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{'item': 'W135 2275332-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW135 2275332-1 Spruch, W135 2275332-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, brachte am 19.01.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ca. eine Woche nach der am 30.11.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (gegen Covid-19) ihre Knöchel immer dicker geworden seien, wobei die Beschwerdeführerin zunächst gedacht habe, dass dies von einem einige Wochen zuvor erfolgten Bänderriss im Knöchel gekommen sei. Am 12.12.2021 sei die Beschwerdeführerin mit einem geschwollenen Gesicht aufgewacht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Ärzte hätten zunächst eine Allergie vermutet und es sei der Beschwerdeführerin ein Medikament verordnet worden, welches im Gesicht auch geholfen habe, sodass die Schwellung innerhalb von drei Tagen zurückgegangen sei. An den Füßen habe sich jedoch nichts geändert. Am 25.12.2021 sei die Beschwerdeführerin nach K. ins Spital gefahren, wo festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an Eiweißmangel, zunächst unklarer Ursache, gelitten habe. Zehn Stunden später habe sich ihr Zustand sehr verschlechtert, weshalb sie ins Krankenhaus in E. gefahren sei, in welchem die Beschwerdeführerin stationär aufgenommen worden sei. In den folgenden Tagen habe sich ihr Zustand vor allem im Gesicht verschlechtert. Nach Einnahme von Medikamenten sei es besser geworden und die Beschwerdeführerin sei nach der Biopsie entlassen worden. Bei der Biopsie sei die Krankheit FSGS (Fokal segmentale Glomerulosklerose) diagnostiziert worden. Bei der Beschwerdeführerin liege eine irreparable Nierenschädigung vor, welche sie auf die am 30.11.2021 verabreichte Impfung zurückführe. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Krankenhausunterlagen, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 führt der Sachverständige Folgendes aus: „Das Gutachten wurde auf Basis der Krankengeschichte (übermittelter Akt und nachgereichte Befunde), einem ausführlichen Gespräch und einer Untersuchung der Patientin am 22.2.2023 und einem eingehenden Literaturstudium zur angefragten Materie erstellt. Die Antragstellung erfolgte am 19.1.2022 wegen irreparabler Nierenschädigung nach einer am 30.11.2021 vorgenommenen Covid-19 Impfung (Biontech Pfizer). Der Antrag wurde durch die Mutter der Patientin, Frau XXXX , geb. am XXXX eingebracht.Die Antragstellung erfolgte am 19.1.2022 wegen irreparabler Nierenschädigung nach einer am 30.11.2021 vorgenommenen Covid-19 Impfung (Biontech Pfizer). Der Antrag wurde durch die Mutter der Patientin, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 eingebracht. Krankengeschichte Ich möchte zuerst auf die Vorerkrankungen und dann auf den Krankheitsverlauf nach der Impfung eingehen. Es sind folgende Erkrankungen erhebbar:

  1. a)Fokale segmentale Glomerulosklerose (FGSG) mit Podozytopathie und nephrotischem Syndrom ED 29.12.2021, St. p. Prednisolontherapie, Tacrolimustherapie und Endoxantherapie. St. p. Plasmapheresebehandlung.
  2. b)Sekundäre Hyperlipidämie
  3. c)Arterielle Hypertonie
  4. d)Herpes Zoster rechte Hüfte 4/2022
  5. e)Allergien: Nicht bekannt An Vorerkrankungen ist eine vor Jahren aufgetretene Bänderverletzung an beiden Knöchelgelenken zu erwähnen. Auch einige Wochen vor den Impfungen war es laut Bericht zu einer Bänderverletzung gekommen. Vor den Corona-Impfungen ging es der Patientin ansonsten recht gut und sie war auch normal leistungsfähig. Die erste Covid-19 Impfung erfolgte am 1.6.2021 mit dem Impfstoff von Biontech Pfizer, die zweite Covid-19 Impfung erfolgte am 6.7.2021, wieder mit dem Impfstoff von Biontech Pfizer. Beide Impfungen wurden gut toleriert und es traten keine nennenswerten Nebenwirkungen auf. Allerdings berichtet die Patientin nun, dass sie im Nachhinein erst bemerkt hat, dass es bereits nach der zweiten Impfung zu einer beginnenden Gewichtszunahme gekommen ist. Am 30.11.2021 erfolgte dann die 3. Covid-19 Impfung, wieder mit dem Impfstoff von Biontech Pfizer. Die Impfung selbst führte wieder zu keiner besonderen unmittelbaren Impfreaktion, in den Wochen nach der Impfung kam es aber zu einer zunehmenden Gewichtszunahme und schließlich auch zu einer Ödemneigung vor allem an den Unterschenkeln und im Gesicht. Während die Schwellungen an den Knöcheln auf die stattgehabten Bänderverletzungen zurückgeführt wurden, wurde die Schwellung des Gesichts vorerst als allergische Reaktion gedeutet und entsprechend behandelt. Bei weiter bestehender Symptomatik suchte die Patientin am 25.12.2021 das Krankenhaus Kittsee auf, wo eine Hypalbuminämie (20g/
  6. l)mit Hypocalziämie festgestellt wurde. LDH und NT-proBNP waren bei leicht hämolytischer Probe diskret erhöht, die Nierenretentionsparameter aber normal. Vom 26.12. bis 30.12.2021 erfolgte dann eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in XXXX . Der Blutdruck bei Aufnahme betrug 150/90mmHg, das Gewicht 85kg. Im Labor zeigte sich neben der Hypalbuminämie mit 1.6g/dl im Serum und dem leicht erhöhten BNP eine deutliche Hyperlipidämie, jedoch ein normales Blutbild, ein unauffälliges CRP, normale Nierenretentionsparameter und normale Leberwerte. Weiter bestanden ein AT3-Mangel und eine latente Hypothyreose. Im Harn zeigte sich eine deutliche Proteinurie, die 24 Stunden Eiweißausscheidung war deutlich erhöht. Die Elektrophorese zeigte eine Hypogammaglobulinämie. Die Autoimmundiagnostik verlief negativ. Die Influenza und SARS-CoV2 PCR waren negativ. Es wurde die Diagnose eines nephrotischen Syndroms gestellt und eine CT-gezielte Nierenbiopsie durchgeführt. Noch vor Einlangen der Histologie wurde mit einer Prednisolontherapie mit 75mg tgl. begonnen und daneben wurden Durotiv, Fortifit, Sortis 40mg und Lasix 40mg verschrieben.Vom 26.12. bis 30.12.2021 erfolgte dann eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in römisch 40 . Der Blutdruck bei Aufnahme betrug 150/90mmHg, das Gewicht 85kg. Im Labor zeigte sich neben der Hypalbuminämie mit 1.6g/dl im Serum und dem leicht erhöhten BNP eine deutliche Hyperlipidämie, jedoch ein normales Blutbild, ein unauffälliges CRP, normale Nierenretentionsparameter und normale Leberwerte. Weiter bestanden ein AT3-Mangel und eine latente Hypothyreose. Im Harn zeigte sich eine deutliche Proteinurie, die 24 Stunden Eiweißausscheidung war deutlich erhöht. Die Elektrophorese zeigte eine Hypogammaglobulinämie. Die Autoimmundiagnostik verlief negativ. Die Influenza und SARS-CoV2 PCR waren negativ. Es wurde die Diagnose eines nephrotischen Syndroms gestellt und eine CT-gezielte Nierenbiopsie durchgeführt. Noch vor Einlangen der Histologie wurde mit einer Prednisolontherapie mit 75mg tgl. begonnen und daneben wurden Durotiv, Fortifit, Sortis 40mg und Lasix 40mg verschrieben. Während des stationären Aufenthalts wurde neben dem CT-Abdomen ein Thoraxröntgen, eine Sonographie des Abdomens und eine Echokardiographie durchgeführt, die durchwegs völlig normale Befunde erbrachten. Am 11.1.2022 erfolgte die erste Kontrolle in der Nierenambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX . In diesem Bericht wird nun auch die histologische Diagnose, nämlich eine beginnenden Fokal sklerosierenden Glomerulosklerose (FSGS) mit Podozytopathie und nephrotischem Syndrom (EW-Ausscheidung 14g/24 Stunden) erwähnt. Es wurde nun zur Reduktion der Eiweißausscheidung zusätzlich zur zu diesem Zeitpunkt auf 50mg tgl. reduzierten Prednisolontherapie mit Candesartan begonnen. Am 11.1.2022 erfolgte die erste Kontrolle in der Nierenambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in römisch 40 . In diesem Bericht wird nun auch die histologische Diagnose, nämlich eine beginnenden Fokal sklerosierenden Glomerulosklerose (FSGS) mit Podozytopathie und nephrotischem Syndrom (EW-Ausscheidung 14g/24 Stunden) erwähnt. Es wurde nun zur Reduktion der Eiweißausscheidung zusätzlich zur zu diesem Zeitpunkt auf 50mg tgl. reduzierten Prednisolontherapie mit Candesartan begonnen. Bei der nächsten Kontrolle am 24.1.2022 musste dann die Prednisolondosis wegen zunehmender Ödeme wieder auf 75mg erhöht werden, auch Candesartan wurde gesteigert. Am 9.2.2022 wird bei einer weiteren ambulanten Kontrolle von einer leichten Besserung der Ödemneigung gesprochen, auch die Eiweißausscheidung war zu diesem Zeitpunkt etwas zurückgegangen. Es wurde nun zusätzlich eine Behandlung mit Forxiga initiiert. Bei der nächsten Kontrolle am 2.3.2022 wurde eine weitere Gewichtszunahme auf 95kg dokumentiert und zusätzlich ein Herpes Zoster an der Hüfte rechts festgestellt. Eine entsprechende Lokaltherapie sowie eine Therapie mit oralem Aciclovir wurden eingeleitet. Nachdem auch die nächste Kontrolle am 6.4.2022 kein Ansprechen auf die bestehende Prednisolontherapie zeigte, wurde nun nach Rücksprache mit Prof. Saemann an der Klinik XXXX eine Therapie mit Tacrolimus (3mg-0-3mg) empfohlen und ein Ausschleichen von Prednisolon geplant. Allerdings wurde dann der effektive Therapiebeginn mit Tacrolimus wegen des bestehenden Herpes Zoster wieder hinausgeschoben.Nachdem auch die nächste Kontrolle am 6.4.2022 kein Ansprechen auf die bestehende Prednisolontherapie zeigte, wurde nun nach Rücksprache mit Prof. Saemann an der Klinik römisch 40 eine Therapie mit Tacrolimus (3mg-0-3mg) empfohlen und ein Ausschleichen von Prednisolon geplant. Allerdings wurde dann der effektive Therapiebeginn mit Tacrolimus wegen des bestehenden Herpes Zoster wieder hinausgeschoben. Am 11.4.2022 wurde offensichtlich von der Mutter der Patientin telefonisch eine Zweitmeinung an der Nierenambulanz im AKH Wien eingeholt, bei der das bisherige therapeutische Vorgehen bestätigt wurde. Am 15.4.2022 erfolgte die Übernahme der Patientin aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in XXXX an die nephrologische Abteilung der Klinik XXXX , wo die Patientin vom 15.4. bis 26.4.2022 stationär aufgenommen blieb. Es wurde hier die Therapie mit Tacrolimus begonnen und Prednisolon in ausschleichender Dosis verordnet. Mittels Lasixperfusor und Albumininfusionen konnte eine Reduktion der Ödeme und des Körpergewichts von 94 auf 83kg erzielt werden. Das zu Beginn des Aufenthalts deutlich erhöhte und dann wieder abfallende CRP wurde im Arztbrief nicht kommentiert.Am 15.4.2022 erfolgte die Übernahme der Patientin aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in römisch 40 an die nephrologische Abteilung der Klinik römisch 40 , wo die Patientin vom 15.4. bis 26.4.2022 stationär aufgenommen blieb. Es wurde hier die Therapie mit Tacrolimus begonnen und Prednisolon in ausschleichender Dosis verordnet. Mittels Lasixperfusor und Albumininfusionen konnte eine Reduktion der Ödeme und des Körpergewichts von 94 auf 83kg erzielt werden. Das zu Beginn des Aufenthalts deutlich erhöhte und dann wieder abfallende CRP wurde im Arztbrief nicht kommentiert. Eine Laborkontrolle an der Nierenambulanz an der Klinik XXXX ergab am 3.5.2022 eine Leukozytose, eine nach wie vor deutliche Proteinurie und einen nun erstmals erhöhten Kreatininwert von 1.3mg/dl (GFR 56ml/min/1.73m2). Ähnliche Werte wurden dann auch am 12.5.2022 erhoben. Eine Laborkontrolle an der Nierenambulanz an der Klinik römisch 40 ergab am 3.5.2022 eine Leukozytose, eine nach wie vor deutliche Proteinurie und einen nun erstmals erhöhten Kreatininwert von 1.3mg/dl (GFR 56ml/min/1.73m2). Ähnliche Werte wurden dann auch am 12.5.2022 erhoben. Am 27.6. 2022 wurde die Patientin wegen des fehlenden Therapieansprechens bei persistierendem nephrotischen Syndrom und den nun erhöhten Nierenretentionsparametern nochmals an der nephrologischen Abteilung der Klinik XXXX Nieren-biopsiert. Weiter erhielt die Patientin Immunglobuline verabreicht. Die Lasix-Dosis musste zu diesem Zeitpunkt auf 2x80mg gesteigert werden.Am 27.6. 2022 wurde die Patientin wegen des fehlenden Therapieansprechens bei persistierendem nephrotischen Syndrom und den nun erhöhten Nierenretentionsparametern nochmals an der nephrologischen Abteilung der Klinik römisch 40 Nieren-biopsiert. Weiter erhielt die Patientin Immunglobuline verabreicht. Die Lasix-Dosis musste zu diesem Zeitpunkt auf 2x80mg gesteigert werden. Die Ergebnisse der neuerlichen Biopsie und auch weitere Arztbriefe liegen ab diesem Zeitpunkt im ursprünglich bereitgestellten Akt nicht vor. Aus den Schilderungen der Patientin und den mitgebrachten Unterlagen geht hervor, dass sie zwischen 24.10.2022 und 26.11.2022 an der nephrologische Abteilung der Klinik XXXX einer Plasmapheresebehandlung unterzogen wurde. Die Patientin hatte danach den Eindruck, dass es ihr zumindest vorübergehend deutlich besser ging.Die Ergebnisse der neuerlichen Biopsie und auch weitere Arztbriefe liegen ab diesem Zeitpunkt im ursprünglich bereitgestellten Akt nicht vor. Aus den Schilderungen der Patientin und den mitgebrachten Unterlagen geht hervor, dass sie zwischen 24.10.2022 und 26.11.2022 an der nephrologische Abteilung der Klinik römisch 40 einer Plasmapheresebehandlung unterzogen wurde. Die Patientin hatte danach den Eindruck, dass es ihr zumindest vorübergehend deutlich besser ging. Am 26.11. wurde mit einer Endoxan-Therapie begonnen, die nunmehr bereits 3 Monate läuft. Am 28.2.2023 ist der nächste Kontrolltermin in der Nierenambulanz an der Klinik XXXX geplant.Am 26.11. wurde mit einer Endoxan-Therapie begonnen, die nunmehr bereits 3 Monate läuft. Am 28.2.2023 ist der nächste Kontrolltermin in der Nierenambulanz an der Klinik römisch 40 geplant. Derzeit leidet die Patientin insgesamt unter einem reduzierten Allgemeinzustand und beschreibt ihre körperliche Leistungsfähigkeit mit etwa 50% des früheren Leistungsvermögens. Beim Bergaufgehen tritt nach etwa einem Stockwerk Luftnot auf. Weiter treten morgendliche Lidödeme auf, die sich dann im Verlauf des Tages wieder bessern. Unlängst war die Patientin Schifahren, musste aber, für sie ungewohnt, bereits nach einer Stunde eine Pause einlegen. Klinischer Untersuchungsbefund in meiner Ordination am 22.2.2023 Beruf: Die Patientin arbeitet derzeit als technische Zeichnerin bei der Firma Neubau Gmbh in 1030 Wien. Zuvor war sie über mehrere Jahre im Finanzamt als Steuerassistentin tätig. Weiter absolvierte sie auch zwischenzeitlich die Kindergartenhelferschule. Ab April 2022 war sie mehrere Monate im Krankenstand. Sozialanamnese: Die Patientin ist ledig und hat keine Kinder. Familienanamnese: Alle Familienmitglieder sind gesund. Keine Nierenerkrankungen in der Vorgeschichte. Rauchen: 10-20 Zigaretten bis vor etwa 3 Jahren, jetzt deutlich weniger Alkohol: kaum Appetit: derzeit vor allem am Morgen Übelkeit und weniger Appetit Stuhl: unauffällig Schlaf: gut Medikamente: Endoxan, Forxiga, Durotiv, CalD Vita, Atorvastatin, Lasix, Ezetemib, Lidaprim, Inhixa sc. Körpergröße: 165cm, Körpergewicht: 73kg 23-jährige Patientin in etwas reduziertem AZ und leicht adipösem EZ. Bewusstsein: klar, allseits orientiert Caput, Collum: unauffällig Haut: Sowohl an den Extremitäten als auch am Stamm deutliche Striae. Cor: rein, rhythmisch, kein Geräusch RR: 150/100mmHg Pulmo: VA beidseits, sonorer KS Thorax: symmetrisch, nicht druckschmerzhaft, normal beweglich Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz Nierenlager: Unauffällig, kein Klopfschmerz Extremitäten: Keine Varizen, derzeit keine Ödeme, Fußpulse: tastbar EKG: Sinusrhythmus 85/min, Normallage. PQ 160ms, Unauffällige schlanke Kammerkomplexe, ST-Strecken und T-Zacken. Echokardiogramm: Normal große Herzhöhlen. Allseits gut kontraktiler linker Ventrikel, gute Linksventrikelfunktion. Normale Rechtsventrikelfunktion. Unauffällige zarte Herzklappen. Keine Kappeninsuffizienzen. Kein Perikarderguss. Ich gliedere nun meine weitere Stellungnahme entsprechend dem übermittelten Fragenkatalog: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die fokal segmentale Glomerulosklerose (FSGS) ist eine Nierenerkrankung, die durch eine Sklerose der Kapillarschlingen des Nierenkörperchens (Glomerulosklerose) gekennzeichnet ist. Im einzelnen Glomerulum sind nicht alle Läppchen des Gefäßknäuels betroffen, der Befall ist segmental und die Veränderungen in der Niere sind fokal, d. h., es sind nicht alle Glomerula betroffen. Im Elektronenmikroskop finden sich auch an lichtmikroskopisch unauffälligen Nierenkörperchen Veränderungen, nämlich eine Verschmelzung der Fußfortsätze der Podozyten. Die FSGS zählt vor allem in den USA wegen des hohen Anteils an Afroamerikanern zu einer häufigen Ursache des nephrotischen Syndroms und die Inzidenz ist dort stark zunehmend. In Europa ist die FSGS dagegen seltener und steht beispielsweise in Spanien mit einem Anteil von 12 % aller glomerulärer Erkrankungen nur an vierter Stelle hinter der membranösen Glomerulonephritis (24 %), der Minimal-Change-Glomerulonephritis (16 %) und der Lupus-Nephritis (14 %). In einer persönlichen Mitteilung eines Nierenpathologen konnte ich erfahren, dass für ganz Österreich jährlich mit etwa 100 Fällen von FSGS bei Erwachsenen zu rechnen ist, sodass es sich um eine wirklich seltene Erkrankung handelt (Prävalenz 1-2/100.000 Erwachsene/Jahr). Die fokal segmentale Glomerulosklerose führt in 75 % der Betroffenen zum nephrotischen Syndrom, und liegt umgekehrt etwa 10-20% aller Fälle von nephrotischem Syndrom zugrunde. Das nephrotische Syndrom umfasst eine Proteinurie mit einem Proteinverlust von mehr als 1 g/m² Körperoberfläche pro Tag, , das Auftreten von peripheren Ödemen durch eine Hypalbuminämie von < 2,5 g/dl im Serum und einer Hyperlipoproteinämie. Häufig ist auch der Blutdruck erhöht. Eine Nierenfunktionseinschränkung liegt bei der meist akut auftretenden primären Form der FSGS bei etwa 25-50% aller Patienten vor, bei den sekundären Formen bei vorbestehender Nierenerkrankung ist sie vermutlich häufiger. Die Ursachen der fokal segmentalen Glomerulosklerose sind vielfältig. Primäre Formen können auf Mutationen einzelner Proteine der Podozyten zurückgeführt werden. Sekundäre Formen wurden mit verschiedenen Infektionen (HIV, Hepatitis C), einer IgA-Nephritis oder Lupusnephritis oder mit Heroinmissbrauch in Zusammenhang gebracht. Ganz allgemein kann aber jede Überlastung der Glomerula durch Hyperfiltration zu einer FSGS führen. Dies betrifft etwa die extreme Adipositas, den Diabetes oder den Bluthochdruck oder eine Abnahme der Anzahl der Nierenkörperchen aufgrund anderer chronischer Nierenerkrankungen. Als Auslöser der idiopathischen FSGS vermutet man neben genetischen und mechanischen Faktoren (Hyperfiltration) einen unidentifizierten Plasmafaktor, welcher die Filtrationsbarriere verletzt und die glomeruläre Permeabilität erhöht. Unterstützt wird diese Theorie dadurch, dass eine FSGS in einer transplantierten Niere erneut auftreten kann. Die Prognose der Erkrankung hängt von der Variante der FSGS und vom Ausmaß der Eiweißausscheidung ab. Liegt die Proteinurie unter 3,5 g/Tag, führt die Erkrankung bei ca. 20 % der Betroffenen innerhalb von 10 Jahren zur Notwendigkeit der Dialysebehandlung, bei einer Proteinurie zwischen 3,5 und 10 g/Tag sind ca. 50 % der Betroffenen innerhalb von 6–8 Jahren von der Dialyse abhängig, und bei einer Proteinurie über 10 g/Tag ist das dialysepflichtige Endstadium der Erkrankung bei fast allen Patienten innerhalb von 3–6 Jahren erreicht. Die Behandlung der FSGS richtet sich nach der exakten mikroskopischen Einordnung und nach der Prognose. Sie umfasst die Behandlung mit ACE-Hemmern, AT1-Antagonisten, Statinen, Corticosteroiden, Ciclosporin und gegebenenfalls mit Mycophenolat-Mofetil. Als weitere Option ist die Nierentransplantation zu nennen, doch kommt es bei ca. 30 % der Patienten zu einem Wiederauftreten der Erkrankung in der Transplantatniere. Die Plasmapherese, wie sie auch bei unserer Patientin eingesetzt wurde, kann bei Patienten mit neuerlich in der transplantierten Niere aufgetretener FSGS erfolgreich eingesetzt werden, stellt bei der FSGS der Eigenniere aber ein nicht gesichertes Therapiekonzept dar. Die Fettstoffwechselstörung wird mit Statinen therapiert. Bei ausgeprägtem nephrotischen Syndrom kann zur Ödemausscheidung die Gabe von Diuretika und wegen der Thromboseneigung die Gabe von Antikoagulanzien erforderlich werden. Die Diagnosesicherung erfolgt neben der typischen Klinik eines nephrotischen Syndroms durch eine Nierenbiopsie, wobei im Lichtmikroskop die eingangs beschriebenen typischen Veränderungen zu sehen sind. 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? In unserem Fall sind die Beschwerden der Erkrankung sehr gut dokumentiert. Müdigkeit, Schwäche und vor allem eine Gewichtszunahme durch Wassereinlagerung bei Hypalbuminämie waren die initialen Symptome. Zusätzlich kann das nephrotische Syndrom auch mit Störungen der Elektrolytbalance, Gerinnungsstörung und Hyperlipidämie einhergehen. Im Verlauf kam es nach einigen Monaten bei unserer Patientin auch zu einer Einschränkung der Nierenfunktion, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um ein Indiz für die raschen Progression der Erkrankung oder um die Folge der massiven Diuretikatherapie oder um eine initiale Tacrolimus Nebenwirkung gehandelt hat. Unsere Patientin musste langfristig und hochdosiert mit Glukocorticoiden behandelt werden, was nur zu einer geringen Besserung der Symptomatik führte. Eine hochdosierte und lange dauernde Prednisolontherapie kann mit gastroenterologischen, endokrinologischen und psychischen Nebenwirkungen einhergehen, und mit Osteoporose und Veränderungen des Aussehens verbunden sein (Vollmondgesicht, Striae). Nach fehlendem Therapieansprechen wurde die Patientin danach mit Tacrolimus behandelt, was aber auch zu keiner entscheidenden verringerung der proteinurie geführt hat. Eine mehrwöchige Plasmapheresetherapie hat laut Angaben der Patientin zwar zu einer vorübergehenden Besserung der Beschwerden geführt, eine dauerhafte Remission der Erkrankung ist aber auch dadurch nicht eingetreten. Seit 11/2022 wird die Patientin mit Endoxan behandelt, der Erfolg dieser Therapie ist zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung noch nicht bekannt. Auch diese Therapie hat ein typisches und nicht unbeträchtliches Nebenwirkungsspektrum, wobei unsere Patientin die Medikation bis auf eine morgendliche Übelkeit und Müdigkeit gut verträgt.Unsere Patientin musste langfristig und hochdosiert mit Glukocorticoiden behandelt werden, was nur zu einer geringen Besserung der Symptomatik führte. Eine hochdosierte und lange dauernde Prednisolontherapie kann mit gastroenterologischen, endokrinologischen und psychischen Nebenwirkungen einhergehen, und mit Osteoporose und Veränderungen des Aussehens verbunden sein (Vollmondgesicht, Striae). Nach fehlendem Therapieansprechen wurde die Patientin danach mit Tacrolimus behandelt, was aber auch zu keiner entscheidenden verringerung der proteinurie geführt hat. Eine mehrwöchige Plasmapheresetherapie hat laut Angaben der Patientin zwar zu einer vorübergehenden Besserung der Beschwerden geführt, eine dauerhafte Remission der Erkrankung ist aber auch dadurch nicht eingetreten. Seit 11 aus 2022, wird die Patientin mit Endoxan behandelt, der Erfolg dieser Therapie ist zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung noch nicht bekannt. Auch diese Therapie hat ein typisches und nicht unbeträchtliches Nebenwirkungsspektrum, wobei unsere Patientin die Medikation bis auf eine morgendliche Übelkeit und Müdigkeit gut verträgt. Derzeit leidet die Patientin insgesamt unter einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand und beschreibt ihre körperliche Leistungsfähigkeit mit etwa 50% des früheren Leistungsvermögens. Beim Bergaufgehen tritt nach etwa einem Stockwerk Luftnot auf. Weiter treten morgendliche Lidödeme auf, die sich dann im Verlauf des Tages wieder bessern. Unlängst war die Patientin Schifahren, musste aber für sie ungewohnt bereits nach einer Stunde eine Pause einlegen. 3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Der kausale Zusammenhang zwischen einer Impfung mit SARS CoV2-Impfstoffen und dem Auftreten einer FSGS Glomerulonephritis ist aus wissenschaftlicher keinesfalls gesichert. Dies ist einerseits der Tatsache geschuldet, dass es keine Studien gibt, die das Auftreten der Erkrankung bei geimpften und ungeimpften Personen gegenübergestellt hat, was angesichts der Seltenheit der Erkrankung und den damit verbundenen methodischen Schwierigkeiten auch nicht verwunderlich ist. Auch Fallberichte zu diesem speziellen Zusammenhang sind rar. In einer Studie aus Rochester, USA, werden 13 Patienten mit verschiedenen Glomerulopathien beschrieben, wobei die Erkrankung etwa 1 bis 4 Wochen nach der Impfung mit mRNA Impfstoffen aufgetreten ist. Unter den 13 Patienten ist auch eine junge Frau mit FSGS nach der Zweitimpfung mit Comirnaty beschrieben (Kidney Int Rep. 2021 Dec; 6

(12): 2969–2978). In einer anderen Arbeit, nämlich einer Literaturübersicht, wurden 48 Fälle von glomerulären Nierenerkrankungen nach Applikation von verschiedenen Corona-Impfstoffen bei einer ausführlichen Literaturrecherche extrahiert (Henry H. L. Wu et al. New-Onset and Relapsed Kidney Histopathology Following COVID-19 Vaccination: A Systematic Review. Vaccines 2021 Nov; 9
(11): 1252). Ich habe mir erlaubt, die in der Arbeit enthaltene Tabelle einzufügen. Sie zeigt, dass vor allem die minimal change disease und die IgA Nephropathie sowie die Vaskulitis nach dem Biontech/Pfizer Impfstoff, aber auch nach dem Astra Zeneca Impfstoff auftreten können. Fälle mit FSGS sind in dieser Arbeit jedoch nicht beschrieben. Eine weitere Studie aus Turin (von Roberta Fenoglio Am J Nephrol 2022 Mar 30; 53
(4): 325–330) analysierte das Auftreten von Nierenpathologien nach erfolgter Covid-19 Impfung. Die Autoren fanden in 376 Nierenbiopsien 17 Fälle, in denen die Erkrankung innerhalb von 3 Monaten nach der Impfung auftrat. Wiederum war die minimal change nephritis die häufigste Variante, gefolgt von der tubulointerstitiellen Nephritis und der IgA Nephritis, und nur einer dieser Patienten wurde als „tip-variant focal segmental glomerulosclerosis“ klassifiziert. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine 24 jährige Frau nach der Zweitimpfung mit dem Pfizer Biontech Impfstoff. In einem PRAC update der EMA (9/2021) wurden 89 Fälle von Glomerulonephritis oder nephrotischem Syndrom nach Applikation des mRNA Impfstoffes Comirnaty im Eudra Vigilance Programm erfasst. Dieses Update kommt zu dem Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Corona Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten der Nierenkomplikation nicht gesichert ist und eine Aufnahme dieser Nebenwirkung in die Produktinformation nicht notwendig ist. Darüber hinaus beziehen sich die enthaltenen Literaturzitate fast ausschließlich um das Auftreten einer minimal change nephritis und in keinem Fall um das Auftreten einer FSGS.In einem PRAC update der EMA (9 aus 2021,) wurden 89 Fälle von Glomerulonephritis oder nephrotischem Syndrom nach Applikation des mRNA Impfstoffes Comirnaty im Eudra Vigilance Programm erfasst. Dieses Update kommt zu dem Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Corona Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten der Nierenkomplikation nicht gesichert ist und eine Aufnahme dieser Nebenwirkung in die Produktinformation nicht notwendig ist. Darüber hinaus beziehen sich die enthaltenen Literaturzitate fast ausschließlich um das Auftreten einer minimal change nephritis und in keinem Fall um das Auftreten einer FSGS. Die verschiedenen Zulassungsstudien enthalten ebenfalls kein Signal einer vermehrt auftretenden Nierenschädigung als Folge der Impfung mit Covid-19 Impfstoffen. Die aktuellen Fachinformationen zu Comirnaty und zu Vaxzevria erwähnen das Auftreten einer Nierenschädigung oder eines nephrotischen Syndroms als Komplikation der Impfung nicht. Der Nebenwirkungsbericht des österreichischen BASG erwähnt diese Nebenwirkung ebenso wenig wie die Seiten des Paul Ehrlich Instituts oder des Robert Koch Instituts in Deutschland.
  1. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? A) Ein gewisser zeitlicher Zusammenhang. Die ersten Beschwerden (Gewichtszunahme) sind diskret bereits nach der zweiten Impfung mit Comirnaty aufgetreten, deutlich wurde die Symptomatik dann im November und Dezember wenige Wochen nach der dritten Impfung. B) Es liegen nach meiner Literatursuche zwei Fallbeschreibungen einer FSGS nach Verabreichung der zweiten Gabe des Pfizer/Biontech Impfstoffes vor. Beide Fälle betrafen junge Frauen.
  2. Wie gewichtig ist jede dieser pro-Schlussfolgerungen? A) Dieses Argument halte ich noch für einigermaßen gewichtig, zumal die „zufällige“ spontane Entwicklung einer FSGS ein sehr seltenes Ereignis ist und das spontane Auftreten in den ersten 2 Wochen nach der Impfung wohl nur mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 2/1.000.000 Impfungen zu erwarten wäre. Andererseits ist bei lediglich zwei berichteten Fällen angesichts von vielen Hundert Millionen Impfungen auch das Auftreten der Erkrankung nach der Impfung (wenn es überhaupt einen kausalen Zusammenhang gibt) sehr, sehr selten. Bei genauer Betrachtung wäre demnach das seltene spontane Auftreten der FSGS immer noch viel wahrscheinlicher als das noch seltenere Auftreten nach der Impfung, auch wenn man wie immer ein gewisses Underreporting einer seltenen Nebenwirkung ins Kalkül ziehen muss. B) Die erwähnten zwei Fallbeschreibungen sind aus meiner Sicht nicht ausreichend um von einem einigermaßen wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang mit der Impfung auszugehen.
  3. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? A) Der gerade angesprochene Punkt mit nur zwei dokumentierten Fällen bei eingehender Literatursuche ist für mich ein wichtiges Gegenargument. Mehrere Übersichten zum Theama Glomerulopathien nach Covid Impfungen suggerieren einen möglichen Zusammenhang mit anderen Formen der Glomeruluserkrankung, aber eben nicht mit dem Vorliegen einer FSGS. Das Nichtvorliegen von größeren Studien mit einem signifikanten Nachweis eines häufigeren Auftretens der Erkrankung nach der Impfung ist dagegen insofern verständlich, als ein derartiger Nachweis bei einer seltenen Erkrankung nicht nur sehr große Patientendatensätze, sondern auch einen Abgleich von oft nicht durchgehend verfügbarer Daten erfordern würde, vor allem wenn in Nachuntersuchungen nicht gezielt und prospektiv die entsprechenden Befunde erhoben wurden. Ähnliches gilt zwar auch für die fehlenden Hinweise in der Fachinformation der Impfstoffe und die fehlende Erwähnung in den diversen behördlichen Sicherheitsberichten, aber selbst die eingehende Analyse der EMA (PRAC Update 9/2021) erwähnt diese spezielle Form der Glomerulonephritis nicht. Ähnliches gilt zwar auch für die fehlenden Hinweise in der Fachinformation der Impfstoffe und die fehlende Erwähnung in den diversen behördlichen Sicherheitsberichten, aber selbst die eingehende Analyse der EMA (PRAC Update 9 aus 2021,) erwähnt diese spezielle Form der Glomerulonephritis nicht. B) Im Gegensatz zur minimal Change Glomerulonephritis oder manchen Vasulitiden gibt es auch kein plausibles pathophysiologisches Konzept, wie eine FSGS nach der Impfung entstehen könnte. Die in diversen Arbeiten geäußerte Annahme eines nicht definierten Plasmafaktors erscheint mir zu vage, um daraus schon einen kausalen Zusammenhang abzuleiten zu können.
  4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Ich halte diese Gegenargumente deshalb für gewichtig, da nur zwei berichtete Fälle ohne nachvollziehbarem pathophysiologischen Hintergrund für die Herstellung eines kausalen Zusammenhangs nicht ausreichen.
  5. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen ursächlichen Zusammenhang?Es spricht für mich daher mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
  6. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen ursächlichen Zusammenhang?, Es spricht für mich daher mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
  7. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Für mich ist daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. 10.a besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ein möglicher zeitlicher Zusammenhang ist vorhanden. Die ersten Symptome des nephrotischen Syndroms sind in den Wochen bis Monaten nach der
  8. und
  9. Impfung mit Comirnaty aufgetreten. 10.b Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Bei einer schweren Covid-19 Erkrankung kann es in einem beträchtlichen Anteil aller Patienten zu einer renalen Beteiligung kommen, wofür meist indirekte (septische) Reaktionen verantwortlich sind (Übersicht: Nature Reviews Nephrology
(2021)volume 17, pages792–793). Eine weitere Übersicht berichtet zusätzlich auch von direkten tubulären Schäden durch das Covid-19 Virus (Front Med (Lausanne) 2020; 7: 600144). Die Entwicklung eines glomerulären Schadens im Rahmen der Erkrankung wird in diesem Bericht nicht erwähnt, und auch die Entwicklung eines nephrotischen Syndroms wird hier nicht genannt. Ein sehr detaillierter Bericht in ASAIO J 2021 Oct; 67
(10): 1087–1096 beschreibt die möglichen pathophysiologischen Entstehungsmechanismen der Nierenschädigung, und da kommt neben dem akuten Tubulusschaden auch die glomerulären Schädigung zur Sprache. Als typische histologische Veränderung wird die „collapsing glomerulopathie“ beschrieben, die ja durchaus auch als eine histologische Variante der fokal segmentalen Glomerulosklerose (FSGS) beschrieben ist. Eine weitere Arbeit beschreibt derartige Veränderungen nach einer Covid-19 Erkrankung vorwiegend bei Patienten afrikanischer Herkunft, wobei in mehreren Fällen eine Mutation am APOL1 Gen beobachtet wurde (J Am Soc Nephrol 2021 Jan; 32
(1): 33–40). 10.c Gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Wie bereits diskutiert, ist in unserem Fall in erster Linie an das spontane Auftreten der seltenen Nierenerkrankung zu denken. Eine Zuordnung zu einer bestimmten Form der fokalen segmentalen Glomerulosklerose (primär oder sekundäre FSGS) oder zu einer bestimmten genetischen oder sekundären Ursache ist aber nicht erfolgt. Spontane in der ursache unklare Fälle sind bei FSGS aber nicht ungewöhnlich. 11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Insgesamt muss man leider von einer relativ rasch einsetzenden, ernsthaften und dauerhaften Gesundheitsschädigung der Patientin sprechen. Die akut bis subakut einsetzende Erkrankung konnte durch die rasch eingeleiteten Therapiemaßnahmen (Glukokortikoidtherapie, AT1-Rezeptorblocker) auch nur geringfügig gebessert werden. Leider hat unsere Patientin weder auf die Prednisolontherapie noch auf die Tacrolimustherapie und längerfristig gesehen auch nicht auf die Plasmapheresebehandlung befriedigend angesprochen. Der Erfolg der derzeitigen Endoxantherapie bleibt noch abzuwarten. Sowohl die lange dauernde Prednisolontherapie als auch die nunmehrige immunsupressive Therapie ist mit potentiellen Nebenwirkungen wie gastroenterologischen und endokrinologischen Problemen, Osteoporose und Veränderungen des Aussehens verbunden. Auch das Auftreten des Herpes Zoster ist vermutlich in Zusammenhang mit der Behandlung oder der Erkrankung der Patientin zu sehen. Dennoch muss ich die Frage nach einer Verursachung der schweren und dauerhaften Gesundheitsschädigung durch die Impfung verneinen, da ich, wie bereits ausgeführt, in diesem Fall keinen kausalen Zusammenhang mit der Impfung herstellen kann. 12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt? Hier gilt auch, dass man von einer relativ rasch einsetzenden, ernsthaften und dauerhaften Gesundheitsschädigung der Patientin sprechen muss. Ohne entsprechende rasche Diagnostik und Therapie wäre aufgrund des schweren Eiweißmangels sicherlich auch Lebensgefahr bestanden. Auch in Beantwortung dieser Frage muss ich aber eine Verursachung der schweren und dauerhaften Gesundsheitsschädigung durch die Impfung verneinen, da ich, wie bereits mehrfach ausgeführt, in diesem Fall keinen kausalen Zusammenhang mit der Impfung herstellen kann.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem ein Kausalzusammenhang zwischen dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustand und der erhaltenen Impfung verneint wird, übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie vorbringt, dass sie ein Schreiben einer nähergenannten Klinik erhalten habe, wonach der Impfschaden anhand einer Blutuntersuchung in Deutschland nachgewiesen worden sei. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanten Patientenbrief der nähergenannten Klinik vom 20.04.2023 bei, in welchem zusammenfassend Folgendes festgehalten wird: „Frau XXXX befindet sich in engmaschiger nephrologischer Betreuuung in der Nephrologischen Ambulanz bei schwerem therapierefraktärem nephrotischem Syndrom im Rahmen einer FSGS. „Frau römisch 40 befindet sich in engmaschiger nephrologischer Betreuuung in der Nephrologischen Ambulanz bei schwerem therapierefraktärem nephrotischem Syndrom im Rahmen einer FSGS. Die Erstmanifestation der FSGS (fokal segmentale Glomerulosklerose) steht in zeitlichem Zusammenhang mit der 2. SARS-CoV2-mRNA Impfung der Patientin, in der Literatur finden sich Fälle von solchen Podozythopathien, die mit der SARS-COV2-Imfpung assoziiert sind. Ebenso hat die Patientin eine weiterhin nachweisbare Myokarditis (siehe MRT Befund), zudem haben wir bei der Patientin IL1-RA-Antikörper nachweisen können, die ebenfalls mit einer Myokarditis nach einer SARS-CoV2-Impfung assoziiert sein können.“ Die belangte Behörde legte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Ambulanten Patientenbrief dem zuvor befassten Sachverständigen zur nochmaligen Durchsicht vor. Der Sachverständige führt in seiner Gutachtensergänzung vom 20.05.2023 dazu Folgendes aus: „Mein ursprüngliches Gutachten wurde am 6.3.2023 auf Basis der Krankengeschichte (übermittelter Akt und nachgereichte Befunde), einem ausführlichen Gespräch und einer Untersuchung der Patientin am 22.2.2023 und einem eingehenden Literaturstudium zur angefragten Materie erstellt. Die Antragstellung erfolgte am 19.1.2022 wegen einer irreparabler Nierenschädigung nach einer am 30.11.2021 vorgenommenen Covid-19 Impfung (Biontech Pfizer). Wie auch von mir in meinem Gutachten auf Seite 4 erwähnt, beinhaltete der mir damals übermittelte Akt lediglich die Befunde bis Juni 2022, nun wird ein weiterer Ambulanzbrief der Nierenambulanz der Klinik XXXX vom 20.4.2023, ein kardialer Magnetresonanz (MR) Befund vom 26.3.2023 und ein Labor-Kumulativbefund vom 5.1.2023 bis 20.4.2023 nachgereicht. Wie auch von mir in meinem Gutachten auf Seite 4 erwähnt, beinhaltete der mir damals übermittelte Akt lediglich die Befunde bis Juni 2022, nun wird ein weiterer Ambulanzbrief der Nierenambulanz der Klinik römisch 40 vom 20.4.2023, ein kardialer Magnetresonanz (MR) Befund vom 26.3.2023 und ein Labor-Kumulativbefund vom 5.1.2023 bis 20.4.2023 nachgereicht. Der aktuelle Arztbrief und die Befunde veranlassten nun die Antragstellerin am 20.4.2023 erneut eine Begutachtung zu beantragen. Diagnosen:
  1. a)Fokale segmentale Glomerulosklerose (FSGS) mit Podozytopathie und nephrotischem Syndrom ED 29.12.2021, St. p. Prednisolontherapie, Tacrolimustherapie und Endoxantherapie. St. p. Plasmapheresebehandlung.
  2. b)Sekundäre Hyperlipidämie
  3. c)Arterielle Hypertonie
  4. d)Herpes Zoster rechte Hüfte 4/2022
  5. e)Positives Late Gadolinium Enhancement im kardialen MR (st. p. Myokarditis?)
  6. f)Anämie multifaktoriell
  7. g)Allergien: Nicht bekannt Die nun nachgereichten Aktenteile betreffen zwei unterschiedliche Gesichtspunkte: 1) Fokale segmentale Glomerulosklerose (FSGS) und Covid-19 Impfung Ich habe in meinem Gutachten festgestellt, dass die FSGS eine seltene Erkrankung darstellt. Aufgrund einer persönlichen Mitteilung eines Nierenpathologen ist für ganz Österreich jährlich mit etwa 100 Fällen von FSGS bei Erwachsenen zu rechnen. Die Prävalenz liegt daher bei etwa 1-2/100.000 Erwachsene/Jahr. Drei Viertel der Betroffenen mit FSGS entwickeln ein nephrotisches Syndrom. Die Ursachen der FSGS sind vielfältig. Primäre Formen können auf Mutationen einzelner Proteine der Podozyten zurückgeführt werden. Sekundäre Formen wurden mit verschiedenen Infektionen (HIV, Hepatitis C) oder auch anderen Faktoren in Zusammenhang gebracht. Als Auslöser der idiopathischen FSGS vermutet man neben genetischen und mechanischen Faktoren (Hyperfiltration) auch weitere bisher nicht identifizierte (Plasma)faktoren, welche die Filtrationsbarriere verletzen und die glomeruläre Permeabilität erhöhen können. Insgesamt lässt sich die Ursache der Erkrankung aber nicht immer festmachen. Ich habe in meinem Gutachten die Ergebnisse meiner Literaturrecherche zu den Stichwörtern FSGS und Covid-19-Impfung angeführt und das Ergebnis von drei aus meiner Sicht relevanten Studien angeführt. Demnach habe ich gerade für die FSGS lediglich zwei Fälle mit einem zeitlichen Zusammenhang mit einer zurückliegenden Impfung gefunden. Wenn man bedenkt, dass weltweit rund 13 Milliarden Impfungen und darunter rund 5 Milliarden Zweitimpfungen durchgeführt wurden, so bedeutet dies eine extrem niedrige Rate. Die berichtete Inzidenz nach der Impfung liegt bei Verwendung dieser Zahlen etwa um den Faktor 1000 niedriger als die zu erwartende Spontaninzidenz der Erkrankung. Natürlich muss man davon ausgehen, dass ein gewisses „Underreporting“ dieser potentiellen Nebenwirkung vorliegt, aber gerade das Auftreten eines nephrotischen Syndroms sollte im Allgemeinen zu einer Zuweisung in ein nephrologisches Zentrum mit ausführlicher diagnostischer Abklärung Anlass geben. Unter diesen Umständen ist es für mich schon bemerkenswert, dass nur so wenige Fälle (wie gesagt, ich habe nur zwei Fälle gefunden) berichtet wurden. In einem PRAC update der EMA (9/2021) wurden 89 Fälle von Glomerulonephritis oder nephrotischem Syndrom nach Applikation des mRNA Impfstoffes Comirnaty im Eudra Vigilance Programm erfasst. Dieses Update kommt zu dem Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Corona Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten der Nierenkomplikation nicht gesichert ist und eine Aufnahme dieser Nebenwirkung in die Produktinformation nicht notwendig ist. Darüber hinaus beziehen sich die enthaltenen Literaturzitate fast ausschließlich auf das Auftreten einer minimal change nephritis und in keinem Fall um das Auftreten einer FSGS. Mir ist kein weiteres Update mit einer anderslautenden Konklusion bekannt.In einem PRAC update der EMA (9 aus 2021,) wurden 89 Fälle von Glomerulonephritis oder nephrotischem Syndrom nach Applikation des mRNA Impfstoffes Comirnaty im Eudra Vigilance Programm erfasst. Dieses Update kommt zu dem Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Corona Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten der Nierenkomplikation nicht gesichert ist und eine Aufnahme dieser Nebenwirkung in die Produktinformation nicht notwendig ist. Darüber hinaus beziehen sich die enthaltenen Literaturzitate fast ausschließlich auf das Auftreten einer minimal change nephritis und in keinem Fall um das Auftreten einer FSGS. Mir ist kein weiteres Update mit einer anderslautenden Konklusion bekannt. Die verschiedenen Zulassungsstudien zeigten ebenfalls kein Signal einer vermehrt auftretenden Nierenschädigung als Folge der Impfung mit Covid-19 Impfstoffen. Die aktuellen Fachinformationen zu Comirnaty und zu Vaxzevria erwähnen das Auftreten einer Nierenschädigung oder eines nephrotischen Syndroms als Komplikation der Impfung nicht. Der Nebenwirkungsbericht des österreichischen BASG erwähnt diese Nebenwirkung ebenso wenig wie die Seiten des Paul Ehrlich Instituts oder des Robert Koch Instituts in Deutschland. Ich muss daher aus gutachterlicher Sicht nach wie vor die Aussage tätigen, dass ich einen Zusammenhang des Nierenschadens mit der stattgehabten Impfung in unserem Fall für weniger wahrscheinlich halte als ein Auftreten der Erkrankung ohne kausalen Zusammenhang mit der Impfung. 2) Das Auftreten einer Myokarditis Dieser Aspekt ist weder im ursprünglichen Antrag noch in den bisher mir zugänglichen Arztbriefen oder Befunden bis 6/2022 erwähnt gewesen. Nun findet sich im aktuellen Arztbrief der Klinik XXXX die entsprechende Diagnose, wobei auf zwei kardiale Magnetresonanzuntersuchungen vom 3.11.2022 und 21.3.2023 hingewiesen wird. Auch wird eine unauffällige transthorakale Echokardiographie vom 28.2.2023 erwähnt. Allerdings ist nur der rezente MR-Befund angeheftet. Hierin wird von einem zarten subepikardialen Late Enhancement inferolateral und mittmyokardial septal gesprochen, wobei eine geringe Regression gegenüber dem Vorbefund erwähnt wird. Es wird aber eine normale Größe aller Herzabschnitte sowie eine gute Linksventrikelfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen angeführt. Vor der lateralen Wand des Herzens wird eine 2mm breite Perikardergusslamelle beschrieben.Dieser Aspekt ist weder im ursprünglichen Antrag noch in den bisher mir zugänglichen Arztbriefen oder Befunden bis 6 aus 2022, erwähnt gewesen. Nun findet sich im aktuellen Arztbrief der Klinik römisch 40 die entsprechende Diagnose, wobei auf zwei kardiale Magnetresonanzuntersuchungen vom 3.11.2022 und 21.3.2023 hingewiesen wird. Auch wird eine unauffällige transthorakale Echokardiographie vom 28.2.2023 erwähnt. Allerdings ist nur der rezente MR-Befund angeheftet. Hierin wird von einem zarten subepikardialen Late Enhancement inferolateral und mittmyokardial septal gesprochen, wobei eine geringe Regression gegenüber dem Vorbefund erwähnt wird. Es wird aber eine normale Größe aller Herzabschnitte sowie eine gute Linksventrikelfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen angeführt. Vor der lateralen Wand des Herzens wird eine 2mm breite Perikardergusslamelle beschrieben. Nicht erwähnt und daher für mich völlig unklar bleibt die Indikation zur Durchführung der kardialen MR-Untersuchung, da die Patientin bei der Untersuchung in meiner Ordination keine kardialen Beschwerden angegeben hat, und Herzbeschwerden auch in keinem bisherigen Arztbrief erwähnt wurden. Weiter habe ich bei nochmaliger Durchsicht des Akts und der nachgereichten Laborwerte keine Befunde eines (erhöhten) Troponin-Wertes gefunden und auch die Herzenzyme sind in der Krankengeschichte kaum dokumentiert. Lediglich einmal im April 2022 wird eine im Normbereich liegende CK angeführt. Das gering erhöhte BNP während der Akutphasen der Nierenerkrankung mit generalisierter Ödembildung ist dagegen durchaus mit der bestehenden Überwässerung zu erklären und lässt keine Aufschlüsse über das Vorliegen einer primär kardialen Erkrankung zu. In diesem Sinn würde ich auch den stets notwendigen Diuretika-Bedarf interpretieren. Ich finde in den Befunden aber einen Echokardiographie-Vorbefund aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in XXXX vom Dezember 2021, der als unauffällig beschrieben wird. Auch im EKG waren keine Auffälligkeiten beschrieben. Jetzt wäre es interessant zu wissen, ob bei oder unmittelbar vor der Diagnosestellung der Myokarditis vielleicht neue pathologische Veränderungen vorgelegen haben.Nicht erwähnt und daher für mich völlig unklar bleibt die Indikation zur Durchführung der kardialen MR-Untersuchung, da die Patientin bei der Untersuchung in meiner Ordination keine kardialen Beschwerden angegeben hat, und Herzbeschwerden auch in keinem bisherigen Arztbrief erwähnt wurden. Weiter habe ich bei nochmaliger Durchsicht des Akts und der nachgereichten Laborwerte keine Befunde eines (erhöhten) Troponin-Wertes gefunden und auch die Herzenzyme sind in der Krankengeschichte kaum dokumentiert. Lediglich einmal im April 2022 wird eine im Normbereich liegende CK angeführt. Das gering erhöhte BNP während der Akutphasen der Nierenerkrankung mit generalisierter Ödembildung ist dagegen durchaus mit der bestehenden Überwässerung zu erklären und lässt keine Aufschlüsse über das Vorliegen einer primär kardialen Erkrankung zu. In diesem Sinn würde ich auch den stets notwendigen Diuretika-Bedarf interpretieren. Ich finde in den Befunden aber einen Echokardiographie-Vorbefund aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in römisch 40 vom Dezember 2021, der als unauffällig beschrieben wird. Auch im EKG waren keine Auffälligkeiten beschrieben. Jetzt wäre es interessant zu wissen, ob bei oder unmittelbar vor der Diagnosestellung der Myokarditis vielleicht neue pathologische Veränderungen vorgelegen haben. Der im Arztbrief erwähnte Befund von erhöhten IL1-RA-Antikörpern liegt mir nicht im Original vor, hier wäre es interessant zu sehen, wie ausgeprägt diese Erhöhung war. IL1-RA-Antikörper wurden bei Patienten nach Covid-Infektion gefunden, und in einer rezenten Studie (N Engl J Med 2022; 387:1524-1527) auch in Zusammenhang mit dem Auftreten einer Myokarditis nach mRNA-Impfstoffen gebracht. In dieser kleinen Studie an 69 Myokarditis-Patienten nach mRNA Impfung wurden bei 12 von 40 Patienten mit positivem Biopsie-Ergebnis IL1-RA-Antikörper detektiert, wobei dies vor allem jüngere Patienten (unter 21 Jahre) betraf. In einer Kontrollgruppe wurden derartige Antikörper aber auch bei 1% aller geimpften Patienten ohne Myokarditis und bei 2% aller Myokarditis-Patienten vor der Corona-Pandemie festgestellt, sodass bei diesem Parameter nicht von einer 100%igen Spezifität ausgegangen werden kann. Insgesamt erscheinen mir diese interessanten, aber erstmals publizierten Daten in Bezug auf das Vorliegen von IL1-RA-Antikörpern bei impfassoziierter Myokarditis noch zu präliminär, um daraus bereits definitive Schlüsse ziehen zu können, und vor allem um daraus eine Diagnose zu stellen. Auch ist es unklar, inwieweit diese Ergebnisse auf Frauen in dem unsere Patientin betreffenden Lebensalter zutreffen, und inwieweit derartige Antikörper nicht auch durch andere Trigger (andere Virusinfekte, Autoimmunerkrankungen, Therapienebenwirkungen) ausgelöst werden können. Im gegenständlichen Fall stützt sich die Myokarditis-Diagnose aus den mir zugänglichen Informationen auf einen kardialen MR-Befund mit einem diskreten umschriebenen Gadolinium Late Enhancement und auf der erwähnten Erhöhung von IL1-RA Antikörpern. Wichtige Kriterien wie das Vorliegen entsprechender Symptome oder positive kardiale Marker (erhöhtes Troponin) oder auch ein pathologischer Echokardiographie-Befund liegen für den entscheidenden Zeitraum (Wochen nach der Impfung) nicht vor. Üblicherweise tritt die Impfassoziierte Myokarditis ja in den ersten Wochen nach der Impfung auf. Aber auch wenn man den kardialen MR-Befund als Myokarditisnarbe interpretiert, so ist der Zeitpunkt des Erstauftretens der Myokarditis für mich ungewiss. Es wäre dann auch möglich, dass eine Myokarditis bereits vor der Impfung im Rahmen eines anderen Virusinfektes aufgetreten ist, oder dass die Myokarditis im Rahmen der unter der immunsupressiven Therapie aufgetretenen Herpesvirusinfektion aufgetreten ist, oder dass zwischenzeitlich eine zusätzliche Covid-Infektion aufgetreten ist, wobei die entsprechenden Tests aber stets negativ waren. Die vorliegenden kardialen Befunde (Herz-Echo und kardiales MR) sprechen aber in jedem Fall für eine gute kardiale Prognose, da die Veränderungen im Herz-MR sehr diskret sind und die Ventrikelfunktion in keiner Weise eingeschränkt erscheint. Aus diesem Grund halte ich die Fragestellung nach dem Vorliegen einer allfälligen impfassoziierten Myokarditis aus rein gutachterlicher Sicht (längerdauernde Schädigung?, akute Gesundheitsgefährdung?) für wenig relevant, denn beide Fragen würde ich aufgrund der mir vorliegenden Daten mit nein beantworten.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 30.11.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung verneint werde. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien vom Sachverständigen entkräftet worden. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 30.11.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung verneint werde. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien vom Sachverständigen entkräftet worden. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, mit Schreiben vom 11.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin Fokal segmentale Glomerulosklerose nach der dritten Corona-Schutzimpfung diagnostiziert worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden oder Krankheiten ihre Nieren oder ihr Herz betreffend gehabt. Mittlerweile habe sich auch herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch an einem Herzschaden leide. Dieser sei aber erst im Laufe der Untersuchungen festgestellt worden. Auch aufgrund einer Blutuntersuchung in Deutschland halte man es für sehr wahrscheinlich, dass die Krankheit durch die Impfung ausgebrochen sei. Zurzeit brauche die Beschwerdeführerin drei Spritzen und eine Unmenge an Tabletten und müsse außerdem fast wöchentlich ins Spital. Die Beschwerdeführerin beantrage ihren derzeitigen Gesundheitszustand zu berücksichtigen und einen weiteren Gutachter heranzuziehen. Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde am 30.11.2021 die dritte Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Die Impfung selbst führte zu keiner besonderen unmittelbaren Impfreaktion, in den Wochen nach der Impfung kam es aber zu einer zunehmenden Gewichtszunahme und schließlich auch zu einer Ödemneigung vor allem in den Unterschenkeln und im Gesicht. Am 29.12.2021 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Nierenbiospie durchgeführt, welche die Diagnose Fokale segmentale Glomerulosklerose (FGSG) mit Podozythopathie und nephrotischem Syndrom ergab. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 30.11.2021 verabreichten dritten Teilimpfung gegen COVID-19 und der nach der Impfung diagnostizierten Gesundheitsschädigung Fokale segmentale Glomerulosklerose (FGSG). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu der verabreichten COVID-19-Impfung basiert auf dem vorgelegten Impfzertifikat (Seite 53 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin nach der dritten Teilimpfung und der in Folge gestellten Diagnose gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 06.03.2023, welches auf der Krankengeschichte, einem ausführlichen Gespräch und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.02.2023 sowie einem eingehenden Literaturstudium basiert. Mit dem, von der Beschwerdeführerin nach Gutachtenserstellung vorgelegten, Befund einer näher genannten Klinik vom 20.04.2023 hat sich der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.05.2023 befasst. Somit wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Befunde vom Sachverständigen berücksichtigt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 06.03.2023 – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach der dritten Teilimpfung am 30.11.2011 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty), am 29.12.2021 – somit etwa einen Monat nach der Impfung – die Diagnose eines nephrotischen Syndroms gestellt und eine CT-gezielte Nierenbiopsie durchgeführt wurde. In weiterer Folge wurde die histologische Diagnose einer beginnenden FGSG mit Podozythopathie und nephrotischem Syndrom gestellt. Bei der FSGS handelt es sich um eine Nierenerkrankung, die durch eine Sklerose der Kapillarschlingen des Nierenkörperchens (Glomerulosklerose) gekennzeichnet ist. Im einzelnen Glomerulum sind nicht alle Läppchen des Gefäßknäuels betroffen, der Befall ist segmental und die Veränderungen in der Niere sind fokal, d. h., es sind nicht alle Glomerula betroffen. Im Elektronenmikroskop finden sich auch an lichtmikroskopisch unauffälligen Nierenkörperchen Veränderungen, nämlich eine Verschmelzung der Fußfortsätze der Podozyten. Den Ausführungen des Sachverständigen zu Folge tritt die FSGS in ganz Österreich in etwa 100 Fällen auf, sodass es sich um eine seltene Erkrankung handelt (Prävalenz 1-2/100.000 Erwachsene/Jahr). Drei Viertel der Betroffenen mit FSGS entwickeln ein nephrotisches Syndrom, umgekehrt liegt die FSGS etwa 10 bis 20 % aller Fälle vom nephrotischen Syndrom zugrunde. Die Ursachen einer FSGS sind dem Sachverständigengutachten zu Folge vielfältig. Primäre Formen können auf Mutationen einzelner Proteine der Podozyten zurückgeführt werden. Sekundäre Formen wurden mit verschiedenen Infektionen (HIV, Hepatitis C), einer IgA-Nephritis oder Lupusnephritis oder mit Heroinmissbrauch in Zusammenhang gebracht. Ganz allgemein kann aber jede Überlastung der Glomerula durch Hyperfiltration zu einer FSGS führen. Als Auslöser der idiopathischen FSGS vermutet man neben genetischen und mechanischen Faktoren (Hyperfiltration) einen unidentifizierten Plasmafaktor, welcher die Filtrationsbarriere verletzt und die glomeruläre Permeabilität erhöht. Der Sachverständige verneint nach eingehender Literaturrecherche die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen einer Impfung mit SARS CoV2-Impfstoffen und einer FSGS. Er führt dazu in seinem Gutachten aus, dass in der Literatur lediglich zwei Fälle einer FSGS nach Verabreichung der zweiten Gabe des Pfizer/Biontech Impfstoffes beschrieben werden, die beide junge Frauen betrafen. Diese zwei Fallberichte ohne nachvollziehbaren pathophysiologischen Hintergrund seien dem Gutachter zu Folge auch bei Vorliegen eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs – im Fall der Beschwerdeführerin seien die ersten Beschwerden (Gewichtszunahme) diskret bereits nach der zweiten Impfung mit Comirnaty aufgetreten, deutlicher sei die Symptomatik dann wenige Wochen nach der dritten Impfung geworden – nicht ausreichend, um einen kausalen Zusammenhang herzustellen. Die „zufällige“ spontane Entwicklung einer FSGS sei dem Gutachter zu Folge ein sehr seltenes Ereignis und wäre das spontane Auftreten in den ersten zwei Wochen nach der Impfung wohl nur mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 2/1.000.000 Impfungen zu erwarten. Andererseits sei bei lediglich zwei berichteten Fällen angesichts von vielen Hundert Millionen Impfungen auch das Auftreten der Erkrankung nach der Impfung (wenn es überhaupt einen kausalen Zusammenhang gebe) sehr, sehr selten. Bei genauer Betrachtung wäre demnach das seltene spontane Auftreten der FSGS immer noch viel wahrscheinlicher als das noch seltenere Auftreten nach der Impfung, auch wenn man wie immer ein gewisses „Underreporting“ einer seltenen Nebenwirkung ins Kalkül ziehen müsse. Im Gegensatz zur minimal Change Glomerulonephritis oder manchen Vasulitiden gebe es auch kein plausibles pathophysiologisches Konzept, wie eine FSGS nach der Impfung entstehen könnte. Die in diversen Arbeiten geäußerte Annahme eines nicht definierten Plasmafaktors erscheine dem Sachverständigen zu Folge zu vage, um daraus schon einen kausalen Zusammenhang ableiten zu können. Im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs zu dem eingeholten Gutachten vom 06.03.2023 legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 20.04.2023 vor, in welchem zunächst festgehalten wird, dass die Erstmanifestation der FSGS in zeitlichem Zusammenhang mit der zweiten SARS-CoV2-mRNA Impfung stehe und sich in der Literatur Fälle von solchen Podozytopathien fänden, die mit der SARS-CoV2-Imfpung assoziiert seien. Weiters wird in dem Patientenbrief ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine weiterhin nachweisbare Myokarditis habe und zudem bei der Beschwerdeführerin IL1-RA-Antikörper nachgewiesen hätten werden können, die ebenfalls mit einer Myokarditis nach einer SARS-CoV2-Impfung assoziiert sein können. Der beigezogene Sachverständige nahm in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.05.2023 zum vorgelegten Patientenbrief Stellung und bekräftigte unter dem Gesichtspunkt der FSGS und der Covid-19 Impfung nochmals seine Ausführungen im Gutachten vom 06.03.2023, wonach er im Rahmen seiner Literaturrecherche für die FSGS lediglich zwei Fälle mit einem zeitlichen Zusammenhang mit einer zurückliegenden Impfung gefunden habe. Wenn man bedenke, dass weltweit rund 13 Milliarden Impfungen und darunter rund 5 Milliarden Zweitimpfungen durchgeführt worden seien, so bedeutet dies eine extrem niedrige Rate. Die berichtete Inzidenz nach der Impfung liege bei Verwendung dieser Zahlen etwa um den Faktor 1000 niedriger als die zu erwartende Spontaninzidenz der Erkrankung. Natürlich müsse man davon ausgehen, dass ein gewisses „Underreporting“ dieser potentiellen Nebenwirkung vorliege, aber gerade das Auftreten eines nephrotischen Syndroms sollte im Allgemeinen zu einer Zuweisung in ein nephrologisches Zentrum mit ausführlicher diagnostischer Abklärung Anlass geben. In einem PRAC update der EMA (9/2021) seien 89 Fälle von Glomerulonephritis oder nephrotischem Syndrom nach Applikation des mRNA Impfstoffes Comirnaty im Eudra Vigilance Programm erfasst worden. Dieses Update komme zu dem Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Corona Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten der Nierenkomplikation nicht gesichert und eine Aufnahme dieser Nebenwirkung in die Produktinformation nicht notwendig sei. Darüber hinaus bezögen sich die enthaltenen Literaturzitate fast ausschließlich auf das Auftreten einer minimal change nephritis und in keinem Fall um das Auftreten einer FSGS. Dem Sachverständigen sei kein weiteres Update mit einer anderslautenden Konklusion bekannt.In einem PRAC update der EMA (9 aus 2021,) seien 89 Fälle von Glomerulonephritis oder nephrotischem Syndrom nach Applikation des mRNA Impfstoffes Comirnaty im Eudra Vigilance Programm erfasst worden. Dieses Update komme zu dem Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Corona Impfung mit Comirnaty und dem Auftreten der Nierenkomplikation nicht gesichert und eine Aufnahme dieser Nebenwirkung in die Produktinformation nicht notwendig sei. Darüber hinaus bezögen sich die enthaltenen Literaturzitate fast ausschließlich auf das Auftreten einer minimal change nephritis und in keinem Fall um das Auftreten einer FSGS. Dem Sachverständigen sei kein weiteres Update mit einer anderslautenden Konklusion bekannt. Die verschiedenen Zulassungsstudien zeigten ebenfalls kein Signal einer vermehrt auftretenden Nierenschädigung als Folge der Impfung mit Covid-19 Impfstoffen. Die aktuellen Fachinformationen zu Comirnaty und zu Vaxzevria würden das Auftreten einer Nierenschädigung oder eines nephrotischen Syndroms als Komplikation der Impfung nicht erwähnen. Der Nebenwirkungsbericht des österreichischen BASG erwähne diese Nebenwirkung ebenso wenig wie die Seiten des Paul Ehrlich Instituts oder des Robert Koch Instituts in Deutschland. Der Sachverständige hielt daher weiterhin an seiner Schlussfolgerung fest, dass ein Zusammenhang des Nierenschadens mit der stattgehabten Impfung weniger wahrscheinlich sei als ein Auftreten der Erkrankung ohne kausalen Zusammenhang mit der Impfung. Unter dem Gesichtspunkt des Auftretens einer Myokarditis hält der Sachverständige zunächst zutreffend fest, dass dieser Aspekt weder im ursprünglichen Antrag noch in den vorgelegten Arztbriefen bis Juni 2022 erwähnt worden sei. Die Myokarditis-Diagnose stütze sich laut den dem Sachverständigen vorgelegenen Informationen auf einen kardialen MR-Befund mit einem diskreten umschriebenen Gadolinium Late Enhancement und auf die erwähnte Erhöhung von IL1-RA Antikörpern. Wichtige Kriterien wie das Vorliegen entsprechender Symptome oder positive kardiale Marker (erhöhtes Troponin) oder auch ein pathologischer Echokardiographie-Befund lägen für den entscheidenden Zeitraum (Wochen nach der Impfung) nicht vor. Üblicherweise trete die Impfassoziierte Myokarditis in den ersten Wochen nach der Impfung auf. Aber auch wenn man den kardialen MR-Befund als Myokarditisnarbe interpretiere, so sei der Zeitpunkt des Erstauftretens der Myokarditis für den Sachverständigen ungewiss. Es wäre dann auch möglich, dass eine Myokarditis bereits vor der Impfung im Rahmen eines anderen Virusinfektes aufgetreten sei, oder dass die Myokarditis im Rahmen der unter der immunsupressiven Therapie aufgetretenen Herpesvirusinfektion aufgetreten sei, oder dass zwischenzeitlich eine zusätzliche Covid-Infektion aufgetreten sei, wobei die entsprechenden Tests aber stets negativ gewesen seien. Die vorliegenden kardialen Befunde (Herz-Echo und kardiales MR) würden aber in jedem Fall für eine gute kardiale Prognose sprechen, da die Veränderungen im Herz-MR sehr diskret seien und die Ventrikelfunktion in keiner Weise eingeschränkt erscheine, weshalb keine längerdauernde Schädigung und akute Gesundheitsgefährdung vorliege. Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 06.03.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 20.05.2023), welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist im Ergebnis ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung Fokale segmentale Glomerulosklerose zu verneinen. Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 06.03.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 20.05.2023) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit des Gutachtens, welches die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen und dem vorgelegten Ambulanten Patientenbrief nicht zu widerlegen vermochte, konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
  6. d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ Der Beschwerdeführerin wurde am 30.11.2021 die dritte Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.03.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 20.05.2023) nachvollziehbar aus, dass zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der aufgetretenen FSGS bestehe und in der Literatur zwei Fallbeschreibungen einer FSGS nach Verabreichen der zweiten Teilimpfung des Pfizer/Biontech Impfstoffes vorliegen, welche junge Frauen betrafen. Diese zwei Fallberichte ohne nachvollziehbaren pathophysiologischen Hintergrund seien dem Sachverständigen zu Folge aber nicht ausreichend, um einen kausalen Zusammenhang herzustellen. Wie oben in der Beweiswürdigung näher dargelegt wurde, ist dem Sachverständigen zu Folge das seltene spontane Auftreten der FSGS immer noch viel wahrscheinlicher als das noch seltenere Auftreten nach der Impfung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens davon aus, dass die wahrscheinlichere Ursache der vorliegenden Gesundheitsschädigung das spontane Auftreten der FSGS darstellt. In Anbetracht dessen kommt dem Kriterium des zeitlichen Zusammenhanges keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Hinsichtlich der Myokarditis ist den Ausführungen des Sachverständigen folgend abschließend festzuhalten, dass bereits der Zeitpunkt des Erstauftretens einer solchen ungewiss ist. Wichtige Kriterien wie das Vorliegen entsprechender Symptome, positive kardiale Marker oder auch ein pathologischer Echokardiographie-Befund lägen dem Sachverständigen zu Folge für den entscheidenden Zeitraum – die impfassoziierte Myokarditis trete in den ersten Wochen nach der Impfung auf – nicht vor. Dem Sachverständigen zu Folge sind vor dem Hintergrund der vorliegenden kardialen Befunde eine längerdauernde Schädigung und akute Gesundheitsgefährdung jedenfalls nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 30.11.2021 verabreichten dritten Teilimpfung gegen COVID-19 und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 30.11.2021 verabreichten dritten Teilimpfung gegen COVID-19 und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2275332.1.00

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