Obsah (13)
§ 40§ 42Art. 133§ 45§ 46§ 17§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW132 2268576-1 Spruch, W132 2268576-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz - BBG (Spruchteil I.) und auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass
§ 42
und § 45 BBG (Spruchteil II.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz - BBG (Spruchteil römisch eins.) und auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG (Spruchteil römisch zwei.), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. I) Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt achtzig
(80)von Hundert (vH).römisch eins) Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt achtzig
(80)von Hundert (vH). II) Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass liegen vor.römisch zwei) Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragungen , „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, , „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und , „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ , in den Behindertenpass liegen vor. III) Die Berichtigung des Behindertenpasses ist befristet bis 31.05.2026 vorzunehmen.römisch drei) Die Berichtigung des Behindertenpasses ist befristet bis 31.05.2026 vorzunehmen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 31.01.1992 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
- In Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass hat die belangte Behörde am 18.06.2002 den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass amtlich berichtigt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Behindertenpasses ist gehbehindert“ vorgenommen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 31.01.1992 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
- In Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass hat die belangte Behörde am 18.06.2002 den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass amtlich berichtigt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Behindertenpasses ist gehbehindert“ vorgenommen. Dieser Entscheidung hat die belangte Behörde die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2002 und 01.03.2002, zu Grunde gelegt.
- Im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt. Diesen Antrag hat die belangte Behörde, basierend auf dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, abgewiesen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2009 persönlich untersucht.
- Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ gestellt.4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 27.09.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs wurden am 23.10.2022 unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich Einwendungen erhoben.4.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass neuerliche Untersuchungen erfolgen werden.4.
- Mit Email vom 28.10.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.4.
- Zur Überprüfung der Anträge wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 19.12.2022 und 17.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH betrage und dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erneut erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinscher Beweismittel am 16.02.2023 neuerlich Einwendungen erhoben.4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 26.02.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde weiterhin mit 60 vH festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er zu 99 % auf einen Rollstuhl angewiesen und es ihm unmöglich sei, ohne Begleitperson diverse Behörden oder Geschäfte aufzusuchen. Die letzte Neufestsetzung sei 2002 mit 60 % erfolgt, als er noch gearbeitet habe. Er sitze nun seit acht Jahren im Rollstuhl, was eine deutliche Verschlechterung belege. Trotzdem sei der Grad der Behinderung nach wie vor mit 60 % beurteilt worden. Falls er nur einen weiter entfernten Parkplatz finde, sei es ihm unmöglich nach Hause zu kommen. Er müsse aufgrund einer Unterarmverletzung die nächsten Jahre eine Schiene tragen, wozu ein Befund vorliege. Er habe seinen Neurologen wechseln müsse, um diesen barrierefrei erreichen zu können. Die getroffene Entscheidung sei falsch.5.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2023 eingelangten – Schreiben vom 14.03.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.5.
- Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.5.3.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Der Grad der Behinderung betrage nunmehr 80 vH und die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, lägen derzeit vor.5.4. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurde vom Beschwerdeführer ein Arztbrief in Vorlage gebracht.5.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.Dieser Entscheidung hat die belangte Behörde die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2002 und 01.03.2002, zu Grunde gelegt.,
- Im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt. Diesen Antrag hat die belangte Behörde, basierend auf dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, abgewiesen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2009 persönlich untersucht.,
- Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ gestellt., 4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen., 4.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben., 4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 27.09.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 4.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs wurden am 23.10.2022 unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich Einwendungen erhoben., 4.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass neuerliche Untersuchungen erfolgen werden., 4.
- Mit Email vom 28.10.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt., 4.
- Zur Überprüfung der Anträge wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 19.12.2022 und 17.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH betrage und dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen., 4.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erneut erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinscher Beweismittel am 16.02.2023 neuerlich Einwendungen erhoben., 4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 26.02.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde weiterhin mit 60 vH festgestellt.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er zu 99 % auf einen Rollstuhl angewiesen und es ihm unmöglich sei, ohne Begleitperson diverse Behörden oder Geschäfte aufzusuchen. Die letzte Neufestsetzung sei 2002 mit 60 % erfolgt, als er noch gearbeitet habe. Er sitze nun seit acht Jahren im Rollstuhl, was eine deutliche Verschlechterung belege. Trotzdem sei der Grad der Behinderung nach wie vor mit 60 % beurteilt worden. Falls er nur einen weiter entfernten Parkplatz finde, sei es ihm unmöglich nach Hause zu kommen. Er müsse aufgrund einer Unterarmverletzung die nächsten Jahre eine Schiene tragen, wozu ein Befund vorliege. Er habe seinen Neurologen wechseln müsse, um diesen barrierefrei erreichen zu können. Die getroffene Entscheidung sei falsch., 5.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2023 eingelangten – Schreiben vom 14.03.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 5.
- Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 5.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Der Grad der Behinderung betrage nunmehr 80 vH und die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, lägen derzeit vor., 5.
- Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurde vom Beschwerdeführer ein Arztbrief in Vorlage gebracht., 5.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 15.03.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.06.2023 und somit nach dem 15.03.2023 vorgelegt.1.
- Derzeit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, ist er auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und bedarf er einer Begleitperson.1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.06.2023 und somit nach dem 15.03.2023 vorgelegt., 1.
- Derzeit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, ist er auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und bedarf er einer Begleitperson., 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. BMI 43,
- Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig. Integument: unauffällig.Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke bds.: Bewegungsschmerzen, links mehr als rechts; Handgelenke, Hände: ggr. Rhizarthrose. Aktive Beweglichkeit: Schultern F bds 0/100, S 0/110, R ggr. eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind eingeschränkt durchführbar.Becken und beide unteren Extremitäten: Stehen nicht möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Die Durchblutung ist ungestört, ggr. Ödem rechts mehr als links, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk bds: Untersuchung sitzend im Rollstuhl: deutliche Umfangsvermehrung, Überwärmung, rechts Narbe streckseitig und außenseitig, links Narbe streckseitig, Krepitation, Bewegungsschmerzen und diffus Druckschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S im Sitzen zumindest 90°, Knie 0/15/100, Sprunggelenke und Zehen ggr. eingeschränkt bei Adipositas.Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Hartspann, Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: im Sitzen werden die Füße erreicht.Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unausgeglichen1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Abdomen: klinisch unauffällig. Integument: unauffällig., Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke bds.: Bewegungsschmerzen, links mehr als rechts; Handgelenke, Hände: ggr. Rhizarthrose. Aktive Beweglichkeit: Schultern F bds 0/100, S 0/110, R ggr. eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind eingeschränkt durchführbar., Becken und beide unteren Extremitäten: Stehen nicht möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Die Durchblutung ist ungestört, ggr. Ödem rechts mehr als links, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk bds: Untersuchung sitzend im Rollstuhl: deutliche Umfangsvermehrung, Überwärmung, rechts Narbe streckseitig und außenseitig, links Narbe streckseitig, Krepitation, Bewegungsschmerzen und diffus Druckschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S im Sitzen zumindest 90°, Knie 0/15/100, Sprunggelenke und Zehen ggr. eingeschränkt bei Adipositas., Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Hartspann, Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: im Sitzen werden die Füße erreicht., Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unausgeglichen, 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Adipositas IIIAdipositas römisch drei Unterer Rahmensatz, da diätische und regelmäßige therapeutische Maßnahmen bei BMI 43,4 notwendig sind, inkludiert Linksventrikelhypertrophie, berücksichtigt Therapieoptionen. gZ 09.03.03 50 vH 02 Hochgradige Kniegelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position, da hochgradige degenerative Veränderungen radiologisch dokumentiert sind und anhaltende Beschwerden mit Belastungseinschränkung vorliegen. 02.05.23 50 vH 03 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen vor allem im Bereich der LWS und Hüftgelenke 02.02.02 30 vH 04 Sensomotorisches Neuropathiesyndrom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da progrediente Veränderungen dokumentiert sind, mit neuropathischen Beschwerden ohne maßgebliches motorisches Defizit 04.06.01 30 vH 05 Sehverminderung beidseits, Visus cc 0;4 Tabelle Zeile 3, Kolonne 3 11.02.01 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 80 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die weiteren Leiden um 3 Stufen erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Es ist eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zudem erfolgt die Leidensbeurteilung nunmehr nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage.1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:Es ist eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zudem erfolgt die Leidensbeurteilung nunmehr nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage., 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) nicht aus eigener Kraft ohne Unterbrechung zurücklegen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates in Zusammenwirken mit der zu einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führenden Adipositas III, wirken sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.Die festgestellten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates in Zusammenwirken mit der zu einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führenden Adipositas römisch drei, wirken sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Missverhältnisses zwischen Muskelmasse und Körpergewicht erheblich in der Mobilität eingeschränkt und zur Fortbewegung auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen. Daraus resultiert auch das Erfordernis einer Begleitperson.1.
- Durch Gewichtsabnahme ist eine Besserung der Funktionseinschränkungen zu erwarten.Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Missverhältnisses zwischen Muskelmasse und Körpergewicht erheblich in der Mobilität eingeschränkt und zur Fortbewegung auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen. Daraus resultiert auch das Erfordernis einer Begleitperson., 1.
- Durch Gewichtsabnahme ist eine Besserung der Funktionseinschränkungen zu erwarten.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 15.03.2023 vorgelegten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 15.03.2023 vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten DDris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, das Erfordernis der Benützung eines Rollstuhles und das Erfordernis einer Begleitperson umfassend Stellung genommen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, das Erfordernis der Benützung eines Rollstuhles und das Erfordernis einer Begleitperson umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die nunmehr erfolgte Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Adipositas III“ erfolgte im Sachverständigengutachten nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, als gleich zu achtender Zustand zu Position 09.03.03, welche zur Beurteilung für Stoffwechselstörungen mittleren Grades heranzuziehen ist, da beim Beschwerdeführer diätische und regelmäßige therapeutische Maßnahmen bei einem BMI von 43,4 notwendig sind, wobei die Linksventrikelhypertrophie hierbei inkludiert ist. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes erfolgte unter Berücksichtigung der bestehenden Therapieoptionen. Auch die Beurteilung der hochgradigen beidseitigen Kniegelenksarthrose erfolgte im Einklang mit Position 02.05.23 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH, da hochgradige degenerative Veränderungen radiologisch dokumentiert sind und anhaltende Beschwerden mit Belastungseinschränkungen vorliegen. Die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden durch die Sachverständige korrekt unter Position 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH – dem unteren Rahmensatz - bewertet, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bestehen, daraus aber nur mäßige funktionelle Einschränkungen resultieren. Es wurde somit dem Ausmaß der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend Rechnung getragen. Das sensomotorische Neuropathiesyndrom wurde nun unter Position 04.06.01 der Beurteilung unterzogen und mit einem Grad der Behinderung in Höhe vom 30 vH dem Ausmaß der vorliegenden Einschränkungen entsprechend beurteilt, da zwar progrediente Veränderungen mit neuropathischen Beschwerden vorliegen, aber kein maßgebliches motorisches Defizit besteht. Ebenso wurde das nunmehr befunddokumentierte Augenleiden des Beschwerdeführers entsprechend dem Visus von beidseits cc 0,4 unter Position 11.02.01 beurteilt, welche für Störungen des zentralen Sehens heranzuziehen ist. Da der Visus bei 0,4 liegt war die Beurteilung unter Kolonne 3, Zeile 3 dieser Position vorzunehmen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Einzelleiden oder deren Zuordnung zu den Positionen der Einschätzungsverordnung keine Einwendungen erhoben hat, sondern lediglich vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand gegenüber der Beurteilung mit 60 vH im Jahr 2002 verschlechtert habe und er mittlerweile einen Rollstuhl benötige. DDr. XXXX erläutert zudem überzeugend, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende hochgradige Adipositas zu einer maßgeblichen Einschränkung der Beweglichkeit und der körperlichen Belastbarkeit führt, wodurch dem Beschwerdeführer auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht möglich ist. Sie stellt nachvollziehbar dar, dass vor allem aufgrund der Adipositas III und der hochgradigen Kniegelenksarthrose, die unteren Extremitäten nicht belastet werden können und beim Beschwerdeführer somit auf Grund des Missverhältnisses zwischen Muskelmasse und Körpergewicht eine erheblich einschränkte Mobilität besteht, weshalb der Beschwerdeführer auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen ist, was auch eine Begleitperson erforderlich macht.DDr. römisch 40 erläutert zudem überzeugend, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende hochgradige Adipositas zu einer maßgeblichen Einschränkung der Beweglichkeit und der körperlichen Belastbarkeit führt, wodurch dem Beschwerdeführer auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht möglich ist. Sie stellt nachvollziehbar dar, dass vor allem aufgrund der Adipositas römisch drei und der hochgradigen Kniegelenksarthrose, die unteren Extremitäten nicht belastet werden können und beim Beschwerdeführer somit auf Grund des Missverhältnisses zwischen Muskelmasse und Körpergewicht eine erheblich einschränkte Mobilität besteht, weshalb der Beschwerdeführer auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen ist, was auch eine Begleitperson erforderlich macht. Zusammenfassend beschreibt DDr. XXXX nachvollziehbar, dass die angeführten Leiden in erheblichem Ausmaß vorliegen und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch erheblich erschwert wird.Zusammenfassend beschreibt DDr. römisch 40 nachvollziehbar, dass die angeführten Leiden in erheblichem Ausmaß vorliegen und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch erheblich erschwert wird. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten DDris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Dem Beschwerdevorbringen und den bis 15.03.2023 vorgelegten Beweismitteln wurde insofern Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer neuerlichen Untersuchung unterzogen wurde. Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der aktuellen Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates in Verbindung mit der beim Beschwerdeführer derzeit in hochgradigem Ausmaß vorliegenden Adipositas, welche sich seit 08/2022, bei weiterer Zunahme von 15 kg, verschlimmert hat. Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der aktuellen Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates in Verbindung mit der beim Beschwerdeführer derzeit in hochgradigem Ausmaß vorliegenden Adipositas, welche sich seit 08 aus 2022,, bei weiterer Zunahme von 15 kg, verschlimmert hat. Aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildes in Verbindung mit der Adipositas III, ist die Beurteilung der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, dass im Falle der Gewichtsreduktion – bei zahlreichen diesbezüglichen konservativen Möglichkeiten – eine Besserung der Mobilität und eine Erweiterung der Therapiemöglichkeiten zu erwarten ist. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Befunden Dr. XXXX , welcher ausführt, dass nach Gewichtsreduktion die Reevaluierung einer Versorgung mit einer Knie-TEP erfolgten sollte.Aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildes in Verbindung mit der Adipositas römisch drei, ist die Beurteilung der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, dass im Falle der Gewichtsreduktion – bei zahlreichen diesbezüglichen konservativen Möglichkeiten – eine Besserung der Mobilität und eine Erweiterung der Therapiemöglichkeiten zu erwarten ist. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Befunden Dr. römisch 40 , welcher ausführt, dass nach Gewichtsreduktion die Reevaluierung einer Versorgung mit einer Knie-TEP erfolgten sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
- Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus diesen Befunden keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass aus diesen Befunden keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen; (überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen)- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; (überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen) - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen; (blind oder hochgradig sehbehindert; taubblind)- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; (blind oder hochgradig sehbehindert; taubblind) - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Die Einschränkungen des Funktionsumfanges des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers in Kombination mit der hochgradigen Adipositas wirken sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Das Missverhältnis zwischen Muskelmasse und Adipositas schränkt die Mobilität in einem Ausmaß ein, welches dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne fremde Hilfe verunmöglicht, da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Gesundheitsschädigung auch für kurze Strecken auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen ist. Vor dem Hintergrund der Art der festgestellten Leiden ist eine Besserung des Krankheitsbildes möglich und scheint eine Überprüfung drei Jahre nach der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführten persönlichen Untersuchung angemessen. Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers derzeit in seiner Gesamtheit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein relevantes Ausmaß erreichen, ist die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gerechtfertigt. Da insgesamt eine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und nunmehr festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung von 80 vH beträgt und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.03.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.03.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und bis 15.03.2023 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und bis 15.03.2023 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W132.2268576.1.00