgesehen davon ist er in Frankreich und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach, war jedoch von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Asylwerber krankenversichert.Der BF ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach, war jedoch von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Asylwerber krankenversichert. Der BF hat kaum eigene finanzielle Mittel. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und hat hier keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Die tunesischen Vertretungsbehörden haben bislang noch nicht auf das Schreiben vom XXXX .2023 reagiert und noch kein HRZ für den BF ausgestellt. Es ist zu erwarten, dass dies innerhalb der nächsten Wochen erfolgen wird. Danach wird eine Rückführung des BF nach Tunesien voraussichtlich problemlos möglich sein. Entsprechende Flugverbindungen sind vorhanden und es wurden im Jahr 2023 auch mehrere Außerlandesbringungen von Österreich nach Tunesien durchgeführt.Die tunesischen Vertretungsbehörden haben bislang noch nicht auf das Schreiben vom römisch 40 .2023 reagiert und noch kein HRZ für den BF ausgestellt. Es ist zu erwarten, dass dies innerhalb der nächsten Wochen erfolgen wird. Danach wird eine Rückführung des BF nach Tunesien voraussichtlich problemlos möglich sein. Entsprechende Flugverbindungen sind vorhanden und es wurden im Jahr 2023 auch mehrere Außerlandesbringungen von Österreich nach Tunesien durchgeführt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen konsistenten Angaben dazu und der damit übereinstimmenden Kopie seines tunesischen Ausweises hervor. In den französischen Unterlagen wird der Nachname des BF mit „ XXXX “ angegeben, was höchstwahrscheinlich an einer anderen Transkription aus dem Arabischen liegt, wie auch schon das BFA im Bescheid vom XXXX .2023 darlegt. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen konsistenten Angaben dazu und der damit übereinstimmenden Kopie seines tunesischen Ausweises hervor. In den französischen Unterlagen wird der Nachname des BF mit „ römisch 40 “ angegeben, was höchstwahrscheinlich an einer anderen Transkription aus dem Arabischen liegt, wie auch schon das BFA im Bescheid vom römisch 40 .2023 darlegt. Es ist angesichts der Herkunft des BF glaubhaft, dass Arabisch – wie angegeben - seine Muttersprache ist, weil bei der Verhandlung keine Verständigungsprobleme mit dem beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache aufgetreten sind. Der Gesundheitszustand des BF geht aus den in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. Demnach besteht zwar ein missbräuchlicher Konsum des Medikaments „Lyrica“; eine behandlungsbedürftige Erkrankung ist nicht ersichtlich. Auch die wiederholte Verweigerung von routinemäßigen ärztlichen Kontrollen während der Schubhaft, die in der Aufenthaltsinformation des Anhaltezentrums XXXX dokumentiert ist, spricht gegen schwere gesundheitliche Probleme, sodass von der Haftfähigkeit des BF auszugehen ist. Einen am XXXX .2023 begonnenen Hungerstreik hat er am XXXX .2023 freiwillig beendet. Der Gesundheitszustand des BF geht aus den in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. Demnach besteht zwar ein missbräuchlicher Konsum des Medikaments „Lyrica“; eine behandlungsbedürftige Erkrankung ist nicht ersichtlich. Auch die wiederholte Verweigerung von routinemäßigen ärztlichen Kontrollen während der Schubhaft, die in der Aufenthaltsinformation des Anhaltezentrums römisch 40 dokumentiert ist, spricht gegen schwere gesundheitliche Probleme, sodass von der Haftfähigkeit des BF auszugehen ist. Einen am römisch 40 .2023 begonnenen Hungerstreik hat er am römisch 40 .2023 freiwillig beendet. Die französische Entscheidung über die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots wurde vom BFA samt einer kursorischen Übersetzung ins Deutsche vorgelegt. Da dies zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht im Schengener Informationssystem SIS veröffentlicht war, ist davon auszugehen, dass es sich um ein nationales Aufenthaltsverbot handelt, dass sich nur auf das französische Staatsgebiet bezog. Die konkreten Vorwürfe gegen den BF und die Gründe, aus denen die französischen Behörden davon ausgehen, er sei ein radikaler Islamist und Terrorist, lassen sich aus der Entscheidungsbegründung nicht nachvollziehen. Es ist keine Verbindung des BF zu den in der Entscheidung genannten islamistischen Anschlägen (am 25.09.2022 vor dem Sitz von „Charlie Hebdo“ in Paris, am 16.10.2020 in Conflans-Sainte-Honore, am 29.10.2020 vor der Basilika Notre Dame in Nizza und am 23.04.2021 vor der Polizeiinspektion von Rambouillet), über die in den Medien jeweils breit berichtet wurde (siehe z.B. https://kurier.at/chronik/welt/verletzte-messerangriff-vor-frueherem-charlie-hebdo-buero/401044141, https://de.wikipedia.org/wiki/Mord_an_Samuel_Paty, https://de.wikipedia.org/wiki/Anschlag_in_Nizza_2020, https://en.wikipedia.org/wiki/Rambouillet_knife_attack, Zugriff jeweils am 12.01.2024) erkennbar. Es ist vielmehr (wie eine genauere Übersetzung aus dem Französischen zeigt) davon auszugehen, dass diese Ereignisse, ebenso wie der Aufruf vom 16.04.2021 zu Gewalt gegen Polizisten, lediglich als allgemeine Beispiele für islamistische Terroranschläge in Frankreich genannt werden und kein konkreter Bezug zum BF besteht, zumal aus der Mitteilung von SIRENE Frankreich (neben einer nicht näher spezifizierten „Degradierung“) lediglich hervorgeht, dass der BF des radikalen Islamismus verdächtig wird, ein Messer besaß und einer administrativen Ausweisungsmaßnahme entkam. Bei der staatspolizeilichen Befragung am XXXX .2023, über die ein Aktenvermerk vorliegt, leugnete der BF Kontakte zu islamistisch terroristischen Kreisen. Aus dem französischen ECRIS-Auszug geht nur seine Verurteilung im XXXX 2022 hervor, sodass er jedenfalls nicht wegen terroristischer Straftaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten.Die französische Entscheidung über die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots wurde vom BFA samt einer kursorischen Übersetzung ins Deutsche vorgelegt. Da dies zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht im Schengener Informationssystem SIS veröffentlicht war, ist davon auszugehen, dass es sich um ein nationales Aufenthaltsverbot handelt, dass sich nur auf das französische Staatsgebiet bezog. Die konkreten Vorwürfe gegen den BF und die Gründe, aus denen die französischen Behörden davon ausgehen, er sei ein radikaler Islamist und Terrorist, lassen sich aus der Entscheidungsbegründung nicht nachvollziehen. Es ist keine Verbindung des BF zu den in der Entscheidung genannten islamistischen Anschlägen (am 25.09.2022 vor dem Sitz von „Charlie Hebdo“ in Paris, am 16.10.2020 in Conflans-Sainte-Honore, am 29.10.2020 vor der Basilika Notre Dame in Nizza und am 23.04.2021 vor der Polizeiinspektion von Rambouillet), über die in den Medien jeweils breit berichtet wurde (siehe z.B. https://kurier.at/chronik/welt/verletzte-messerangriff-vor-frueherem-charlie-hebdo-buero/401044141, https://de.wikipedia.org/wiki/Mord_an_Samuel_Paty, https://de.wikipedia.org/wiki/Anschlag_in_Nizza_2020, https://en.wikipedia.org/wiki/Rambouillet_knife_attack, Zugriff jeweils am 12.01.2024) erkennbar. Es ist vielmehr (wie eine genauere Übersetzung aus dem Französischen zeigt) davon auszugehen, dass diese Ereignisse, ebenso wie der Aufruf vom 16.04.2021 zu Gewalt gegen Polizisten, lediglich als allgemeine Beispiele für islamistische Terroranschläge in Frankreich genannt werden und kein konkreter Bezug zum BF besteht, zumal aus der Mitteilung von SIRENE Frankreich (neben einer nicht näher spezifizierten „Degradierung“) lediglich hervorgeht, dass der BF des radikalen Islamismus verdächtig wird, ein Messer besaß und einer administrativen Ausweisungsmaßnahme entkam. Bei der staatspolizeilichen Befragung am römisch 40 .2023, über die ein Aktenvermerk vorliegt, leugnete der BF Kontakte zu islamistisch terroristischen Kreisen. Aus dem französischen ECRIS-Auszug geht nur seine Verurteilung im römisch 40 2022 hervor, sodass er jedenfalls nicht wegen terroristischer Straftaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Unterlagen über die Aufgriffe des BF in Frankreich und die Rückführungen sind aktenkundig. Er gestand in der Verhandlung vor dem BVwG zu, nicht von sich aus Kontakt mit den dortigen Behörden aufgenommen zu haben, sondern jeweils zufällig bei Polizeikontrollen aufgegriffen und dann wieder nach Österreich verbracht worden zu sein. Die Ausreisen und Rückführungen sind auch im Fremdenregister dokumentiert. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF nur wegen familiärer Notfälle bzw. einer Krankheit seines Vaters nach Frankreich reiste, zumal er einmal in XXXX und einmal in XXXX aufgegriffen wurde, bei der zweiten Ausreise mehrere Monate lang in Frankreich blieb und eine schwere Erkrankung seines Vaters auch als Grund für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Frankreich zwischen XXXX und XXXX angab. Unterlagen über die Aufgriffe des BF in Frankreich und die Rückführungen sind aktenkundig. Er gestand in der Verhandlung vor dem BVwG zu, nicht von sich aus Kontakt mit den dortigen Behörden aufgenommen zu haben, sondern jeweils zufällig bei Polizeikontrollen aufgegriffen und dann wieder nach Österreich verbracht worden zu sein. Die Ausreisen und Rückführungen sind auch im Fremdenregister dokumentiert. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF nur wegen familiärer Notfälle bzw. einer Krankheit seines Vaters nach Frankreich reiste, zumal er einmal in römisch 40 und einmal in römisch 40 aufgegriffen wurde, bei der zweiten Ausreise mehrere Monate lang in Frankreich blieb und eine schwere Erkrankung seines Vaters auch als Grund für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Frankreich zwischen römisch 40 und römisch 40 angab. Es können mangels gesicherter Beweisergebnisse auch keine Feststellungen zum Bruder des BF getroffen werden, der in österreichischen Datenbanken (Zentrales Melderegister, Fremdenregister) mit verschiedenen Namensschreibweisen nicht gefunden wurde und zu dessen Aufenthaltsort der BF unterschiedliche Angaben (Tunesien, Frankreich, Österreich) machte. Es gibt keine Anhaltspunkte für andere Bindungen des BF im Inland, sodass von deren gänzlichem Fehlen auszugehen ist. Laut der Aufenthaltsinformation besaß der BF bei der Festnahme lediglich EUR 76,40 in bar; weitere finanzielle Mittel lassen sich nicht nachvollziehen. Das Fehlen einer Erwerbstätigkeit in Österreich und die zeitweilige Krankenversicherung als Asylwerber ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Der BF gab in der Verhandlung am 06.12.2023 an, er werde in Tunesien wegen einer (ihm allenfalls unterstellten) Homosexualität verfolgt. Dies ist nicht glaubhaft, weil er es im Asylverfahren weder bei der Erstbefragung noch vor dem BFA angegeben hat, keine Beschwerde gegen die Abweisung eines Asylantrags erhoben und bislang auch keinen darauf gestützten Folgeantrag gestellt hat. Wenngleich nicht erwartet werden kann, dass er ein derartiges Vorbringen bei erster Gelegenheit erstattet, hatte er bislang (auch mit der Unterstützung von Rechtsberatern) ausreichend Möglichkeiten, dies nachzuholen. Es ist daher davon auszugehen, dass er diese Behauptung nur deshalb aufgestellt hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Da er bei der Verhandlung vor dem BVwG das Thema der sexuellen Orientierung von sich aus ansprach, ist nicht verständlich, warum er ein entsprechendes Vorbringen nicht schon früher erstatten konnte. Das Schreiben des BFA an die tunesische Botschaft in Wien zur Erlangung eines HRZ für den BF liegt vor. Obwohl noch keine Reaktion darauf erfolgt ist, ist aufgrund des tunesischen Personalausweises des BF wahrscheinlich, dass es in absehbarer Zeit ausgestellt wird. Aus den Angaben des Vertreters des BFA in der Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich nachvollziehbar, dass bei Vorliegen eines HRZ die Außerlandesbringung rasch bewerkstelligt werden kann. Rechtliche Beurteilung: Der BF wurde ab XXXX .2023 – zunächst gestützt auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - in Schubhaft angehalten.Der BF wurde ab römisch 40 .2023 – zunächst gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - in Schubhaft angehalten. Da mittlerweile eine Rückkehrentscheidung gegen ihn durchsetzbar wurde, hängt die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung gemäß § 76 Abs 5 iVm Abs 2 Z 2 FPG davon ab, ob die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt, die Schubhaft verhältnismäßig ist und die Überwachung der Ausreise des BF notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar ist der BF nicht entgegen einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist (§ 76 Abs 3 Z 2 FPG), zumal sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf das französische Staatsgebiet bezog. Ebensowenig liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 6 lit c vor, zumal nicht anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, zumal Österreich sich zwei Mal zur Rückübernahme des BF aus Frankreich nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereiterklärt hat und hier auch eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurde. Jedoch liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 iVm Z 9 FPG vor, weil er sich durch zwei Ausreisen nach Frankreich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat und er in Österreich auch nicht sozial verankert ist. So hat er hier weder familiäre Beziehungen noch ausreichende Existenzmittel und war auch nie legal erwerbstätig. Da er entgegen einem Aufenthaltsverbot nach Frankreich eingereist ist, dort untergetaucht ist und erst nach mehreren Monaten unrechtmäßigen Aufenthalts zufällig bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen wurde, reichen gelindere Mittel nicht aus. Da mittlerweile eine Rückkehrentscheidung gegen ihn durchsetzbar wurde, hängt die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, FPG davon ab, ob die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt, die Schubhaft verhältnismäßig ist und die Überwachung der Ausreise des BF notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar ist der BF nicht entgegen einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG), zumal sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf das französische Staatsgebiet bezog. Ebensowenig liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, vor, zumal nicht anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, zumal Österreich sich zwei Mal zur Rückübernahme des BF aus Frankreich nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereiterklärt hat und hier auch eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurde. Jedoch liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 9, FPG vor, weil er sich durch zwei Ausreisen nach Frankreich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat und er in Österreich auch nicht sozial verankert ist. So hat er hier weder familiäre Beziehungen noch ausreichende Existenzmittel und war auch nie legal erwerbstätig. Da er entgegen einem Aufenthaltsverbot nach Frankreich eingereist ist, dort untergetaucht ist und erst nach mehreren Monaten unrechtmäßigen Aufenthalts zufällig bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen wurde, reichen gelindere Mittel nicht aus. Die Schubhaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als verhältnismäßig anzusehen, weil in einer Ex-ante-Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des § 80 Abs 4 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein wird. Eine relevante Verzögerung mit der Einleitung des HRZ-Verfahrens kann dem BFA angesichts der zeitlichen Abfolge nicht angelastet werden.Die Schubhaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als verhältnismäßig anzusehen, weil in einer Ex-ante-Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 4, FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein wird. Eine relevante Verzögerung mit der Einleitung des HRZ-Verfahrens kann dem BFA angesichts der zeitlichen Abfolge nicht angelastet werden. Die Schubhaftdauer überschreitet die Dauer von sechs Monaten noch nicht. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2281865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.