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{'item': 'L524 2282019-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlL524 2282019-1 Spruch, L524 2282019-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 03.10.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler XXXX gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ erhalten habe.Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 03.10.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler römisch 40 gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ erhalten habe. Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß § 71 Abs. 2a SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 22.11.2023, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibe und die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nicht erteilt werden könne.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 22.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibe und die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nicht erteilt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederholungsprüfung am 02.10.2023 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Leistungsbeurteilung ungerecht gewesen sei. Außerdem habe die Bildungsdirektion nicht binnen zwei bis drei Wochen entschieden, sondern mehr als sieben Wochen für ihre Entscheidung benötigt. Am 29.11.2023 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023 wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen. Die zunächst für den 18.12.2023 angeordnete kommissionelle Prüfung konnte wegen einer Erkrankung des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Die daraufhin für den 20.12.2023 angesetzte Prüfung konnte erneut wegen Erkrankung des Beschwerdeführers und Erkrankung der Prüferin nicht stattfinden. Am 10.01.2024 fand schließlich die kommissionelle Prüfung statt, die der Beschwerdeführer nicht bestand. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer XXXX besuchte im Schuljahr 2022/2023 die

  1. Schulstufe der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX . Der Beschwerdeführer römisch 40 besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die
  2. Schulstufe der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 . Bereits im Schuljahr 2021/2022 besuchte der Beschwerdeführer die
  3. Schulstufe und wurde im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Im Schuljahr 2022/2023 erfolgte in diesem Pflichtgegenstand neuerlich die Beurteilung mit „Nicht genügend“, woraufhin der Beschwerdeführer zu einer Wiederholungsprüfung am 02.10.2023 zugelassen wurde.Bereits im Schuljahr 2021 aus 2022, besuchte der Beschwerdeführer die
  4. Schulstufe und wurde im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Im Schuljahr 2022 aus 2023, erfolgte in diesem Pflichtgegenstand neuerlich die Beurteilung mit „Nicht genügend“, woraufhin der Beschwerdeführer zu einer Wiederholungsprüfung am 02.10.2023 zugelassen wurde. Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Unterlagen reichen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht aus. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen, die am 10.01.2024 stattfand. Der Beschwerdeführer trat zu dieser Prüfung an. Beim schriftlichen Teil der Prüfung erreichte der Beschwerdeführer 20 von 58 Punkten und wurde daher mit „Nicht genügend“ beurteilt. Beim mündlichen Teil der Prüfung erreichte der Beschwerdeführer fünf von 39 Punkten und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur besuchten Schule, zum Schuljahr und zur Beurteilung im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 ergeben sich aus der Zeugnisübersicht.Die Feststellungen zur besuchten Schule, zum Schuljahr und zur Beurteilung im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ in den Schuljahren 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, ergeben sich aus der Zeugnisübersicht. Die Durchführung der Wiederholungsprüfung am 02.10.2023 ist unstrittig. Die Feststellung, wonach die Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Zweite Lebende Fremdsprache – Spanisch“ unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ergibt sich aus folgenden Umständen: Bei der schriftlichen Teilprüfung ist die Beurteilung der Aufgabe E. anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die an die Behörde übermittelten Beurteilungsschemata stimmen nicht mit dem tatsächlich angewandten Beurteilungsschema überein. Weder aus dem Prüfungsprotokoll noch aus der der Behörde nachgereichten Bewertungsübersicht können die vergebenen Punkte schlüssig nachvollzogen werden. Auch die pädagogische Stellungnahme sorgt in diesem Punkt nicht für Klarheit; vielmehr hatte auch die herangezogene Gutachterin Schwierigkeiten, die Beurteilung nachvollziehen zu können. Hinsichtlich der mündlichen Teilprüfung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Prüfung um 12:15 Uhr begann. Auf der Kopie des Prüfungsprotokolls ist der Beginn mit 12:24 Uhr und das Ende mit 12:54 Uhr festgehalten. Es ist auch ersichtlich, dass bei der Beginnzeit eine Veränderung der zunächst eingetragenen Beginnzeit erfolgte, weshalb ein tatsächlicher Beginn um 12:15 Uhr, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, wahrscheinlich erscheint und die Dauer der Prüfung daher rechtswidrig war. Darüber hinaus sind aber auch die Unterlagen zur mündlichen Teilprüfung nicht ausreichend. Auch hier kann die Punktevergabe nicht nachvollzogen werden. Von der Prüferin liegt zwar eine Stellungnahme vor, doch auch aus dieser geht nicht nachvollziehbar hervor, wie und wofür eine Punktevergabe erfolgte. Die Stellungnahme ist vage gehalten und legt nur allgemeine Unzulänglichkeit des Beschwerdeführers dar. Sowohl bei der mündlichen als auch bei der schriftlichen Teilprüfung fehlten nur ein bzw. zwei Punkte auf ein Genügend. Wegen der dargestellten Mängel ist eine zweifelsfreie Feststellung, ob die auf Grund der Prüfung vorgenommene Leistungsbeurteilung richtig oder unrichtig war, nicht möglich. Aus dem verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und der daraufhin erfolgten Verfügung der belangten Behörde – in der offenkundig irrtümlich die Behörde das Beschwerdeverfahren unterbricht, zumal die Kompetenz hierfür während des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht lag und die Unterbrechung schon im verfahrensleitenden Beschluss erfolgte – ergibt sich die Durchführung der kommissionellen Prüfung vom 10.01.
  5. Aus dem Prüfungsprotokoll und den Mitschriften der Prüferin und der Beisitzerin über den Prüfungsverlauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim schriftlichen Teil der Prüfung 20 von 58 Punkten erreichte. Da ein „Genügend“ ab 29,5 Punkten erreicht ist, wurde dieser Teil mit „Nicht genügend“ beurteilt. Beim mündlichen Teil der Prüfung erreichte der Beschwerdeführer fünf von 39 Punkten. Eine Beurteilung mit „Genügend“ erfordert 20 Punkte, weshalb auch der mündliche Teil mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die vorgelegte Dokumentation über die kommissionelle Prüfung am 10.01.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Anforderungen an einen Bescheid: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der gesamte Bescheid ist – abgesehen von wörtlichen Zitaten – im Konjunktiv gehalten, enthält keine im Indikativ getroffenen Feststellungen und auch keine rechtliche Beurteilung. Der Bescheid besteht ausschließlich aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs. A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten auszugsweise: „AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN Aufsteigen § 25.

(1)Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25,
(1)Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2)Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, abera) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist undc) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(2)Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber,
  1. a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,,
  2. b)der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und,
  3. c)die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3)
(11)… Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
(1)…Paragraph 71,
(1)
(2)Gegen die Entscheidung,
  1. a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
  2. b)betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
  3. c)dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
  4. d)daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,
  5. e)dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),
  6. f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
  7. g)dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
  8. h)dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,
(2)Gegen die Entscheidung,,
  1. a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),,
  2. b)betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),,
  3. c)dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),,
  4. d)daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,,
  5. e)dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),,
  6. f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),,
  7. g)dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,,
  8. h)dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist, ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3)Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5)Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
  1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
  2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(5)Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass,
  1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und,
  2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende. 6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a)… (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9)Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“
(9)Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“ Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 03.10.2023, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 03.10.2023, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Bei der gemäß § 20 Abs. 6 SchUG von der Klassenkonferenz zu treffenden Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 71 Abs. 2a SchUG um eine "provisoriale" Entscheidung, die mit Einbringung des Widerspruchs außer Kraft tritt. Die zuständige Schulbehörde hatte daher gemäß § 71 Abs. 2a SchUG das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).Bei der gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG von der Klassenkonferenz zu treffenden Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG um eine "provisoriale" Entscheidung, die mit Einbringung des Widerspruchs außer Kraft tritt. Die zuständige Schulbehörde hatte daher gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004). Im vorliegenden Fall reichen die Unterlagen der Wiederholungsprüfung vom 02.10.2023 zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ unrichtig oder richtig war, nicht aus, weshalb der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zuzulassen war. Im vorliegenden Fall reichen die Unterlagen der Wiederholungsprüfung vom 02.10.2023 zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ unrichtig oder richtig war, nicht aus, weshalb der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zuzulassen war. Der Zweck einer kommissionellen Prüfung besteht nicht in der Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bekämpften auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung, sondern in der Eröffnung einer zusätzlichen „Chance“ für den Schüler (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272 unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Der Zweck einer kommissionellen Prüfung besteht nicht in der Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bekämpften auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung, sondern in der Eröffnung einer zusätzlichen „Chance“ für den Schüler vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272 unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 unter Hinweis auf VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).Wurde eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG angesetzt, so ist entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 unter Hinweis auf VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065). Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iSd § 71 Abs. 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272).Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iSd Paragraph 71, Absatz 4, SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Mit der Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung hat der Gesetzgeber zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierendes Beweismittel ist die Behörde im Grunde des § 71 Abs. 6 SchUG gebunden (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Die Bindungswirkung setzt allerdings einen rechtsfehlerfreien Prüfungsakt voraus (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz, §7 1, S 699).Mit der Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung hat der Gesetzgeber zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierendes Beweismittel ist die Behörde im Grunde des Paragraph 71, Absatz 6, SchUG gebunden vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Die Bindungswirkung setzt allerdings einen rechtsfehlerfreien Prüfungsakt voraus vergleiche Hauser, Schulunterrichtsgesetz, §7 1, S 699). Zu der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten kommissionellen Prüfung ist der Beschwerdeführer angetreten, hat sie jedoch nicht bestanden. Aus dem Prüfungsprotokoll und den Mitschriften der Prüferin und der Beisitzerin über den Prüfungsverlauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim schriftlichen Teil der Prüfung 20 von 58 Punkten erreichte und daher mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Beim mündlichen Teil der Prüfung erreichte er fünf von 39 Punkten und wurde daher ebenso mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die vorgelegte Dokumentation über die kommissionelle Prüfung am 10.01.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar. Die kommissionelle Prüfung entsprach den schulrechtlichen Bestimmungen, weshalb die Beurteilung mit „Nicht genügend“ bindend ist. Für das Aufsteigen ist die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Schuljahr im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist für ein Aufsteigen jedenfalls eine positive Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand im Schuljahr 2022/2023 erforderlich und ein Aufsteigen trotz „Nicht genügend“ in diesem Pflichtgegenstand gemäß § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht möglich.Für das Aufsteigen ist die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen erforderlich. Da der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Schuljahr im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist für ein Aufsteigen jedenfalls eine positive Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand im Schuljahr 2022 aus 2023, erforderlich und ein Aufsteigen trotz „Nicht genügend“ in diesem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG nicht möglich. Auf Grund der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache – Spanisch“ ist der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017 unter Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071).Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK erfasst vergleiche VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017 unter Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071). B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2282019.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.