RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW114 2283959-1 Spruch, W114 2283959-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellte am 23.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
- römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellte am 23.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
- Mit Schreiben vom 11.07.2022, AZ GBI/Abt.29548157027, übermittelte die AMA dem BF einen Kontrollbericht über eine am 28.
- und 07.07.2022 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle (VOK). Bei dieser Kontrolle wurden auch Abweichungen bei vom BF im MFA für das Antragsjahr 2022 beantragten Flächen festgestellt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
- Am
- und 28.10.2022 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere VOK statt. Dabei wurden weitere Flächenabweichungen auch von Flächen, die der BF im MFA für das Antragsjahr 2022 beantragt hat, festgestellt. Ein entsprechender Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2022, AZ GBI/Abt.29873201027, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch nicht zu diesem Kontrollbericht.
- Nur die VOK vom 28.
- und 07.07.2022 berücksichtigend, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22108655010, auf der Grundlage von 11,2933 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,2780 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,0153 ha wurde unter Berücksichtigung von Art. 18 und 19a der VO (EU) 640/2014 infolge von Überklärungen bei der Basisprämie ein Abzug mit einem Ausmaß von 7,41 % und damit ein Abzug in Höhe von XXXX verfügt.
- Nur die VOK vom 28.
- und 07.07.2022 berücksichtigend, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22108655010, auf der Grundlage von 11,2933 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,2780 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,0153 ha wurde unter Berücksichtigung von Artikel 18 und 19 a der VO (EU) 640 aus 2014, infolge von Überklärungen bei der Basisprämie ein Abzug mit einem Ausmaß von 7,41 % und damit ein Abzug in Höhe von römisch 40 verfügt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
- Nunmehr auch das vom BF nicht beanstandete Ergebnis der VOK vom
- und 28.10.2022 berücksichtigend wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22108655010, durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710544010, abgeändert. Auf der Grundlage von weiterhin verfügbaren beihilfefähigen 11,2933 Zahlungsansprüchen, und einer durch die AMA nunmehr ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von nur noch 6,9190 ha wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein bereits angewiesener Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Ausgehend von einer nunmehr festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,3743 ha wurde unter Berücksichtigung von Art. 18 und 19a der VO (EU) 640/2014 infolge von Überklärungen bei der Basisprämie nunmehr ein Abzug mit einem Ausmaß von 94,83 % und damit ein Abzug in Höhe von XXXX verfügt.
- Nunmehr auch das vom BF nicht beanstandete Ergebnis der VOK vom
- und 28.10.2022 berücksichtigend wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22108655010, durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710544010, abgeändert. Auf der Grundlage von weiterhin verfügbaren beihilfefähigen 11,2933 Zahlungsansprüchen, und einer durch die AMA nunmehr ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von nur noch 6,9190 ha wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und damit ein bereits angewiesener Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Ausgehend von einer nunmehr festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,3743 ha wurde unter Berücksichtigung von Artikel 18 und 19 a der VO (EU) 640 aus 2014, infolge von Überklärungen bei der Basisprämie nunmehr ein Abzug mit einem Ausmaß von 94,83 % und damit ein Abzug in Höhe von römisch 40 verfügt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 15.05.2023 Beschwerde und wies darauf hin, dass er den Abänderungsbescheid verstanden habe und dass dieser „natürlich einwandfrei“ sei. Er habe den Betrieb vor drei Jahren von seinem Vater übernommen, den dieser selbst aus gesundheitlichen Gründen die letzten zwanzig Jahre verpachtet habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er alle Flächen selbst nachmessen müsse um sicherzustellen, dass die der AMA vorliegenden Angaben auch stimmten. Aufgrund seiner Unerfahrenheit ersuche er, statt „der 1,5-fachen Kürzung nur die 1-fache“ vorzunehmen.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.01.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Mit Bescheid vom 05.05.2023 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage für die Berechnung der Basisprämie waren 11,2933 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 6,9190 ha ermittelte Fläche. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 28.10.2022 wurde am Heimbetrieb eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 4,3814 ha ermittelt. Es wurde eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatz verhängt. Die DIZA wurde auf Basis der förderfähig ermittelten Fläche von 6,9190 ha ausbezahlt. Daraus resultiert eine Rückforderung von EUR XXXX Gegen diesen Bescheid wurde am 15.05.2023 eine Beschwerde eingereicht.Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Mit Bescheid vom 05.05.2023 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Grundlage für die Berechnung der Basisprämie waren 11,2933 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 6,9190 ha ermittelte Fläche. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 28.10.2022 wurde am Heimbetrieb eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 4,3814 ha ermittelt. Es wurde eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatz verhängt. Die DIZA wurde auf Basis der förderfähig ermittelten Fläche von 6,9190 ha ausbezahlt. Daraus resultiert eine Rückforderung von EUR römisch 40 Gegen diesen Bescheid wurde am 15.05.2023 eine Beschwerde eingereicht. […] Nach § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung kann von Verwaltungssanktionen gem. Art 77 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 abgesehen werden, wenn von der antragstellenden Person - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihr bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Bei der Referenzfläche handelt es sich um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle (Art. 5 Abs. 2 lit a und b VO (EU) Nr. 640/2014). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch die antragstellende Person auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 GAP-VO als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen kann. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer Befreiung der antragstellenden Person von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; in diesem Sinne auch BVwG, 26.02.2019, W113 2208852-1; BVwG 10.01.2020, W104 2223200-1). Verwiesen sei insbes. auch auf Art 17 Abs. 5 VO (EU) Nr. 809/
- Dem Beschwerdeführer (BF) ist für den MFA 2022 das Luftbild (LB) vom 30.06.2019 zur Verfügung gestanden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Horizontale GAP-Verordnung kann von Verwaltungssanktionen gem. Artikel 77, Absatz 2, VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, abgesehen werden, wenn von der antragstellenden Person - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihr bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Bei der Referenzfläche handelt es sich um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle (Artikel 5, Absatz 2, Litera a und b VO (EU) Nr. 640 aus 2014,). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch die antragstellende Person auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach Paragraph 17, GAP-VO als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen kann. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer Befreiung der antragstellenden Person von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; in diesem Sinne auch BVwG, 26.02.2019, W113 2208852-1; BVwG 10.01.2020, W104 2223200-1). Verwiesen sei insbes. auch auf Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) Nr. 809 aus 2014,. Dem Beschwerdeführer (BF) ist für den MFA 2022 das Luftbild (LB) vom 30.06.2019 zur Verfügung gestanden. BNR XXXX : FS 4 SL 1: Der BF hätte erkennen müssen, dass er einen Weg, der teilweise auch durch FS 4 SL 1 führt, im MFA 2022 als Dauerweide beantragt. Auf dem LB vom 30.06.2019 ist der Weg zwar nicht erkennbar, dieser Weg war jedoch in der Natur im Jahr 2022 bereits vorhanden. Dieser Weg ist auf dem LB vom 20.07.2022 deutlich erkennbar, und so hätte dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt sein müssen, dass ein Weg nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt werden darf. BNR römisch 40 : FS 4 SL 1: Der BF hätte erkennen müssen, dass er einen Weg, der teilweise auch durch FS 4 SL 1 führt, im MFA 2022 als Dauerweide beantragt. Auf dem LB vom 30.06.2019 ist der Weg zwar nicht erkennbar, dieser Weg war jedoch in der Natur im Jahr 2022 bereits vorhanden. Dieser Weg ist auf dem LB vom 20.07.2022 deutlich erkennbar, und so hätte dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt sein müssen, dass ein Weg nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt werden darf. Bei der VOK vom 28.10.2022 wurde das beantragte FS 4 SL 1 als neue FS 7 SL 4 + FS 8 SL 2 + FS 8 SL 8 ermittelt. FS 4 SL 42: Der BF hätte erkennen müssen, dass er sonstige Grünlandflächen im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 sind sonstige Grünlandflächen erkennbar, die auf dem LB vom 30.06.2019 zwar nicht erkennbar waren. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt gewesen sein, dass in der Natur sonstige Grünlandflächen vorhanden sind, die nicht beantragt werden dürfen. Bei der VOK vom 28.10.2022 wurde das beantragte FS 4 SL 42 als neue FS 7 SL 5 + FS 7 SL 6 ermittelt. FS 4 SL 43: Der BF hätte erkennen müssen, dass er sonstige Hutweideflächen im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 sind sonstige Hutweideflächen erkennbar, die auf dem LB vom 30.06.2019 zwar nicht erkennbar waren. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt gewesen sein, dass in der Natur sonstige Hutweideflächen vorhanden sind, die nicht beantragt werden dürfen. Bei der VOK vom 28.10.2022 wurde das beantragte FS 4 SL 42 als neue FS 7 SL 5 + FS 7 SL 6 ermittelt. Weiters wurde bei der VOK NLN ermittelt. FS 4 SL 44: Der BF hätte erkennen müssen, dass er sonstige Hutweideflächen im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 sind sonstige Hutweideflächen erkennbar. FS 4 SL 45: Der BF hätte erkennen müssen, dass er Waldsaum, usw im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild (LB) vom 20.07.2022 ist Waldsaum, etc. erkennbar, der auf dem LB vom 30.06.2019 zwar nicht erkennbar war. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt gewesen sein, dass in der Natur Waldsaum etc. vorhanden ist, der nicht beantragt werden darf. Bei der VOK vom 28.10.2022 wurde das beantragte FS 4 SL 45 als neues FS 5 SL 3 ermittelt. FS 4 SL 46: Der BF hätte erkennen müssen, dass er sonstige Hutweideflächen im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 sind sonstige Hutweideflächen deutlich erkennbar, die auf dem LB vom 30.06.2019 zwar noch nicht erkennbar waren. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt sein, dass es sich in der Natur hierbei um sonstige Hutweideflächen handelt, die nicht beantragt werden dürfen. Bei der VOK vom 28.10.2022 wurde das beantragte FS 4 SL 46 als neue FS 4 SL 46 + FS 4 SL 58 + FS 4 SL 59 ermittelt. FS 4 SL 47: Der BF hätte erkennen müssen, dass er Waldsaum usw im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 ist Waldsaum etc. erkennbar, der auf dem LB vom 30.06.2019 zwar nicht erkennbar war. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt gewesen sein, dass in der Natur Waldsaum etc. vorhanden ist, der nicht beantragt werden darf. FS 4 SL 49: Der BF hätte erkennen müssen, dass er Waldsaum bzw einen Weg im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 ist Waldsaum bzw ein Weg erkennbar, der auf dem LB vom 30.06.2019 zwar nicht erkennbar war. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt gewesen sein, dass in der Natur Waldsaum bzw ein Weg. vorhanden ist, der nicht beantragt werden darf. FS 4 SL 50: Der BF hätte erkennen müssen, dass er eine nicht landwirtschafltiche Nutzfläche (Lagerplatz) im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 ist ein Lagerplatz erkennbar, der auf dem LB vom 30.06.2019 zwar nicht erkennbar war. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt gewesen sein, dass in der Natur ein Lagerplatz vorhanden ist, der nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt werden darf. FS 4 SL 51: Der BF hätte erkennen müssen, dass er Waldsaum usw im MFA 2022 beantragt. Auf dem Luftbild vom 20.07.2022 ist Waldsaum etc. erkennbar, der auf dem LB vom 30.06.2019 zwar nicht erkennbar war. Jedoch musste dem BF bei der Antragstellung zum MFA 2022 bekannt gewesen sein, dass in der Natur Waldsaum etc. vorhanden ist, der nicht beantragt werden darf. Beurteilung: Da der BF die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort kennen muss, durfte er nicht die Referenzfläche seiner Beantragung zugrunde legen. Eine Abstandnahme von den ausgesprochenen Sanktionen gem. § 9 Abs. 1 Z 2 GAP-VO ist daher betreffend das FS 4 für das Antragsjahr 2022 nicht möglich.“Beurteilung: Da der BF die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort kennen muss, durfte er nicht die Referenzfläche seiner Beantragung zugrunde legen. Eine Abstandnahme von den ausgesprochenen Sanktionen gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GAP-VO ist daher betreffend das FS 4 für das Antragsjahr 2022 nicht möglich.“ Der Aufbereitung war ein Anhang beigefügt, auf dem das oben erwähnte Luftbild vom 30.06.2019 und das Luftbild vom 22.07.2022 samt den eingezeichneten beantragten FS und dem Ergebnis der VOK vom 28.10.2022 zu sehen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Am 23.03.2022 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- In der mit dem MFA übermittelten Feldstücksliste wurden zwei FS mit einer Gesamtfläche von 11,3384 ha angeführt. 1.
- Am 28.
- und 07.07 2022 fand im Betrieb des BF eine VOK statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 1,0224 ha festgestellt wurde. 1.
- Am
- und 28.10.2022 fand im Betrieb des BF eine weitere VOK statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Umfang von 4,3814 ha festgestellt wurde. 1.
- Mit Erstbescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22108655010, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 11,2933 verfügbaren ZA und – das Ergebnis der VOK vom 07.07.2022 berücksichtigend – einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,2780 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde aufgrund der Flächenabweichung von 9,8784 % die Basisprämie gemäß Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014 um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt.1.
- Mit Erstbescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22108655010, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 11,2933 verfügbaren ZA und – das Ergebnis der VOK vom 07.07.2022 berücksichtigend – einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,2780 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde aufgrund der Flächenabweichung von 9,8784 % die Basisprämie gemäß Artikel 19 a, Absatz 2, VO 640 aus 2014, um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710544010, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 11,2933 verfügbaren ZA und – das Ergebnis der VOK vom 28.10.2022 berücksichtigend - einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von nur noch 6,9190 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde aufgrund der Flächenabweichung von 63,2216 % die Basisprämie gemäß Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014 um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt.1.
- Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22710544010, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 11,2933 verfügbaren ZA und – das Ergebnis der VOK vom 28.10.2022 berücksichtigend - einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von nur noch 6,9190 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde aufgrund der Flächenabweichung von 63,2216 % die Basisprämie gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014, um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt. 1.
- Mit Beschwerde vom 15.05.2023 beantragte der BF, die Basisprämie statt des 1,5-fachen der Differenzfläche nur um das 1-fache dieser Differenzfläche zu kürzen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Abschnitt 3 Anwendung der Basisprämienregelung Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am
- Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am
- Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […]“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […]“ „Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2)Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt. […].“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
- die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
- […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch gemäß § 243 Abs. 2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch gemäß Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, begehrt der BF die Herabsetzung der Kürzung der Basisprämie vom 1,5-fachen auf das 1-fache der Differenzfläche. Die diesbezüglichen zu berücksichtigenden europarechtlichen und nationalen Bestimmungen wurden in dieser Entscheidung bereits dargestellt. Die AMA hat beim angefochtenen Bescheid in Anwendung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 den Betrag der Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt. Im Erstbescheid hat die AMA gemäß Art. 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 den Betrag nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt, da die Flächenabweichung weniger als 10 % betrug. Aufgrund der bei der zweiten VOK ermittelten Flächenabweichung von 63,2216 % ist eine weitere Kürzung der Basisprämie im angefochtenen Bescheid gemäß Art. 19a Abs. 2 der VO (EU) 640/2014 nicht mehr möglich.Die AMA hat beim angefochtenen Bescheid in Anwendung des Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, den Betrag der Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt. Im Erstbescheid hat die AMA gemäß Artikel 19 a, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, den Betrag nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt, da die Flächenabweichung weniger als 10 % betrug. Aufgrund der bei der zweiten VOK ermittelten Flächenabweichung von 63,2216 % ist eine weitere Kürzung der Basisprämie im angefochtenen Bescheid gemäß Artikel 19 a, Absatz 2, der VO (EU) 640 aus 2014, nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass – wie im Beschwerdebegehren beantragt wurde – eine Kürzung um das 1-fache der Differenzfläche gesetzlich nicht vorgesehen und somit auch nicht möglich wäre. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA richtig und diesbezüglich nicht zu ändern und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2283959.1.00