4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend als „bP“ bezeichnet) brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit im Spruch als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
P
B aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
B wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit im Spruch als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde der bP
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bB aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. In Bezug auf die bB wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Als Genehmigerin des Schreibens ist für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „ XXXX “ (Anm: der Familienname „ XXXX “ scheint auch auf Seite 1 des Bescheides im Kopf auf, ebenfalls ist als Dienststelle die Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle XXXX ersichtlich. Unter dem gedruckten Namen „ XXXX “ befindet sich eine nicht lesbare Paraphe mit dem Zusatz „i. V.“ und darunter ein Stempel mit dem Namenszug „Mag. XXXX “. Auf der darauffolgenden Seite befindet sich ein „Signaturplatzhalter“ jedoch keine Amtssignatur.Als Genehmigerin des Schreibens ist für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „ römisch 40 “ Anmerkung, der Familienname „ römisch 40 “ scheint auch auf Seite 1 des Bescheides im Kopf auf, ebenfalls ist als Dienststelle die Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle römisch 40 ersichtlich. Unter dem gedruckten Namen „ römisch 40 “ befindet sich eine nicht lesbare Paraphe mit dem Zusatz „i. römisch fünf.“ und darunter ein Stempel mit dem Namenszug „Mag. römisch 40 “. Auf der darauffolgenden Seite befindet sich ein „Signaturplatzhalter“ jedoch keine Amtssignatur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Fall ist per Beschluss zu entscheiden. Zu A)
3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH Ra 2019/12/0026, 19.2.2020 mwN).
Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH Ra 2019/12/0026, 19.2.2020 mwN). Dem gegenständlichen Schriftstück fehlt es an Bescheidqualität, weil diesem die Unter-fertigung der genehmigenden Organwalterin bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des oder der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung fehlt (vgl. VwGH 3.10.2003, Zl 2003/08/0062; VwGH 20.7.2004, 2002/03/0130). Die Anfügung der nicht lesbaren Paraphe mit dem Zusatz „i. V.“ und darunter ein Stempel mit dem Namenszug „ XXXX “ vermag diesen Mangel nicht zu ersetzen.Dem gegenständlichen Schriftstück fehlt es an Bescheidqualität, weil diesem die Unter-fertigung der genehmigenden Organwalterin bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des oder der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung fehlt vergleiche VwGH 3.10.2003, Zl 2003/08/0062; VwGH 20.7.2004, 2002/03/0130). Die Anfügung der nicht lesbaren Paraphe mit dem Zusatz „i. römisch fünf.“ und darunter ein Stempel mit dem Namenszug „ römisch 40 “ vermag diesen Mangel nicht zu ersetzen. Eine Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss zwar der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), und ist im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Schriftzug im einer nicht um eine den Anforderungen entsprechenden Unterschrift handelt. Eine Unterschrift im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss zwar der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), und ist im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Schriftzug im einer nicht um eine den Anforderungen entsprechenden Unterschrift handelt. Selbst wenn man den Umstand, dass der Unterfertigung nicht die Qualität einer Unterschrift zukommt und der genannte Stempel wohl nicht den vollständigen Namen des die paraphen-haften Unterfertigung leistenden wiedergibt außer Acht ließe, würde sich im Ergebnis nichts ändern: Es mag zwar sein, dass Mag. XXXX befugt ist, Schriftstücke –und somit auch das im Spruch gennannte- für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu genehmigen und zu Unterfertigen, dieser Umstand entbindet die bB bzw. ihre approbations-befugten Organwalter nicht von der Obliegenheit der Unterfertigung des Schriftstückes durch den oder die Genehmigenden iSd § 18 Abs. 3 AVG, was im gegenständlichen Verfahren sichtlich nicht der Fall ist, zumal dieses von Frau XXXX und nicht von Mag. XXXX genehmigt wurde. Mangels der Existenz einer entsprechenden Rechtsnorm kommt die im gegenständlichen Fall vorliegende Unterfertigung durch eine von der Genehmigerin bzw. vom Genehmiger verschiedenen Person nicht in Frage.Selbst wenn man den Umstand, dass der Unterfertigung nicht die Qualität einer Unterschrift zukommt und der genannte Stempel wohl nicht den vollständigen Namen des die paraphen-haften Unterfertigung leistenden wiedergibt außer Acht ließe, würde sich im Ergebnis nichts ändern: Es mag zwar sein, dass Mag. römisch 40 befugt ist, Schriftstücke –und somit auch das im Spruch gennannte- für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu genehmigen und zu Unterfertigen, dieser Umstand entbindet die bB bzw. ihre approbations-befugten Organwalter nicht von der Obliegenheit der Unterfertigung des Schriftstückes durch den oder die Genehmigenden iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG, was im gegenständlichen Verfahren sichtlich nicht der Fall ist, zumal dieses von Frau römisch 40 und nicht von Mag. römisch 40 genehmigt wurde. Mangels der Existenz einer entsprechenden Rechtsnorm kommt die im gegenständlichen Fall vorliegende Unterfertigung durch eine von der Genehmigerin bzw. vom Genehmiger verschiedenen Person nicht in Frage. Mangels des Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides war die eingebrachte Beschwerde aufgrund des Fehlens eines anfechtbaren Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzu-weisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2284081.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.