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{'item': 'L519 2194419-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlL519 2194419-3 SpruchL519 2194409-3/3Z, L519 2194409-3/3Z L519 2194411-3/3Z L519 2194413-3/3Z L519 2194419-3/3Z L

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Antragsteller (in der Folge „ASt“) sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Sie stellten am 05.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG für subsidiär Schutzberechtigte, wobei eine nähere Begründung zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieb.Sie stellten am 05.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für subsidiär Schutzberechtigte, wobei eine nähere Begründung zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieb. Mittels Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG vom 19.07.2023 wurden die ASt aufgefordert mitzuteilen, ob sie mit der Ausstellung eines Fremdenpasses für zwölf Monate einverstanden sind. Die ASt würden aktenkundig über irakische Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise verfügen oder könnten sich solche Dokumente mittels Vollmachten durch einen Vertreter im Irak ausstellen lassen. Der Behörde sei bekannt, dass die irakische Botschaft in Österreich keine Reisepässe ausstellen könne, weil sie über kein Passsystem verfüge, jedoch sei der Behörde auch bekannt, dass die Vertretungsbehörde in Berlin Reisepässe ausstelle. Es sei den ASt zumutbar, sich dort unter Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente einen herkunftsstaatlichen Reisepass ausstellen zu lassen. Um ihnen die Reise nach Deutschland zu ermöglichen, könne den ASt einmalig ein Fremdenpass für zwölf Monate ausgestellt werden. Sollten die ASt von ihrem Herkunftsland kein Reisedokument erhalten, sei der Behörde ein schriftlicher Nachweis der Botschaft, dass ihnen kein Pass ausgestellt wird, vorzulegen.Mittels Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 19.07.2023 wurden die ASt aufgefordert mitzuteilen, ob sie mit der Ausstellung eines Fremdenpasses für zwölf Monate einverstanden sind. Die ASt würden aktenkundig über irakische Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise verfügen oder könnten sich solche Dokumente mittels Vollmachten durch einen Vertreter im Irak ausstellen lassen. Der Behörde sei bekannt, dass die irakische Botschaft in Österreich keine Reisepässe ausstellen könne, weil sie über kein Passsystem verfüge, jedoch sei der Behörde auch bekannt, dass die Vertretungsbehörde in Berlin Reisepässe ausstelle. Es sei den ASt zumutbar, sich dort unter Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente einen herkunftsstaatlichen Reisepass ausstellen zu lassen. Um ihnen die Reise nach Deutschland zu ermöglichen, könne den ASt einmalig ein Fremdenpass für zwölf Monate ausgestellt werden. Sollten die ASt von ihrem Herkunftsland kein Reisedokument erhalten, sei der Behörde ein schriftlicher Nachweis der Botschaft, dass ihnen kein Pass ausgestellt wird, vorzulegen. Am 27.07.2023 wurde den ASt dieses Schreiben nachweislich zugestellt. Am 03.08.2023 langte per Mail seitens der ASt eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 01.08.2023 ein, wonach die ASt bei dieser Botschaft Anträge auf Ausstellung von irakischen Reisedokumenten gestellt hätten. Da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, bedauere die Botschaft, diese Anträge nicht annehmen zu können. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 21.09.2023 wurden die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die ASt nicht mitgeteilt hätten, ob sie mit der Ausstellung eines Fremdenpasses für zwölf Monate einverstanden seien. Zudem seien die ASt im Besitz von nach wie vor gültigen, erst (in unterschiedlichen Monaten des Jahres) 2024 ablaufenden Fremdenpässen, mit denen ihnen die Erlangung von irakischen Pässen in Berlin möglich wäre. Die Bescheide wurden den ASt jeweils am 29.09.2023 zugestellt. Am 30.10.2023 langten beim ho. Gericht Anträge aller ASt auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung von Beschwerden gegen die genannten Bescheide ein. Das ho. Gericht leitete diese Anträge gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt weiter, da beim ho. Gericht kein Beschwerdeverfahren betreffend die ASt anhängig war. Das Bundesamt legte die Anträge daraufhin gem. § 8a Abs. 6 VwGVG dem ho. Gericht zur Entscheidung vor.Am 30.10.2023 langten beim ho. Gericht Anträge aller ASt auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung von Beschwerden gegen die genannten Bescheide ein. Das ho. Gericht leitete diese Anträge gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt weiter, da beim ho. Gericht kein Beschwerdeverfahren betreffend die ASt anhängig war. Das Bundesamt legte die Anträge daraufhin gem. Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG dem ho. Gericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den unter Pkt. I. angeführten Verfahrensgang verwiesen.Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den unter Pkt. römisch eins. angeführten Verfahrensgang verwiesen. Außerdem wird festgestellt, dass alle ASt über nach wie vor gültige Fremdenpässe verfügen, deren Gültigkeitsdauer erst am 26.02.2024 bzw. 10.03.2024 bzw. 12.03.2024 bzw. 13.09.2024 abläuft. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und das Zentrale Fremdenregister. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den erhobenen Beweismitteln. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe: 1. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):1. Einschlägige Rechtsgrundlage (Paragraph 8 a, VwGVG): § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. 2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“. In jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“. In jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Anträge auf Verfahrenshilfe beim ho. Gericht und damit gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG bei einer unzuständigen Behörde einlangten, weil ein solcher Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde bei der (Erst-)Behörde zu stellen ist. Die Weiterleitung an das Bundesamt erfolgte gemäß § 6 Abs. 1 AVG „auf Gefahr des Einschreiters“, was bedeutet, dass eine Frist in diesem Fall nur gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Behörde absendet. Dem Umstand, dass das an die unrichtige Stelle adressierte Anbringen von der Partei VOR Ablauf der Frist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Frist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn das Anbringen innerhalb offener Frist mit der RICHTIGEN Anschrift der Post übergeben wird (siehe VwGH 95/08/0066 betreffend eine Berufung). Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Anträge auf Verfahrenshilfe beim ho. Gericht und damit gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG bei einer unzuständigen Behörde einlangten, weil ein solcher Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde bei der (Erst-)Behörde zu stellen ist. Die Weiterleitung an das Bundesamt erfolgte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG „auf Gefahr des Einschreiters“, was bedeutet, dass eine Frist in diesem Fall nur gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Behörde absendet. Dem Umstand, dass das an die unrichtige Stelle adressierte Anbringen von der Partei VOR Ablauf der Frist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Frist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn das Anbringen innerhalb offener Frist mit der RICHTIGEN Anschrift der Post übergeben wird (siehe VwGH 95/08/0066 betreffend eine Berufung). Da im konkreten Fall die Anträge erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim ho. Gericht einlangten, konnten sie nicht gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG diese Frist unterbrechen, sondern wäre eine Beschwerde – gleich ob von den ASt selbständig oder mithilfe eines Rechtsanwalts erstellt – wegen Verspätung zurückzuweisen. Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos.Da im konkreten Fall die Anträge erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim ho. Gericht einlangten, konnten sie nicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG diese Frist unterbrechen, sondern wäre eine Beschwerde – gleich ob von den ASt selbständig oder mithilfe eines Rechtsanwalts erstellt – wegen Verspätung zurückzuweisen. Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos. Doch selbst wenn man von der Verfristung der Beschwerden absähe, wäre für die Position der ASt nichts zu gewinnen, weil diese das ihnen gewährte Parteiengehör lediglich mit einem Schreiben der irakischen Botschaft in Wien über einen Umstand (Unmöglichkeit der Ausgabe von Reisepässen) beantworteten, der dem Bundesamt bereits bekannt war und die Rechtsposition der ASt daher unmöglich verbessern konnte. Die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses selbst wurden ohne Begründung eingebracht. Zudem verfügen die ASt sowieso über noch zumindest einige Wochen gültige Fremdenpässe, mit denen sie bei der irakischen Botschaft in Berlin um die Ausstellung von Reisepässen ansuchen können, sodass auch in dieser Hinsicht die beabsichtigte Rechtsverfolgung der ASt als aussichtslos anzusehen ist. Denn es ist nicht ersichtlich, was die ASt in einer Beschwerde (unter Beachtung des Neuerungsverbots nach § 20 BFA-VG) vorbringen könnten, was angesichts des gewährten Parteiengehörs mit ausführlicher Begründung der Behörde nicht als missbräuchliche Neuerung anzusehen wäre und ihrer Rechtsposition doch zum Durchbruch verhelfen könnte. Doch selbst wenn man von der Verfristung der Beschwerden absähe, wäre für die Position der ASt nichts zu gewinnen, weil diese das ihnen gewährte Parteiengehör lediglich mit einem Schreiben der irakischen Botschaft in Wien über einen Umstand (Unmöglichkeit der Ausgabe von Reisepässen) beantworteten, der dem Bundesamt bereits bekannt war und die Rechtsposition der ASt daher unmöglich verbessern konnte. Die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses selbst wurden ohne Begründung eingebracht. Zudem verfügen die ASt sowieso über noch zumindest einige Wochen gültige Fremdenpässe, mit denen sie bei der irakischen Botschaft in Berlin um die Ausstellung von Reisepässen ansuchen können, sodass auch in dieser Hinsicht die beabsichtigte Rechtsverfolgung der ASt als aussichtslos anzusehen ist. Denn es ist nicht ersichtlich, was die ASt in einer Beschwerde (unter Beachtung des Neuerungsverbots nach Paragraph 20, BFA-VG) vorbringen könnten, was angesichts des gewährten Parteiengehörs mit ausführlicher Begründung der Behörde nicht als missbräuchliche Neuerung anzusehen wäre und ihrer Rechtsposition doch zum Durchbruch verhelfen könnte. Als weiteres Kriterium hat in die Entscheidung die Komplexität des Falles einzufließen: da die maßgebliche Rechtsfrage nach § 88 Abs. 2a FPG nur darin besteht, ob die ASt in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, und die ASt von der Behörde konkret instruiert wurden, wie sie bei der irakischen Botschaft in Berlin Reisepässe erlangen können, ist nicht zu erkennen, inwiefern dieses Rechtsproblem besondere tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen könnte, zu deren Beantwortung die ASt eines Rechtsanwalts bedürften. Im Übrigen wurde die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts in den Verfahrenshilfeanträgen auch nicht dargelegt. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt - so wie auch die maßgebliche Rechtslage - grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.Als weiteres Kriterium hat in die Entscheidung die Komplexität des Falles einzufließen: da die maßgebliche Rechtsfrage nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nur darin besteht, ob die ASt in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, und die ASt von der Behörde konkret instruiert wurden, wie sie bei der irakischen Botschaft in Berlin Reisepässe erlangen können, ist nicht zu erkennen, inwiefern dieses Rechtsproblem besondere tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen könnte, zu deren Beantwortung die ASt eines Rechtsanwalts bedürften. Im Übrigen wurde die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts in den Verfahrenshilfeanträgen auch nicht dargelegt. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt - so wie auch die maßgebliche Rechtslage - grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG schon aus den oben erwähnten Gründen nicht vor, sodass die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob die ASt außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, nicht mehr geprüft werden müssen.In einer Gesamtbetrachtung liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG schon aus den oben erwähnten Gründen nicht vor, sodass die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob die ASt außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, nicht mehr geprüft werden müssen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035; 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die maßgebliche Rechtslage - wie vorstehend erörtert - eindeutig aus § 8a Abs. 1 VwGVG, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035; 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die maßgebliche Rechtslage - wie vorstehend erörtert - eindeutig aus Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Strittig waren lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen, also nicht inhaltlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Strittig waren lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, MRK bei verfahrensrechtlichen, also nicht inhaltlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2194419.3.00

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