RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlI422 2283055-1 Spruch, I422 2283055-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 09.11.
- Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht XXXX voraus. In diesem wurde die grundbücherliche Eintragung eines aus einer Schenkung erworbenen Eigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragt und infolge dessen die Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Mangels vollständiger Zahlung erging am 21.03.2023 ein Zahlungsauftrag und erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 28.03.2023 fristgerecht das Rechtsmittels der Vorstellung. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück und begründete sie dies mit einer mangelnden Antragslegitimation des Beschwerdeführers.Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 09.11.
- Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 voraus. In diesem wurde die grundbücherliche Eintragung eines aus einer Schenkung erworbenen Eigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragt und infolge dessen die Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Mangels vollständiger Zahlung erging am 21.03.2023 ein Zahlungsauftrag und erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 28.03.2023 fristgerecht das Rechtsmittels der Vorstellung. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück und begründete sie dies mit einer mangelnden Antragslegitimation des Beschwerdeführers. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Übergabsvertrag vom 03.03.2020 schenkte und übergab XXXX unter anderem den bislang in seinem Eigentum stehenden ½-Anteil an der Liegenschaft EZ 331, KG XXXX an seine Tochter XXXX . 1.
- Mit Übergabsvertrag vom 03.03.2020 schenkte und übergab römisch 40 unter anderem den bislang in seinem Eigentum stehenden ½-Anteil an der Liegenschaft EZ 331, KG römisch 40 an seine Tochter römisch 40 . 1.
- Mit ERV-Antrag vom 06.04.2020 sowie ERV-Folgeantrag vom 10.04.2020 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und seiner Tochter die grundbücherliche Eintragung der aus der Übergabe resultierenden geänderten Eigentumsverhältnisse. Dabei scheinen sowohl im ERV-Antrag vom 06.04.2020 unter der Rubrik „Personen“ folgende Antragssteller auf: „Personen 1 Antragsvertreter Dr. Hansjörg MADER [....] 2 Antragssteller XXXX [...]2 Antragssteller römisch 40 [...] 3 Antragssteller XXXX [...]3 Antragssteller römisch 40 [...] 4 Antragssteller XXXX [...]4 Antragssteller römisch 40 [...] 5 Antragssteller XXXX [...]5 Antragssteller römisch 40 [...] 6 Antragssteller XXXX [...]6 Antragssteller römisch 40 [...] 7 Beteiligter XXXX [...]7 Beteiligter römisch 40 [...] 8 Beteiligter XXXX [...]“8 Beteiligter römisch 40 [...]“ Im ERV-Folgeantrag vom 10.04.2020 scheinen unter der Rubrik „Personen“ folgende Antragssteller auf: „Personen 1 Antragsvertreter Dr. Hansjörg MADER [....] 2 Antragssteller XXXX [...]2 Antragssteller römisch 40 [...] 3 Antragssteller XXXX [...]3 Antragssteller römisch 40 [...] 4 Antragssteller XXXX [...]4 Antragssteller römisch 40 [...] 5 Antragssteller XXXX [...]5 Antragssteller römisch 40 [...] 6 Antragssteller XXXX [...]6 Antragssteller römisch 40 [...] 7 Beteiligter XXXX [...]7 Beteiligter römisch 40 [...] 8 Beteiligter XXXX [...]“8 Beteiligter römisch 40 [...]“ 1.
- Dem Grundbuchsgesuch wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.04.2020 zu TZ XXXX bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
- Dem Grundbuchsgesuch wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.04.2020 zu TZ römisch 40 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
- Die mit 28.02.2023 datierte Lastschriftanzeige lautet unter anderem wie folgt: „[...] LASTSCHRIFTANZEIGE RECHTSSACHE: GRUNDBUCHSACHE TZ XXXX RECHTSSACHE: GRUNDBUCHSACHE TZ römisch 40 Antragssteller Antragsstellvertreter XXXX Dr. Hansjörg Mader römisch 40 Dr. Hansjörg Mader [...] [...] und andere wegen: Antrag vom
- April 2020 In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX [...] römisch 40 [...] [...] zahlungspflichtig ist. [...]“ 1.
- Der mit 21.03.2023 datierte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) lautet unter anderem wie folgt: „[...] ZAHLUNGSAUFTRAG (Mandatsbescheid) RECHTSSACHE: GRUNDBUCHSACHE TZ XXXX RECHTSSACHE: GRUNDBUCHSACHE TZ römisch 40 Antragssteller Antragsstellvertreter XXXX Dr. Hansjörg Mader römisch 40 Dr. Hansjörg Mader [...] [...] und andere wegen: Antrag vom
- April 2020 In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX [...] römisch 40 [...] [...] zahlungspflichtig ist. [...]“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem dort einliegenden Übergabsvertrag, dem ERV- bzw. ERV-Folgeantrag vom 06.04.2020 und vom 10.04.2020, dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX s vom 14.04.2020 zu TZ XXXX , der Lastschriftanzeige vom 28.02.2023, dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.03.2023, der Vorstellung vom 28.03.2023, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und ist unstrittig. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem dort einliegenden Übergabsvertrag, dem ERV- bzw. ERV-Folgeantrag vom 06.04.2020 und vom 10.04.2020, dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 s vom 14.04.2020 zu TZ römisch 40 , der Lastschriftanzeige vom 28.02.2023, dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.03.2023, der Vorstellung vom 28.03.2023, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung berechtigt ist oder nicht. 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 14.04.2020), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 14.04.2020), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019,, lauteten: „Entstehung der Gebührenpflicht §
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
- [...]
- hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;
- hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird; [...] IV. Zahlungspflichtrömisch vier. Zahlungspflicht § 7.
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: 1. [...]
(4)Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. IV. Grundbuchsachenrömisch vier. Grundbuchsachen Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr § 25.
(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:Paragraph 25,
(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
- a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
- b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
- c)bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.
- c)bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
(2)[...].“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 14.04.2020), BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 14.04.2020), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, lauteten: Vorstellung und Berichtigung § 7.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Paragraph 7,
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.
(3)[...].“ 3.
- Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Wie sich dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 lit. a GGG unzweifelhaft ergibt, ist die Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint zur Zahlung der Eintragungsgebühren verpflichtet.Wie sich dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG unzweifelhaft ergibt, ist die Person, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheint zur Zahlung der Eintragungsgebühren verpflichtet. Im Falle zweier oder mehrerer Zahlungspflichtiger desselben Gebührenbetrages regelt § 7 Abs. 4 GGG eine Zahlungsverpflichtung zur ungeteilten Hand (Solidarhaftung).Im Falle zweier oder mehrerer Zahlungspflichtiger desselben Gebührenbetrages regelt Paragraph 7, Absatz 4, GGG eine Zahlungsverpflichtung zur ungeteilten Hand (Solidarhaftung). Unbestritten leitet sich aus dem vorliegenden ERV-Antrag bzw. dem ERV-Folgeantrag – nachdem der Beschwerdeführer dort jeweils als Antragssteller aufscheint – eine Parteistellung des Beschwerdeführers und dem Grunde nach auch eine Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers als Solidarverpflichtung im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des GGG ab. Allerdings ergeben sich in Bezug auf die Parteirechte aus dem ebenfalls zu berücksichtigenden Bestimmungen des § 7 Abs.1 GEG für den gegenständlichen Fall Einschränkungen. So steht die Berechtigung, gegen einen Zahlungsauftrag einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG zu erheben, nach dieser Bestimmung dem "Zahlungspflichtigen" zu, das ist der, gegen den sich der Zahlungsauftrag richtet (vgl. die in Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, S. 347 f, in den Een. 26, 31 und 34 angeführte hg. Judikatur und das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/17/0299). Allerdings ergeben sich in Bezug auf die Parteirechte aus dem ebenfalls zu berücksichtigenden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, GEG für den gegenständlichen Fall Einschränkungen. So steht die Berechtigung, gegen einen Zahlungsauftrag einen Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG zu erheben, nach dieser Bestimmung dem "Zahlungspflichtigen" zu, das ist der, gegen den sich der Zahlungsauftrag richtet vergleiche die in Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, S. 347 f, in den Een. 26, 31 und 34 angeführte hg. Judikatur und das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/17/0299). Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, weist der verfahrensgegenständliche Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) lediglich die Tochter des Beschwerdeführers als zahlungspflichtig aus. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch „und andere“ im Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) als Antragssteller bezeichnet sind, machte diese nicht gleichfalls zu Zahlungspflichtige im Sinne des § 7 Abs. 1 GEG (vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042).Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, weist der verfahrensgegenständliche Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) lediglich die Tochter des Beschwerdeführers als zahlungspflichtig aus. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch „und andere“ im Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) als Antragssteller bezeichnet sind, machte diese nicht gleichfalls zu Zahlungspflichtige im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, GEG vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Noch deutlicher formuliert dies der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 10.03.1988, zu 87/16/0119: „Das GEG enthält keine Bestimmung, die einer Partei, die für eine Gebühr zahlungspflichtig ist, aber zur Zahlung nicht herangezogen wurde, das Recht einräumen würde, eine Berichtigung des an eine andere Person – mag es auch der Vertreter in dem Verfahren, mit dem die Gerichtsgebührenpflicht iZ steht, sein – ergangenen Zahlungsauftrages zu verlangen. Zur Erhebung eines Antrages nach § 7 Abs. 1 GEG 1962 (und auch schon 1948) ist ausschließlich der befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann. Wird daher in einem Zahlungsauftrag der als Zahlungspflichtiger allein angeführte Vertreter einer gebührenpflichtigen Prozeßpartei zur Entrichtung der Gerichtsgebühren aufgefordert, so ist ein Berichtigungsantrag der Prozeßpartei nach § 7 Abs. 1 GEG 1962 zurückzuweisen.“. Noch deutlicher formuliert dies der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 10.03.1988, zu 87/16/0119: „Das GEG enthält keine Bestimmung, die einer Partei, die für eine Gebühr zahlungspflichtig ist, aber zur Zahlung nicht herangezogen wurde, das Recht einräumen würde, eine Berichtigung des an eine andere Person – mag es auch der Vertreter in dem Verfahren, mit dem die Gerichtsgebührenpflicht iZ steht, sein – ergangenen Zahlungsauftrages zu verlangen. Zur Erhebung eines Antrages nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 (und auch schon 1948) ist ausschließlich der befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann. Wird daher in einem Zahlungsauftrag der als Zahlungspflichtiger allein angeführte Vertreter einer gebührenpflichtigen Prozeßpartei zur Entrichtung der Gerichtsgebühren aufgefordert, so ist ein Berichtigungsantrag der Prozeßpartei nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 zurückzuweisen.“. Diese Rechtsansicht bestätigte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 13.12.2023, Ra 2021/16/
- Dabei führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach seiner Rechtsprechung der Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens der Mandatsbescheid ist, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird. Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN).Diese Rechtsansicht bestätigte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 13.12.2023, Ra 2021/16/
- Dabei führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach seiner Rechtsprechung der Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens der Mandatsbescheid ist, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird. Trotz Fehlens einer dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 56, AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN). Weiteres erläutert der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung, dass „Sache“ in diesem Sinn die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde – vorliegend somit des Mandatsbescheids – gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung stand, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist (vgl. erneut VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN). Dementsprechend hat die Vorstellungsbehörde etwa die Vorstellung einer Person, an die sich der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gar nicht gerichtet hat, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur GGN 2015, BGBl. I Nr. 156, ErlRV 901 BlgNR
- GP 13 f).Weiteres erläutert der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung, dass „Sache“ in diesem Sinn die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde – vorliegend somit des Mandatsbescheids – gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung stand, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist vergleiche erneut VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mwN). Dementsprechend hat die Vorstellungsbehörde etwa die Vorstellung einer Person, an die sich der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gar nicht gerichtet hat, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur GGN 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 156, ErlRV 901 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13 f). Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen kann eine Vorstellung somit nur derjenige einbringen, gegen den der Zahlungsauftrag nach § 7 Abs. 1 GEG gerichtet ist. Dies ist im gegenständlich Fall lediglich die Tochter des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer kommt trotz seiner solidarischen Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 25 Abs. 1 GGG hingegen keine Antragslegitimation zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung nach dem GEG zu. Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen kann eine Vorstellung somit nur derjenige einbringen, gegen den der Zahlungsauftrag nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG gerichtet ist. Dies ist im gegenständlich Fall lediglich die Tochter des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer kommt trotz seiner solidarischen Zahlungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, GGG hingegen keine Antragslegitimation zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung nach dem GEG zu. Sofern im Beschwerdeschriftsatz eingewendet wird, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als „Antragsstellervertreter“ des „Antragsstellers“ zugestellt worden und eine Zustellung an die Tochter des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, vermag dies seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten zu werden. Gemäß dem ERV-Antrag und ERV-Folgeantrag beruft sich die Rechtsvertretung auf die Vertretungsvollmacht im Sinne des § 77 Abs. 1 GBG und erschließt sich aus den beiden Anträgen eindeutig, dass die Rechtsvertretung als „Antragsvertreter“ und folglich für alle bezeichneten Antragssteller tätig wird. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) verweist allerdings nicht nur auf den Beschwerdeführer als Antragsteller, sondern mit der Ausführung „und andere“ auch auf das Vorhandensein weiterer Antragssteller. Die Ausführung „und andere“ umfasst somit auch die Tochter des Beschwerdeführers als Antragstellerin. Eine mangelhafte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrags (Mandatsbescheid) erschließt sich nicht. Die Rechtsvertretung kann sich somit nicht darauf berufen, dass ihr als Antragsvertreter aller Antragssteller – und folglich auch für die Tochter des Beschwerdeführers – der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht zugegangen sei. Ob die Vorstellung somit aus Irrtum oder aus Unkenntnis für den Beschwerdeführer und nicht für die im Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als explizit zahlungspflichtig genannte Tochter des Beschwerdeführers erhoben wurde, vermag die Beschwerde somit nicht zu rechtfertigen.Sofern im Beschwerdeschriftsatz eingewendet wird, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als „Antragsstellervertreter“ des „Antragsstellers“ zugestellt worden und eine Zustellung an die Tochter des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, vermag dies seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten zu werden. Gemäß dem ERV-Antrag und ERV-Folgeantrag beruft sich die Rechtsvertretung auf die Vertretungsvollmacht im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GBG und erschließt sich aus den beiden Anträgen eindeutig, dass die Rechtsvertretung als „Antragsvertreter“ und folglich für alle bezeichneten Antragssteller tätig wird. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) verweist allerdings nicht nur auf den Beschwerdeführer als Antragsteller, sondern mit der Ausführung „und andere“ auch auf das Vorhandensein weiterer Antragssteller. Die Ausführung „und andere“ umfasst somit auch die Tochter des Beschwerdeführers als Antragstellerin. Eine mangelhafte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrags (Mandatsbescheid) erschließt sich nicht. Die Rechtsvertretung kann sich somit nicht darauf berufen, dass ihr als Antragsvertreter aller Antragssteller – und folglich auch für die Tochter des Beschwerdeführers – der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht zugegangen sei. Ob die Vorstellung somit aus Irrtum oder aus Unkenntnis für den Beschwerdeführer und nicht für die im Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als explizit zahlungspflichtig genannte Tochter des Beschwerdeführers erhoben wurde, vermag die Beschwerde somit nicht zu rechtfertigen. Mangels Antragslegitimation hat die belangte Behörde die Vorstellung daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Antragslegitimation bei Vorstellungen nach § 7 Abs. 1 GEG ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Antragslegitimation bei Vorstellungen nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I422.2283055.1.00