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{'item': 'I413 2277407-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 55§ 9§ 10§ 52§ 58§ 57§ 46§ 50Art 2§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlI413 2277407-1 SpruchI413 2277407-1/16E, I413 2277407-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Am 19.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.08.2023, ZI. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.).
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.08.2023, ZI. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine 20-jährige Abwesenheit aus dem Bundesgebiet nicht in seinem Verschulden liege. Er habe nach seiner Ausreise nach London nicht mehr zurückkehren können, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er im Bundesgebiet für tot erklärt worden sei. Aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der familiären Bindungen seien maßgebliche Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK verwirklicht.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine 20-jährige Abwesenheit aus dem Bundesgebiet nicht in seinem Verschulden liege. Er habe nach seiner Ausreise nach London nicht mehr zurückkehren können, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er im Bundesgebiet für tot erklärt worden sei. Aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der familiären Bindungen seien maßgebliche Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK verwirklicht.
  8. Am 01.09.2023 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Am 16.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1991 erstmals nach Österreich ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Ein paar Jahre später reiste seine damalige Ehefrau (nunmehr Exfrau), welche ebenso Staatsangehörige Ghanas ist, nach Österreich nach. In den Jahren 1998 und 2000 wurden die beiden gemeinsamen Söhne in Österreich geboren. Im Rahmen seines ersten Aufenthaltes in Österreich ging der Beschwerdeführer verschiedenen Erwerbstätigkeiten, wie etwa in Restaurants und Hotels, nach und eignete sich Deutschkenntnisse auf einfachen Niveau an. Im Jahr 2002 verließ der Beschwerdeführer Österreich und reiste zunächst nach London aus, ehe er schließlich im Jahr 2004 nach Ghana zurückkehrte. Dort heiratete er erneut eine Staatsangehörige Ghanas und betrieb eine kleine Farm. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Die nunmehrige Ehefrau und der gemeinsame Sohn leben nach wie vor in Ghana. Dort betreibt die Ehegattin ein kleines Handelsgeschäft und ist auf der Farm tätig. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in täglichem telefonischem Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise nach London nicht mehr ins Bundesgebiet zurückkehren konnte, da er in Österreich für tot erklärt wurde. Im Dezember 2021 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein. Im Bundesgebiet leben die beiden volljährigen Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe. Diese sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Während seiner 20-jährigen Abwesenheit aus Österreich stand der Beschwerdeführer zu seinen beiden Söhnen in größeren Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich zu den Geburtstagen der beiden Kinder, in telefonischem Kontakt. Zudem wurde der zweitgeborene Sohn im Alter von ein paar Monaten nach Ghana zu dessen Großmutter geschickt, wo er für die Dauer von ein paar Jahren lebte. Im Rahmen dieses Aufenthaltes in Ghana holte der Beschwerdeführer seinen Sohn ab und zu übers Wochenende zu sich. Der Beschwerdeführer leistete während seines Aufenthaltes in Ghana keinen Unterhalt für seine in Österreich lebenden Söhne. Nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2021 war der Beschwerdeführer für die Dauer von ein paar Monaten bei seinem erstgeborenen Sohn wohnhaft. Aktuell steht er mit seinen beiden volljährigen Söhnen in unregelmäßigem Kontakt. Abgesehen von seinen beiden volljährigen Söhnen verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte im Bundesgebiet. Er ist derzeit bei einem Freund, nämlich bei XXXX , wohnhaft und wird von diesem finanziell unterstützt. Seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2021 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und besucht keinen Deutschkurs. Abgesehen von seinen beiden volljährigen Söhnen verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte im Bundesgebiet. Er ist derzeit bei einem Freund, nämlich bei römisch 40 , wohnhaft und wird von diesem finanziell unterstützt. Seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2021 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und besucht keinen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  12. Zur Situation in Ghana auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 24.02.2023)
  13. Politische Lage1.
  14. Zur Situation in Ghana auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 24.02.2023),
  15. Politische Lage Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von
  16. Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung. Die Regierung unterliegt parlamentarischer Kontrolle, insbesondere in Fragen des Staatshaushalts. Die Judikative ist unabhängig (AA 8.12.2022). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im ghanaischen Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant (AA 8.12.2022). Die ghanaische Regierung verfolgt das Leitmotiv „Ghana Beyond Aid“; Schwerpunkte liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 8.12.2022). Seit 1993 ist Ghana eine stabile und funktionierende Demokratie. Grundrechte, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit sind verfassungsrechtlich verankert. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 7.12.2020 waren nach Einschätzung der Beobachtermissionen von EU, AU, ECOWAS und UNOWAS frei, transparent, überwiegend fair und weitgehend friedlich. Der amtierende Präsident Nana Akufo-Addo, der New Patriotic Party (NPP), gewann am 7.12.2020 mit 51,3 % im ersten Wahlgang. Sein Rivale Mahama, vom National Democratic Congress (NDC) erreichte 47,4 %. Präsident Akufo-Addo geht nun in seine zweite und letzte Amtszeit. Bei den Parlamentswahlen hat die regierende NPP allerdings starke Verluste verzeichnen müssen und kommt nur auf ein Patt mit dem NDC (jeweils 137 Abgeordnete). Die Wahlen verlief nicht ohne Zwischenfälle in einigen Wahlbezirken. Die mit der Durchführung der Wahl betraute Wahlkommission leistete sich Fehler bei Auszählung und Verkündung der Ergebnisse. Die Oppositionspartei geht gerichtlich gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl und gegen Ergebnisse in 16 Wahlkreisen für die Parlamentswahl vor. Experten gehen jedoch nicht von einer Änderung des Wahlergebnisses aus (AA 20.9.2022). Einige Beobachter äußerten Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs von Amtszeiten, der mangelnden Durchsetzung von Vorschriften zur Wahlkampffinanzierung und des ungleichen Zugangs zu staatlichen Medien während des Wahlkampfs. Behörden, Medien und Beobachter berichteten von mindestens zwei Tötungen durch Sicherheitskräfte, mindestens zwei Todesfällen durch zivile Gewalt, insgesamt acht Todesfällen und mehreren Verletzten in den Regionen Greater Accra, Bono East und Northern (USDOS 12.4.2022). Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana. Um dem entgegenzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle, sind dringend zusätzliche politische Maßnahmen erforderlich, die auf die armen Bevölkerungsgruppen abzielen, um dauerhafte Schäden an der Struktur und Stabilität innerhalb der Gesellschaft zu vermeiden (BS 1.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.12.2022): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398?view=, Zugriff 25.1.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Country Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022
  17. Sicherheitslage Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023). Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vgl. ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.
  18. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023).Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vergleiche ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.
  19. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023). Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 9.2.2023). Außerdem besteht das Risiko von Gewaltdelikten: Sexualdelikte, Entführungen zwecks Lösegeldforderung und bewaffnete Raubüberfälle (EDA 9.2.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2023): Ghana Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372#content₅, Zugriff 9.2.2023 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.2.2023): Ghana (Republik Ghana), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 9.2.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.2.2023): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/ghana/reisehinweise-ghana.html, Zugriff 9.2.2023
  20. Allgemeine Menschenrechtslage Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut. Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Allerdings trägt, laut Amnesty International, die Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten jedoch zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung bei (AA 20.9.2021). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird dieDie Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 20.9.2021). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 20.9.2021). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022). Ghana ist dafür bekannt, eines der stärksten unabhängigen Medien Afrikas zu haben, und fiel im World Press Freedom Index 2022 aber deutlich zurück. Innerhalb eines Jahres ist Ghana von Platz 30 auf Platz 60 von 180 Ländern. In jüngster Zeit waren Journalisten landesweit einer Reihe gewaltsamer Angriffe ausgesetzt, viele davon von Unterstützern großer politischer Parteien. Reporter ohne Grenzen (RSF) hat allein seit Anfang 2022 14 Fälle von Missbrauch von Journalisten registriert, darunter fünf Festnahmen (DW 29.6.2022). Es kam zu vereinzelten Angriffen auf Journalisten durch Angehörige der Sicherheitskräfte und durch Unbekannte sowie zu gelegentlichen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 12.4.2022). Militär und Polizei haben im Jahr 2021 mehrfach Journalisten festgenommen oder angegriffen (FH 24.2.2022). Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 14.4.2022).Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 14.4.2022). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind sehr regierungskritisch. Neben dem staatlichen Rundfunk gibt es annähernd 250 (staatlich registrierte) private, auch internationale Radiosender (AA 20.9.2021). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 20.9.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - DW - Deutsche Welle (29.6.2022): For Ghanaian journalists, physical attacks and legal battles are on the rise, https://akademie.dw.com/en/for-ghanaian-journalists-safety-is-a-growing-concern/a-62279317, Zugriff 27.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071873.html, Zugriff 19.12.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022
  21. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Apotheken in Accra haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, z. T. britischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 20.12.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen vor allem außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, unzureichende Versorgung mit Medikamenten, Mangel an Fachpersonal). Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend, es finden sich auch deutschsprachige Ärzte (BMEIA 20.12.2022). In Ghana gibt es Sonderprogramme für bestimmte Zielgruppen in den Bereichen Gesundheit (z. B. Malaria oder AIDS) und darüber hinaus gibt es ein nationales Krankenversicherungssystem (NHIS), das in der Region recht ungewöhnlich ist, obwohl es nicht obligatorisch und unterfinanziert ist. Allerdings ist das wichtigste öffentliche Programm in diesem Bereich LEAP (Livelihood Empowerment Against Poverty), das 2008 ins Leben gerufen wurde und inzwischen 250.000 Haushalten finanzielle Hilfe und Unterstützung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bietet (BS 1.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2022): Ghana Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372#content₅, Zugriff 27.12.2022 - BMEIA [Österreich] (20.12.2022): Reiseinformation, Republik Ghana, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 27.12.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 13.12.2022
  22. Rückkehr Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 20.9.2021). Bis heute hat IOM Ghana im Jahr 2022 765 Ghanaer (833 Männer und 68 Frauen) durch das Freiwillige humanitäre Rückkehrhilfeprogramm von IOM bei der sicheren Rückkehr nach Hause unterstützt. Die Rückkehr wurde mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration ermöglicht. In enger Zusammenarbeit mit der Regierung von Ghana und Beamten der National Disaster Management Organization (NADMO) wurden Screenings für Rückkehrer durchgeführt, um den Bedarf an psychosozialer Unterstützung zu ermitteln und das Bewusstsein für die von IOM angebotenen psychosozialen Unterstützungsdienste zu schärfen. In den darauffolgenden Wochen kontaktiert IOM Ghana die Rückkehrer, um ihre Reintegrationsprozesse zu beginnen. Die Wirtschaftshilfe umfasst neben Schutzunterstützung, sozialen und psychosozialen Diensten und Zugang zu rechtlichen Unterlagen auch Schulungen in Geschäftsentwicklungsfähigkeiten. Dieser ganzheitliche Ansatz stellt sicher, dass die Wiedereingliederung nachhaltig erfolgt. Seit 2017 hat IOM Ghana 3.069 Ghanaer (2.819 Männer und 250 Frauen) dabei unterstützt, freiwillig nach Hause zurückzukehren, die meisten davon aus Libyen, gefolgt von Niger, Marokko und Algerien (IOM 15.12.2022). Im Jahr 2021 unterstützte die IOM Ghana's Migrant Protection and Assistance (MPA) Unit die Movement Operations Unit bei der freiwilligen/humanitären Rückkehr von 671 Rückkehrern (577 Männer und 94 Frauen), indem sie informierte Rückkehrentscheidungen förderte, Beratung vor der Abreise anbot und Massenankünfte über Charterflüge unterstützte. Das MPA-Team der IOM Ghana unterstützte außerdem 1.233 Personen (877 Männer und 356 Frauen) mit maßgeschneiderter wirtschaftlicher Wiedereingliederungshilfe, die auf individueller, kollektiver und gemeinschaftlicher Ebene geleistet wurde. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - IOM - International Organization for Migration (15.12.2022): Under the EU-IOM Joint Initiative, IOM Ghana Welcomes Home 132 Migrants, Totaling 833 Ghanaians Supported with Voluntary Return in 2022, https://rodakar.iom.int/news/under-eu-iom-joint-initiative-iom-ghana-welcomes-home-132-migrants-totaling-833-ghanaians-supported-voluntary-return-2022, Zugriff 27.12.2022 - IOM - International Organization for Migration (20.9.2022): IOM Ghana Annual Report 2021 (S.12/27) https://www.iom.int/sites/g/files/tmzbdl486/files/documents/AnnualReport_2021-Ghana.pdf, Zugriff 27.12.2022
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Volljährigkeit sowie zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem, den österreichischen Behörden vorgelegten Reisepass im Original. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen hinsichtlich des ersten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dessen damaligen Lebensumständen sowie hinsichtlich der mit seiner ersten Ehefrau (nunmehr Exfrau) im Bundesgebiet gegründeten Familie, ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Exfrau und den beiden gemeinsamen Söhnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausreise aus dem Bundesgebiet, dem zwischenzeitlichen Aufenthalt in London, der zweiten Eheschließung sowie den Lebensumständen in Ghana und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Todeserklärung, zu welcher es nach seiner Ausreise nach London gekommen sei, nicht ins Bundesgebiet zurückkehren konnte, ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen: Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er nach seiner Ausreise nach London in Erwägung gezogen habe, ins Bundesgebiet zurückzukehren. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da ihm von seiner Exfrau mitgeteilt worden sei, dass er in Österreich für tot erklärt worden sei. Er sei daher im Jahr 2004 notgedrungen nach Ghana zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Dezember 2021 aufgehalten habe. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine in Österreich vermisste Person, welche sich zum Zeitpunkt ihres Verschwindens nachweislich nicht im Bereich unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat (zb. in einem Katastrophengebiet), erst nach mehr als zehnjähriger nachrichtenloser Abwesenheit für tot erklärt werden kann, kann diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. So reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Jahr 2002 nach London aus und zog während seines Aufenthaltes in London, welcher bis zum Jahr 2004 andauerte, in Erwägung ins Bundesgebiet zurückzukehren. Da er daher seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum Wunsch einer Rückkehr höchstens zwei Jahre aus dem Bundesgebiet abwesend war und sich auch zum Zeitpunkt seines „Verschwindens“ nachweislich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befand, ist es ausgeschlossen, dass er zum Zeitpunkt seines Rückkehrwunsches bereits für tot erklärt war. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Todeserklärung gekommen ist, gaben doch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exfrau in Rahmen der mündlichen Verhandlung an, während der 20-jährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers immer wieder, zumindest jedoch einmal jährlich zu den Geburtstagen der beiden Söhne, telefoniert zu haben. Ein nachrichtenloses Verschwinden von mehr als zehn Jahren ist im Falle des Beschwerdeführers daher ausgeschlossen. Die Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden volljährigen Söhnen sowie des Kontaktes zu seinen Söhnen während seiner 20-jährigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Exfrau und den beiden gemeinsamen Söhnen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei XXXX wohnhaft ist, von diesem finanziell unterstützt wird, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und keine Deutschkurse besucht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie des XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei römisch 40 wohnhaft ist, von diesem finanziell unterstützt wird, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und keine Deutschkurse besucht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie des römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch einen aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystems belegt. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
  25. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Ghana mit Stand 24.02.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.) Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis IV.:Zu A) römisch eins.) Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier.: 3.
  27. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  28. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  29. Rechtslage:

§ 55Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründetem Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhalten des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründetem Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhalten des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2021 nach 20-jähriger Abwesenheit unerlaubt in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. Diesem Umstand ist Bedeutung zuzumessen (vgl § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG), jedoch hat er bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass einer etwaig erlangten Integration kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass private und familiäre Interessen nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 21.12.2021, Ra 2020/231/0413).Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2021 nach 20-jähriger Abwesenheit unerlaubt in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. Diesem Umstand ist Bedeutung zuzumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG), jedoch hat er bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass einer etwaig erlangten Integration kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass private und familiäre Interessen nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 21.12.2021, Ra 2020/231/0413). Zum Bestehen eines Familienlebens in Österreich ist festzuhalten, dass die beiden volljährigen sowie aufenthaltsberechtigten Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe im Bundesgebiet wohnhaft sind. Hinsichtlich der zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden volljährigen Söhnen bestehenden Beziehung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von 20 Jahren örtlich von seinen Söhnen getrennt war, da er kurz nach der Geburt seines zweiten Sohnes freiwillig das Bundesgebiet verließ, zunächst nach London ausreiste und schließlich nach Ghana zurückkehrte, wo er erneut heiratete und eine Familie gründete. Während seiner 20-jährigen Abwesenheit aus Österreich war der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen im Wesentlichen auf seltene, etwa einmal jährliche, Telefongespräche beschränkt. Zwar war der zweitgeborene Sohn kurz nach seiner Geburt für ein paar Jahre in Ghana bei seiner Großmutter wohnhaft, jedoch pflegte der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit keine besonders enge Beziehung zu seinem zweitgeborenen Sohn, sondern holte ihn lediglich gelegentlich übers Wochenende zu sich. Überdies kehrte der zweitgeborene Sohn des Beschwerdeführers in einem jungen Alter in das Bundesgebiet zu seiner Mutter zurück und beschränkte sich der Kontakt zu seinem Vater von da an auf oben erwähnte seltene Telefongespräche. Dass der Beschwerdeführer versucht habe, zu seinen Söhnen ins Bundesgebiet zurückzukehren, dies jedoch aufgrund einer Todeserklärung nicht möglich gewesen sei, ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft. Nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet nach 20-jähriger Abwesenheit im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer für die Dauer von wenigen Monaten bei seinem erstgeborenen Sohn wohnhaft, ehe er bei einem Freund, von welchem er unterstützt wird, einzog. Derzeit steht der Beschwerdeführer in unregelmäßigem Kontakt zu seinen erwachsenen Söhnen, wobei das Bestehen einer engen Vater-Sohn–Beziehung weder zu seinem erstgeborenen Sohn noch zu seinem zweitgeborenen Sohn festgestellt werden konnte. In sozialer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in keinem Verein sowie keiner sonstigen Organisation engagiert und keine Deutschkurse besucht. Seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet beschränken sich im Wesentlichen auf einen Freund, bei welchem er wohnhaft ist und von welchem er finanziell unterstützt wird, sowie auf seine beiden erwachsenen Söhne. Auch ging der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet nach seiner 20-jährigen Abwesenheit bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach und ist der gesunde sowie arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Im Herkunftsland, in dem der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens gelebt hat und dessen Kultur und Gebräuche er kennt, leben nach wie vor seine (zweite) Ehefrau sowie der gemeinsame minderjährige Sohn. Seine Ehefrau stellt ihren Lebensunterhalt und den des gemeinsamen Sohnes derzeit durch das Betreiben eines kleinen Handels sicher. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Ehefrau sowie zu dem gemeinsamen Sohn in täglichem telefonischen Kontakt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in Ghana erneut eine Existenz aufzubauen und dort gemeinsam mit seiner Familie zu leben. Insgesamt ist der im Bundesgebiet erlangten Integration kein solches Gewicht beizumessen, dass Gründe

§ 55Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 vorliegen, die aus Gründen des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK gebieten würden. Insgesamt ist der im Bundesgebiet erlangten Integration kein solches Gewicht beizumessen, dass Gründe

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen, die aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gebieten würden. Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist

§ 10Abs 3 Asyl

G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 52

Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, was in Anbetracht der in 3.1.
  2. genannten Gründen, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, gegeben ist.Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, was in Anbetracht der in 3.1.
  3. genannten Gründen, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, gegeben ist. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liegt aus den in 3.1.
  4. bereits dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht vor. Der Beschwerdeführer reiste nach 20-jähriger Abwesenheit aus dem Bundesgebiet im Dezember 2021 unerlaubt nach Österreich ein und hält sich seitdem ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. Er war und ist sich des Umstandes seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst und durfte während der gesamten Zeit seines (zweiten) Aufenthalts in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen konnte. Dies bedeutet aber nicht, dass allein schon deswegen allfällige Integrationsbemühungen und das während dieses Aufenthalts entstandene Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bedeutungslos wäre. Hinsichtlich des mit seinen beiden erwachsenen Söhnen aus erster Ehe, welche im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind, bestehenden Familienlebens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit diesen in lediglich unregelmäßigem Kontakt steht und eine enge Vater-Sohn-Beziehung weder zu seinem erstgeborenen noch zu seinem zweitgeborenen Sohn festgestellt werden konnte. Zudem nahm der Beschwerdeführer aufgrund seiner 20-jährigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet nur marginal am Aufwachsen seiner beiden Söhne aus erster Ehe Anteil. Auch in sozialer Hinsicht tätigte der Beschwerdeführer seit seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2021 so gut wie keine Integrationsbemühungen, zumal sich seine sozialen Kontakte im Wesentlichen auf einen Freund, bei welchem er wohnhaft ist und von welchem er finanziell unterstützt wird, sowie auf seine beiden Söhne beschränken, er sich weder im Rahmen eines Vereins noch einer sonstigen Organisation engagiert, keine Deutschkurse besucht und nicht am Erwerbsleben teilnimmt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte, sprachliche und kulturelle Verbindungen und leben überdies seine (zweite) Ehefrau und der gemeinsame minderjährige Sohn, mit welchen er in täglichem telefonischen Kontakt steht, nach wie vor in Ghana. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einen Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interessen gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Dem Interesse des Beschwerdeführers an einen Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interessen gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb – wie in 3.1.
  5. bereits ausgeführt – die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb – wie in 3.1.
  6. bereits ausgeführt – die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. abzuweisen war. 3.
  7. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  9. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Im gegenständlichen Fall wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und besteht nach den Länderfeststellungen kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ghana zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Im gegenständlichen Fall wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und besteht nach den Länderfeststellungen kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ghana zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.4. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wird sogleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (§ 55 Abs 1 FPG), welche

§ 55

Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, es sei denn, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wird sogleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Paragraph 55, Absatz eins, FPG), welche

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, es sei denn, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht angegeben und sind auch nicht im Verfahren hervorgekommen, sodass die Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Frist richtet, als unbegründet abzuweisen war. Zu A) II.) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt V.:Zu A) römisch zwei.) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf.: 3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.5.1. Rechtslage

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt

Abs. 2 leg. cit. das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine demonstrative Aufzählung nennt Gründe, die dies insbesondere annehmen lassen.Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt

Absatz 2, leg. cit. das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine demonstrative Aufzählung nennt Gründe, die dies insbesondere annehmen lassen. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren damit, dass der Beschwerdeführer, welcher sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über keine aufrechte Krankenversicherung verfüge, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht in Besitz ausrechender finanzieller Mittel sei, bewusst die in Österreich geltenden Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen aushebeln wolle, um so nicht, wie gesetzlich vorgesehen, den langwierigen Prozess der Stellung eines Einreiseantrages bei der österreichischen Botschaft in seinem Heimatland auf sich nehmen zu müssen. Seine Verhalten stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, insbesondere in Hinblick auf die in Österreich geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen sowie das Fremdengesetz. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, ausgeführt, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, ausgeführt, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit seiner erneuten Einreise im Dezember 2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, es ist jedoch hier noch nicht von einer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich bringenden Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen, zumal die belangte Behörde nicht dargelegt hat, inwieweit sie Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Ausreiseverpflichtung gesetzt hat, sodass von einer beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung auszugehen wäre. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer ist nach Ansicht des erkennenden Richters im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Das verhängte Einreiseverbot war somit ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2277407.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.