4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit angefochtenem Bescheid vom 20.10.2023 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, ab. Am 21.11.2023 langte eine von der Beschwerdeführerin nicht mit einer persönlichen Unterschrift versehene Beschwerde, datiert mit 16.11.2023, bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 22.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.11.2023, W135 2281645-1/3Z, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 14.12.2023, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die am 21.11.2023 eingelangte Beschwerde unterschrieben beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, dies binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.11.2023, W135 2281645-1/3Z, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 14.12.2023, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die am 21.11.2023 eingelangte Beschwerde unterschrieben beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, dies binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A) § 13 Abs. 1 und 3 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 3 AVG lauten: "3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2281645.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.