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{'item': 'L507 2243834-1'}

Obsah (8)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlL507 2243834-1 Spruch, L507 2243834-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 05.12.2020, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei, welche im türkischen Parlament vertreten, jedoch als terroristisch eingestuft worden sei. Er sei deshalb zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt worden und könne diesbezüglich Beweismaterial vorlegen. Im Jahr 2011 sei er bereits schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden, weil er kurdische Lieder öffentlich gespielt und gesungen habe. Am 13.09.2019 wurde er dann wie bereits ausgeführt zum zweiten Mal verurteilt. Er hätte insgesamt fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis gehen sollen. Da er das nicht gewollt habe, sei er unverzüglich nach Griechenland geflohen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sofort für lange Zeit in das Gefängnis gesteckt zu werden. Am 01.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass seine Ansichten, die er gehabt und vertreten habe, der Regierung nicht gepasst hätten und er auch wegen der Unterdrückung als Kurde sein Heimatland verlassen habe. Er hätte ansonsten seine Kinder nicht alleine gelassen, aber da er verurteilt und inhaftiert worden wäre, habe er das Land verlassen. Ansonsten gebe es keine Gründe, warum er die Türkei verlassen habe. Auf konkrete Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung, machte der Beschwerdeführer noch weitere Angaben zu seinen Ausreisegründen. So gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2009 Mitglied der HDP bzw. deren Vorgängerparteien sei und im Jahr 2011/2012 auch einmal Vereinsobmann gewesen sei und Veranstaltungen geplant habe. Im Jahr 2011 sei er verurteilt worden, weil er ein Lied auf Kurdisch gesungen habe und die Texte der Regierung nicht gepasst hätten. Im Jahr 2019 sei er zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er auf Facebook Fotos von der Organisation YPD geteilt und darunter geschrieben habe „Sie [hier wohl gemeint: Sieg] gehört denen die sich wiedersetzen“. Zuvor sei er von 24.-29.11.2016 in Untersuchungshaft gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden sei, dass er sowohl die Terrororganisation PKK, als auch die Organisationen KCK und YPD/PYD unterstütze. Am 01.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass seine Ansichten, die er gehabt und vertreten habe, der Regierung nicht gepasst hätten und er auch wegen der Unterdrückung als Kurde sein Heimatland verlassen habe. Er hätte ansonsten seine Kinder nicht alleine gelassen, aber da er verurteilt und inhaftiert worden wäre, habe er das Land verlassen. Ansonsten gebe es keine Gründe, warum er die Türkei verlassen habe. Auf konkrete Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung, machte der Beschwerdeführer noch weitere Angaben zu seinen Ausreisegründen. So gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2009 Mitglied der HDP bzw. deren Vorgängerparteien sei und im Jahr 2011 aus 2012, auch einmal Vereinsobmann gewesen sei und Veranstaltungen geplant habe. Im Jahr 2011 sei er verurteilt worden, weil er ein Lied auf Kurdisch gesungen habe und die Texte der Regierung nicht gepasst hätten. Im Jahr 2019 sei er zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er auf Facebook Fotos von der Organisation YPD geteilt und darunter geschrieben habe „Sie [hier wohl gemeint: Sieg] gehört denen die sich wiedersetzen“. Zuvor sei er von 24.-29.11.2016 in Untersuchungshaft gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden sei, dass er sowohl die Terrororganisation PKK, als auch die Organisationen KCK und YPD/PYD unterstütze. Im Zuge der Einvernahme wurde Einsicht in das Bürgerportal e-Devlet genommen und Auszüge angefertigt und dem Akt beigelegt.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte dem allgemeinen Strafrecht zuzuordnen und nicht politisch motiviert sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren vor einem türkischen Gericht unverhältnismäßig benachteiligt worden sei oder mit unangemessenen Strafen zu rechnen habe. Das BFA erachtete das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren bzw. die Verurteilung nicht als asylrelevante Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen des türkischen Staates. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte dem allgemeinen Strafrecht zuzuordnen und nicht politisch motiviert sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren vor einem türkischen Gericht unverhältnismäßig benachteiligt worden sei oder mit unangemessenen Strafen zu rechnen habe. Das BFA erachtete das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren bzw. die Verurteilung nicht als asylrelevante Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen des türkischen Staates. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 22.06.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine Straftat begangen habe und jegliche Gewalt bzw. terroristische Aktivitäten ablehne. Die türkische Regierung und türkischen Behörden würden aus politischen Gründen die PKK, KCK, YPG und PYD gleichsetzen und alle als terroristische Vereinigungen werten, obwohl dies unterschiedliche Organisationen mit unterschiedlichen Zielen und Arbeitsweisen seien und keinesfalls alles Terrororganisationen. Die HDP beziehe politisch Position für die Bekämpfung des IS durch die YPG/YPJ, welche in der Europäischen Union auch nicht als terroristische Vereinigung eingestuft werde. Auch der Beschwerdeführer befürwortet es, dass die YPG/YPJ den grausamen Angriffen und Menschenrechtsverletzungen des IS gegenüber der Zivilbevölkerung in Syrien etwas entgegensetzte und den IS erfolgreich zurückdrängte. Der Beschwerdeführer habe auf Social Media generell immer wieder lange politische Äußerungen veröffentlicht, etwa gegen den Krieg, gegen Menschenrechtsverletzungen, gegen Sexismus, gegen Umweltzerstörung. U.a. in einer Zeit, in welcher der IS zahlreiche Kirchen zerstört und tausende Frauen versklavt habe, habe der Beschwerdeführer auf Social Media auch den Kampf der YPG/YPJ gegen die Gräueltaten des IS gutgeheißen. In einem demokratischen Rechtsstaat ohne autoritäre Züge hätten dem Beschwerdeführer keinerlei Vorwurf gemacht werden können bzw. hätte er in einem fairen Strafverfahren rasch freigesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits die Erfahrung machen müssen, dass ihm in der Türkei kein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht zur Verfügung stehe, in dem er sich gegen die falschen bzw. politisch motivierten Vorwürfe wehren könne. Die Strafverfolgung und Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei sei sohin ausschließlich politisch motiviert gewesen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Oppositionellen handle. Zudem führe das BFA im Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer ein Verhandlungsprotokoll mit Beschluss vom 14.05.2019 vorgelegt habe und habe dieses als Beweismittel herangezogen. Der Beschwerdeführer kenne dieses Protokoll jedoch nicht und habe ein solches auch nicht vorgelegt. Bei korrekter Würdigung des tatsächlich vorgelegten Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2019 hätte das BFA erkennen müssen, dass aus dem vorgelegten Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, dessen S. 3, sehr wohl hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt worden sei, die aufgrund der neuerlichen Verurteilung 2019 nun auch vollzogen würde. Zudem hätte das BFA bei korrekter Würdigung des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2019 zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner legalen politischen Tätigkeit verurteilt worden und daher sehr wohl staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Bei korrekter Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner oppositionellen politischen Tätigkeit asylrelevanter, staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Anhand des angefochtenen Bescheides könne nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde trotz Vorlage entsprechender Beweismittel zu dem Schluss gelangt sei, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit nicht verfolgt. Die Beweiswürdigung des BFA sei folglich unschlüssig, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Dem BFA sei weiters vorzuwerfen, dass keine zureichende Übersetzung und Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 01.04.2021 stattgefunden habe. Es sei zu zahlreichen Übersetzungsfehlern gekommen und einiges, was der Beschwerdeführer gesagt habe, sei gar nicht niedergeschrieben worden. Da dem Beschwerdeführer die Niederschrift – anders als im Protokoll offenbar standardmäßig angegeben – nicht rückübersetzt worden sei, habe er mangels Kenntnis der deutschen Sprache keine Möglichkeit gehabt, die Fehler bzw. Missverständnisse aufzuklären. Es sei zwar im Protokoll vermerkt, dass eine Rückübersetzung stattgefunden habe, dies sei jedoch nicht richtig. Darüber hinaus sei dem BFA auch vorzuwerfen, dass es sich nicht ausreichend mit dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren auseinandergesetzt habe. Zudem sei die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, zur konkreten politischen Tätigkeit und den Funktionen des Beschwerdeführers in der HDP zu ermitteln, sowie ausreichende Feststellungen zu treffen, wann, bei welchen Gelegenheiten und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer terroristische bzw. angeblich terroristische Organisationen unterstützende Handlungen gesetzt habe. Die im vorliegenden Fall seitens des BFA gewählte Vorgehensweise, die vom türkischen Staat ungerechtfertigt erhobenen Vorwürfe als wahr anzunehmen und so zur Annahme zu gelangen, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer Terroristischen Organisation, verstoße gegen die geltenden Verfahrensregeln und sei unzulässig. Schließlich wird der belangten Behörde in der Beschwerde auch vorgeworfen, sich nicht ausreichend mit der Situation in der Türkei auseinandergesetzt zu haben und Länderberichte aus öffentlich zugänglichen Quellen zitiert Hinsichtlich der Beweiswürdigung des BFA wurde ausgeführt, dass diese sich nicht mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, bzw. sei die im angefochtenen Bescheid angeführte „Begründung“ zu jenen Angaben des Beschwerdeführers, mit denen sich das BFA tatsächlich auseinandergesetzt habe, unschlüssig und spekulativ und hätte spätestens durch eine entsprechende Befragung des Beschwerdeführers oder andere Ermittlungen durch das BFA leicht entkräftet werden können.
  2. Mit Eingabe vom 06.07.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten fremdsprachigen Dokumentes in Auftrag. Am 13.07.2021 langte die Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schreiben vom 19.05.2022 wurden weitere, teils fremdsprachige Dokumente in Vorlage gebracht, welche das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge übersetzen ließ.
  4. Am 16.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit, wurde die Verhandlung, insbesondere die Befragung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, auf unbestimmte Zeit vertagt.
  5. Mit Schreiben vom 16.03.2023 und 15.06.2023 wurden weitere, teils fremdsprachige Dokumente in Vorlage gebracht, welche das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge übersetzen ließ.
  6. Am 26.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt, ihm aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 10.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin wird den Länderberichten zur Türkei jedoch nicht entgegengetreten, sondern vielmehr auf diese verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Sachverhalt: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Agri, wo er die ersten 16 Lebensjahre verbrachte. Dort besuchte er fünf Jahre lang die Grundschule. Anschließend übersiedelte der Beschwerdeführer nach XXXX in der Provinz Aydin. Der Beschwerdeführer arbeitete über 30 Jahre lang als Vorarbeiter/Polier auf Baustellen in verschiedenen Orten in der Türkei. Von 1999 bis 2000 leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ab, welcher eineinhalb Jahre dauerte. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Agri, wo er die ersten 16 Lebensjahre verbrachte. Dort besuchte er fünf Jahre lang die Grundschule. Anschließend übersiedelte der Beschwerdeführer nach römisch 40 in der Provinz Aydin. Der Beschwerdeführer arbeitete über 30 Jahre lang als Vorarbeiter/Polier auf Baustellen in verschiedenen Orten in der Türkei. Von 1999 bis 2000 leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ab, welcher eineinhalb Jahre dauerte. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. In der Türkei schloss der Beschwerdeführer eine Ehe, welche im Jahr 2019 geschieden wurde. Der Ehe entstammen fünf Kinder (ca. 24, 20, 19, 15 und 10 Jahre alt). Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers sowie seine leiblichen Kinder leben allesamt nach wie vor in der Türkei. Vier der Kinder des Beschwerdeführers sind verheiratet, der jüngste Sohn lebt bei der Mutter des Beschwerdeführers und läuft aktuell in der Türkei ein Obsorgeverfahren, weil die Mutter des Beschwerdeführers die Obsorge für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers erhalten möchte. Der Beschwerdeführer zahlt keinen Unterhalt für seinen minderjährigen Sohn. Er steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner ältesten Tochter, dem ältesten Sohn sowie dem jüngsten Sohn. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei neben seinen Kindern noch über ein weiteres familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Seine Eltern sowie drei Brüder leben nach wie vor in der Türkei. Ein Bruder lebt in XXXX und arbeitet als Polier auf Baustellen, ein weiterer Bruder befindet sich in XXXX in Haft und der jüngste Bruder lebt bei der Mutter in XXXX und arbeitet in einer Fabrik. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in der Türkei in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei neben seinen Kindern noch über ein weiteres familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Seine Eltern sowie drei Brüder leben nach wie vor in der Türkei. Ein Bruder lebt in römisch 40 und arbeitet als Polier auf Baustellen, ein weiterer Bruder befindet sich in römisch 40 in Haft und der jüngste Bruder lebt bei der Mutter in römisch 40 und arbeitet in einer Fabrik. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in der Türkei in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste am 15.11.2019 illegal aus der Türkei aus und nach Griechenland ein, wo er sich dreieinhalb Monate aufhielt, ehe er über Albanien und Montenegro nach Serbien reiste. Dort hielt sich der Beschwerdeführer ca. achteinhalb Monate auf, reiste dann durch Rumänien sowie die Slowakei und am 04.12.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 05.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist arbeitsfähig und gesund. Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . Diese lernte der Beschwerdeführer bereits in der Türkei über das Internet kennen und ist mit dieser seit 2018 in einer Beziehung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reiste zusammen mit ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , und dem Beschwerdeführer am 04.12.2020 nach Österreich ein und stellte für sich und ihre Tochter Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 21.05.2021 vollinhaltlich abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ( XXXX als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter seit ihrer gemeinsamen Einreise nach Österreich im Dezember 2020 in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind weder verheiratet noch verlobt und haben auch kein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese lernte der Beschwerdeführer bereits in der Türkei über das Internet kennen und ist mit dieser seit 2018 in einer Beziehung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reiste zusammen mit ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , und dem Beschwerdeführer am 04.12.2020 nach Österreich ein und stellte für sich und ihre Tochter Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 21.05.2021 vollinhaltlich abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ( römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter seit ihrer gemeinsamen Einreise nach Österreich im Dezember 2020 in einem gemeinsamen Haushalt, es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind weder verheiratet noch verlobt und haben auch kein gemeinsames Kind. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte, wobei es sich hierbei hauptsächlich um Arbeitskollegen handelt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutsch- oder Integrationskurse besucht und legte dementsprechend auch keine Prüfungen ab. Er verfügt über beinahe keine Deutschkenntnisse und spricht die deutsche Sprache, mit Ausnahme von einigen Worten, nicht. Bei der Volkshilfe Österreich nahm der Beschwerdeführer an einigen Bildungskursen betreffend die Familie teil. Ansonsten absolvierte er in Österreich keine Ausbildung und ist weder Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer hat von seiner Einreise nach Österreich bis Juli 2022 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen. Seit 15.06.2022 arbeitet der Beschwerdeführer bei der XXXX Der Beschwerdeführer verlegt Betonplatten und Steine und bezieht dafür ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500 Euro.Der Beschwerdeführer hat von seiner Einreise nach Österreich bis Juli 2022 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen. Seit 15.06.2022 arbeitet der Beschwerdeführer bei der römisch 40 Der Beschwerdeführer verlegt Betonplatten und Steine und bezieht dafür ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500 Euro. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  9. Zum Vorbringen: 1.2.
  10. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt wurde, ist glaubhaft. Ebenfalls glaubhaft ist das Vorbringen, dass er die Türkei verließ, um einem Strafantritt wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu entgehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese Verurteilung ungerechtfertigt und politisch motiviert sei, ist hingegen nicht glaubhaft. 1.2.
  11. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer in der Türkei wegen Propagierens für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren, vier Monaten und drei Tagen verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2015 auf Facebook ein Bild mit einigen Symbolen und Emblemen der Terrororganisation PKK/KCK teilte. In einem Facebook Beitrag vom November 2015 teilte der Beschwerdeführer ein Bild von Terroristen, die als Mitglieder der Terrororganisation PKK/KCK gelten und schrieb: „Volle Unterstützung von YPG für HDP“. In einem Facebook Beitrag vom 07.01.2016 schrieb der Beschwerdeführer unter ein Foto eines Hubschraubers, von dem angenommen wird, dass dieser der YPG gehört: „Heute ist der Cobra-Hubschrauber der YPG zum ersten Mal in Heseke gestartet. Der Sieg ist nah, Genossen Hevalno, teilt ihn, lasst ihn. Jeder sieht es, viel Glück“. Am 31.08.2016 teilte der Beschwerdeführer ein Bild von Terroristen, die als Mitglieder der Terrororganisation PKK/KCK gelten und kommentierte unter das Bild: „Dieser Blick ist zum Symbol einer ehrenhaften Haltung gegen den Faschismus geworden“. In seiner Verteidigung vor dem XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem gegenständlichen Facebook-Account um seinen eigenen handelt und er bis zur Inhaftnahme darauf zugreifen konnte. Hinsichtlich der Social-Media-Beiträge vom 31.08.2016, November 2015 und 24.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Beiträge nicht ihm gehören würden und er sich nicht erinnern könne, diese verfasst zu haben.1.2.
  12. Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in der Türkei wegen Propagierens für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren, vier Monaten und drei Tagen verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2015 auf Facebook ein Bild mit einigen Symbolen und Emblemen der Terrororganisation PKK/KCK teilte. In einem Facebook Beitrag vom November 2015 teilte der Beschwerdeführer ein Bild von Terroristen, die als Mitglieder der Terrororganisation PKK/KCK gelten und schrieb: „Volle Unterstützung von YPG für HDP“. In einem Facebook Beitrag vom 07.01.2016 schrieb der Beschwerdeführer unter ein Foto eines Hubschraubers, von dem angenommen wird, dass dieser der YPG gehört: „Heute ist der Cobra-Hubschrauber der YPG zum ersten Mal in Heseke gestartet. Der Sieg ist nah, Genossen Hevalno, teilt ihn, lasst ihn. Jeder sieht es, viel Glück“. Am 31.08.2016 teilte der Beschwerdeführer ein Bild von Terroristen, die als Mitglieder der Terrororganisation PKK/KCK gelten und kommentierte unter das Bild: „Dieser Blick ist zum Symbol einer ehrenhaften Haltung gegen den Faschismus geworden“. In seiner Verteidigung vor dem römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem gegenständlichen Facebook-Account um seinen eigenen handelt und er bis zur Inhaftnahme darauf zugreifen konnte. Hinsichtlich der Social-Media-Beiträge vom 31.08.2016, November 2015 und 24.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Beiträge nicht ihm gehören würden und er sich nicht erinnern könne, diese verfasst zu haben. Mit Entscheidung des Berufungsgerichts XXXX wurde die Berufung gegen das Urteil des XXXX abgewiesen. Mit Entscheidung des Berufungsgerichts römisch 40 wurde die Berufung gegen das Urteil des römisch 40 abgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts XXXX ein Rechtsmittel eingelegt hat und ob das Urteil des XXXX in Rechtskraft erwuchs.Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts römisch 40 ein Rechtsmittel eingelegt hat und ob das Urteil des römisch 40 in Rechtskraft erwuchs. 1.2.
  13. Im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Türkei angeklagt, weil er am 08.02.2011 im Zuge einer Versammlung das Teilstück des Liedes „Wir haben Apo versprochen“ gesungen hat, welches den Zweck und die Führung der Terrororganisation sowie die Mitglieder der PKK/Kongra-Gel verherrlicht und damit Propaganda für die Terrororganisation PKK/Kongra-Gel betreiben hat. Mit Beschluss des XXXX wurde die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer aufgehoben, unter der Auflage, dass er innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Strafverfolgung keine neuen Straftaten begeht. Werden innerhalb dieser Zeit neue Straftaten begangen, wird die Strafverfolgung fortgesetzt.Mit Beschluss des römisch 40 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer aufgehoben, unter der Auflage, dass er innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Strafverfolgung keine neuen Straftaten begeht. Werden innerhalb dieser Zeit neue Straftaten begangen, wird die Strafverfolgung fortgesetzt. Mit Beschluss des XXXX wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, weil beim Beschwerdeführer zwischen dem 05.10.2012 (Rechtskraft des Beschlusses vom 20.07.2012) und dem 05.10.2015 innerhalb der Dreijahresfrist keine Verurteilungen vorlagen.Mit Beschluss des römisch 40 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, weil beim Beschwerdeführer zwischen dem 05.10.2012 (Rechtskraft des Beschlusses vom 20.07.2012) und dem 05.10.2015 innerhalb der Dreijahresfrist keine Verurteilungen vorlagen. 1.2.
  14. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichteintragung und Registrierung in Hefte und Bücher (Gesetz für politische Parteien, Art. 113/1.1) während seiner Zeit als Verantwortlicher für den Finanzbereich der DTP zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Haftstrafe bedingt nachgesehen wurde und von der Möglichkeit von Bewährungsmaßnahmen und Auflagen abgesehen wurde. 1.2.
  15. Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichteintragung und Registrierung in Hefte und Bücher (Gesetz für politische Parteien, Artikel 113 /, eins Punkt eins,) während seiner Zeit als Verantwortlicher für den Finanzbereich der DTP zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Haftstrafe bedingt nachgesehen wurde und von der Möglichkeit von Bewährungsmaßnahmen und Auflagen abgesehen wurde. 1.2.
  16. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Haftbefehl aufgrund der Verurteilung vom XXXX erlassen, welcher nach wie vor aufrecht ist.1.2.
  17. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Haftbefehl aufgrund der Verurteilung vom römisch 40 erlassen, welcher nach wie vor aufrecht ist. 1.2.
  18. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den oben genannten strafgerichtlichen Verurteilungen einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den zuständigen türkischen Gerichten einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten unterworfen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Strafvollzugs in einer türkischen Haftanstalt einer realen Gefahr ausgesetzt sei, dass seine maßgeblichen Rechtsgüter in relevanter Weise verletzt würden. 1.2.
  19. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der HDP vom XXXX aus der Mitgliederliste der HDP gestrichen. Von 2015 bis dahin war der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der HDP und hat ansonsten keine Tätigkeiten in der Partei übernommen. Von 2008 bis 2009 war der Beschwerdeführer Mitglied der Vorgängerpartei Demokrat Türkiye Partisi (DTP) und war dort als Buchhalter tätig und war ein Jahr lang für den Finanzbereich verantwortlich. Bei der Vorgängerpartei Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) war der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied und zwei Jahre lang als Ortsvorsitzender tätig.1.2.
  20. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der HDP vom römisch 40 aus der Mitgliederliste der HDP gestrichen. Von 2015 bis dahin war der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der HDP und hat ansonsten keine Tätigkeiten in der Partei übernommen. Von 2008 bis 2009 war der Beschwerdeführer Mitglied der Vorgängerpartei Demokrat Türkiye Partisi (DTP) und war dort als Buchhalter tätig und war ein Jahr lang für den Finanzbereich verantwortlich. Bei der Vorgängerpartei Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) war der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied und zwei Jahre lang als Ortsvorsitzender tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt wurde oder im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. 1.2.
  21. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch , Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden. 1.
  23. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt: Sicherheitslage Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor

(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht „Recht auf Leben“ siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage. Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (İHD6.11.2022, S. 40). Die International CrisisGroup (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.2023. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak(1.185 Tote), Hakkâri(929 Tote), Diyarbakır (667 Tote), Mardin
(444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(293)[Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 12.10.2022, S. 18). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 „die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vergleiche EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am
  1. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neueAnti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der „Operation Klauenschwert“, bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdoğan mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbakır, Bingöl, Muş und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am
  2. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neueAnti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der „Operation Klauenschwert“, bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdoğan mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbakır, Bingöl, Muş und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023). Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS (Daesh) wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, ICG 7.2022), gefolgt von weiteren 90 Festnahmen im Oktober (ICG 10.2022) und rund ebenso vielen im November (ICG 11.2022) sowie 85 im Dezember 2022 (ICG 12.2022). Auch 2023 wurden die Verhaftungen vermeintlicher IS-Anhänger bzw. IS-Mitglieder fortgesetzt: - Von Jänner bis April wurde seitens der Behörden die Festnahme von in Summe rund 420 Personen vermeldet (ICG 4.2022). Für weitere Informationen und Daten siehe das Unterkapitel Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) 2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am
  3. September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde „Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates“, „vorsätzliche Tötung“, „vorsätzlicher Mordversuch“ und „vorsätzliche Beihilfe zum Mord“ vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022).Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS (Daesh) wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, ICG 7.2022), gefolgt von weiteren 90 Festnahmen im Oktober (ICG 10.2022) und rund ebenso vielen im November (ICG 11.2022) sowie 85 im Dezember 2022 (ICG 12.2022). Auch 2023 wurden die Verhaftungen vermeintlicher IS-Anhänger bzw. IS-Mitglieder fortgesetzt: - Von Jänner bis April wurde seitens der Behörden die Festnahme von in Summe rund 420 Personen vermeldet (ICG 4.2022). Für weitere Informationen und Daten siehe das Unterkapitel Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) 2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am
  4. September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vergleiche ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vergleiche HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vergleiche AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde „Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates“, „vorsätzliche Tötung“, „vorsätzlicher Mordversuch“ und „vorsätzliche Beihilfe zum Mord“ vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Laut türkischem Innenminister hatten mit Ende November 2022 116 Personen infolge von Überzeugungsarbeit der Behörden 2022 freiwillig ihre Waffen niedergelegt (Anadolu 30.11.2022). Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vergleiche UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023). Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bayık, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: „Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind.“ (ANF 9.2.2023; vgl. France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, „militärische Aktionen in der Türkei einzustellen“, behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am
  5. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023).„Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind.“ (ANF 9.2.2023; vergleiche France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, „militärische Aktionen in der Türkei einzustellen“, behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am
  6. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023). Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 Im Nachgang an die Erdbeben gilt in folgenden Provinzen der Ausnahmezustand (Stand Ende Mai 2023): Kahramanmaraş, Gaziantep, Malatya, Diyarbakır, Kilis, Sanlıurfa, Adiyaman, Hatay, Osmaniye, Adana (EDA 16.5.2023; vgl. GOV.UK 20.4.2023). Die türkische Regierung hat erklärt, dass nur Fahrzeuge, die Hilfsteams und Hilfsgüter transportieren, in die Städte fahren dürfen, die im Katastrophengebiet liegen (GOV.UK 20.4.2023).Im Nachgang an die Erdbeben gilt in folgenden Provinzen der Ausnahmezustand (Stand Ende Mai 2023): Kahramanmaraş, Gaziantep, Malatya, Diyarbakır, Kilis, Sanlıurfa, Adiyaman, Hatay, Osmaniye, Adana (EDA 16.5.2023; vergleiche GOV.UK 20.4.2023). Die türkische Regierung hat erklärt, dass nur Fahrzeuge, die Hilfsteams und Hilfsgüter transportieren, in die Städte fahren dürfen, die im Katastrophengebiet liegen (GOV.UK 20.4.2023). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.5.2023): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 19.1.2023AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), ,https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf, Zugriff 23.8.2022AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022AM - Al Monitor (14.11.2022): Turkey points to Kurdish militants for deadly Istanbul bombing, TurkeypointstoKurdishmilitantsfordeadlyIstanbulbombing, Zugriff 24.11.2022AM - Al Monitor (20.4.2022): Bus bombing brings trauma of past terror back to Turkish cities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/bus-bombing-brings-trauma-past-terror-back-turki sh-cities, Zugriff 12.10.2022Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (30.11.2022): 3 more terrorists surrender to Turkish security forces, https://www.aa.com.tr/en/politics/3-more-terrorists-surrender-to-turkish-security-forces/27 52305, Zugriff 14.11.2022Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (18.11.2022): 17 suspects linked to Istanbul terror attack arrested by court order, https://www.aa.com.tr/en/turkiye/17-suspects-linked-to-istanbul-terror-att ack-arrested-by-court-order/2741670, Zugriff 18.11.2022Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022ANHA - Hawar News Agency (14.11.2022): YPG denies any connection with Istanbul bombing, https://www.hawarnews.com/en/haber/ypg-denies-any-connection-with-istanbul-bombing-h33671.html, Zugriff 18.11.2022ANF - ANF News (9.2.2023): Cemil Bayık: We won’t carry out military actions unless the Turkish state attacks us, https://anfenglishmobile.com/kurdistan/cemil-bayik-we-have-decided-not-to-tak e-action-unless-the-turkish-state-attacks-us-65431, Zugriff 13.2.2023Arab News (28.9.2022): PKK blamed for deadly police guesthouse attack in Turkey, https://www.arabnews.com/node/2171341/middle-east, Zugriff 12.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.2.2023): Briefing Notes, KW 7, Ausrufung des Notstands, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2023/briefingnotes-kw07-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.6.2023Bianet (14.6.2022): Warplanes bombard rural areas in Dersim, https://bianet.org/english/politics/ 263267-warplanes-bombard-rural-areas-in-dersim, Zugriff 20.6.2022BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf, Zugriff 18.4.2023Crisis24 (24.11.2022): Syria, Iraq: Additional Turkish airstrikes remain likely in northern regions of both countries through at least early December, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/11/syria-ira q-additional-turkish-airstrikes-remain-likely-in-northern-regions-of-both-countries-through-at-lea st-early-december, Zugriff 20.1.2023DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2022Duvar (8.7.2022): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https: //www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victi ms-news-61010, Zugriff 9.11.2022Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-d eployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 10.2.2022DW - Deutsche Welle (14.11.2022): Nach Bombenanschlag in der Türkei steht Regierung in Kritik, https://www.dw.com/de/nach-bombenanschlag-in-der-t%C3%BCrkei-steht-regierung-in-kritik/a-6 3753228, Zugriff 18.11.2022EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
(2022)333 final], https:Quellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.5.2023): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 19.1.2023, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), ,https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf, Zugriff 23.8.2022, AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022, AM - Al Monitor (14.11.2022): Turkey points to Kurdish militants for deadly Istanbul bombing, TurkeypointstoKurdishmilitantsfordeadlyIstanbulbombing, Zugriff 24.11.2022, AM - Al Monitor (20.4.2022): Bus bombing brings trauma of past terror back to Turkish cities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/bus-bombing-brings-trauma-past-terror-back-turki sh-cities, Zugriff 12.10.2022, Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (30.11.2022): 3 more terrorists surrender to Turkish security forces, https://www.aa.com.tr/en/politics/3-more-terrorists-surrender-to-turkish-security-forces/27 52305, Zugriff 14.11.2022, Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (18.11.2022): 17 suspects linked to Istanbul terror attack arrested by court order, https://www.aa.com.tr/en/turkiye/17-suspects-linked-to-istanbul-terror-att ack-arrested-by-court-order/2741670, Zugriff 18.11.2022, Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022, ANHA - Hawar News Agency (14.11.2022): YPG denies any connection with Istanbul bombing, https://www.hawarnews.com/en/haber/ypg-denies-any-connection-with-istanbul-bombing-h33671.html, Zugriff 18.11.2022, ANF - ANF News (9.2.2023): Cemil Bayık: We won’t carry out military actions unless the Turkish state attacks us, https://anfenglishmobile.com/kurdistan/cemil-bayik-we-have-decided-not-to-tak e-action-unless-the-turkish-state-attacks-us-65431, Zugriff 13.2.2023, Arab News (28.9.2022): PKK blamed for deadly police guesthouse attack in Turkey, https://www.arabnews.com/node/2171341/middle-east, Zugriff 12.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.2.2023): Briefing Notes, KW 7, Ausrufung des Notstands, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2023/briefingnotes-kw07-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.6.2023, Bianet (14.6.2022): Warplanes bombard rural areas in Dersim, https://bianet.org/english/politics/ 263267-warplanes-bombard-rural-areas-in-dersim, Zugriff 20.6.2022, BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf, Zugriff 18.4.2023, Crisis24 (24.11.2022): Syria, Iraq: Additional Turkish airstrikes remain likely in northern regions of both countries through at least early December, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/11/syria-ira q-additional-turkish-airstrikes-remain-likely-in-northern-regions-of-both-countries-through-at-lea st-early-december, Zugriff 20.1.2023, DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2022, Duvar (8.7.2022): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https: //www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victi ms-news-61010, Zugriff 9.11.2022, Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-d eployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 10.2.2022, DW - Deutsche Welle (14.11.2022): Nach Bombenanschlag in der Türkei steht Regierung in Kritik, https://www.dw.com/de/nach-bombenanschlag-in-der-t%C3%BCrkei-steht-regierung-in-kritik/a-6 3753228, Zugriff 18.11.2022, EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
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Turkish Minute (4.11.2022): Top court finds no rights violations of victims of 2015 curfew in Kurdish-majority city, https://www.turkishminute.com/2022/11/04/rights-violations-of-victims-of-2 015-curfew-in-kurdish-majority-city/, Zugriff 9.11.2022UNHCR (9.2.2023): UNHCR TÜRKİYE - EMERGENCY RESPONSE TO EARTHQUAKE, https://reliefweb.int/attachments/fe740f86-ba7b-4a23-831e-fc09b4da5508/2023%2002%2009%20UNHCR%20T%C3%9CRK%C4%B0YE%20%20Emergency%20Response%20to%20Earthquake.pdf, Zugriff 14.2.2023USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human//neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=T%C3%BCrkiye%20Report%202022.pdf, Zugriff 24.10.2022, EC – European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
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  2. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2016-0133_DE.pdf, Zugriff 11.8.2022, France24 (10.2.2023): Kurdish militants suspend ’operations’ after Turkey quake, https://www.france24.com/en/live-news/20230210-kurdish-militants-suspend-operations-after-tur key-quake, Zugriff 13.2.2023, GOV.UK (20.4.2023) [gültig am 26.5.2023]: Foreign travel advice Turkey, https://www.gov.uk/forei gn-travel-advice/turkey, Zugriff 26.5.2023, HDN - Hürriyet Daily News (14.11.2022): Perpetrator behind deadly Istanbul bombing arrested, ht tps://www.hurriyetdailynews.com/suspect-arrested-in-deadly-istanbul-bombing-minister-says-178 493, Zugriff 18.11.2022, HDN - Hürriyet Daily News (22.4.2022): PKK affiliated group carried out attacks in Istanbul, Bursa: Soylu, https://www.hurriyetdailynews.com/pkk-affiliated-group-carried-out-attacks-in-istanbul-bur sa-soylu-173207?utm_source=Facebook&utm_medium=post&utm_term=post, Zugriff 12.10.2022, HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - 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Turkish Minute (4.11.2022): Top court finds no rights violations of victims of 2015 curfew in Kurdish-majority city, https://www.turkishminute.com/2022/11/04/rights-violations-of-victims-of-2 015-curfew-in-kurdish-majority-city/, Zugriff 9.11.2022, UNHCR (9.2.2023): UNHCR TÜRKİYE - EMERGENCY RESPONSE TO EARTHQUAKE, https://reliefweb.int/attachments/fe740f86-ba7b-4a23-831e-fc09b4da5508/2023%2002%2009%20UNHCR%20T%C3%9CRK%C4%B0YE%20%20Emergency%20Response%20to%20Earthquake.pdf, Zugriff 14.2.2023, USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/ 03/415610_TU%CC%88RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 22.3.2023YR - Yetkin Report (30.9.2022): PKK attack in Mersin tangles as details unveil, https://yetkinreport.com/en/2022/09/30/pkk-attack-in-mersin-tangles-as-details-unveil/, Zugriff 12.10.202203/415610_TU%CC%88RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 22.3.2023, YR - Yetkin Report (30.9.2022): PKK attack in Mersin tangles as details unveil, https://yetkinreport.com/en/2022/09/30/pkk-attack-in-mersin-tangles-as-details-unveil/, Zugriff 12.10.2022 Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB 30.11.2022, S. 21). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIH 7.6.2022, S. 259; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 21). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH 7.6.2022, S. 259; vgl. PKK 7.10.2021).Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB 30.11.2022, S. 21). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIH 7.6.2022, S. 259; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 21). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH 7.6.2022, S. 259; vergleiche PKK 7.10.2021). Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nordirak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 30.11.2022, S. 21). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel Sicherheitslage. 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“, bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (i.e. Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 30.11.2022, S. 21). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Aktionen der Exekutive gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D6.2016). Der Lösungsprozess wurde von Staatspräsident Erdoğan für gescheitert erklärt. Ab August 2015 trug die PKK den bewaffneten Kampf in die Städte des Südostens: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu versperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 30.11.2022, S. 21). Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 3.3.2023 4.310 getötete PKKKämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 „neutralisierten“ PKK-Kämpfern, d. h., diese wurden getötet oder festgenommen (ICG 3.3.2023). Seit Anfang Januar 2022 konzentrierte sich die Eskalation zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften weiterhin auf den Nordirak, während es im Südosten der Türkei, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Şanlıurfa, Bingöl und Muş, und an der türkisch-syrischen Grenze weiterhin zu gelegentlicher Gewalt kam. Das türkische Militär setzte in dieser Zeit seine Taktik fort, durch den Einsatz von bewaffneten Drohnen auf höherrangige PKK-Mitglieder zu zielen (ICG 3.2.2022). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen „Adlerklaue“ und „Tigerkralle“ gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 15.6.2021, S. 261). Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die Regierung erklärt hatte, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben. Die Regierung warf der PKK vor, die Gefangenen im Zuge der Geiselbefreiungsaktion des türkischen Militärs exekutiert zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, sie wären durch türkische Bombardierungen und Gefechte ums Leben gekommen (DW 15.2.2021; vgl. Standard 15.2.2021). Alle drei parlamentarischen Oppositionsparteien gaben der Regierung die Schuld, da diese nicht zuvor gehandelt hätte, obwohl der Fall seitens der Opposition angesprochen wurde. Laut HDP hätten Verhandlungen in früheren ähnlichen Fällen eine Rettung ermöglicht (Duvar 15.2.2021).Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die Regierung erklärt hatte, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben. Die Regierung warf der PKK vor, die Gefangenen im Zuge der Geiselbefreiungsaktion des türkischen Militärs exekutiert zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, sie wären durch türkische Bombardierungen und Gefechte ums Leben gekommen (DW 15.2.2021; vergleiche Standard 15.2.2021). Alle drei parlamentarischen Oppositionsparteien gaben der Regierung die Schuld, da diese nicht zuvor gehandelt hätte, obwohl der Fall seitens der Opposition angesprochen wurde. Laut HDP hätten Verhandlungen in früheren ähnlichen Fällen eine Rettung ermöglicht (Duvar 15.2.2021). Zu Verhaftungen von vermeintlichen PKK-Mitgliedern und PKK-Unterstützern kommt es weiterhin. So wurden Mitte Februar 2022, am Vorabend des
  3. Jahrestages der Festnahme Abdullah Öcalans Dutzende Personen festgenommen: 27 in Diyarbakır, neun in Siirt, darunter die ehemalige Ko-Vorsitzende der örtlichen HDP, 43 in Mersin, 24 in Van, darunter vier Mitglieder der lokalen HDP-Jugendorganisation, sowie eine weitere unbekannte Anzahl von Personen in Istanbul, Izmir, Batman, Diyadin, Ağrı und Turgutlu (MedyaNews 14.2.2022; vgl. NaT 14.2.2022). Im April 2022 nahmen die türkischen Behörden 46 Personen - von insgesamt 91 Verdächtigen fest, darunter ehemalige lokale Funktionäre der HDP. Der Generalstaatsanwalt wirft ihnen vor, finanzielle Mittel im Namen PKK bereitgestellt zu haben und Teil der wirtschaftlichen Struktur der PKK zu sein, Geldwäsche zu betreiben und Anweisungen des PKK-Kommandeurs Murat Karayilan entgegengenommen zu haben (AP 12.4.2022). Ende November 2022 haben Sicherheitskräfte bei Razzien in 14 Provinzen im Rahmen von Ermittlungen gegen die PKK 19 Frauen festgenommen. Den Verdächtigten wird vorgeworfen seit 2014 in Syrien, Irak, Iran und in der Türkei Aktivitäten für die Fraueneinheiten der PKK durchgeführt zu haben. Die Aktivitäten sollen die Finanzierung von Terrorismus, die Verbreitung terroristischer Propaganda und Treffen mit mutmaßlichen Terroristen umfassen. Insgesamt wurde nach 50 Verdächtigen gefahndet. Unter ihnen befinden sich auch der HDP-Bürgermeister des Diyadin-Distrikts in der Provinz Ağrı und weitere HDP-Mitglieder (BAMF 6.12.2022, S. 9; vgl. DS 29.11.2022). Laut Jahresbilanz des Innenministeriums sollen 2022 gegen die PKK und syrische Schwesterorganisation YPG [der militärische Arm der PYD] 134.713 Operationen durchgeführt und dabei 8.410 Personen verhaftet worden sein. Bereits im Jänner 2023 folgten

Innenministerium weitere 378 Festnahmen (BAMF 6.2.2023, S. 11; vgl. YŞ 31.1.2023). Drei Wochen vor den Parlaments- und Präsidentenwahl (14.5.2023) startete die türkische Polizei einen sogenannten Anti-Terror-Einsatz. In 21 Provinzen wurden 110 Personen gefasst, die der verbotenen Kurden-Organisation PKK nahestehen sollen (DW 25.4.2023; vgl. Standard 25.4.2023).Zu Verhaftungen von vermeintlichen PKK-Mitgliedern und PKK-Unterstützern kommt es weiterhin. So wurden Mitte Februar 2022, am Vorabend des 23. Jahrestages der Festnahme Abdullah Öcalans Dutzende Personen festgenommen: 27 in Diyarbakır, neun in Siirt, darunter die ehemalige Ko-Vorsitzende der örtlichen HDP, 43 in Mersin, 24 in Van, darunter vier Mitglieder der lokalen HDP-Jugendorganisation, sowie eine weitere unbekannte Anzahl von Personen in Istanbul, Izmir, Batman, Diyadin, Ağrı und Turgutlu (MedyaNews 14.2.2022; vergleiche NaT 14.2.2022). Im April 2022 nahmen die türkischen Behörden 46 Personen - von insgesamt 91 Verdächtigen fest, darunter ehemalige lokale Funktionäre der HDP. Der Generalstaatsanwalt wirft ihnen vor, finanzielle Mittel im Namen PKK bereitgestellt zu haben und Teil der wirtschaftlichen Struktur der PKK zu sein, Geldwäsche zu betreiben und Anweisungen des PKK-Kommandeurs Murat Karayilan entgegengenommen zu haben (AP 12.4.2022). Ende November 2022 haben Sicherheitskräfte bei Razzien in 14 Provinzen im Rahmen von Ermittlungen gegen die PKK 19 Frauen festgenommen. Den Verdächtigten wird vorgeworfen seit 2014 in Syrien, Irak, Iran und in der Türkei Aktivitäten für die Fraueneinheiten der PKK durchgeführt zu haben. Die Aktivitäten sollen die Finanzierung von Terrorismus, die Verbreitung terroristischer Propaganda und Treffen mit mutmaßlichen Terroristen umfassen. Insgesamt wurde nach 50 Verdächtigen gefahndet. Unter ihnen befinden sich auch der HDP-Bürgermeister des Diyadin-Distrikts in der Provinz Ağrı und weitere HDP-Mitglieder (BAMF 6.12.2022, S. 9; vergleiche DS 29.11.2022). Laut Jahresbilanz des Innenministeriums sollen 2022 gegen die PKK und syrische Schwesterorganisation YPG [der militärische Arm der PYD] 134.713 Operationen durchgeführt und dabei 8.410 Personen verhaftet worden sein. Bereits im Jänner 2023 folgten

Innenministerium weitere 378 Festnahmen (BAMF 6.2.2023, S. 11; vergleiche YŞ 31.1.2023). Drei Wochen vor den Parlaments- und Präsidentenwahl (14.5.2023) startete die türkische Polizei einen sogenannten Anti-Terror-Einsatz. In 21 Provinzen wurden 110 Personen gefasst, die der verbotenen Kurden-Organisation PKK nahestehen sollen (DW 25.4.2023; vergleiche Standard 25.4.2023). Am 9.2.2023 verkündete die PKK angesichts des Erdbebens in der Türkei einen einseitigen temporären Waffenstillstand (ANF 9.2.2023; vgl. France24 10.2.2023).Am 9.2.2023 verkündete die PKK angesichts des Erdbebens in der Türkei einen einseitigen temporären Waffenstillstand (ANF 9.2.2023; vergleiche France24 10.2.2023). In einem Interview mit dem türkischen Internetportal T24 am 18.7.2022 sagte Selahattin Demirtaş, ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP und seit November 2016 inhaftiert, dass die PKK ihre Waffen niederlegen sollte. Demirtaş dementierte zudem, dass die HDP ein verlängerter Arm, Sprecherin oder Unterstützerin der PKK sei. Allerdings sah Demirtaş auch zwei Hindernisse, die einen Friedensprozess blockieren: einerseits das Beharren der türkischen Regierung auf Waffengewalt statt Verhandlungen, und andererseits die Isolationshaft des PKK-Chefs und -Gründers Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali (BZ 18.7.2022; vgl. T24 18.7.2022).In einem Interview mit dem türkischen Internetportal T24 am 18.7.2022 sagte Selahattin Demirtaş, ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP und seit November 2016 inhaftiert, dass die PKK ihre Waffen niederlegen sollte. Demirtaş dementierte zudem, dass die HDP ein verlängerter Arm, Sprecherin oder Unterstützerin der PKK sei. Allerdings sah Demirtaş auch zwei Hindernisse, die einen Friedensprozess blockieren: einerseits das Beharren der türkischen Regierung auf Waffengewalt statt Verhandlungen, und andererseits die Isolationshaft des PKK-Chefs und -Gründers Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali (BZ 18.7.2022; vergleiche T24 18.7.2022). In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 30.11.2022, S. 22). Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK) Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021). Dieser Trend setzte sich fort. So wurden beispielsweise im Oktober 2021 im sog. KCK-Yüksekova-Fall von einem Gericht in Hakkâri 30 Personen wegen „Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ zu Haftstrafen zwischen acht Jahren und neun Monaten und 17,5 Jahren verurteilt (Bianet 4.10.2021, vgl. WKI 5.10.2021). Zu 17,5 Jahren wurde Remziye Yaşar, die ehemalige Ko-Bürgermeisterin von Yüksekova aus den Reihen der HDP, verurteilt (Rudaw 3.10.2021, vgl. TM 2.10.2021). Am 25.1.2022 wurde der Ko-Vorsitzende der HDP des Bezirks Iskenderun, Abdurrahim Şahin, wegen „Propaganda für eine illegale Organisation“ zu zwei Jahren und einem Monat verurteilt (TİHV 26.1.2022).Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021). Dieser Trend setzte sich fort. So wurden beispielsweise im Oktober 2021 im sog. KCK-Yüksekova-Fall von einem Gericht in Hakkâri 30 Personen wegen „Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ zu Haftstrafen zwischen acht Jahren und neun Monaten und 17,5 Jahren verurteilt (Bianet 4.10.2021, vergleiche WKI 5.10.2021). Zu 17,5 Jahren wurde Remziye Yaşar, die ehemalige Ko-Bürgermeisterin von Yüksekova aus den Reihen der HDP, verurteilt (Rudaw 3.10.2021, vergleiche TM 2.10.2021). Am 25.1.2022 wurde der Ko-Vorsitzende der HDP des Bezirks Iskenderun, Abdurrahim Şahin, wegen „Propaganda für eine illegale Organisation“ zu zwei Jahren und einem Monat verurteilt (TİHV 26.1.2022). Quellen:ANF - ANF News (9.2.2023): Cemil Bayık: We won’t carry out military actions unless the Turkish state attacks us, https://anfenglishmobile.com/kurdistan/cemil-bayik-we-have-decided-not-to-tak e-action-unless-the-turkish-state-attacks-us-65431, Zugriff 13.2.2023AP - Associated Press (12.4.2022): Turkey detains former Kurdish party officials for PKK links, https://apnews.com/article/europe-turkey-middle-east-58b177a97999db040e4691829cb40ef8, Zugriff 20.4.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.2.2023): Briefing Notes, KW 6, Verhaftungen wegen Terrorismusverdachts, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 8.2.2023BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.12.2022): Briefing Notes, KW 49, Verhaftung von Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zur PKK, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob =publicationFile&v=5, Zugriff 14.12.2022Bianet (4.10.2021): All defendants sentenced to prison in the KCK Yüksekova case, https://bianet.org/english/print/251224-all-defendants-sentenced-to-prison-in-the-kck-yuksekova-case, Zugriff 14.2.2022BMIH - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.6.2022BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (15.6.2021): Verfassungsschutzbericht 2020, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020.Quellen:, ANF - ANF News (9.2.2023): Cemil Bayık: We won’t carry out military actions unless the Turkish state attacks us, https://anfenglishmobile.com/kurdistan/cemil-bayik-we-have-decided-not-to-tak e-action-unless-the-turkish-state-attacks-us-65431, Zugriff 13.2.2023, AP - Associated Press (12.4.2022): Turkey detains former Kurdish party officials for PKK links, https://apnews.com/article/europe-turkey-middle-east-58b177a97999db040e4691829cb40ef8, Zugriff 20.4.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.2.2023): Briefing Notes, KW 6, Verhaftungen wegen Terrorismusverdachts, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 8.2.2023, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.12.2022): Briefing Notes, KW 49, Verhaftung von Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zur PKK, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob =publicationFile&v=5, Zugriff 14.12.2022, Bianet (4.10.2021): All defendants sentenced to prison in the KCK Yüksekova case, https://bianet.org/english/print/251224-all-defendants-sentenced-to-prison-in-the-kck-yuksekova-case, Zugriff 14.2.2022, BMIH - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.6.2022, BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (15.6.2021): Verfassungsschutzbericht 2020, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020. pdf?__blob=publicationFile&v=8, Zugriff 9.6.2022BMI-D – Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 14.2.2022BZ – Berliner Zeitung (18.7.2022): Ehemaliger HDP-Chef Demirtas fordert PKK zu Waffenniederlegung auf, https://prod.berliner-zeitung.de/news/tuerkei-ehemaliger-hdp-chef-selahattin-demirta s-fordert-kurdische-arbeiterpartei-pkk-zu-waffenniederlegung-auf-li.247820, Zugriff 16.8.2022DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 14.2.2022DS – Daily Sabah (29.11.2022): Türkiye nabs 19 out of 50 suspects linked to terrorist PKK’s women’s branch, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-nabs-19-out-of-50-s uspects-linked-to-terrorist-pkks-womens-branch, Zugriff 14.12.2022Duvar (15.2.2021): Turkey announces sweeping roundup of 718 people, including HDP officials, after Iraq killings, https://www.duvarenglish.com/turkey-announces-sweeping-roundup-of-718-p eople-including-hdp-officials-after-iraq-killings-news-56261, Zugriff 14.2.2022DW – Deutsche Welle (25.4.2023): 110 Festnahmen wegen angeblicher PKK-Kontakte in derpdf?__blob=publicationFile&v=8, Zugriff 9.6.2022, BMI-D – Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 14.2.2022, BZ – Berliner Zeitung (18.7.2022): Ehemaliger HDP-Chef Demirtas fordert PKK zu Waffenniederlegung auf, https://prod.berliner-zeitung.de/news/tuerkei-ehemaliger-hdp-chef-selahattin-demirta s-fordert-kurdische-arbeiterpartei-pkk-zu-waffenniederlegung-auf-li.247820, Zugriff 16.8.2022, DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 14.2.2022, DS – Daily Sabah (29.11.2022): Türkiye nabs 19 out of 50 suspects linked to terrorist PKK’s women’s branch, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-nabs-19-out-of-50-s uspects-linked-to-terrorist-pkks-womens-branch, Zugriff 14.12.2022, Duvar (15.2.2021): Turkey announces sweeping roundup of 718 people, including HDP officials, after Iraq killings, https://www.duvarenglish.com/turkey-announces-sweeping-roundup-of-718-p eople-including-hdp-officials-after-iraq-killings-news-56261, Zugriff 14.2.2022, DW – Deutsche Welle (25.4.2023): 110 Festnahmen wegen angeblicher PKK-Kontakte in der Türkei, https://www.dw.com/de/110-festnahmen-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-in-der-t%C3% BCrkei/a-65425573, Zugriff 26.4.2023DW – Deutsche Welle (15.2.2021): Türkei nimmt Hunderte wegen angeblicher PKK-Kontakte fest, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-nimmt-hunderte-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-fes t/a-56575099, Zugriff 14.2.2022France24 (10.2.2023): Kurdish militants suspend ’operations’ after Turkey quake, https://www.france24.com/en/live-news/20230210-kurdish-militants-suspend-operations-after-tur key-quake, Zugriff 13.2.2023ICG – International Crisis Group (3.3.2023): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 31.5.2023ICG – International Crisis Group (3.2.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 14.2.2022MedyaNews (14.2.2022): Mass arrests in Turkey before anniversary of PKK leader’s imprisonment, https://medyanews.net/mass-arrests-in-turkey-before-anniversary-of-pkk-leaders-imprisonment/, Zugriff 15.2.2022NaT - 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