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{'item': 'W121 2281395-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 13§ 22§ 15§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW121 2281395-1 Spruch, W121 2281395-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX

§ 38i

Vm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX EUR verpflichtet werde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und dadurch der Pflichtversicherung bei der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei. Arbeitslosigkeit habe in diesem Zeitraum somit nicht vorgelegen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von römisch 40 EUR verpflichtet werde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und dadurch der Pflichtversicherung bei der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft unterlegen sei. Arbeitslosigkeit habe in diesem Zeitraum somit nicht vorgelegen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Mit einem Schreiben der Beschwerdeführerin, das am XXXX beim AMS einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit einem Schreiben der Beschwerdeführerin, das am römisch 40 beim AMS einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den am XXXX beim AMS eingelangten Vorlageantrag als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX sei laut Zustellnachweis am XXXX persönlich ausgehändigt worden. Der von der Post ausgefüllte Rückschein ließe auf keine Zustellmängel schließen. Damit liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Da die Frist von zwei Wochen mit der ordentlichen Zustellung am XXXX zu laufen begonnen habe, habe diese am XXXX geendet. Die Beschwerdeführerin habe den Vorlageantrag trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung erst am XXXX eingebracht. Dieser sei daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den am römisch 40 beim AMS eingelangten Vorlageantrag als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 sei laut Zustellnachweis am römisch 40 persönlich ausgehändigt worden. Der von der Post ausgefüllte Rückschein ließe auf keine Zustellmängel schließen. Damit liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Da die Frist von zwei Wochen mit der ordentlichen Zustellung am römisch 40 zu laufen begonnen habe, habe diese am römisch 40 geendet. Die Beschwerdeführerin habe den Vorlageantrag trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung erst am römisch 40 eingebracht. Dieser sei daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin insbesondere inhaltliche Ausführungen zum Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung machte. Zudem führte sie aus, dass Verspätungen der Post bekannt seien, sie habe den „Einspruch sofort beantwortet“. Am XXXX wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS aus, dass sich auf dem Kuvert, in welchem der Vorlageantrag eingelangt sei, kein Postaufgabestempel finde. Dass der Vorlageantrag „sofort“ und spätestens am XXXX bei der Post aufgegeben worden sei, allerdings erst eineinhalb Monate später beim AMS eingelangt sei, sei nicht nachvollziehbar und lägen dafür auch keine Nachweise vor. Selbst bei Berücksichtigung eines dreitägigen Postlaufs vor Einlangen beim AMS am XXXX sei der Vorlageantrag jedenfalls verspätet aufgegeben worden. Das AMS beantrage daher die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .Am römisch 40 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS aus, dass sich auf dem Kuvert, in welchem der Vorlageantrag eingelangt sei, kein Postaufgabestempel finde. Dass der Vorlageantrag „sofort“ und spätestens am römisch 40 bei der Post aufgegeben worden sei, allerdings erst eineinhalb Monate später beim AMS eingelangt sei, sei nicht nachvollziehbar und lägen dafür auch keine Nachweise vor. Selbst bei Berücksichtigung eines dreitägigen Postlaufs vor Einlangen beim AMS am römisch 40 sei der Vorlageantrag jedenfalls verspätet aufgegeben worden. Das AMS beantrage daher die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie neuerlich inhaltliche Ausführungen zum Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX machte.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie neuerlich inhaltliche Ausführungen zum Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom XXXX , mit dem die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet wurde, ab. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom römisch 40 , mit dem die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet wurde, ab. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt. Die als RSb-Brief versandte Beschwerdevorentscheidung wurde am XXXX persönlich übernommen. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages begann daher am XXXX zu laufen und endete am XXXX .Die als RSb-Brief versandte Beschwerdevorentscheidung wurde am römisch 40 persönlich übernommen. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages begann daher am römisch 40 zu laufen und endete am römisch 40 . Der undatierte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin langte am XXXX beim AMS ein. Auf dem Kuvert, mit dem der Vorlageantrag übermittelt wurde, findet sich kein Postaufgabestempel.Der undatierte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin langte am römisch 40 beim AMS ein. Auf dem Kuvert, mit dem der Vorlageantrag übermittelt wurde, findet sich kein Postaufgabestempel.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung am XXXX persönlich übernommen wurde, beruht auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid des AMS wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht explizit bestritten.Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 persönlich übernommen wurde, beruht auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid des AMS wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht explizit bestritten. Der Zustellnachweis enthält keinerlei Hinweise, die auf einen Zustellmangel schließen lassen. Dass der Vorlageantrag am XXXX beim AMS einlangte, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des AMS auf dem Vorlageantrag. Die Feststellung, dass sich auf diesem Schreiben kein Datum findet, beruht ebenfalls auf dem im Akt einliegenden Vorlageantrag. Dass sich auf dem Kuvert kein Postaufgabestempel findet, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kuvert.Dass der Vorlageantrag am römisch 40 beim AMS einlangte, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des AMS auf dem Vorlageantrag. Die Feststellung, dass sich auf diesem Schreiben kein Datum findet, beruht ebenfalls auf dem im Akt einliegenden Vorlageantrag. Dass sich auf dem Kuvert kein Postaufgabestempel findet, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kuvert. Von der Beschwerdeführerin wurde – neben inhaltlichen Ausführungen zum Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung – in ihrer Beschwerde lediglich sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert vorgebracht, dass Verspätungen der Post bekannt seien, sie habe „den Einspruch sofort beantwortet“. Sie legte mit ihrer Beschwerde jedoch keinerlei Beweismittel vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Ein Datum der Postaufgabe nannte sie ebenso wenig. Daher sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates als Schutzbehauptung zu werten, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag „sofort“ nach (nachgewiesener) Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am XXXX – bzw. spätestens am XXXX – bei der Post aufgegeben hat. Ein nachvollziehbarer Grund für einen derart langen Postlauf – der Vorlageantrag langte wie bereits ausgeführt erst am XXXX beim AMS ein – ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Von der Beschwerdeführerin wurde – neben inhaltlichen Ausführungen zum Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung – in ihrer Beschwerde lediglich sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert vorgebracht, dass Verspätungen der Post bekannt seien, sie habe „den Einspruch sofort beantwortet“. Sie legte mit ihrer Beschwerde jedoch keinerlei Beweismittel vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Ein Datum der Postaufgabe nannte sie ebenso wenig. Daher sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates als Schutzbehauptung zu werten, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag „sofort“ nach (nachgewiesener) Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 – bzw. spätestens am römisch 40 – bei der Post aufgegeben hat. Ein nachvollziehbarer Grund für einen derart langen Postlauf – der Vorlageantrag langte wie bereits ausgeführt erst am römisch 40 beim AMS ein – ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der vorliegenden Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Vorliegend steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Vorliegend steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 13Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

§ 22Abs. 1 Zust

G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

§ 22Abs. 2 Zust

G hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX – wie sich aus dem vorliegenden Zustellnachweis ergibt – am XXXX zugestellt (persönliche Übernahme). Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201, mwN). Der Zustellnachweis enthält keinerlei Hinweise, die auf einen Zustellmangel schließen lassen. Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Feststellungen des AMS im angefochtenen Bescheid zudem – wie bereits oben ausgeführt – nicht explizit bestritten.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 – wie sich aus dem vorliegenden Zustellnachweis ergibt – am römisch 40 zugestellt (persönliche Übernahme). Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201, mwN). Der Zustellnachweis enthält keinerlei Hinweise, die auf einen Zustellmangel schließen lassen. Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Feststellungen des AMS im angefochtenen Bescheid zudem – wie bereits oben ausgeführt – nicht explizit bestritten.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

3 Z 1 AVG werden in die Frist nicht eingerechnet: die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf).

Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden in die Frist nicht eingerechnet: die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf). Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom XXXX korrekt ausgeführt – zwei Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am XXXX zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am XXXX .Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom römisch 40 korrekt ausgeführt – zwei Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am römisch 40 zu laufen und endete in Anwendung von , Paragraph 32, Absatz 2, AVG am römisch 40 . Der Vorlageantrag langte jedoch erst am XXXX beim AMS ein. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt hat die Beschwerdeführerin die Feststellungen des AMS im angefochtenen Bescheid nur unsubstantiiert bestritten und angegeben, die Beschwerdevorentscheidung „sofort beantwortet“ zu haben. Sie nannte jedoch weder ein Datum der Postaufgabe noch legte sie Beweismittel vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag rechtzeitig (somit spätestens am XXXX ) bei der Post aufgegeben hat. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum es ca. eineinhalb Monate gedauert haben sollte bis der Vorlageantrag (am XXXX ) beim AMS einlangte.Der Vorlageantrag langte jedoch erst am römisch 40 beim AMS ein. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt hat die Beschwerdeführerin die Feststellungen des AMS im angefochtenen Bescheid nur unsubstantiiert bestritten und angegeben, die Beschwerdevorentscheidung „sofort beantwortet“ zu haben. Sie nannte jedoch weder ein Datum der Postaufgabe noch legte sie Beweismittel vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag rechtzeitig (somit spätestens am römisch 40 ) bei der Post aufgegeben hat. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum es ca. eineinhalb Monate gedauert haben sollte bis der Vorlageantrag (am römisch 40 ) beim AMS einlangte. Das AMS hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.Das AMS hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des verspäteten Vorlageantrages nicht auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Widerruf und Rückforderung eingegangen werden kann. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin bestritt den Sachverhalt – wie bereits ausgeführt – nur völlig unsubstantiiert (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/08/0034). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, zumal die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht beantragt hat, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin bestritt den Sachverhalt – wie bereits ausgeführt – nur völlig unsubstantiiert vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/08/0034). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, zumal die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht beantragt hat, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, mwN).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2281395.1.00

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